Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0157-F/08
Sachliche Unbilligkeit der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-F/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., K., L.-Straße 44,
vertreten durch Bröll-Gasser, Steuerberater GmbH, 6850 Dornbirn,
Färbergasse 15, vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bregenz vom 2. Jänner 2008 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge abgekürzt: Bw.) war
bis zum 31.12.2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der
B.-Handelsgesellschaft m.b.H., einer Komplementärgesellschaft der A.B.K.
Ges.m.b.H & Co. Als solcher hatte er auf Grund seines im Jahre 1995
abgeschlossenen Anstellungsvertrages einen Firmenpensionsanspruch. Mit der im
Jahr 2000 vorgenommenen Fixierung des Ausscheidens des Bw. als
Geschäftsführer wurde dieser Pensionsanspruch in Höhe von brutto
16.000.000,00 S (1.162.765,35 €) schlagend, die Pensionsabfindung
in der genannten Höhe im Dezember 2000 abgerechnet und gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 106/1999 mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert.
Mit Schreiben vom 24. August 2007 stellte der Bw.
einen Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000
gemäß
§ 295 a BAO und zwar insofern, als der nicht
zugeflossene Teil der Pensionsabfindung von der Besteuerung ausgenommen werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bw. habe der
Gesellschaft im Hinblick auf deren Ertrags- und Finanzlage 4.000.000,00 S
(290.691,34 €) des Nettobetrages seiner Pensionsabfindung gestundet.
Trotz intensivster jahrelanger nach Wissen des Bw. auch amtsbekannter
Sanierungsbemühungen seitens der Gesellschaft sei ihm der noch offene
Betrag nicht ausbezahlt worden. Im Juli 2007 seien sowohl die B.K. GmbH & Co
als auch die B.-Handelsgesellschaft m.b.H. in Konkurs geraten. Der Bw. habe den
offenen Abfindungsteilbetrages als Konkursforderung angemeldet und müsse
nunmehr mit Ausnahme einer geringen Konkursquote mit einem endgültigen
Ausfall rechnen. Über Jahre sei er von der neuen Unternehmensleitung
vertröstet und ihm seien weitere Teilzahlungen vorenthalten worden. Von
einer klagsweisen Geltendmachung seiner offenen Ansprüche habe der Bw.
deshalb Abstand genommen, weil ihm die mangelnde Liquidität der
Gesellschaft vorgehalten worden sei. Dem Bw. sei klar gewesen, dass die
Geltendmachung seiner Forderung unweigerlich zur Insolvenz der Gesellschaft
geführt und somit wiederum den Ausfall der Restforderung bedeutet
hätte. Bei der Abrechnung und Besteuerung der Pensionsabfindung im Jahr
2000 sei er aber davon ausgegangen, dass ihm letztendlich doch die gesamte
Nettopensionsabfindung ausbezahlt werden könne. Auf Grund der nunmehr
erfolgten Konkurseröffnung und dem daraus resultierenden jetzt
feststehenden Forderungsausfall beim Bw. sei ein Ereignis eingetreten, dass
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand bzw. Umfang
der Einkommensteuer 2000 habe. Der jetzt feststehende Forderungsausfall von rund
einem Drittel seiner von ihm bereits versteuerten Pensionsabfindung stelle ein
rückwirkendes Ereignis iSd § 295 a BAO dar. Die genannte Norm
ermögliche - zwecks Erzielung einer dem Leistungsfähigkeitsprinzip
entsprechenden materiell richtigen Besteuerung - die Berücksichtigung des
im Jahr 2007 entstandenen Ausfalles bereits im Jahr 2000 (zum
Uneinbringlichwerden einer Forderung als rückwirkendes Ereignis siehe
BMF-Richtlinien zu § 295 a BAO Pkt. 2.3.2.5, 3.2.10. sowie 2.3.14. und
EStR, Rz 5661, 6665 ff). Die Abänderung des Einkommensteuerbescheides
2000 habe in der Weise zu erfolgen, als nicht eine Bruttopensionsabfindung von
16.000.000,00 S (1.162.765,35 €), sondern nur zwei Drittel dieses
Betrages, sohin 10.666.667,00 S (775.176,90 €), der Besteuerung
mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu unterziehen seien.
Dem Abänderungsantrag beigelegt war ein korrigierter
Lohnzettel für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 sowie eine an das
Konkursgericht gerichtete mit 21. August 2007 datierte
Forderungsanmeldung des Bw. in Höhe von 362.054,41 € im
Konkursverfahren "B. - Handelsgesellschaft m.b.H." In Letzterer wurde Folgendes
ausgeführt:
"In
§ 12 meines Geschäftsführervertrages vom
2. Jänner 1995 wurde mir eine Zusage auf eine Alters- und
Hinterbliebenenpension eingeräumt. Ende 2000 wurde mir dieser
Pensionsanspruch mit einem Betrag von 16.000.000,00 S
(1.162.765,35 €) abgefunden. Die Pensionsabfindung wurde in Höhe
des genannten Betrages im Dezember 2000 abgerechnet und versteuert. Der so
ermittelte Nettobetrag der Pensionsabfindung wurde bis auf einen Betrag von
4.000.000,00 S (290.691,34 €) ausbezahlt. Hinsichtlich des
gestundeten Teilbetrages von 290.691,34 € wurden Zinsen in Höhe
von 1% über dem Basiszinssatz bzw. (später) in Höhe des Euribors
vereinbart. Auf Grund von anhaltenden Liquiditätsschwierigkeiten der
Gemeinschuldnerin wurden bis zur Konkurseröffnung weder Kapital noch Zinsen
ausbezahlt. Hinsichtlich des angeführten gestundeten Betrages von
290.691,34 € sind seit der Abrechnung und Versteuerung im Dezember
2000 bis zum Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens Zinsen in Höhe
von 71.363,07 € angefallen. Somit beträgt meine offene Forderung
362.054,41 €. Als Beweis dient die vorgenommene Abstimmung mit den
Büchern der Gemeinschuldnerin. Ich melde die oben genannte Forderung im
Konkursverfahren an und beantrage diese Forderung in der allgemeinen Klasse der
Konkursgläubiger festzustellen."
Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
2. Oktober 2007 wurde der gemäß
§ 295 a BAO
gestellte Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000
abgewiesen. In der Begründung wurde sinngemäß ausgeführt,
dieser im Zusammenhang mit dem Forderungsausfall aus der Pensionsabfindung
stehende Antrag sei verfehlt. Denn bei der Veranlagung blieben Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 sowie die
darauf entfallende Lohnsteuer außer Ansatz (§ 41 Abs. 4
leg.cit.). Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 ergäbe
sich daher selbst dann nicht, wenn das Antragsvorbringen zutreffen würde.
Es werde auch darauf hingewiesen, dass der dem Antrag beigelegte Lohnzettel
unrichtig ausgefüllt worden (fehlende Kennziffer 226, damit falsche
Kennziffer 230 und 245, falsche Kennziffer 260) und zudem nicht einmal
unterschrieben sei. Angemerkt werde weiters, dass dem Finanzamt Bregenz
seinerzeit ein Lohnzettel überspielt worden sei, der die Pensionsabfindung
ebenfalls nicht enthalten habe. Wie obig ausgeführt, hätte dieser
Umstand jedoch zufolge § 41 Abs. 4 EStG 1988 keinen Einfluss
auf den Bescheid gehabt.
Fest stehe, dass die Pensionsabfindung in Höhe von
brutto 16.000.000,00 S (1.162.765,35 €) zur Gänze der
Besteuerung gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG in der
für das Jahr 2000 geltenden Fassung (Hälftesteuersatz) unterworfen
worden sei. Im Hinblick auf die drohende Steuerverschärfung ab 2001 und die
Besteuerung nach dem Zuflussprinzip gehe das Finanzamt davon aus, dass die
Bezüge auch zur Gänze zugeflossen seien, der Bw. jedoch gleichzeitig
einen Teil hievon (4.000.000,00 S bzw. 290.691,34 €) der
Dienstgeberin wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Für
eine solche Kreditierung eines Teiles der versteuerten und damit zugeflossenen
Pensionsabfindung spreche die Vereinbarung bzw. Vornahme einer Verzinsung von 1%
über dem Basiszinssatz bzw. über dem Euribor. Überdies hätte
auch die Möglichkeit einer Teilabfindung bestanden, bei der nur für
den ausbezahlten Teil die Lohnsteuer einzubehalten gewesen wäre. Bei
Nichtzutreffen dieser Feststellungen wäre zu unterstellen, dass die
Dienstgeberin des Bw. die Pensionsabfindung auch in dem Maße der
Lohnbesteuerung unterworfen hätte, in dem der Betrag gar nicht zugeflossen
sei. Da der Lohnsteuerabzug strikte nur nach dem Zuflussprinzip vorzunehmen sei,
läge somit eine zu Unrecht erfolgte Einbehaltung von Lohnsteuer vor. Ein
Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Beträgen
könne gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO aber lediglich bis
zum Ablauf des auf das Jahr der Einbehaltung folgenden fünften
Kalenderjahres gestellt werden. Infolge Ablaufs dieser Frist mit 31.12.2005 sei
eine Rückerstattung nicht mehr möglich.
In der Folge beantragte der Bw. mit Schreiben vom
23. Oktober 2007, das Finanzamt möge die von ihm im Jahr 2000
getragene Lohnsteuer im Zusammenhang mit der Besteuerung der Pensionsabfindung
insoweit nachsehen, als es zu keinem (endgültigen) Zufluss gekommen sei.
Dabei handle es sich um einen Lohnsteuerbetrag in Höhe von
96.897,11 € (1.333.333,33 S). In der Begründung wurde
zunächst auf die Ausführungen im obig dargestellten
Abänderungsantrag verwiesen sowie auf die im diesen Antrag abweisenden
Bescheid. Ergänzend wurde im Wesentlichen sinngemäß
ausgeführt, zwischen den Beteiligten sei von vorneherein klar gewesen, dass
auf Grund der anhaltenden Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens die
sofortige Auszahlung des gesamten Nettobetrages nicht möglich sein werde.
Allein auf Grund dieser Tatsache ergebe sich die sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung im Hinblick auf den nicht ausbezahlten Teilbetrag der
Nettopensionsabfindung (ein Drittel). Nach § 236 Abs. 2 BAO finde
Abs. 1 auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten Anwendung. Eine
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ergebe sich aber auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen des Finanzamtes im
Abweisungsbescheid vom 2. Oktober 2007. Dort werde der Standpunkt
vertreten, die Bezüge seien zur Gänze zugeflossen und gleichzeitig sei
ein Teilbetrag in Höhe von 4.000.000,00 S (290.691,34 €) der
Dienstgeberin wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Da
steuerlich ein Zufluss anzunehmen sei, sobald der Steuerpflichtige die volle
Verfügungsmacht über einen Geldbetrag erhalte (EStR, Rz 4601),
dürfe bei richtiger rechtlicher Würdigung jedoch keinesfalls ein
gänzlicher Zufluss mit anschließender Darlehensgewährung
angenommen werden. Denn der Bw. habe zu keinem Zeitpunkt die volle
Verfügungsmacht über die strittigen 4.000.000,00 S
(290.691,34 €) gehabt. Hätte er die volle Verfügungsmacht
gehabt und frei über die Verwendung des Geldbetrages entscheiden
können, so hätte der Bw. den Geldbetrag keinesfalls weiter bei der
Arbeitgeberin belassen, über deren finanzielle Verhältnisse und
Probleme er als Geschäftsführer bestens informiert gewesen sei. Zudem
gelte für die Stundung eine Verzinsung von 1% über dem Basiszinssatz
(Stand Ende 2000 somit 4,25% + 1% = 5,25%). Demgegenüber habe die damalige
Sekundärmarktrendite für festverzinsliche Wertpapiere auf dem
österreichischen Rentenmarkt (Emittenten gesamt) 5,36% betragen. Wäre
der Bw. frei entscheidungsbefugt gewesen, hätte er dem Unternehmen kein
Darlehen zu einem Zinssatz gegeben, der unter jenem für ein Investment in
festverzinsliche Wertpapiere mit null Risiko liege. Gerade die im
Ertragsteuerrecht maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise ergebe
daher, dass die 4.000.000,00 S (290.691,34 €) dem Bw. nie
zugeflossen seien und die Besteuerung im Ausmaß des nicht zugeflossenen
Drittels zu Unrecht vorgenommen worden sei. In dieser unrechtmäßigen
Besteuerung liege jedenfalls eine sachliche Unbilligkeit. Eine sachliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege aber auch vor, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintrete (Ritz, BAO, § 236 Rz 11). Selbst wenn man bei
Anwendung des Gesetzes daher zum Ergebnis käme, es sei tatsächlich ein
Zufluss erfolgt, ergäbe sich die sachliche Unbilligkeit auf Grund der
besonderen Umstände des Einzelfalles, konkret durch die aufgezwungene
Stundung des Teilbetrages von 4.000.000,00 S (290.691,34 €). Dem
Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, ein Zufluss mit einer derart
geringen Verfügungsmacht solle besteuert werden, wenn der schlussendliche
Zufluss mit der vom Gesetz geforderten vollen Verfügungsmacht
anschließend nicht erfolge. Der Nachsichtsbetrag in Höhe von
96.897,11 € (1.333.333,33 S) an zuviel bezahlter Lohnsteuer
errechne sich Folgendermaßen:
Vorgenommene Besteuerung
|
Brutto
in ATS
50.000,00
50.000,00
200.000,00
400.000,00
|
Steuersatz
0,00
21,00
31,00
41,00
|
Steuer
in ATS
0,00
10.500,00
62.000,00
164.000,00
|
Netto
in ATS
|
15.300.000,00
|
50,00
|
7.650.000,00
|
|
16.000.000,00
|
|
7.886.500,00
|
|
Hälftesteuersatz
|
3.943.250,00
|
12.056.750,00
Richtige Besteuerung
|
Brutto
in ATS
50.000,00
50.000,00
200.000,00
400.000,00
|
Steuersatz
0,00
21,00
31,00
41,00
|
Steuer
in ATS
0,00
10.500,00
62.000,00
164.000,00
|
Netto
in ATS
|
9.966.666,67
|
50,00
|
4.983.333,34
|
|
10.666.666,67
|
|
5.219.833,34
|
|
Hälftesteuersatz
|
2.609.916,67
|
8.056.750,00
Differenz zwischen
vorgenommener und richtiger Besteuerung
|
Steuer
in ATS
|
Steuer
in Euro
|
Differenzbetrag
netto in ATS
|
Differenzbetrag
netto in Euro
|
1.333.333.33
|
96.897,11
|
4.000.000,00
|
290.691,34
Mit Bescheid vom 2. Jänner 2008 wurde
dieses Nachsichtsansuchen mit der im Wesentlichen folgenden Begründung
abgewiesen: Das Finanzamt habe bereits im Bescheid, mit dem der gemäß
§ 295 a BAO gestellte Antrag auf Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 2000 abgewiesen worden sei, Bedenken gegen das
Vorbringen geäußert, die Pensionsabfindung sei im Dezember 2000 nicht
zur Gänze zugeflossen. Dennoch vertrete der Bw. weiterhin die Auffassung,
es sei kein gänzlicher Zufluss erfolgt. Werde der Ansicht des Bw. aber
gefolgt, hätte die Arbeitgeberin nur für jenen Teil der
Pensionsabfindung Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen bzw.
dürfen, der auf den (aus ihrer Sicht) abgeflossenen Teil entfalle.
Hinsichtlich des Betrages von brutto 5.333.333,33 S
(387.588,45 €) wäre somit mangels Zuflusses im Sinne des
§ 19 EStG 1988 die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer zu
Unrecht erfolgt. Auch die vermutlich im Hinblick auf die Steuerverschärfung
für Pensionsabfindungen ab 2001 vorgenommene Versteuerung mit dem
Hälftesteuersatz wäre rechtswidrig vorgenommen worden. Der Bw.
hätte somit nach wie vor einen Anspruch gegen seine ehemalige Arbeitgeberin
im Ausmaß von brutto 5.333.333,33 S (387.588,45 €), den er
im Konkursverfahren zu betreiben hätte. Die Arbeitgeberin des Bw.
hätte bei Vorliegen eines unter des § 78 Abs. 3 EStG 1988 zu
subsumierenden Sachverhaltes und einer sich daraus ergebenden als unrichtig
erwiesenen Selbstbemessung der Lohnsteuer für Dezember 2000 unter Nachweis
der entsprechenden Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Fristen einen
Antrag auf Festsetzung der Lohnsteuer gemäß
§ 201 BAO
stellen müssen. Versäumte Fristen und Berufungen könnten aber
nicht im Wege der Nachsicht saniert werden.
Bei Annahme eines gänzlichen Zuflusses der
Pensionsabfindung im Dezember 2000 und einer gleichzeitig vorgenommenen
Kreditierung des verbliebenen Nettobetrages von 4.000.000,00 S
(290.691,34 €) an die Arbeitgeberin sei die Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer zu Recht erfolgt. Für eine bewusste und gewollte
Versteuerung der gesamten Pensionsabfindung trotz Möglichkeit einer
Teilabfindung spreche die ab 2001 verschärfte Gesetzeslage und die
Verzinsung des "Guthabens" bei der Arbeitgeberin. In der Verfügung eines
Teiles der Pensionsabfindung (gleichzeitige verzinsliche Kreditierung an die
Arbeitgeberin) liege eine Einkommensverwendung. Deren wirtschaftliches Risiko
liege beim Verwender und könne nicht über das Institut der
Abgabennachsicht auf die Allgemeinheit verlagert werden. Der Verlust des
Kapitalstammes sei Ausfluss des allgemeinen wirtschaftlichen Risikos und die
Versteuerung der Pensionsabfindung gemäß den im Jahr 2000 in Kraft
stehenden Normen wäre eine Auswirkung dieser generellen Normen. Von einer
vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Auswirkung könne nicht gesprochen
werden, wenn nach Verwendung eines Teiles der zustehenden Pensionsabfindung als
Kredit an die Arbeitgeberin nach sieben Jahren auf Grund der Insolvenz der
(ehemaligen) Arbeitgeberin ein Forderungsverlust eintrete. Wäre mit der
versteuerten Pensionsabfindung eine andere Kapitalanlage (z.B. Aktien)
angeschafft worden und diese sieben Jahre später verlustig gegangen,
hätte dies auch nicht zu einer Nachsicht der damaligen Lohnsteuer
geführt. Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit sei daher zu
verneinen.
Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sei
angesichts der wirtschaftlichen Lage des Bw. zu verneinen und sei auch nicht
behauptet worden.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung wurde auf die Ausführungen im Nachsichtsantrag verwiesen. Unter
Vorlage von Beweismitteln (ergänzende Vereinbarung zum
Geschäftsführervertrag vom 2. Jänner 1995,
Überweisungsbeleg betreffend die Überweisung von 12.000.000,00 S
(872.074,01 €) von der AB. an den Bw. sowie Überweisungsbeleg
betreffend die Eilüberweisung von 4.000.000,00 S
(290.691,34 €) vom Bw. an die AB) wurde Folgendes ausgeführt: Aus
der ergänzenden Vereinbarung zum Geschäftsführervertrag,
insbesondere aus den Absätzen über die Sofortauszahlung der gesamten
Pensionsabfindung und die umgehende Rückzahlung des Teilbetrages von
4.000.000,00 S (290.691,34 €) sei ersichtlich, dass der Bw. auf
Grund der bestehenden Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt über den
verfahrensgegenständlichen Teil der Pensionsabfindung verfügt habe.
Das Unternehmen sei damals nicht bereit und nicht im Stande gewesen, dem Bw. die
gesamte Nettopensionsabfindung auszubezahlen. Auch die damalige Hausbank der AB.
sei in die Gespräche, Vereinbarungen und überdies in die
Zahlungsabwicklung betreffend die Pensionsabfindung des Bw. eingebunden gewesen
und habe eine sofortige Auszahlung des gesamten Betrages ausgeschlossen. Die
Bank habe so dafür gesorgt, dass der betreffende Teilbetrag nicht an den
Bw. ausbezahlt werde. Sie hätte auch die Auszahlung nie finanziert. Die
konkrete Zahlungsabwicklung sei aus den beiliegenden Überweisungsbelegen
ersichtlich. So seien am 28. Dezember 2000 12.000.000,00 S
(872.074,01 €) auf ein Konto des Bw. bei derselben Bank
überwiesen worden. Bereits am 29. Dezember 2000 habe die Bank per
Eilüberweisung die Rücküberweisung an die AB durchgeführt.
Dieser Vorgang sei ohne direkte Einbindung des Bw. lediglich in Vollziehung der
der Bank bekannten ergänzenden Vereinbarung zum
Geschäftsführervertrag erfolgt. Der Bw. habe zu keinem Zeitpunkt frei
über die 4.000.000,00 S (290.691,34 €) disponieren
können. Es werde nochmals festgehalten, dass der Bw. im Fall der vollen
Verfügungsmacht und Dispositionsmöglichkeit sowohl aus Risiko- als
auch aus Zinsüberlegungen keinesfalls sein Geld bei der AB. angelegt
hätte. Im Übrigen seien auch die vereinbarten Zinsen nie an den Bw.
bezahlt worden. Die obigen Ausführungen zeigen, dass steuerlich kein
Zufluss anzunehmen sei, weil der Bw. nie die volle Verfügungsmacht
über den Geldbetrag erhalten habe (EStR Rz 4601, Doralt, EStG,
§ 19, Rz 8). Daher sei die Besteuerung des Betrages von
4.000.000,00 S (290.691,34 €) zu Unrecht erfolgt und somit als
unbillig im Sinne des § 236 BAO anzusehen. Wäre diese Besteuerung
unter Ausklammerung des § 236 leg.cit. rechtens, so würde
diesfalls im Einzelfall durch die Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten (Ritz, BAO, § 236 Rz
11), konkret würde ein nie erzieltes Einkommen besteuert werden.
Das Nachsichtsersuchen könne auch nicht unter Verweis
auf bestehende Ansprüche gegen die Arbeitgeberin abgewiesen werden. Dem
Steuerrecht seien Verfahrenstitel bekannt, mittels derer der
Lohnsteuerpflichtige durch den Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltene Beträge
direkt von der Abgabenbehörde zurückverlangen könne (§ 240
Abs. 3 BAO). Diese Rückzahlungsanträge würden auch nicht
unter Verweisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber abgewiesen. Sie seien
lediglich gegenüber einer noch möglichen Veranlagung subsidiär,
bei der es aber wiederum zur Rückzahlung der Steuer durch die
Abgabenbehörde komme. Auch der Verweis auf die Möglichkeit der
Arbeitgeberin, einen Antrag auf Festsetzung der Lohnsteuer gemäß
§ 201 BAO (richtig: § 202 BAO) zu stellen, führe
nicht zur Verneinung einer Unbilligkeit. Nach § 202 Abs. 2
leg.cit. bestehe für den Arbeitgeber keine Möglichkeit für einen
Antrag auf Festsetzung der Lohnsteuer, soweit dem Arbeitnehmer die
Möglichkeit nach § 240 Abs. 3 BAO offen stehe. Auch insofern habe
somit eine Lohnsteuerkorrektur im Verhältnis Arbeitnehmer -
Abgabenbehörde den Vorrang.
Ein Rückzahlungsantrag nach § 240
Abs. 3 BAO sei aus zeitlichen Gründen für den Bw. nicht mehr
durchführbar. Gerade dann, wenn bei Anwendung der Gesetze kein
Verfahrenstitel mehr möglich sei und hierdurch ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, liege eine sachliche Unbilligkeit vor.
Dies sei hier der Fall, weil eine Steuer für ein nie erzieltes Einkommen
bezahlt worden sei.
Ergänzende Vereinbarung zum
Geschäftsführervertrag vom 27.4.2001/9.5.2001 (Auszug)
"In
Ergänzung zu § 2 des Geschäftsführervertrages vom
2. Jänner 1995 (Vertragsbeginn, Vertragsdauer):
Dem
Bw. wird das Recht zur Sofortauszahlung des gesamten Pensionsanspruches in
Höhe des vereinbarten Wertes von ATS 16.000.000,00
(1.162.765,35 €) von den Gesellschaftern einvernehmlich zugesprochen.
Die Auszahlung der gesamten Pensionsabfindung abzüglich der gesetzlichen
Lohnsteuer erfolgt zum 28.12.2000.
Der
Bw. gewährt der AB. ein Darlehen
in Höhe von ATS 4.000.000,00 (290.691,34 €), das - vorbehaltlich
der im Unternehmen vorhandenen Liquidität - in drei gleichen Kapitalraten
in Höhe von je ATS 1.333.333,33 (96.897,11 €) am 15.12.2003,
15.12.2004 und 15.12.2005 zu tilgen ist. Das Darlehen wird - identisch den
Gesellschafterkonten - mit einem Jahreszinssatz in Höhe von 1% über
dem Basiszinssatz verzinst.
Voraussetzung
für die Tilgung zu den genannten Fristen ist es, dass die
Liquiditätssituation des Unternehmens die Auszahlung zulässt.
Ob
eine Auszahlung zu den vereinbarten Zeitpunkten unter Berücksichtigung der
Liquiditätslage für das Unternehmen vertretbar ist, wird durch den
Wirtschaftsprüfer des Unternehmens, die Bröll
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kommanditpartnerschaft beurteilt. Hiezu erfolgt zeitnah eine kurzfristige
Liquiditätsplanung."
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt. In seiner Stellungnahme führte der Amtsbeauftragte aus, aus der
vorgelegten Ergänzung zum Geschäftsführervertrag ergebe sich
eindeutig, dass der gesamte Nettobetrag (12.000.000,00 S
(872.074,01 €)) zugeflossen sei, gleichzeitig aber wiederum ein Betrag
von 4.000.000,00 S (290.691,34 €) als Darlehen an die Dienstgeberin
hingegeben worden sei. Der Verlust dieses Betrages infolge des Konkurses der
Dienstgeberin sei aber Ausfluss des allgemeinen wirtschaftlichen Risikos. Sollte
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise aber davon auszugehen sein, dass die
Einräumung des Darlehens zwangsweise erfolgt sei (eine Vollauszahlung somit
nur zum Zwecke der Lukrierung der auslaufenden Steuerbegünstigung
vorgenommen worden sei), wäre der Berufung dennoch nicht Folge zu geben.
Denn diesfalls hätte die Dienstgeberin zuviel Lohnsteuer (für nicht
zugeflossene Bezüge) abgeführt. Daraus resultiere die Unrichtigkeit
der Selbstbemessung der Lohnsteuer 12/2000 und die Dienstgeberin hätte nach
§ 201 BAO vorgehen müssen.
In dem auf Anregung der steuerlichen Vertretung des Bw. am
16. Juli 2008 durchgeführten Erörterungstermin hat der Bw.
ergänzend das Zustandekommen der gegenständlichen Pensionsregelung
dargestellt. So habe das Unternehmen zum Zeitpunkt seines Eintritts zu einem
skandinavischen Konzern gehört. Die Politik dieses Konzerns sei gewesen,
Vorsorge für Mitarbeiter in Führungspositionen auch für die Zeit
nach deren Ausscheiden zu treffen. Die laufenden Bezüge von Managern seien
daher so berechnet worden, dass nach Beendigung der Tätigkeit im
Unternehmen großzügige Firmenpensionen gewährt werden konnten.
Für ein Unternehmen seien immer die Gesamtkosten von Bedeutung, hohe
Firmenpensionen fänden daher ihren Niederschlag in niedrigeren laufenden
Bezügen. Unter der Leitung des Bw. sei das Unternehmen erfolgreich gewesen,
es habe Gewinne gemacht und diese entsprechend versteuert. Kurz vor dem
Ausscheiden des Bw. sei die wirtschaftliche Situation in der Branche allerdings
auf Grund der Zunahme von Importen aus Fernost zunehmend schwieriger geworden.
Als Folge hätten - trotz des international guten Rufes des Unternehmens -
auch Arbeitsplätze abgebaut werden müssen. Da der Bw. bestrebt gewesen
sei, die Arbeitsplätze in der Region zu erhalten, habe er als eine seiner
letzten Maßnahmen als Geschäftsführer, das Unternehmen nach
Österreich gebracht und mit dem in Deutschland bestehenden zweiten
Unternehmen zusammengeführt. Dadurch hätten in H. zwischen 100 bis 120
Arbeitsplätze geschaffen werden können und das Unternehmen sei durch
die Betriebszusammenführung auch international konkurrenzfähig
gewesen. So habe der Umsatz zum Zeitpunkt seines Ausscheidens im Dezember 2003
noch 20 Millionen Euro betragen. Nach dem Ausscheiden des Bw. seien aber -
zumindest aus seiner Sicht - falsche Entscheidungen getroffen worden, die
letztendlich zum Konkurs geführt hätten. Ursache dafür sei unter
anderem ein Generationenwechsel bei den Gesellschaftern gewesen mit der Folge,
dass bereits während der aktiven Zeit des Bw. entstandene Pläne, die
er bei seinem Nachfolger deponiert habe, nicht realisiert worden seien. Eine
seiner Grundideen sei eine auch von V. Unternehmen praktizierte internationale
Kooperation gewesen, wofür es zwei potentielle Kooperationspartner gegeben
hätte. Im Juli 2007 sei dann die Konkurseröffnung erfolgt, trotz eines
noch im Jahr 2007 erzielten Umsatzes von knapp 10 Millionen Euro. Da die
Intension des Bw. immer der Erhalt der Mitarbeiter und des Unternehmens in der
Region, also in V, gewesen sei, habe ihn die von anderen zu verantwortende
Entwicklung des Unternehmens sehr getroffen. Aus der Konkursmasse sei dann eine
Auffanggesellschaft gegründet und das Unternehmen an einem bekannten
Sanierer im Lande verkauft worden. Als Folge hätten sich die
Arbeitsplätze mehr als halbiert und zur Zeit werde die Produktion nach U.
ausgelagert. Seit etwa zehn Tagen sei auch die Konkursquote bekannt. Diese
betrage 25% und zeige, dass es nicht unbedingt zum Konkurs hätte kommen
müssen. Die Berufung werde daher insofern eingeschränkt, als lediglich
die Nachsicht jener Lohnsteuer begeht werde, die auf die nicht zugeflossenen
3.000.000,00 S (218.018,50) entfalle.
Zu den Vorgängen im Jahr 2000 - dem Zeitpunkt der
Auszahlung der Pensionsabfindung - wurde ergänzend ausgeführt, in
diesem Jahr habe ungünstigerweise auch die Betriebszusammenlegung mit den
damit verbundenen Großinvestitionen, unter anderem der Errichtung des
Neubaues in H., stattgefunden. Die finanzierende Bank, die die
Betriebszusammenlegung als wirtschaftlich sinnvoll erachtet habe, habe
klargestellt, dass der dafür benötigte zusätzliche Kredit nur
unter der Bedingung einer nicht gänzlichen sofortigen Auszahlung der
Pensionsabfindung gewährt werde. Zum Vorwurf, der Bw. habe bei Annahme
eines nur teilweisen Zuflusses der Pensionsabfindung im Jahr 2000 die lediglich
bis Ende dieses Jahres bestandene Steuerbegünstigung zu Unrecht ausgenutzt,
werde angemerkt, diese Vorgangsweise sei damals allgemein übliche Praxis
gewesen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass nach den Lohnsteuerrichtlinien
Teilzahlungen möglich seien, Pensionsabfindungen also auch in Raten bezahlt
werden durften. Wäre eine spätere Auszahlung, wie erhofft,
möglich gewesen, wäre also die Selbstbemessung richtig gewesen. Der
Bw. sei jedenfalls bis zur Konkurseröffnung davon ausgegangen, dass das
Unternehmen nicht in Konkurs gehen werde. Denn um einen Fortbestand des
Unternehmens zu ermöglichen, hätte von den Gesellschaftern nur ein
minimalen Betrag eingebracht werden müssen. Diese geringfügige Einlage
sei eine Bedingung der Bank für die Bereitstellung eines
Übergangskredites gewesen, den das Unternehmen, ein Saisonbetrieb, zur
Vorfinanzierung des Herbstgeschäftes benötigt hätte. Dazu seien
die Gesellschafter aber nicht bereit gewesen. Die wirtschaftlichen Probleme des
Unternehmens wären aber auch, wie dargelegt, bei Zustandekommen der
Kooperation, sofort gelöst gewesen. Der Bw., der auf eine solche
Kooperation und als Folge der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens vertraut
habe, habe daher seine Forderung bis zur Konkurseröffnung nicht einfach
abgeschrieben. Er habe vielmehr ständig mit einer solchen Zahlung
gerechnet. Die dazu nötigen Informationen über die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens habe sich der Bw. besorgt. Er habe sich auch in
regelmäßigen Abständen mit seinem Nachfolger getroffen, der ihm
ein sehr positives Bild über die Ertragssituation vermittelt habe. Dass
keine Zahlung mehr erfolgen werde, sei also erst mit der Konkurseröffnung
im Jahr 2007 offensichtlich geworden. Zur Frage, weshalb der Bw. keinen Antrag
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO gestellt habe, als die in der
ergänzenden Vereinbarung zum Anstellungsvertrag geregelten Fristen
ergebnislos verstrichen seien, werde angemerkt, dass Ratenzahlungen laut dieser
Vereinbarung ausdrücklich nur bei entsprechender Liquidität zu
erfolgen hatten. Ein Antrag auf Korrektur der Steuer sei auch deshalb zu keinem
Zeitpunkt in Erwägung gezogen worden, weil das für den Bw.
gleichbedeutend mit einer Abschreibung seiner Forderung gewesen wäre.
Anträge zur Prüfung der Liquidität seien aber wiederholt gestellt
worden.
Bei diesem Erörterungstermin wurde auch der rechtliche
Standpunkt durch den steuerlichen Vertreter des Bw. nochmals ausführlich
erläutert. Dieser legte sinngemäß dar, die Nachsicht diene der
Herstellung der Rechtsrichtigkeit. Hätte der Gesetzgeber den Rechtsfrieden
über die Gerechtigkeit gestellt, wäre eine Nachsicht bereits
entrichteter Abgaben weiterhin nur innerhalb der Verjährungsfrist
möglich. Der Gesetzgeber habe aber diese Befristung beseitigt. Da die
Nachsicht immer das letzte Mittel sei um Steuergerechtigkeit durchzusetzen, sei
eine sachliche Unbilligkeit gerade dann zu bejahen, wenn die Gesetze keine
Richtigstellung mehr zuließen. Daher sei auch die Rechtsmeinung
unzutreffend, dass eine Nachsicht nicht zu gewähren sei, wenn es der
Pflichtige versäumt habe, rechtzeitig einen Antrag auf Richtigstellung zu
stellen. Denn solange andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten für
eine Richtigstellung bestünden, bedürfe es keiner Nachsicht. Daraus
könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass nach Fristablauf (z.B.
der des § 240 Abs. 3 BAO) immer von sachlicher Unbilligkeit
auszugehen sei. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorlägen,
sei eine solche auch dann möglich, wenn Anträge gestellt hätten
werden können. Verwiesen werde auf Stoll, BAO-Kommentar, der auf S. 2419
wörtlich ausführe, "Billigkeit verlange somit eine Korrektur der
Wirkung des Gesetzes im Einzelfall, um so Recht im Sinne von Gerechtigkeit
verwirklichen zu können. Billigkeit soll der Maßstab dafür sein,
was im Einzelfall gerecht sei". Somit sei zu unterscheiden, ob Recht ganz
generell oder lediglich im Einzelfall zu einer bestimmten Situation geführt
habe. Da dem Einkommensteuerrecht das Prinzip der Leistungsfähigkeit zu
Grunde läge, solle nur ein Zufluss besteuert werden. Der vorliegende Fall
sei mit der Vornahme einer als sachlich unbillig angesehenen Doppelbesteuerung
vergleichbar. Zwar läge gegenständlich nur eine einfache Versteuerung
vor, das versteuerte Einkommen sei aber nie erzielt worden.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 ergänzte der
steuerliche Vertreter des Bw. sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass die
frühere Arbeitgeberin des Bw. im Jahr 2005 Umschuldungsverhandlungen mit
den Banken geführt habe. Als Ergebnis sei dem Unternehmen ein
Schuldnachlass in Höhe von 2.300.000,00 € gewährt worden.
Für den Bw. sei dieser Schuldnachlass ein weiteres Indiz dafür
gewesen, dass seine offenen Ansprüche jedenfalls in absehbarer Zeit
ausbezahlt werden würden. Dieser Umstand sei auch ausschlaggebend
dafür gewesen, dass bis Ende 2005 kein Antrag gemäß
§ 240 Abs. 3 gestellt worden sei.
Bezüglich der behördlich vertretenen
Rechtsmeinung, eine Nachsicht sei im Fall unterlassener Anträge nicht
möglich, werde ergänzend auf die Ausführungen in Ritz, BAO³,
§ 236 Rz 14, verwiesen. Danach diene eine Nachsicht nicht dazu, im
Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem in Berufungen)
nachzuholen. Bei dieser Judikatur gehe es daher nicht schlechthin um
Anträge im weitesten Sinne, sondern vor allem um Einwendungen im
Zusammenhang mit der Abgabenfestsetzung. So habe der VwGH judiziert, dass die
Abgabennachsicht nicht das geeignete Mittel sei, um möglichen, aber
unterbliebenen Einwänden gegen Sachbescheide zum Durchbruch zu verhelfen
(VwGH 19.3.1998, 96/15/0067; VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; VwGH 17.10.2001,
98/13/0073). Auch Stoll grenze hiezu die verfahrensrechtsbedingten Härten
ab. In diesem Sinne werde bei Stoll, BAO, S 2421 f, Folgendes ausgeführt:
"Können verfahrensrechtsbedingte auf das
konkrete Abgabenschuldverhältnis einwirkende Unbilligkeiten nicht auf dem
Rechtsweg beseitigt werden, so kann für diese die Anwendung des
§ 236 eher in Betracht kommen. .....Weitere Fälle, die vor allem
im Periodensystem, also im zeitraumbezogenen Veranlagungsprinzip und in den
verfahrensrechtlichen Beschränkungen der Aufrollung rechtskräftiger
Bescheide ihren Grund haben, ferner Fälle, die ihre Ursache beispielsweise
in Behördenauskünften haben, sind beliebig aufzählbar."
Und auf S. 2430 heiße es bei Stoll, a.a.O.:
"In Fortführung dieser
Überlegungen......müssten somit als sachliche Billigkeitsgründe,
die eine Nachsicht wegen Unbilligkeit der Einhebung rechtfertigen, vor allem
solche gelten, die sachverhaltsbezogen in der Tatsache der Existenz der
einzuhebenden Abgabenschuldigkeit gelegen sind, aber die zu Härten
führende Unzumutbarkeit und Unverhältnismäßigkeit vor allem
in den verfahrensmäßigen Besonderheiten des Zustandekommens und der
Durchsetzung des Abgabenanspruches ihre Ursache haben. Die
nachsichtsbegründende sachliche Unbilligkeit müsste so gesehen
letztlich auf die besondere verfahrensmäßige Entstehung der
ausstehenden Abgabenschuld zurückzuführen sein. Sie dürfte
hingegen nicht im legistischen Bereich, sowie nicht im schuldbegründeten
materiellen Recht, ihre Ursache haben."
Aus obigen Rechtsmeinungen ergebe sich, dass ein
unterlassener Antrag nach § 240 BAO nicht eo ipso zum Ausschluss einer
Nachsicht führe. Das Verfahrensrecht der BAO nehme dem Bw. die
Möglichkeit, die Abgabenbemessung richtig stellen zu lassen. Das führe
auf Grund der Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Tatsache, dass
der Bw. jahrelang von Seiten des Unternehmens hingehalten worden sei und im
Endeffekt wider Erwarten die ihm zustehende Pensionsabfindung nicht zur
Gänze erhalten habe - zur sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung,
nämlich zum Eintritt eines vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten
Ergebnisses im Einzelfall.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob die Einbehaltung von Lohnsteuer durch
die Abgabenbehörde, die für eine Pensionsteilabfindung entrichtet
wurde, die der Arbeitnehmer (Bw.) letztendlich nicht erhalten hat, sachlich
unbillig ist.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese
Bestimmung findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung (§ 236 Abs. 2 BAO).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder
persönlich oder sachlich bedingt sein. Das Vorliegen einer persönlich
bedingten Unbilligkeit wurde nicht behauptet und kann, da die
Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom
Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen hat, außer
Betracht bleiben (siehe dazu Ritz, BAO³, § 236, Tz 4).
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im
atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der
Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; VwGH 16.10.2002, 99/13/0065; VwGH 26.2.2003,
98/13/0091, VwGH 22.3.1995, 94/13/0264, 0265). Eine derartige Unbilligkeit des
Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für
die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt, für deren Hintanhaltung
der Gesetzgeber selbst hätte Vorsorge treffen müssen. Ist die
Abgabeneinhebung im Einzelfall aber nicht bloße Auswirkung oder Folge des
ordnungsgemäßen Vollzuges genereller Abgabennormen, so kann dies
Anlassfall für eine Abgabennachsicht auf Grund sachlicher Unbilligkeit
sein.
Der Bw. sieht das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit
im Wesentlichen darin, dass eine Pensionsabfindung in Höhe von brutto
16.000.000,00 S (1.162.765,35 €) besteuert worden sei, er jedoch
lediglich zwei Drittel dieses Betrages erhalten habe. Es sei von vorneherein
klar gewesen, dass eine sofortige Auszahlung des Gesamtbetrages auf Grund der
Liquiditätsschwierigkeiten seiner Arbeitgeberin nicht durchführbar
sei. Gerade wegen der im Ertragsteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise sei daher ein Zufluss eines Drittels der Pensionsabfindung zu
verneinen. Beweis dafür, dass er zu keinem Zeitpunkt über ein Drittel
der Pensionsabfindung frei disponieren habe können, seien die geringe
Verzinsung des Stundungsbetrages (1% über dem Basiszinssatz bzw. Euribor)
und das durch die finanziellen Probleme der Dienstgeberin bedingte
wirtschaftliche Risiko. Der Bw. verweise überdies auf die beigebrachte
ergänzende Vereinbarung zum Geschäftsführervertrag sowie die
übermittelten Überweisungsbelege (siehe dazu oben). Auch aus diesen
Unterlagen sei ersichtlich, dass die Arbeitgeberin des Bw. zur sofortigen
Auszahlung des Gesamtbetrages weder bereit noch im Stande gewesen sei. Die
Besteuerung des nicht zugeflossenen Teiles der Abfindung sei daher zu Unrecht
erfolgt und deshalb sachlich unbillig. Selbst wenn entgegen der Rechtsauffassung
der Bw. ein Zufluss der gesamten Abfindungssumme bejaht werden würde,
ergäbe sich die sachliche Unbilligkeit auf Grund der besonderen
Umstände des Einzelfalles, konkret durch die aufgezwungene Stundung eines
Drittels der ihm vertraglich zustehenden Abfindung. Dem Gesetzgeber könne
nicht unterstellt werden, ein Zufluss mit einer derart geringen
Verfügungsmacht solle besteuert werden, wenn der schlussendliche Zufluss
mit der vom Gesetz geforderten vollen Verfügungsmacht anschließend
nicht erfolge.
Die maßgebende Norm für die zeitliche Zuordnung
von Einnahmen im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten ist
§ 19 Abs. 1 EStG 1988. Danach ist generell auf den Zufluss
abzustellen, der zu jenem Zeitpunkt als verwirklicht gilt, zu dem der
Empfänger der Einnahmen über diese rechtlich und wirtschaftlich frei
verfügen kann. Der Bw., der den Zufluss eines Drittels der
Pensionsabfindung verneint, kann sich dabei auf die bei Taucher, Das
Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, Wien 1983, vertretene
Rechtsmeinung stützen, wonach nur ein endgültiger Zufluss als solcher
angesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings die Erbringung
eines Nachweises bzw. die Glaubhaftmachung, dass zwischen den Parteien von
vorneherein Einvernehmen darüber bestand, dass der Betrag
zurückzuzahlen ist. Wird diese vereinzelt gebliebene Rechtsmeinung (siehe
dazu die bei Doralt, EStG, 10. Auflage, § 19 Tz 7 ff, zitierten
Judikate) für zutreffend erachtet, wäre hinsichtlich eines Betrages
von brutto 5.333.333,33 S (387.588,45 €) von der Arbeitgeberin
des Bw. Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden. Diese in
Widerspruch zu § 19 Abs. 1 EStG 1988 stehende Abfuhr von
Lohnsteuer wäre aber korrigierbar gewesen und zwar entweder durch Erlangung
eines "Gutschriftenbescheides" gemäß
§ 202 BAO seitens der
Abfuhrpflichtigen oder durch den Lohnsteuerpflichtigen gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO. Auf Grund dieser Korrekturmöglichkeit bzw.
der Untätigkeit in der Rechtsverfolgung ist aus der Sicht des
Unabhängigen Finanzsenates das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit zu
verneinen. Denn, wie obig ausgeführt wurde, setzt sachliche Unbilligkeit
unter anderem voraus, dass das vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte
Ergebnis vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbar war.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt auch nicht die
Rechtsmeinung des steuerlichen Vertreters des Bw., der vorliegende Fall sei
vergleichbar mit sich vereinzelt aus materiellen Rechtsvorschriften ergebenden
Doppelsteuerungen. Denn Ursache für die vorliegende Lohnsteuerbelastung war
nicht eine eine solche Belastung vorsehende Rechtsvorschrift, sondern
ausschließlich die von der Abfuhrpflichtigen vorgenommene unrichtige
Selbstbemessung der Lohnsteuer.
Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des steuerlichen
Vertreters des Bw., unterlassene Anträge auf Korrektur dieser unrichtigen
Selbstbemessung führten nicht eo ipso zum Ausschluss einer Nachsicht. Denn
durch eine Nachsicht seien nur unterlassene Einwendungen im
Festsetzungsverfahren nicht nachholbar. Anders läge der Fall, wenn
verfahrensrechtsbedingt - etwa durch Fristversäumnis - im Einzelfall keine
Richtigstellung der Abgabenbemessung mehr zulässig sei.
Zutreffend ist, dass laut Stoll, BAO, S. 2421 ff, für
eine Anwendung des § 236 BAO in erster Linie nicht
materiell-rechtliche legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten in Betracht
kommen, sondern verfahrensrechtsbedingte auf das konkrete
Abgabenschuldverhältnis einwirkende Unbilligkeiten, die nicht auf dem
Rechtsweg beseitigt werden können. Die bei Stoll, a.a.O., aufgezeigten
Beispiele sind aber solche, bei denen der Behörde an der Unterlassung der
Einbringung eines Rechtsmittels ein Verschulden zur Last fällt, eine
Rechtsverfolgung nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht aussichtsreich
ist oder die ihre Ursache in unrichtigen Behördenauskünften haben. Der
vorliegende Sachverhalt ist damit aber nicht vergleichbar. Zwar hat der Bw. im
Rahmen des Erörterungstermins anschaulich darlegt, weshalb die unrichtige
Selbstmessung nicht richtiggestellt wurde (siehe dazu oben). Eine Unzumutbarkeit
der Rechtsverfolgung ist daraus aus der Sicht des Unabhängigen
Finanzsenates aber nicht ableitbar. Ebenso lassen die Ausführungen bei
Stoll, a.a.O., nicht den Schluss zu, durch Untätigkeit in der
Rechtsverfolgung bedingte Fristversäumnisse könnten im Wege der
Nachsicht saniert werden.
Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung
ist aber auch zu verneinen, wenn der Auffassung des Finanzamtes gefolgt wird und
ein gänzlicher Zufluss der Pensionsabfindung im Dezember 2000 bejaht wird
mit anschließender Kreditierung eines Drittels des Nettobetrages an die
Arbeitgeberin des Bw. Für diese Deutung spricht insbesondere der Inhalt der
ergänzenden Vereinbarung zum Geschäftsführervertrag. Dort wird
expressis verbis ausgeführt, dass die gesamte Nettoabfindungssumme am
28.12.2000 ausbezahlt und anschließend ein Drittel dieser Summe dem
Unternehmen vom Bw. wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt wird.
Angeführt wird auch der Tilgungsmodus (Tilgung in drei Raten), die
Tilgungszeitpunkte und der zu zahlende Zinssatz. Die Durchführung dieser
Auszahlungs- und Darlehensvereinbarung wird durch die übermittelten
Überweisungsbelege bestätigt. Da der Bw. einer der Vertragspartner
dieser ergänzenden Vereinbarung war, geht auch der Einwand ins Leere, die
Rücküberweisung der betreffenden Teilsumme sei ohne direkte Einbindung
des Bw. erfolgt.
Bei Annahme eines gänzlichen Zuflusses der Abfindung
im Dezember 2000 erfolgte die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer im Einklang
mit den im betreffenden Veranlagungsjahr in Kraft stehenden
materiell-rechtlichen Normen (hier: § 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 iVm § 19 Abs. 1
leg.cit.). Gesetzliche Unzulänglichkeiten können aber im Allgemeinen
nicht durch Nachsicht iSd § 236 BAO behoben werden. Sowohl von der
Judikatur als auch der Lehre wird vielmehr betont, dass es der Gesetzgeber in
der Hand gehabt hätte, nicht gewünschte steuerliche Folgen einer
gesetzlichen Maßnahme hintanzuhalten. Hat er dies nicht getan, so zwingt
dies zum Schluss, dass er in den bloßen Folgen des erlassenen Gesetzes
einen eine Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten rechtfertigenden Grund
nicht erblickt hat. Nach Stoll (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2430 und S.
2437ff) spricht für diese Deutung vor allem, dass es rechtstaatlichen
Grundsätzen nach heutigem Verständnis nicht entsprechen könne,
ins einzelne gehende ausdifferenzierte generelle Vorschriften mit einer
überaus allgemein gehaltenen, mit unbestimmten Gesetzesbegriffen denkbar
hoher Abstraktion gestalteten Generalklausel, wie dies § 236 BAO nun einmal
sei, begegnen zu dürfen.
Der Berufung zum Erfolg verhelfen kann auch nicht der
Einwand, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, ein Zufluss mit
einer derart geringen Verfügungsmacht solle besteuert werden, wenn der
schlussendliche Zufluss mit der vom Gesetz geforderten vollen
Verfügungsmacht anschließend nicht erfolge. Denn entweder wird ein
Zufluss und damit die Verfügungsmacht bejaht mit der Folge, dass die
Kreditierung des betreffenden Betrages als Einkommensverwendung zu werten ist.
Diesfalls stellt der nachträgliche Verlust des versteuerten Betrages ein
nicht auf die Abgabenbehörde und damit auf die Allgemeinheit
überwälzbares Unternehmerrisiko dar. Oder aber der Zufluss eines
Drittels der Abfindungssumme wird verneint, wobei aber auch in diesem Fall, wie
obig ausführlich dargelegt wurde, keine sachliche Unbilligkeit anzunehmen
ist.
Da aus den dargestellten Gründen keine Unbilligkeit
der Einhebung vorliegt und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit
im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus Anlass dieser Entscheidung eine
Ermessensentscheidung über das Nachsichtsgesuch nicht mehr zu erfolgen. Das
Nachsichtsgesuch war vielmehr schon aus Rechtsgründen abzuweisen und der
vorliegenden Berufung deshalb spruchgemäß keine Folge zu geben.
Feldkirch,
am 5. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-F/08
- Stammnummer
- 36078
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF