…wurde und die Einkommensteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen in richtiger Höhe ausgewiesen wurde. Die Nachforderung ergibt sich nach dem Akteninhalt aG unrichtiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der…
…dass der Beschwerdeführer diese Beträge nicht erhalten hätte. Da sich diese Beträge aber aus den beim Arbeitgeber vorgefundenen EDV-Programmen ergeben hätten, würden sie dem Finanzamt schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Für die Veranlagungsbehörde bestehe keine Bindung an die (unrichtige) Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch…
…Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat und das Finanzamt von diesen Bezügen keine Kenntnis hatte. Dies ist aber im ersten Wiederaufnahmebescheid nicht einmal ansatzweise erwähnt worden. In Zusammenhang mit den ersten Wiederaufnahmebescheiden wurde darauf hingewiesen, dass neue Lohnzettel erstellt worden seien. Dass der Beschwerdeführer…
…für die Lohnsteuer weder einbehalten noch abgeführt worden war. Die lapidare Behauptung des Beschwerdeführers, er habe exakt jenes Einkommen bezogen, welches in den jeweiligen Jahreslohnzetteln und Arbeitnehmerveranlagungen der jeweiligen Kalenderjahre ursprünglich enthalten sei, vermag dem gegenständlichen Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. In Anbetracht der Beweislage…
…als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer in Anspruch und setzte den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest. Mit Bescheid vom 9. Juni 2011 nahm das Finanzamt Frau ****, unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin), als Haftungspflichtige gemäß § 12 Bundesabgabenordnung (BAO) für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der **…
…haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 (ab 1.1.2011) vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der maßgebliche…
…im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung - nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus nicht berücksichtigen. Eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen…
…2004 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgaben für das Kalenderjahr 2001 werden wie folgt festgesetzt: Lohnsteuer: € 2…
…2002 und 2003 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Den Beschwerden vom 28.2.2007 gegen die Bescheide betreffend das Jahr 1998 und gegen den Bescheid betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Lohnsteuer für das Jahr 1999 wird…
…die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung. Gem. § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der…
…2011 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und des Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin (in Folge…
…Personal bei einem Unternehmen tatsächlich beschäftigt, formell jedoch bei einem anderen Unternehmen angemeldet, sei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Steuerrechtes der tatsächliche Beschäftiger Dienstgeber dieser Arbeitnehmer. Ihm obliege die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Entrichtung der Lohnnebenkosten. Die Arbeiter, deren Kosten formal über die nicht…
…und 1996 dem Berufungswerber auf die Einkommensteuerschuld dieser Jahre anzurechnen, ist auf Grund der klaren und eindeutigen Bestimmung des § 46 Abs. 1, Z 2, letzter Satz EStG 1988 nicht möglich. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer…
…Auszahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt. Führt die Hausbank nur mehr eingeschränkt Überweisungen für Lohnzahlungen durch, ist vor Durchführung der Lohnzahlung sicherzustellen, dass auch die auf die Löhne entfallende Lohnsteuer entrichtet werden kann…
…Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt [VwGH 26.08.2009, 2009/13/0076]. Der Arbeitgeber haftet gemäß § 82 EStG "für die Einbehaltung und Abfuhr" der Lohnsteuer…
… 19 EStG 1988 die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer zu Unrecht erfolgt. Auch die vermutlich im Hinblick auf die Steuerverschärfung für Pensionsabfindungen ab 2001 vorgenommene Versteuerung mit dem Hälftesteuersatz wäre rechtswidrig vorgenommen worden. Der Bw. hätte somit nach wie vor einen Anspruch gegen seine ehemalige…
…Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gilt entsprechend. Die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer vom Arbeitslohn ist in § 82 EStG 1988 verankert…
…nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Daraus folgt, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer…
…die Bw. einen Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum 2001 mit Ausfertigungsdatum 16. 3. 2005, mit welchem die Bw. unter anderem gemäß § 82 EStG 1988 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer (3.408,89 € bzw. 46.907…
…über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufungen wurde erwogen: Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer…