Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0129-S/03
Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen beim Erwerb von Nulllkuponanleihen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0129-S/03vom 20.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abs. 1 Z. 4, da es für die Eigenschaft als Zinsen aus Kapitalforderungen
ohne Bedeutung ist, ob sie vom Schuldner oder von einem Dritten entrichtet
werden. Sind die Voraussetzungen des § 107 bzw. des § 104 EStG 1967
bis zum Zeitpunkt der Veräußerung gegeben, so sind die
Stückzinsen steuerfrei. Da der Erwerber des Wertpapiers durch die Zahlung
der Stückzinsen dem Schuldner der Zinsen gegenüber in Vorlage tritt,
stellen beim Erwerber die Stückzinsen keine Werbungskosten bzw. die den
Stückzinsen entsprechenden Teile der bei der nächsten Fälligkeit
vereinnahmten Wertpapierzinsen keine Einnahmen i.S. des § 15 dar. Zur
steuerlichen Erfassung der Nullanleihen siehe Abschn. 67 Abs. 2.
Weiters enthalten die
KESt-Richtlinien 1993 bezüglich der Ermittlung des zeitanteiligen
Kapitalertrages die Aussage, dass keine Bedenken bestünden, den
zeitanteiligen Kapitalertrag des Veräußerers unter
sinngemäßer Anwendung jener Formel zu ermitteln, die bei Sparbriefen,
Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern zur Abgrenzung der bis
zum 31. Dezember 1992 angefallenen, noch dem KESt-Satz von 10 % unterliegenden
Zinsanteil von den nach dem 1. Jänner 1993 mit 22 % KESt belasteten Zinsen
angewendet werden konnten (Pkt. 4.5. Abs. 2 in Verbindung mit PKt. 5.1 der
KESt-Richtlinien 1993). Danach konnte der monatliche Zinsertrag vereinfachend
"linear" berechnet werden, also durch Division des Unterschiedsbetrages zwischen
Einlösungswert und Ausgabewert des Wertpapiers durch die Anzahl der vollen
Kalendermonate der Laufzeit.
Nach den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, die erstmals allgemeine Aussagen zum Begriff
und der daraus abgeleiteten Ermittlung der anteiligen "kalkulatorischen" Zinsen
anlässlich der vorzeitigen Veräußerung von Nullkuponanleihen
enthalten, liegen beim Veräußerer Kapitaleinkünfte in Höhe
der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem "inneren Wert" der Anleihe im
Veräußerungszeitpunkt vor; dieser "innere Wert" der Anleihe errechne
sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem Renditesatz. Wenn sich keine
wesentliche Abweichungen zu dem durch Aufzinsung des Ausgabepreises ermittelten
Zinsertrag ergäben, bestünden keine Bedenken, den anteiligen
Zinsertrag nach der "linearen" Formel zu berechnen (EStR 2000 Rz 6186).
Mit Erlass des BMF vom
12.6.2001, AÖF Nr. 145/2001, wurde diese Aussage in der RZ 6186 der EStR
2000 dahingehend geändert bzw. ergänzt, dass keine Bedenken
bestünden, wenn anlässlich von steuerpflichtigen Vorgängen, die
vor dem 1. Februar 2001 gelegen sind, der innere Wert nach der linearen Methode
pauschal berechnet werde. Diese Art der Schätzung sei jedoch nur
zulässig, wenn keine wesentlichen Abweichungen zum Ergebnis nach der
Zinseszinsenformel bestehe und somit das Schätzungsergebnis dem
tatsächlichen Ergebnis nahe komme. Als wesentliche Abweichung sei eine
Abweichung um mehr als 25 %, mindestens aber um S 10.000,-- anzusehen.
Im gegenständlichen Fall
beliefen sich die nach der linearen Methode berechneten Gutschriften an
Kapitalertragsteuer 1999 auf das rund Achtfache und 2000 auf das mehr als
Achtzehnfache jenes Betrages, der sich nach der im Rahmen der
Betriebsprüfung angewendeten finanzmathematischen Methode ergibt. Diese
Differenz wird dadurch erklärbar, dass nach der finanzmathematischen
Berechnungsmethode die Zinskurve - im Gegensatz zur linearen Berechnungsmethode,
bei welcher der Unterschiedsbetrag zwischen Einlösungswert und Ausgabewert
auf die Gesamtlaufzeit der Anleihe gleichmäßig verteilt wird- einen
progressiven Verlauf hat; wird daher eine Anleihe am Beginn der Laufzeit
veräußert, werden im Kaufpreis nach der finanzmathematischen Methode
relativ wenig Zinsen abgegolten, während die lineare Methode im Vergleich
wesentlich höhere Zinsen ergeben.
Rechtlich ist bei den Erwerbern
der Wertpapiere hinsichtlich der im Kaufpreis abgegoltenen Zinsen der Tatbestand
der "rückgängig gemachten Kapitalerträge" im Sinne des § 95
Abs. 6 EStG 1988 erfüllt. Die im Kaufpreis der Nullkuponanleihen enthaltene
Zinskomponente muss daher für Zwecke der Kapitalertragsteuer(gutschriften)
berechnet bzw. geschätzt werden. Jede Schätzung muss zum Ziel haben,
ein Näherungsergebnis zu erreichen, das der Wirklichkeit weitest
möglich entspricht (Stoll BAO, Band 2, S 1905). Dazu ist eine geeignete
Schätzungsmethode zu wählen. Eine finanzmathematische Methode ist
zweifellos zur Ermittlung der im Kaufpreis von Nullkuponanleihen enthaltenen
Zinsen geeignet, zumal bei einer Nullkuponanleihe die Verzinsung durch ein hohes
Disagio zum Ausdruck kommt und der Nominalbetrag über die Laufzeit mit
einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzinssatz abgezinst wird (vgl. Moritz,
SWK 2001, S 361) und derartige Abzinsungen im Wirtschaftsleben in aller Regel
unter Anwendung finanzmathematischer Methoden vorgenommen werden.
Dass bei der Berechnung von
Zinserträgen grundsätzlich finanzmathematische Methoden verwendet
werden, ist allgemein bekannt und dem Bankgeschäft - hier im Besonderen dem
Wertpapiergeschäft - geradezu immanent. Auch aus der Rechtsprechung ergibt
sich eindeutig eine Anwendung von finanzmathematischen Methoden. So judizierte
der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 8.7.1960, 292/58, Slg
2271/F, dass bei der Verteilung von Kapitalzahlungen auf mehrere Jahre eine
Zerlegung in einen steuerfreien Tilgungsanteil und steuerpflichtigen Zinsanteil
zu erfolgen hat, wobei die Zinsen durch Errechnung des Barwertes der gesamten
Teilbeträge mit Hilfe der Rentenformel (Zinsezinsen) zu ermitteln
sind.
Das Abgabenrecht knüpft
daher auch im Bereich des Kapitalertragsteuerabzuges bei Forderungswertpapieren
an diesen wirtschaftlich geprägten Begriff des Kapital (Zins) ertrags an.
Die "kalkulatorischen Zinsen" für den Kapitalertragsteuerabzug sind daher
grundsätzlich nach finanzmathematischen Methoden zu ermitteln.
Vereinfachend wird in vielen
Fällen auch die lineare Methode zu einem Näherungswert führen,
der dem Marktwert noch soweit entspricht, dass die Schätzung als
rechtmäßig angesehen werden kann. Davon aber kann im
gegenständlichen Fall angesichts der aufgezeigten Differenz zwischen der
linearen und der (genaueren) finanzmathematischen Methode keine Rede sein. Die
lineare Methode stellt sohin unter den gegebenen Voraussetzungen, insbesondere
auch im Hinblick auf den im Ertragssteuerrecht immanenten Grundsatz der
Maßgeblichkeit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
keine geeignete Schätzungsmethode dar.
Grundsätzliches Ziel einer
Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen (Ritz, Bundesabgabenordnung, RZ 3 zu § 184). Selbst wenn eine
vereinfachte lineare Berechnung in vielen Fällen den Anforderungen an eine
Schätzung entsprechen mag, kann den Ausführungen in den
KESt-Richtlinien 1993 kein Anspruch auf deren Anwendung dann unterstellt werden,
wenn daraus, wie dies für den gegenständlichen Fall zutrifft, absolut
realitätsfremde Ergebnisse resultieren.
Festgehalten wird weiters, dass
die bereits im Anwendungsbereich der ZESt-Richtlinien zulässige und mit dem
EStG 1988 in die KESt-Richtlinien rezipierte Möglichkeit der vereinfachten
linearen Ermittlung bei der Abgrenzung von Kapitalerträgen aus Einlagen und
Forderungswertpapieren die seinerzeitigen Verhältnisse am Geld- und
Kapitalmarkt berücksichtige, wo Nullkuponanleihen noch kaum bzw. mit
geringem Volumen am Markt waren. Darüber hinaus war die pauschale lineare
Abgrenzungsmöglichkeit bei den damaligen EDV-Rahmenverhältnissen
oftmals die einzige Möglichkeit, damit auch alle kleineren Kreditinstitute
ihren Steuereinbehaltungs- und Abfuhrpflichten nachkommen konnten.
Offensichtlich verfolgte die in die KESt-Richtlinie 1993 übernommene
Bestimmung den Zweck, Erleichterungen für die Abgrenzungsschwierigkeiten in
der Übergangsphase von der 10 %igen Zinsertragsteuer zur 22 % igen
Kapitalertragsteuer zu schaffen. Die gestattete vereinfachte lineare Ermittlung
ist daher auch mit den Veränderungen am Finanzmarkt - speziell am Sektor
der Nullkuponanlagen wegen der erhöhten Produktvielfalt und dem gestiegenen
Volumen - nicht mehr in Einklang zu bringen.
Bei den erheblichen Differenzen
zwischen den Berechnungsmethoden (insgesamt betragen die nach der Linearmethode
ermittelten Kapitalertragsteuergutschriften ein Vielfaches der nach
finanzmathematischen Kriterien ermittelten Beträge) kann wohl nicht
angenommen werden, dass die lineare Methode vom Gesetzgeber generell gewollt
war.
Selbst seitens des BMF wurde in
einer Anfragebeantwortung die Auskunft erteilt, dass eine exakte Berechnung der
zeitanteiligen Kapitalerträge möglich ist und die im Erlass
dargestellte vereinfachende Abgrenzung hinter eine angestrebte genaue Berechnung
zurückzutreten hat (vgl. BMF vom 23.7.1996 zitiert in Schönstein, KESt
und Zero-Bonds, SWK 14/2001, 404).
Die Formulierung in den
KESt-Richtlinien 1993, dass "keine Bedenken" gegen eine lineare Abgrenzung
bestünden, impliziert nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Anhalten
bzw. keine Aufforderung des Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Vorgangsweise,
zumal die Vereinfachungsbestimmung in den unter Pkt. 5 Abs. 2 KESt-Richtlinien
1993 zusammengefassten "Übergangsbestimmungen" offenkundig administrative
Erleichterungen in der Übergangsphase bezweckte.
Vielmehr ist aus der von den
Richtlinien verwendeten Formulierung abzuleiten, dass die lineare Methode nur
dann keine Bedenken auslöst, wenn sich ihrer Anwendung eine sachgerechte
Schätzung der Gutschriftzinsen ergibt, andernfalls ist sie von vornherein
(auch nach der Intention des Richtlinienverfassers) nicht zulässig und ihre
(diesfalls unrichtige) Verwendung kann auch nicht als nahe gelegt angesehen
werden.
Wenn - wie bei den
gegenständlichen Konstellationen - die lineare Verteilungsmethode zu einem
wirtschaftlich völlig realitätsfremden Resultat führt und die
Abrechnung des Erwerbes selbst einem fachlich nicht versierten
Anleihe-Käufer unplausibel erscheinen musste, kann sich erst recht die Bw
mit ihren einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bank- und
Wertpapiergeschäft nicht auf die Bindungswirkung von Richtlinienaussagen
stützen, um eine Rückforderung von offensichtlich sachlich nicht
gerechtfertigten KESt-Gutschriften zu vermeiden. Darüber hinaus weist die
Finanzverwaltung in der Einleitung zu den KESt-Richtlinien 1993
ausdrücklich darauf hin, dass mit den Ausführungen in den Richtlinien
keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und
Pflichten begründet werden.
Der Umstand, dass seitens der
Banken Anfragen an das BMF zur Berechnung gestellt wurden, legt überdies
den Schluss nahe, dass nicht von allen Banken bzw. in allen Fällen die
lineare Methode angewendet wurde bzw. werden sollte, sondern bei Transaktionen,
wo es für den Kunden von Vorteil war, eine finanzmathematische Ermittlung
gezogen bzw. sogar der Vorzug eingeräumt wurde.
Wenn nun die Bw beispielhaft
Regelungen aufzählt, bei denen das Abgabenrecht lineare Verteilungen
zulässt, ist dazu anzumerken, dass diesem bewussten und gewollten Abweichen
von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ausdrückliche
gesetzlich festgelegte Bestimmungen zugrunde liegen. Demgegenüber bestehen
keine spezielle bzw. ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen über die
Ermittlung von Zinserträgen für Forderungswertpapiere, im Besonderen
von Stückzinsen bei vorzeitigen Verkäufen.
Es ist somit abschließend
festzuhalten, dass zweifellos eine lineare Berechnung einfacher ist als eine
finanzmathematische. Ohne gesetzliche Grundlage rechtfertigt dieser Umstand
jedoch - trotz Verpflichtung zur Administration durch Dritte - die Anwendung
pauschaler vereinfachter Abgrenzungsmethoden nicht, wenn diese zu einem Ergebnis
führen, das den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten in keiner
Weise mehr entspricht.
2.
Haftungsinanspruchnahme:
Eine Haftungsinanspruchnahme
ist zwar nach herrschender Ansicht in das Ermessen (§ 20 BAO) der
Abgabenbehörde gestellt (Ritz, Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, RZ 5 zu
§ 7 BAO und der dort zitierten Judikatur und Literatur), die
Kapitalertragsteuer stellt aber - wie die Lohnsteuer - eine Abzugssteuer dar,
und darf dem Schuldner nur ausnahmsweise in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 direkt vorgeschrieben werden.
Im Bereich der
Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer hat der Gesetzgeber spezielle Haftungsnormen
festgelegt, welche durch die besondere Nahebeziehung zwischen dem eigentlichen
Schuldner und dem Haftenden sachlich gerechtfertigt erscheinen. Durch die
Anordnung in § 95 Abs. 5 EStG 1988 und § 83 Abs. 2 EStG 1988, dass der
eigentliche Schuldner zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur in
bestimmten Ausnahmefällen als Schuldner herangezogen werden darf, hat der
Gesetzgeber die Vorranghaftung des Einbehaltungs- und Abzugsverpflichteten
ausdrücklich begründet (Stoll, Ermessen im Steuerrecht, S 378).
§ 95 Abs. 5 EStG 1988
sieht die unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der
Kapitalerträge nur ausnahmsweise in den Fällen vor, in denen
- der zum Abzug Verpflichtete
die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat
oder
- der Empfänger
weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht
vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht
unverzüglich mitteilt.
Nach dem Wortlaut der
Bestimmung liegt keiner dieser Fälle vor. Eine Inanspruchnahme des
Empfängers der Kapitalerträge für unrichtige
Kapitalertragsteuer-Gutschriften ist nämlich in § 95 Abs. 5 EStG 1988
nicht vorgesehen. Eine analoge Ausdehnung auf diese Fälle einer unrichtigen
Kapitalertragsteuer-Gutschrift erscheint im Hinblick auf die Formulierung
"ausnahmsweise" gegenständlich nicht zulässig.
Weiters ist die Bestimmung des
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 eine spezielle Haftungsnorm und ist dem Finanzamt
diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es wird auf
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Rz. 2 zu § 95,
verwiesen, wo ausgeführt wird: " Liegen die Voraussetzungen für eine
unmittelbare Inanspruchnahme nicht vor, so ist die Heranziehung des Haftenden
nicht etwa in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Der zum Abzug
Verpflichtete haftet zwingend und jedenfalls für die KESt.".
Auch faktisch wäre eine
Inanspruchnahme des Primärschuldners kaum möglich, da der
Empfänger der überhöhten Kapitalertragsteuergutschriften der
Abgabenbehörde aus Gründen des Bankgeheimnisses in der Regel unbekannt
ist.
Der Abgabenbehörde war
daher sowohl aufgrund der Rechts- als auch Sachlage kein Ermessen bezüglich
der Entscheidung, ob die Rückforderung der überhöhten
Kapitalertragsteuer-Gutschriften gegenüber der abzugsverpflichteten Bank
erfolgen soll, eingeräumt.
Der Abzugsverpflichtete haftet
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 zwingend und jedenfalls für die
Kapitalertragsteuer, wenn die unmittelbare Inanspruchnahme des Steuerschuldners
rechtlich nicht möglich ist.
Aber selbst wenn der
Behörde diesfalls ein Ermessen für die Heranziehung zur Haftung
eingeräumt wäre, erscheint eine Heranziehung der Bw zur Haftung
gerechtfertigt, da sich die Bw als Bank mit ihren einschlägigen Kenntnissen
und Erfahrungen im Bank- und Wertpapiergeschäft im Hinblick auf die
aufgezeigte Differenz zwischen den Ergebnissen der beiden Berechnungsmethoden
nicht auf das Vertrauen auf die Bindungswirkung von Richtlinienaussagen
zurückziehen darf.
Die Heranziehung der Bw zur
Haftung erscheint nicht unbillig, weil
- sie verpflichtet war die
Kapitalertragsteuer richtig zu berechnen
- sie, auch wenn die Initiative
von den Kunden ausgegangen sein sollte, die unrichtige Gutschrift verhindern
hätte können
- ihr bzw. den handelnden
Bankbediensteten die besonderen Umstände bezüglich der
gegenständlichen Wertpapiere auffallen mussten.
Im Hinblick auf die
Einbringlichkeit ist die Heranziehung der Bw zur Haftung zweckmäßiger
als die Heranziehung der Kunden der Bw.
Die Bw verweist weiters auf das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2000, G 141/99. In diesem
Erkenntnis wurde die Verfassungswidrigkeit der Einhebung und Haftung für
die Spekulationsertragsteuer und die Inpflichtnahme einer Person vor allem
deshalb als verfassungswidrig erachtet, weil die den Steuertatbestand
auslösenden Sachverhalte teilweise außerhalb der Interessens- und
Einflusssphäre des Abfuhr- und Haftungsverpflichteten gelegen sind, weshalb
die erforderliche qualifizierte rechtliche und wirtschaftliche Beziehung
zwischen dem Primärschuldner und Haftenden verneint und daher die
Auferlegung der Abfuhr- und Haftungsverpflichtung als nicht sachgerecht erachtet
wurde. Diese Sachlage ist jedoch mit dem hier vorliegenden Fall nicht
vergleichbar. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den hier
strittigen Wertpapiertransaktionen um klassische Effektengeschäfte einer
Bank handelt, bei denen die Bank fast immer selbst Veräußerer der
Wertpapiere ist, indem sie entweder als Eigenhändler oder als
Kommissionär eingeschaltet ist und daher zwangsläufig über die
für die gesetzeskonforme Kapitalertragsteuer-Gutschrift für
Stückzinsen erforderlichen Daten verfügt. Der im angeführten
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geforderte qualifizierte rechtliche und
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Primärschuldner und dem
Haftungspflichtigen liegt daher nach Ansicht der Berufungsbehörde
zweifellos vor. Das Missverhältnis zwischen den linear berechneten
KESt-Gutschriften und den Wertpapierkaufpreisen sowie das sich daraus ergebende
Rückforderungsrisiko musste einer mit dem Wertpapier vertrauten und als
Verkäuferin oder Kommissionärin eingebundenen fachkundigen Bank
auffallen und geht in diesem Fall nicht "zu Lasten" eines "Unkundigen". Es
erscheint daher keinesfalls unsachlich, wenn Banken in diesem Zusammenhang auch
entsprechende Verpflichtungen in Form von Haftungen treffen.
Die Haftung ist nach Ansicht
der Berufungsbehörde nicht nur dem Grunde nach unbedenklich, sondern auch
das Erfordernis der adäquaten Begrenzung des Haftungsumfanges ist als
erfüllt anzusehen, weil das Haftungsrisiko für den Haftenden
abschätzbar war. Dies umso mehr, als es beim Haftungspflichtigen selbst
gelegen ist, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu
erreichen und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und
Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht
unüblich sind. Nachdem bei den vorliegenden Konstellationen auch einem
Wertpapierkäufer auffallen musste, dass die beim Kauf der Anleihe
ausgewiesenen KESt-Gutschriften im Verhältnis zum Kaufpreis sehr hoch sind,
kann sowohl eine Vereinbarung als auch eine Geltendmachung von
Rückforderungsansprüchen nicht als eine die Geschäftsbeziehung
zerstörender Vertrauensbruch angesehen werden, zumal der Kunde bei
derartigen "Geschäften" mit einer Schad- und Klaglosstellung auch bei den
Konkurrenzbanken rechnen musste.
3.
§ 117 BAO
Abschließend ist zu der
im ergänzendem Schriftsatz geltend gemachten Anwendung des § 117 BAO
(BGBl I 2002/97) auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.12.2004,
G 95/04, kundgemacht am 14.1.2005, BGBl. I Nr. 2/2005, hinzuweisen, mit welchem
diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Im Hinblick auf die
rechtsstaatlichen Einwände, die gegen die aufgehobene Vorschrift bestehen,
sah sich der Gerichtshof nicht veranlasst, dem Antrag der Bundesregierung auf
Fristsetzung zu entsprechen. Eine gleichmäßige, dem
Legalitätsprinzip entsprechende Rechtsanwendung scheint vielmehr nur dann
gewährleistet zu sein, wenn die Vorschrift auch in offenen Fällen
nicht mehr anwendbar ist. Entsprechend diesem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes ist § 117 BAO somit im gegenständlichen
Verfahren nicht heranziehbar.
Aus all den genannten
Gründen war die gegenständliche Berufung letztendlich
abzuweisen.
Salzburg, am
20. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0129-S/03
- Stammnummer
- 16469
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF