Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0511-L/06
Pflichtveranlagung trotz nur geringfügiger nichtselbständiger Bezüge als Ersatz-Gemeinderat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0511-L/06vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch S.GmbH, vom
18. Jänner 2006 und vom 25. April 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes vom 21. Dezember 2005 und vom 10. April 2006 betreffend
Einkommensteuer 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A) Allgemeines:
Der Bw. bezog bis 20. Jänner 1997
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der inländischen
Firma P.GmbH (im Folgenden kurz Firma P. GmbH). Ab diesem Zeitpunkt war der Bw.
für die Firma B. (im Folgenden kurz: Firma B.) mit Sitz in M., BRD,
tätig. Dieser Tätigkeit lag folgende Vereinbarung
zugrunde:
"1) Der Bw. wird
in eigener Regie und im eigenen Namen sich darum bemühen, die bisherigen
Kunden der Firma P. GmbH, die B.-Produkte bezogen haben, zu veranlassen, auch
weiterhin B.-Produkte zu kaufen, diesmal jedoch direkt von der Firma B.
Über diese Bemühungen wird er täglich schriftlich Bericht
erstatten.
2) Für seine
Bemühungen erhält der Bw. eine Vergütung von 4.000,00 DM
brutto für einen Zeitabschnitt von einem
Kalendermonat.
3) Um seinem
Auftrag nachzukommen muss der Bw. telefonieren. Er benutzt dazu seinen
Privatanschluss. Die Grundgebühren werden weiterhin von ihm selbst bezahlt,
die Zeitgebühren erstattet die Firma B. in Höhe von 85 %, maximal
jedoch 300,00 DM/Monat.
4)
Der Bw. wird außerdem in Österreich reisen müssen. Er benutzt
dazu seinen Privatwagen. Dafür vergütet B pro Kilometer 0,50 DM
auf Nachweis. Damit sind alle Pkw-Kosten einschließlich aller
Versicherungen abgegolten.
5)
Für die Abwesenheit von seinem Wohnort erhält der Bw. folgende
Spesenvergütung:
|
Mehr
als 10 bis 14 Stunden:
|
10,00 DM/Tag
|
14 bis 24 Stunden:
|
20,00
DM/Tag
|
über
24 Stunden:
|
46,00 DM/Tag
(mehrtägige Reisen)
6) Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 29. Jänner 1997 in
Kraft.
7) Diese Vereinbarung ist
mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende von beiden Parteien schriftlich
kündbar.
8) Diese
Vereinbarung soll nach Möglichkeit durch einen Angestelltenvertrag bald
möglichst abgelöst werden. Die einzelnen Konditionen werden dann
nochmals im Detail
abgesprochen.
Diese Vereinbarung
wurde am 28. Jänner 1997 geschlossen und von beiden Parteien
gezeichnet."
Am 15. Juni 1998 langte beim Finanzamt (FA) eine
Verständigung über die Begründung einer Gewerbeberechtigung ein:
Dem Bw. wurde die Gewerbeberechtigung "gebundenes Gewerbe, Handelsgewerbe und
Handelsagenten gemäß
§ 124 Z 10
Gewerbeordnung 1994" zuerkannt. Der Gewerbeschein wurde mit
8. Juni 1998 ausgestellt. Eine Abfrage der Versicherungsdaten
ergab, dass der Bw. seit 1. April 1998 bis laufend als gewerblich
selbstständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft gemeldet war.
Im September 1998 sandte das FA dem Bw. einen
Fragebogen betreffend Eröffnung eines Gewerbebetriebes zu.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 wurde er
darauf hingewiesen, dass er offenbar übersehen habe, den einzubringenden
Fragebogen betreffend Betriebseröffnung vollständig und
ordnungsgemäß ausgefüllt bis 2. Oktober 1998
einzureichen bzw. zu beantworten. Es wurde eine Nachfrist bis längstens
3. November 1998 gesetzt. Auch eine Zwangsstrafe von 2.500,00 S
wurde angedroht.
Daraufhin reichte der Bw. den außer der Angabe der
Sozialversicherungs- und Telefonnummer und Unterschriftsleistung
unausgefüllt gebliebenen Fragebogen beim FA ein.
Am 23. Dezember 1999 hielt das FA im Rahmen einer
Erhebung anlässlich der Neuaufnahme niederschriftlich u.a. Folgendes
fest:
"Die
Tätigkeit wird seit Jänner 1997 nur in Österreich
ausgeübt. In der BRD wurde keine Steuer abgeführt. Auf die Abgabe der
Steuererklärungen 1997 und 1998 wurde
hingewiesen."
Die Niederschrift über diese Nachschau wurde sowohl
vom Erhebungsorgan als auch vom Bw. unterschrieben.
Am 28. Februar 2002 wurde der Bw. anlässlich
der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe schriftlich vom FA
vorgeladen. Als Zweck wurde angegeben:
"Aus
den Unterlagen zur Überprüfung des Anspruches aus Familienbeihilfe
geht hervor, dass Sie als Provisionsvertreter für eine deutsche Firma
tätig sind. Sie werden ersucht Unterlagen über die Höhe Ihrer
Einkünfte ab 1997 mitzubringen".
Weiters wurde vermerkt, dass es notwendig sei, dass der Bw.
persönlich vorspreche.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 wurde der Bw.
erinnert, persönlich vorzusprechen, und neuerlich aufgefordert, bis
10. Juli 2003 vorzusprechen.
Mit Bescheid vom 5. September 2003 wurde eine
Zwangsstrafe in Höhe von 220,00 € festgesetzt mit folgender
Begründung:
"Die
mit Erinnerung vom 17. Juni 2003 angedrohte Zwangsstrafe wegen
folgender unterlassener Handlung: Persönliche Vorsprache und Vorlage von
Unterlagen über die Höhe der Einkünfte bei einer deutschen Firma
ab dem Jahr 1997 wird gemäß
§ 111 BAO
festgesetzt."
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis 30. September
2003 vorzusprechen.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim
FA am 20. Oktober 2003 wurde dieser aufgefordert, Erklärungen
für die Jahre 1997 bis 2002 bis 30. November 2003
nachzureichen.
Mit Schreiben vom 12. März 2004 wurde der
Bw. nochmals aufgefordert, die Erklärungen betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 2002 bis längstens
5. April 2004 einzureichen. Weiters wurde eine Zwangsstrafe von
500,00 € angedroht.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 wurde der Bw.
nochmals aufgefordert die genannten Erklärungen einzureichen, wobei eine
Nachfrist bis 2. Juni 2004 gesetzt wurde.
Mit Telefax vom 11. Mai 2004 vertrat der damalige
steuerliche Vertreter den Standpunkt, hinsichtlich der Jahre 1997
und 1998 sei Verjährung eingetreten. Die übrigen Erklärungen
würden nunmehr nachgereicht. Das FA sei vom Bw. rechtzeitig über die
Aufnahme seiner Tätigkeit informiert worden. Es sei jedoch übersehen
worden, eine Steuernummer. zu vergeben. Der Bw. sei nach zweimaliger
persönlicher Vorsprache beim FA der Meinung gewesen, daher weiters nichts
mehr unternehmen zu müssen. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen sei
daher nicht auf ein Verschulden des Bw., sondern ausschließlich auf
Versäumnisse des Finanzamtes zurückzuführen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 teilte das FA dem
Bw. mit, dass gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Angabenanspruches nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen werde und mit Ablauf des
Jahres, in welcher die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen beginne. In
der Niederschrift vom 23. Dezember 1999 sei auf die Verpflichtung zur
Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1997 und 1998
hingewiesen worden. Sollten die Steuererklärungen für die
Jahre 1997 und 1998 nicht bis längstens 2. Juni 2004
eingereicht werden, werde die bereits angedrohte Zwangsstrafe
festgesetzt.
Die Steuererklärungen betreffend
Einkommensteuer 1997 und 1998 wurden schließlich innerhalb der
gesetzten Frist nachgereicht. Der Bw. erklärte die von der deutschen
Firma erhaltenen Bezüge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das FA hingegen qualifizierte diese Einkünfte aus
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nicht
lohnsteuerpflichtig sind und erließ für die Jahre 1997
und 1998 Erstbescheide vom 7. Juni 2004 und für die
Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 Erstbescheide vom
10. Mai 2004. Diese Bescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
Ab dem Jahr 2003 bezog der Bw. neben den in Rede
stehenden Bezügen von der deutschen Fa. B. auch nichtselbständige
Einkünfte von der Gemeinde W. (im Folgenden kurz: Gemeinde W. genannt)
in Höhe von 30,16 € im Jahr 2003 und in Höhe von
62,62 € im Jahr 2004.
Nach einem Wechsel der steuerlichen Vertretung wurden die
Bezüge von der deutschen Fa. B. GmbH & Co KG nach wie vor als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Gegen die Beurteilung des
Finanzamtes, es handle sich hierbei um Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind, wurde das
Rechtsmittel der Berufung erhoben.
B) Einkommensteuer 2003:
Das FA begründete den
Einkommensteuerbescheid 2003 wie folgt:
"Die
Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit von Handelsvertretern wird
u.a. durch sein Unternehmerwagnis bestimmt. Da nach hieramtlicher Ansicht die
vertraglichen Bestimmungen überwiegend für die
Unselbstständigkeit sprechen (Fixum, Abgeltung von Spesen, tägliche
Berichterstattung), handelt es sich bei den Einkünften um Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit, die nicht der Lohnsteuer, sondern der ESt
unterliegen. Die Absetzung von pauschalen Betriebsausgaben für
Handelsvertreter ist daher nicht zulässig. Umsatzsteuerrechtlich liegt in
diesen Fällen eine unselbstständige Tätigkeit und daher keine
Unternehmereigenschaft vor."
Die dagegen erhobene Berufung
begründete die steuerliche Vertretung wie folgt:
"Unseres
Erachtens begründet die Firma B. GmbH & Co KG, in Österreich
eine Betriebsstätte und ist daher verpflichtet, für den Bw. den
Steuerabzug vorzunehmen."
Mit Vorhalt vom
24. Jänner 2006 richtete das FA an den Bw. folgende
Fragen:
"Aufgrund
der h.o. Aktenlage befindet sich in Österreich keine Betriebsstätte
der Firma B. GmbH & Co
KG.
1) Wo befindet sich die
Betriebsstätte?
2) Welche
Begründung liegt für das Vorliegen einer Betriebsstätte der Firma
B. GmbH & Co KG in Österreich
vor?
Vermutlich gehen Sie vom
Vorliegen einer 'Vertreterbetriebsstätte' aus. Entscheidend für das
Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte des deutschen Unternehmens
wäre der Umstand, dass der Steuerpflichtige über eine
Abschlussvollmacht verfügt. Aufgrund der Aktenlage liegt diese
Voraussetzung jedoch nicht vor. Laut Schreiben der Firma B. erfolgt die
Abwicklung der Geschäfte direkt zwischen den Kunden und der Firma B. Die
Ausübung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen führt nicht zum
Entstehen einer "Vertreterbetriebsstätte" in
Österreich.
Welche
Tätigkeiten werden an der von Ihnen angenommenen Betriebsstätte
(vermutlich Wohnung des Steuerpflichtigen)
ausgeübt?
Um eine genaue
Beschreibung der Aktivitäten, die in den Räumlichkeiten der vermuteten
Betriebsstätte ausgeübt werden, wird ersucht."
Mit Schreiben vom
15. Februar 2006 vertrat die steuerliche Vertretung folgenden
Standpunkt:
"Aufgrund
unserer intensiven Sachverhaltsermittlungen sind wir zum Schluss gekommen, dass
der Bw. eine Vertreterbetriebsstätte begründet. Wie Sie korrekt im
Vorhalt anführen, ist ein wesentliches Kriterium dafür, dass der Bw.
über eine Abschlussvollmacht für die Firma B. verfügt. Richtig
ist, dass der Bw. über keine schriftliche Abschlussvollmacht verfügt,
aber für die abgabenrechtliche Beurteilung ist gemäß
ständiger Rechtsprechung nicht die formelle Abschlussvollmacht
erforderlich, sondern eine wirtschaftliche Abschlussvollmacht ausreichend. Eine
solche liegt vor, wenn der österreichische Kunde von B. davon ausgehen
kann, dass er mit seiner Unterschrift auf einem standardisierten Formular die
Ware bereits gekauft hat
(EAS 1884, 1682, 1051, 1877).
Eine
solche Vertreterbetriebsstätte ist eben dann anzunehmen, wenn der Kunde
keine weiteren Schritte im unmittelbaren Kontakt mit der B. Deutschland mehr
setzen muss und damit mit der Unterfertigung auf dem standardisierten Formular
von Bw. die Produkte abschließend gekauft
hat.
Diese Vorgangsweise wird
vom Bw. als nichtselbstständiger Vertreter der Firma B. seit 1997
ausschließlich so angewendet. Der Bw. verhandelt auch die Preise mit den
Kunden selbstständig, in dem mit der Firma B. abgestimmten Spielraum. Von
B. Deutschland erhalten die österreichischen Kunden eine
Auftragsbestätigung. Sie brauchen jedoch nichts mehr bestätigen oder
unterfertigen, weil der Kauf bereits mit der Bestellung durch den Bw. vollzogen
wurde. Das Zusenden von Auftragsbestätigungen ist allgemein übliche
Handelsusance.
Ebenfalls so die
Meinung des BMF in EAS 1988 vom 29. Jänner 2002, dass eine
Vertreterbetriebsstätte dann vorliegt, wenn bei dem Vertreter ein Produkt
in Österreich gekauft werden kann, ohne dass mit dem deutschen Unternehmen
noch weitere für den Produkterwerb wesentliche Umstände ausgehandelt
werden müssen. Die österreichischen Kunden von B. Deutschland haben im
Regelfall nur mit dem Bw. Kontakt, mit dem sie die gesamte
Geschäftsbeziehung, sprich Kauf von F. etc.
abwickeln.
Als Anlage erhalten
Sie ein Muster einer Bestellung mit einer telefonischen Anforderung eines Kunden
an den Bw., im Geschäftsverkehr verwendete Fax-Kennung und die
Auftragsbestätigung von B. Deutschland, die der Kunde und der Bw. erhalten.
Diese telefonische Bestellung des Kunden S. wurde vom Bw. als B. GmbH & Co
KG unterfertigt und damit für die Firma B. angenommen
(Abschlussvollmacht).
Dieser
Vorgang laut Muster ist gleich für alle Bestellungen angewendet worden bzw.
wird so
durchgeführt.
Teilweise
nimmt der Bw. die Bestellung als 'B. Vertrieb Österreich' die Bestellung
an. Daraus ist ebenfalls die Auftragsannahme für die B. Deutschland
verbindlich. Die darauf folgende Auftragsbestätigung/Rechnung ist nur mehr
die Dokumentation des bereits getätigten
Rechtsgeschäftes.
Die
Tätigkeit des Bw. wird großteils bei den Kunden und in der Wohnung
des Bw. ausgeübt. In seiner Wohnung werden beispielsweise die Bestellungen
an B. Deutschland gefaxt, der Schriftverkehr durchgeführt
etc.
Aber steuerlich relevant
aufgrund des DBA Österreich-Deutschland ist die so genannte
Vertreterbetriebsstätte, bei der alle geforderten Merkmale überwiegend
vorliegen.
In der Beilage wurden Auftragsbestätigungen/Rechnungen
bzw. Telefaxbestätigungen von telefonischen Bestellungen
übermittelt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. März 2006 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung führte das FA an:
"Entscheidend
für das Vorliegen einer 'Vertreterbetriebsstätte' des deutschen
Unternehmens wäre der Umstand, dass der - als 'unabhängig'
einzustufende - Mitarbeiter über eine Abschlussvollmacht
verfügt. Hierbei ist aber nicht die Erteilung einer formellen
Abschlussvollmacht erforderlich; vielmehr ist auch eine 'wirtschaftliche
Abschlussvollmacht' ausreichend, die gegeben wäre, wenn der
österreichische Kunde mit Abgabe seiner Unterschrift auf standardisierten
Formularen davon ausgehen kann, dass er damit die Ware oder die Dienstleistung
bereits 'gekauft' hat (vgl. EAS 877, 1051, 1682, 1866). In
der Berufung wird ausgeführt, dass die Kunden der Firma B. Deutschland
immer eine Auftragsbestätigung erhalten. Unter Auftragsbestätigung
versteht man die Mitteilung über die Annahme eines Auftrages. Korrekt
heißt es, dass die Auftragsbestätigung die Mitteilung des Anbietenden
an den Auftraggeber ist, dass er den vereinbarten Vertrag verpflichtend eingeht
und den entsprechenden Auftrag zu den vereinbarten Konditionen durchführen
wird. Eine Vertreterbetriebsstätte wird hingegen dann nicht anzunehmen
sein, wenn für das finale Zustandekommen des Vertrages noch weitere
Schritte im unmittelbaren Kontakt mit dem deutschen Unternehmen zu setzen sind
und daher mit Unterfertigung der standardisierten Dokumente das Produkt noch
nicht abschließen gekauft worden ist. Aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes liegt weder eine formelle noch eine wirtschaftliche
Abschlussvollmacht vor, und somit kann nicht vom Vorliegen einer
Vertreterbetriebsstätte ausgegangen werden."
Mit Schreiben vom 6. April 2006 beantragte der Bw.,
das Rechtsmittel an die Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen und fügte an, das FA sei in der Begründung der
Sachverhaltsdarstellung des Bw. gefolgt, komme jedoch zu der Schlussfolgerung,
den Bescheid als unbegründet abzuweisen.
C)
Einkommensteuer 2004:
Mit Vorhalt vom
1. Februar 2006 richtete das FA folgende Fragen an den
Bw.:
"Aufgrund der h.
o. Aktenlage befindet sich in Österreich keine Betriebsstätte der
Firma B. GmbH & Co KG.
Wo
befindet sich die
Betriebsstätte?
Welche
Begründung liegt für das Vorliegen einer Betriebsstätte der Firma
B. GmbH & Co KG in Österreich vor? Das FA ersucht um Vorlage eines
detaillierten Jahresabschlusses samt Beilagen für das
Jahr 2004."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
15. Februar 2006 reichte der Bw. eine inhaltsgleiche
Vorhaltsbeantwortung wie betreffend Einkommensteuer 2003 ein und fügte
hinzu:
"Aus diesem
Grund ist die Vorlage des Jahresabschlusses 2004 des Bw. nicht
erforderlich, gerne legen wir aber alle steuerlich relevanten Belege,
Schriftstücke, Abrechnungen etc. dem FA zur Einsicht vor, damit
entsprechend den realen Gegebenheiten die Steuerpflicht ermittelt und
entsprochen werden kann".
Auch in der Einkommensteuererklärung 2004 vertrat
der Bw. die Ansicht, "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" bezogen zu
haben.
Das FA hingegen ging von Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug aus. In der
Begründung führte es aus:
"Ihre
Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden
konnten, betragen 60,62 €. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten von 132,00 € nicht übersteigt, werden
132,00 € berücksichtigt. Weiters wurde auf die Begründung
des Vorjahresbescheides verwiesen."
In der dagegen eingereichten Berufung vom
25. April 2006 machte die steuerliche Vertretung geltend, dass die
Firma B. GmbH & Co KG in Österreich eine Betriebsstätte
begründet habe und daher verpflichtet sei, für den Bw. den Steuerabzug
vorzunehmen. Es werde daher beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2004 mit
Null festzusetzen. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung
beantragt.
Das FA legte die Berufung der Abgabenbehörde 2.
Instanz zur Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahren vor
dem UFS wurde der Bw. mit Vorhalt vom 28. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2003
und 2004 um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
"1)
Im Rahmen des Abgabenverfahrens richtete das Finanzamt Fragen zum Sachverhalt an
die Fa. B., BRD. Aus Punkt 7 der Anfragenbeantwortung der Fa. B. geht
eindeutig hervor, dass Sie im Berufungszeitraum nur beratende Tätigkeit
ausgeübt und kein Unternehmerwagnis getragen haben. Die Abwicklung der
Geschäfte sei direkt zwischen dem Kunden und der Fa. B. gelaufen und die
Fa. B. habe geprüft, ob sie eventuell aus Bonitätsgründen den
Kunden nicht beliefern wollte (siehe Beilagen!).
2) In dem in
Kopie im Rahmen des Abgabenverfahrens betreffend Einkommensteuer 2003 und
2004 vorgelegten Exemplar einer "Auftragsbestätigung/Rechnung" findet sich
der Hinweis, dass die Lieferung unter Zugrundelegung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
erfolge.
Um Vorlage dieser
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen" wird ersucht."
Als Beilage wurden dem Bw. sowohl die Anfrage des
Finanzamtes vom 7. Jänner 2005 als auch die Anfragebeantwortung
der Firma B. vom 16. Februar 2005 in Kopie
übermittelt.
Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantwortete
der steuerliche Vertreter die an den Bw. gerichteten Fragen wie
folgt:
"Wie
aus den Unterlagen und den Vorhebungen des Finanzamtes ersichtlich, war der Bw.
zwar unselbstständig tätig (hat kein Unternehmerwagnis getragen), hat
aber sowohl für die Firma B. Geschäfte vermittelt, Preisverhandlungen
mit den Kunden geführt und mündliche Bestellungen für die Firma
B. schriftlich bestätigt und entgegengenommen (Beispiel S.). Im Regelfall
sind diese Bestellungen nur mehr formal von der Firma B. bestätigt worden
(Auftragsbestätigung ist gleich Rechnung). Darüber hinaus sind von der
Firma B. keine weiteren Schritte gesetzt worden, deshalb konnten die Kunden
davon ausgehen, dass sie die Waren mit der Unterschrift am Bestellschein oder
mit der schriftlichen Bestätigung durch den Bw. gekauft hatten. In den
allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in Punkt II. der Passus enthalten,
dass der Vertrag erst nach Bestätigung des Lieferers zustande kommt.
Für den Kunden hatte es den Anschein, dass dies mit der Bestätigung
durch den Bw. als Vertreter der Firma B. erfolgt ist (der Bw. hat für die
Firma B. unterfertigt, bzw. ist als Vertriebsbüro Österreich im
Geschäftsverkehr aufgetreten (Visitenkarte, Briefpapier, Faxvorlage etc).
Aus diesem Grund wurde er jetzt im Jahr 2006 von der Firma B. aufgefordert
dies zu unterlassen!
Neben
dieser rechtlichen Würdigung als Vertreterbetriebsstätte durch die
Anscheinsvollmacht bzw. faktische Abwicklung der Geschäfte ist auch noch
die Betriebsstätte der Firma B. durch sein Büro in W. und seine
Aktivitäten darin als gegeben anzunehmen.
Als Beilage wurde eine Kopie der Einkommensteuerrichtlinien
(Rz 7934 ff), weiters eine Kopie einer Einzelerledigung des BMF
(EAS 1884 vom 4. Juli 2001), eine
Auftragsbestätigung/Rechnung vom 5. Mai 2000 sowie eine
dazugehörige Bestätigung der telefonischen Bestellung mit selbem
Datum, eine Bestätigung der telefonischen Bestellung vom
27. Juni 2000 durch den Kunden S., eine Kopie der "allgemeinen
Einkaufsbedingungen" sowie weitere Kopien des Schriftverkehrs sowie von
Literaturstellen.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des
steuerlichen Vertreters des Bw. präzisierte dieser hinsichtlich des
Dienstverhältnisses bei der Gemeinde W., dass diese Bezüge für
die Tätigkeit als Ersatzmitglied im Gemeinderat der Gemeinde W. zugeflossen
sind. Weiters resultierten nach seiner Ansicht aus der Tätigkeit des Bw.
jedenfalls keine Überschüsse als Ersatzmitglied im Gemeinderat und
könnten damit auch keine Einkünfte vorliegen. (Einnahmen
abzüglich Werbungskostenpauschale keiner/gleich Null!).
Somit unterliege ein allfälliges diesbezügliches
Vorbringen im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens nicht mehr dem
Neuerungsverbot.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z. 2 EStG ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind
und zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind.
Den Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 ist zu
entnehmen, dass der Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (laut
Lohnzettel von der Gemeinde W.) bezogen hat.
Nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit b
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der ab 1.1.2001 geltenden
Fassung sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch die
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe- (Versorgungs-)Bezüge, die
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung auf Grund gesetzlicher
Regelung erhalten.
Somit sind im Einkommen des Bw. in den Berufungsjahren
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten.
Auch die Tätigkeit für die Fa. B., Deutschland,
ist aus folgenden Gründen als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren:
Gemäß
§ 47 Abs. 1 EStG 1988
wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland
eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer
ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25
auszahlt.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn).
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet lediglich
dahingehend, ob eine selbständige oder eine nichtselbständige
Tätigkeit vorliegt.
Bei der Prüfung der Frage nach der Abgrenzung zwischen
selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit sind wesentliche
Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, andererseits das
Vorliegen einer Weisungsgebundenheit sowie die organisatorische Eingliederung in
den Betrieb des Dienstgebers. Es ist daher das Gesamtbild einer Tätigkeit
darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der
Unselbständigkeit überwiegen (VwGH vom 24. September 2003,
Zl. 2000/13/0182).
Folgende Merkmale sprechen im Berufungsfall für das
Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit:
Bezug
einer monatlichen Vergütung iHv. 4.000,00 DM (ab
1. Jänner 1999 iHv. 4.500,00 DM) zuzüglich einer
umsatzabhängigen Provision iHv. 1% bzw. iHv. 2% für den
550.000,00 DM übersteigenden Umsatz.
Abgeltung
der Spesen durch die Fa. B. (Telefon, Fahrt- bzw. Reisekosten)
Verpflichtung,
täglich schriftlich Bericht zu
erstatten.
Auch der Bw. hat im Rahmen des
Berufungsverfahren (Vorhaltsbeantwortung vom 15. Februar 2006)
ausdrücklich die Ansicht vertreten, dass er als nichtselbstständiger
Vertreter anzusehen ist (Arg.: "Diese
Vorgangsweise wird vom Bw. als nichtselbstständiger Vertreter der
Fa. B seit 1997 ausschließlich so angewendet.").
Somit steht fest, dass der Bw. in den Berufungsjahren 2003
und 2004 gleichzeitig in zwei nichtselbständigen Dienstverhältnissen
stand und ihm daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
einerseits von der deutschen Fa. B., sowie andererseits von der Gemeinde W.,
zugeflossen sind.
Eine Veranlagung erfolgt auch, wenn das zweite,
lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnis zu keiner Lohnsteuerschuld führt
(z.B. geringfügige Beschäftigung) vgl. Doralt, Tz 4 zu
§ 41.
Daran ändert auch nichts, dass Gemeindemandataren das
Werbungskostenpauschale gemäß
§ 1 Z 10 der VO zu
§ 17 Abs. 6 EStG, BGBl II 2001/382 zusteht,
da dieses auf das allgemeine Werbungskostenpauschale anzurechnen ist. Im
gegenständlichen Fall erhöht sich aufgrund des zweiten Bezuges aus
nichtselbständiger Arbeit bei der Gemeinde W. die Bemessungsgrundlage
tatsächlich um 30,16 € (2003) bzw. um 60,62 € (2004).
Siehe auch Doralt, Tz 91 zu § 17.
Durch den gleichzeitigen Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte in den berufungsgegenständlichen Jahren ist der Tatbestand
des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG
erfüllt.
Schon aus diesem Grund steht fest, dass das FA zu Recht
eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004
durchgeführt hat.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 Z1
EStG wird der Arbeitnehmer unmittelbar
in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 (Pflichtveranlagung) vorliegen.
Zur amtswegigen Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 vertreten Hofstätter/Reichel in Tz 3
zu § 41 folgende Ansicht:
Der Gesetzgeber
spricht im Einleitungssatz des § 41 Abs. 1 ausdrücklich von
lohnsteuerpflichtigen Einkünften, um klarzustellen, dass es nicht darauf
ankommt, ob im Einzelfall von den Einkünften auch tatsächlich ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist (zB wegen Unterschreitens der
Tarifuntergrenze, wegen fehlerhafter Lohnsteuerberechnung), sondern dass damit
bloß die Art der Einkünfte näher bezeichnet werden soll. Sind
die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 gegeben, so
wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug - soweit er nicht Einkünfte betrifft,
die mit den festen Steuersätzen des § 67 oder den
Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren - bei der
Veranlagung korrigiert (VwGH 6. 3. 1964, 1739/63, § 93 EStG 1967
E 27).
Auch wenn man dem Bw. darin folgte, dass durch seine
Tätigkeit eine Vertreterbetriebsstätte begründet wurde, sind die
angefochtenen Bescheide aus folgenden Gründen zu Recht
ergangen:
Gemäß
§ 82 EStG haftet zwar der
Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des
§ 83 Abs. 2 Z 1 (Anmerkung: "Pflichtveranlagung") und 4
(Anmerkung: Veranlagung auf Antrag) vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des
Arbeitgebers nicht entgegen. Steuerschuldner beim Lohnsteuerabzug ist
gemäß
§ 83. Abs. 1 EStG jedoch der Arbeitnehmer
Nach § 83 Abs. 2 Z 1 leg.cit.
wird der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen
des § 41 Abs. 1 vorliegen. Dass im gegenständlichen Fall die
Voraussetzungen für die Durchführung einer Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG vorliegen,
wurde bereits oben dargelegt.
Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, dann
kommt es zu einer Nachholwirkung der
Veranlagung: Ein zu niedriger oder nicht durchgeführter
Lohnsteuerabzug ist zu korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
zur Haftung herangezogen wurde (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Rz 4 zu § 83 und die dort zitierte Judikatur des
VwGH).
Für die Veranlagungsbehörde besteht keine Bindung
an die (unrichtige) Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den
Arbeitgeber. Ebenso wenig ist der Umstand von Bedeutung, ob der Arbeitgeber zur
Haftung für die Lohnsteuer herangezogen wurde. Somit kann ein fehlerhafter
Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert werden (VwGH 20. 2.
1992, 90/13/0154 und 31. 3. 1992, 92/14/0040).
Die Argumentation des Bw., er habe durch seine
Tätigkeit für die deutsche Fa. B. eine Vertreterbetriebsstätte
begründet, womit die Fa. B. verpflichtet gewesen wäre, den
Lohnsteuerabzug durchzuführen, und daher die Einkommensteuer 2003 und
2004 mit 0,00 festzusetzen sei, geht somit ins Leere. Die Beantwortung der
Frage, ob eine Vertreterbetriebsstätte begründet wurde, hat für
die Kernfrage der Berufung, ob die Veranlagung zur Einkommensteuer für die
Jahre 2003 und 2004 zu Recht erfolgt ist, keine Bedeutung, weshalb nicht
näher darauf einzugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflichtveranlagungstatbestandSitzungsgelder eines GemeinderatesAbgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0511-L/06
- Stammnummer
- 24981
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF