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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106345/2016

Kein Vorsteuerabzug und Schätzung der Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106345/2016vom 06.11.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., Mg, vertreten durch Mag. Manfred Takacs, Amtshausgasse 2, 7132 Frauenkirchen, über die Beschwerde vom 24.07.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010, Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.: Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 und Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. 2.: Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 werden abgeändert. 3.: Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert. Die Besteuerungsgrundlagen sind den diesem Erkenntnis angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Bescheidspruchs. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 4.: Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 17.6 2014 betreffend Haftung gem. § 95 BAO für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 5.: Hinsichtlich des Vorlageantrages vom 20.6.2016 betreffend Anspruchszinsen hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 wird folgender Beschluss gefasst: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit.c BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs.9 BAO nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bei der Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt, fand im Jahr 2014 eine Prüfung hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 bis 2010 sowie Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 und eine Nachschau für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2011 statt. Im Prüfungsbericht vom 23. Juni 2014 wurde die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2009 und 2010, sowie Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 mit den Feststellungen in Textziffer 1 des Berichtes begründet. Dort wird unter dem Titel "Fremdleistungen" folgendes ausgeführt: Anlass für die Betriebsprüfung sei Kontrollmaterial als Ausfluss der Ermittlungen der SOKO-MERLIN gewesen. Daraus habe sich ergeben, dass bei diversen Firmen der konkrete Verdacht auf Ausstellung von Schein- bzw. Deckungsrechnungen entstanden sei und in der Folge näher bezeichnete Firmen Rechnungen an die Bf. ausgestellt haben. Bei diesen Firmen handle es sich um solche, die die Bf. als Subunternehmer beschäftigt habe. Im Einzelnen habe es sich um folgende Firmen gehandelt: 1) K1 GmbH Diese habe folgende Rechnungen laut nachstehender Tabelle an die Bf. gelegt und die Bf. habe daraus den Vorsteuerabzug geltend gemacht bzw. den Aufwand als Betriebsausgaben verbucht. | | netto | VSt | Brutto | | | 27.02.2009 | 8.000,00 | 1.600,00 | 9.600,00 | Bank | | 27.02.2009 | 4.760,00 | 952,00 | 5.712,00 | Bank | | 01.04.2009 | 7.661,75 | 1.532,35 | 9.194,10 | Kassa | 02.04.2009 inkl. Unterschrift K1 | 01.04.2009 | 15.000,00 | 3.000,00 | 18.000,00 | Kassa | 02.04.2009 inkl. Unterschrift K1 | 17.04.2009 | 4.934,83 | 986,97 | 5.921,80 | Kassa | 17.04.2009 inkl. Unterschrift K1 | | 40.356,58 | | | | | | | 8.071,32 | VSt-Kürzung | | Diese Rechnungen hätten als Leistungsgegenstand "Personalbereitstellung" angeführt. Die K1 Consulting GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 11.10.2007 mit Sitz in W, gegründet worden. Bei der Gründung sei Vladimir K1 (= Scheinidentität des Jaroslav S.) Geschäftsführer und Alleingesellschafter gewesen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.mm.2009 sei der Konkurs eröffnet worden. Jaroslav S. habe bei der Gründung der Gesellschaft einen gefälschten Reisepass und Personalausweis, lautend auf Vladimir K1, verwendet. Von der Masseverwalterin sei in 1060 Wien ebensowenig ein Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb vorgefunden worden, wie an der Meldeadresse des Herrn K1 in W2. Dieser sei den Nachbarn nicht bekannt gewesen und habe es an der nämlichen Adresse auch keine Top Nr. 3 gegeben. Bei dem vermeintlichen Firmensitz in 1060 Wien handle es sich um eine in zahlreichen Konkursverfahren auftauchende Briefkastenadresse. Von der Gründung der Gesellschaft, am 23.10.2007 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2009 seien insgesamt 38 Dienstnehmer bei der WGKK gemeldet gewesen. Es seien jedoch keine nennenswerten Beitragszahlungen geleistet worden. Der Geschäftsführer der Bf., Herr Miroslav K, wurde zu der Fa. K1 am 8.7.2013 befragt und gab folgendes an: Der Kontakt zu der Firma sei durch Herrn D als Objektleiter der Fa. K1 hergestellt worden. Durch die Bf. seien ein Firmenbuchauszug, ein Auszug aus dem Gewerberegister und der Bescheid über die Vergabe einer UID-Nummer im Zuge der Prüfung vorgelegt worden. Der Geschäftsführer sei niemals am Firmensitz gewesen. Ansprechpartner sei Herr D (Vorname) gewesen. Die Rechnungsabwicklung habe persönlich mit Herrn D erfolgt. Anfangs per Überweisung, später per Barzahlung an den Geschäftsführer Herrn B1 (= Scheinidentität) des Jaroslav S.). Laut Betriebsprüfung sei ein Herr D nie Geschäftsführer, Gesellschafter oder Dienstnehmer der K1 GmbH gewesen und stehe somit in keinem Zusammenhang mit dieser Gesellschaft. 2) IM Folgende Rechnungen seien von dieser Firma an die Bf. gelegt worden: | | netto | VSt | Brutto | 30.11.2009 | 22.311,55 | 4.462,31 | 27.973,86 | 30.10.2009 | 18.519,55 | 3.703,91 | 22.223,46 | 30.10.2009 | 7.580,00 | 1.516,00 | 9.096,00 | 30.09.2009 | 15.542,55 | 3.108,51 | 18.651,06 | 31.08.2009 | 11.437,70 | 2.287,54 | 13.725,24 | | 76.391,35 | | | | | 15.078,27 | | | netto | VSt | Brutto | 29.01.2010 | 19.294,55 | 3.858,91 | 23.153,46 | 26.02.2010 | 13.094,55 | 2.618,91 | 15.713,46 | 31.03.2010 | 10.710,55 | 2.142,11 | 12.852,66 | 31.03.2010 | 7.800,00 | 1.560,00 | 9.360,00 | 31.03.2010 | 10.800,00 | 2.160,00 | 12.960,00 | Kürzung | -4.000,00 | -800,00 | | 30.04.2010 | 12.046,55 | 2.409,31 | 14.455,86 | 05.05.2010 | 2.458,00 | 491,60 | 2.949,60 | 28.05.2010 | 13.789,94 | 2.757,99 | 16.547,93 | 30.06.2010 | 11.948,94 | 2.389,79 | 14.338,73 | 30.07.2010 | 13.971,40 | 2.794,28 | 16.765,68 | 31.08.2010 | 12.622,44 | 2.524,49 | 15.146,93 | 30.09.2010 | 10.378,94 | 2.075,79 | 12.454,73 | | 134.915,86 | | | | | 26.983,17 | Die Vorsteuer aus diesen Rechnungen sei in den Jahren 2009 und 2010 geltend gemacht worden, sowie der Aufwand als Betriebsausgabe erfasst worden. Laut Prüfbericht des Finanzamtes 4/5/10 habe sich gezeigt, dass die Firma IM mit dem eigenen Personal die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbringen habe können. Herr I sei vorgeladen worden, jedoch nicht erschienen. Die Hausverwaltung der Rechnungsanschrift W3, habe bekannt gegeben, dass zwar ein Mietverhältnis mit Herrn I bestanden habe aber von einer Reinigungsfirma sei nichts bekannt. Mit 14.9.2011 habe sich Herr I mit seiner Frau in 1140 Wien, B.str., angemeldet. Die Rücksprache mit dem Vermieter habe ergeben, dass dieser mit dem Ehepaar I kein Mietverhältnis eingegangen sei und die beiden nicht kenne. Der Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Die Bf. sei schriftlich am 24.7.2013 aufgefordert worden, die von der Firma IM erbrachten Leistungen, nachzuweisen, habe aber nur die Werkverträge und eine Objektaufstellung mit Anzahl der Stunden vorgelegt. Zu dieser Firma niederschriftlich am 8.7.2013 befragt, habe der Geschäftsführer der Bf. folgendes ausgesagt: Der Kontakt zu der Firma sei durch Herrn L N, einem ehemaligen Mitarbeiter der Bf. hergestellt worden. Durch die Bf. sei ein Werkvertrag, eine Vereinbarung über einen Stundenpreis von € 14,00 netto, eine Objektaufstellung zu Reinigungsarbeiten vom 11.8.2009, ein Auszug aus dem Gewerberegister und ein Bescheid über die Vergabe einer UID-Nummer vorgelegt worden. Die Namen und die Anzahl der geleisteten Stunden je Arbeiter/Objekt, seien nicht vorgelegt worden. Herr K sei niemals am Firmensitz gewesen. Ansprechpartner seien Herr L bzw. Herr M gewesen, über die auch die Rechnungsabwicklung erfolgt sei. Erhebungen des Finanzamtes 4/5/10 hätten ergeben, dass Herr N mit der Frau von Herrn I zusammengelebt habe. Er sei ebenfalls an der Adresse B.str. gemeldet gewesen, wobei diese Meldung laut dem Vermieter jedoch eine Scheinanmeldung gewesen sei. 3) L1 Bauträger Projektmanagement GmbH Folgende Rechnungen seien von dieser Firma im Jahr 2011 an die Bf. gelegt worden: | 2011 | | | | 01.03.2011 | L1 56/11 | 2.008,00 | | 31.03.2011 | L1 64,65 | 11.789,98 | | 03.04.2011 | 82/11 | 9.639,00 | | 30.04.2011 | 83/11 | 10.507,50 | | 30.05.2011 | 95/11 | 11.241,50 | | 01.06.2011 | 97/11 | 16.668,26 | | 30.06.2011 | 110/11 | 10.346,00 | | 30.06.2011 | 112/11 | 18.000,00 | | 30.06.2011 | 111/11 | 4.261,00 | | 29.07.2011 | 122/11 | 12.180,00 | | 29.07.2011 | 123/11 | 6.041,00 | | 29.07.2011 | 125/11 | 5.600,00 | | 29.07.2011 | 124/11 | 8.134,00 | | 02.09.2011 | 138+139 L1 | 24.830,15 | 2 Rechnungen nach UID Begrenzung | | | 151.246,39 | alles § 19 Reverse Charge | | | | Die L1 Bauträger GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 28.04.2005 mit Sitz in 1130 Wien, F.str., gegründet worden. Am 1.3.2010 seien die Anteile der Alleingesellschafterin Ltd. an Vojin P abgetreten worden. Seit April 2010 habe sich der Firmensitz in 1120 Wien, T.g befunden. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter Vojin P sei nur im Zeitraum 25.2.2010 bis 20.10.2011 in Österreich gemeldet gewesen, wobei die Meldeanschrift dem Firmensitz der L1 GmbH entsprochen habe. Ab 20.10.2012 habe Herr P über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. Erhebungen der Finanzverwaltung im August 2011 am vermeintlichen Firmensitz hätten keinen Hinweis auf die Fa. L1 GmbH ergeben. Es sei weder ein Firmenschild angebracht gewesen, noch eine Türnummer 4 im Stiegenhaus ersichtlich. Auch der Name des Geschäftsführers, der an der selben Adresse gemeldet war, sei nicht aufgeschienen. Eine telefonische Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen. Auch war die L1 GmbH einem befragten Bewohner nicht bekannt. Ermittlungen der Behörde (Finanzamt 08) hätten ergeben, dass die Fa. L1 ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch den Geschäftsführer P offensichtlich benutzt worden sei, um Scheinrechnungen für andere Frmen auszustellen. Eine tatsächliche Ausführung der in Rechnung gestellten Leistungen wäre der Firma L1 nur zu einem minimalen Teil selbst möglich gewesen. Es habe ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch Vojin P keine ordnungsgemäße Buchhaltung gegeben. Diese habe sich wissentlich und vorsätzlich dem Prüfungsverfahren entzogen. Zur Firma L1 befragt, gab der Geschäftsführer der Bf. am 19.5.2014 schriftlich folgendes bekannt: Die Bf. sei von der Firma L1 telefonisch kontaktiert worden. Durch die Bf. seien ein Firmenbuchauszug, ein Auszug aus dem Gewerberegister und der Bescheid über die Vergabe der UID-Nummer im Zuge der Prüfung vorgelegt worden. Es lägen teilweise Regiescheine zu den erbrachten Leistungen vor, diese seien jedoch nicht vorgelegt worden. Über die die Aufträge ausführenden Mitarbeiter lägen keine Aufzeichnungen vor. Herr K sei niemals am Firmensitz gewesen. Ansprechpartner sei Herr K2 gewesen, mit dem auch die Rechnungsabwicklung, meistens bar, erfolgt sei. Ein Herr K2 sei nie Geschäftsführer, Gesellschafter oder Dienstnehmer der L1 GmbH gewesen und stehe somit in keinem Zusammenhang mit dieser Gesellschaft. Zusammenfassend hielt die Betriebsprüfung fest, dass die Reinigungsbranche eine sogenannte "Hochrisikobranche" sei. Daher seien an die Befolgung der Abgabengesetze der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes besondere Maßstäbe anzulegen. Herrn K habe aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit in der Branche bekannt sein müssen, dass es malversierende Firmen gäbe, die zu Beginn alle Voraussetzungen für die Erlangung der gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen schaffen. Es sei aber eben gerade in dieser Branche die Pflicht jedes Kaufmannes, sich darüber hinaus von der Redlichkeit des Geschäftspartners im besonderen zu überzeugen. Wenn dies nicht der Fall sei, so fielen die daraus entstehenden Konsequenzen unter das Unternehmerwagnis. Die Betriebsprüfung gehe daher davon aus, dass Arbeiter zum Schein auf nicht mehr operative Gesellschaften - welche vorher über Scheingeschäftsführer übernommen worden seien - in der Absicht, keine Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten - angemeldet worden seien. Folglich seien Schein- bzw. Deckungsrechnungen ausgestellt worden, um den Aufwand des Beschäftigers weiter zu verrechnen. Daraus folge rechtlich: Werde Personal bei einem Unternehmen tatsächlich beschäftigt, formell jedoch bei einem anderen Unternehmen angemeldet, sei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Steuerrechtes der tatsächliche Beschäftiger Dienstgeber dieser Arbeitnehmer. Ihm obliege die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Entrichtung der Lohnnebenkosten. Die Arbeiter, deren Kosten formal über die nicht tätigen Subfirmen verrechnet worden seien, seien gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Dienstnehmer des geprüften Unternehmens zu sehen. Die geltend gemachten Betriebsausgaben, inklusive entsprechender Vorsteuerbeträge aus den fingierten Rechnungen seien nicht anzuerkennen. Die geleisteten Zahlungen an die Arbeitnehmer stellten einen zu versteuernden Lohnaufwand des geprüften Unternehmens dar. Da davon ausgegangen werde, dass die Arbeiten erbracht worden seien, werde der Aufwand gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu 50% des Aufwandes als geschätzter Lohnaufwand anerkannt, da Erfahrungswerte zeigten, dass für "Schwarzarbeiten" etwa die Hälfte des Normalstundensatzes gezahlt werde. Durch die Betriebsprüfung werden die Lohnabgaben des geschätzten Lohnaufwandes festgesetzt. Der Differenzbetrag der geltend gemachten Ausgaben stelle somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die KESt werde der Bf. mit 33,33% vorgeschrieben. | steuerliche Auswirkungen TZ 1: | | 2009 | 2010 | 2011 | nicht anerkannte Betriebsausgaben netto | | 116.747,93 | 134.915,86 | 151.246,39 | nicht anerkannte VSt | | 23.349,59 | 26.983,17 | | geschätzter Lohnaufwand lt. BP 50% = BA | | 58.373,97 | 67.457,93 | 75.623,20 | Lohnabgaben: | | | | | davon Lohnsteuer 15% | | 8.756,09 | 10.118,69 | 11.343,48 | davon DB 4,5% | | 2.626,83 | 3.035,61 | 3.403,04 | davon DZ 0,40% | | 233,50 | 269,83 | 302,49 | | | 11.616,42 | 13.424,13 | 15.049,02 | verdeckte Ausschüttung lt. BP: | | | | | 50% des nicht anerkannten Aufwandes | | 58.373,97 | 67.457,93 | 75.623,20 | geltend gemachte VSt | | 23.349,59 | 26.983,17 | | Nettoausschüttung | | 81.723,56 | 94.441,10 | 75.623,20 | 33,33% KESt | | 27.241,19 | 31.480,37 | 25.207,73 | Bruttoausschüttung lt. BP | | 108.964,74 | 125.921,47 | 100.830,93 | Nachforderung KÖSt: | | | | | verdeckte Ausschüttung | | 58.373,97 | 67.457,93 | 75.623,20 | geltend gemachte VSt | | 23.349,59 | 26.983,17 | | Passivierung USt | | -23.349,59 | -26.983,17 | | Aufwand Lohnabgaben | | -11.616,42 | -13.424,13 | -15.049,02 | | | 46.757,55 | 54.033,80 | 60.574,18 | davon 25% KÖSt | | 11.689,39 | 13.508,45 | 15.143,54 | | | | | | Gesamtnachforderung TZ 1: | | | | | Lohnabgaben | | 11.616,42 | 13.424,13 | 15.049,02 | VSt Rückholung | | 23.349,59 | 26.983,17 | | KESt | | 27.241,19 | 31.480,37 | 25.207,73 | KÖSt | | 11.689,39 | 13.508,45 | 15.143,54 | | | 73.896,58 | 85.396,12 | 55.400,29 | Gesamtnachforderung TZ 1: | 214.692,99 | | | | Gesamt | | | | | Auswirkungen TZ1: | | 2009 | 2010 | 2011 | | | | | | VSt Kürzung | | 23.349,59 | 26.983,17 | | | | | | | nicht anerkannte Betriebsausgaben | | 116.747,93 | 134.915,86 | 151.246,39 | Betriebsausgabenerhöhung lt. BP | | | | | Lohnaufwand geschätzt | | 58.373,97 | 67.457,93 | 75.623,20 | Lohnabgaben | | 11.616,42 | 13.424,13 | 15.049,02 | | | 69.990,38 | 80.882,06 | 90.672,21 | | | | | | Betriebsausgabenkürzung lt. BP | | 46.757,55 | 54.033,80 | 60.574,18 | | | | | | Lohnabgaben: | | | | | davon Lohnsteuer 15% | | 8.756,09 | 10.118,69 | 11.343,48 | davon DB 4,5% | | 2.626,83 | 3.035,61 | 3.403,04 | davon DZ 0,40% | | 233,50 | 269,83 | 302,49 | | | 11.616,42 | 13.424,13 | 15.049,02 Ergänzend zu dem hier wörtlich wiedergegebenen Betriebsprüfungsbericht wird die Tz 2 des Berichtes über die Außenprüfung bei der Fa. IM angeführt: "Tz. 2 Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung Die Firma IM hatte im Jahr 2009 und 2010 im Verhältnis zu den gelegten Rechnungen an die Firma Bf. einen zu geringen Personalstand und konnte daher nur einen Teil der angegebenen Leistungen erbringen. Für das Jahr 2009 können rechnerisch nur ca. 3000 Arbeitsstunden und für das Jahr 2010 nur etwa 2000 Arbeitsstunden erbracht werden. Die Firma Bf. wurde schriftlich aufgefordert, die von der Firma IM erbrachten Leistungen nachzuweisen (Stundenlisten, Name der Arbeiter), legte aber nur die Werkverträge und die Firmen für die gereinigt wurde mit Anzahl der Stunden vor. Die Namen und die Anzahl der geleisteten Stunden je Arbeiter wurden nicht vorgelegt. Da keine Buchhaltung von der Firma IM vorliegt und die meisten Dienstnehmer nur 20 Stunden in der Woche angemeldet waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Subfirmen von Hr. I beschäftigt wurden und es wird daher davon ausgegangen, dass nur ein Teil der verrechneten Leistungen von der Firma I erbracht worden ist. Die Umsatzsteuer für die nicht erbrachten Leistungen wird gemäß § 11 Abs. 12 UstG 1994 kraft Rechnungslegung vorgeschrieben. 2009: 3000 Arbeitsstunden x 14 Euro=42.000.- Rechnungen netto 2009:94.104,90 nicht erbrachte Leistungen Jahr 2009: 52.104,90 Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung: 10.420,98 2010: 2000 Arbeitsstunden x 14 Euro=28.000.- Rechnungen netto 2010: 134.735,47 nicht erbrachte Leistungen im Jahr 2010: 106.735,47 Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung: 21.347,09 In der Folge wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010, sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 mit Bescheiden vom 25.6.2014 wiederaufgenommen. Weiters ergingen mit gleichem Datum neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010 sowie Körperschaftsteuer 2009 bis 2011. Mit Datum 17.6.2014 wurde ein Haftungsbescheid ausgefertigt, mit dem die Bf. gemäß § 95 EStG 1988 als Haftungspflichtige für die Abgabenschulden des Geschäftsführers der Bf., Herrn Miroslav K im Ausmaß von € 83.929,29 in Anspruch genommen wurde. In diesem Bescheid wurde die Haftung geltend gemacht für: 2009: in Höhe von € 27.241,19, 2010: in Höhe von € 31.480,37 und 2011: in Höhe von € 25.207,73. Zur Begründung wurde auf den Betriebsprüfungsbericht vom 17.6.2014 über die Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 verwiesen. Gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010, sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, sowie gegen die diesbezüglichen Sachbescheide, wurde mit Schriftsatz vom 23.7.2014 Beschwerde erhoben. Weiters wurde gegen den Bescheid betreffend Haftung vom 17.6.2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde erhoben. In der Beschwerde gegen die Sachbescheide wendet die Bf. zunächst die unrichtige Anwendung des § 21 BAO durch die belangte Behörde ein. Unter Hinweis auf Judikatur und Literaturmeinung verweist sie darauf, dass die Beurteilung eines Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen solle, und nicht der Umqualifizierung von tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. Sie führt weiters aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 10.9.1998, 93/15/0051) die Beauftragung von Subunternehmen etwa aus Kapazitätsgründen bei bestimmten Anforderungen an Eigenschaften der beteiligten Unternehmen und aus anderen wirtschaftlichen Gründen durchaus üblich sei. Aus § 21 BAO ergäbe sich darüber hinaus die Verpflichtung der Abgabenbehörde, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Demzufolge wäre es der Behörde daher zuzumuten gewesen die Mitarbeiter zu befragen, wer denn der "Chef" gewesen sei. Denn nur dieser werde wohl eine Arbeitgeberfunktion ausüben können und es wäre zu Tage getreten, dass die Bf. nicht der Chef gewesen sei. Der Vorwurf, dass die Bf. bei der Auswahl der Subfirmen sorglos vorgegangen sei, sei nicht begründet. Dass Firmen in Konkurs gehen, sei täglich gelebte Praxis. Mangelnde Informationen zwischen Gebietskrankenkasse und Finanzamt könnten nicht dazu führen, mittels mangelnder Sachverhaltsermittlung die Abgaben, die vom Subunternehmer geschuldet werden, über einen Kunstgriff bei der Bf. einzuheben. Die Behörde habe weiters unberücksichtigt gelassen, dass die Bf. auch die Bestimmungen des ASVG betreffend Auftraggeberhaftung (§§ 67a ff ASVG) eingehalten habe. Es sei penibel kontrolliert worden, ob zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes die HFU-Listung vorhanden gewesen sei. Darüberhinaus habe die Bf. die Identitäten, die Gewerbeberechtigungen, die UID-Bescheide und die aktuellen UID-Abfragen der Geschäftspartner aufgezeichnet und auch dem Finanzamt vorgelegt. Die unsere Mandantin entlastenden Aktionen seien in einer rechtsstaatlich bedenklichen Art und Weise bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Würdigung des Sachverhaltes überhaupt nicht berücksichtigt worden. Würde man der Ansicht des Finanzamtes folgen, hätte der Auftraggeber immer zu befürchten, dass bei der fehlenden Einbringlichkeit der Abgaben die Finanzverwaltung eine Vorschreibung der Lohnabgaben direkt bei ihm vornehme Laut BP-Bericht seien als Lohnnebenkosten der Dienstgeberbeitrag in Höhe von 4,5%, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 0,4% und Lohnsteuer in Höhe von 15%, berücksichtigt worden. Unberücksichtigt seien jedoch folgende Lohnnebenkosten geblieben: Kommunalsteuer 3%, Sozialversicherungsbeiträge Dienstgeber 22,4%, Sozialversicherungsbeiträge Dienstnehmer 18,9% und Mitarbeiter Vorsorgekasse 1,53%. Diesbezüglich habe die Betriebsprüfung der Bf. gegenüber angegeben, dass die Gebietskrankenkasse der Bf. die Sozialversicherungsbeiträge nicht vorschreiben würde, da die streitgegenständlichen Mitarbeiter ordnungsgemäß bei existierenden Firmen angemeldet gewesen seien und somit für die Gebietskrankenkasse in diesem Bereich kein Handlungsbedarf bestünde. Gemäß der Definition für Rückstellungen in § 9 Abs. 3 EStG, wonach diese zu bilden seien, wenn mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei und andererseits keine Anhaltspunkte vorhanden seien, dass diese Abgaben nicht eingehoben würden (was auch rechtsstaatlich bedenklich sei), sei die Rückstellung für die bisher nicht berücksichtigten Lohnnebenkosten zu berechnen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dementsprechend zu vermindern: 2009: € 26.752,79, 2010: € 30.915,97, 2011: € 34.658,11. Hinsichtlich der Berechnung des Personalaufwandes moniert die Bf., dass die belangte Behörde nicht ermittelt habe, wie viel die Arbeiter tatsächlich erhalten haben bzw. dass gerade 50% der Bemessungsgrundlage nun Aufwand darstellten. Es sei nicht ermittelt worden, wie viel die Arbeiter überhaupt an Zahlungen von der Bf. über die Subfirmen erhalten haben. Darüber hinaus liege auch mangelndes Parteiengehör gemäß § 115 BAO vor. Dem Ersuchen der Bf. um Übermittlung der Ausgangspunkte, Überlegungen und Schlussfolgerungen, sowie um Erläuterung der Schätzungsmethode sei nicht gefolgt worden. Aufgrund der fehlerhaften Schätzung seien daher die Bescheide rechtswidrig. Die unrechtmäßigerweise nicht anerkannte Vorsteuer seien bei der Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb passiviert worden. Dies sei korrekt. Falsch sei jedoch, dass in der selben Berechnung die Passivierung wieder rückgängig gemacht worden sei. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher für 2009 um € 23.349,59 und 2010 um € 26.983,17 zu reduzieren. Die Behauptung des Finanzamtes, dass Schein- oder Deckungsrechnungen vorliegen, entbehre entsprechender Nachweise. Wenn sich die Behörde darauf berufe, trage sie die Beweislast. Diesbezügliche Ermittlungen seien nicht durchgeführt worden. Es sei nicht erwiesen, dass die Bf. an Scheingeschäften beteiligt gewesen sei. Die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer seien daher nicht gegeben. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 und 2010 sowie Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2016 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Prüfbericht jene Tatsachen und Beweismittel festgestellt worden seien, die nunmehr neu hervorgekommen seien und daher eine Wiederaufnahme im Sinne des § 303 Abs. 4 rechtfertigen. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23.5.2016 wurden die Beschwerden gegen die Sachbescheide als unbegründet abgewiesen. Als Begündung wurde ident auf die im Bericht vom 23.6.2014 getroffenen Feststellungen betreffend die Firmen K1 Consulting GmbH, IM und L1 Bauträger Projektmanagement GmbH verwiesen, sowie darauf, dass in der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht worden seien. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid begründete die Bf. wie folgt: 1): Gemäß § 201 Abs. 4 BAO könne innerhalb der selben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Mit Verweis auf Ritz, BAO 5, § 201 Rz 43 stellte die Bf. fest, dass die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb der selben Abgabenart nur für ein Kalenderjahr erfolgen dürfe. Rechtswidrigerweise sei jedoch die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 in einem Haftungsbescheid vorgeschrieben worden. Eine gemeinsame Festsetzung von Abgaben stünde im Ermessen der Behörde, das zu begründen sei, was die Behörde unterlassen habe. Weiters weise der Haftungsbescheid eine mangelhafte Begründung auf, indem er auf den Bericht vom "17.6.2014" verweise, es aber lediglich einen Bericht vom 23.6.2014 gäbe. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bericht vom 23.6.2014 gemeint sei, so sei dort nicht näher begründet, warum die Nichtanerkennung von Ausgaben in Höhe von 50% des geltend gemachten Aufwandes eine verdeckte Gewinnausstellung darstellen soll. Die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahmebescheide wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2016 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Textziffer 1 des Prüfberichtes und die dort getroffenen Feststellungen verwiesen, die die Verfügung der Wiederaufnahme rechtfertigten. Die Beschwerden gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide wurden mit Beschwerdevorentscheidungen ebenfalls vom 23.5.2016 jeweils als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Prüfbericht hinsichtlich der Firmen K1 Consulting GmbH, IM und L1 Bauträger Projektmanagement GmbH, ausführliche und konkrete Feststellungen getroffen worden seien, wohingegen in der Beschwerde diesen keine weiteren neuen Tatsachen entgegengesetzt würden. Weiters wurde am 23.5.2016 auch die Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftungsbescheid vom 17.6.2014 ausgefertigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des in der Bescheidbegründung tatsächlich unrichtig angeführten Datums des BP-Berichtes mit 17.6.2014 anstelle 23.6.2014, wurde ausgeführt, dass dies allein nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirke. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der § 201 Abs. 4 BAO, wonach die Zusammenfassung mehrere Jahre im Abgabenbescheid nicht zulässig sei, nicht auf Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer anwendbar. Mit Schriftsatz vom 17.6.2016 stellte die Bw. einen Vorlageantrag, in dem sie die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte. Der Vorlageantrag richte sich gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 samt Anspruchsverzinsung, Umsatzsteuer 2009 und 2010, Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer sowie die Wiederaufnahmebescheide. Folgendes wurde ergänzend ausgeführt: 1): Die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäftes treffe die belangte Behörde, die beispielsweise nicht ermittelt habe, inwieweit die erbrachten Leistungen vom beauftragten Subunternehmer durch die tatsächlich beschäftigten Dienstnehmer, durch seinerseits beauftragte Subunternehmer, durch den Geschäftsführer selbst oder im Rahmen familienhafter Mitarbeit erbracht worden seien. Der Finanzverwaltung wäre es zum Beispiel durch Durchsicht der übermittelten Jahreslohnzettel L16 leicht möglich gewesen diese Ermittlungen anzustellen. 2): Der VwGH definiere eine Briefkastenfirma als ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb habe und deswegen keine Leistung erbringen könne. Eine Briefkastenfirma erschöpfe sich demnach in einer bloßen Kombination aus einer Zustelladresse mit einer Firmenbezeichnung. Bei der Verweigerung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bzw. des Vorsteuerabzuges aufgrund des Vorliegens von Scheingeschäften, sowie einer Briefkastenfirma handle es sich um zwei völlig verschiedene Tatbestände, die nicht vergleichbar seien. Die Behörde habe nicht dargelegt, betreffend welcher Rechnungen sie aufgrund welcher Tatsachen, welchen Tatbestand (§ 23 BAO, Briefkastenfirma) als erfüllt annnehme. Sie habe das Vorliegen von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen damit zu begründen versucht, indem sie feststellte, dass Personen oder Vertreter im Inland nicht wohnsitzgemeldet gewesen seien oder aber das Scheinadressen vorliegen. Dabei übersehe die Behörde aber, dass dies Zeiträume betreffe, in denen die Geschäftsbeziehung zur Bf. bereits beendet gewesen sei. IM: Gewerbestandort bzw. Wohnsitzmeldung ab 20.7.2009: 1110 Wien, D.g - siehe Gewerbeanmeldung. ab 8.9.2010: W3 - siehe UB d. Wr. Gebietskrankenkasse, sowie Bestätigung über die Hinterlegung einer Mietkaution der Hausverwaltung 12/2009. Ende der Geschäftsbeziehung: 09/2010 (offenbar irgendwann danach lt. BP-Bericht 1140 Wien, B.str.). L1 GmbH: Wohnsitzmeldung des Geschäftsführers P im Inland von 03/2010 bis 10/2011 B1 der Geschäftsbeziehung von 03/2010 bis 08/2011. Weiters habe mit Herrn K2 eine Handlungsvollmacht für die L1 GmbH bestanden. Der Vorwurf des Mangels an inländischem Wohnsitz, sowie der fehlenden Geschäftsbeziehung zwischen Herrn K2 und der L1 GmbH könne nicht nachvollzogen werden. 3): Verletzung des Parteiengehörs, weitere Unterlagen: Zum Nachweis des Bestehens der Subunternehmen seien von der Bf. diverse Unterlagen vorgelegt worden, wie Firmenbuchauszüge, Ausweiskopien, Auszüge aus dem Gewerberegister, Abfragen aus ZMR, wiederholte positive UID Validierungen etc. Diese Unterlagen seien von der belangten Behörde in keinster Weise gewürdigt worden. Zur Wahrung des Parteiegehörs könnten folgende Unterlagen (nochmals) vorgelegt werden: Eingangsrechnungen samt Abrechnungs-/Objektaufstellungen; Leistungsbestätigungen/ Regiescheine. K1 GmbH 2009: Im Bereich der Dienstleistung "Unterhaltsreinigung und Winterdienst" sei das Erstellen von Leistungsbestätigungen nach wie vor nicht branchenüblich. I 2009 und 2010: Es seien im Rahmen eines Auskunftsersuchens der belangten Behörde am 29.2.2012 alle angefragten Rechnungen mit sämtlichen Rechnungsbeilagen übermittelt worden. L1 2011: Zumindest sieben Stück Eingangsrechnungen mit Leistungsbestätigungen/ Regiescheinen liegen vor. Die Behörde habe es unterlassen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Bf. die konkreten Personen zu nennen, deren Beschäftigung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorgeworfen werde. Weiters habe sie es unterlassen, darüber Auskunft zu geben, ob und welche der entsprechenden Lohnabgaben bei den tatsächlichen Dienstgebern festgesetzt worden seien und welche davon, allenfalls aufgrund bestimmter Umstände, dort nicht einbringlich gemacht haben werden können. Mangels Nennung der konkreten Arbeiter habe von der Bf. zu der von der Behörde behaupteten Beschäftigung dieser Personen nicht Stellung genommen werden können. Es werde daher die Vernehmung folgender Zeugen beantragt: Herr L N und Frau V S! Diese beiden könnten aussagen, dass sowohl sie selbst als auch andere Mitarbeiter, die sie auch benennen können, für den beauftragten Subunternehmer auf dessen Rechnung tätig geworden und entlohnt worden seien. Weiters laufe gegen Herrn IM ein Finanzstrafverfahren beim Finanzamt 07, bei dem ebenfalls Lohnabgaben Gegenstand der Festsetzung seien. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass für ein und dieselbe Beschäftigung zweimal Lohnabgaben festgesetzt würden, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Entgegen den Ausführungen der Betriebsprüfung sei die Bf. nicht verpflichtet über die Empfängerbenennung hinausgehende Nachforschungen anzustellen. Mit der exakten Empfängernennung sei das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO der Abgabenbehörde im Sinne des § 162 BAO erfüllt, der Abzug als Betriebsausgabe insofern gesichert. Die Bf. habe die Existenz der Subfirmen und die Zahlungsempfänger zweifelsfrei nachgewiesen. Logischerweise und aus den vorgelegten Dokumenten zweifellos folgend, seien die rechnungslegenden Unternehmen auch die Zahlungsempfänger. Gegenteilige Vermutungen und Verdächtigungen der belangten Behörde seien nicht belegt und entbehren daher jeglicher Grundlage. Die Wiederaufnahmebescheide seien auch insoweit ersatzlos aufzuheben, als es die Behörde unterlassen habe anzuführen, aufgrund welcher konkreten Sachverhalte - und nicht aufgrund welcher Verdachtsmomente oder aufgrund welchen Kontrollmaterials - die belangte Behörde, welchen gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestand als erfüllt ansehe. Bei allen als Fremdleistungen erfassten Rechnungen handle es sich um tatsächlich erbrachte Leistungen (dies wird von der Behörde ausdrücklich bestätigt), welche von tatsächlich existierenden Subunternehmen erbracht worden seien. Die Verweigerung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzuges habe somit rechtswidrig erfolgt. Entgegen der auch für Schätzungen gebotenen Begründungspflicht, seien die Umstände für die Schätzung des tatsächlichen Fremdleistungsaufwandes mit 50% der ursprünglich verbuchten Betriebsausgaben mit in keinster Weise überprüfbaren Daten begründet und ausgeführt. Weiters sei die Schätzung der einzubehaltenden Lohnsteuer in Höhe von 15% nicht nachvollziehbar. Lt. Lohnkoten der Bf. für die Jahre 2009 bis 2011 habe die Lohnsteuerquote 2,6%, 2,7% und 2,3% betragen. Gemäß der Schätzung ergebe sich ein sechsfacher Lohnsteuerabzug für die Hälfte von Niedriglöhnen und damit die Unverhältnismäßigkeit der Schätzung. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheit hätte die Betriebsprüfung zum Ergebnis kommen müssen, dass gar keine Lohnbesteuerung vorzunehmen sei. In das der Behörde vorliegende Kontrollmaterial (inklusive eines USB-Sticks) habe die Bf. nicht Einsehen nehmen können, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Ein weiterer Verfahrensmangel liege in der Nichteinvernahme der beantragten Zeugen. Exkurs: Im Jahr 2011 wurde eine Sonderkommission (interner Name „SOKO MERLIN“) beim Bundeskriminalamt bestehend aus Kriminalisten der Länder Wien, Niederösterreich und Steiermark, sowie drei Steuerfahndern und einem Finanzpolizisten zur Aufarbeitung eines großangelegten (Sozial-)Betrugsfalls eingerichtet. Einvernahmen wurden grundsätzlich von der Kriminalpolizei (teilw. im Beisein von Steuerfahndern) durchgeführt. Die steuerlichen Hintergrundinformationen u. Fragenzusammenstellungen – gerade auch in Hinblick auf Schein- u. Deckungsrechnungen – wurden von der Steuerfahndung geliefert. Da erkannt wurde, dass die diversen Firmenmäntel zu weit mehr Malversationen herangezogen wurden, als ursprünglich im Bereich des Sozialbetrugs vermutet, wurden die Ermittlungen auch Richtung Abgabenhinterziehung ausgeweitet. Die im Rahmen von Durchsuchungen und anderen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse wurden in der Steuerfahndung hinsichtlich der Rechnungskäufer ausgewertet und aufbereitet und im Zuge der sogenannten Netzwerkfälle über das Regionalmanagement an die Finanzämter übermittelt. Unter den involvierten Firmen befindet sich auch die Firma K1 Consulting GmbH (Geschäftsführer S1, alias Vladimir K1). Lt. Ermittlungen der SOKO MERLIN war die unternehmerische Tätigkeit auch auf den Verkauf und das Verfassen von Schein-und Deckungsrechnungen gerichtet und war von Anfang an geplant, Sozialversicherungsbeiträge und BUAK-Zuschläge nicht im gebührenden Ausmaß zu entrichten. Mit Schreiben vom 8.8.2018 wurde die belangte Behörde ersucht, zu den in der Beschwerde behaupteten Ermittlungsfehlern Stellung zu nehmen. Dazu wurde mit Schreiben vom 29.10.2018 auf die Niederschrift mit Herrn K am 8.7.2013 verwiesen und festgestellt, dass vom Bf. keine konkreten Angaben über Stundenlisten und zu von den Subfirmen eingesetzten Arbeitern etc. gemacht haben werden können und daher nicht ersichtlich sei, wie von der belangten Behörde konkrete Berechnungen von Lohnaufwendungen erfolgen hätten sollen. Bei einem Auftragsvolumen an die Subfirmen von insges. ca. € 400.000.- hätten über die formalen Kriterien hinweg noch weitere Ermittlungen betreffend Existenz und Seriosität der Subfirmen angestellt werden müssen, wie Art und Weise des Auftretens nach außen, Aufzeichnungen, wie Stundenlisten, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen darüber, wie die Arbeiten abgenommen wurden. In diesem Fall hätte dem Bf. auffallen müssen, dass die Subfirmen nicht über das Personal verfügten, dass für die Auftragserfüllung erforderlich gewesen wäre. Der Bf. übermittelte per E-Mail vom 25.1.2019 weitere Unterlagen: 1.: den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 10.8.2018 hinsichtlich des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b FinStrG wobei insbesonders auf folgende dort getroffene Aussage verwiesen wird: Die Verantwortung der hier Beschuldigten, gutgläubig davon ausgegangen zu sein, dass die drei Geschäftspartner – sowie die weiteren im gegenständlichen Zeitraum verwendeten 37 Subfirmen – reale und redliche Unternehmen seien, welche die verzeichneten Leitungen gesetzeskonform erbringen würden, ist mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu widerlegen. Hinsichtlich der Firma I wird die Aussage des Beschuldigten Ing. K zudem durch den Zeugen L N bestätigt. Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist ein bedingter Vorsatz, geschweigedenn die hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuerhinterziehungen verlangte Wissentlichkeit auf subjektiver Ebene nicht nachweisbar; ein allenfalls vorhandenes fahrlässiges Verhalten ist zur Erfüllung der Strafbarkeit nach § 33 Finanzstrafgesetz nicht ausreichend, sodass mit einer Verurteilung nicht zu rechnen ist. 2.: die Einvernahme des L N bei der belangten Behörde am 28.6.2018, dessen Aussagen sinngemäß wie folgt wiedergegeben werden: Betreffend Geschäftsverbindung zur Fa. IM (I.): I. habe ab ca. 2009 für die Bf. Reinigungsleistungen erbracht auf Empfehlung von ihm und Fr. I. Vesna. Die I. habe auch für andere Firmen gearbeitet. Die I. habe sich, wenn sie zuwenig Peronal hatte, Subfirmen bedient. Er habe ab 2010 für I. gearbeitet und auch auf die anderen Arbeiter "aufgepasst". Der Firmensitz sei anfangs in 1110 Wien, D.gasse , später in 1050 Wien, V.gasse gewesen. Die Firmen (hauptsächlich B) seien an I. M herangetreten. Er habe die Leistung dann mit seinen Leuten erbracht. Manchmal sei Herr K dabei gewesen, wenn gearbeitet wurde, er habe dann die erbrachte Leistung kontrolliert. Herr M habe seine Arbeiter kontrolliert. Diese haben Stundenaufzeichnungen geführt, die von Herrn M kontrolliert wurden. Er hoffe dieser habe, diese Aufzeichnungen Herrn K gezeigt. Herr M habe die Rechnungen geschrieben und dann wahrscheinlich zu B gebracht, das wisse er nicht so genau. Konfrontiert mit der Aussage des Herrn K vom 8.7.2013, die Rechnungen seien von Herrn L bzw Herrn M überbracht worden: "wir waren gemeinsam im Büro." Zur Rechnung 011/2009 gab er an, dass viele Leistungen pauschal abgerechnet worden seien, hinsichtlich der ReNr. 006/2010, dass sie viele Bauendreinigungen durchgeführt hätten. - Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Michael L2 zu folgenden Fragen hinsichtlich üblicher Vorgangsweisen in der Reinigungsbranche an Hand von Brachenerfahrungen bei Beschäftigung eines Subunternehmers (stichwortartig wiedergegeben): 1.: Abnahme bei Büro-und Stiegenhausreinigung: Stichprobenartige Vorortkontrolle, Kontrolle indirekt durch Kundenzufriedenheit 2.: Abnahme im Winterdienst: Unüblich 3.: Wer macht die förmliche Abnahme bei Bauendreinigung? Anwesenheit des Hauptauftragnehmers bestimmt der Auftraggeber. Dem Auftragnehmer (AN) wird ein vom Auftraggeber unterfertigter Leistungschein reichen. ...und Arbeit auf Regie? Abstimmung mit einem Vorarbeiter, wobei es dem Auftraggeber egal sein wird, ob sein Gegenüber vom AN oder einem Subunternehmer entsandt ist. 4.: Winterdienst und Stiegenhaus-Büroreinigung werden nach Pauschalen vergeben, Kalkulation erfolgt jedoch nach verschiedenen Kriterien: Winterdienst: 5-od. 10 Jahresstatistiken Stiegenhaus-Büroreinigung:m2 Stundenleistungen, Reinigungsmittel ...etc. "Für die internen Abrechnung (Lohnverrechnung) des durchführenden Unternehmens ist die Führung von Stundenlisten natürlich unabdingbar....Eine Verrechnung auf Basis geleisteter Stunden üblicherweise bei der Anmietung von Personal in Form einer Personalbereitstellung 5.: Zeitaufzeichnungen vom Subleister: wenn nicht Regieleistung und Weiterverrechnung an den AG für den AN nicht von Bedeutung 6.:Solange die Leistung vom Subunternehmer ordnungsgemäß erbracht wird und kein weiteres Indiz bekannt ist, das eine tiefergehenden Überprüfung notwendig erscheinen lässt, genügen Gewerbeschein, Firmenbuchauszug, gültige UID-Nummer und KSV- auszug, um sich von der Geschäftstätigkeit des Nachunternehmers zu überzeugen. 7.: Keine Üblichkeit, Subunternehmer in den Geschäftsräumlichkeiten aufzusuchen Per E -Mail vom 22.2.2019 legte die Bf. vor: - die streitgegenständlichen Rechnungen vom 27.2 und 1.4.2009: Zwei Rechnungen sind datiert mit 27.2.2009 und geben als Betreff "Personalbereitstellung" an und zwar jeweils für "Februar 2009". Verrechnet wir einmal eine "Pauschale für diverse Objekte" und einmal eine "Pauschale für diverse Objekte Winterdienst" Zwei Rechnungen vom 1.4.2009, einmal betreff Personalbereitstellung bzw. "Pauschale diverse Objekte Winterdienst Februar bis April" und einmal betreff "Peronalsbereitstellung, Pauschale diverse Objekte März 2009" - eine Tabelle mit dem Titel "Zusatzvereinbarung Winterdienst 2008/2009 - handschriftliche Vermerke betr. diverse Leistungsorte und Entgelte - die streitgegenständlichen Rechnungen I.M. - eine Aufstellung "diverse Objekte" mit einem Leistungsentgelt von € 3.182,55 - Tabellen in Ergänzung zu den jeweiligen Rechnungen über monatliche Abrechnungen, die neben den "diversen Objekten" auch andere Leistungsorte enthalten, weiters die Handlungsvollmacht der Fa. L1 vom 2.1.2011 an Herrn Kr Der Schriftverkehr wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Per E -Mail vom 26.3.2019 legte die Bf. wiederum Unterlagen als Ergänzung zum Betriebsprüfungsbericht vor und zwar: - die Rechnungen IM, Nr. 001,002,007,011,014 aus dem Jahr 2009, jeweils mit einer Objektaufstellung, wobei zu beachten sei, dass die Leistungen vom 1.-8.8.2009 noch mit dem Vorgängerunternehmen "C" abgerechnet worden sei und die Aufstellung der in jeder Abrechnung enthaltenen "Diversen Objekte", - die Einvernahme des Geschäftsführers der Bf. vom 8.7.2013. Betreffend die Fa. L1 wurden vorgelegt: - Rechnung 97 vom 1.6.2011, Leistungszeitraum 25.5-31.5.2011, und Leistungsbestätigungen, alle vom 1.6.2011 über diverse Regieleistungen am 25.5., 26.5., 27.5., 28.5., 29.5., 30.5., 31.5.2011 - Rechnung 111 vom 30.6.2011, Leistungszeitraum 1.6.-4.6.2011, über Regieleistungen und Leistungsbestätigungen vom 1.6.2011 über erbrachte Leistungen am 1.6., 2.6.,3.6., und 4.6.2011 - Rechnung 123 vom 29.7.2011, Leistungsgszeitraum 5.7.-29.7.2011 und diverse Leistungsbestätigungen vom 1.7.2011 oder undatiert über diverse Regieleistungen am 5.7., 6.7., 7.7., 8.7., 11.7., 12.7., 13.7., 14.7.,15.7., 18.7.,19.7., 20.7.,21.7., 22.7., 25.7., 26.7., 27.7., 28.7.,29.7.2011. - Rechnung 139 vom 31.8.2011, Leistungszeitraum August 2011, " lt. Stundenaufstellungen" und 5 Stundenaufstellungen bezügl. diverser Objekte. Die Leistungsbestätigungen geben auch die Anzahl der Reinigungskräfte an, die geputzt haben sollen: ReNr. 97: 12,4,20,15,10,18,11,10 ReNr. 111: 4,4,4,6, ReNr. 123: 4,4,4,2,2,3,3,3,3,3,3,2,2,2,2,2,2,2 ReNr. 139: nur Stundenaufstellung Über die am 2.4.2019 über Antrag der beschwerdeführenden Partei durchgeführte mündliche Verhandlung wurde folgende Niederschrift aufgenommen: V: K (K1) wurde für den Winterdienst beauftragt. Es war damals nicht branchenüblich festzuhalten, wer genau die Arbeiten im Bedarfsfall durchgeführt. Alle formalen Kriterien wie zB. Abfrage der UID-Nr., Gewerberegisterauszug wurde vom GF überprüft, auch die Kapazität. Der GF bringt allgemein zum Thema Beauftragung von Subunternehmern vor: Es gibt einen Werkvertrag in Form eines Rahmenvertrages. Weiters werden Routen vorgegeben, aber es gibt keine genauen Aufzeichnungen, wer, wann, wo im Einzelnen putzt. Es kommt nur darauf an, dass der Subunternehmer die Leistung ordnungsgemäß erbringt. Der GF legt als Beispiel einen Routenplan und eine Objektaufstellung vor. Die Bf. war - was den Winterdienst betrifft - bis zum Winter 2009/2010 Subunternehmer der Fa. A. In diesen Fällen hat der Kontrollor der Fa. A die Arbeit kontrolliert. Im Beschwerdezeitraum wurde nur an K Winterdienst im Subauftrag übergeben. Eine Art Qualitätskontrolle war auch, dass im Falle eines Unfalles im Verantwortungsbereich des Subunternehmers die Bf. zur Haftung herangezogen worden wäre bzw. die Versicherung den Schaden nicht gedeckt hätte. FA: Das Vorbringen vom GF ändert nichts an der bisherigen rechtlichen Würdigung. Dem Bf. wird eine Frist bis zum 16. April 2019 eingeräumt, per Post weitere Unterlagen nachzureichen in der Sache Vertragsverhältnis mit der K GmbH. 2.: IM (IM) Eingesehen werden die von der Bf. vorgelegten Rechnungen und tabellenmäßigen Aufstellungen von Objekten. V verweist auf Prüfbericht FA 4/5/10 bezügl. beschäftigter AN und/od. Familienmitglieder. Dies wurde bei BPvom FA nicht ermittelt. (siehe 4/5/10: "mit eigenem Personal nicht.") FA: Herr M ist zu keiner Vorsprache gekommen, daher waren weitere Ermittlungen nicht möglich. Zu Objektaufstellungen: Die eine Objektaufstellung vom 11.8.2009 betrifft Objekte, die die Vorgängerfirma von IM (VM) betreut hat und von IM übernommen wurden. FA: Diese Position scheint in jeder Objektaufstellung der Jahre 2009 bis 2010 auf. Dies erscheint dem FA eigenartig. GF: Bei diesen Objekten lt. Aufstellung handelt es sich um Schlüsselobjekte. Nach Büroschluss wurde dort gereinigt. Daran hat sich im betreffenden Zeitraum nichts geändert. Diese Objektaufstellung wurde gleichzeitig mit einem Werkvertrag mit der IM abgefasst. Dem FA fehlen trotz der Tabellen mit div. Objekten Anhaltspunkte, dass tatsächlich die Fa. IM die verrechnete Leistung erbracht hat. Mein Ansprechpartner bei IM war hauptsächlich Herr N. Wenn es Probleme mit der Leistung bei einzelnen Auftragnehmern gab, war ich als GF die letzte Ansprechperson. Probleme wurden vor Ort gelöst. Ich habe die Arbeit vor Ort nicht kontrolliert, sondern mich auf Frau M! bzw. Frau S! verlassen. Der V legt vor: Beschäftigungsvertrag N-IM. FA: Wer hat wirklich geputzt? Verwiesen wird auf die Liste der Personen im Vorlageantrag (Beilage 7 und 8 des Vorlageantrages). Diese werden dem BFG übermittelt. FA: "Wird wohl so sein", lt. Prüfbericht, ist zu wenig. V: N nennt in seiner Aussage ausdrücklich bestimmte Personen. V: Beim Vorgängerbetrieb C wurde nichts beanstandet, bei der Bf. mit gleichen Abrechnungsmodalitäten sehr wohl. 3.: L1 (L) V: Regiescheine wurden vorgelegt. Es besteht keine Verpflichtung, den Subunternehmer an seinem Firmensitz aufzusuchen. Dass sich der GF nach Beendigung der Geschäftsbeziehung von seinem Wohnsitz abgemeldet hat, tut nichts zur Sache. Der Bf. wird der Auszug der WGKK über Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht. Auf die Frage, warum auf der Leistungsbestätigung zB. 25.5.2011 steht, die Durchführung der Leistung am 27.5.2011 bestätigt wird. GF: Es handelt sich um eine Art Formular, das im vorhinein erstellt wird. Bei der Unterschrift handelt es sich um die Unterschrift des Kunden bzw. dessen der für die Leistung die Verantwortung trägt. Bezüglich Berechnung von Rückstellung und Passivierung der Vorsteuer (s. Seite 12 und 13 der Beschwerde) wird die belangte Behörde Stellung nehmen. 4. Haftungsbescheid: Der belangten Behörde wird das Erkenntnis des BFG vom 6.8.2018, RV/710517/2011 zur Kenntnis gebracht.

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugLeistungsaustauschBetriebsausgabenSchätzungLohnaufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106345/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106345.2016
Stammnummer
126521
Gültig
06.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF