Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0469-S/02
Keine Anrechnung der vom Arbeitgeber im Wege der Haftung nachgeforderten Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-S/02vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 stellt in seinem letzten Satz klar, dass nur wirtschaftlich vom Arbeitnehmer zu tragende Lohnsteuer bei diesem anrechnungsfähig ist. Will der Arbeitnehmer die im Haftungsweg vorgeschriebene Lohnsteuer bei der Veranlagung aber anrechnen, dann muss er diese persönlich tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MW, vertreten durch G, vom
13. Juni 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 15. März
2001 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1993, 1994, 1995, und 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitraum 1993 bis 1996
Geschäftsführer der B. Das Dienstverhältnis wurde mit
30. September 1996 wegen des Vorliegens wichtiger Gründe vom
Arbeitgeber gelöst (fristlose Entlassung). Neben diesen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit erzielte er noch Einkünfte aus einem
Gewerbebetrieb (Schreibbüro) sowie aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Rahmen einer unter anderem den Streitraum umfassenden
Prüfung stellte der Prüfer des Finanzamtes FA fest, dass die vom
Berufungswerber vorgenommenen Verrechnungen von "Schreibarbeiten" und die
Vermietung von Räumlichkeiten zur Unterbringung von Journalisten an seinen
Dienstgeber nur deshalb vorgenommen worden wären um bestimmte
Gehaltsbestandsteile, wie z.B. Erfolgsprämien und Urlaubsabfindungen
"steuerbegünstigt" auszahlen zu können. "Steuerbegünstigt"
deshalb, da durch die vorgenommenen Verrechnungen eine Besteuerung im Wege des
Lohnsteuerabzuges unterblieben sei. Die vom Berufungswerber verrechneten
Leistungen (Schreibarbeiten bzw. die Vermietung von Räumlichkeiten zur
Unterbringung von Journalisten) an seinen ehemaligen Arbeitgeber seien von ihm
aber nicht erbracht worden, wie der Berufungswerber im Rahmen seiner Befragung
als Beklagter vor dem LG ausführte. Der Prüfer nahm in der Folge eine
Berichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dahingehend
vor, dass er die steuerpflichtigen Bezüge gemäß den Lohnzetteln
(Kennzahl 245 der Lohnzettel) um die in den Jahren 1993 bis 1996 zugeflossenen
Einnahmen, die auf Prämien und Urlaubsabfindungen entfallen sind, welche
als Schreibarbeiten und als Vermietung von Räumlichkeiten verrechnet worden
sind, erhöhte. Für die auf die Auszahlungen der Prämien und
Urlaubsabfindungen entfallenden Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) wurde der ehemalige Arbeitgeber des
Berufungswerbers im Wege der Haftung gemäß
§ 82 EStG 1988 in Anspruch genommen, der die im Haftungsweg
vorgeschriebenen Beträge in der Folge entrichtete. Die von der Be im
Streitzeitraum 1993 bis 1996 entrichtete Lohnsteuer wurde beim Berufungswerber
nicht auf seine Einkommensteuerschuld gemäß
§ 46 EStG 1988 angerechnet, da er diese seinem ehemaligen
Arbeitgeber nicht ersetzt habe.
Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
(Schreibbüro) sowie aus der Vermietung und Verpachtung wurden von der
Betriebsprüfung als Liebhaberei beurteilt und der erklärte Verlust des
Jahres 1993 sowie die Gewinne der Jahre 1994, 1995, 1996 (Schreibbüro) bzw.
die ausgewiesenen Werbungskostenüberschüsse der Jahre 1993, 1994 und
1995 sowie der Einnahmenüberschuss 1996 (Vermietung) nicht der Besteuerung
unterzogen.
Gegen die für den Streitzeitraum 1993 bis 1996
erlassenen Einkommensteuerbescheide wurde nach Gewährung mehrerer
Fristverlängerungen berufen und unter anderem ausgeführt, dass sich
der Arbeitgeber gegenüber dem Berufungswerber zu einer
"Nettolohnvereinbarung" verpflichtet habe. Daraus folge, dass der Arbeitgeber
die ausbezahlten Beträge als Nettobeträge, zuzüglich der
gesetzlichen Abgaben geschuldet habe. Insgesamt habe der Berufungswerber einen
Bruttobezug erhalten, welcher dem ausbezahlten Nettogehalt zuzüglich der
gesetzlichen Abgaben entspreche. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass
der Berufungswerber die im Haftungswege vom ehemaligen Arbeitgeber
nachgeforderte Lohnsteuer nicht selbst getragen habe. Ungeachtet dessen erachte
der Parteienvertreter generell die Nichtanrechnung der vom (ehemaligen)
Arbeitsgeber des Berufungswerbers bezahlten Lohnsteuer für seinen
ehemaligen Bediensteten als rechtswidrig. Wie auch Ritz in einem Artikel in der
Zeitschrift Recht der Wirtschaft im Jahr 1996 zutreffend ausführe,
könne § 46 EStG 1988 nicht unterstellt werden, er
ermögliche ein "doppeltes kassieren des selben Betrages". Die §§
82 und 83 Abs. 1 EStG 1988 stellten klar, dass der Arbeitnehmer
Steuerschuldner sei und der Arbeitgeber nur für die Einbehaltung und Abfuhr
hafte. Gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO trete durch die
Geltendmachung der Haftung Gesamtschuldnerhaft ein. Die Entrichtung der Abgabe
durch einen Schuldner befreie den anderen Schuldner. Wenn daher ein Betrag
bereits einmal der Einkommensbesteuerung unterzogen worden sei, sei eine
Inanspruchnahme aus dem Titel der Lohnsteuerhaftung nicht mehr zulässig
(VwGH vom 13. 09. 1971, 2218/71). Dieses System der
Gesamtschuldnerschaft bedinge, dass eine Inanspruchnahme aus dem Titel der
Einhebung von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nicht mehr zulässig sei, wenn
der Arbeitgeber diese Schuld bereits für den Arbeitnehmer bezahlt habe.
Eine andere Auslegung führe zu einer Doppelbelastung und sei daher nach
Ansicht des Parteienvertreters verfassungswidrig. Wie Ritz im Recht der
Wirtschaft 1996 zutreffend anführe, ergebe sich aus dem
Gesamtschuldcharakter der Lohnsteuer, das die von einem Gesamtschuldner
entrichteten Beträge nicht nochmals von einem Mitschuldner gefordert werden
dürften. Es werde daher der Antrag gestellt, die im Zeitraum 1993 bis 1996
durch den (ehemaligen) Arbeitgeber für den Berufungswerber entrichtete
Lohnsteuer im Einkommensteuerverfahren des Berufungswerbers
anzurechnen.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide des
Streitraumes 1993 bis 1993 wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
(Bescheid) abgewiesen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
dass der Ansicht von Ritz nicht gefolgt werden könne. Auf Grund der
eindeutigen Bestimmung des § 46 Abs. 1 EStG 1988
sei eine Anrechnung nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer den im
Haftungswege in Anspruch genommenen Arbeitgeber die nachgeforderte Lohnsteuer
ersetze. Die Bestimmung des § 46 Abs. 1 letzter Satz
EStG 1988 gewährleiste die gleiche steuerliche Behandlung der
Nichtabzugsfähigkeit der Lohn-(Einkommen)steuer für Personen, die
einen gleich hohen, nichtselbständigen Bezug erhalten hätten, und bei
denen im ersten Falle die "richtige" Lohnsteuer, hingegen im zweiten Fall eine
zu geringe Lohnsteuer einbehalten worden sei. In jenem Fall, in dem die
Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten worden sei, sondern im
Haftungsweg dem Arbeitgeber vorgeschrieben werde, sei diese als Betriebsausgabe
(Lohnaufwand) grundsätzlich abzugsfähig. Erst durch die in der Folge
vorgenommene Rückforderung (der im Haftungsweg nachgeforderten Lohnsteuer)
werde dieser Aufwand (des Arbeitgebers) neutralisiert. Würde anders
vorgegangen werden, hätte der Steuerpflichtige einen Vorteil, bei dem
vorerst eine zu geringe Lohnsteuer einbehalten worden wäre. Dies
widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
rechtfertige die Bestimmung des § 46 Abs. 1 EStG 1988.
Zur Vermeidung einer Umgehungshandlung bleibe es aber dem Gesetzgeber
unbenommen, durch eine Zwangsmaßnahme (Anrechung der Lohnsteuer nur dann,
wenn sie tatsächlich vom Arbeitnehmer und nicht vom Arbeitgeber getragen
werde) das richtige Ergebnis herzustellen oder - wenn dies nicht geschehe
- eine Anrechung zu verwehren. Es bestehe daher keine Veranlassung, eine
Lohnsteuer anzurechnen, die der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen nicht
getragen habe. Inwieweit eine Nettolohnvereinbarung bestanden habe oder nicht,
sei für die gegenständliche Beurteilung ohne Bedeutung, da die
Korrektur der Lohnzettel lediglich die ausbezahlten Beträge betroffen habe
und nicht von den Auszahlungsbeträgen (Nettolohn) auf Bruttolöhne
hochgerechnet worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (FLD) gestellt und die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Eine
"nähere Erläuterung" werde nachgereicht.
Für die Erledigung der Berufung ist die durch das
Abgabenrechtsmittelreformgesetz (AbgRmRefG) bedingte Änderung des
Rechtsmittelverfahrens ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat
(A) zuständig. Der Berufungswerber wurde von der Vorlage seiner Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat verständigt.
Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten sowie den
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, der Auszüge aus dem beim LG
anhängigen Prozess zwischen der B als Klägerin und dem Berufungswerber
als Beklagten enthielt, vor. In der am 11. November 1999 vor dem LG
durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Buchhalter (Herr S),
welcher am 1. November 1989 in das Unternehmen eingetreten ist und
seit 1993 Prokurist der Klägerin ist sowie der Berufungswerber zu dem Thema
"Prämiensystem" befragt. Herr S gab über Befragen des Klagevertreters
(KV) folgendes an:
"Zur Frage, ob die
Prämie überhaupt in der Rubrik "Personalaufwand"
aufscheint:
Teilweise. Die Auszahlung
der Prämie konnte früher oder auch 1 Jahr später erfolgen und sie
konnte über das Lohnkonto erfolgen oder sie wurde mit offenen Salden
verrechnet. Also entweder über die Lohnabrechnung abgerechnet oder wurde
mit anderen Rechnungen gegen verrechnet. Daher ist nie die ganze Prämie im
Lohnkonto ersichtlich gewesen.
Zur Frage, ob Beklagter
Rechnungen gelegt hat und die Prämie im Wege über diese Rechnungen
bezahlt wurde:
Ja.
Zur Frage, wie man das
auseinander gehalten hat:
Es gibt Extra-
Aufzeichnungen darüber. Er hat Rechnungen seines Schreibbüros gelegt,
lautend auf Leistungen des Schreibbüros für die BBF und Vermietung,
lautend darauf, dass die BBF Gäste im Appartement von
M wohnen hat lassen. Diese Rechnungen
sind dann zur Gänze bezahlt worden.
Zur Frage, ob das eine
Konstruktion auf Wunsch Ma war oder sie
von S stamme:
Ich habe diese Idee nicht
gehabt. Die Rechnungen sind von M
gekommen und diese Praxis habe ich schon vorgefunden, als ich in die Firma
eintrat:
Zur Frage, ob
S als Buchhalter und dann als Prokurist
in der Buchhaltung und im Finanzwesen machen konnte, was er für richtig
hielt:
Das meiste ist sicher so
geblieben, wie ich es für richtig fand, aber M
, weil er aus diesem Bereich gekommen ist,
wenn er anderer Meinung war, dann war das auch zu ändern. Zur Frage, ob es
die Situation gegeben hat, wo M anderer
Meinung war über Verbuchungen von Aufwendungen, die
S sachlich ungerechtfertigt gefunden
hat und ob sich M durchgesetzt
hat:
Wenn er anderer Meinung
war, dann ist nach seiner Meinung geändert worden. Es hat ganz selten
Rechnungen gegeben, wo direkt eine Kontierung von
M darauf war."
In seiner
Einvernahme gab der Berufungswerber dazu unter anderem folgendes zu
Protokoll:
"Zur Frage, ob die
Schilderung St
über die
Gegenrechnungen richtig ist:
Ja, auch sie bestanden
schon seit sehr langer Zeit. Es ging darum, dass sonst jede Prämie ja
Lohnsteuer bewirkt. Man war bestrebt, die Wertigkeit der Prämie zu
erhöhen. F durfte Heizöl
tanken und die BBF hat das bezahlt und ich durfte früher Reifen kaufen. So
haben wir die Prämie immer netto bekommen. 1986 habe ich ein Schreib- und
Buchhaltungsbüro gewerblich eröffnet und zwei oder drei Buchhaltungen
als Kundschaft gehabt. Die Geschäftsführung ist aber zeitlich
aufwendiger geworden und wäre das Schreib- und Buchhaltungsbüro
aufgrund meiner eingeschränkten Arbeit dort für sich allein nicht
lebensfähig gewesen. Nun sind wir (mit "Wir" ist die Gesellschaft gemeint,
nicht nur J allein, sondern da gab es
Sitzungen mit den Gesellschaftern, da haben alle davon gewusst) auf die
Lösung gekommen, dass die Rechnungen, wie
S schildert, für
Übernachtungen (ich habe Vermietung angemeldet) und das Schreibbüro
für Schreibarbeiten und Vermietungen an Journalisten, dass so die
Prämie untergebracht wurde. Auf diese Art habe ich die Prämie
verrechnen können. Die Rechnungen sind jährlich von
J kontrolliert und absanktioniert
worden.
Zur Frage des Gerichtes,
ob demnach diese verrechneten Schreibarbeiten nicht verrichtet worden sind und
die Journalisten bezüglich der Rechnungen nicht übernachtet
haben:
So ist
es.
Zur Frage, ob klar war,
dass den Rechnungen keine tatsächliche Vermietung und Schreibarbeiten
zugrunde liegen:
Ja.
Zur Frage, ob klar war,
dass diese Rechnungen für Prämien oder Urlaubsabfindung
waren:
Ja.
Über Befragen durch
KV, ob auch etwas anderes außer Urlaubsabfindung und Prämie über
solche Rechnungen lief:
Glaublich das 15. Gehalt
lief zwei, vielleicht drei Jahre über solche
Rechnungen.
Die Frage, ob die
Bilanzen 1994/95 und 1995/96 mit J in
diesem Sinne abgesprochen wurden, sind zu verneinen, denn da war er ja nicht
mehr in der Firma. Es war generell so die Regelung und mit
J früher
abgesprochen.
Zum Vorhalt, dass
J am 30. 9. 1996 angab, dass
eine solche Berechnungsweise nicht so vereinbart war:
Von Anfang an war die
Vorgangsweise immer die gleiche, nur die Beträge waren verschieden, wie
sehr sie verschieden waren, weiß ich nicht mehr. Das 15. Gehalt bezog ich
seit 1994, und zwar bis zu meinem Ausscheiden. Ich weiß nicht sicher, ob
es überhaupt jemals über die Rechnungen für Vermietung und
Schreibbüro gelaufen ist. Dazu müsste ich erst
nachsehen."
Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte den
ehemaligen Arbeitgeber des Berufungswerbers mit Bedenkenvorhalt vom
19. 5. 2004 auf, nachstehende Fragen, die mit der im Haftungswege
vorgeschriebenen Lohnsteuer für die Jahre 1993 bis 1996, welche auf die
verdeckten Lohnbezüge des Berufungswerber entfallen ist (insgesamt
ATS 504.158,-), zu beantworten,
"1) Hat die
B die Lohnsteuernachforderung bei Hrn.
M eingefordert? Wenn ja,
wann?
Wurden diese Beträge
im laufenden Zivilprozess geltend gemacht?
Sofern es
Schriftsätze darüber gibt, mögen diese vorgelegt
werden.
2) Hat die
B diese Forderung in die Bilanz
aufgenommen?
Wenn ja, in welchem Jahr
mit welchem Betrag?
Wurde diese Forderung
wertberichtigt? Wenn ja, in welchem Jahr?
3) Hat Hr.
M diesbezügliche Zahlungen an die
B geleistet?
Wenn ja, wann wurden
welche Beträge von Hrn. M in
dieser Angelegenheit an die B bezahlt?
Wurde diese Forderung z.B. durch eine Gegenrechnung
beglichen?"
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde der
Abgabenbehörde erster Instanz mitgeteilt, dass der Berufungswerber die im
Haftungsweg bei der B nachgeforderte Lohnsteuer nicht bezahlt habe und die
Lohnsteuernachforderung weder in dem gegen den Berufungswerber geführten
Prozess geltend gemacht noch eine Forderung bilanziert worden sei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz übersandte
sowohl eine Kopie des Bedenkenvorhaltes als auch dessen Beantwortung an den
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, A (UFS), der dies dem
Berufungswerber zur Stellungnahme übersandte.
In seiner Stellungnahme verwies der Parteienvertreter
vorerst auf einen in der Steuer- und Wirtschaftskartei (SWK Nr.: 14/15 vom
15. Mai 2002) veröffentlichen Artikel zu dem Thema
"Haftungslohnsteuer und Tilgungstatbestand in der Einkommensteuerfestsetzung".
Weiters führte er unter anderem aus, dass die Nichtberücksichtigung
der vom Arbeitgeber im Haftungsweg entrichteten Lohnsteuer eine Belastung von
100% bei zwei verschiedenen Steuersubjekten bewirke. Die vom Gesamtschuldner
entrichtete Lohnsteuer ohne Anrechnung beim Arbeitnehmer führe zu einer
Doppelverrechnung an Einkommensteuer, die nach Ansicht des Parteienvertreters zu
einer verfassungswidrigen Auslegung des § 46 EStG durch die
Abgabenbehörde erster Instanz führe. Es seien daher jene
Arbeitslöhne, für die der Gesamtschuldner (Arbeitgeber) eine Tilgung
der nachgeforderten Lohnsteuer leiste, nicht mehr als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung des Arbeitnehmers
"aufzunehmen". Aus der Entwicklung des § 46 EStG gehe hervor, dass
Ziel dieser Bestimmung sei, die "Haftungslohnsteuer", welche der Arbeitnehmer
nicht getragen habe, infolge eines vertikalen Verlustausgleiches,
zurückerstattet zu halten. Keinesfalls könne nach Ansicht des
Parteienvertreters die Bestimmung des § 46 Abs. 1
Z 2 EStG dahingehend ausgelegt werden, dass bei einer
Einkommensteuerveranlagung bei welcher weitere positive Einkünfte zur
Versteuerung gelangten, die bereits durch den Gesamtschuldner entrichtete
Lohnsteuer bei dem zu Veranlagenden als nicht existent zu behandeln sei, sofern
keine Rückforderung durch den Haftenden erfolge. Die Praxis der Verwaltung
gehe, den Weg, diese Einkommensteile nicht mehr im Verfahren aufzunehmen. Die
Herausnahme der Einkommensteile, für welche der Gesamtschuldner die
Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer bereits entrichtet habe, entspreche dem
Grundsatz, dass eine Abgabenschuld bei ihrer Entrichtung durch den
Gesamtschuldner erlösche und das Gesamtschuldverhältnis damit sein
Ende fände (VwGH vom 08. 06. 1967, Slg. Nr. 3625/F, vgl. VfGH vom
07. 03. 1984, Slg. Nr. 9973).
Zusammenfassend führte der Parteienvertreter unter
Verweis auf Rechtsprechung (VwGH 13. 09. 1972, 2218/72, vom
04. 07. 1990, 89/15/0013, vom 18. 1.1. 1991, 91/15/0113) und
Literatur (Leitner, Lohnsteuerpraxis 93/94) aus, dass Arbeitnehmer und
Arbeitgeber Gesamtschuldner der Lohnsteuer seien und die Entrichtung der Schuld
durch einen Mitschuldner die anderen Mitschuldner von der Gesamtschuldnerschaft
befreie. Daher sei nach Entrichtung der Einkommensteuer der Geltendmachung der
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für denselben (bereits entrichteten)
Betrag ausgeschlossen (VwGH vom 10. 04. 1985, 84/13/0004,
Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 83, Tz 2,
Hofstätter/Reichl, EStG 1988, §§ 82, 83, Tz 8). Werde
gegenüber dem Arbeitgeber die gemäß
§ 82
EStG 1988 bestehende Haftung mit Haftungsbescheid geltend gemacht und der
haftungsgegenständliche Betrag vom Arbeitgeber entrichtet, so stelle sich
die Frage der Anrechnung des Betrages im Einkommensteuerverfahren. Nach
§ 46 Abs. 1 EStG 1988 sei eine Lohnsteuer, die im
Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert werde, nur insoweit
anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt worden sei. Diese
Bestimmung sei nach Quantschnigg/Schuch bereits im EStG 1972 deshalb
normiert worden, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
25. 04. 1972, 2064/71 die Auffassung vertreten habe, dass die beim
Arbeitgeber im Haftungsweg eingehobene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer auf die
Einkommensteuerschuld anzurechnen sei. Die Gesetzesmaterialien
(Regierungsvorlage zum EStG 1972, 474 BlgNr 13, GP 74) hätten diese
Einfügung als Klarstellung bezeichnet. In den weiteren Ausführungen
(Seite 5 der Stellungnahme) wird die Ansicht von Ritz im Recht der Wirtschaft
1996, Seite 615ff wiedergegeben. Nach § 46 Abs. 1
EStG 1988 seien die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge (z.B.
Lohnsteuer), soweit sie auf die veranlagten Einkünfte entfallen
würden, auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Lohnsteuerbeträge
seien auf die Einkommensteuerschuld unabhängig davon anzurechnen, ob sie
entrichtet worden wären oder nicht (Quantschnigg/Schuch, EStG 1988,
§ 46 Tz 3.1, Hofstätter/Reichl, EStG 1988,
§ 46, Tz 6). Die Bestimmung
des § 46 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988, schließe
nach seinem Wortlaut zwar die Anrechnung von Lohnsteuerbeträgen, die der
Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich getragen habe aus, diese Bestimmung betreffe
nach Ritz jedoch nur den Spruchbestandteil "Höhe der Abgabe". Es ergebe
sich somit aus dem Wesen des Gesamtschuldverhältnisses, dass die vom
Arbeitgeber entrichtete Lohnsteuer im Einkommensteuerverfahren - und zwar
im Spruch der Abgabenbescheide - des Arbeitnehmers M - auch wenn er
sie dem Arbeitgeber nicht ersetzt - zu berücksichtigen seien. Der
Bestimmung des § 46 Abs. 1 EStG 1988 sei nicht der Normzweck
zu unterstellen, sie wolle ein doppeltes "Kassieren"
ermöglichen.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer durch die
Berücksichtigung von Beträgen, die ihn wirtschaftlich nicht belastet
haben, (zu Lasten des Arbeitgebers und Gesamtschuldners) begünstigt werde,
sei Sache der beiden Gesamtschuldner. Dies rechtfertigte kein doppeltes
"Kassieren" durch den Abgabengläubiger. Der von der Abgabenbehörde in
der Begründung angeführte Hinweis, dass die im Haftungsweg dem
Arbeitgeber vorgeschriebene Lohnsteuer diese als Betriebsausgabe abgesetzt
werden könne und daher unter anderem eine Verwehrung der Nichtanrechnung
dieser Lohnsteuer beim Schuldner rechtfertige sei unzutreffend. Wenn die
Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Gesamtschuldner aus betrieblichen
Gründen erfolge, so sei grundsätzlich eine Betriebsausgabe gegeben. Ob
die entrichtete "Haftungslohnsteuer" Betriebsausgabencharakter habe oder nicht
stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der Problematik des
Gesamtschuldverhältnisses. So würden die Bestimmungen der
§§ 46, 82 und 83 des EStG 1988 auch für Arbeitgeber
gelten, bei denen eine nachentrichtete "Haftungslohnsteuer" nicht als
Betriebsausgabe abgesetzt werden könne, wie z.B. gemeinnützige Vereine
oder Dienstgeber für Angestellte in privaten Haushalten.
Es werde daher ersucht, der Berufung statt zu geben und die
durch den Gesamtschuldner B entrichtete "Haftungslohnsteuer" in Höhe von
€ 43,601,86 in den Einkommensteuerbescheiden zu berücksichtigen. In
eventu werde beantragt, jene Einkünfte aus Nichtselbständer Arbeit in
den Jahren 1993 bis 1996, deren Steuerschuld durch die Entrichtung des als
Gesamtschuldner Haftenden getilgt worden sei in Höhe von
€ 87.203,74 aus der Steuerbemessungsgrundlage der
Einkommensteuerbescheide herausgenommen werde.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung werde zurück genommen.
Die Stellungnahme wurde der Abgabenbehörde erster
Instanz übersandt und ersucht gegebenenfalls eine Würdigung
vorzunehmen. Die Abgabenbehörde erster Instanz gab keine schriftliche
Stellungnahme ab, sondern der Vertreter des Finanzamtes teilte dem Referenten
innerhalb der Frist fernmündlich mit, dass die Ausführungen des
Parteienvertreters zu keiner Änderung der vom Finanzamt vertretenen
Rechtsansicht geführt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf die Einkommensteuerschuld werden unter anderem die
durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im
Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen, angerechnet.
Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde,
ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt
wurde (§ 46 Abs. 1. Z 2,
EStG 1988).
Gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2,
EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld nur jene Beträge
angerechnet, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte
entfallen, und nicht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
entrichtet worden sind, die gemäß
§ 41 Abs. 4 bei
der Veranlagung außer Betracht bleiben. Lohnsteuer, die im Haftungswege
beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem
Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde (VwGH 19. 05. 1987,
85/14/0009). Daher kann der Arbeitnehmer
Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitgeber getragen hat, auf seine
Einkommensteuerschuld nicht anrechnen. Will der Arbeitnehmer die im Haftungsweg
vorgeschriebene Lohnsteuer bei der Veranlagung aber anrechnen, dann
muss er diese persönlich tragen
(Doralt, EStG4,
§ 46 Tz 6).Die
Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2, EStG 1988 stellt
in seinem letzten Satz klar, dass nur wirtschaftlich vom Arbeitnehmer zu
tragende Lohnsteuer bei diesem anrechnungsfähig ist. Der Arbeitnehmer
muss die Lohnsteuer
persönlich tragen, bloße
mittelbare Belastung z.B. über einen Gewinnanteil als Kommanditist
genügt nicht (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch zum
EStG 1988, § 46, Tz 3.3 und VwGH vom 19. 05. 1987,
85/14/0009).
Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass der Berufungswerber
die im Haftungsweg bei seinem ehemaligen Dienstgeber nachgeforderte Lohnsteuer
für die an den Berufungswerber im Wege der Verrechnung von nicht erbrachten
Leistungen (Schreibbüro und Vermietung) ausbezahlten Prämien und
Urlaubsabfindungen, diesem nicht ersetzt hat. Der Berufungswerber hat diese
nachgeforderte Lohnsteuer somit nicht
persönlich getragen und ist daher auch wirtschaftlich nicht belastet
worden. Eine Anrechnung dieser nicht von ihm an seinen ehemaligen Arbeitgeber
erstatteten Lohnsteuer ist daher gesetzlich ausgeschlossen. Daran vermag auch
die vom Parteienvertreter geäußerte Ansicht, dass der Berufungswerber
auch wenn er durch die beim Arbeitgeber nachgeforderte und von diesem im
Haftungswege entrichteten Lohnsteuer wirtschaftlich nicht belastet sei, da es
"offenbar Sache der Gesamtschuldner sei wer diese Haftungslohnsteuer leiste"
nichts zu ändern. Diese Ansicht findet weder in der gesetzlichen Bestimmung
des § 46 Abs. 1 Z 2, EStG 1988 noch in der
herrschenden Meinung (Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 46 Tz 5, EStG 1988, Doralt,
EStG4, § 46,
Tz 6 Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch zum EStG 1988,
§ 46, Tz 3.3, Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 46, Anm. 46) ihre Stütze und wird auch vom
BMF (ÖStZ 1997, 388) nicht geteilt. Auch die Autorin des Artikels
"Haftungslohnsteuer und Tilgungstatbestand in der Einkommensteuerfestsetzung"
(SWK Nr.: 14/15 vom 15. Mai 2002) räumt ein, dass das
Einkommensteuergesetz als lex specialis eigene Bestimmungen über die
Anrechenbarkeit der vom Arbeitgeber im Wege der Haftung nachgeforderte und
eingehobene Lohnsteuer ("Haftungslohnsteuer") enthalte, auch wenn die
Nichtanrechung der "Haftungslohnsteuer" ihrer Meinung nach ein "Systembruch" im
Einkommensteuergesetz ist.
Aus der Entwicklung des § 46 EStG gehe auch
nicht, wie der Parteienvertreter meint, hervor, dass das Ziel dieser Bestimmung
ist die im Wege der Haftung beim Arbeitgeber nachgeforderte
"Haftungslohnsteuer", welche der Arbeitnehmer nicht getragen hat aber in folge
eines vertikalen Verlustausgleiches zurückzuerstatten sei, sondern diese
bereits im EStG 1972 normierte Regelung der Nichtanrechnung einer nicht vom
Arbeitnehmer persönlich getragenen "Haftungslohnsteuer" einen anderen Grund
hatte. Die Normierung der Nichtanrechnung einer nicht vom Arbeitnehmer
getragenen Lohnsteuer, die der zur Haftung herangezogene Arbeitgeber getragen
hat, war auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum EStG 1967
erforderlich, da (seinerzeit) auch Lohnsteuerbeträge, die beim Arbeitgeber
im Haftungsweg eingehoben wurden aber vom Arbeitnehmer nicht vergütet
wurden, auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen war
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch zum EStG 1988,
§ 46, Tz 3.3). Im Übrigen führt der Parteienvertreter
dies auch in seiner Stellungnahme aus und zitiert diese "Klarstellung"
(Regierungsvorlage zum EStG 1972, 474 BlgNR 13, GP, 74), sodass das "Ziel
des § 46 EStG" und die "Entwicklung des § 46 EStG" eine
andere war. Bereits im EStG 1972 war das "Ziel des
§ 46 EStG" nicht auf die Anrechnung der vom Arbeitnehmer nicht
getragenen "Haftungslohnsteuer" gerichtet, sondern eine Anrechnung im
Geltungsbereich des EStG 1972 sowie seit Inkrafttreten des EStG 1988
war und ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer die im Wege der Haftung beim
Arbeitgeber geforderte und entrichtete Lohnsteuer dem Arbeitgeber auch ersetzt
und damit diese selbst trägt. Betrachtet man § 46 der
Einkommensteuergesetze nach ihrer Überschreibung ("Abschlusszahlungen"),
nach ihrer Einbettung in den mit "Veranlagung" überschriebenen vierten Teil
des Gesetzes und nach ihrem Regelungsinhalt, dann wird deutlich, dass
Regelungszweck die Bestimmung jenes Betrages ist, den der Abgabepflichtige im
Ergebnis seiner Veranlagung zur Einkommensteuer auf die aus dieser Veranlagung
entstandene Abgabenschuld noch zu entrichten hat. Dementsprechend sieht die
genannte Bestimmung auch die Anrechnung solcher Beträge auf die
Einkommensteuerschuld vor, mit denen diese Einkommensteuerschuld, sei es im Wege
festgesetzter Vorauszahlungen (Z 1) oder sei es im Wege der Einbehaltung durch
Steuerabzug (Z 2) vom Abgabepflichtigen oder für ihn schon vor ihrer
bescheidmäßigen Festsetzung partiell zu tilgen war. Die
Ausnahmefälle von der Anrechnungsvorschrift betreffen demgemäß
auch solche Steuerbeträge, die bei der auf dem Veranlagungswege
festzusetzenden Einkommensteuerschuld nicht zu berücksichtigen waren. Unter
Einkommensteuerschuld iSd § 46 der Einkommensteuergesetze war damit
von jeher nur jene Schuld zu verstehen, die als Einkommensteuer im Ergebnis der
zu veranlagenden Einkünfte resultierte (VwGH 22. 04. 1998,
98/13/0018).
Die Ansicht des Parteienvertreters, dass unter Hinweis auf
Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 46 Tz 3.1, und
Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 46,
Tz 6 EStG 1988, die
"Haftungslohnsteuer" unabhängig davon ob sie entrichtet worden wäre
oder anzurechnen sei, wenn sie
einbehalten worden sei und daraus den
Schluss zieht, dass auch eine vom Arbeitgeber
nicht einbehaltene Lohnsteuer
anzurechnen sei, weil die wirtschaftliche Belastung des Berufungswerbers gegeben
sei, ist unzutreffend. Unzutreffend deshalb, da sowohl für
Quantschnigg/Schuch als auch Hofstätter/Reichl die
Einbehaltung der Lohnsteuer durch den
Arbeitgeber Voraussetzung für die
Anrechnung im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers ist. Im
gegenständlichen Verfahren wurde die auf Prämien und
Urlaubsabfindungen entfallende Lohnsteuer vom ehemaligen Arbeitgeber des
Berufungswerbers nicht einbehalten - genauer gesagt gar nicht einbehalten
werden konnte, da die "Konstruktion" des Berufungswerbers (Verrechnung von
Prämien und Urlaubsabfindungen durch die Legung von Rechnungen über
nicht erbrachten Leistungen zu vereinnahmen) den Zweck gehabt hat die
Einbehaltung im Wege des Lohnsteuerabzuges zu verhindern, da "jede Prämie
ja Lohnsteuer bewirkt" - sondern im Wege der Haftung beim Arbeitgeber
nachgefordert werden musste und eine wirtschaftliche Belastung des
Berufungswerbers nur gegeben ist, wenn er diese "Haftungslohnsteuer" dem
Arbeitgeber auch tatsächlich ersetzt. Dies ist aber im
gegenständlichen Verfahren nicht geschehen.
Die vom Parteienvertreter
begehrte Anrechnung der vom ehemaligen
Arbeitgeber im Haftungsweg geforderten und eingehobenen Lohnsteuer im
streitgegenständlichen Zeitraum (1993 bis 1996) im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung der Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996 dem
Berufungswerber auf die Einkommensteuerschuld dieser Jahre anzurechnen,
ist auf Grund der klaren und eindeutigen
Bestimmung des § 46 Abs. 1, Z 2, letzter Satz EStG 1988
nicht möglich.
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung
und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988
idF BGBl.Nr. 400/1988).
Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen,
wenn
|
1.
|
der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 2 obliegende
Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht
rechtzeitig erfüllt hat,
|
2.
|
ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3)
durchgeführt wird,
|
3.
|
der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben
hat oder seiner Meldepflicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 nicht
nachgekommen ist,
|
4.
|
die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
gemäß
§ 18 Abs. 4 vorliegen,
|
5.
|
Freibeträge wegen Werbungskosten (§ 16),
Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnlicher Belastungen
(§§ 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides
berücksichtigt wurden und - sich nachträglich ergibt, dass die
betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe
getätigt worden sind - die berücksichtigten Aufwendungen die
zustehenden Höchstbeträge überschritten haben (§ 83
EStG 1988 idF. BGBl.Nr. BGBl.Nr. 660/1989)
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1988 und vor dem 1. Jänner 1994 enden, sah
§ 83 Abs. 2 EStG 1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 1989,
BGBl 660, in diesen vorhin angeführten Fällen, zwar eine
unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers vor, ändert aber nichts
daran, dass im Wege der Veranlagung gemäß
§ 41
EStG 1988 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der
tatsächlich festgestellten Höhe anzusetzen sind. Es besteht hierbei
keine Bindung an eine - unrichtige - Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom
Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Unmaßgeblich ist auch, ob der
Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen worden ist. Ein
fehlerhafter Lohnsteuerabzug kann daher im Rahmen der Veranlagung wieder
korrigiert werden (VwGH 20. 02. 1992, 90/13/0154). Insoweit
unrechtmäßigerweise keine Abzugssteuern einbehalten wurden, kommt es
nämlich bei der Veranlagung zu einer Nachholwirkung (vgl.
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer Handbuch, 2. Auflage, Tz 9
zu § 46, Seite 792; VwGH vom 31. 03. 1992, 92/14/0040
und vom 20. 02 1992, 90/13/0154).
Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
Steuerschuldner.
Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen,
wenn
|
1.
|
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1
vorliegen,
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2.
|
der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben
hat oder seiner Meldepflicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 nicht
nachgekommen ist,
|
3.
|
die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
gemäß
§ 18 Abs. 4 vorliegen,
|
4.
|
eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2)
durchgeführt wird (§ 83 EStG 1988 idF BGBl.Nr.
818/1993)
Mit Wirksamkeit für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1993 enden, wurde § 83 Abs. 2
EStG 1988 durch Art I Z 42 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818,
geändert.
Im Falle der von Amts wegen vorzunehmenden Veranlagung nach
§ 41 Abs. 1 wird der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch
genommen. Diese Bestimmung stellt lediglich eine Klarstellung dar, dass auch
dann, wenn der Arbeitgeber bereits zur Haftung für die Lohnsteuer
herangezogen worden ist, der Arbeitnehmer im Wege der Veranlagung in Anspruch
genommen werden kann. Bei der Veranlagung sind Lohnbezüge auch dann zu
erfassen, wenn von ihnen zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten und
abgeführt und der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wurde
(Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer - Kommentar §§ 82, 83, Tz
8, EStG 1988 und VwGH vom 15. 06. 1988, 86/13/0178 unter Hinweis
auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 letzter Satz,
wonach Lohnsteuer nur insoweit anzurechnen ist, als sie dem Arbeitgeber vom
Arbeitnehmer ersetzt worden ist). Für die Veranlagungsbehörde besteht
keine Bindung an die (unrichtige) Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn
durch den Arbeitgeber. Ebenso wenig ist der Umstand von Bedeutung, ob der
Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen wurde. Somit kann
ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert
werden (Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar
§§ 82, 83 Tz 8, EStG 1988 unter Hinweis auf VwGH vom
20. 02. 1992, 90/13/0154 und vom 31. 03. 1992, 92/14/0040).
Ist das Veranlagungsverfahren im Zeitpunkt der Beendigung des
Lohnsteuerverfahrens bereits abgeschlossen, dann ist die Berücksichtigung
der Ergebnisse des Lohnsteuerverfahrens unter den übrigen Voraussetzungen
der §§ 303 und 304 BAO im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
möglich (Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar
§§ 82, 83 Tz 8, EStG 1988 unter Hinweis auf VwGH
22. 12. 1966, 2328/64).
Die vom Parteienvertreter in seinem Eventualantrag
begehrte "Herausnahme" der im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorgenommenen Zurechnung jener
Beträge, die ausbezahlte Prämien und Urlaubsabfindungen an den
Berufungswerber betreffen, weil dies die Praxis der Verwaltung sei,
ist auf Grund der von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorzunehmenden Veranlagung nach §
41 Abs. 1 EStG 1988 und unter Hinweis auf Rechtsprechung und
Lehre nicht möglich. Nicht
möglich auch deshalb, da die im Wege nicht erbrachter Leistungen
(Schreibbüro und Vermietung) vereinnahmten Prämien und
Urlaubsabfindungen unbestritten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, die aber infolge
des "fehlerhaften" Lohnsteuerabzuges - genauer gesagt auf Grund der
"Konstruktion" des Berufungswerbers diese im Wege nicht erbrachter Leistungen
(Schreibbüro und Vermietung) zu verrechnen, weil "sonst jede Prämie ja
Lohnsteuer bewirke und es völlig klar war, dass diese Rechnungen für
Prämien und Urlaubsfindungen" gelegt werden (Aussage des Berufungswerber
vor dem LG ) - bisher nicht in dieser Einkunftsart erfasst wurden und daher im
Wege der Veranlagung bzw. im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens in den zu
erlassenden Bescheiden zu erfassen sind, wie im gegenständlichen
Verfahren.
Der Ansicht des Parteienvertreters, es sei zu einer
Doppelverrechnung an Einkommensteuer gekommen, ist nach Ansicht des Referenten
des UFS nicht zutreffend. Die im Wege der Verrechnung von nicht erbrachten
Leistungen vereinnahmten Einnahmen aus dem Schreibbüro (Gewerbebetrieb)
sowie aus der Vermietung (Vermietung und Verpachtung) und die daraus
resultierenden Einkünfte, die von der Abgabenbehörde erster Instanz
als Liebhaberei beurteilt worden sind, wurden nicht der Einkommensbesteuerung
unterzogen und es kann daher auch keine Doppelverrechnung an Einkommensteuer
vorliegen.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre
1993, 1994, 1995 und 1996 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
23. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-S/02
- Stammnummer
- 20446
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF