Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0046-W/02
1.) Ablauf der Aussetzung: Beschwerde an die Höchstgerichte hat keine Auswirkung auf den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. 2.) Aussetzungszinsen: Bei der Berechnung der Aussetzungszinsen ist ein verminderter Abgabenbetrag zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-W/02vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Wolfgang Leitner als
Masseverwalter der Bw. , Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kohlmarkt 14, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
21. Dezember 1995 StNr. yyy betreffend 1.) Ablauf der
Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) und 2.) Festsetzung von
Aussetzungszinsen entschieden:
1.) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung wird
als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2.) Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzungszinsen wird teilweise
stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO werden die Aussetzungszinsen mit Euro 223.451,17
(statt bisher Euro 450.506,40) festgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
(Schillinginformation:
Aussetzungszinsen neu: S 3,074.755,19; statt S 6,199.103,24)
Entscheidungsgründe
Für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 1995
gelangte das Finanzamt im Rahmen der Nachschau für die Berufungswerberin,
Bw., zu folgendem Ergebnis
|
Poker
|
+
S 1.061,921.143,00
|
Lucky 9 und Aces
|
+
S 395,662.500,00
|
Bemessungsgrundlage bisher
|
+
S 1.457,583.643,00
Auf Grund der unterbliebenen Selbstberechnung der
Gebühr und der Ergebnisse der durchgeführten Nachschau erging der
Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 13. Juni 1995 die
"Gewinstgebühr für den Zeitraum 1.1. - 30.4.1995, Gebühr
gemäß
§ 33 TP 17(1)7 iVm. § 28 Abs 4 GebG, lt. beiliegendem
Prüfungsbericht, S 1.457,583.643,00 x 25% Geb., ds.
S 364,395.911,00".
Dagegen wurde Berufung erhoben und am 27. Juni 1995 der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gestellt.
Dem Antrag wurde stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO für die Rechtsgebühren § 33 TP 17 GebG in
Höhe von S 364,395.911,00 mit Bescheid vom 31. Juli 1995
bewilligt.
Am 24. Oktober 1995 erging die Berufungsentscheidung unter
der Zahl GA 9-890/16/95, mit welcher die Berufungen gegen den
Rechtsgebührenbescheide vom 13. Juni 1995 abgewiesen wurde.
Gegen diese Berufungsentscheidung wurde Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss
B 3756/95 vom 26. Februar 1996 die Behandlung der Beschwerde ab.
Gegen diese Berufungsentscheidung wurde Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid
gemäß
§ 299 BAO des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.
Mai 1996, zzz in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben, sodass dieses
Rechtsmittel wiederum unerledigt ist. Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 Zl.
95/16/0319 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als
gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
Mit 1.1.2003 ist die Zuständigkeit zur Erledigung
dieses Rechtsmittels auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Mit Bescheiden vom 21. Dezember 1995 verfügte das
Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung
und setzte die Aussetzungszinsen fest.
Fristgerecht wurden dagegen Berufungen erhoben. Eingewendet
wurde, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, wobei
es insbesondere um die Frage gehe, ob die bei der Bw. gespielte Spiele als
Glücksspiele (ausschließlich oder überwiegend dem Zufall
überlassen) oder als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren sind, wobei
die Bw. meine, dass eindeutig das Geschicklichkeitsmoment im Vordergrund stehe.
Da somit die tatsächlichen Verhältnisse, bezogen auf die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof, sich nicht geändert haben, werde zu Unrecht
der Ablauf der Aussetzung ausgesprochen.
Es sei zwar richtig, dass die Berufungsbehörde mit
Entscheidung vom 24. Oktober 1995 über die Berufung abschlägig
entschieden habe, doch habe sie nicht über die Abschreibung entschieden, da
die Rechtsgebühr die Existenz des Unternehmens massiv gefährde.
Deswegen werde der Antrag gestellt, dass auch die Aussetzungszinsen nicht zur
Vorschreibung gelangten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Ablauf der Aussetzung der Einhebung (Bescheid vom 21.
Dezember 1995):
§ 212a Abs. 5 BAO lautet: "Die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1 ) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle
der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurde dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterung als
auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihren Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein. "
Daraus ergibt sich, dass der Ablauf der Aussetzung
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster
Instanz anlässlich einer der im § 212a Abs. 5 genannten Erledigungen
der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen ist. Da am 24.
Oktober 1995 die Berufungsentscheidung über den Rechtsgebührenbescheid
vom 13. Juni 1995 (Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 1995) erging, war das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern daher im Recht, wenn es
davon ausgegangen ist, dass gemäß
§ 212a Abs. 5 3. Satz BAO kein
Ermessen der Behörde erster Instanz besteht, ob sie den Ablauf der
Aussetzung verfügt oder nicht. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die
Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus
auszudehnen. Kraft Gesetzes war das Finanzamt verpflichtet, nach Ergehen der
Berufungsentscheidung vom 13. Juni 1995 den Ablauf der Aussetzung zu
verfügen.
Die Rechtskraft der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
auslösenden Entscheidung ist in den Verfahrensbestimmungen nicht gefordert.
Die Bw. hat Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, doch
die Berufungsentscheidung wurde gemäß
§ 299 BAO damalige
Rechtslage, behoben, der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren ein. Das
Berufungsverfahren war damit wieder "offen". Eine über den Zeitpunkt der
das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus wirkende
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO ist nicht möglich
(VwGH 20.3.2003, 2003/17/0082). Ein "offenes Berufungsverfahren" liegt auch dann
nicht mehr vor, wenn über die Berufung noch in einem nach Ergehen einer
verfassungsgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist (UFS vom 13. März 2007,
RV/0297-W/06). Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des §
212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich
nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO
ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens
mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese
Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat
nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss;
die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an
die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gerichteten Beschwerde
richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor
diesen Gerichtshöfen (§ 85 Abs. 2 VerfGG und § 30 Abs. 2 VwGG)
regeln (VwGH 27.5.1998, 98/13/0044).
2.) Bescheid über die Festsetzung der
Aussetzungszinsen (21. Dezember 1995)
Nach § 212a Abs. 9 BAO in der damaligen Fassung sind
für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im Rahmen der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates RV/1669-W/06 vom selben Tag wurden die aussetzungsanhängigen
Rechtsgebühren von S 364,395.911,00 auf S 180,740.371,00
vermindert. Die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen war daher
anzupassen.
Berechnung der Aussetzungszinsen:
|
Datum
von..bis
|
Anfangs-bestand
|
Tagessaldo
|
Ta-ge
|
Tages-zins-satz
|
Zinsen
|
7.8.1995 bis
24.8.1995
|
180,740.371,00
|
180,740.371,00
|
18
|
0,0137
|
445.705,75
|
25.8.1995 bis
14.12.1995
|
180,740.371,00
|
180,740.371,00
|
112
|
0,0123
|
2,489.879,36
|
15.12.1995 bis
21.12.1995
|
180,740.371,00
|
180,740.371,00
|
7
|
0,0110
|
139.170,08
|
|
|
|
|
|
S 3,074.755,19
Steuer Alt S 364,395.911,00, Aussetzungszinsen
S 6,199.103,24 Steuer neu: S 180,740.371,00, Aussetzungszinsen
neu: S 3,074.755,19
(€ 223.451,17)
Die Einwendungen der Bw. gegen die Aussetzungszinsen
betreffen eigentlich die Festsetzung der Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 GebG. Es darf auf die am selben Tag ergangene
Berufungsentscheidung RV/1669-W/06 hingewiesen werden.
3.) Zusammenfassend kann daher gesagt werden:
Die Berufung über den Ablauf der Aussetzung war
abzuweisen, da eine Berufungsentscheidung über die Rechtsgebühren
ergangen war. Da die Berufungsentscheidung vom selben Tag den
Rechtsgebührenbetrag herabgesetzte, war die Bemessungsgrundlage der
Aussetzungszinsen anzupassen. Im Übrigen war die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Aussetzungszinsen abzuweisen, da die Bw. dagegen nur
materiellrechtliche Einwände erhob.
Wien, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-W/02
- Stammnummer
- 27764
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF