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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0217-S/04

Ist für Provisionen von dritter Seite durch den Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten oder sind die Bezüge im Wege der Veranlagung des Arbeitnehmers zu besteuern?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0217-S/04vom 27.09.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Ankauf und die Abrechnung der Ticketblöcke erfolgte ohne Zweifel in der Hauptverantwortung des A***B*** (mit fallweiser Unterstützung durch die Bw.). Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien des Verfahrens nur darüber, wem diese Handlungen zuzurechnen sind. Dabei ist insbesondere von Relevanz, ob der Verkauf der Tickets mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erfolgte oder ob dieser den Verkauf nur duldete. Ansicht des Finanzamtes Das Finanzamt stützt sich auf die Vereinsstatuten und kommt zum Schluss, dass keinem der nachgewiesenermaßen involvierten Personen das Recht gestanden sei, den Verein allein nach außen hin zu vertreten. Weder A***B*** noch S*** hätten nach diesen Statuten alleine rechtsverbindlich tätig werden können. Die Statuten besagen unbestrittenermaßen, dass der Verein vom Vorsitzenden nach außen hin vertreten wird. Im Verhinderungsfall oblag die Vertretungsbefugnis einem seiner Vertreter gemeinsam mit dem Vereinssekretär S*** (§ 10 Z 3 der Statuten). Nach Auffassung des Finanzamtes war Hr. A***B*** deshalb (nur) Verwalter des Gästehauses und kein nach außen hin vertretungsbefugtes Organ. Hr. S*** war als Vereinssekretär zwar Mitglied des Vereinsvorstandes, jedoch nicht allein zur Vertretung befugt. Aus diesem Grunde sollen die beiden befassten Herren nach der Ansicht der Abgabenbehörde 1. Instanz nicht den Willen des Arbeitgebers G*V* repräsentiert haben können, weshalb das Finanzamt ausschloss, dass die Provisionen mit Wissen und Willen des Arbeitgebers zugeflossen seien. Der Verein habe gegenüber dem Veranstalter keinen Entgeltsanspruch gehabt, da die Provisionen mit dem Verwalter oder dessen Stellvertreterin abgerechnet und abgewickelt worden seien. Auch aus diesem mangelnden Entgeltsanspruch leitete das Finanzamt ab, dass den Arbeitgeber keine Haftung für den Abzug der Lohnsteuer getroffen habe (§ 82 EStG 1988). Ansicht der Bw. Dem widerspricht die Bw. in der Berufung und führt ins Treffen: Der G*V* sei ein Verein, dem unter anderem das Gästehaus Z*** gehöre. A***B*** sei Geschäftsführer (Verwalter) der Filiale Gästehaus Z***, ihr unmittelbarer Vorgesetzter und der Vertreter des Dienstgebers gewesen. Er habe die Einstellungsgespräche mit den einzelnen Dienstnehmern geführt, habe die Dienstverträge abgeschlossen und habe die Dienstverhältnisse auch wiederum beendet (Bl. 13/2000). A***B*** sei mit einer Handlungsvollmacht des G*V* ausgestattet gewesen (Bl. Seite 3 der Berufung). Beweiswürdigung durch den Unabhängigen Finanzsenat - Anspruch des Arbeitgebers (G*V*) auf die Provision Unbestrittenes Faktum ist, dass A***B*** als Verwalter des Gästehauses über viele Jahre nach außen hin alle Geschäfte tätigte, die für den laufenden Betrieb der Einrichtung notwendig waren. Dies gilt sowohl für den Beschaffungs und den Absatzbereich wie auch für die gesamte Personalverwaltung. Unbestritten ist weiters, dass er selbst aus dem Verkauf der strittigen Tickets keine Provision erhielt. Die Provisionen wurden ausschließlich an die Rezeptionistinnen sowie Fr. C***B*** und die Bw. zur Auszahlung gebracht. Die Zeugenaussage des Hrn. M*** bestätigt dieses Bild. Für ihn war A***B*** als Verantwortlicher befugt, Verträge beziehungsweise Geschäftsbeziehungen für dieses Gästehaus einzugehen. Nach seinem Dafürhalten wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, die Geschäftsbeziehung abzubrechen und zu verhindern, dass die Tickets im Rahmen seines Hauses verkauft werden. Auf Befragen kam der Zeuge zum Schluss, dass Hr. A***B*** als "Chef" des Gästehauses aufgetreten sei. Fix sei für ihn gewesen, dass er bestimmen konnte, wer im Rahmen des Gästehauses Tickets verkaufen durfte. Der Zeuge fasst zusammen, ihm sei A***B*** als Hauptverantwortlicher für dieses Haus in Erinnerung. Er gehe deshalb davon aus, dass er die Verantwortung für alles was dort vor sich ging, trug. Dazu zählte seiner Meinung nach auch alles, was in der Rezeption passierte. Dort war auch dessen Frau tätig. Der Zeuge gab an, er habe nicht exakt feststellen können, welche Funktion Hrn. A***B*** de jure zukam, de facto sei er dort für ihn "Eigentümer, Direktor, Verwalter etc." gewesen. Auch der Zeuge K*** gab an, ihm sei natürlich bekannt gewesen, dass das Gästehaus Q*** nicht Hrn. A***B*** persönlich gehörte, sondern einem Verein. Hrn. A***B*** habe er keine Provisionen ausbezahlt. e) Zusammenfassung Daraus ergeben sich für den Unabhängigen Finanzsenat keine Zweifel, dass o A***B*** befugt war, seinen Arbeitgeber (G*V*) umfassend zu vertreten. Diese Vertretungsmacht mag nicht auf den Vereinsstatuten basiert haben, faktisch trat er aber mit Wissen und Willen der vertretungsbefugten Organe dieses Vereines so auf, dass jeder Außenstehende sich darauf verlassen konnte, dass er dazu auch befugt war. Damit war er aber zu diesen Handlungen (zumindest stillschweigend) bevollmächtigt, weshalb seine Handlungen prinzipiell dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. o A***B*** erhielt unbestrittenermaßen selbst keinen Anteil an der Provision. Auch dieses Faktum spricht dafür, dass er keinesfalls in seinem eigenen Namen Vereinbarungen traf, die einen Anspruch auf Provisionen aus den Ticketverkäufen begründen konnten. Da er für seine Tätigkeit, die ohne Zweifel auch die Verantwortung für die gesamte Rezeption beinhaltet, nur von seinem Arbeitgeber G*V* entlohnt wurde, liegt der Schluss nahe, dass er auch im Bereich der Ticketverkäufe für diesen tätig wurde. o Dass A***B*** Vereinbarungen abschloss, die Provisionsansprüche begründeten, ist durch die Zeugenaussagen der - ansonsten völlig unbeteiligten - Arbeitnehmer des Veranstalter der Z***Tours ausreichend nachgewiesen. Vor allem der dort Hauptverantwortliche für die operative Abwicklung dieser Touren Hr. M*** gab an, dass A***B*** sein alleiniger Ansprechpartner war. o Daraus ergibt sich der Schluss, dass A***B*** für den Verkauf der Tickets verantwortlich war, dass das Personal diesen Verkauf in seiner Arbeitszeit und an seinem Arbeitsplatz für seinen Arbeitgeber durchführte und dass deshalb auch dieser Arbeitgeber G*V* den primären Anspruch auf die Provisionen hatte. o Dass die Provisionen zumindest bis Anfang 1998 direkt durch K*** an die Rezeptionistinnen etc. ausgezahlt wurden, kann dieses Bild nicht beeinträchtigen. Es kann als erwiesen gelten, dass diese Zahlungsmodalität auf schon aus den Anfangszeiten der Geschäftsbeziehung existierende Anweisungen des A***B*** zurückging. Dafür spricht auch, dass dieser als Vertreter seines Arbeitgebers monatlich Abrechnungen in Empfang nahm, aus denen die exakte Höhe der Provisionen ersichtlich war, und dass die Auszahlung der Provisionen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ticketblöcke durch Hrn. A***B*** zur Einzahlung gebracht wurden, ganz offensichtlich durch diesen zumindest überwacht wurde. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Arbeitgeber der Bw. nicht nur wusste, dass Provisionen an die Bw. zur Auszahlung kam und wie hoch diese waren sondern dass diese Auszahlungen auch entweder auf Anweisung des A***B*** (bis Anfang 1988) oder in dessen Verantwortung (ab Anfang 1998) erfolgten. Da A***B*** dabei für seinen Arbeitgeber auftrat und Außenstehende keinen Zweifel haben konnten, dass er dazu auch befugt war, muss sich der G*V* diese Handlungen - auch zivilrechtlich - zurechnen lassen. 2.) Rechtliche Würdigung a) Einkunftsart Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sind gem. § 23 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Gem. § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Voraussetzung ist, dass der Bezug oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem Empfänger deshalb zugute kommt, weil er in einem bestimmten Dienstverhältnis steht oder stand. Das umfasst einen sehr weiten Bereich wie etwa auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer von dritten Personen zukommen, wenn diese Leistungen ihre Wurzel in dem Dienstverhältnis haben (vgl. etwa VwGH 16.1.1989, 89/13/0166). Provisionen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie aus einem Dienstverhältnis stammen. Provisionen und Folgeprovisionen, die beispielsweise ein im Innendienst tätiger Versicherungsangestellter, Bankbeamter oder Autoverkäufer dafür erhält, dass er während der Arbeitszeit, in den Arbeitsräumen des Arbeitsgebers und vor allem in seinem Interesse Anträge auf den Abschluss von Versicherungsverträgen entgegengenommen hat, sind infolge des engen Zusammenhanges dieser Tätigkeit mit dem Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 26.2.1965, 1879/64). Hat der Arbeitnehmer dagegen die Verträge außerhalb seiner Dienstzeit und außerhalb der Diensträume abgeschlossen und war er zu einer derartigen Tätigkeit auch nicht vertraglich verpflichtet, dann gehören diese Vertretertätigkeiten nicht zu dem vertraglichen Arbeitsbereich eines Angestellten im Innendienst (VwGH 9.3.1967, 499/66). Unstrittig ist im konkreten Fall, dass die Bw. Zuflüsse aufgrund des Verkaufes von Tickets erhalten hat, die bisher unbesteuert blieben. Unbestritten ist auch, dass der Verkauf dieser Tickets mit Wissen des Arbeitgebers am Arbeitsplatz, in der Arbeitszeit und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rezeptionistin erfolgte. Der Verkauf der Tickets wurde vom Arbeitgeber in offiziellem Prospektmaterial, auf Plakatständern und in Lautsprecherdurchsagen etc. selbst beworben. Daraus muss geschlossen werden, dass es der Bw. als Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nur erlaubt war, die Geschäftsabschlüsse für die Firma X***Y*** zu tätigen, zu vermitteln bzw. vorzubereiten. Da es sich laut Prospekten um ein Angebot des Gästehauses handelte, muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass die Rezeptionisten geradezu verhalten waren, die Tickets zu verkaufen. Unter diesen Umständen steht es außer Zweifel, dass es sich bei den Einkünften um solche aus nichtselbständiger Arbeit handelt (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 25 Tz 2 und Tz 4 Stichwort "Provisionen"). Das Finanzamt behandelte die Provisionszuflüsse in den angefochtenen Bescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ohne dies näher zu begründen. Der Unabhängige Finanzsenat vermag keine Hinweise darauf erkennen, dass die Vermittlung der Tickets etc. in selbständiger Form erfolgte. Damit ist die Beurteilung des Finanzamtes unrichtig und zu korrigieren. Richtig handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. b) Direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers Gem. § 83 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Die Abfuhrverpflichtung trifft dabei in der Regel den Arbeitgeber. Gem. § 83 Abs. 2 EStG wird der Arbeitnehmer für den Zeitraum 1995 bis 2000 nur dann ausnahmsweise unmittelbar in Anspruch genommen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) vorliegen, 2. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht nachgekommen ist, 3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 vorliegen, 4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2 EStG 1988) durchgeführt wird. Diese Bestimmung gilt in der Form für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden (Art. I Z 42 Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993). Die unmittelbare Inanspruchnahme ist im konkreten Fall mangels Hinweisen auf andere Gründe nur im Hinblick auf die obigen Z 1 oder 4 zu prüfen, weshalb sich die Entscheidung darauf beschränken kann. Im konkreten Fall könnte der Fall der oben genannten Z 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorliegen. Der Arbeitnehmer kann danach unmittelbar für einen Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen werden, wenn er deshalb zwingend zu veranlagen ist, weil im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag ATS 10.000 (€ 726,73) übersteigt. Als andere Einkünfte gelten dabei auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302). Weiters ist eine Inanspruchnahme auf Basis der obigen Z 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 EStG 1988 denkbar. Dass wäre dann der Fall, wenn eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt. Damit wird klargestellt, dass auch in jenen Fällen, in denen sich bei Durchführung einer Antragsveranlagung eine Nachzahlung ergibt (insbesondere bei Lohnsteuerfehlberechnungen), der Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann. Dabei besteht die Möglichkeit, im Rechtsmittelweg den Antrag zurückzuziehen (Hofstätter/Reichel, aaO, §§ 82, 83 Tz 8; siehe auch VwGH 28.5.1997, 94/13/0273 und UFS 3.11.2003, RV/2089-L/02). Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften nach den Bestimmungen des § 41 EStG 1988 gegeben, so sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der tatsächlich festgestellten Höhe anzusetzen. Es besteht keine Bindung an eine - unrichtige - Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Unmaßgeblich ist auch, ob der Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen worden ist. Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug kann daher im Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert werden (vgl. VwGH 12.8.1994, 90/14/0150 oder 26.6.1990, 89/14/0172). Für die Jahre 1995 bis 1998 und 2000 lagen ursprünglich aufrechte Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 vor. Diese Anträge wurden mit Schreiben vom 3. April 2006 zurückgezogen. Für das Jahr 1999 lag ein Antrag von vornherein nicht vor. Aus diesem Grunde kommt die direkte Inanspruchnahme der Bw. als Steuerschuldnerin für den strittigen Zeitraum nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn neben den unbestrittenermaßen bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Einkünfte bezogen wurden, die keinem Lohnsteuerabzug unterlagen und den Betrag von ATS 10.000,00 überstiegen haben. Aus diesem Grund muss geprüft werden, ob eine solche Abzugsverpflichtung durch den Arbeitgeber auch für die strittigen Provisionseinkünfte existierte oder ob diese keinem Steuerabzug unterlagen. Lag für alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Pflicht des Arbeitgebers zum Abzug von Lohnsteuer vor, liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, womit auch die direkte Inanspruchnahme der Bw. ausgeschlossen wäre. Lagen allerdings keine lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte vor, so wäre im Falle des Überschreitens der Veranlagungsfreigrenze von ATS 10.000,- eine Pflichtveranlagung durchzuführen, was zur direkten Inanspruchnahme der Bw. führen müsste. c) Lohnsteuerabzugspflicht Gem. § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung. Gem. § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Seit 10. Jänner 1998 gilt dabei, dass der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 EStG 1988 vorliegen, einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen steht (BGBl. I Nr. 9/1998). Dem Lohnsteuerabzug unterliegen nur Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die dem Dienstnehmer mit Wissen und Willen des Arbeitgebers zukommen. Gegen den Willen des Arbeitgebers einem Arbeitnehmer zugekommene Vorteile sind auch dann im Veranlagungsweg zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer eigenes Zutun zur Erlangung solcher Vorteile nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 22.10.1997, 95/13/0037). Ist ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verhalten, Geschäftsabschlüsse für ein anderes Unternehmen zu vermitteln bzw. vorzubereiten, nimmt aber der Arbeitgeber auf die daraus resultierende Entlohnung, die direkt vom anderen Unternehmen an den Arbeitnehmer erfolgt, keinen Einfluss und sind ihm die daraus erhaltenen Provisionen auch nicht bekannt, dann sind diese Provisionen als Arbeitslohn von dritter Seite im Wege der Veranlagung zu erfassen (z.B. Autoverkäufer, die im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Geschäftsabschlüsse für Versicherungen, Banken, Leasingunternehmen etc. vermitteln; Bankangestellte, die Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermitteln). Bestehen zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Unternehmen, für das der Arbeitnehmer Geschäftsabschlüsse vermittelt, Vereinbarungen über Art und Umfang des Vermittlungsentgelts (z.B. Provisionsvertrag), hat also der Arbeitgeber ein Weisungsrecht hinsichtlich der Verwendung der Provisionen aus Geschäften, die von seinen Arbeitnehmern vermittelt wurden, dann sind die dem Arbeitnehmer zufließenden Provisionen zur Gänze vom Arbeitgeber der Lohnsteuer zu unterziehen. Dieser Lohnsteuerabzug hat auch dann zu erfolgen, wenn der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil direkt vom anderen Unternehmen an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Die direkte Überweisung stellt lediglich eine Verkürzung des Zahlungsweges dar und ändert nichts am Umstand, dass das grundsätzliche Weisungsrecht über die Verwendung der Provisionserträge dem Arbeitgeber obliegt (siehe etwa Hofstätter/Reichel, aaO, § 25 Tz 2). Der Lohnsteuerabzug sowie die Haftung gem. § 82 EStG 1988 ist somit für Provisionen ausgeschlossen, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers (unbefugt) verschafft hat (Hofstätter/Reichel, aaO, §§ 82, 83 Tz 7) oder die nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Dritter geleistet hat, wenn der Arbeitgeber mangels Vereinbarung zwischen ihm und dem Zahler der Provision keinen Einfluss auf die Verwendung der Provisionserträge hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet (VwGH 28.5.1998, 96/15/0215). Maßgebendes Kriterium für die Frage des Abzuges von Lohnsteuer für bisher unversteuert gebliebenen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis ist nicht das Zutun des Dienstnehmers zur Erlangung solcher Vorteile, sondern ausschließlich die Frage, ob solche Vorteile unter Einflussnahme und mit Willen oder gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt worden sind. Entscheidend ist damit, ob die Zuwendung der Vorteile an den Arbeitnehmer objektiv dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann, das heißt ob die Zuwendung auf einem Handeln von Personen beruht, das sich der Arbeitgeber anlasten lassen muss. Eine Körperschaft muss dabei auch für rechtswidrige Organhandlungen ihrer Vertretungsorgane einstehen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob sich der handelnde Organwalter innerhalb des ihm formal eingeräumten Vertretungsrahmens bewegt (siehe VwGH 22.10.1997, 95/13/0036 und 95/13/0037). Die Vertretungsbefugnis des Obmannes eines Vereines etwa bringt es mit sich, dass die Körperschaft (den Verein) auch dessen Rechtshandlungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im engeren Sinne des Wortes haben, Realakte und auch deliktisches Verhalten verpflichten (VwGH 20.6.1995, 92/13/0061 und 24.10.1995, 95/14/0058). Das muss aber nicht nur für den Obmann selbst sondern auch für alle sonstigen Personen gelten, die durch einen Verein zu bestimmten Handlungen ermächtigt wurden. Diese Ermächtigung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Übt etwa der Vorgesetzte praktisch Arbeitgeberfunktionen aus, so darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Vorgesetzte im Innenverhältnis ermächtigt ist, Vereinbarungen mit ihm zu treffen (OGH 25.3.1986, 14 Ob 14/86). Die Arbeitnehmer haben dabei schon auf Grund der den Arbeitgeber auch im Bereich des Arbeitsvertrages treffenden Aufklärungspflicht und Fürsorgepflicht Anspruch darauf, dass die Vertretungsverhältnisse nicht zu ihren Lasten verschleiert werden. Handelte etwa ein kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer insbesondere in Personalangelegenheiten jahrelang allein, muss angenommen werden, dass er als Einzelvertreter handelte, solange er nicht das Gegenteil erklärte (siehe etwa OGH 9 ObA 140/89). Das gilt auch, wenn zwar die Vollmacht zum Abschluss von Arbeitsverträgen nur der Geschäftsführung zukommt, diese aber einem Arbeitnehmer die Befugnis zur selbständigen Durchführung von Bewerbungsgesprächen samt Festlegung der Arbeitsleistung und des Gehaltes eingeräumt hat. Damit hat nämlich der Arbeitgeber nach außen hin den Anschein geweckt, dass dieser Mitarbeiter in Vertragsangelegenheiten weitgehend selbständig agieren darf ("Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes"). War für einen Bewerber in keiner Weise erkennbar, dass diese Befugnisse in Hinblick auf den Dienstvertragsabschluss eingeschränkt sind, da ihm gegenüber von einem weiteren Gespräch mit der Geschäftsleitung als Voraussetzung für den Abschluss des Dienstvertrages nie die Rede war, konnte er nach den Regeln des redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass in den Gesprächen mit dem augenscheinlich befugten Mitarbeiter ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber muss daher das Verhalten seiner Mitarbeiter gegen sich gelten lassen, so dass vom Zustandekommen eines Dienstvertrages auszugehen wäre (P. Bydlinski in KBB, § 1029 Rz 11 unter Berufung auf ASG Wien 25 Cga 77/00a). Es war damit zu prüfen, wem die einzelnen Handlungen, die zu den Provisionszahlungen geführt haben, zuzurechnen sind. Dabei handelt es sich zum einen um den Verkauf der Tickets für die Fa. X***Y*** und zum anderen um die Zahlung der Provision an die Rezeptionistinnen und die Praktikanten. ca) Personalangelegenheiten Im konkreten Fall hält es der Unabhängige Finanzsenat für erwiesen, dass A***B*** in allen Personalangelegenheiten als allein vertretungsbefugt aufgetreten ist, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob dies aufgrund einer - wie vom steuerlichen Vertreter der Bw. behauptet - dezidierten Handlungsvollmacht oder aufgrund anderer stillschweigend eingeräumter Vertretungsbefugnisse erfolgte. Er schloss zumindest bis zu den Geschäftsleitungssitzungen 1/97 und 2/97 sämtliche Dienstverträge (inklusive der Höhe der Entlohnung), beaufsichtigte das Personal und führte auch die Kündigungen durch. Bei den erwähnten Sitzungen wurde beschlossen, dass "die Geschäftsleitung bzw. der Personalausschuss gegenüber A***B*** bei Personalentscheidungen hinsichtlich dreier dezidiert genannter Arbeitnehmern ein Mitspracherecht hat". Dieses Mitspracherecht bezog sich auch auf Entscheidung bezüglich der Bw.. Auch nach diesen Sitzungen war A***B*** (auch nach außen hin) zu allen Personalentscheidungen befugt, hatte aber das Einvernehmen mit dem Vereinssekretär herzustellen (Punkt 3 des Protokolls vom 20.2.1997 und Punkt 1 des Protokolles vom 22.5.1997). Daraus ergibt sich schlüssig, dass der Verwalter des Gästehauses über viele Jahre nach außen hin als mit den notwendigen Vollmachten ausgestatteter Vertreter seines Arbeitgebers G*V* auftrat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass für die Arbeitnehmer irgendwelche Zweifel an dieser Tatsache angebracht gewesen wären oder dass dies vom Arbeitgeber nicht gewollt gewesen wäre. Aus diesem Grunde hält es auch der Unabhängige Finanzsenat für erwiesen, dass die Rechtshandlungen des A***B*** für das Personal des Gästehauses Z*** mit Rechtswirksamkeit ausgestattet waren. Damit konnte er auch rechtsgültige Vereinbarungen über die Höhe der Entlohnung abschließen, wozu auch Provisionen zählen. cb) Ticketvertrieb Eine Lohnsteuerabzugspflicht des G*V* liegt trotz dieser Kompetenzen im Personalbereich nur vor, wenn auch der Ticketverkauf diesem Arbeitgeber zugerechnet werden kann. Unbestritten ist, dass der Ticketvertrieb durch A***B*** organisiert wurde. Er war für die Beschaffung der Ticketblöcke und den Zahlungsverkehr verantwortlich. Er sorgte in der Folge für die Verteilung der von ihm einbehaltenen Provision und die Auszahlung an die Berechtigten. Allen Erhebungen zufolge wurde die Provision zur Gänze auf die in der Rezeption tätigen Beschäftigten verteilt, wozu auch die Bw. zu zählen ist. A***B*** selbst hat keinen Anteil daran erhalten. Der Verkauf der Tickets wurde vom Arbeitgeber der Bw. jahrelang in offiziellen Prospekten beworben und auf Plakatständern vor dem Haus, in Lautsprecherdurchsagen im Haus sowie auch in Videovorführungen im Gästehaus intensiv beworben. Der Unabhängige Finanzsenat hat keine Zweifel daran, dass diese Aktivitäten nicht nur auf Anordnung des Verwalters des Gästehauses (A***B***) erfolgten, sondern dass dies auch den anderen mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betrauten verantwortlichen Personen des G*V* bekannt war und mit deren (stillschweigender) Zustimmung erfolgte. Aus allen vorliegenden Beweismitteln sowie Zeugenaussagen geht unzweifelhaft hervor, dass der Kontakt zwischen der Veranstalterin (Fa. X***Y***) und den Provisionsempfängern praktisch ausschließlich über den Verwalter des Gästehauses abgewickelt wurde. Dieser trat offenbar nicht in seinem eigenen Namen sondern im Namen des Gästehauses Z*** (= Q***) auf. Auch wenn der Einzahler ab Anfang 1998 mit Gästehaus Z*** bezeichnet wurde und zusätzlich der Name A***B*** angeführt wurde, muss einem Außenstehenden Dritten bewusst gewesen sein, dass A***B*** nicht im eigenen Namen sondern im Namen des Betreibers des Gästehauses auftrat. Ein weiteres Indiz dafür, dass A***B*** nicht in seinem eigenen Namen aufgetreten ist, ist die Tatsache, dass er selbst unbestrittenermaßen keinen Anteil an den Provisionen erhalten hat. Dem Unabhängigen Finanzsenat sieht die einzige nachvollziehbare Erklärung dafür, dass er die gesamte Abwicklung des Verkaufes organisierte, ohne einen Anteil an den Provisionen zu erhalten, darin, dass er dies im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer des G*V* getan hat. Er wurde also im Namen und auf Rechnung seines Arbeitgebers tätig. Dafür spricht auch, dass die Abrechnung der Provisionen durch die Z***Tours (X***Y***) unter Angabe der exakten Höhe nicht an A***B*** persönlich sondern an das "Gästehaus Q***, Büro" adressiert wurde. Aus dem Gesagten ergibt sich schlüssig, dass die handelnde Person A***B*** auch für die Abwicklung dieses Geschäftes mit einer (Anscheins)Vollmacht ausgestattet war und der Verkauf der Tickets deshalb dessen Arbeitgeber G*V* zuzurechnen ist. Der Verkauf der Tickets und die Weiterleitung der Provisionen an das Verkaufspersonal ist deshalb dem Arbeitgeber zuzurechnen. Dieser wäre gem. § 82 zum Abzug der Lohnsteuer verpflichtet gewesen, womit aber keine rechtliche Möglichkeit existiert, den Arbeitnehmer direkt in Anspruch zu nehmen. Der Berufung war deshalb stattzugeben. Alle Bescheide waren ersatzlos aufzuheben. d) Beweisanträge, Höhe der Zuflüsse und damit der Einkünfte Mit dieser Stattgabe wird dem Berufungsbegehren vollinhaltlich gefolgt. Da der Unabhängige Finanzsenat die maßgeblichen Behauptungen der Bw. für erwiesen hält, konnte auf die Durchführung der zusätzlich beantragten Beweisverfahren und damit insbesondere auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet werden. Aufgrund der Stattgabe erübrigen sich auch weitere Erörterungen der Höhe der Zuflüsse. Salzburg, am 27. September 2006

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Normen und Schlagworte

VermittlungArbeitszeitRezeptionVertreterLohnsteuerabzugHaftung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0217-S/04
Stammnummer
24251
Gültig
27.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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