Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2451-W/02
Kapitalertragsteuer, finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit, KEST-Pflicht bei Depotentnahme, Vertrauensschutz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2451-W/02vom 30.12.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Eidos Deloite & Touche Steuerberatung GmbH, gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 18. Juni 2001
betreffend März 1998, Mai 1998, Juni 1998, August 1998, September 1998,
Oktober 1998, November 1998, Dezember 1998, Jänner 1999, Februar 1999,
April 1999, Mai 1999, Juni 1999, Juli 1999, November 1999, Februar 2000,
März 2000, April 2000, Mai 2000, Juli 2000, August 2000, Oktober 2000 und
November 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Höhe der
Kapitalertragsteuer für die die Bw. zu Haftung herangezogen wird, bleibt
unverändert und beträgt:
|
März 1998
|
166.472,61
€
|
das
entspricht
|
2.290.713,-
ATS
|
Mai 1998
|
138.144,59
€
|
das
entspricht
|
1.900.911,-
ATS
|
Juni 1998
|
5.410,35
€
|
das
entspricht
|
74.448,-
ATS
|
August 1998
|
5.689,27
€
|
das
entspricht
|
78.286,-
ATS
|
September 1998
|
5.331,35
€
|
das
entspricht
|
73.361,-
ATS
|
Oktober 1998
|
23.175,44
€
|
das
entspricht
|
318.901,-
ATS
|
November 1998
|
10.321,94
€
|
das
entspricht
|
142.033,-
ATS
|
Dezember 1998
|
2.070,30
€
|
das
entspricht
|
28.488,-
ATS
|
Jänner
1999
|
2.427,42
€
|
das
entspricht
|
33.402,-
ATS
|
Februar 1999
|
2.039,20
€
|
das
entspricht
|
28.060,-
ATS
|
April 1999
|
4.250,56€
|
das
entspricht
|
58.489,-
ATS
|
Mai 1999
|
1.918,56
€
|
das
entspricht
|
26.400,-
ATS
|
Juni 1999
|
10.742,13
€
|
das
entspricht
|
147.815,-
ATS
|
Juli 1999
|
61.100,56 €
|
das
entspricht
|
840.762,-
ATS
|
November 1999
|
1.702,07
€
|
das
entspricht
|
23.421,-
ATS
|
Februar 2000
|
1.253,97
€
|
das
entspricht
|
17.255,-
ATS
|
März 2000
|
283.572,09
€
|
das
entspricht
|
3.902.037,-
ATS
|
April 2000
|
30.711,03
€
|
das
entspricht
|
422.593,-
ATS
|
Mai 2000
|
461.720,22
€
|
das
entspricht
|
6.353.684,-
ATS
|
Juli 2000
|
15.467,40
€
|
das
entspricht
|
212.836,-
ATS
|
August 2000
|
193.736,98
€
|
das
entspricht
|
2.665.879,-
ATS
|
Oktober 2000
|
63.339,75
€
|
das
entspricht
|
871.574,-
ATS
|
November 2000
|
64.889,50
€
|
das
entspricht
|
892.899,-
ATS
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Ab dem Jahr 2000 wurden vom Finanzamt für den 23.
Bezirk im Hinblick auf ungewöhnlich hohe Kapitalertragsteuergutschriften in
den Kapitalertragsteueranmeldungen mehrerer Banken Prüfungen
gemäß
§ 151 BAO veranlasst. Dabei stellte sich heraus, dass
diese hohen Gutschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf von bestimmten
Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) standen.
Ein Zero Bond stellt eine
Anleiheform dar, die eine Nominalverzinsung von null aufweist. Anstatt der
jährlichen Zinszahlungen fällt der gesamte Zahlungsstrom, bestehend
aus Kapitaltilgung und Zinserträgen, am Ende der Laufzeit an. Die gesamte
Verzinsung kommt in der begebenen Anleihe in einem hohen Disagio zum Ausdruck,
wobei das Nominale mit einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzins abgezinst
wird (Schiestl, Nullkuponanleihen in Österreich, ÖBA 1991,
114).
Der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert
am Ende der Laufzeit der Nullkuponanleihe gehört gemäß
§ 27
Abs 2 Z 2 EStG 1988 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei einem
kapitalertragsteuerpflichtigen Eigentümer der Anleihe ist von diesem
Unterschiedsbetrag gemäß den §§ 95 f EStG 1988 von der als
kuponauszahlender Stelle agierenden Bank Kapitalertragsteuer einzubehalten und
abzuführen.
Wird eine Nullkuponanleihe
vor dem Ende der Laufzeit veräußert, so werden im Kaufpreis auch
anteilige Kapitalerträge abgegolten. Von diesen Kapitalerträgen wird
im Hinblick auf § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ein Kapitalertragsteuerabzug beim
Veräußerer vorgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine
Besteuerung in Österreich vorliegen.
Für den Erwerber der
Nullkuponanleihe stellen die vom Veräußerer verrechneten anteiligen
Kapitalerträge einen vorweggenommenen Kapitalertrag dar. Dies ergibt sich
daraus, dass der zur Kuponfälligkeit erhaltene volle Kapitalertrag durch
die Bezahlung der bisher angefallenen Zinsen vorbelastet ist. Der Erwerber
erhält daher eine Kapitalertragsteuergutschrift. Da am Ende der Laufzeit
der Nullkuponanleihe Kapitalertragsteuer für den gesamten
Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabepreis und Einlösungswert anfällt,
soll durch diese Gutschrift erreicht werden, dass die Steuerbelastung nur den
Kapitalerträgen jenes Zeitraumes entspricht, in dem ein Steuerpflichtiger
die Nullkuponanleihe auch tatsächlich gehalten hat. Der Erwerber
erhält die Kapitalertragsteuergutschrift allerdings nach der
Verwaltungspraxis auch dann, wenn der Veräußerer in Österreich
nicht kapitalertragsteuerpflichtig ist und daher bei ihm kein
Kapitalertragsteuerabzug erfolgt ist.
Im Zusammenhang mit der
Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf 22% bei Einlagen bei Banken und
Forderungswertpapieren ab 1.1.1993 gestattete das Bundesministerium für
Finanzen im Hinblick auf die Abgrenzung der Zinsen für Zeiträume vor
und nach dem 1.1.1993 mit Erlass vom 12. Februar 1993, GZ. 14 0602/1-IV/14/93,
Pkt. 5. (1) bzw. Pkt. 4. 5 (2), für die Ermittlung des
Kapitalertragsteuerabzuges die Berechnung des monatlichen Kapitalertrages in
Form einer linearen Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ausgabewert
und dem Einlösungswert auf die gesamte Laufzeit. Bei kurzen Laufzeiten der
Anleihen und kleinen Zinssätzen sind dabei die Unterschiede zu einer
exakteren kalkulatorischen Berechnung nur gering.
Bei diesen hochverzinsten
und langfristigen Nullkuponanleihen führt die lineare Verteilung der Zinsen
auf die gesamte Laufzeit zu hohen Abweichungen zu einer kalkulatorischen
Berechnung der einzubehaltenen oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer.
Dadurch hatten die Erwerber
der Papiere nur mehr die (meist geringe) Differenz auf den Kaufpreis
aufzuzahlen, bei einer der Wertpapiere, einer langfristigen Zlotyanleihe
führt dies sogar dazu, dass der Erwerber des Papiers eine Gutschrift
erhält, die höher ist als der Kaufpreis. Da die Papiere von den Banken
im Ausland besorgt wurden, kam es aber andererseits in diesen Fällen zu
keinem korrespondierenden Kapitalertragsteuerabzug.
Im Zuge der Prüfung bei
der Bw. über die Voranmeldungszeiträume März 1998, Mai 1998, Juni
1998, August 1998, September 1998, Oktober 1998, November 1998, Dezember 1998,
Jänner 1999, Februar 1999, April 1999, Mai 1999, Juni 1999, Juli 1999,
November 1999, Februar 2000, März 2000, April 2000, Mai 2000, Juli 2000,
August 2000, Oktober 2000 und November 2000 wurde von der Betriebsprüfung
bei hochverzinsten und langfristigen Nullkuponanleihen die Ermittlung der
Kapitalertragsteuer abweichend von der linearen Ermittlung durch die Bw.
aufgrund einer kalkulatorischen Berechnungsmethode ermittelt.
Mit Bescheiden vom 18. Juni
2001 setzte das Finanzamt für den 23. Bezirk die sich aufgrund der von den
Erklärungen der Bw. abweichenden finanzmathematischen Berechnung der
Erwerbe und Verkäufe von Wertpapieren resultierende Kapitalertragsteuer
für
|
März 1998
|
mit
|
2.290.713,-
ATS
|
Mai 1998
|
mit
|
1.900.911,-
ATS
|
Juni 1998
|
mit
|
74.448,-
ATS
|
August 1998
|
mit
|
78.286,-
ATS
|
September 1998
|
mit
|
73.361,-
ATS
|
Oktober 1998
|
mit
|
318.901,-
ATS
|
November 1998
|
mit
|
142.033,-
ATS
|
Dezember 1998
|
mit
|
28.488,-
ATS
|
Jänner
1999
|
mit
|
33.402,-
ATS
|
Februar 1999
|
mit
|
28.060,-
ATS
|
April 1999
|
mit
|
58.489,-
ATS
|
Mai 1999
|
mit
|
26.400,-
ATS
|
Juni 1999
|
mit
|
147.815,-
ATS
|
Juli 1999
|
mit
|
840.762,-
ATS
|
November 1999
|
mit
|
23.421,-
ATS
|
Februar 2000
|
mit
|
17.255,-
ATS
|
März 2000
|
mit
|
3.902.037,-
ATS
|
April 2000
|
mit
|
422.593,-
ATS
|
Mai 2000
|
mit
|
6.353.684,-
ATS
|
Juli 2000
|
mit
|
212.836,-
ATS
|
August 2000
|
mit
|
2.665.879,-
ATS
|
Oktober 2000
|
mit
|
871.574,-
ATS
|
November 2000
|
mit
|
892.899,-
ATS
fest und
zog die Bw. dafür zur Haftung heran. Hinsichtlich der genaue
Zusammensetzung der Beträge wird auf die Darstellung in Niederschrift der
Betriebsprüfung vom 22. Mai 2001 verwiesen.
Dagegen erhob die Bw Berufung und beantragte die Aufhebung
der Bescheide.
In der Berufung sowie einem ergänzenden Schreiben
wurde folgendes vorgebracht:
Der Sachverhalt als solcher stehe außer Streit. Er
sei daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in dem es ausnahmslos um
Rechtsfragen gehe.
Anlassfall für
dieses Verfahren seien offensichtlich die vorzeitigen Verkäufe von
Nullkuponanleihen (sog. Zero-bonds) von manchen Anlegern bei Kreditinstituten in
Österreich. Durch Depotüberträge von der Bw auf
finanzmathematisch rechnende Kreditinstitute sei es zum Ergebnis gekommen, dass
die dem Erwerber gutgeschriebene Kapitalertragsteuer höher gewesen sei als
die von der Bw auf Basis einer linearen Abgrenzung der Stückzinsen
ordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte Steuer. Der Fiskus
habe daraus einen Schaden in Millionenhöhe erlitten, der nun auf die Bw.
und andere Banken abgewälzt werden solle. Dagegen bestünden massive
Bedenke. Die Bw. habe sich in dieser Sache gesetz-und erlasskonform verhalten.
Gegenteiliges sei nicht einmal im Zuge der Prüfung behauptet oder gar an
Hand von Fakten erhärtet worden. Dazu komme noch, dass dieser Steuerausfall
durch entsprechende Vorkehrungen seitens der Behörde vermieden hätte
werden können. Schließlich dürfe die dem Erwerber
gutgeschriebene Steuer von Gesetzes wegen die einbehaltene KESt nicht
übersteigen (§ 95 Abs. 6 EStG 1988). Daher wäre es dem Fiskus
oblegen, dafür zu sorgen, dass die KESt-Gutschrift auch tatsächlich
mit dem von der Bw ordnungsgemäß berechneten und abgeführten
Betrag begrenzt werde. Die Bw. habe darauf überhaupt keinen Einfluss
gehabt. Nicht unerwähnt bleiben
dürfe, dass es hier überhaupt
nicht um eine eigene Steuer der Bw gehe (die Bw. sei nicht Schuldner, sondern
nur Haftender für die KESt) und sie habe aus dieser Konstruktion auch
keinerlei steuerlichen Nutzen gezogen. Dazu komme noch, dass es bei der weitaus
überwiegenden Zahl der betroffenen Depots weder zu Überträgen,
noch zu Verkäufen gekommen sei, sondern die Wertpapiere noch immer auf den
Depots liegen würden. Umgekehrt gäbe es einige wenige Fälle, bei
denen die Steuergesetze exzessiv ausgenützt worden seien, um daraus einen
ungerechtfertigten KESt-Vorteil zu ziehen. Diese Differenzierung wäre auch
auf Seiten der Behörde wünschenswert gewesen, alleine schon, um den
Eindruck zu verhindern, dass auch die "Anständigen" - sie
repräsentieren die absolute Mehrheit - bestraft würden, nur um wenige
"schwarze Schafe" zu erwischen. Durch ein solches sprichwörtliches
"alles über einen Kamm scheren" werde im Ergebnis wesentlich
Ungleiches gleich behandelt, was sogar verfassungsrechtliche Aspekte unter dem
Aspekt des Gleichheitssatzes erwecke.
Die Begründung der
angefochtenen Bescheide sei nur wenig ergiebig. Die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 22.5.2001 - die einzige Bescheidbegründung -
enthalte lediglich eine detaillierte Übersicht über die
Abfuhrdifferenz laut Betriebsprüfung
Den angefochtenen
Bescheiden (einschließlich der Niederschrift) sei somit nur zu entnehmen,
dass die gewählte Berechnung nicht den Vorstellungen der Behörde
entspreche. Dies bedeute weder, dass die Berechnung unzutreffend (oder gar
gesetzwidrig) wäre, noch dass die Berechnung der Behörde
"richtiger" sei.
Nach Ansicht der
Behörde sei die Abgrenzung der Stückzinsen finanzmathematisch (und
nicht linear) vorzunehmen. Die Bw. teile diese Auffassung nicht, die
insbesonders aus folgenden Gründen nicht überzeuge:
Das
Gesetz treffe zur Berechnung der Stückzinsen keine Aussage. Daher
könne aus dem EStG 1988 weder ein Verbot der linearen Abgrenzung noch ein
Vorrang der (oder gar eine Pflicht zur) finanzmathematischen Berechnung
abgeleitet werden.
Auf
dieser Linie lägen auch die KESt-RL (Pkt. 5.1. Abs. 6) und der BMF-Erlass
vom 23.8.2000, RdW 2001/696, die beide Berechungsmethoden als gleichwertig
behandeln würden. Somit habe die Bw. den erlassmäßig
vorgegebenen Rahmen zu keinem Zeitpunkt verlassen.
Der
KESt-Abzug erweise sich auch in zeitlicher Hinsicht als fragwürdig. So
verlange § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 einen Zufluss im Sinne des §
19 leg.cit..Nach der Judikatur des VwGH sei dieser Zufluss nicht bereits bei der
Veräußerung sondern erst bei Erwerb durch den Rechtsnachfolger zu
unterstellen (Erk. 5.7.1994, 91/14/0064, ÖStZB 1995, 98). Aus dieser
Entscheidung werde völlig zurecht - abgeleitet, dass § 95 Abs. 4. Z 3
EStG 1988 für die Abrechung von Stückzinsen bei vorzeitigen Verkauf
eines Forderungswertpapiers keinen Anwendungsbereich mehr besitze
(Mühlehner; RdW 1997, 746, unter Hinweis auf Zorn, RdW 1994, 290)
292).
Dazu
kämen noch massive Bedenken gegen die Haftungsinanspruchnahme (nicht nur)
unter dem Aspekt der Ermessensübung. Schließlich seien die
Voraussetzungen für einen direkten Zugriff auf den Primärschuldner
vorgelegen (§ 95 Abs. 5. EStG 1988). Eine solche Vorgangsweise - also die
direkte Inanspruchnahme des Primärschuldners - wäre insbesondere bei
missbräuchlicher Ausnutzung der gesetzlichen Regelungen/Richtlinien geboten
gewesen, da er - nicht die Bw- die KESt "optimiert" und auch den
finanziellen Nutzen aus dieser Transaktion gezogen
habe
Einwand:
Kein gesetzliches Verbot gegen die lineare Abgrenzung
Die Vorgangsweise bei der
Abgrenzung von Stückzinsen beim vorzeitigen Verkauf eines Wertpapiers
(hier: einer Nullkuponanleihe) sei gesetzlich nicht geregelt. Das BMF habe auf
dem Erlassweg ein an keine Bedingungen geknüpftes Wahlrecht
eingeräumt, von dem die Bw durch Anwendung der linearen Berechnung Gebrauch
gemacht habe. Somit sei ihre Vorgangsweise als ordnungsgemäß und
gesetzeskonform zu bezeichnen.
Das Gesetz treffe an
mehreren Stellen Aussagen zur prinzipiellen Steuerpflicht für
Stückzinsen und - davon abgeleitet - zum KESt-Abzug. Doch gerade darum gehe
es in diesen Verfahren nicht. Die Bw bestreite die Steuerpflicht weder dem
Grunde nach, noch den KESt-Abzug als solchen. Entscheidend sei vielmehr die Art
der Berechnung der Stückzinsen, und damit die Höhe der
KESt-pflichtigen Kapitalerträge. Gerade dazu treffe das EStG 1988 keine
Aussage. Folgende Beispiele würden dies belegen:
Gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gehörten zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch "Unterschiedsbeträge zwischen dem
Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten
Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen
würden. Im Fall des vorzeitigen Rückkaufes trete an die Stellte des
Einlösungswertes der Rückkaufpreis." Stückzinsen, die
anlässlich der Veräußerung fest verzinslicher Wertpapiere
gesondert vergütet werden und auf die Zeit von der letzten
Kuponfälligkeit bis zum Verkaufstermin entfallen, seien dem
Veräußerer zuzurechen
(Doralt,
EStG4, §
27 Tz 95). Dem sei uneingeschränkt zuzustimmen. Für die Höhe der
KESt-pflichtigen Kapitalerträge sei damit aber noch nichts gewonnen; denn
diese Bestimmung treffe dazu keine Aussage.
Die
Kapitalerträge (somit auch jene nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988)
würden gemäß
§ 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für KESt-Zwecke
als zugeflossen gelten. Auch diese Bestimmung lasse die Frage nach der
Abgrenzung der Stückzinsen gänzlich offen. Ihr sei nicht - nicht
einmal andeutungsweise - zu entnehmen, wie die Berechnung zu erfolgen habe. Sie
biete nicht einmal Anhaltspunkte dafür, ob hiefür nur eine einzige
Methode zur Verfügung stehe oder ob der Abzugsverpflichtete zwischen
mehreren Varianten frei wählen könne. Erst recht lasse diese Norm
offen, ob ein solches Wahlrecht an Bedingungen geknüpft sei oder ob der
Abzugsverpflichtete hier wirklich die sprichwörtliche "freie Hand"
habe. Das Gesetz biete somit keinen Anhaltspunkt für ein Gebot zur
finanzmathematischen Berechnung. Daraus sei im Umkehrschluss abzuleiten, dass
auch die lineare Abgrenzung gesetzlich gedeckt sei. Dies umso mehr, als das BMF
diese Art der Berechnung erlassmäßig eingeräumt habe und den
BMF-Erlässen ein Verstoß gegen das Gesetz wohl nicht ernsthaft
unterstellt werden könne.
Bereits
diese beiden Beispiele machten deutlich, dass die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen die Frage der Berechnung der Stückzinsen offen
ließen. Zu prüfen sei allerdings noch, ob eine eindeutige Lösung
aus dem Gesetz als Gesamtwerk abgeleitet werden könne. Dies wäre dann
der Fall, wenn das EStG 1988 ein Gebot zur genaueren (aufwendigeren) Berechnung
enthalte und Durchschnittsbetrachtungen, Pauschalierungen u.dgl. ablehne (bzw.
umgekehrt). Dies sei nicht der Fall. So enthalte das Gesetz selbst an mehreren
Stellen Vereinfachungsregeln, wie
zB
die
lineare Berechung der AfA (§ 7 Abs.
1),
die
Erleichterungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13),
diverse
Pauschbeträge etwa im Bereich der Werbungskosten (§ 16), oder
die
Besteuerung nach Durchschnittssätzen in ausgewählten Fällen
(§
17).
Dem
stehe die Notwendigkeit einer versicherungs- oder finanzmathematische Berechnung
nur beim Sozialkapital gegenüber (vgl. nur § 14 Abs. 7 Z 1 und Abs. 12
EStG 1988). Damit sei dem EStG 1988 ein Gebot zur finanzmathematischen
Berechnung in - wie hier - ungeregelten Fällen nicht einmal andeutungsweise
zu entnehmen. Somit bestätige auch die Gesamtbetrachtung den ersten
Eindruck, dass die lineare Berechnung von der Warte des Gesetzes in gleicher
Weise zulässig sei wie beispielsweise eine finanzmathematische
Abgrenzung.
Dieses
Zwischenergebnis werde durch die Verwaltungspraxis erhärtet. Das BMF habe
mehr als einmal bestätigt, dass beide Varianten gleichwertig
seien.
Ein
Streifzug durch die einschlägigen BMF-Erlässe zeige folgendes
Bild:
Nach
Pkt. 5.1 Abs. 6 der KESt-RL könne der Kapitalertrag aus
Unterschiedsbeträgen im Sinne des Punktes 3.3. "einschließlich
Nullkuponanleihen ...... nach der im Pkt. 5.1 Abs. 1 dargestellten Formel
abgegrenzt werden." Somit sei auch für Zerobonds die lineare Berechnung
ausdrücklich vorgesehen.
Diese
Auffassung wäre in einer Einzelerledigung vom 23.8.2000, RdW 2001/696
ausdrücklich bestätigt worden. Demnach sei bei der
Veräußerung eines Wertpapiers vor dem Ende der Laufzeit für den
zeitanteiligen Kapitalertrag des Veräußerers im Zeitpunkt
Abzugspflicht gegeben. Die Berechnung dieser anteiligen Kapitalerträge habe
grundsätzlich finanzmathematisch zu erfolgen; die KESt RL erlaubten
allerdings auch eine (vereinfachte) Berechnung anhand der in Pkt. 5. 1
dargestellten
Formel.
Der Bw
sei durchaus bewusst, dass diese Haltung des BMF großzügiger als jene
in Deutschland sei, wo nur die finanzmathematische Abgrenzung anerkannt werde
(BMF 24.1.1985, DB 465). Die lineare Abgrenzung sei - dieser Aspekt erscheine
wesentlich - auch an keine Bedingungen geknüpft. So wäre für die
einfachere Berechnung weder ein Antrag noch das Nichtüberschreiten einer
bestimmten Bandbreite zur finanzmathematischen Berechnung erforderlich gewesen.
Vielmehr wäre es jedem einzelnen Abfuhrverpflichteten freigestellt,
für welche Berechnungsvariante er sich entscheide. Diesbezüglich habe
somit ein freies Wahlrecht bestanden, von dem die Bw in Form der linearen
Abgrenzung Gebrauch gemacht habe. Dieser Weg sei - wie eben gezeigt - gesetzes-
und erlasskonform. Gerade unter diesem Aspekt verwunderten die
Prüfungsfeststellungen (samt Steuernachforderung), da der Bw damit -
freilich unterschwellig - ein fehlerhaftes Verhalten unterstellt werde.
Dafür gäbe es aber keine objektiven Anhaltspunkte. Die Vorgangsweise
der Bw. sei ordnungsgemäß und daher nicht zu
beanstanden.
Dieses Wahlrecht wurde -
soweit ersichtlich - durch die EStR 2000 beseitigt. Dort sei nur mehr die
finanzmathematische Berechnung vorgesehen. Diese Änderung der Erlasspraxis
sei für die Zukunft - und nur insoweit - von Bedeutung, nicht hingegen auch
für die Vergangenheit. Dies komme in den EStR 2000 selbst zu Ausdrucke, die
in der Einleitung zu folgende bemerkenswerte Aussage treffen
würden:
"Die EStR 2000 sind auf der Veranlagung 2000
generell anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für
vergangene Zeiträume und auf offene Veranlagungsfälle .... sind die
EStR 2000 anzuwenden, soweit nicht........andere Erlässe für diese
Zeiträume günstigere Regelungen vorsehen."
Die bisherigen BMF-Erlässe hätten eine solche
für die Bw günstigere Regelung enthalten, die der Bw dem
gemäß nicht (auch nicht unter Hinweis auf die EStR 2000) verwehrt
werden dürfe. Ergänzend sei noch auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Die
Änderung der Erlasspraxis ändere nichts daran, dass das Gesetz in
dieser Frage unverändert geblieben sei. Daher könne die Vorgangsweise
der Bw nicht nachträglich gesetzwidrig geworden sein, nur weil das BMF in
dieser Frage nunmehr eine weniger großzügige Haltung
einnehme.
Einwand:
Rückgängig gemachte Kapitalerträge (§ 95 Abs. 6 EStG
1988)
Das Rückgängigmachen von Kapitalerträgen
führe gemäß
§ 95 Abs. 6 EStG 1988 zu einer KESt-Gutschrift,
die jedoch der Höhe nach mit den an den rückgängig gemachten
Kapitalerträgen einbehaltene KESt beschränkt sei (Quantschnigg/Schuch,
ESt-HB2, § 95 Tz 12). Damit bilde die ist die erhobene bzw. zu erhebende
KESt die Obergrenze für die KESt-Gutschrift (Doralt EStG4, § 95 Tz 49
mwN). Im Bereich der Forderungswertpapiere lägen rückgängig
gemachte Kapitalerträge iZm Stückzinsenabrechnungen vor
(Quantschnigg/Schuch, ESt-HB2' § 95 Tz 9 Pkt. 2; Doralt, EStG4, § 95
Tz 32).
Auf Grund dieser Bestimmung wäre es - insbesondere
unter Bedachtnahme der Möglichkeit des Depotübertrages von einem
Kreditinstitut zu einem anderen - Aufgabe der Behörde gewesen, dafür
zu sorgen, dass die KESt-Gutschrift die ordnungsgemäß einbehaltene
und abgeführte KESt nicht übersteigt. Die von der Bw gewählte
Berechnung - die lineare Abgrenzung - entspreche jedenfalls dem Gesetz, dass zu
dieser Frage keine Aussage treffe, sie somit gänzlich offen lasse. Das BMF
habe auf dem Erlassweg die einfachere ("lineare") Abgrenzung
ausdrücklich zugelassen (zuletzt: BMF 23.8.2000, RdW 2001/6696). Aus diesem
Grund spreche die KESt Handhabung durch die Bw dem Gesetz und der
Verwaltungspraxis. Dies bedeute in weiterer Folge, dass die von der Bw
ermittelten Werte ordnungsgemäß und daher als Obergrenze für die
KESt-Gutschrift heranzuziehen seien (§ 95 Abs. 6 EStG 1988). Die Bw habe
somit eine richtige Methode angewendet und bei dieser ausreichend KESt
abgezogen, sodass es für ihre Haftungsinanspruchnahme keine sachliche
Rechtfertigung mehr gäbe (vgl. dazu auch Moritz, SWK 2001, S 361; S 362).
Deutlich mache dies auch die Tatsache, dass von der Finanzverwaltung nur
KESt-Gutschriften zu Zerobonds, welche sich noch am Depot befänden oder zu
anderen Kreditinstituten übertragen wurden, beeinsprucht worden seien.
Offensichtlich sei die Finanzverwaltung der Auffassung, dass bei Zerobonds, bei
welchen sowohl die KESt-Gutschrift anlässlich des Kaufes als auch die KESt
anlässlich des Verkaufes nach der linearen Methode berechnet wurde, kein
Handlungsbedarf bestehe. Wohl auch deshalb, da es bei Anwendung der
finanzmathematischen Methode hier in vielen Fällen möglicherweise zu
Korrekturen zu Lasten der Finanz kommen könnte.
Bedenken gegen die
Haftungsinanspruchnahme
Einfachgesetzliche
Einwendungen
Die bisherigen Einwendungen zur KESt Vorschreibung
würden auf die Haftungsinanspruchnahme zwangsläufig durchschlagen,
ohne dass hiezu noch viel zu sagen wäre.
Bei der KESt sei - ebenso wie bei der Lohnsteuer -
zwischen dem Steuerschuldner und dem Abzugsverpflichteten, der für die
Abfuhr der Steuer haftet, zu unterscheiden:
Steuerschuldner
sei nach § 95 Abs. 2 der Empfänger (Gläubiger) der
Kapitalerträge, dem die KESt aber nur ausnahmsweise direkt vorgeschrieben
werden dürfe. Lägen die Vorraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG
1988 (dazu gleich unten) nicht vor, so sei der Haftende für die KESt
zwingend in Anspruch zu nehmen.
Der
zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 EStG 1988) sei zur Einbehaltung und
Abfuhr der KESt verpflichtet.
Die
Geltendmachung der Haftung habe gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO durch
Erlassung eines Haftungsbescheides zu erfolgen (Doralt EStG4, § 95 Tz 4;
Hofstätter/Reichel/ Fellner/Fuchs/Zorn, EStG 1988, § 95 Rz 3).
Gemäß
§ 202 BAO dürfe ein Haftungsbescheid nur dann
erlassen werden, wenn sich die Abgabeberechnung als unrichtig erweise oder wenn
sie zwar richtig erfolgt sei, aber ein zu geringer Betrag abgeführt wurde
(sog. Abfuhrdifferenzen). Die Nachforderung solcher Abfuhrabgaben (zB KESt) sei
durch Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend zu machen (Ritz, BAO2, §
202 Tz 3).
In diesem Zusammenhang sei § 224 Abs. 2 BAO zu
berücksichtigen, wonach die Bestimmungen des EStG 1988 über die
Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge unberührt
blieben. Daher sei in dieser Frage vorrangig auf § 95 EStG 1988 bedacht zu
nehmen, der primär die Heranziehung des Haftenden im Auge habe (Abs. 2),
daneben ausnahmsweise aber auch einen direkten Zugriff auf den Gläubiger
vorsähe (Abs. 5). Nach dieser Bestimmung sei an Stelle des Haftenden der
Gläubiger nur dann (arg: "ausnahmsweise ") heranzuziehen
wenn
der Haftungsschuldner die geschuldeten Beträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hatte (Abs. 5 Z 1); oder
wenn
der Steuerschuldner wusste, dass der zum Abzug verpflichtete die einbehaltenen
Steuerbeträge nicht vorschriftsmäßig abgeführt und dies der
Abgabenbehörde nicht unverzüglich mitgeteilt
hatte.
Somit dürfe der eigentliche
Steuerschuldner nur dann unmittelbar (mit Abgabenbescheid) in Anspruch genommen
werden, wenn der Steuerabzug unrichtig (zu gering oder gar nicht) vorgenommen
wurde (erster Tatbestand). Dagegen könne der Steuerschuldner auch nicht
einwenden, der unrichtige Steuerabzug sei ohne sein Wissen erfolgt
(Hofstätter/Reichel/-Fellner/Fuchs/Zorn, EStG 1988, § 95 Rz 3). Der
zweite Tatbestand sei erfüllt, wenn dem Steuerschuldner die nicht - oder
nicht vollständige - Abfuhr der einbehaltenen Beträge
ausdrücklich bekannt war. Es genüge daher zu seiner unmittelbaren
Inanspruchnahme nicht, dass er die nicht vorschriftsmäßige Abfuhr
bloß hätte erkennen können oder müssen. Selbst wenn ihm die
Abfuhrdifferenzen (zumindest dem Grunde nach) bekannt waren, könne er sich
durch unverzügliche Mitteilung des maßgeblichen Sachverhaltes an das
zuständige Finanzamt von seiner Inanspruchnahme befreien. Unverzüglich
bedeute ohne schuldhafte Verzögerung.
Beide Tatbestände seien erfüllt, sodass die
Behörde auch auf den Primärschuldner greifen hätte können.
Für die Z 1 des § 95 Abs. 5 EStG 1988 könnten bereits die
Prüfungsfeststellungen der Behörde ins Treffen geführt werden,
die - im Falle ihrer Richtigkeit - zwangsläufig zu den Abfuhrdifferenzen
führten. Für den zweiten Tatbestand wäre in jedem Einzelfall das
Wissen des Steuerschuldners (Primärschuldners) zu beweisen. Das sei
wörtlich gemeint: Ein bloßes "Wissen-können " oder
"Wissen-müssen " reiche dafür nicht aus. Die Bw habe über
den konkreten Wissenstand der einzelnen Anleger keine genauen Informationen.
Daher könne sie dazu auch keine konkrete Aussage abgeben. Sie halte es aber
für möglich, dass der eine oder andere Anleger das für seine
Inanspruchnahme erforderliche Wissen tatsächlich gehabt hat.
Als weiteres Zwischenergebnis bleibe somit festzuhalten,
dass die Haftungsinanspruchnahme jedenfalls unberechtigt gewesen sei. Entweder
erweise sich die Berechnung - die lineare Abgrenzung der Stückzinsen als
gesetzeskonform. In diesen Fall seien die Voraussetzungen für einen
Haftungsbescheid von vornherein nicht gegeben, ohne dass noch viel zu sagen
wäre. Wenn die Abgrenzung der Stückzinsen finanzmathematisch (und
nicht linear) erfolgen hätte müssen, wäre die KESt-Berechnung
unrichtig (dies werde von der Bw jedoch energisch bestritten). In diesem Fall
wären die Voraussetzungen für eine direkte Inanspruchnahme des
Anlegers (= Primärschuldner) gegeben, soweit er dem Fiskus bekannt sei
(§ 95 Abs. 5 EStG 1988). In diesen Fällen stelle sich die Frage nach
der Richtigkeit der Ermessensentscheidung. Unter Ermessen (§ 20 BAO)
verstehe man einen Spielraum in der Rechtsanwendung, der es der Behörde
ermöglicht, zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen
Lösungen zu wählen (VwGH 18.12.1997, 96/16/0143, ÖStZB 1998,
404). Die Ermessensübung sei entsprechend zu begründen (ständige
Rsp. des VwGH; vgl. Erk. 30.7.1992, 89/17/0106f, ÖStZB 1993, 253). Eine
Begründung der Ermessensübung fehle. Dies werde als Verfahrensmangel
(Begründungsmangel) geltend gemacht.
Die Bw hege Zweifel an der Richtigkeit der
Ermessenübung, die für die Behörde zwar praktikabel sei,
umgekehrt aber voll zu Lasten der Bw gehe und überdies die wirtschaftliche
Realität auf den Kopf stelle. Faktum sei, dass die Bw aus dieser
Konstruktion keinerlei steuerlichen Nutzen gezogen habe. Faktum sei weiters,
dass es die Behörde in der Hand gehabt hätte, die KESt-Vergütung
(§ 95 Abs. 6 EStG 1988) mit der von der Bw einbehaltenen (und
abgeführten) KESt zu begrenzen. Faktum sei weiters, dass der Bw durch die
Haftungsinanspruchnahme Kosten verwachsen, die bei ihr hängen blieben. Dazu
kämen noch die Mühen des Regresses gegen die Verkäufer, die auch
dazu fuhren könnten, dass Teile der Steuernachforderung uneinbringlich sein
werden. Damit werde das gesamte Gläubigerinteresse auf die Bw
abgewälzt, wohl das Gesetz auch die Möglichkeit eines direkten Zugriff
auf die Anleger vorsähe.
Die Bw räume
fairerweise ein, aus eigenem nicht beurteilen zu können, welche Fälle
dem Fiskus namentlich bereits bekannt seien bzw. in welchen Fällen es
sonstige Hindernisse für einen direkten Zugriff auf den Erstschuldner
gäbe.
Verfassungsrechtliche
Bedenken
Die obigen
Überlegungen zum Ermessen hätten auch eine verfassungsrechtliche
Komponente. Steuerschuldner der in Rede stehenden Kapitalerträge sei der
einzelne Anleger. Die Bw sei - wie auch alle anderen Banken - am
Steuerschuldverhältnis selbst nicht beteiligt. Sie sei daher ein am
Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter, der von Gesetzes wegen
zur Mitwirkung bei der Einhebung der Abgaben des eigentlichen Steuerschuldners
verpflichtet sei. Dem Gesetzgeber sei zuzusinnen, dass er bei der Festlegung der
die Bw. treffenden Pflichten den aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt habe (VfGH
15.3.2000, G141-150/99). Daraus ergäbe sich, dass dem Gesetzgeber
jedenfalls auch in verfassungskonformer Interpretation der gesetzlichen
Vorschriften zuzusinnen sei, dass die Bw nur dann in Anspruch genommen werden
dürfe, wenn dies durch "besondere
Umstände'' gerechtfertigt sei (vgl. VfGH 15.3.2000, G141-150/99).
Eine Inanspruchnahme scheide aber wohl jedenfalls dann aus, wenn die Bw sich
nach bestem Wissen und Gewissen bemüht habe, den gesetzlichen Vorschriften
zu entsprechen. Unzweifelhaft habe die Bw dies im vorliegenden Fall getan: Die
Bw habe die lineare Abgrenzung gewählt, da sie davon überzeugt war und
sei, dass es sich dabei um die einzig richtige sich aus dem Gesetz ergebende
Methode handle. Wie oben in dieser Berufung bereits ausgeführt, würden
überzeugenden Argumente dafür sprechen, von der Richtigkeit der
linearen Abgrenzung auszugehen. Die Bw habe sich aber nicht nur vom Inhalt der
gesetzlichen Vorschriften ein Bild gemacht, sondern haben zusätzlich auch
noch an der in den KESt-Richtlinien wiedergegebenen Verwaltungsauffassung
orientiert. Aus diesen Richtlinien ergäbe sich - worauf bereits mehrmals
hingewiesen wurde-, dass jedenfalls auch die Finanzbehörden davon
ausgingen, dass die lineare Methode gesetzeskonform sei. Mehr könne man
aber nicht von der Bw verlangen: Wenn die Bw nicht nur die gesetzlichen
Vorschriften selbst sorgfältig beachtet, sondern auch an der
Verwaltungsauffassung orientiert habe, könne und dürfe ihr kein
Vorwurf treffen, der dazu führe, dass sie zur Haftung herangezogen
werde.
Dazu komme noch, dass
selbstverständlich auch vielen Kunden nicht nur der Inhalt der Gesetze,
sondern auch der Inhalt der Verwaltungsauffassung bekannt sei. Die Kunden
hätten von der Bw völlig zurecht erwartet, dass diese die
Kapitalertragsteuer in der Weise berechne, wie dies nach der
Verwaltungsauffassung als zutreffend angesehen wurde. Hätte die Bw sich
gegen die - von ihr als richtig erkannte - Interpretation der gesetzlichen
Vorschriften durch die Verwaltungspraxis gestellt und sich geweigert, die
Berechnung der Kapitalertragsteuer aufgrund der Verwaltungsauffassung
durchzuführen, wäre dies bei ihren Kunden nicht nur auf
Unverständnis gestoßen, sondern hätte zweifellos dazu
geführt, dass die Kunden nicht Leistungen der Bw, sondern die Leistungen
einer anderen Bank in Anspruch genommen hätten. Somit habe die Bw nicht
nur sorgfältig das Gesetz beachtet, sondern auch sich vollinhaltlich anhand
der Verwaltungsauffassung orientiert und habe damit auch einer berechtigten
Erwartung ihrer Kunden entsprochen.
In dieser Konstellation
wäre es unverhältnismäßig und durch nichts zu
rechtfertigen, wenn die Bw nunmehr in Anspruch genommen werde, obwohl sie dem
Gesetz und der Verwaltungsauffassung entsprochen habe, und dann auch noch durch
die Inanspruchnahme gezwungen werden, zu versuchen, sich an ihren Kunden
schadlos zu halten, die aber wiederum berechtigt darauf vertraut hätten und
von der Bw erwarten konnten, dass sie der Verwaltungsauffassung gefolgt sei.
Ohne dass der Bw ein Verschulden treffe, wäre sie dann gezwungen, die
Vertrauensbasis mit zahlreichen Kunden zu zerstören und damit ihren eigenen
Geschäftsbeziehungen -die Grundlage ihrer Tätigkeit - für alle
Zukunft zu vereiteln. Dazu komme, dass es der Bw in vielen Fällen kaum
möglich sei, sich an ihren Kunden schadlos zu halten. Zivilrechtlich und
wirtschaftlich bestehe nämlich etwa im Hinblick auf die Vielzahl der
möglichen Einreden, aber auch im Hinblick auf den Kursverlust der Anleihen
jedenfalls erhebliche Probleme. Darüber hinaus könne es sein, dass
einzelne ehemalige Kunden (Überträge) nicht mehr auffindbar
wären. Jedenfalls sei die Bw wir hinsichtlich der Bonität ihrer
ehemaligen Kunden einem erheblichen Risiko ausgesetzt.
Aus all diesen
Gründen sei klar, dass ein Gesetzesinhalt, der im vorliegenden Fall die
Heranziehung der Bw zur Haftung erlauben würde, mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar wäre und
damit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechen
würde. Jede Behörde - und damit auch die zur Entscheidung über
diese Berufung zuständige Behörde - sei aber verpflichtet, einem
Gesetz im Zweifel den Inhalt zu geben, den es als mit der Verfassung vereinbar
erscheinen lässt. Dies bedeute, dass auch das Argument der
verfassungskonformen Interpretation des § 20 BAO und der
Haftungsbestimmungen dazu zwinge, im vorliegenden Fall die Bw. nicht in Anspruch
zu nehmen. Sonst wäre wohl zweifellos ein Verstoß gegen die
Verfassung gegeben.
Die Bw habe bereits
mehrmals darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Vorschriften so zu
interpretieren seien, dass sich die Anwendung der linearen Methode zwingend und
als allein richtig aus dem Gesetz ergibt. Dafür würden auch weitere
verfassungsrechtlichen Überlegungen sprechen. Wäre nämlich der
Inhalt der gesetzlichen Vorschriften derart beliebig, dass es der
Verwaltungsbehörde freistünde, völlig undeterminiert zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die lineare Methode oder eine
andere Methode zur Abgrenzung herangezogen werde, wäre der Inhalt der
gesetzlichen Vorschriften wohl keineswegs mit Art 18 B-VG vereinbart. Im
vorliegenden Fall stehe noch dazu gar nicht nur eine andere alternative
Methode zur Verfügung, sondern
eine Vielzahl finanzmathematischer Berechnungsmöglichkeiten. Dies
verstärke noch die Bedenken im Hinblick auf Art 18 B-VG, da unter der
Annahme, dass nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen wäre, dem
Gesetz überhaupt beim Anhaltspunkt zu entnehmen wäre, welche dieser
Methoden zum Tragen kommen solle.
Nicht
übersehen werden dürfe nämlich, dass nach der Rechtsprechung der
Verfassungsgerichtshofs jeglicher Vollzugsakt auf seine
Rechtsmäßigkeit hin gemessen werden können müsse, damit
sich das Gesetz als verfassungskonform erweist (für alle: VfGH
........VfSlg 12133 = ÖStZB ....). "Der Inhalt einer Regelung muss
soweit bestimmbar (sein), dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach
einrichten kann" (VfGH ...., VfSlg 13460 = ÖStZB)
Anwendung
von § 117 BAO
In
der Praxis sei für die Abgrenzung von Zinserträgen für
Nullkupon-Anleihen die lineare Berechnungsmethode verwendet worden. Die für
die KESt-Berechnung verwendeten Programme stützten sich auf diese vom BMF
ermöglichte Ermittlung der KESt-Bemessungsgrundlage.
Dieser Umstand sei auch
deswegen von Bedeutung, weil durch, das Abgaben-Rechtsmittel-Reform-Gesetz, BGB1
12002/97, ohne besondere Inkrafttretensbestimmung die Regelung des § 117
BAO eingefügt worden sei.
Nach dem Wortlaut der
Bestimmung sei für die Anwendbarkeit des § 117 BAO die Erwähnung
der Judikatur oder der Richtlinie(n) in der Abgabenerklärung nicht
erforderlich. Maßgebend sei vielmehr, ob die Rechtsauslegung, die der
Abgabenerklärung bzw der Selbstberechnung zu Grunde liegt, im Ergebnis mit
der Rechtsauslegung eines Erkenntnisses des VwGH oder des VfGH oder eines als
Richtlinie bezeichneten Erlasses des BMF übereinstimmt (vgl Abschn 7 der
Richtlinie zu § 117 BAO, BMF 15.10.2002, 05 1201/3-IV/5/02). Eine iSd
§ 117 BAO bedeutsame Änderung der Rechtsauslegung liege vor, wenn die
hierfür maßgebende Rechtsprechung bzw der Erlass des BMF
nachträglich, dh nach Einreichung der Abgabenerklärung, ergeht, wobei
die nachteilige Judikatur bzw der Erlass veröffentlicht sein muss (vgl
Abschn 8 der Richtlinie zu § 117 BAO).
Die Bw habe sich in den
dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Fällen auf die Aussagen des BMF in
Pkt 4.3 iVm Pkt 5.1 der Richtlinien zur
Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und
Forderungswertpapieren, vom 12. 2. 1993, AÖF 1993/158, gestützt und
die Stückzinsenberechnung linear vorgenommen.
Die von der Bw auf Basis
der linearen Methode ermittelten KESt-Gutschriften wären höher gewesen
als jene durch die Finanzbehörde mittels der progressiven Methode
ermittelten Beträge.
Dieser Differenzbetrag
seien der Bw im Haftungswege vorgeschrieben worden. Die
Kapitalertragsteuerbeträge iZm Nullkuponanleihen in den entsprechenden
Kapitalertragsteuer-Anmeldungen beruhten auf der in den Richtlinien zur Erhebung
der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und
Forderungswertpapieren vom 12. 2. 1993, AÖF 1993/158,
(Kapitalertragsteuer-Richtlinien 1993,im folgenden kurz: KESt-RL 1993)
dargelegten Auffassung des BMF, dass bei der Abgrenzung von Zinsen iZm
Nullkuponanleihen die lineare Berechnungsmethode angewendet werden darf (vgl Pkt
5.2 Abs 6 iVm 5.1 Abs l KESt-RL 1993, AÖF 1993/158). Dieses in der KESt-RL
1993 normierte Wahlrecht wurde - soweit ersichtlich - durch der Änderung
der Einkommensteuerrichtlinien bei der Besteuerung von Kapitalanlagen vom 12.
Juni 2001, AÖF 2001/145,(vgl Rz 6186 f EStR 2000) beseitigt. Dort sei
grundsätzlich nur mehr die finanzmathematische Berechnung
vorgesehen.
Die Ausführungen in
Rz6186 EStR 2000 zur Ermittlung des inneren Wertes einer Nullkuponanleihe
stellten eine wesentliche qualitative Änderung gegenüber jenen in der
KESt-RL 1993 dar. Zum einen sei die finanzmathematische Berechnungsmethode ganz
offenbar ausschließlich anzuwenden. Darüber hinaus sei iZm der
linearen Methode nur mehr von pauschaler Ermittlung und einer Art Schätzung
die Rede. Im Unterschied zu den Ausführungen in den EStR 2000 zur linearen
Berechnungsmethode (Rz 6186: "wesentliche Abweichung um mehr als 25 %,
mindestens aber um S 10.000) sei die Anwendung dieser in den KESt-RL 1993 an
keinerlei Bedingung geknüpft gewesen.
Die gewählten
Formulierungen in den EStR 2000 zur linearen Berechnungsmethode könnten nun
zu dem Schluss verleiten, dass auch die KESt-RL 1993 die lineare Methode
lediglich als Vereinfachung vorgesehen hätten, eine korrekte Berechnung
also schon immer finanzmathematisch vorzunehmen gewesen sei, und daher die
vereinfachte Methode immer nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen
dürfe, in denen nur geringfügige Abweichungen gegenüber der
finanzmathematischen Berechnung bestehen.
Dem sei jedoch
entgegenzuhalten, dass sich in den KESt-RL 1993 keinerlei Hinweis darauf
befindet, dass die lineare Berechnung für den Fall, dass es zu Abweichungen
gegenüber der finanzmathematischen Berechnung kommt, nicht anwendbar
gewesen wäre. Die Option zur linearen Berechnung wäre nach Ansicht der
Finanzverwaltung eine gleichwertige Alternative zur finanzmathematischen
Berechnung, die bei jeder Pauschalierung typischerweise eintretenden
Verschiebungseffekte wurden bewusst in Kauf genommen. Wäre dies anders,
müsste jede Pauschalierungsregelung auf Abweichungen im Einzelfall hin
überprüft werden, was letztlich das Institut der Pauschalierung in
Frage stellt und dem mit jeder Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung
zuwider laufe.
Eine derartige Regelung
ohne weitere Voraussetzungen und Prüfungspflichten im Einzelfall sei
aufgrund des hohen Programmieraufwandes der Banken auch erforderlich gewesen.
Die Ausführungen in den KESt-RL 1993 zur Ermittlung des inneren Wertes von
Nullkuponanleihen wären zuvor mit dem BMF eingehend erörtert und
letztlich die Berechnungsweise in Abstimmung mit dem BMF festgelegt worden. Im
Vertrauen auf den Erlass wäre schließlich die Software der Banken
entsprechend ausgestaltet bzw programmiert und angewendet worden.
Letztlich
werde aus Sicht des Abgabengläubigers jedenfalls auch die Form der linearen
Abgrenzung der zeitanteiligen Zinserträge während der Gesamtlaufzeit
des Forderungswertpapiers ein systemkonformes Ergebnis erzielt, weil vom
Veräußerer eines Wertpapiers verrechnete anteilige
Kapitalerträge beim Erwerber einen vorweg rückgängig gemachten
Kapitalertrag darstellen. Dies ergäbe sich daraus, dass der zur
Kuponfälligkeit erhaltene volle Kapitalertrag durch die Bezahlung der
Stückzinsen vorbelastet ist. Die Belastung mit Stückzinsen führe
daher in Bezug auf den Erwerber des Wertpapiers insoweit zu einer
Kapitalertragsteuergutschrift (§ 95 Abs. 6 EStG 1988), als diese
Einkünfte im Zeitpunkt der Gewährung der Gutschrift der
Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen. Damit stehe einer systembedingt einer
Kapitalertragsteuergutschrift beim Käufer eine Kapitalertragsteuerbelastung
beim Verkäufer gegenüber. Sowohl die Höhe der Gutschrift als auch
die Höhe der Belastung bestimmten sich dabei nach der angewendeten
Berechnungsmethode. Dass es dabei in Einzel fällen zu einer
unterschiedlichen Behandlung komme (zB infolge einer persönlichen Befreiung
eines Vertragspartners) ergäbe sich, ebenfalls aus dem vom Gesetzgeber
vorgesehenen System. Unabhängig von der für die
Stückzinsenberechnung angewendeten Methode unterliege bei Zutreffen der
gesetzlichen Voraussetzungen der gesamte Zinsertrag aus dem Forderungswertpapier
während seiner Laufzeit der Besteuerung. Daraus sei auch erklärbar,
dass die lineare Berechnung für Zwischenveräußerungen als eine
zulässige Methode in den. Richtlinien des BMF vorgesehen gewesen
war.
Dabei könne
außer Streit gestellt werden, dass die lineare Abgrenzung der
zeitanteiligen Kapitalerträge - wie jede Pauschalierungsregelung - im
Einzelfall zu Vorteilen für den Abgabenpflichtigen führen kann. Die
lineare Abgrenzung könne aber auch zu Vorteilen für den Fiskus
führen. Dazu komme es nämlich dann, wenn bei Verwendung der linearen
Methode bei vorzeitiger Veräußerung einer Nullkuponanleihe ein
höherer Unterschiedsbetrag gern § 27 Abs 2 Z 2 EStG errechnet werde
als bei Verwendung der finanzmathematischen Methode. Diesfalls komme es
nämlich zur Versteuerung eines tatsächlich noch gar nicht am Markt
erwirtschafteten Ertrags. Die Anwendung der linearen Methode führe aber, im
Gegensatz zu anderen Pauschalierungsmethoden, insgesamt bis zur Tilgung des
Wertpapiers zu einem der finanzmathematischen Methode entsprechenden
Gesamtergebnis.
Daraus werde deutlich,
dass die lineare Methode den gesetzlichen Wertungen entspricht. Allenfalls
könnte jedoch auch ein Wahlrecht betreffend den Einsatz einer alternativen
Berechnungsmethode zeitanteiliger Kapitalerträge vertreten werden. Zu
diesem Ergebnis komme man bei einer analogen Anwendung von § 6 Z 3 EStG.
Diese Bestimmung enthalte nämlich für den Schuldner einer
Nullkuponanleihe das Wahlrecht, bilanziell entweder die lineare Methode
anzuwenden oder aber alternativ den Differenzbetrag (das sei der im
Ausgabebetrag berücksichtigte Zinsaufwand, der wertungsmäßig mit
den hier interessierenden Fällen gänzlich gleichgelagert ist) auch
entsprechend "abweichender handelsrechtlicher Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung" zu erfassen.
Daraus ergäbe sich,
dass die lineare Methode - wenn möglicherweise schon nicht zwingend -
jedenfalls zulässig sei. Zudem werde aus § 6 Z 3 EStG deutlich, dass
nur die lineare Methode im Gesetz eindeutig geregelt sei. Eine nähere
Beschreibung der alternativ zulässigen Methode sei dem Gesetz nicht zu
entnehmen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
vorbehalten. Da diese Grundsätze im Bereich der §§27 bzw 93 EStG
keine Wirkung entfalten würden, weil für diese Vorschriften § 5
EStG nicht anzuwenden ist, spreche auch dieses Argument gegen die
finanzmathematische Methode bei der Kapitalertragsteuerabrechnung bei
Zerobonds.
Die Rechtsauffassung in
den durch AÖF 2001/145 geänderten EStR 2000 könne infolge der
Regelung des § 117 BAO keinesfalls rückwirkend zur Anwendung
kommen.
Der Meinungsumschwung der
Finanzverwaltung im Jahr 2000 sei daher aus Sicht der Bw völlig
überraschend, entspreche nicht der gesetzlichen Regelung und könne -
wenn überhaupt - schon nach den einleitenden Bemerkungen in des EStR 2000
selbst höchstens für die Zukunft relevant sein.
Dies sei nunmehr durch
§ 117 BAO auch gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Änderung der
EStR 2000 sei im Juni 2001 veröffentlicht worden, dh nach jenem Zeitpunkt,
in dem oa Kapitalertragsteuerbeträge iZm den in Streit stehenden Haftungs-
und Abgabenbescheiden anzumelden gewesen wären. Die geänderte
Auffassung des BMF in den EStR 2000 sei erst nach Einreichung der angesprochenen
Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt geworden. Entsprechend Abschn 7 der
Richtlinie zu §117 BAO schütze §117 BAO den Abgabepflichtigen ab
Veröffentlichung des Erkenntnisses bzw der Richtlinie davor, dass die
Abgabenbehörde die geänderte Rechtsauffassung rückwirkend zum
Nachteil des betroffenen Steuerpflichtigen berücksichtigt.
§ 117 BAO sei im
Zeitpunkt der Erlassung berufungsgegenständlichen Haftungs- und
Abgabenbescheide noch nicht in Kraft gewesen. Bei Berufungsvorentscheidungen
(§ 276 Abs l BAO) und bei Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs 2 BAO)
sei jedoch grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung zu berücksichtigen (vgl
Ritz, Bundesabgabenordnung, § 289
BAO, Rz 11). Entsprechend Abschn 9 der Richtlinie zu §117 BAO sei - soweit
dieser Grundsatz gilt - §117 BAO für die Nichtberücksichtigung
späterer Änderungen der Rechtsauslegung (als Folge von Erkenntnissen
bzw Erlassänderungen) zum Nachteil der betroffenen Partei auch dann zu
beachten, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das
Verböserungsverbot des § 117 BAO noch nicht anwendbar gewesen ist. Die
Abgabenbehörde habe grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (vgl zB VwGH 26. 4. 1993, 91/10/02529.
Eine Änderung der Rechtslage wäre nur dann nicht zu
berücksichtigen, wenn die Änderung als Folge einer
Übergangsregelung nicht zurückwirkt bzw anzuwenden wäre (VwGH 8.
4. 1991, 89/15/0111). Auch der Grundsatz der Zeitbezogenheit (Rechtslage im
Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts), dem im materiellen Steuerrecht
Bedeutung zukommt, spiele im konkreten Fall keine Rolle.
Damit sei der allgemeine
Grundsatz gültig, dass die Abgabenbehörde das im Zeitpunkt der
Erlassung der Bescheide geltende Recht anzuwenden hat. Die Abgabenbehörde
sei verpflichtet, auf eingetretene Rechtsänderungen Bedacht zu nehmen (vgl
VfSlg 1770/1949 und 2136/1951, 2792/1955, 6944/1972 siehe insbesonders die
umfangreichen Rechtsprechungshinweise in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, E
299 ff zu § 66 AVG).
§ 117 BAO sei daher
auch in den, den Berufungen zugrundeliegenden Fällen, anzuwenden. Der
Behörde sei es daher versagt, ihre Entscheidung über die Berufung
gegen die angefochtenen Bescheide auf die offenbar geänderte
Rechtsauffassung in den EStR 2000 zu stützen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 in
Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 unterliegen
Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und den im
Wertpapier festgelegten Einlösungswert, soweit sie 2% des
Wertpapiernominales übersteigen, einem Kapitalertragsteuerabzug.
Dieser Kapitalertragsteuerabzug ist bei im Inland bezogenen
Kapitalerträgen gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 von der
kuponauszahlenden Stelle, das ist das Kreditinstitut, das die
Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige
Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung eines
Forderungswertpapiers auszahlt, vorzunehmen.
Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im
Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren gelten für Zwecke der
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2451-W/02
- Stammnummer
- 7498
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF