Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2451-W/02
Kapitalertragsteuer, finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit, KEST-Pflicht bei Depotentnahme, Vertrauensschutz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2451-W/02vom 30.12.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen im Zeitpunkt der
Fälligkeit und im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger
Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers
oder des Wertpapierkupons..
Gemäß
§ 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 hat bei
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren der zum Abzug Verpflichtete, die
in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich
gutgeschriebener Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
folgenden Kalendermonats abzuführen.
Der zum Abzug Verpflichtete haftet gemäß
§
95 Abs. 2 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 5 ist dem Empfänger
der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer nur ausnahmsweise
vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger
weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht
vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies nicht dem Finanzamt
unverzüglich mitteilt.
Stellt sich heraus, dass die vom Haftungspflichtigen
vorgenommene Selbstberechnung der Kapitalertragsteuer unrichtig ist, so ist
gemäß
§ 202 Abs 1 BAO unter sinngemäßer Anwendung von
§ 201 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen und die Kapitalertragsteuer
festzusetzen
1. Lineare und/oder
finanzmathematische Stückzinsenberechnung
Strittig ist im gegenständlichen Fall
zunächst, ob bei einem Verkauf eines Wertpapiers vor dem Ende der Laufzeit
die im Kaufpreis abgegoltenen Kapitalerträge(Stückzinsen) nach einer
linearen oder nach einer finanzmathematischen Berechnungsmethode als Basis
für den Kapitalertragsteuerabzug zu ermitteln sind bzw. ob, wie die Bw.
meint, beide Berechnungsarten nebeneinander zulässig sind und
diesbezüglich eine Wahlrecht besteht.
Wie bereits erwähnt, gehen Verwaltungspraxis und Lehre
(vgl. Doralt Einkommensteuer Kommentar, Bd. II Tz 53 zu § 95) davon aus,
dass der Erwerber eines Forderungswertpapiers aufgrund der im Kaufpreis
enthaltenen anteiligen Kapitalerträge eine Kapitalertragsteuergutschrift
erhält, wobei dies auch dann erfolgt, wenn anlässlich des
Erwerbsvorganges keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird.
Es wird dies als ein Fall des § 95 Abs. 6 EStG 1988 angesehen.
Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug
sind die erzielten Kapitalerträge. Wird nun ein endfälliges Wertpapier
vor Ablauf der Laufzeit veräußert, ergibt sich das Erfordernis der
Ermittlung kalkulatorischer Zinsen für den Zeitraum des Wertpapierbesitzes.
Dabei handelt es sich aber um ein Problem der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen somit also um eine Frage der
Sachverhaltsermittlung.
Wenn in weiterer Folge von kalkulatorischen Zinsen
gesprochen wird, ist damit auch ein kalkulatorisch zu ermittelnder
Unterschiedsbetrag im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
gemeint.
Der Ausgabekurs einer Nullkuponanleihe ist nicht beliebig
festgesetzt, sondern ergibt sich aus der Anwendung des jeweiligen
Marktzinssatzes über die Laufzeit der Anleihe. Dies entspricht auch der
allgemein anerkannten Definition der Nullkuponanleihe, nach der die Verzinsung
dieser Wertpapiere durch ein hohes Disagio zum Ausdruck kommt , wobei der
Nominalbetrag über die Laufzeit mit einem laufzeitadäquaten
Kapitalmarktzinssatz abgezinst wird (Moritz in SWK 2001, S. 361f mit den dort
angeführten Verweisen). Die Berechnung von Abzinsungen erfolgt
herkömmlich nach finanzmathematischen Methoden.
Dass bei der Berechnung von Zinserträgen
grundsätzlich finanzmathematische Methoden verwendet werden ist allgemein
bekannt und dem Bankengeschäft - hier im besonderen dem
Wertpapiergeschäft - geradezu immanent. Auch aus der Rechtsprechung ergibt
sich eindeutig eine Anwendung von finanzmathematischen Methoden. So judizierte
der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 8. Juli 1960, 292/58, Slg 2271/F, dass bei
der Verteilung von Kapitalzahlungen auf mehrere Jahre eine Zerlegung in einen
steuerfreien Tilgungsanteil und steuerpflichtigen Zinsanteil zu erfolgen hat,
wobei die Zinsen durch Errechnung des Barwertes der gesamten Teilbeträge
mit Hilfe der Rentenformel (Berechnung von Zinseszinsen) zu ermitteln
sind
Das Abgabenrecht knüpft daher auch im Bereich des
Kapitalertragsteuerabzuges bei Forderungswertpapieren an diesen wirtschaftlich
geprägten Begriff des Kapital(Zins) ertrages an. Die kalkulatorischen
Zinsen für den Kapitalertragsteuerabzug sind daher grundsätzlich nach
finanzmathematischen Methoden zu ermitteln.
Dem Einwand, systematische und teleologische Gründe
würden für eine lineare Verteilung der Zinsen sprechen, ist
entgegenzuhalten, dass spezielle bzw. ausdrückliche gesetzliche
Bestimmungen über die Ermittlung von Zinserträgen für
Forderungswertpapiere - im besonderen von Stückzinsen bei vorzeitigen
Verkäufen, wie sie beispielsweise §§ 7 und 8 EStG für den
Bereich der Absetzung für Abnutzung vorsehen, nicht bestehen.
Die Bw. stützt ihre Ansicht, dass die
kalkulatorischen Zinsen durch eine lineare Verteilung auf die Laufzeit des
Wertpapiers zu ermitteln seien auf . Pkt. 4. 5 (2) bzw Pkt. 5.1. (1) des
Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, GZ. 14 0602/1-IV/14/93
(KESt-Richtlinien).
Pkt. 4.5 (2)
lautet:
Wird ein Wertpapier vor
dem Ende der Laufzeit verkauft, dann ist für den zeitanteiligen
Kapitalertrag des Veräußerers im Zeitpunkt der Veräußerung
Abzugspflicht gegeben. Es bestehen keine Bedenken, wenn der zeitanteilige
Kapitalertrag unter sinngemäßer Anwendung der in Pkt. 5.1
dargestellten Formel ermittelt wird. ........
Pkt. 5.1 (1) lautet:
Der
Abzugspflicht von 22% unterliegen erst Kapitalerträge, die als Entgelt
für die Überlassung von Kapital für die Zeit ab 1.1.1993
anzusehen sind. Bei Kapitalerträgen aus Einlagen, die mit 31.12.1992
abgeschlossen werden, besteht erst für die Kapitalerträge aus
Abschlüssen nach dem 31.12.1992 eine Abzugspflicht von 22%. Bei
Sparbriefen, Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern kann der
auf die Zeit ab dem 1.1.1993 anfallende Kapitalertrag einfachheitshalber nach
folgender Formel berechnet werden:
|
Einlösungswert
abzüglich Ausgabewert
|
=
monatlicher Kapitalertrag
|
Anzahl
der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung
........................
Während des gesamten berufungsgegenständlichen
Zeitraumes sei diese Regelung in Kraft gewesen. Weiters wurde auf die Argumente
von Schönstein, SWK 2001 S 403, 571 verwiesen, wonach Abgrenzungsfragen
nach den Grundsätzen der Zinsertragsteuerrichtlinie zu lösen
seien.
Die Zinsertragsteuerrichtlinien vom 15. Dezember 1983, Z 13
950/1-IV/13/83 sahen unter VII. Übergangsbestimmungen Pkt. 15. (1)
folgendes vor.
Der Zinsertragsteuer
unterliegen im Bereich der Zinserträge aus Einlagen bei
Kreditunternehmungen sowie sonstigen Forderungen gegenüber
Kreditunternehmungen nur Kapitalerträge, die als Entgelt für die
Zurverfügungstellung von Kapital nach dem 31. Dezember 1983 anzusehen
sind. Bei Zinserträgen aus Spareinlagen sowie aus Sichteinlagen wird es
dabei zu keinen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Bei Sparbriefen,
Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern errechnet sich der auf
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1983 entfallende Zinsertrag nach
folgender Formel:
|
Einlösungswert
abzüglich Ausgabewert
|
=
monatlicher Zinsertrag x Anzahl der vollen Kalendermonate 1.1.1984 bis zum
Auflösungszeitpunkt = steuerpflichtiger Zinsertrag
|
Anzahl
der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung
Nach den
Einkommensteuerrichtlinien 2000 liegen beim Veräußerer
Kapitaleinkünfte in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabewert und
dem "inneren Wert" der Anleihe im Veräußerungszeitpunkt vor; dieser
"innere Wert" errechne sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem
Renditezinssatz. Wenn sich keine wesentlichen Abweichungen zu dem durch
Aufzinsung des Ausgabepreises ermittelten Zinsertrag ergeben, bestünden
keine Bedenken, den anteiligen Zinsertrag nach der "linearen" Formel zu
berechnen (EStR 2000 Rz 6186). Mit Erlass des BM für Finanzen AÖF Nr.
145/2001 wurde diese Aussage in der Rz 6186 der Einkommensteuerrichtlinien 2000
dahingehend geändert bzw. ergänzt, dass keine Bedenken bestehen, wenn
anlässlich von steuerpflichtigen Vorgängen, die vor dem
1. Februar 2001 gelegen sind, der innere Wert nach der linearen Methode
pauschal berechnet werde. Diese Art der Schätzung sei jedoch nur
zulässig, wenn keine wesentliche Abweichung zum Ergebnis nach der
Zinseszinsformel bestehe und somit das Schätzungsergebnis dem
tatsächlichen Ergebnis nahe komme. Als wesentliche Abweichung sei eine
Abweichung um mehr als 25 %, mindestens aber um 10.000 S anzusehen.
Wie bereits dem Text der KESt-Richtlinien 1993 zu entnehmen
ist, handelt es sich dabei um eine im Zuge der Erhöhung der
Kapitalertragsteuer von 10 % auf 22% auf Einlagen bei Banken und
Forderungspapiere ab 1.1.1993 vom BMF getroffene Maßnahme zur
Vereinfachung der Abgrenzung der Zinserträge. Die lineare Abgrenzung war
unter den damaligen EDV-Verhältnissen die einzige Möglichkeit, dass
alle - auch kleinere Kreditinstitute - den damals übertragenen
Steuereinbehaltungsaufgaben nachkommen konnten. Sie entspricht aber nicht der
wirtschaftlich getreuen Abbildung der auf die einzelnen Zeiträume
entfallenden Zinsenanteile und ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Argumentation Schönsteins in diesem Zusammenhang,
dass in den Gesetzesmaterialien bei der Einführung der Kapitalertragsteuer
hinsichtlich der Abgrenzung zeitlicher Natur bei Forderungswertpapieren auf die
Grundsätze der Zinsertragsteuerrichtlinien verwiesen werde, (diese
enthalten dieselbe Formel wie nun die KESt-Richtlinien - nämlich eine
lineare Berechnung) und solcherart die zwingende Anwendung einer linearen
Abgrenzungsmethode in den Bereich der Kapitalertragsteuer übergegangen sei
und eine finanzmathematische Abgrenzung ausschließe, wird nicht geteilt.
Gesetzesmaterialien sind zwar grundsätzlich zu einer
teleologisch/historischen Interpretation einer gesetzlichen Regelung
heranzuziehen. Gegenständlich handelt es sich aber auch bei dieser Formel
um eine durch die damaligen Gegebenheiten bedingte technisch-pragmatische
Erleichterung bei der Umsetzung des Gesetzes aus der aber für die Frage der
richtigen Ermittlung kalkulatorischer Zinsen nichts gewonnen werden kann. Auf
die obigen Ausführungen zum wirtschaftlich geprägten Begriff des
Kapital(Zins)ertrages wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Im Übrigen
spricht gegen eine lineare Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auch, dass
-folgte man der Ansicht der Bw.- ein originärer Erwerber einer der
berufungsgegenständlichen Nullkuponanleihen beim einem Verkauf vor dem Ende
der Laufzeit in vielen Fällen mit einem unverhältnismäßig
von den wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichenden Kapitalertragsteuerabzug
endgültig belastet würde.
Dass eine lineare Berechnung einfacher durchzuführen
ist, als eine finanzmathematische Berechnung liegt in der Natur der Sache. Die
im Kaufpreis der Nullkuponanleihen enthaltene "Zinskomponente" muss für
Zwecke der Kapitalertragsteuer(gutschriften) berechnet bzw. geschätzt
werden. Jede Schätzung muss zum Ziel haben, ein Näherungsergebnis zu
erreichen, das der Wirklichkeit weitest möglich entspricht (Stoll, BAO,
Band 2, S. 1905). Dazu ist eine geeignete Schätzungsmethode zu wählen.
Eine finanzmathematische Methode ist zweifellos zur Ermittlung der im Kaufpreis
von Nullkuponanleihen enthaltenen Zinsen geeignet. Vereinfachend wird in vielen
Fällen auch die lineare Methode zu einem Näherungswert führen,
der dem Marktwert noch soweit entspricht, dass die Schätzung
rechtmäßig bleibt. Bei den hier strittigen Berechnungen ist dies
angesichts der aufgezeigten Differenzen zu einer (genaueren)
finanzmathematischen Methode jedoch nicht mehr der Fall. Dieser Umstand erlaubt
es aber nicht, auch dann eine von den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten
abweichende lineare Berechnung aus Vereinfachungsgründen vorzunehmen, wenn
dies in den einzelnen Abgabengesetzen nicht vorgesehen ist.
Grundsätzliches Ziel einer Schätzung ist, den
wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (Ritz ²,
Bundesabgabenordnung Rz 3 zu § 184 BAO). Selbst wenn eine vereinfachte
lineare Berechnung in vielen Fällen den Anforderungen an eine
Schätzung entsprechen mag, kann den Ausführungen in den
KESt-Richtlinien 1993 kein Anspruch auf deren Anwendung dann unterstellt
werden, wenn daraus, wie dies für den Berufungsfall aus den oben
dargestellten Tabellen hervorgeht, absolut realitätsfremde Ergebnisse
resultieren.
Bei den erheblichen Differenzen zwischen den
Berechnungsmethoden (insgesamt betragen die nach der Linearmethode ermittelten
KEST-Gutschriften ein vielfaches der nach finanzmathematischen Kriterien
ermittelten Beträge) kann wohl nicht angenommen werden, dass die lineare
Methode vom Gesetzgeber gleichwertig neben einer finanzmathematischen Berechnung
gewollt war.
Seitens des BM für Finanzen wurde in einer
Anfragebeantwortung die Auskunft erteilt, dass eine exakte Berechnung der
zeitanteiligen Kapitalerträge möglich ist und die im Erlass
dargestellte vereinfachende Abgrenzung hinter eine angestrebte genaue Berechnung
zurückzutreten hat (vgl. BMF vom 23.7.1996 zitiert in Schönstein, KESt
und Zero-Bonds, SWK 14/2001, 404). Daraus ist zu ersehen, dass auch nach Ansicht
des BM für Finanzen die zeitanteiligen Kapitalerträge nach einer
finanzmathematische Methode zu ermitteln sind.
Wenn die Bw. einen Verstoß gegen Treu und Glauben
darin sieht, dass das Finanzamt von einer Berechnungsmethode abgeht, an der sich
der Steuerpflichtige orientiert hat , weil diese von der Finanzverwaltung in
Punkt 5.1.(1) bzw. 4. 5. (2) des Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, GZ. 14
0602/1-IV/14/93 "nahegelegt" worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der
Judikatur der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen eines
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung schützt. Die Abgabenbehörde ist
vielmehr verpflichtet, von einer nicht dem Gesetz entsprechenden
Verwaltungsübung abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof schützt das
Vertrauen in die Richtigkeit von allgemeinen Verwaltungsanweisungen, wie zB.
Richtlinien oder Erlässe nicht. Erlässe der Finanzverwaltung
begründen keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen. Allgemeinen
Verwaltungsanweisungen wie z.B. Richtlinien oder Erlässen, kann unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden,
wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall, weil der
Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen dem
Abgabepflichtigen und dem Finanzamt voraussetzt, bei dem allein sich eine
Vertrauenssituation bilden kann. (VwGH 8. 9 1992, 87/14/0091; VwGH 22. 9. 1999,
97/15/0005).
Ergänzend sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juli
2000, 97/14/0040, verwiesen, wonach eine für Vorjahre vorgenommene
rechtliche Beurteilung, die sich zu Gunsten des Abgabepflichtigen ausgewirkt
hat, bei diesem zwar die Hoffnung wecken kann, die Abgabenbehörde werde
diese Beurteilung auch in Folgejahren beibehalten, sie schafft aber kein
schutzwürdiges Vertrauen, die Behörde werde diese Beurteilung - wenn
sie sich als unrichtig herausstellt - auch für Folgezeiträume
beibehalten.
Die Formulierung in den KESt-Richtlinien 1993, dass "keine
Bedenken" gegen eine lineare Abgrenzung bestünden, impliziert nach Ansicht
der Berufungsbehörde kein Anhalten bzw. keine Aufforderung des
Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Vorgangsweise, zumal die
Vereinfachungsbestimmung in den unter Punkt 5. zusammengefassten
"Übergangsbestimmungen" offenkundig administrative Erleichterungen in der
Übergangsphase bezweckte.
Vielmehr ist aus der von den Richtlinien verwendeten
Formulierung abzuleiten, dass die lineare Methode nur dann keine Bedenken
auslöst, wenn sich bei ihrer Anwendung eine sachgerechte Schätzung der
Gutschriftszinsen ergibt, andernfalls ist sie von vornherein (auch nach der
Intention des Richtlinienverfassers) nicht zulässig und ihre (diesfalls
unrichtige) Verwendung kann auch nicht als "nahegelegt" angesehen werden.
Wenn - wie bei den gegenständlichen Konstellationen -
die lineare Verteilungsmethode zu einem wirtschaftlich völlig
realitätsfremden Resultat führt und die Abrechnung des Erwerbes selbst
einem fachlich nicht versierten Anleihe-Käufer unplausibel erscheinen
musste , kann sich erst recht eine Bank (die Bw.) mit ihren einschlägigen
Kenntnissen und Erfahrungen im Bank- und Wertpapiergeschäft nicht auf die
Bindungswirkung von Richtlinienaussagen stützen, um eine Rückforderung
von offensichtlich sachlich nicht gerechtfertigten KESt-Gutschriften zu
vermeiden. Darüber hinaus weist die Finanzverwaltung in der Einleitung zu
den KESt-Richlinien 1993 ausdrücklich darauf hin, dass mit den
Ausführungen in den Richtlinien keine über die gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründet werden.
Der Umstand, dass seitens der Banken Anfragen an das BMF
zur Berechnung gestellt wurden, legt überdies den Schluss nahe, dass nicht
von allen Banken bzw. in allen Fällen die lineare Methode angewendet wurde
bzw. werden sollte, sondern bei Transaktionen, wo es für den Kunden von
Vorteil war, eine finanzmathematische Ermittlung in Erwägung gezogen bzw.
sogar der Vorzug eingeräumt wurde.
In Anbetracht dieser Umstände stellt das Vorgehen des
Finanzamtes, in den berufungsgegenständlichen Fällen anstatt der
linearen Berechnung von Stückzinsen eine finanzmathematische Berechnung
vorzunehmen, keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
gegenüber der Bw. dar.
2. Haftungsinanspruchnahme
Die Bw verneint zunächst die Anwendbarkeit der
Haftungsbestimmung des § 95 Abs. 2 EStG dem Grunde nach.
Eine Haftungsinanspruchnahme ist zwar nach herrschender
Ansicht in das Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde gestellt (Ritz,
Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, Rz 5 zu § 7 BAO und der dort zitierten
Judikatur und Literatur), die Kapitalertragsteuer stellt aber- wie die
Lohnsteuer - eine Abzugssteuer dar, und darf dem Schuldner nur ausnahmsweise in
den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 direkt
vorgeschrieben werden.
Im Bereich der Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer hat der
Gesetzgeber spezielle Haftungsnormen festgelegt, welche durch die besondere
Nahebeziehung zwischen dem eigentlichen Schuldner und dem Haftenden sachlich
gerechtfertigt erscheinen. Durch die Anordnung in
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 und § 83
Abs. 2 EStG 1988, dass der eigentliche Schuldner zufolge
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur in bestimmten
Ausnahmefällen als Schuldner herangezogen werden darf, hat der Gesetzgeber
die Vorranghaftung des Einbehaltungs- und Abzugsverpflichteten ausdrücklich
begründet (Stoll, Ermessen im
Steuerrecht, S. 378).
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 sieht die unmittelbare
Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge nur ausnahmsweise in
den Fällen vor, wenn
der
zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
der
Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung liegt keiner
dieser Fälle vor. Eine Inanspruchnahme des Empfängers der
Kapitalerträge für unrichtige KESt-Gutschriften ist nämlich in
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 nicht vorgesehen. Eine analoge Ausdehnung auf diese
Fälle einer unrichtigen KESt-Gutschrift erscheint im Hinblick auf die
Formulierung "ausnahmsweise" gegenständlich nicht
zulässig.
Die Bw. sieht in ihrer Heranziehung zur Haftung einen
Ermessensmissbrauch, weil sie als zur Haftung herangezogener Steuerpflichtiger
nicht ausschließlich aus eigener Beurteilung zu der von ihr vertretenen
Rechtsauffassung kam, sondern deshalb, weil diese Rechtsauffassung von der
Abgabenbehörde ausdrücklich als zutreffend erachtet und von ihr
geradezu nahegelegt wurde.
Dagegen ist einzuwenden, dass die Bestimmung des § 95
Abs. 2 EStG 1988 eine spezielle Haftungsnorm ist und dem Finanzamt
diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt ist. Diesbezüglich wird
auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Rz 2 zu
§ 95, verwiesen, wo ausgeführt wird: "Liegen die Voraussetzungen
für eine unmittelbare Inanspruchnahme nicht vor, so ist die Heranziehung
des Haftenden nicht etwa in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Der
zum Abzug Verpflichtete haftet zwingend und jedenfalls für die
KESt."
Aber selbst wenn der Behörde diesfalls ein Ermessen
für die Heranziehung zur Haftung eingeräumt wäre, läge der
von der Bw. behauptete Ermessensmissbrauch nicht vor.
Gegen die Argumentation der Bw. ist zunächst
einzuwenden, dass dann, wenn - wie bei den gegenständlichen Konstellationen
- die lineare Verteilungsmethode zu einem wirtschaftlich völlig
realitätsfremden Resultat führt und die Abrechnung des Erwerbes selbst
einem fachlich nicht versierten Anleihe-Käufer unplausibel erscheinen
musste, sich erst recht eine Bank mit ihren einschlägigen Kenntnissen und
Erfahrungen im Bank- und Wertpapiergeschäft nicht auf das Vertrauen auf die
Bindungswirkung von Richtlinienaussagen zurückziehen darf. Dies auch unter
Berücksichtigung der von der Bw. aufgezeigten Umstände hinsichtlich
der Verhandlungen von Bankenvertretern mit dem BMF.
Die Heranziehung der Bw. zur Haftung erscheint nicht
unbillig, weil
sie
verpflichtet war die Kapitalertragsteuer richtig zu berechnen
sie,
auch wenn die Initiative wohl überwiegend von den Kunden ausgegangen ist,
die unrichtige Gutschrift verhindern hätte können,
ihr
bzw. den handelnden Bankbedienstete die besonderen Umstände bezüglich
der gegenständlichen Wertpapiere auffallen mussten bzw. auch aufgefallen
sind.
Im Hinblick auf die Einbringlichkeit
ist die Heranziehung der Bw. zur Haftung zweckmäßiger als die
Heranziehung der Kunden der Bw.
Die Bw. stützt ihre Behauptung, die konkreten Folgen
der Haftungsbestimmung des § 95 Abs. 2 EStG 1988 seien
unverhältnismäßig, unter anderem auf das Erkenntnis des VfGH vom
15. 3. 2000, G 141/99. In diesem Erkenntnis wurde die Verfassungswidrigkeit
der Einhebung und Haftung für die Spekulationsertragsteuer und die
Inpflichtnahme einer Person vor allem deshalb als verfassungswidrig erachtet,
weil die den Steuertatbestand auslösenden Sachverhalte teilweise
außerhalb der Interessens- und Einflusssphäre des Abfuhr- und
Haftungsverpflichteten gelegen sind, weshalb die erforderliche qualifizierte
rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Primärschuldner und
Haftenden verneint und daher die Auferlegung der Abfuhr- und
Haftungsverpflichtung als nicht sachgerecht erachtet wurde. Diese Sachlage ist
jedoch mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zunächst ist
festzuhalten, dass es sich bei den hier strittigen Wertpapiertransaktionen um
klassische Effektengeschäfte einer Bank handelt, bei denen die Bank fast
immer selbst Veräußerer der Wertpapiere ist, indem sie entweder als
Eigenhändlerin oder als Kommissionärin eingeschaltet ist und daher
zwangsläufig über die für die gesetzeskonforme KESt-Gutschrift
für Stückzinsen erforderlichen Daten verfügt. Der in der oben
angeführten VfGH-Judikatur geforderte qualifizierte rechtliche und
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Primärschuldner und dem
Haftungspflichtigen liegt daher nach Ansicht der Berufungsbehörde
zweifellos vor. Das Missverhältnis zwischen den linear berechneten
KESt-Gutschriften und den Wertpapierkaufpreisen sowie das sich daraus ergebende
Rückforderungsrisiko musste einer mit dem Wertpapiergeschäft
vertrauten und als Verkäuferin oder Kommissionärin eingebundenen
fachkundigen Bank auffallen und geht in diesem Fall nicht "zu Lasten" eines
"Unkundigen". Es erscheint daher keinesfalls unsachlich, wenn Banken in diesem
Zusammenhang auch entsprechende Verpflichtungen in Form von Haftungen treffen.
Die Haftung ist nach Ansicht der Berufungsbehörde
nicht nur dem Grunde nach unbedenklich, sondern auch das Erfordernis der
adäquaten Begrenzung des Haftungsumfanges ist als erfüllt anzusehen,
weil das Haftungsrisiko für den Haftenden abschätzbar war. Dies umso
mehr, als es beim Haftungspflichtigen selbst gelegen ist, mit Hilfe von
Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu erreichen und in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und Klaglosstellungen für
abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht unüblich sind. Nachdem bei
den vorliegenden Konstellationen einem Wertpapierkäufer bedenklich
erscheinen musste, dass die beim Kauf der Anleihe ausgewiesenen
Kapitalertragsteuergutschriften im Verhältnis zum Kaufpreis unangemessen
hoch sind, kann sowohl eine Vereinbarung als auch eine Geltendmachung von
Rückforderungsansprüchen nicht als ein die Geschäftsbeziehung
zerstörender Vertrauensbruch angesehen werden, zumal der Kunde bei
derartigen "Geschäften" mit einer Schad- und Klaglosstellung auch bei den
Konkurrenzbanken rechnen musste.
3. §117 BAO
§117 BAO in der Fassung BGBl. I Nr.97/2002 lautet:
Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes
oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten
Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene
Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von
Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer
Abgabenerklärung oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu
Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich
auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei
berücksichtigt werden.
Im Zeitpunkt der Selbstberechnung der Kapitalertragsteuern
für die berufungsgegenständlichen Zeiträume standen noch die
KESt-Richtlinien 1993 in Geltung. Die EStR 2000 (Erlass des BM für Finanzen
vom 8. November 2000, GZ. 060104/9-IV76/00) wurden im AÖF Nr. 232/2000 am
21. Dezember 2000 veröffentlicht. Wie oben ausführlich dargestellt,
durfte das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung der Haftungs- und
Abgabenbescheide zur Ermittlung der Stückzinsen keine Methode anwenden, die
den Grundsätzen der Schätzung im Sinne von § 184 BAO nicht
entspricht und zu unvertretbaren wirtschaftlichen Ergebnissen führt.
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 117
BAO muss es sich aber auch um Änderungen von "Rechtsauslegungen" - im Sinne
der Interpretation rechtlicher Normen - handeln.
Mit der Formulierung in Punkt 4. 5. Abs. 2 iVm Punkt 5. 1.
Abs. 1 KESt-Richtlinien 1993, dass "keine Bedenken" gegen eine pauschale
Zinsertragsermittlung durch lineare Verteilung des Unterschiedsbetrages
über die Laufzeit bestehen würden, wird eine vereinfachte pauschale
Schätzungsmethode unter Einhaltung der allgemeinen abgabenrechtlichen
Schätzungsvoraussetzungen gestattet. Dies konnte - wie oben ausgeführt
- jedoch nicht so ausgelegt werden, dass die lineare Methode ohne Rücksicht
auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten angewendet werden
kann. Die Ausführungen in EStR 2000 (Rz 6186) behandeln erstmals
Stellungnahmen zum Begriffsverständnis der "kalkulatorischen Zinsen" und
einem sich daraus schlüssig ergebenden Ermittlungsverfahren, welches vorher
im Wege der Auslegung zu ermitteln war. Die Gestattung einer pauschalen
vereinfachten Berechnungsmethode zur Ermittlung der Steuergrundlagen stellt
keine Rechtsauslegung im Sinne von § 117 BAO dar.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2451-W/02
- Stammnummer
- 7498
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF