Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0129-S/03
Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen beim Erwerb von Nulllkuponanleihen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0129-S/03vom 20.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen die Bescheide
des Finanzamtes betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines bei der Bw, einer
Bank, durchgeführten
Betriebsprüfungsverfahrens wurden
ua. folgende Feststellungen getroffen:
TZ. 21 Kapitalertragsteuer von
Nullkuponanleihen (Zero-Bonds)
Nach Pkt. 4.5 der
KESt-Richtlinien sei bei Veräußerung eines Wertpapiers vor dem Ende
der Laufzeit für den zeitanteiligen Kapitalertrag des
Veräußerers im Zeitpunkt der Veräußerung Abzugspflicht
gegeben. Die Berechnung dieser anteiligen Kapitalerträge habe
grundsätzlich finanzmathematisch zu erfolgen; die KESt-Richtlinien
würden allerdings auch eine (vereinfachte) Berechnung anhand der in Pkt.
5.1 der KESt-Richtlinien dargestellten Formel (lineare Methode) erlauben. Die
Abweichungen (über 25 %) der Linearmethode zur finanzmathematischen Methode
würden (bei einer Laufzeit der gegenständlichen Nullkuponanleihen von
30 Jahren) folgende Werte ergeben:
|
KESt-Gutschrift
|
linear (lt. Bw)
|
finanzmathem. (lt.BP)
|
Differenz
|
12/1999
|
57.680,15
|
7.074,72
|
50.605,43
|
02/2000
|
1.658.726,82
|
87.822,66
|
1.570.904,16
|
03/2000
|
320.817,68
|
16.934,11
|
303.883,57
|
04/2000
|
2.759.520,44
|
148.918,63
|
2.610.601,81
|
05/2000
|
4.331.945,84
|
234.157,08
|
4.097.788,76
|
Summen
|
9.128.690,93
|
494.907,20
|
8.633.783,73
Die KESt-Nachforderung betrage
daher für 1999 S 50.605,-- und für 2000 S 8.583.178,--.
Aufgrund dieser Feststellungen
im Rahmen der Betriebsprüfung wurden
Haftungs- und
Abgabenbescheide für die Zeiträume
1.1.1999 bis 31.12.1999 und 1.1.2000 bis 31.12.2000 erlassen, welche mit
Berufung bekämpft wurden:
Der Sachverhalt stehe
außer Streit, Gegenstand dieses Verfahrens seien ausnahmslos
Rechtsfragen.
Durch unterschiedliche
Berechnungsmethoden bei Kreditinstituten (linear - finanzmathematisch) komme es
in Einzelfällen zu einer höheren KESt-Gutschrift, als von dem anderen
Kreditinstitut belastet worden sei. Festgehalten sei, dass ein eventuell
auftretender Steuerausfall durch entsprechende Vorkehrungen seitens der
Behörde vermieden werden könnten. Schließlich dürfe die dem
Erwerber gutgeschriebene Steuer von Gesetzes wegen die einbehaltene KESt nicht
übersteigen (§ 95 Abs. 6 EStG 1988). Daher sei es dem Fiskus oblegen,
dafür zu sorgen, dass die KESt-Gutschrift auch tatsächlich mit dem
abgeführten Betrag begrenzt werde. Die Bw habe darauf - leicht einsehbar -
überhaupt keinen Einfluss. Nicht unerwähnt bleiben dürfe ferner,
dass es hier überhaupt nicht um die eigene Steuer der Bw gehe (die Bw sei
nicht Schuldner, sondern - zumindest laut Auffassung der Behörde - nur
Haftender für die KESt) und diese aus dieser Konstruktion auch keinerlei
steuerlichen Nutzen gezogen habe (und einen solchen auch nicht ziehen
würde).
Dazu kämen noch massive
Bedenken gegen die Haftungsinanspruchnahme der Bw (nicht nur) unter dem Aspekt
der Ermessensübung. Schließlich seien die Voraussetzungen für
einen direkten Zugriff auf den Primärschuldner vorgelegen (§ 95 Abs. 5
EStG 1988). Eine solche Vorgangsweise - also die direkte Inanspruchnahme des
Primärschuldners - wäre insbesondere bei missbräuchlicher
Ausnutzung der gesetzlichen Regelungen/Richtlinien geboten gewesen, da er -
nicht die Bw - die KESt "optimiert" und auch den finanziellen Nutzen aus dieser
Transaktion gezogen habe.
Im Kern gehe es um die
(gesetzlich nicht geregelte) Abgrenzung der Stückzinsen, für die das
BMF auf dem Erlassweg ein Wahlrecht zwischen einer einfacheren ("linearen") bei
vorzeitigem Verkauf eines teilverzinslichen Wertpapiers (hier einer
Nullkuponanleihe) und einer aufwendigeren ("finanzmathematischen") Berechnung
eingeräumt habe. Dieses Wahlrecht sei erst durch die am 21.12.2000
veröffentlichten ESt-Richtlinien 2000 zum Teil beseitigt worden (AÖFV
32/2000). Doch finde sich dort in der Einleitung (Abs. 2) der Hinweis, dass bei
abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume die
ESt-Richtlinien 2000 anzuwenden seien, soweit nicht für diese
Zeiträume andere Erlässe günstigere Regelungen vorsehen
würden.
Nach Ansicht der Behörde
sei die Abgrenzung der Stückzinsen finanzmathematisch (und nicht linear)
vorzunehmen. Diese Auffassung werde nicht geteilt. Das Gesetz treffe zur
Berechnung der Stückzinsen keine Aussage. Daher könne aus dem EStG
1988 weder ein Verbot der linearen Abgrenzung noch ein Vorrang der (oder gar
eine Pflicht zur) finanzmathematischen Berechnung abgeleitet werden. Auf dieser
Linie würden auch die KESt-Richtlinien und der BMF-Erlass vom 23. 8.2000,
RdW 2001/696, die beiden Berechnungsmethoden als gleichwertig behandeln. Somit
habe die Bw den erlassmäßig vorgegebenen Rahmen zu keinem Zeitpunkt
verlassen. Die Vorgangsweise der Bw sei als ordnungsgemäß und
gesetzeskonform zu bezeichnen.
Das Gesetz treffe an mehreren
Stellen Aussagen zur prinzipiellen Steuerpflicht für Stückzinsen. Doch
gerade darum gehe es in diesem Verfahren nicht. Es werde nicht die Steuerpflicht
dem Grunde nach bestritten. Entscheidend sei die Art der Berechnung der
Stückzinsen und damit die Höhe der zu erteilenden Gutschrift. Gerade
dazu treffe das EStG 1988 keine Aussage. Folgende Beispiele sollten dies belegen
(wobei nachfolgend auf die Abzugspflicht entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen eingegangen werde; diese Normen würden natürlich
korrespondierend für die Steuergutschrift gelten):
Gemäß
§ 27 Abs.
2 Z. 2 EStG 1988 gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem
im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des
Wertpapiernominales überstiegen. Im Fall des vorzeitigen Rückkaufes
trete an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.
Stückzinsen, die anlässlich der Veräußerung fest
verzinslicher Wertpapiere gesondert vergütet würden und auf die Zeit
von der letzten Kuponfälligkeit bis zum Verkaufstermin entfallen
würden, seien dem Veräußerer zuzurechnen (Doralt, EStG, §
27 TZ 95). Dem sei uneingeschränkt zuzustimmen. Für die Höhe der
KESt-pflichtigen Kapitalerträge sei damit aber noch nichts gewonnen; denn
diese Bestimmung treffe dazu keine Aussage.
Die Kapitalerträge (somit
auch jene nach § 27 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988) würden gemäß
§ 95 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 für KESt-Zwecke als abgeflossen gelten.
Auch diese Bestimmung lasse die Frage nach der Abgrenzung der Stückzinsen
gänzlich offen. Ihr sei nicht - nicht einmal andeutungsweise - zu
entnehmen, wie die Berechnung zu erfolgen habe. Sie biete nicht einmal
Anhaltspunkte dafür, ob hiefür eine einzige (welche?) Methode zur
Verfügung stehe oder ob der Abzugsverpflichtete zwischen mehreren
(welchen?) Varianten frei wählen könne. Erst recht lasse diese Norm
offen, ob ein solches Wahlrecht an (welche?) Bedingungen geknüpft sei oder
ob der Abzugsverpflichtete hier wirklich die sprichwörtliche "freie Hand"
habe. Das Gesetz biete somit keinen Anhaltspunkt für ein Gebot zur
finanzmathematischen Berechnung. Daraus sei im Umkehrschluss abzuleiten, dass
auch die lineare Abgrenzung gesetzlich gedeckt sei. Dies umsomehr, als das BMF
diese Art der Berechnung erlassmäßig eingeräumt habe und den
BMF-Erlässen ein Verstoß gegen das Gesetz wohl nicht ernsthaft
unterstellt werden könne.
Bereits diese beiden Beispiele
machten deutlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die
Frage der Berechnung der Stückzinsen offen ließen.
Zu prüfen sei allerdings
noch, ob eine eindeutige Lösung aus dem Gesetz als Gesamtwerk abgeleitet
werden könne. Dies wäre dann der Fall, wenn des EStG 1988 ein Gebot
zur genaueren (aufwendigeren) Berechnung enthalte und
Durchschnittsbetrachtungen, Pauschalierungen udgl. ablehne (bzw. umgekehrt).
Dies sei nicht der Fall. So enthalte das Gesetz selbst an mehreren Stellen
Vereinfachungsregeln, wie zB. die lineare Berechnung der AfA (§ 7 Abs. 1),
die Erleichterungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13),
diverse Pauschbeträge etwa im Bereich der Werbungskosten (§ 16) oder
die Besteuerung nach Durchschnittssätzen in ausgewählten Fällen
(§ 17). Dem stehe die Notwendigkeit einer versicherungs- oder
finanzmathematischen Berechnung nur beim Sozialkapital gegenüber (vgl.
§ 14 Abs. 7 Z. 1 und Abs. 12 EStG 1988). Damit sei dem EStG 1988 ein Gebot
zur finanzmathematischen Berechnung in - wie hier - ungeregelten Fällen
nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Somit bestätige auch die
Gesamtbetrachtung den ersten Eindruck, dass die lineare Berechnung von der Warte
des Gesetzes in gleicher Weise zulässig sei wie beispielsweise eine
finanzmathematische Abgrenzung.
Dieses Zwischenergebnis werde
durch die Verwaltungspraxis erhärtet. Das BMF habe mehr als einmal
bestätigt, dass beide Varianten gleichwertig seien. So könne nach Pkt.
5.1 Abs. 6 der KESt-Richtlinien der Kapitalertrag aus Unterschiedsbeträgen
im Sinne des Punktes 3.3 einschließlich Nullkuponanleihen nach der im Pkt
5.1. Abs. 1 dargestellten Formel abgegrenzt werden. Somit sei auch für
Zero-bonds die lineare Berechnung ausdrücklich vorgesehen. Diese Auffassung
sei in einer Einzelerledigung vom 23.8.2000, RdW 2001/696, ausdrücklich
bestätigt worden. Demnach sei der Veräußerung eines Wertpapiers
vor dem Ende der Laufzeit für den zeitanteiligen Kapitalertrag des
Veräußerers im Zeitpunkt Abzugspflicht gegeben. Die Berechnung dieser
anteiligen Kapitalerträge habe grundsätzlich finanzmathematisch zu
erfolgen; die KESt-Richtlinien würden allerdings auch eine (vereinfachte)
Berechnung anhand der in Pkt. 5.1 dargestellten Formel erlauben.
Der Bw sei durchaus bewusst,
dass diese Haltung des BMF großzügiger sei als jene in Deutschland,
wo nur die finanzmathematische Abgrenzung anerkannt werde.
Die lineare Abgrenzung sei -
dieser Aspekt erscheine wesentlich - auch an keine Bedingungen geknüpft. So
sei für die einfachere Berechnung weder ein Antrag noch das
Nichtüberschreiten einer bestimmten Bandbreite zur finanzmathematischen
Berechnung erforderlich. Vielmehr sei es jedem einzelnen Abfuhrverpflichteten
freigestellt gewesen, für welche Berechnungsvariante er sich entscheide.
Diesbezüglich habe somit ein freies Wahlrecht bestanden, von dem die Bw in
Form der linearen Abgrenzung Gebrauch gemacht habe.
Dieses Wahlrecht sei bei
wesentlichen Abweichungen zwischen der finanzmathematischen und linearen
Berechnungsmethode durch die EStR 2000 beseitigt worden. Dort sei die
finanzmathematische Berechnung vorgesehen. Diese Änderung der Erlasspraxis
sei für die Zukunft - und nur insoweit - von Bedeutung, nicht hingegen
für die Vergangenheit. Dies komme in den EStR 2000 selbst zum Ausdruck: "
Die EStR 2000 sind auf der Veranlagung 2000 generell anzuwenden. Bei
Abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und
auf offene Veranlagungsfälle ....... sind die EStR 2000 anzuwenden, soweit
nicht ....... andere Erlässe für diese Zeiträume günstigere
Regelungen vorsehen." Die bisherigen BMF-Erlässe hätten eine solche
günstigere Regelung enthalten, die demgemäß nicht verwehrt
werden dürfte. Ergänzend sei noch auf folgenden Aspekt hinzuweisen:
Die Änderung der Erlasspraxis ändere nichts daran, dass das Gesetz in
dieser Frage unverändert geblieben sei. Daher könne die Vorgangsweise
nicht nachträglich gesetzwidrig werden, nur weil das BMF in dieser Frage
nunmehr eine weniger großzügige Haltung einnehme.
Das Rückgängigmachen
von Kapitalerträgen führe gemäß
§ 95 Abs. 6 EStG 1988
zu einer KESt-Gutschrift, die jedoch der Höhe nach mit den an den
rückgängig gemachten Kapitalerträgen einbehaltenen KESt
beschränkt sei (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 95 TZ. 12). Damit bilde
die erhobene bzw. zu erhebenden KESt die Obergrenze für die
KESt-Gutschrift. Im Bereich der Forderungswertpapiere würden
rückgängig gemachte Kapitalerträge iZm Stückzinsabrechnungen
vorliegen (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 95 TZ. 9 Pkt. 2, Doralt, EStG,
§ 95 TZ 32).
Aufgrund dieser Bestimmung
wäre es - insbesondere unter Bedachtnahme der Möglichkeit des
Depotübertrages von einem Kreditinstitut zu einem anderen - Aufgabe der
Behörde gewesen, dafür zu sorgen, dass die KESt-Gutschrift die
ordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte KESt nicht
übersteige. Die von der Bw gewählte Berechnung entspreche jedenfalls
dem Gesetz. Dies bedeute in weiterer Folge, dass die ermittelten Werte
ordnungsgemäß und daher als Obergrenze für die KESt-Gutschrift
heranzuziehen seien (§ 95 Abs. 6 EStG 1988). Die Bw habe somit eine
richtige Methode gewählt. Für eine Haftungsinanspruchnahme gebe es
daher keine sachliche Rechtfertigung (vgl. dazu auch Moritz, SWK 2001, S. 361
f). Deutlich mache dies auch die Tatsache, dass von der Finanzverwaltung nur
KESt-Gutschriften zu Zerobonds, welche sich noch am Depot befinden würden
oder zu anderen Kreditinstituten übertragen worden seien, beeinsprucht
worden seien. Offensichtlich sei die Finanzverwaltung der Auffassung, dass bei
Zerobonds, bei welchen sowohl die KESt-Gutschrift anlässlich des Kaufes als
auch die KESt anlässlich des Verkaufes nach der linearen Methode berechnet
worden seien, kein Handlungsbedarf bestünde. Wohl auch deshalb, da es bei
Anwendung der finanzmathematischen Methode hier in vielen Fällen
möglicherweise zu Korrekturen zu Lasten der Finanz kommen
könnte.
Die bisherigen Einwendungen zur
KESt-Vorschreibung würden auf die Haftungsinanspruchnahme der Bw
zwangsläufig durchschlagen. Weiters sei an dieser Stelle erwähnt, dass
nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 95 Abs. 2 EStG der zum Abzug
verpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt hafte,
nicht hingegen derjenige, der eine Gutschrift im Sinne des § 95 Abs. 6 EStG
erteile. Im Weiteren würden Argumente vorgebracht werden, die auch die
Haftung als Abfuhrverpflichteter im gegenständlichen Fall als gesetzwidrig
erscheinen ließen, ohne damit eingestehen zu wollen, dass in den
Fällen der Gutschriftserteilung überhaupt die Möglichkeit der
Haftungsinanspruchnahme bestehe.
Bei der KESt sei - ebenso wie
bei der Lohnsteuer - zwischen dem Steuerschuldner und dem Abzugsverpflichteten,
der für die Abfuhr der Steuer haftet, zu unterscheiden. Steuerschuldner sei
nach § 95 Abs. 2 EStG der Empfänger (Gläubiger) der
Kapitalerträge, dem die KESt aber nur ausnahmsweise direkt vorgeschrieben
werden dürfe. Liegen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988
nicht vor, so sei der Haftende für die KESt zwingend in Anspruch zu
nehmen.
Die Geltendmachung der Haftung
habe gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung eines
Haftungsbescheides zu erfolgen (Doralt, EStG, § 95 TZ 4;
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, EStG 1988, § 95RZ 3).
Gemäß
§ 202 BAO dürfe ein Haftungsbescheid nur dann
erlassen werden, wenn sich die Abgabeberechnung als unrichtig erweise oder wenn
sie zwar richtig erfolgt sei, aber ein zu geringer Betrag abgeführt worden
sei. Die Nachforderung solcher Abfuhrabgaben (zB KESt) sei durch
Haftungsbescheid geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sei § 224 Abs. 2
BAO zu berücksichtigen, wonach die Bestimmungen des EStG 1988 über die
Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge unberührt
blieben. Daher sei in dieser Frage vorrangig auf § 95 EStG 1988 Bedacht zu
nehmen, der primär die Heranziehung des Haftenden im Auge habe, daneben
ausnahmsweise auch einen direkten Zugriff auf den Gläubiger vorsehe. Nach
dieser Bestimmung dürfe der eigentliche Steuerschuldner nur dann
unmittelbar (mit Abgabenbescheid) in Anspruch genommen werden, wenn der
Steuerabzug unrichtig (zu gering oder gar nicht) vorgenommen worden sei (erster
Tatbestand). Dagegen könne der Steuerschuldner auch nicht einwenden, der
unrichtige Steuerabzug sei ohne sein Wissen erfolgt
(Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, EStG 1988, § 95 RZ 3). Der
zweite Tatbestand sei erfüllt, wenn dem Steuerschuldner die nicht - oder
nicht vollständige - Abfuhr der einbehaltenen Beträge
ausdrücklich bekannt gewesen sei. Es genüge daher zu einer
unmittelbaren Inanspruchnahme nicht, dass er die nicht
vorschriftsmäßige Abfuhr bloß hätte erkennen können
oder müssen. Selbst wenn ihm die Abfuhrdifferenzen (zumindest dem Grunde
nach) bekannt gewesen seien, könne er sich durch unverzügliche
Mitteilung des maßgeblichen Sachverhaltes an das zuständige Finanzamt
von seiner Inanspruchnahme befreien.
Beide Tatbestände seien
erfüllt, sodass die Behörde auch auf den Primärschuldner greifen
hätte können. Für die Z. 1 des § 95 Abs. 5 EStG 1988
könne bereits ins Treffen geführt werden, dass Sinn und Zweck der
Beanstandung durch die Behörde das Hintanhalten von Abfuhrdifferenzen auf
Grund unterschiedlicher Berechnungen sei. Für den zweiten Tatbestand
wäre in jedem Einzelfall das Wissen des Steuerschuldners zu beweisen. Die
Bw habe über den konkreten Wissenstand der einzelnen Anleger keine genaue
Informationen. Daher könne sie auch keine konkrete Aussage abgeben. Es
werde aber für möglich gehalten, dass der eine oder andere Anleger das
für seine Inanspruchnahme erforderliche Wissen tatsächlich gehabt
habe.
Als weiteres Zwischenergebnis
bleibe somit festzuhalten, dass die Haftungsinanspruchnahme jedenfalls
unberechtigt gewesen sei. Erweise sich die Berechnung - die lineare Abgrenzung
der Stückzinsen als gesetzeskonform, dann seien die Voraussetzungen
für einen Haftungsbescheid von vorneherein nicht gegeben. Wenn die
Abgrenzung der Stückzinsen finanzmathematisch erfolgen hätte
müssen, wäre die KESt-Berechnung unrichtig. In diesem Fall wären
die Voraussetzungen für eine direkte Inanspruchnahme des Anlegers
(=Primärschuldner) gegeben, soweit er dem Fiskus bekannt sei. In diesen
Fällen stelle sich die Frage nach der Richtigkeit der
Ermessensentscheidung. Die Ermessensübung sei entsprechend zu
begründen. Eine Begründung der Ermessensübung fehle. Dies werde
als Verfahrensmangel geltend gemacht.
Es werde Zweifel an der
Richtigkeit der Ermessensübung gehegt, die für die Behörde zwar
praktikabel sei, umgekehrt aber voll zu Lasten der Bw gehe und überdies die
wirtschaftliche Realität auf den Kopf stelle. Faktum sei, dass die Bw aus
dieser Konstruktion keinerlei steuerlichen Nutzen gezogen habe. Faktum sei
weiters, dass es die Behörde in der Hand gehabt hätte, die
KESt-Gutschrift mit der vom Veräußerer einbehaltenen und
abgeführten KESt zu begrenzen. Faktum sei weiters, dass der Bw durch die
Haftungsinanspruchnahme Kosten erwachsen würden, die bei ihm hängen
blieben. Dazu kämen noch die Mühen des Regresses gegen die Anleger,
die auch dazu führen könnten, dass Teile der Steuernachforderung
uneinbringlich sein würden. Damit werde das gesamte Gläubigerinteresse
auf die Bw abgewälzt, obwohl das Gesetz auch die Möglichkeit eines
direkten Zugriffs auf die Anleger vorsehe. Es werde eingeräumt, dass aus
eigenem nicht beurteilt werden könne, welche Fälle dem Fiskus
namentlich bereits bekannt seien bzw. in welchen Fällen es sonstige
Hindernisse für einen direkten Zugriff auf den Erstschuldner gebe.
Die Überlegungen zum
Ermessen hätten auch eine verfassungsrechtliche Komponente. Steuerschuldner
der in Rede stehenden Kapitalerträge sei der einzelne Anleger. Die Bw sei
am Steuerschuldverhältnis selbst nicht beteiligt. Die Bw sei daher ein am
Steuerschuldbverhältnis nicht beteiligter Dritter, der von Gesetzes wegen
zur Mitwirkung bei der Einhebung der Abgaben des eigentlichen Steuerschuldners
verpflichtet sei. Dem Gesetzgeber sei zuzusinnen, dass er bei der Festlegung der
die Bw treffenden Pflichten den aus dem Gleichheitsgrundsatz Erfliessenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt habe (VfGH
15.3.2000, G 141-150/99). Daraus ergebe sich, dass dem Gesetzgeber jedenfalls
auch in verfassungskonformer Interpretation der gesetzlichen Vorschriften
zuzusinnen sei, dass die Bw nur dann in Anspruch genommen werden dürfe,
wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt sei. Eine Inanspruchnahme
scheide aber wohl jedenfalls dann aus, wenn sich die Bw nach bestem Wissen und
Gewissen bemüht habe, den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
Unzweifelhaft habe sie dies getan: Sie habe die lineare Abgrenzung gewählt,
da sie davon überzeugt gewesen sei, dass es sich dabei um die einzig
richtige sich aus dem Gesetz ergebende Methode handle. Die Bw habe sich nicht
nur vom Inhalt der gesetzlichen Vorschriften ein Bild gemacht, sondern habe sich
zusätzlich an den KESt-Richtlinien orientiert. Mehr könne nicht
verlangt werden: wenn die Bw nicht nur die gesetzlichen Vorschriften selbst
sorgfältig beachte, sondern sich auch an der Verwaltungsauffassung
orientiere, könne und dürfe sie kein Vorwurf treffen, der dazu
führe, dass sie zur Haftung herangezogen werde.
Dazu komme noch, dass
selbstverständlich auch viele der Kunden nicht nur der Inhalt der Gesetze,
sondern auch der Inhalt der Verwaltungsauffassung bekannt sei. Die Kunden
hätten von der Bw völlig zu Recht erwartet, dass sie die KESt in der
Weise berechne, wie dies nach der Verwaltungsauffassung als zutreffend angesehen
werde. Hätte sich die Bw gegen die Interpretation der gesetzlichen
Vorschriften durch die Verwaltungspraxis gestellt und sich geweigert, die
Berechnung der KESt aufgrund der Verwaltungsauffassung durchzuführen,
wäre dies bei den Kunden nicht nur auf Unverständnis gestoßen,
sondern hätte zweifellos dazu geführt, dass die Kunden nicht die
Leistungen der Bw, sondern die Leistungen einer anderen Bank in Anspruch
genommen hätten. Somit habe die Bw nicht nur sorgfältig das Gesetz
beachtet, sondern sich auch vollinhaltlich an der Verwaltungsauffassung
orientiert und habe damit auch einer berechtigten Erwartung ihrer Kunden
entsprochen.
In dieser Konstellation
wäre es unverhältnismäßig und durch nichts zu
rechtfertigen, wenn die Bw nunmehr in Anspruch genommen werde, obwohl sie dem
Gesetz und der Verwaltungsauffassung entsprochen habe, und dann auch noch durch
die Inanspruchnahme gezwungen werde, zu versuchen, sich an ihren Kunden schadlos
zu halten, die aber wiederum berechtigt darauf vertraut hätten und von der
Bw erwarten hätten können, dass die der Verwaltungsauffassung gefolgt
sei. Ohne dass die Bw ein Verschulden treffe, wäre sie dann gezwungen, die
Vertrauensbasis mit zahlreichen Kunden zu zerstören und damit ihren eigenen
Geschäftsbeziehungen - die Grundlage ihrer Tätigkeit - für alle
Zukunft zu vereiteln. Dazu komme, dass es der Bw in vielen Fällen kaum
möglich sei, sich an ihren Kunden schadlos zu halten. Zivilrechtlich und
wirtschaftlich würden nämlich etwa im Hinblick auf die Vielzahl der
möglichen Einreden, aber auch im Hinblick auf den Kursverlust der Anleihen
jedenfalls erhebliche Probleme bestehen, mit derartigen Ansprüchen
durchzudringen. Darüber hinaus könne es sein, dass einzelne ehemalige
Kunden nicht mehr auffindbar seien. Jedenfalls sei die Bw hinsichtlich der
Bonität ihrer ehemaligen Kunden einem erheblichen Risiko ausgesetzt.
Aus all diesen Gründen sei
klar, dass ein Gesetzesinhalt, der im vorliegenden Fall die Heranziehung der Bw
zur Haftung erlauben würde, mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar wäre und
damit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechen
würde. Jede Behörde sei aber verpflichtet, einem Gesetz im Zweifel den
Inhalt zu geben, den es als mit der Verfassung vereinbar erscheinen lasse. Dies
bedeute, dass auch das Argument der verfassungskonformen Interpretation des
§ 20 BAO und der Haftungsbestimmungen dazu zwinge, im vorliegenden Fall die
Bw nicht in Anspruch zu nehmen.
Es sei bereits mehrmals darauf
hingewiesen worden, dass die gesetzlichen Vorschriften so zu interpretieren
seien, dass sich die Anwendung der linearen Methode zwingend und als allein
richtig aus dem Gesetz ergebe. Dafür würden auch weitere
verfassungsrechtliche Überlegungen sprechen: wäre nämlich der
Inhalt der gesetzlichen Vorschrift derart beliebig, dass es der
Verwaltungsbehörde freistünde, völlig undeterminiert zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die lineare Methode oder eine
andere Methode zur Abgrenzung herangezogen werde, wäre der Inhalt der
gesetzlichen Vorschriften wohl keineswegs mit Art. 18 B-VG vereinbar. Im
vorliegenden Fall stünde noch dazu gar nicht nur eine andere alternative
Methode zur Verfügung, sondern eine Vielzahl finanzmathematischer
Berechnungsmöglichkeiten. Dies verstärke noch die Bedenken im Hinblick
auf Art. 18 B-VG, da unter der Annahme, dass nach finanzmathematischen Methoden
zu berechnen wäre, dem Gesetz überhaupt kein Anhaltspunkt zu entnehmen
wäre, welche dieser Methoden zum Tragen kommen solle. Nicht übersehen
werden dürfe nämlich, dass nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes jeglicher Vollzugsakt auf seine
Rechtmäßigkeit hin gemessen werden können müsse, damit sich
das Gesetz als verfassungskonform erweise.
Zusammenfassend werde daher
beantragt, der Berufung Folge zu geben und die angefochtenen Haftungs- und
Abgabenbescheide ersatzlos zu eliminieren. Gleichzeitig wird die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.
Diese Berufung wurde mittels
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und hiezu folgendes ausgeführt:
In der Literatur würden zu
der Streitfrage "Berechnungsmethode" Fälle geschildert, bei welchen
aufgrund der linearen Berechnung der Zinsen der gutzuschreibende
(KESt)Steuerbetrag nicht nur um ein Vielfaches höher gewesen sei als der
finanzmathematische Zinsenzuwachs, sondern sogar höher als der Kurswert im
Zeitpunkt des Erwerbes der Anleihe (vgl. Niescher, ÖStZ 2001, 206). Dieses
Beispiel treffe auch auf den gegenständlichen Fall zu. Die Erwerber
für die Anleihen hätten aufgrund der linearen Berechnung der
anteiligen Zinsen außer Bankspesen mehr oder weniger nichts zu bezahlen,
da sie Kapitalertragsteuergutschriften im Ausmaß des Anleihewertes
erhielten. Nach Ansicht des Finanzamtes sei diese Vorgangsweise bei der
Berechnung der (anteiligen) Zinsen wirtschaftlich unvertretbar und könne
daher nie im Sinne des Gesetzes gelegen sein.
Hinzukomme, dass
Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich die
erzielten Kapitalerträge seien. Dabei sei allgemein bekannt und dem
Bankengeschäft geradezu immanent, dass Kapital- bzw. Zinserträge von
den Banken nach finanzmathematischen Methoden ermittelt würden.
Konkrete Aussagen und
Interpretationshilfen würden hiezu nur die von der Bw zitierten
Erlässe des BMF bieten. Hiezu erscheine es zunächst erforderlich, die
Bestimmungen des BMF-Erlasses Z 14 0602/1-IV/14/93 vom 12.2.1993 und den
Zeitpunkt der Veröffentlichung zu hinterfragen. Die Ausgangslage habe darin
bestanden, dass die KESt von 10 % auf 22 % erhöht worden sei und sich bei
laufzeitbedingt beiden Steuersätzen unterliegenden Kapitalsparbüchern
die Frage ergeben habe, welche Zinsenanteile mit welchem Prozentsatz zu
versteuern seien. Hiebei sei den Kreditanstalten unter Pkt. 5.1 (1) zwecks
Arbeitserleichterung die Aufteilung nach der Linearmethode gestattet worden.
Diese Linearmethode sei unter PKt. 4.5 (2) zweiter Satz auf die Berechnung der
KESt für Verkäufe und Erwerbe von Nullkuponanleihen während der
Laufzeit ausgedehnt worden, wobei sich bei kurzen Laufzeiten und kleinen
Zinssätzen die wirtschaftlichen Ungereimtheiten in erträglichen
Grenzen hielten. Sämtliche Aussagen und Beispiele seien somit zu Anleihen
mit kurzer Laufzeit getätigt worden. Die erste klare Aussage des BMF zur
Berechnungsmethode der anteiligen KESt bei langfristigen Nullkuponanleihen - wie
im vorliegenden Fall - sei in den ESt-Richtlinien 2000 enthalten und danach habe
die Berechnung nach finanzmathematischen Grundsätzen zu erfolgen.
Nach Ansicht des Finanzamtes
liege auch kein Verstoß gegen das im Abgabenrecht zu beachtende Prinzip
von Treu und Glauben vor. Im Hinblick darauf, dass die lineare
Berechnungsmethode vom BMF in Pkt. 5.1 (1) bzw. Pkt. 4.5 (2) des Erlasses vom
12.2.1993, GZ. 14 0602/1-VI/14/93, aus Vereinfachungsgründen als
unbedenklich erklärt worden sei, sowie auf die sich daraus ergebende
Verwaltungsübung sei zu prüfen, ob das nunmehrige Abgehen von dieser
Auffassung im Einzelfall als Verstoß gegen das Prinzip von Treu und
Glauben darstelle. Aus der Rechtsprechung lasse sich ableiten, dass das Prinzip
von Treu und Glauben nicht soweit gehe, dass die Abgabenbehörde an in der
Vergangenheit abgegebene unrichtige abgabenrechtliche Beurteilungen gebunden
sei. Dass die lineare Berechnung nur aus Vereinfachungsgründen (und zu
anderen Sachverhalten) zugelassen worden sei und die finanzmathematische
Berechnung allein den gegenständlichen wirtschaftlichen Vorgängen
gerecht werde und grundsätzlich für die Berechnung der
Stückzinsen anzuwenden sei, sei bereits ausgeführt worden.
Zum Argument der "
rückgängig gemachten Kapitalerträge" (iSd § 95 Abs. 6 EStG)
und dem Einwand, es sei Aufgabe der Behörde gewesen, dafür zu sorgen,
dass die KESt-Gutschrift die ordnungsgemäß einbehaltene oder
abgeführte KESt nicht übersteige, sei festzustellen, dass mit
Auftauchen der langfristigen Nullkuponanleihen am Markt in den ESt-Richtlinien
2000 eine Regelung zur wirtschaftlich sachgerechten Berechnung von
KESt-Gutschriften bei Stückzinsen getroffen worden sei.
Zum Einwand der Bw ihre
Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid sei aus dem Blickwinkel des §
20 BAO rechtswidrig und die Behörde hätte sich an die einzelnen
Anleger halten müsse, sei entgegenzuhalten, dass § 95 Abs. 2 EStG 1988
eine spezielle Haftungsnorm sei und im Zusammenhang mit Abs. 5 leg.cit.
praktisch kein Ermessensspielraum im Hinblick auf die Heranziehung zur Haftung
bestehe. Würden die Voraussetzungen für eine unmittelbare
Inanspruchnahme des Steuerschuldners nicht vorliegen, so sei die Inanspruchnahme
des Haftenden überhaupt nicht in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt. Nach § 95 Abs. 5 erster Tatbestand wäre es denkbar, den
Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, wenn er selbst den Abzugsverpflichteten -
ohne dessen Wissen - zum vorschriftswidrigen Steuerabzug (Erteilung einer
Gutschrift) veranlasst habe. Der zweite Tatbestand sei erfüllt, wenn dem
Steuerschuldner die Nicht- oder nicht vollständige Abfuhr (falsche
Erteilung einer Gutschrift) ausdrücklich bekannt gewesen sei. Beides treffe
auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Die zum Abzug Verpflichtete hafte
im Berufungsfall demnach zwingend. Im Ergebnis Stoll, BAO Kommentar, § 224,
2355 dritter Absatz, wonach in solchen Fällen, in denen der Zugriff auf den
Hauptschuldner durch außerhalb der Einflusssphäre der
Abgabenbehörde gelegenen Gründen nicht möglich sei, kein
Spielraum für ein Ermessen bleibe. Nachdem sich die Bw (wie aus zahlreichen
Aktenvermerken im Betriebsprüfungsakt ersichtlich) unter Bezug auf das
Bankgeheimnis sowie EDV-technischer Schwierigkeiten geweigert habe, die
Anleihekäufer bekannt zu geben, sei es dem Finanzamt unmöglich
gewesen, den Primärschuldner die KESt vorzuschreiben.
Über die vermutete
Verfassungswidrigkeit dieser Regelung sei vom Finanzamt nicht zu befinden, da
die Abgabenbehörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzufertigen
habe und die Beobachtung einer eventuellen Verfassungswidrigkeit nicht in die
Zuständigkeit der Abgabenbehörde falle.
Die Bw hat in weiterer Folge
die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. In einem
ergänzenden Schriftsatz hat sie
Folgendes ausgeführt:
Durch das
AbgabenrechtsmittelreformG sei § 117 BAO mit 26.6.2002 in Kraft getreten.
§ 117 BAO sehe einen partiellen Schutz der Partei vor Verböserungen
nach Änderungen von Rechtsprechung bzw. von Erlassaussagen vor.
Die von der Bw auf Basis der
linearen Methode ermittelten KESt-Gutschriften seien höher gewesen als jene
durch die Finanzbehörde mittels der progressiven Methode ermittelten
Beträge. Dieser Differenzbetrag sei der Bw im Haftungswege vorgeschrieben
worden. Die Kapitalertragsteuerbeträge im Zusammenhang mit
Nullkuponanleihen in den entsprechenden Kapitalertragsteuer-Anmeldungen beruhe
auf der in der KESt-Richtlinie 1993 dargelegten Auffassung des BMF, dass bei der
Abgrenzung von Zinsen im Zusammenhang mit Nullkuponanleihen die lineare
Berechnungsmethode angewendet werden dürfe. Dieses in der KESt-Richtlinie
1993 normierte Wahlrecht sei - soweit ersichtlich - durch die ESt-Richtlinie
2000 beseitigt worden. Dort sei grundsätzlich nur mehr die
finanzmathematische Berechnung vorgesehen.
Die Ausführungen in den
ESt-Richtlinien 2000 zur Ermittlung des inneren Wertes einer Nullkuponanleihe
würden eine qualitative Änderung gegenüber jenen der
KESt-Richtlinie 1993 darstellen. Zum einen sei die finanzmathematische
Berechnungsmethode ganz offenbar ausschließlich anzuwenden. Darüber
hinaus sei im Zusammenhang mit der linearen Methode nur mehr von pauschaler
Ermittlung und einer Art Schätzung die Rede. Im Unterschied zu den
Ausführungen in den ESt-Richtlinien 2000 zur linearen Berechnungsmethode
sei die Anwendung dieser in den KESt-Richtlinien 1993 an keinerlei Bedingung
geknüpft.
Die gewählten
Formulierungen in den ESt-Richtlinien 2000 zur linearen Berechnungsmethode
könnten nun zu dem Schluss verleiten, dass auch die KESt-Richtlinien 1993
die lineare Methode lediglich als Vereinfachung vorgesehen hätten, eine
korrekte Berechnung also schon immer finanzmathematisch vorzunehmen gewesen
wäre, und daher die vereinfachte Methode immer nur in jenen Fällen zur
Anwendung kommen dürfte, in denen nur geringfügige Abweichungen
gegenüber der finanzmathematischen Berechnung bestünden. Dem sei
jedoch entgegenzuhalten, dass sich in den KESt-Richtlinien 1993 keinerlei
Hinweis darauf befinde, dass die lineare Berechnung für den Fall, dass es
zu Abweichungen gegenüber der finanzmathematischen Berechnung komme, nicht
anwendbar gewesen wäre. Die Option zur linearen Berechnung sei nach Ansicht
der Finanzverwaltung eine gleichwertige Alternative zur finanzmathematischen
Berechnung gewesen, die bei jeder Pauschalierung typischerweise eintretenden
Verschiebungseffekte seinen bewusst in Kauf genommen worden. Wäre dies
anders, müsste jede Pauschalierungsregelung auf Abweichungen im Einzelfall
hin überprüft werden, was letztlich das Institut der Pauschalierung in
Frage stelle und dem mit jeder Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung
zuwider laufen würde.
Eine derartig klare Regelung,
ohne weitere Voraussetzungen und Prüfungspflichten im Einzelfall sei
aufgrund des hohen Programmieraufwandes der Banken auch erforderlich gewesen.
Die Ausführungen in den KESt-Richtlinien 1993 zur Ermittlung des inneren
Wertes von Nullkuponanleihen seien zuvor mit dem BMF eingehend erörtert
worden und letztlich die Berechnungsweise in Abstimmung mit dem BMF festgelegt
worden. Im Vertrauen auf den Erlass sei schließlich die Software der
Banken entsprechend ausgestaltet bzw. programmiert und angewendet worden.
Darüber hinaus sei in
diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die in den KESt-Richtlinien 1993
dargestellte Formel der linearen Abgrenzung bei Kapitalerträgen voll dem
Gesetz entspreche und dem Gesetz auch gar keine andere als die lineare Methode
zugrunde liege. Wenngleich durch § 37 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 explizit keine
Methode vorgegeben sei, ergebe sich aus dem Zusammenhang mit anderen
ertragsteuerlichen Bestimmungen, dass der Gesetzgeber von einer linearen
Verteilung ausgehe. Wie bereits in der Berufung dargelegt worden sei, nehme der
Gesetzgeber oftmals von einer den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten
entsprechenden Verteilung von steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen
und Erträgen auf einzelne Perioden Abstand und schreibe stattdessen
zwingend eine pauschale lineare Verteilung vor. So werde zB für Absetzungen
für Abnutzung generell eine lineare Verteilung der Anschaffungskosten
über eine bestimmte Nutzungsdauer normiert, die mit der tatsächlichen
Wertentwicklung eines Wirtschaftsgutes im Zeitverlauf oft nicht
übereinstimme. Ähnliche Effekte würden sich aus einer Vielzahl
von Vorschriften zB § 4 Z. 10 EStG 1988, § 14 Abs. 3 EStG 1988, §
26 HypBG, § 29 UmgrStG etc. ergeben.
Dies stehe im Einklang damit,
dass der Gesetzgeber aus Vereinfachungsüberlegungen in vielen Fällen
den Einsatz von Pauschlierungsregelungen vorsehe. Diese Pauschlierungen
würden nicht nur eine Verschiebung der zeitlichen Berücksichtigung von
Aufwendungen und Erträgen bewirken, sondern uU auch willkürliche
Besteuerungsergebnisse (Doppelt- oder Nichterfassung von Aufwendungen oder
Erträgen). In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die Besteuerung nach
Durchschnittssätzen gem. § 17 EStG und die dazu ergangenen
Verordnungen, oder etwa auf die Verordnung zur Ermittlung des Einkommens von
Sportlern verwiesen.
Dabei könne außer
Streit gestellt werden, dass die lineare Abgrenzung der zeitanteiligen
Kapitalerträge - wie jede Pauschalierungsregelung - im Einzelfall zu
Vorteilen für den Abgabepflichtigen führen könne. Dazu komme es
nämlich dann, wenn bei Verwendung der linearen Methode bei vorzeitiger
Veräußerung einer Nullkuponanleihe ein höherer
Unterschiedsbetrag gem. § 27 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 errechnet werde als bei
der Verwendung der finanzmathematischen Methode. Diesfalls komme es nämlich
zur Versteuerung eines tatsächlich noch gar nicht am Markt erwirtschafteten
Gewinnes. Die Anwendung der linearen Methode führe aber, im Gegensatz zu
anderen Pauschalierungsmethoden, insgesamt bis zur Tilgung des Wertpapiers zu
einem der finanzmathematischen Methode entsprechenden Gesamtergebnis. Daraus
werde ersichtlich, dass nur die lineare Methode den gesetzlichen Wertungen
entspreche. Allenfalls könnte jedoch auch ein Wahlrecht betreffend den
Einsatz einer alternativen Berechnungsmethode zeitanteiliger Kapitalerträge
vertreten werden. Zu diesem Ergebnis komme man bei einer analogen Anwendung von
§ 6 Z. 3 EStG. Diese Bestimmung enthalte nämlich für den
Schuldner einer Nullkuponanleihe das Wahlrecht, bilanziell entweder die lineare
Methode anzuwenden oder aber alternativ den Differenzbetrag (das ist der im
Ausgabebetrag berücksichtigte Zinsaufwand, der wertungsmäßig mit
den hier interessierenden Fällen gänzlich gleichgelagert sei) auch
entsprechend abweichender handelsrechtlicher Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung zu erfassen. Daraus ergebe sich,
dass die lineare Methode - wenn möglicherweise schon nicht zwingend -
jedenfalls zulässig sei. Zudem werde aus § 6 Z. 3 ESTG 1988 deutlich,
dass nur die lineare Methode im Gesetz eindeutig geregelt sei. Eine nähere
Beschreibung der alternativ zulässigen Methode sei dem Gesetz nicht zu
entnehmen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
vorbehalten. Da diese Grundsätze im Bereich der §§ 27 bzw. 93
EStG 1988 keine Wirkung entfalten würden, weil für diese Vorschriften
§ 5 EStG 1988 nicht anzuwenden sei, spreche auch dieses Argument gegen die
finanzmathematische Methode bei der Kapitalertragsteuerabrechnung bei
Zerobonds.
Der Meinungsumschwung der
Finanzverwaltung im Jahr 2000 sei daher völlig überraschend,
entspreche nicht der gesetzlichen Regelung und könne - wenn überhaupt
- schon nach den einleitenden Bemerkungen in den EStR 2000 selbst höchstens
in Zukunft relevant sein.
Dies sei nunmehr durch §
117 BAO auch gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die EStR 2000 seien am
21.12.2000 veröffentlicht worden, dh nach jenem Zeitpunkt in dem die
Kapitalertragsteuerbeträge im Zusammenhang mit den in Streit stehenden
Haftungs- und Abgabenbescheiden anzumelden gewesen wären. Die
geänderte Auffassung des BMF in den EStR 2000 sei erst nach Einreichung der
angesprochenen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen bekannt geworden. Entsprechend
Abschn 7 der Richtlinie zu § 117 BAO schütze § 117 BAO den
Abgabepflichtigen ab Veröffentlichung des Erkenntnisses bzw. der Richtlinie
davor, dass die Abgabenbehörde die geänderte Rechtsauffassung
rückwirkend zum Nachteil des betroffenen Steuerpflichtigen
berücksichtige.
§ 117 BAO sei im Zeitpunkt
der Erlassung der Haftungs- und Abgabenbescheide noch nicht in Kraft gewesen.
Bei Berufungsvorentscheidungen und bei Berufungsentscheidungen sei jedoch
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu
berücksichtigen. Entsprechend Abschn. 9 der Richtlinien zu § 117 BAO
sei - soweit dieser Grundsatz gelte - § 117 BAO für die
Nichtberücksichtigung späterer Änderungen der Rechtsauslegung
(als Folge von Erkenntnissen bzw. Erlassänderungen) zum Nachteil der
betroffenen Partei auch dann zu beachten, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides das Verböserungsverbot des § 117 BAO noch
nicht anwendbar gewesen sei. § 117 BAO sei daher auch im vorliegenden Fall
anzuwenden. Der Behörde sei es daher versagt, auf Basis der offenbar
geänderten Rechtsauffassung in den EStR 2000 rückwirkend
Haftungsbescheide zu erlassen.
Letztlich wurde mit Fax vom
14.6.2005 der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Hiezu
wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs.
1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei im Inland bezogenen
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte sich auch Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines
Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2
% des Wertpapiernominales übersteigen ( § 27 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung
mit § 93 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988).
Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende
Stelle (§ 95 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988) im Inland befindet.
Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der
Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Dieser Kapitalertragsteuerabzug
ist bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen gemäß
§ 95 Abs.
3 Z. 2 EStG 1988 von der kuponauszahlenden Stelle, das ist das Kreditinstitut,
das die Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige
Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung eines
Forderungswertpapiers auszahlt, vorzunehmen.
Der zum Abzug Verpflichtete hat
die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der
Kapitalerträge abzuziehen. Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen
im Zeitpunkt der Fälligkeit und im Zeitpunkt des Zufließens (§
19) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung
des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons (§ 95 Abs. 4 Z. 3 EStG
1988).
Gemäß
§ 96 Abs.
1 Z. 3 EStG 1988 hat bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren der zum
Abzug Verpflichtete, die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge
abzüglich gutgeschriebener Beträge spätestens am 15. Tag nach
Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.
Gemäß
§ 95 Abs.
5 leg.cit. ist dem Empfänger der Kapitalerträge die
Kapitalertragsteuer nur ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der zum Abzug
Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig
gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat und dies nicht dem Finanzamt unverzüglich
mitteilt.
Werden Kapitalerträge
rückgängig gemacht, dann sind gemäß
§ 95 Abs. 6 EStG
1988 von dem zum Abzug Verpflichteten die entsprechenden Beträge an
Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene Kapitalertragsteuer darf
die von den rückgängig gemachten Kapitalerträgen erhobene oder zu
erhebende Kapitalertragsteuer nicht übersteigen.
Wenn die Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. 97/2002, ein Abgabenbescheid unter anderem dann zu erlassen, wenn sich die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 202
Abs. 1 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen
Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels
Haftungsbescheid ( § 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.
Die den grundsätzlichen
Streitgegenstand bildendenden Zero Bonds (Nullkuponanleihen) stellen eine
Anleiheform dar, die eine Nominalverzinsung von Null aufweist. Anstatt der
jährlichen Zinszahlungen fällt der gesamte Zahlungsstrom, bestehend
aus Kapitaltilgung und Zinserträge, am Ende der Laufzeit an. Die gesamte
Verzinsung kommt in der begebenen Anleihe in einem hohen Disagio zum Ausdruck,
wobei das Nominale mit einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzins abgezinst
wird. Zero Bonds haben damit gegenüber einer normalen Anleihe den Vorteil,
dass die Kapitalerträge grundsätzlich erst am Laufzeitende bzw. bei
vorzeitiger Einlösung des Wertpapiers entstehen und daher eine Verschiebung
des Besteuerungszeitpunktes eintritt. Wird der Zero Bond vor Laufzeitende
veräußert, so werden im Kaufpreis in der Regel auch anteilige
Kapitalerträge abgegolten. (vgl. Moritz, Zur Kapitalertragsteuer bei Zero
Bonds, SWK 2001, S. 361 ff).
Die Verwaltungspraxis geht
davon aus, dass bei einem vorzeitigen Verkauf für den zeitanteiligen
Kapitalertrag des Veräußerers im Zeitpunkt der Veräußerung
Kapitalertragsteuerpflicht besteht (Pkt. 4.5 Abs. 2 der Richtlinien zur Erhebung
der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen aus Einlagen und
Forderungswertpapieren, AÖF Nr. 158/1993, im Folgenden kurz
KESt-Richtlinien 1993; Rz 7767 der Einkommensteuerrichtlinien 2000, im Folgenden
kurz EStR 2000).
Beim Erwerber der
Nullkuponanleihen werden die im Kaufpreis enthaltenen anteiligen
Kapitalerträge (Stückzinsen) nach der Verwaltungspraxis als vorweg
rückgängig gemachter Kapitalertrag angesehen, was sich daraus ergibt,
dass der zur Kuponfälligkeit erhaltene volle Kapitalertrag durch die
Bezahlung der Stückzinsen vorbelastet ist. Der Erwerber erhält daher
bereits beim Kauf der Anleihe eine auf Stückzinsen entfallende
Kapitalertragsteuergutschrift (Pkt. 4.6 Abs. 3 iVm Pkt. 4.3 der KESt-Richtlinien
1993 und RZ. 7759 EStR 2000). Da am Ende der Laufzeit der Nullkuponanleihe
Kapitalertragsteuer für den gesamten Unterschiedsbetrag zwischen
Ausgabepreis und Einlösungswert anfällt, soll durch diese Gutschrift
erreicht werden, dass die Steuerbelastung nur den Kapitalerträgen jenes
Zeitraumes entspricht, in dem ein Steuerpflichtiger die Nullkuponanleihe
gehalten hat. Der Erwerber erhält die Kapitalertragsteuergutschrift
unabhängig davon, ob die aus dem Erwerbsvorgang resultierende
Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt wird. Es wird dies als ein
Fall des § 95 Abs. 6 EStG 1988 angesehen.
Im gegenständlichen Fall
ist nun die im Kaufpreis enthaltene Zinskomponente zum Zwecke der Ermittlung der
dem Gesetz entsprechende Höhe der den Erwerbern zustehenden
Kapitalertragsteuergutschriften (§ 95 Abs. 6 EStG 1988) zu berechnen bzw.
zu schätzen. Strittig ist dabei, ob die Stückzinsen bzw. die hierauf
entfallende Kapitalertragsteuer bei vorzeitigen Verkäufen von
Nullkuponanleihe nach der linearen oder nach der finanzmathematischen
Berechnungsmethode zu ermitteln sind bzw. ob beide Berechnungsarten
nebeneinander zulässig sind, und weiters ob, für den Fall, dass die
finanzmathematische Ermittlung geboten ist, die Heranziehung der Bw, welche
sowohl beim Ankauf als auch Verkauf die lineare Berechnungsmethode angewandt
hat, zur Haftung für die Rückzahlung der zu hohen
Kapitalertragsteuergutschriften zu Recht erfolgt ist.
1.
Lineare oder finanzmathematische Stückzinsberechnung:
Bemessungsgrundlage für
den Kapitalertragsteuerabzug sind die erzielten Kapitalerträge. Wird ein
endfälliges Wertpapier vor Ablauf der Laufzeit veräußert, ergibt
sich das Erfordernis der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen für den
Zeitraum des Wertpapierbesitzes. Dabei handelt es sich um ein Problem der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, somit also um eine Frage der
Sachverhaltsermittlung.
Über die Art der
Berechnung der anteiligen Kapitalerträge im Fall der Veräußerung
von Nullkuponanleihen während der Laufzeit enthält das EStG 1988 keine
ausdrücklichen Bestimmungen. Im Gesetz ist- wie auch die Bw festhält -
eine bestimmte Methode der Ermittlung der Stückzinsen bei vorzeitigen
Verkäufen von Forderungswertpapieren nicht vorgesehen.
Seitens der Finanzverwaltung
wird sowohl in den EStR 1984 (Pkt. 67 Abs. 2) als auch in den EStR 2000 (RZ.
4616) - betreffend Zufluss dieser Erträgnisse (§ 19 EStG) - die
Auffassung vertreten, dass dem Verkäufer im
Veräußerungszeitpunkt die auf den Zeitraum des Anleihebesitzes
entfallenden "kalkulatorischen Zinsen" zufließen.
Es ist in diesem Zusammenhang
auf die steuerliche Behandlung von Stückzinsen in den Abschnitten 67 Abs. 2
(zu § 19 EStG 1972) und 80 Abs. 8 (zu § 27 EStG 1972) der EStR 1984 zu
Nullkuponanleihen bzw. Stückzinsen hinzuweisen:
"Abschnitt 67 (2), "Sparbrief"
und "Nullanleihe":
Bei Sparbüchern,
Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern erlangt der Erwerber
erst im Zeitpunkt des Endes der Laufzeit bzw. im Zeitpunkt der vorzeitigen
Auszahlung der Einlage die Verfügungsmacht über den Zinsertrag. Ein
Zufluss der Zinserträge ist daher erst in einem dieser Zeitpunkte gegeben.
Dies gilt grundsätzlich auch bei den so genannten Nullkuponanleihen
(Zufluss im Zeitpunkt der Tilgung). Wird eine derartige Anleihe verkauft,
fließen dem Verkäufer in diesem Zeitpunkt die auf den Zeitraum des
Anleihebesitzes entfallenden kalkulatorischen Zinsen zu. Diese Zinsen sind beim
Erwerber nicht noch einmal als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
erfassen. Zum Zufluss von solchen Stückzinsen siehe Abschn. 80 Abs.
8.
Abschnitt 80 (8),
"Stückzinsen":
Die anlässlich der
Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren gesondert in Rechnung
gestellten, auf die Zeit von der letzten Kuponfälligkeit bis zum
Verkaufstermin entfallenden (noch nicht fälligen) Kuponzinsanteile
(Stückzinsen) stellen ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrer Funktion nach
Früchte eines Geldkapitals dar. Sie gehören beim
Veräußerer, sofern sie nicht zu dem Betriebsvermögen zu rechnen
sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0129-S/03
- Stammnummer
- 16469
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF