…wurde und die Einkommensteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen in richtiger Höhe ausgewiesen wurde. Die Nachforderung ergibt sich nach dem Akteninhalt aG unrichtiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der…
…2004 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgaben für das Kalenderjahr 2001 werden wie folgt festgesetzt: Lohnsteuer: € 2…
…die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung. Gem. § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der…
…2011 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und des Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin (in Folge…
…und 1996 dem Berufungswerber auf die Einkommensteuerschuld dieser Jahre anzurechnen, ist auf Grund der klaren und eindeutigen Bestimmung des § 46 Abs. 1, Z 2, letzter Satz EStG 1988 nicht möglich. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer…
… 19 EStG 1988 die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer zu Unrecht erfolgt. Auch die vermutlich im Hinblick auf die Steuerverschärfung für Pensionsabfindungen ab 2001 vorgenommene Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz wäre rechtswidrig vorgenommen worden. Der Bw. hätte somit nach wie vor einen Anspruch gegen seine ehemalige…
…nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Daraus folgt, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer…
…die Bw. einen Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum 2001 mit Ausfertigungsdatum 16. 3. 2005, mit welchem die Bw. unter anderem gemäß § 82 EStG 1988 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer (3.408,89 € bzw. 46.907…
…über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufungen wurde erwogen: Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer…
…dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner…
…hat, um Lohnzahlungen ohne Einbehaltung und Abfuhr der hierauf entfallenden Lohnabgaben zu verhindern. Unerfindlich bleibt, wie durch behauptete Kontrollen der zur Barauszahlung von Löhnen ermächtigten Angestellten eine ordnungsgemäße Besteuerung der betreffenden Löhne hätte bewirkt werden sollen. h) Der nicht näher ausgeführte Berufungseinwand, der Bw. habe…
…Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1., vertreten durch Marianne Ebner, Wirtschaftstreuhänderin - Steuerberaterin, 9800 Spittal/Drau, Villacherstraße 29/II, vom 31. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 8. November 2004 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer…
…hat der Berufungswerber daher nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der unterbliebenen Einbehaltung und Abfuhr der auf seine Geschäftsführerbezüge entfallenden Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber gab auch keine Auskunft auf die Frage, warum die Lohnabgaben 12/2003, die im Rahmen der Lohnsteuerprüfung…
…EStG 1988 (dazu gleich unten) nicht vor, so sei der Haftende für die KESt zwingend in Anspruch zu nehmen. ● Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 EStG 1988) sei zur Einbehaltung und Abfuhr der KESt verpflichtet. Die Geltendmachung der Haftung habe gemäß § 224 Abs…
…für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Dieser Kapitalertragsteuerabzug ist bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen gemäß § 95 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 von der kuponauszahlenden Stelle, das ist das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung eines…
…5 EStG 1988 (dazu gleich unten) nicht vor, so sei der Haftende für die KESt zwingend in Anspruch zu nehmen. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 EStG 1988) sei zur Einbehaltung und Abfuhr der KESt verpflichtet. Die Geltendmachung der Haftung habe gemäß § 224 Abs…
…5 EStG 1988 (dazu gleich unten) nicht vor, so sei der Haftende für die KESt zwingend in Anspruch zu nehmen. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 EStG 1988) sei zur Einbehaltung und Abfuhr der KESt verpflichtet. Die Geltendmachung der Haftung habe gemäß § 224 Abs…
…die Einbehaltung und Abfuhr der KESt. Bei einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, SlgNr. 5668/F). Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer…
…Dienstnehmers sondern über die gesetzeskonforme Lohnsteuerberechung durch den Dienstgeber abzusprechen. Der Arbeitgeber haftet dem Bund nach § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 EStG 1988 vorliegen…
…zwar der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 (Anmerkung: "Pflichtveranlagung") und 4 (Anmerkung: Veranlagung auf Antrag) vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Steuerschuldner beim Lohnsteuerabzug…