Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1843-W/04
Nachforderung bei Arbeitnehmerveranlagung, wenn Lohnsteuer vom Arbeitgeber unrichtig einbehalten und abgeführt wurde und Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1843-W/04vom 20.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 3. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 28. April 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) erzielte im Jahr 2002
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Betriebsärztin iHv
€ 38.275,41,--. Daneben erhielt sie steuerpflichtige Bezüge vom
Z-Fonds iHv € 249,97,--. Dabei handelt es sich um ein
rückbezahltes Guthaben an gezahlter Ärztekammerumlage, welches
ebenfalls unter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren
ist.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2002 wurden Fortbildungskosten iHv € 425,-- für die
Teilnahme an einem Zahnärztekongress geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 wurden die beantragten
Werbungskosten vom Finanzamt (FA) anerkannt. Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und die anrechenbare Lohnsteuer wurden
gemäß den vorliegenden Lohnzetteln angesetzt. Es ergab sich eine
Abgabennachforderung iHv € 349,26,--.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw
iw vor, der angefochtene Bescheid sehe nicht, wie zu erwarten gewesen wäre,
eine Rückzahlung, sondern eine Nachzahlung vor. Der Bescheid weise
schwerwiegende Mängel auf; er sei nicht hinreichend begründet und
dürfte auch inhaltlich unzutreffend sein. Aus der Begründung sei nicht
zu entnehmen, warum und wie ein Abgabenrückstand in gegenständlicher
Höhe entstehen habe können. Die Einkommensteuer für die
Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) dürfte doppelt angesetzt worden sein.
Das FA forderte den Originallohnzettel der XY-Betriebe
sowie Auszüge aus den Lohnkonten der Bw an.
In der Berufungsvorentscheidung (BVE) wies das FA die
Berufung ab und führte in der Begründung iw aus, die Berechnung der
Arbeitnehmerveranlagung sei auf Grund der übermittelten Lohnzettel erfolgt.
Das eingebrachte Schreiben sei zum Anlass genommen worden, den
Einkommensteuerbescheid 2002 nochmals zu überprüfen. Besonders seien
die Angaben in der Berufung beachtet worden; Unrichtigkeiten seien jedoch nicht
festgestellt worden. Die Bescheidbegründung entspreche ebenfalls den
rechtlichen Anforderungen.
Im fristgerecht eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde iw
vorgebracht, die BVE sei weitgehend unverständlich. Anstelle einer
nachvollziehbaren Begründung enthalte sie eine bloße Bewertung. Sie
enthalte jedenfalls keine Feststellung dahingehend, dass die Berechnung der
Lohnsteuer durch den Arbeitgeber fehlerhaft wäre.
Gemäß Aktenvermerk des FA vom 11.11.2004 ergibt
sich bei der Lohnsteuerdurchrechnung der Bezüge der XY-Betriebe ein
Fehlbetrag an Lohnsteuer von € 366,97,--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Höhe der Einkünfte ist unstrittig. Die
Einkünfte des Z-Fonds haben € 249,97,-- betragen und die
Einkünfte der XY-Betriebe € 38.275,41,--. Dies entspricht den
Lohnzetteln und dem vorliegenden Lohnkonto und wurde von der Bw auch nicht
bestritten. Die geltend gemachten Werbungskosten iHv € 425,-- wurden
im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Das Einkommen beträgt daher
(Gesamtbetrag der Einkünfte minus Sonderausgabenpauschale)
€ 38.047,42,--. Auf diesen Betrag wurde der Steuertarif des § 33
EStG angewandt und sämtliche zustehenden Absetzbeträge abgezogen.
Die auf die sonstigen Bezüge entfallende Steuer wurde
neu berechnet und iHv € 369,-- richtig ausgewiesen.
Das FA hat zu Recht die Steuer für den 13. und 14.
Monatsbezug zur Einkommensteuer hinzugerechnet, da diese Bezüge im
Lohnzettel und diesem folgend im Einkommensteuerbescheid in den
steuerpflichtigen Einkünften nicht enthalten sind (s KZ 220). In
der ausgewiesenen "Steuer nach Abzug der Absetzbeträge" ist die Steuer auf
sonstige Bezüge nicht enthalten, sodass sie hinzugerechnet werden muss. Auf
den Lohnkonten für Juni und November ist die einbehaltene Steuer auf
sonstige Bezüge in richtiger Höhe ausgewiesen (€ 157,69,--
Juni und € 211,30,-- November).
Diese Steuer wurde also nicht doppelt eingehoben, da sie in
der "anrechenbaren Lohnsteuer" (KZ 260) enthalten ist.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass die
Abgabenberechnung durch das FA richtig und auf Grund der Angaben der Bw und der
vorliegenden Lohnzettel durchgeführt wurde und die Einkommensteuer nach den
gesetzlichen Bestimmungen in richtiger Höhe ausgewiesen wurde.
Die Nachforderung ergibt sich nach dem Akteninhalt aG
unrichtiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den
Arbeitgeber.
Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83
Abs 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund
gemäß
§ 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der
vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme
des Arbeitnehmers ist nur in den im § 83 Abs 2 EStG 1988 erschöpfend
aufgezählten Fällen zulässig, somit ua dann, wenn eine
Veranlagung von Amts wegen (§ 41 Abs 1 EStG 1988) oder auf Antrag (§
41 Abs 2 EStG 1988) durchgeführt wird.
Die vom Regelfall abweichende, durch § 83 Abs 2 EStG
1988 vorgesehene Beschränkung der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als
Steuerschuldner der nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Lohnsteuer
soll sich nur im Lohnsteuerverfahren auswirken, nicht aber auch im Verfahren zur
Veranlagung der Einkommensteuer (vgl VwGH vom 15.6.1988, Zl 86/13/0178). Im
Falle der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers wird ein fehlerhafter
Lohnsteuerabzug daher nicht über den Umweg der Haftungsinanspruchnahme des
Arbeitgebers geltend gemacht, sondern im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers
korrigiert (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 21. Lieferung,
§§ 82, 83 Tz 2 unter Hinweis auf VfGH vom 30.9.1997, Zl B 2/96).
Insoweit kommt es daher im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu einer
Nachholwirkung. Ob der Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer
herangezogen wurde, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl VwGH vom
20.2.1992, Zl 90/13/0154).
Im Veranlagungsverfahren besteht weder Bindung an die
Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes
Lohnsteuerverfahren (s VwGH vom 4. Juni 2003, Zlen 2002/13/0237,
2002/13/0238, 2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241, 2002/13/0242 und vom 1.
Juli 2003, Zl 2002/13/0214).
Gemäß
§ 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 ist, wenn im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
(Pflichtveranlagung).
Im vorliegenden Fall hat die Bw im Kalenderjahr (2002)
unbestritten gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezog, was
auch durch die beiden Lohnzettel dokumentiert wird.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist somit der
Tatbestand des § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Die
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte sind - wie schon der Name
Pflichtveranlagung besagt - verpflichtend zu veranlagen.
Bemerkt wird, dass damit jede Wahlmöglichkeit seitens
der Bw ausgeschlossen ist. Die Bw könnte daher auch den gestellten Antrag
auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2002 nicht
zurücknehmen
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass, hätte
die Bw den Antrag nicht gestellt, seitens des zuständigen FA die
Aufforderung an sie gerichtet worden wäre, die Arbeitnehmerveranlagung 2002
durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitnehmerveranlagungPflichtveranlagungNachforderungunrichtige Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1843-W/04
- Stammnummer
- 13205
- Gültig
- 20.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF