Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0102-I/06
Kein Säumniszuschlag bei termingerechter Lohnsteuerabfuhr auf ein unzutreffendes Abgabenkonto iZm einer Umgründungsmaßnahme.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-I/06vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Lohnsteuer im Fall einer Umgründung (Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG) vom Nachfolgerechtsträger zeitgerecht auf das unzutreffende Abgabenkonto des Rechtsvorgängers entrichtet, fehlt es solcherart an der für die Festsetzung des Säumniszuschlages erforderlichen Voraussetzung einer nicht termingerechten Abgabenentrichtung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
14. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 15. März
2005 über die Festsetzung eines Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.), eine mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 8. 2001
errichtete Kommanditgesellschaft, hat zum Stichtag 30. 11. 2000 den von den
Ehegatten C.K. und W.K. in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
geführten Hotel- und Gasthausbetrieb im Wege eines Zusammenschlusses
gemäß Art. IV UmgrStG übernommen.
Im Anschluss an
eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben erließ das
Finanzamt an die Bw. einen Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum
2001 mit Ausfertigungsdatum 16. 3. 2005, mit welchem die Bw. unter anderem
gemäß
§ 82 EStG 1988 als Arbeitgeberin für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer
(3.408,89 € bzw. 46.907,35 S) in Anspruch genommen wurde. Weiters
wurde von dieser Abgabe ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 %
festgesetzt.
Die Bw. tritt
der Vorschreibung des Säumniszuschlages mit der Begründung entgegen,
dass sie die mit dem Säumniszuschlag belastete Lohnsteuer richtig
berechnet, aber irrtümlich auf das Abgabenkonto der von der obigen
Umgründungsmaßnahme betroffenen Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht entrichtet habe. Dies sei bei der Lohnsteuerprüfung
unberücksichtigt geblieben. Selbst wenn eine Säumnis vorläge,
wäre nach Lage des Falles nur ein geringes Verschulden der Bw. gegeben,
weil die Abgabenentrichtung pünktlich erfolgt sei. Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sei der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als bei selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Selbstberechnung vorliege. Dies gelte umso mehr für die
Bw., weil sie keine unrichtige Selbstberechnung vorgenommen, sondern bei der
Abfuhr der Lohnsteuer "nur die Steuernummer verwechselt" habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken
ist, dass das mit BGBl. I 2000/142 (BudgetbegleitG 2001) neu gefasste
Säumniszuschlagsrecht unter anderem die Möglichkeiten erweitert hat,
die Herabsetzung verwirkter Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7
BAO zu beantragen. Diese Bestimmung ist aber auf den Berufungsfall nicht
anwendbar, weil aufgrund der Übergangsregelung des § 323
Abs. 8 BAO die Möglichkeit zur Stellung eines solchen Antrages
erstmals für Abgaben besteht, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entsteht. Da dies auf die mit dem Säumniszuschlag
belastete Lohnsteuer für die Lohnzahlungszeiträume September und
Oktober 2001 nicht zutrifft, weil die diesbezüglichen Abgabenansprüche
bereits im Jahr 2001 entstanden sind, ist auf den Berufungsfall das
Säumniszuschlagsrecht in der Fassung vor BGBl. I 2000/142 anzuwenden.
Dies unabhängig davon, wann die Festsetzung des Säumniszuschlages
erfolgt ist (vgl. Ritz, SWK, 9/2001, S 312).
Wird demnach
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird.
Die
grundsätzliche Regelung des § 217 Abs 1 erster Satz BAO macht den
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein
davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird. Ein Säumniszuschlag kann somit nur
dann entstehen, wenn eine Abgabenschuld nicht rechtzeitig durch Zahlung,
Gutschrift oder Verfügbarkeit über ein Guthaben getilgt wird.
Die Bw. macht
geltend, sie habe die Lohnsteuer für September 2001 (15.551 S und
27.033 S) sowie Oktober 2001 (4.323 S), in Summe 46.907 S
(3.408,89 €), zu den sich aus § 79 Abs. 1 EStG 1988
ergebenden Fälligkeitsterminen unter der Steuernummer der
Rechtsvorgängerin entrichtet. Dieses Vorbringen trifft nach der Aktenlage
zu: Aus den betreffenden Buchungsvorgängen auf dem Abgabenkonto der von der
Umgründungsmaßnahme betroffenen Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht ist ersichtlich, dass die dem Finanzamt in Höhe der vorgenannten
Beträge bekannt gegebene Lohnsteuer mit den zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen (15. 10. u. 15. 11 2001) vorhanden gewesenen
Abgabenguthaben entsprechend den Verrechnungsregeln der §§ 213 ff BAO
verrechnet wurde. In der Begründung des Berichtes über das Ergebnis
der Lohnsteuerprüfung vom 16. 3. 2005 heißt es dazu
sinngemäß, dass die Haftungsinanspruchnahme der Bw. deshalb erfolgt
sei, weil die Lohnsteuer nicht "über die Steuernummer" der Bw.
abgeführt worden sei.
Da der
Säumniszuschlag keine sachlich richtige Abgabenschuld, sondern nur eine
formelle Zahlungsschuld voraussetzt, kann es für die Beurteilung des
Streitfalles nicht entscheidend sein, ob der dem angefochtenen
Säumniszuschlag zugrunde liegende Haftungs- und Abgabenbescheid zu Recht
ergangen ist. Folglich kommt es auch nicht darauf an, wann die Verpflichtung zur
Lohnsteuerabfuhr von der übertragenden Rechtsperson (GesbR) auf die
übernehmende Mitunternehmerschaft (Bw.) im Hinblick auf eine
lohnsteuerliche "Gesamtrechtsnachfolge" im Sinn des § 41 UmgrStG
übergegangen ist. Vielmehr steht aus der Sicht des
Säumniszuschlagsrechtes die unstrittige Tatsache im Vordergrund, dass die
in Rede stehenden Selbstbemessungsabgaben zeitgerecht zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen entrichtet wurden, womit der gesetzlichen
Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung entsprochen wurde. Dass die Entrichtung
unter Verwendung der Steuernummer der GesbR auf deren Abgabenkonto erfolgte,
ändert an der termingerechten Abfuhr der Lohnsteuer nichts.
Dazu wird in
der Literatur die Auffassung vertreten, dass keine Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages entsteht, wenn sich die Notwendigkeit einer
Übertragung zeitgerecht - aber auf ein unzutreffendes Abgabenkonto
- entrichteter Selbstbemessungsabgaben auf das richtige Konto als Folge
eines Umgründungsvorganges nach dem Umgründungssteuergesetz ergibt.
Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Umbuchung oder Überrechnung nicht an
(vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter,
Orac-Verlag 1996, § 217, Tz. 11; gleich lautend RAE, AÖF
2004/95, Rz. 915).
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates gilt für den Berufungsfall nichts
anderes, zumal auch hier kein Nachteil des Abgabengläubigers in Form einer
verspäteten Abgabenentrichtung feststellbar ist.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-I/06
- Stammnummer
- 21286
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF