Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0121-F/04
Nacherfassung von zu Unrecht nicht lohnversteuerten Bezugsteilen im Veranlagungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-F/04vom 17.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers kommt die im § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Beschränkung der unmittelbaren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner der Lohnsteuer nicht zum Tragen. Lohnbezüge, von denen der Arbeitgeber zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, sind daher im Veranlagungsverfahren nachzuerfassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des W.E., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in den Streitjahren ua. als Taxifahrer tätige
Berufungsführer wurde jeweils erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer veranlagt. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung bei seinem
Arbeitgeber wurde festgestellt, dass dem Berufungsführer von den
vereinnahmten Entgelten jeweils ein bestimmter Betrag zugekommen ist, der nicht
dem Lohnsteuerabzug unterzogen wurde. Nach amtswegiger Berichtigung der
Lohnzettel nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2001 wieder auf und setzte anstelle der sich aus den
Erstbescheiden ergebenden Gutschriften die Einkommensteuer mit
907,61 € (1998), 669,03 € (1999), 395,27 € (2000)
und 3.607,26 € (2001) fest.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2004 wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 Berufung erhoben.
Begründend führte der Berufungswerber aus, der Arbeitgeber sei
gemäß
§ 79 EStG 1988 verpflichtet, die Lohnsteuer zu
ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Es seien vom Finanzamt auch
unrichtige Jahreslohnzettel zugrundegelegt worden. Er könne als
Dienstnehmer nicht deswegen haftbar gemacht werden, weil der Arbeitgeber seiner
Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe Auszahlungen erhalten und sei in
gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Lohnabgaben ordnungsgemäß
abgeführt worden seien.
In der mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 erhoben, im
Übrigen inhaltsgleichen Berufung beantragte der Berufungsführer, die
Haftung mit der Höhe der ursprünglichen Gutschriften aus der
Arbeitnehmerveranlagung zu begrenzen, eine darüber hinausgehende
Haftungsinanspruchnahme seiner Person sei nach § 83 Abs. 1
EStG 1988 nicht vorgesehen.
Nach Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen, in
denen das Finanzamt darauf hinwies, dass die im Haftungsweg beim Arbeitgeber
nachgeforderte Lohnsteuer nach § 46 EStG 1988 nur insoweit
anzurechnen sei, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt worden sei und
die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht
beschränkt sei, beantragte der Berufungsführer die Entscheidung
über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach
§ 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der
Arbeitgeber dem Bund gemäß
§ 82 EStG 1988 für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine
unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im § 83
Abs. 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Fällen
zulässig, somit ua. dann, wenn eine Veranlagung von amtswegen
(§ 41 Abs. 1 EStG 1988) oder auf Antrag (§ 41
Abs. 2 EStG 1988) durchgeführt wird.
Die vom Regelfall abweichende, durch § 83
Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Beschränkung der Inanspruchnahme des
Arbeitnehmers als Steuerschuldner der nicht einbehaltenen und nicht
abgeführten Lohnsteuer soll sich nur im Lohnsteuerverfahren auswirken,
nicht aber auch im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer (vgl. VwGH
15.6.1988, 86/13/0178). Im Falle der Einkommensteuerveranlagung eines
Arbeitnehmers wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug daher nicht über den
Umweg der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers geltend gemacht, sondern im
Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers korrigiert (vgl. Hofstätter /
Reichel, Die Einkommensteuer, 21. Lieferung, §§ 82, 83 Tz 2
unter Hinweis auf VfGH 30.9.1997, B 2/96). Insoweit kommt es daher im
Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu einer Nachholwirkung. Ob der Arbeitgeber
zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen wurde, ist dabei
grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. VwGH 20.2.1992, 90/13/0154).
Diese Rechtsauffassung findet eine Stütze auch im
§ 46 Abs. 1 EStG 1988, wonach eine im Haftungsweg
(§ 82 EStG 1988) beim Arbeitgeber nachgeforderte Lohnsteuer nur
insoweit anzurechnen ist, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt
wurde. Daraus folgt, dass bei der Veranlagung Lohnbezüge auch dann zu
erfassen sind, wenn von ihnen zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten und
abgeführt und der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wurde. Wäre
eine Erfassung von Löhnen, hinsichtlich derer der Arbeitgeber zur Haftung
gemäß
§ 82 EStG 1988 herangezogen werden kann, nur im
Wege dieser Haftung, nicht jedoch (auch) im Rahmen der Veranlagung des
betreffenden Lohnsteuerpflichtigen möglich, so wäre diese
Lohnsteueranrechnungsvorschrift widersinnig (vgl. VwGH 15.6.1988,
86/13/0178).
Im Zuge der gegenständlich erfolgten Veranlagung zur
Einkommensteuer waren daher im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkünfte
des Berufungsführer aus nichtselbständiger Arbeit in der vom
Prüfer festgestellten Höhe und somit unter Einbeziehung der
entnommenen, bisher nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogenen Beträge
anzusetzen. Inwieweit das Finanzamt nach den nicht näher konkretisierten
Ausführungen des Berufungsführers der Steuerberechnung unrichtige
Lohnzettel zugrundegelegt habe sollte, war für den unabhängigen
Finanzsenat nicht erkennbar. Keinerlei Handhabe bietet das Gesetz auch für
die vom Berufungsführer in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
2000 und 2001 begehrten Begrenzung der Nachforderung mit dem Betrag der
ursprünglichen Gutschrift, würde in einem solchen Fall die
Nachholwirkung entgegen obigen Ausführungen doch nur hinsichtlich eines
Teiles der bisher nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogenen Einkünfte
eintreten.
Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass für
den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die nicht
einbehaltene, ihm mit Haftungsbescheid nachträglich vorgeschriebene
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurückzufordern (vgl. Hofstätter /
Reichel, Die Einkommensteuer, 21. Lieferung, §§ 82, 83 Tz 2
und die dort angeführten Judikate).
Den Berufungen konnte aus den dargelegten Gründen
somit kein Erfolg beschieden sein.
Feldkirch,
am 17. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitgeberArbeitnehmerVeranlagungsverfahrenSteuerschuldnerHaftungLohnsteuerunmittelbare Inanspruchnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-F/04
- Stammnummer
- 11363
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF