Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1403-W/06
Anspruchszinsen für Körperschaftsteuernachzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1403-W/06vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der R-GmbH, vertreten durch Mag.
Michael Ehrenstrasser, Wirtschaftstreuhänder, beeideter Buchprüfer und
Steuerberater, 1140 Wien, Beckmanng. 6, vom 18. und 28. Oktober
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom 14. Oktober 2005
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 bis 2003 sowie den Bescheid
des Finanzamtes Wien 21/22 vom 24. Oktober 2005 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 21/22 vom 14. Oktober 2005 wurden die Anspruchszinsen für die
Körperschaftsteuer 2001 der Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) in
einer Höhe von € 725,78, für die Körperschaftsteuer
2002 in einer Höhe von € 252,20 sowie für die
Körperschaftsteuer 2003 in einer Höhe von € 208,54
festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 18. Oktober 2005 werden zwar umfangreiche
Ausführungen zu den gleichzeitig angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheiden 2001 bis 2003 dargestellt. Soweit es die
Anspruchszinsen betrifft wird lediglich auf die Ausführungen betreffend
Körperschaftsteuer verwiesen und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide
beantragt. Auch die Ergänzung der Berufung vom 26. April 2006
beschränkt sich auf Ausführungen zur Körperschaftsteuer.
Mit weiterem Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 vom 24. Oktober 2005 wurden die Anspruchszinsen
(Gutschriftszinsen) für die Körperschaftsteuer 2004 der Bw. in einer
Höhe von € 51,72 festgesetzt.
Die dagegen fristgerecht
eingebrachte Berufung vom 28. Oktober 2005 beschränkt sich ebenfalls auf
Ausführungen zu dem in einem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid
2004, wobei um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht wird, ohne
nähere Angaben zu den Anspruchszinsen vorzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden
für das Jahr 2001 bis 2003 vom 14. Oktober 2005 ausgewiesenen
Abgabennachforderungen von € 6.495,93 (für 2001), von € 3.646,58
(für 2002) sowie von € 5.791,64 (für 2003) zugrunde. Der
Differenzbetrag für die Berechnung der Gutschriftszinsen 2004 laut
Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 24. Oktober 2004 betrug
€ 17.011,84. Die Bw. bekämpft die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 bis 2004 zusammengefasst mit der
Begründung, dass die zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheide
unrichtig sind und antragsgemäß veranlagt werden hätten
müssen.
Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschrift
gebunden sind.
Die Festsetzung von
Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und einerseits von der
zeitlichen Komponente, nämlich wann der Körperschaftsteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde, und andererseits von der Höhe des
Nachforderungs- bzw. Differenzbetrages abhängig.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im vorliegenden
Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein
abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide
rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass die
Körperschaftsteuerbescheide nicht rechtswirksam erlassen worden wären
oder dass die Höhe der jeweiligen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet
worden wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Erweist sich (wie allenfalls
hier im Berufungsverfahren gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer 2001 bis 2004) nachträglich die Rechtswidrigkeit
der maßgebenden (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung, so egalisiert - so sieht es der Wille des Gesetzgebers vor -
ein weiterer Anspruchszinsenbescheid die Belastung mit Gutschrifts- und
Nachforderungszinsen. Die bei allfälliger Stattgabe der Berufungen gegen
die Körperschaftsteuerbescheide errechneten Abgabenbeträge lösen
(unter Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag mehr als € 50,00
beträgt) somit Gutschriftszinsenbescheide aus, die bei Gesamtbetrachtung
das in den Berufungen gegen die Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen gewünschte Ergebnis bringen können. Das
diesbezügliche Ergebnis bleibt jedoch dem Berufungsverfahren gegen die
Körperschaftsteuerbescheide vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1403-W/06
- Stammnummer
- 30534
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF