Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106345/2016
Kein Vorsteuerabzug und Schätzung der Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106345/2016vom 06.11.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am 6.5.2019 wurde im Zuge einer Vorsprache beim Bundefinanzgericht ein Ordner mit diversen Unterlagen, wie in der mündlichen Verhandlung vereinbart, vorgelegt und darüber folgende Niederschrift aufgenommen:
FA: warum kommen Rechnungen mit A so spät?:
BP war überraschend und auch deren Abschluss.
Vorgelegt wird eine Mappe mir den Geschäftsbeziehungen zu A und Mi
Zu A: die Bf. war als Subunternehmer beschäftigt. Vertrag mit A gibt es nicht mehr.
Seine Objektsaufstellung als Ergänzung zum Werkvertrag und "Übersicht". Sub=K1 bekam 65% von der Auftragssumme. K1 ist im Februar eingesprungen für eine andere Firma (Name nicht bekannt), mit der die Saisonplanung gemacht wurde (siehe Objektaufstellung). Diese ist in der Zwischenzeit in Konkurs gegangen. K1 (Herr D) ist schon vorher an die Bf. herangetreten und als der Bedarf dann da war, beauftragt worden.
Bei der Übersicht handelt es sich auch um die Zusammenstellung der Routen (anschließend Aufstellung der Routen ím Detail).
Ab Saison 2009/2010 (Bf. war noch Subunternehmer von A) war Subunternehmer der Bf. Fa. Ml (VMi).
Für das FA bleibt nachwievor zweifelhaft, ob die Leistungserbringung durch K1 erfolgte. (siehe auch Schreiben Ks). Es gibt zwar Ausgangrechnungen (Weiterverrechnung) aber keine Schnittstelle mit K1.
Ablauf: Ks war Einsatzleiter, informiert Kontrollor bei Einsatz, diese rufen B an oder deren Ansprechpartner. B informiert K1.
Bf: Konnex zur Fa,. K1 bestätigt durch: Werkvertrag, Objektaufstellung, Übernahme der Routen durch K1 vom Vorgänger und in der Offenlegung des Ausmaßes der Weiterverrechnung und durch Kontrolle von A (siehe Bestätigung Herr Ks es gab Kontrollore, die den ordnungsgemäßen Ablauf bestätigen).
Bezügl. M:
Vorgelegt werde Beil. 7+8 zum Vorlageantrag (seine NS mündl. Verhandlung). Hingewiesen wird insbes. auf:
- Pkt. 10+11 der Beil. 7.
- Beilage 8: Pkt. 9+11: Objektnennungen
- Beilage 6 zum Vorlageanterag=Versicherungsdaten Auszug V S! Bestätigung Fr. S!, diverse Fotos. Beweist, dass Fa. M bei Hotel H tätig war als Subunternehmer von Bf. .
Schriftlicher Auftrag von H kann nicht vorgelegt werden . Es wird aber auf Aufstellung bezügl. "Tägl. Aufgaben" verwiesen und Fotos als Nachweis für Vertragsverhältnis mit H. Bf. würde diese nicht haben, wenn sie nicht beauftragt worden wäre.
Vorgelegt werden 4 Bestätigungen von derzeitigen Kunden, die keine Änderung der Qualitätskontrolle wünschen (als Art Auftragsbestätigung) . Es handelt sich um langjährige Kunden (siehe Tabelle Schlüsselobjekte) , die Kontrolle selbst durchführen. Irgendetwas Schriftliches wird es geben.
Die belangte Behörde gab zu diesen Ausführungen per E-Mail vom 22.5.2019 folgende Stellungnahme ab:
Tatsächlich gibt es nur wenig neue Schriftstücke/Fotos, vielmehr wurden anhand der bereits vorhandenen Rechnungen und Unterlagen Routen und Tabellen zum Winterdienst nachträglich erstellt und per Mail mit vorgefertigter umfassender Darstellung von bestimmten Sachverhalten nachgefragt, ob diese zutreffen würden.
Nach wie vor bleibt das Beweisthema für die Firmen K1 und M unerledigt, denn es gibt keine Unterlagen, die das Vorbringen objektiv beweisen können.
Fa K1 GmbH:
Die vorgelegten Unterlagen sind nicht neu hervorgekommen. Aus der Objektübersicht 2008/2009 der Zusatzvereinbarungen zum Winterdienst 2008/2009 kann kein Zusammenhang mit einer Beauftragung einerseits durch A an B noch B an K1 hergestellt werden. Festzuhalten ist, dass im Werkvertrag zwischen B und K1 kein Hinweis auf Zusatzvereinbarungen existiert.
Die in der Objektübersicht aufgelisteten Adressen können zu keinem Leistungserbringer zugeordnet werden. Die am Ende der Liste als A bezeichnete Firma führt in der Spalte Objekt drei Codenamen, lautend auf traviata, menz und wiener an. Dazu wird A per Mail vom 08.04.2019 von Hrn. K befragt, eventuell noch vorhandene Verträge oder sonstige Unterlagen an ihn zu übermitteln. Eine Antwort durch A gibt es nicht. Die neuerlich beigelegten Rechnungen betreffen aber ausschließlich die Rechtsbeziehung B als Leistungserbringer und A als Leistungsempfänger.
Zusätzlich wird per Mail vom 05.04.2019 Herr Ks als ehemaliger Einsatzleiter bei A befragt, wobei ua sogar einzelne Details aus Vorkommnissen 2009 angeführt wurden. Teilweise in ähnlichem Wortlaut werden in einem Schreiben, das als Absender Hrn. Peter Ks ausweist, sogar Details der Angaben des Hrn. K wiederholt und bestätigt. Das beigelegte Dienstzeugnis des Hrn. Ks vom 30.06.2010 erklärt sich auf Befragung des Hrn. K aus dem Umstand, dass Herr Ks 2010 A verlassen und sich mit dem Gedanken getragen hätte, sich bei der B zu bewerben, aber nie für diese gearbeitet hat. Ein Hinweis auf die Subfirma K1 kann auch aus diesen Schreiben nicht entnommen werden. Die beigelegten Routenpläne wurden nachträglich anhand der in den Rechnungen bezeichneten Adressen in Google-Maps erstellt.
Die streitgegenständlichen Rechnungen der K1 an die B umfassen als Leistungsbeschreibung Winterdienst und Personalgestellung.
Dazu hat sich der Gf der B in seiner Einvernahme durch die BP am 08.07.2013 dahingehend festgelegt, dass neben Winterdienst auch Stiegenhausreinigung gegenüber der K1 beauftragt war. Demgegenüber widerspricht Hr. K in der mündlichen Verhandlung erstmals seiner eigenen Darstellung und gibt an, dass bedingt durch den Konkurs der von der B beauftragten ursprünglich mit dem Winterdienst 2009/2010 beauftragten Firma die B gezwungen gewesen sei, die Firma K1 als Subfirma anzuheuern. Diese hätte ab Februar 2009 bis April 2009 der B gegenüber – entgegen der Leistungsbeschreibung in den Rechnungen – ausschließlich den Winterdienst gemacht, wobei erstmals vorgebracht wurde, dass die B ihrerseits mit dem Winterdienst von der Firma A beauftragt gewesen sei. Die nach den Behauptungen des Hrn. K damals durch A an die B übergebenen genauen Routenpläne sowie die vertraglichen Vereinbarungen zwischen A und B können nicht vorgelegt werden. Die ursprünglich mit dem Winterdienst Ende Jänner 2009 als Subunternehmerin von der B beauftragte Firma kann vom Gf Hrn. K nicht mehr benannt werden, obwohl es diesbezügliche Werkverträge und Routenpläne gegeben haben soll.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nichts Schriftliches gibt, obwohl nach den Ausführungen des Hrn. K sowohl Routenpläne und Werkverträge abgeschlossen worden seien, die das Vorbringen der Bf hätten belegen können. Dass keine Aufzeichnungen über von der Subfirma K1 erbrachte Leistungen gemacht wurden, wird von Hrn. K als Gf der B ebenso nicht bestritten wie der Umstand, dass keine Leistungskontrolle durch die B gegenüber der K1 vorgenommen wurde.
Fa M I
Neu vorgelegt wurden ein Schreiben (datiert mit 10.04.209) mit Absender Fr. S! V, verfasst von Hrn. K und unterschrieben von Fr. S!, in dem neben der Bestätigung, dass diese im betreffenden Zeitraum 11.08.2009 bis 14.05.2010 eine Mitarbeiterin der Fa I M gewesen sei auch, undatierte Fotos als Teil des Schreibens, die beweisen sollen, dass Fr. S! im Hotel H als Reinigungskraft gearbeitet hätte. Die weiter beigelegte QM-Dokumentation des Hotels H vom 12.07.2006 wurde aus dem Internet entnommen. Eine schriftliche Beauftragung bzw. Werkvertrag sowie eine eigene Dokumentation über die von der B als erste Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen (konkreter Leistungskatalog) gibt es nicht.
Die übrigen vorgelegten Rechnungen M an B sind bereits aktenkundig.
Zuletzt befinden sich vier Antwort-Mails von Kunden im übergebenen Ordner. Diese Kunden befinden sich auch auf der Dezember Abrechnung mit 23 anderen Positionen. In den jeweiligen Anfrage-Mails vom 29.04.2019 bzw. 02.05.2019 wird von Hrn. K im Wesentlichen gefragt, ob Zufriedenheit über die bisher über viele Jahre erbrachten Reinigungsleistungen bestehe und ob Änderungen gewünscht werden. Eine Aussage darüber, wann und wie lange bereits eine Beauftragung besteht, findet sich nicht darin. Ebenso konnte Hr. K zu keinem der Kunden eine schriftliche Vereinbarung vorlegen und führte dazu aus, dass früher derartige Vereinbarungen auch nicht üblich gewesen seien.
Zusammenfassend ergibt sich aus diesem Vorbringen kein Zusammenhang dahingehend, dass die Fa M als Subunternehmer den Kunden gegenüber aufgetreten ist.
Nach Auffassung des FA Baden Mödling wird durch die neu zusammen gestellten Unterlagen kein neues Vorbringen erstattet, das die von der B aufgestellten Behauptungen beweist.
Nachdem der Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden war, wurde dem Bundesfinanzgericht folgende Antwortmail übermittelt:
Fa. K1 GmbH:
Nachdem Herr K in der Verhandlung über die Entstehungsgeschichte und den Ablauf der Geschäftsbeziehung berichten wollte, stand die Auftraggeberin Fa. A GmbH im Mittelpunkt und es wurde seitens Herrn Mag. S der Wunsch geäußert eine nachvollziehbare Routenplanung mit Objekt Kennzeichnungen, Umfang, Anfahrtsplanung, etc. nachzureichen.
Die Anfahrtsplanung und die bildliche Markierung in Google Maps des Räumumfangs und somit die Detailplanung wurde nachgezeichnet und auch so mitgeteilt, die Routenaufstellungen wurden jedoch dem historischen Datenbestand entnommen.
In der Verhandlung wurde ausgesagt, dass die Fa. K1 aufgrund des Ausfalles der vorherigen Winterdienstsubfirma beschäftigt wurde und dieser Umstand (mitten im Winter) der Hauptgrund einer Kontaktaufnahme bzw. Zusammenarbeit war. Die vorherige Winterdienstfirma war „Die P1 GmbH“ (FN xxx 2009, siehe Anhang 1 incl. Lieferantenkonto bzw. Umsatzauflistung 2009). Unmittelbar danach (am 2.Februar 2009) wurde der Werkvertrag mit der Fa. K1 GmbH abgeschlossen. Dass ausschließlich der Winterdienst beauftragt wurde, wurde seitens B GmbH nicht behauptet. In der Verhandlung galt die Aufmerksamkeit der Auftraggeberin A GmbH und somit primär dem beauftragten Winterdienst. Beispielsweise kann man in der per Mail am 22.2.2019 übermittelten Rechnungsbeilage zur Re.Nr.20090227/1 ersehen, dass daneben auch Stiegenhausreinigungen und Reinigungsleistungen erbracht und abgerechnet wurden.
Die Zusatzvereinbarung zum Winterdienst ist als Objekt- und Rechnungsgrundlage zu betrachten und war natürlich immer Teil des Werkvertrages. Die Zusatzvereinbarung zum Werkvertrag diente auch der Offenlegung der Weitergabe von 65% des Werklohns an den jeweils beauftragten Subunternehmer.
Dass es zwischen Fa. A GmbH und Fa. B GmbH natürlich einen Vertrag gegeben hat legen nicht nur die vorgebrachten Unterlagen sondern auch das von der Finanzverwaltung geprüfte Kundenkonto bzw. Umsatzauflistung (siehe Anhang 2) nahe. Die Antwortmail von A GmbH legen wir der Ordnung halber auch bei (siehe Anhang 3), welche darin bestätigt über so lange zurückliegende Zeiträume Verträge, Räum- und Detailpläne nicht mehr im Archiv aufbewahrt zu haben.
Das vorgelegte Dienstzeugnis von Herrn Ks hat dieser am Tag der Unterfertigung (9.4.2019) im Büro der Fa. B Reinigungsservice GmbH mitgebracht und stammt nicht aus historischen Bewerbungsunterlagen. Dieses kann Herr Ks auf Wunsch auch gerne bestätigen.
Fa. IM:
Da mein Mandant Herr K nicht damit gerechnet hat, dass im Rahmen der Vorsprache die Vertragsbeziehungen bzw. Tätigkeiten für seine Stammkunden (Beauftragungen aus dem Jahr 2008 und älter, durch zwei Betriebsprüfungen jeweils anerkannt) angezweifelt werden konnte er sich bei der Erörterung der Frage ob es auch einen schriftlichen bzw. unterfertigten Vertrag zwischen dem Hotel H und der Fa. B GmbH gegeben hat bzw. auffindbar ist nicht abschließend festlegen.
Im Zuge der Nachbearbeitung der Vorsprache hat sich tatsächlich ein schriftlich unterfertigter Auftrag vom Hotel H inkl. ursprünglichen Leistungsverzeichnis ausheben lassen, dieser wurde seinerzeit dem Kunden zur Genehmigung gefaxt und am 11.11.2008 von Hotel H bestätigt retourniert (siehe Anhang 4), ebenso konnte ein Arbeitsplan welcher die zu reinigenden Bereiche kennzeichnet (siehe
Anhang 5
) im Archiv gefunden werden.
Die QM Dokumentation / Detailauftrag vom Hotel H stammt nicht aus dem Internet, sondern war eine Überarbeitung des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses welches am 22.9.2009 per Mail übermittelt wurde (siehe Anhang 6). Aus dem Internet wurde lediglich das Vergleichsbild mit dem Speisesaal welche die Räumlichkeiten und die speziellen Salzstreuer, die individuellen Wandziegel, etc. zeigen sollen ausgedruckt. Wie oben bereits erwähnt gibt es eine unterfertigte Auftragsbestätigung und die ursprünglichen Leistungsverzeichnisse welche übermittelt werden (siehe Anhang 4).
Die vier Mails zur Kundenzufriedenheit sollten das Gutachten des Sachverständigen sowie die praktische Vorgehensweise der Fa. B GmbH bestätigen, dass eine Qualitätskontrolle entbehrlich ist. Es konnte auch hier von den vier Kunden eine gefaxte Auftragsbestätigung vom Notar Dr. D1 (von 29.1.2007, siehe Anhang 7) gefunden werden.
Ergänzend zum Sachverhalt wird die Vernehmung des Geschäftsführers der Bf., Miroslav K, angeführt:
Firma K1 GmbH
Wie kam es zur Kontaktaufnahme mit der Firma K1 GmbH und wer hat den
Kontakt hergestellt?
Die Firma ist an uns herangetreten. Erstkontakt durch Außendienstmitarbeiter, Objektleiter
Hr.D, von der Firma K1. Er ist telefonisch an uns herangetreten. Wir arbeiten viel mit
Subunternehmer, und diese treten auch telefonisch an uns heran und bieten uns ihre
Tätigkeit an, damit wir sie anrufen wenn wir Arbeit haben. Das ist in der Branche üblich und
machen andere Firmen auch.
Haben Sie I nformationen über die oben genannte Firma eingeholt? Wenn ja
welche?
Wir haben uns einen Gewerbeauszug und Firmenbuchauszug geholt. Steuerliche
Registrierung ,ATU Nr. wurden uns von der Firma übermittelt.
Wo war der Firmensitz o.a. Firma? Waren Sie jemals vor Ort?
Meines Wissens war er in Wien, aber dort war ich nie.
Wie haben Sie sich vergewissert, ob diese Firma existiert bzw. tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit ausüben kann?
Ich habe mir notiert, dass ich beim Gewerbeamt angerufen habe und nachgefragt habe ob
das Gewerbe aufrecht ist.
Wer war der Ansprechpartner bzw. die Kontaktperson?
Hr D (Vorname) Nachname weiß ich leider nicht.
Wie gestaltete sich die Auftragsabwicklung?
Es ist so, der Winterdienst lag im Vordergrund, da gab es eine Objekt besichtigung und dann
kam es zum Auftrag.
Wir haben die Firma angerufen und haben gesagt der Bedarf ist da und haben abgeklärt wie
groß ist der Umfang, haben ihnen die Objekte gezeigt und wenn Sie es von Ihrer Kapazität
schaffen konnten, dann haben sie den Auftrag bekommen.
Wir haben mit dieser Firma ca. 2 Monate gearbeitet.
Dann war Winterdienst vorbei. Es wurden von der Firma auch ein paar Reinigungsaufträge
angenommen.
Wie erfolgte die Zeitkontrolle bzw. welche Stundenaufzeichnungen liegen vor?
Bei Winterdienst wird grundsätzlich auf Pauschalen abgerechnet. Auch mit den anderen
Firmen welche für uns tätig waren, wurde der Winterdienst auf Pauschale abgerechnet.
Zeitkarten oder Stundenaufzeichnungen liegen keine vor.
Welche Arbeiter waren hinsichtlich der Leistungsverrechnung beschäftigt
(Namen)und für welche Zeit?
Das weiß ich leider nicht.
Wie erfolgte die Rechnungsabwicklung? Wie wurden die Rechnungen zugeleitet?
Wer überbrachte die Rechnungen?
Der Hr. D hat die Rechnungen im Nachhinein vorbeigebracht. Bei Stiegenhausreinigung
(Es gab Zeitvorgaben) habe ich gewusst wie lange man ungefähr dafür braucht. Wenn es im
normalen Bereich war, war es für mich in Ordnung.
Wie erfolgte die Bezahlung?
Die Rechnungen wurden überwiesen, später dann bar ausgezahlt. Bei der Barzahlung habe
ich verlangt dass der Geschäftsführer mitkommt, Hr K1. Die Barauszahlung habe ich mir
mit einer Unterschrift auf der Rechnung bestätigen lassen. Bereits bei der Überweisung wurde
gebeten, ob nicht eine Barzahlung möglich wäre, wegen Problemen mit der Bank. Auch das
kommt in der Branche oft vor.
I hnen werden Rechnungen der K1 Consulting GmbH vorgelegt. Was können Sie
dazu sagen?
Die Rechnungen sind mir bekannt. Ob das alle sind, kann ich nicht sagen. Es ist auch die
Unterschrift von Hr.K1 ersichtlich. Diese Leistungen wurden auch immer durchgeführt.
Zur Frage warum auf der Rechnungen Personalbereitstellung steht, gebe ich
folgende Antwort:
Ich habe kein Personal von ihm bekommen, er hat die Leistungen mit seinen Leuten
ausgeführt.
Möchten Sie zur Firma K1 noch etwas hinzufügen ?
Eigentlich nicht.
Firma Reinigungsservice IM
Wie kam es zur Kontaktaufnahme mit der Firma Reinigungsservice
IM
und wer hat den Kontakt hergestellt?
Das war Hr. Lasar N. Er war ein Mitarbeiter von mir, und der hat mir die Firma
empfohlen.
Haben Sie I nformationen über die oben genannte Firma eingeholt? Wenn ja
welche?
Das Übliche, w.o.
Wo war der Firmensitz o.a. Firma? Waren Sie jemals vor Ort?
nein
Wie haben Sie sich vergewissert, ob diese Firma existiert bzw. tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit ausüben kann?
Im Zuge der Überprüfung des Gewerbescheins, bin ich davon ausgegangen, dass das in
Ordnung ist.
Wer war der Ansprechpartner bzw. die Kontaktperson?
Hr M bzw Hr L.
Wie gestaltete sich die Auftragsabwicklung?
Wir fahren hin, schauen uns das Objekt an und vergeben den Auftrag.
Wie erfolgte die Zeitkontrolle bzw. welche Stundenaufzeichnungen liegen vor?
Es gibt keine Aufzeichnung, es kann sein dass die eine oder andere Auftragsbestätigung
beigebracht wurde. Die Firma hat Winterdienst und Objekt rein ig ung für mich gemacht.
Welche Arbeiter waren hinsichtlich der Leistungsverrechnung beschäftigt
(Namen)und für welche Zeit?
Das weiß ich nicht
Wie erfolgte die Rechnungsabwicklung? Wie wurden die Rechnungen zugeleitet?
Wer überbrachte die Rechnungen?
Die Rechnung kam ins Büro. Sie wurde persönlich von Hr.L bzw. Hr. M überbracht.
Bezahlung mittel Überweisung oder bar.
Es war der Wunsch der Firma, dass die Bezahlung bar erfolgt, da es mitunter finanziell
problematisch war.
Firma C- Frau M! Vesna ( I Vesna)
Das ist die Gattin des Hr.M
Wie kam es zur Kontaktaufnahme mit der Firma C und wer hat den
Kontakt hergestellt?
Der Kontakt war da, da sie in meiner Firma tätig war.
Haben Sie I nformationen über die oben genannte Firma eingeholt? Wenn ja
welche?
w.o. ATD Gewerbeschein ect.
Wo war der Firmensitz o.a. Firma? Waren Sie jemals vor Ort?
nein
Wer war der Ansprechpartner bzw. die Kontaktperson?
Vesna, mitunter auch der L.
Wie gestaltete sich die Auftragsabwicklung?
w.o.
Wie erfolgte die Zeitkontrolle bzw. welche Stundenaufzeichnungen liegen vor?
nein
Welche Arbeiter waren hinsichtlich der Leistungsverrechnung beschäftigt
(Namen)und für welche Zeit?
Weiß ich nicht.
Wie erfolgte die Rechnungsabwicklung? Wie wurden die Rechnungen zugeleitet?
Wer überbrachte die Rechnungen?
Persönlich, bar oder überwiesen.
Die Rechnungen wurden von Vesna oder Hr.L gebracht.
Über Hr.L kann ich folgendes sagen:
Hr. L stand in einem freundschaftlichen Verhältnis zur Vesa und war bei mir beschäftigt
ca. 1 1/2 bis 2 Jahre. Hr. L hatte Kontakte in der Reinigungsbranche und hat gemeinsam
mit Vesna als Einheit gewirkt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.: Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 und Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO idF BGBl I 20/2009 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Strittig ist, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.
Ohne auf die gesetzlichen Voraussetzungen näher einzugehen bestreitet die Bf. die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnehme durch die belangte Behörde und begründet diese im Wesentlichen gleich lautend wie die Beschwerde gegen die in Folge der Wiederaufnahme ergangenen neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010 sowie Körperschaftsteuer betreffend 2009 bis 2011 wie folgt:
- Die Behörde habe nicht ordnungsgemäß ermittelt, ob der Bf. Arbeitgebereigenschaft zukomme,
- sie habe sich nicht ausreichend mit dem von ihr herangezogenen § 21 BAO auseinandergesetzt,
- sie habe bei der Schätzung der Lohnabgaben keine Sozialabgaben berechnet bzw. keine Rückstellung für die zu erwartende Einhebung eingestellt,
- sie habe 50% der Rechnungssumme als Lohnaufwand geschätzt ohne diese Höhe näher zu begründen bzw. ohne zu ermitteln, wieviel die Arbeiter tatsächlich erhalten hätten,
- sie habe zu Unrecht die aberkannte und passivierte Vorsteuer wieder rückgängig gemacht,
- es sei nicht erwiesen, dass die Bf. an Scheingeschäften beteiligt gewesen sei,
- sie habe unerwähnt gelassen, dass die Bf. die Identitäten, Gewerbeberechtigungen und UID-Bescheide der Geschäftspartner aufgezeichnet und dem Finanzamt vorgelegt habe.
Zu prüfen ist daher, ob nach dem im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Tatbestand Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu der Frage, was unter "neu hervorgekommenen Tatsachen" im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, wie folgt geäußert:
"Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094), also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094; VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21).
"
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; VwGH 29.7.2010, 2006/15/0006; VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; VwGH 19.9.2013, 2011/15/0157; Ritz, BAO
5
, § 303 Tz 24).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; VwGH 20.11.1997, 96/15/0221) (Ritz, BAO
5
, § 303 Tz 30).
Allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (zB VwGH 25.10.2001, 98/15/0190; 23.2.2005, 2001/14/0007; 22.3.2006, 2002/13/0029; 17.12.2008, 2006/13/0114).
Wenn die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung lediglich vermeint, es bestünden keine Wiederaufnahmegründe, so ist dies nicht richtig.
Letztendlich sind durch das finanzbehördliche Ermittlungsverfahren im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung wesentliche Grundlagen erst hervorgekommen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Tatsachen, dass die Firmen K1, IM und L1 Rechnungen an die Bf. gelegt haben. Nähere Ausführungen dazu, dass die Kenntnis dieser Umstände bereits in den wiederaufgenommenen Verfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätte, folgen im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend die im Zuge der Wiederaufnahme ergangenen Sachbescheide.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren wurden von der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 2.4.2019 keine Einwände erhoben.
2.: Beschwerde gegen die im Zuge der Wiederaufnahme ergangenen Bescheide betreffend
a) Umsatzsteuer 2009 und 2010
Strittig ist, ob aus Rechnungen der Firmen K1 und I M der Vorsteuerabzug zulässig ist.
Es ist daher zunächst allgemein auf die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, einzugehen.
Gemäß § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Unionsrechtlich sind die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Art. 168, Buchst. a der MwStRL geregelt, wonach die verrechneten Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müssen und vom Leistungsempfänger auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen.
Sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch unionsrechtlich muss daher jedem Vorsteuerabzug ein Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern zu Grunde liegen.
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Erforderlich für den Vorsteuerabzug sind also Rechnungen, die den Anforderungen des § 11 UStG entsprechen. Die Bezahlung der Rechnungen ist nicht Voraussetzung des Vorsteuerabzuges. Der VwGH vertritt jedoch die Auffassung, dass zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des tatsächlich beabsichtigten Entgeltes gehört; daher schließe das Fehlen einer ernsthaften Zahlungsabsicht den Vorsteuerabzug aus (Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 41).
Entspricht eine Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG, so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. Die Rechnungsberichtigung kann durch Ergänzung oder Berichtigung der ursprünglichen Rechnung im Wege einer Berichtigungsnote oder durch Ausstellung einer neuen Rechnung unter Hinweis auf die ursprüngliche erfolgen. Eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung durch den Leistungsempfänger, um sie zu einem tauglichen Dokument für den Vorsteuerabzug zu machen, ist unzulässig (Ruppe/Achatz, aaO, § 12 Tz 45).
Fehlende oder unrichtige Rechnungsmerkmale berechtigen die Behörde nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des EuGH und des VwGH nicht, den Vorsteuerabzug zu versagen. Es muss aber zumindest eine berichtigbare Rechnung vorliegen (vgl. EuGH vom 15.9.2016 in der RS Senatex, C-518/14).
Können unzureichende Rechnungsmerkmale, wie z.B. die Leistungsbeschreibung durch andere Unterlagen plausibel gemacht werden, so darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden (EuGH vom 15.9.2016, RS Barlis 06, C-516/14). Dieser Rechtsprechung zufolge muss eine Rechnung über die Angaben verfügen, die für die Feststellung der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, wobei gem. Art. 219 der Richtlinie 2006/2012 einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.
Die Steuerverwaltung darf sich daher nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (Aigner/Kofler/Tumpel, Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung, SWK 30/2016, S. 1294ff). Ausdrücklich hat dies der EuGH in der Rs Polski Trawertyn, C-280/10 vom 1.3.2012 festgehalten.
Nach der jüngeren Rsp des EuGH ist entsprechend dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren, wenn bestimmte formelle Rechnungsmerkmale (z.B. detaillierte Beschreibung der Art und des Umfanges der erbrachten Dienstleistung) fehlen, die Steuerverwaltung aber über gesicherte Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erforderlich sind. Fehlen andere Angaben, wie die UID-Nummer, die Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum, etc. hat dies nur dann Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn deswegen-auch nach Einbeziehung sämtlicher Informationen-am Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gezweifelt werden muss (vgl. EuGH vom 15.11.2017, in der RS C-374/16, Geissl und C-375/16, Butin, ebenso auch VwGH vom 29.5.2018, Ra 2016/15/0068).
Fehlende oder unrichtige Rechnungsmerkmale allein, berechtigen die Behörde nicht, den Vorsteuerabzug zu versagen. Sie muss nachweisen, dass der Leistungsempfänger in betrügerischer Absicht handelte (vgl. das Urteil des EuGH in der RS C-277/14 PPUH Stehcemp vom 22.10.2015).
Insofern ist auch der Bf. in ihrem gesamten Vorbringen, sofern es sich auf die von der Bf. bei Auswahl der Subunternehmer geübte Sorgfalt und die Ermittlungspflicht der Behörde
bezieht, zuzustimmen.
Davon zu unterscheiden sind jedoch jene Fälle, in denen es bereits an den materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug mangelt:
Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 lit. a der Richtlinie 2006/112) hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. EuGH 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn. 28).
Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Leistung durch einen Unternehmer an einen Unternehmer zur Verwendung der bezogenen Leistung für einen besteuerten Umsatz) und einer formell vollständigen Rechnung führte der EuGH aus ( EuGH vom 21.6.2012, Rs C-80/11 und C-142/11 Mahageben und David), dass (Rn 45ff) der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur auf der Grundlage der
sich aus den Randnrn. 56 bis 61 des Urteils Kittel und Recolta Recycling ergebenden Rechtsprechung verweigert werden darf, wonach aufgrund objektiver Umstände feststehen muss, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert bzw. dem gegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
Hingegen ist es mit der in den Randnrn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils beschriebenen Vorsteuerabzugsregelung der Richtlinie 2006/112 nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Liefernden begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Verweigerung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., Randnrn. 52 und 55, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnrn. 45, 46 und 60).
In diesem Zusammenhang ist auch die Grundregel für die Beweiswürdigung durch die Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO, die auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ihren Niederschlag gefunden hat, von Bedeutung:
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“ nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO
6
, § 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH-Judikatur.
Daraus folgt: Ist eine Rechnung unter Einbeziehung sämtlicher Indizien so mangelhaft, dass ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt, steht der Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. z.B. UFS vom 25.11.2013, RV/0011-S/11, BFG vom 20.6.2018, RV/7100079/2011).
Siehe auch EuGH vom 6.12.2012 in der RS C-285/11, Bonik EOOD, auf das auch die Bf. in ihrer Stellungnahme vom Jänner 2019 verweist, wonach nach allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen ist, ob die in Rede stehende Lieferung tatsächlich bewirkt und diese Gegenstände von Bonik auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet wurde.
Die Bf. legte auch die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt für das gegen denn Geschäftsführer der Bf., Herrn Miroslav K, geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b FinStrG vor.
Dort wird folgendes ausgeführt:
" Die Verantwortung der hier Beschuldigten, gutgläubig davon
ausgegangen zu sein, dass die drei Geschäftspartner – sowie die weiteren im
gegenständlichen Zeitraum verwendeten 37 Subfirmen – reale und redliche
Unternehmen seien, welche die verzeichneten Leitungen gesetzeskonform erbringen
würden, ist mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu
widerlegen.
Hinsichtlich der Firma IM wird die Aussage des Beschuldigten Ing. K
zudem durch den Zeugen L N bestätigt.
Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist ein bedingter Vorsatz,
geschweigedenn die hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteuerhinterziehungen verlangte Wissentlichkeit auf subjektiver Ebene nicht
nachweisbar; ein allenfalls vorhandenes fahrlässiges Verhalten ist zur Erfüllung der
Strafbarkeit nach § 33 Finanzstrafgesetz nicht ausreichend, sodass mit einer
Verurteilung nicht zu rechnen ist."
Damit zeigt sich aber, dass sich die hier anzuwendende Bundesabgebanordnung wesentlich vom Strafrecht unterscheidet: für die Abgabenschuld bedeutsame Tatsachen müssen eben nicht mit Sicherheit feststehen (siehe oben).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h. ob sie mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO6, unter Rz. 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auf Grund der gegenständlichen Rechnungen vorliegen und ob der Geschäftsführer hinsichtlich der Redlichkeit seiner Geschäftspartner gutgläubig war ist daher nach den Beweisregeln der Bundesabgabenordnung zu beurteilen.
Zu den von der Betriebsprüfung beanstandeten Rechnungen ist unter diesen Gesichtspunkten folgendes auszuführen (der besseren Übersicht halber werden hier auch die Rechnungen der Firma L1 analysiert, obwohl das Ergebnis nur im Bereich der Körperschaftsteuer Auswirkung hat):
1. K1 GmbH
Zunächst ist festzuhalten, dass die Betriebsprüfung in ihrem Bericht von dieser GmbH nicht von einer "Briefkastenfirma" spricht, wie die Bf. behauptet, sondern von einer "Briefkastenadresse". Daher braucht auf die von der Bf. vorgebrachte und tatsächlich auch bestehende unterschiedliche Bedeutung dieser Begriffe nicht näher eingegangen zu werden.
Die Voraussetzungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen müssen für den Zeitpunkt überprüft werden bzw. vorliegen, für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.
Die K1 GmbH befand sich seit tt.mm.2009 in Konkurs.
Feststellungen zu einem späteren Zeitpunkt (durch die Masseverwalterin und die Betriebsprüfung), nämlich dass sich am vermeintlichen Firmensitz in 1060 Wien kein Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit befand, würden daher für die Zeiträume davor kein ausreichender Nachweis dafür sein, dass es sich bei der K1 GmbH um eine Scheinfirma handelte. Im Übrigen muss der Rechnungsaussteller nach der Judikatur des EuGH in den RSn Geissel , C-374/16 und Butin, C-375/16 an der in der Rechnung angegeben Adresse keine Geschäftstätigkeit entfalten, wenn es der Behörde auf Grund anderer Rechnungsmerkmale möglich ist, den Rechnungsaussteller zu identifizieren und Kontrollen durchzuführen.
Die von der SOKO Merlin festgestellten Umstände (siehe Darstellung in den Entscheidungsgründen) sowie die weiteren Feststellungen lt. Tz 1 des Berichtes sind aber jedenfalls Indizien dafür, dass den Rechnungen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt, ergeben doch diese keinerlei Hinweis darauf, dass die K1 GmbH jemals Reinigungsleistungen, wie von der Bf. behauptet, ausgeführt hat.
Auch wird der Leistungsgegenstand in den Rechnungen mit "Personalbereitstellung" angegeben.
Im Zuge der Vernehmung des Bf. am 8.7.2013 bei der belangten Behörde konnte der Gf. keine Angaben machen, warum in der Rechnung als Leistungsgegenstand "Personalbereitstellung" angeführt wurde, er jedoch kein Personal von der K1 bekommen habe. "Er (K1) habe die Leistungen immer mit seinen Leuten durchgeführt."
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist es mit der Sorgfalt eines ordentliche Kaufmannes nicht vereinbar, wenn vermeintliche Reinigungsleistungen in der Rechnung mit "Personalbereitstellung" bezeichnet werden und der Leistungsempfänger dies vom Rechnungsaussteller nicht korrigieren lässt bzw. wenn ihm dieser doch beträchtliche Unterschied in der Leistungsbeschreibung nicht auffällt.
Dies wiegt umso schwerer, als zusätzliche oder ergänzende Unterlagen, die die durchgeführte Leistung beschreiben, nicht vorgelegt werden konnten. Die Auftragsvergabe soll mündlich erfolgt sein. So sagte der Gf. aus, die Auftragsabwicklung habe in der Weise erfolgt, dass K1 bei Bedarf angerufen worden sei, dann habe es eine Objektbesichtigung gegeben und die Auftragsvergabe.
Die Aussage des Geschäftsführers bei Vorlage der strittigen Rechnungen durch die belangte Behörde, "diese Leistungen wurden auch immer durchgeführt", erscheint im Hinblick auf das Fehlen einer genauen Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht nachvollziehbar.
In Zusammenhang mit der verrechneten Leistung, nämlich "Personalbereitstellung" und der behaupteten Leistung, nämlich "Reinigungsleistungen" und dem Fehlen weiterer Unterlagen wie beispielsweise eines Werkvertrages, einer Leistungsbeschreibung, Objektlisten, Beschreibung der durchgeführten Leistungen, Stundenaufzeichnungen, etc., geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass den genannten Rechnungen der K1 kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt und diese daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Bei der Beweiswürdigung blieb nicht unberücksichtigt, dass nach dem Vorbringen der Bf. in ihrer Branche u.U. Pauschalentgelte üblich seien und vom Subunternehmer keine Stundenaufzeichnungen (durch den AG) verlangt würden. Soweit sich das Vorbringen der Bf. auf das Verhältnis Auftraggeber-Subunternehmer bezieht, übersieht sie allerdings, dass es im gegenständliche Fall nicht um dieses Verhältnis geht, sondern um das Verhältnis zwischen der Bf. als Auftraggeberin und ihren Geschäftspartnern.
Wenn die Bf. vorbringt, der Gf. habe sich von der Existenz der K1 u.a. dadurch überzeugt, dass er "beim Gewerbeamt angerufen habe und nachgefragt habe, ob das Gewerbe aufrecht sei", so ist nicht mehr überprüfbar, welche Auskunft ihm genau erteilt wurde. In Zusammenhang mit der von der Bf. vermeintlich erwarteten Leistung (Reinigung) wäre ein schriftlicher Auszug aus dem Gewerberegister angezeigt gewesen. Ein ordentlicher Kaufmann würde sich mit der Auskunft, dass irgendein Gewerbe aufrecht gemeldet sei nicht zufrieden geben. Ein ordentlicher Kaufmann würde Winterdienst-bzw- Reinigungsleistungen für die er sich seinem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat nicht an eine Subfirma vergeben, ohne sich vorher zu überzeugen, ob und wie die Firma diesen Auftrag ausführen kann. Die Bf. selbst war-zumindest für den Winterdienst-als Subunternehmer der Fa. A tätig und dieser gegenüber verpflichtet.
Allgemein kommt Unterlagen wie Firmenbuchauszüge, Bestätigungen von UID-Nummern, Steuernummern udgl. Indizwirkung zu, aus deren Vorhandensein aber noch keinesfalls eindeutig geschlossen werden kann, dass das abgefragte Unternehmen die Leistungen auch tatsächlich erbracht hat oder nicht.
Die offenbar von der Bf.vertretenen Ansicht, dass (unabhängig von der Leistungserbringung) alleine aufgrund derartiger Unterlagen mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Unternehmen auch (operativ) tätig waren und nicht z.B. in Betrugsabsicht gegründet oder fortgeführt wurden ) ist nicht zutreffend. Es ist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (vgl. BFG vom 10.4.2017, RV/7102667/2013).
Insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft einer UID-Nummer i.Z.m. einer behaupteten Leistungserbringung ist auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.2.2019 , RV/7100884/2017 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch die Vergabe einer UID-Nummer keine Rückschlüsse auf den Umfang der unternehmerischen Tätigkeit zulässig sind.
Wenn sich die Bf. auf die Eintragung in HFU-Listen beruft so ist dazu folgendes auszuführen:
Die Eintragung in die HFU-Gesamtliste bewirkt nach § 67b Abs. 6 ASVG den Entfall der Auftraggeberhaftung nach § 82a Abs. 1 EStG 1988 bzw. § 67a Abs. 1 ASVG. Hieraus lässt sich aber keine reale Geschäftsbeziehung mit der Bf. ableiten, da die Nennung in der HFU-Liste nur besagt, dass nach dem Kenntnisstand des Dienstleistungszentrums bei der Wiener Gebietskrankenkasse (§ 67c ASVG) eine Streichung aus der Liste gemäß § 67b ASVG nicht vorzunehmen war. Dieser Kenntnisstand muss nicht - siehe die Feststellungen der Außenprüfung - mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, vom Dienstleistungszentrum kann keine gleichsam tagesaktuelle fortlaufende Prüfung aller eingetragenen Unternehmen verlangt werden. Das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen im Zeitpunkt der Antragstellung sagt nichts aus über die rechtmäßige Beschäftigung von Dienstnehmern und richtige Berechnung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, solange keine Überprüfung stattgefunden hat (vgl. BFG 10.12.2014, RV/7102747/2013).
Auch beim Firmenbuch erfolgen weder Überprüfungen bei der Ersteintragung noch bei späteren Änderungen (vgl. Koppensteiner, GmbHG-Komm. § 4 Rz. 4f). Gleiches gilt auch für die Gewerbe- und Finanzbehördenadresse (vgl. UFS vom 1. Dezember 2010, Gz. RV/1633-W/10).
Richtig ist, dass die Bf. nicht am Firmensitz der K1 gewesen sein muss.
Auch steht nicht fest, wie bereits ausgeführt, ob nicht bis April 2009 ein Firmensitz in 1060 Wien bestanden hat, auch wenn dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde.
Die Tatsache jedoch, dass sich die Bf. offensichtlich nicht für die Identität des "Herrn D" interessierte, der mit ihr erstmals Kontakt aufgenommen hatte (siehe die Niederschrift mit dem Gf., wonach er nicht einmal den Nachnamen kannte), ist ein weiteres Indiz dafür, dass den Rechnungen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Obkektiv gesehen, gibt es keinen feststellbaren Zusammenhang zwischen einem Herrn "D" und der Fa. K1.
Dem Vorbringen vom 6.5.2019, wonach der Konnex zwischen der Bf. und der Fa. K1 durch den Werkvertrag, Objektaufstellung, Übernahme der Routen durch K1 vom Vorgänger und in der Offenlegung des Ausmaßes der Weiterverrechnung und durch Kontrolle von A (siehe Bestätigung Herr Ks es gab Kontrollore, die den ordnungsgemäßen Ablauf bestätigen) nachweisbar sei, ist folgendes entgegenzuhalten:
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Geschäftsführer ausgesagt, die Fa. K1 sei für den Winterdienst beauftragt worden. Am 6.5.2019 wurde ergänzt, die Fa. K1 sei für eine andere Firma im Februar 2009 eingesprungen, mit der ursprünglich die Saisonplanung gemacht worden war und diesbezüglich auf die Objektaufstellung verwiesen. Es sei nicht behauptet worden, K1 sei nur für den Winterdienst beauftragt worden. Zu dieser Objektübersicht ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass es sich um eine Auflistung von Firmen und Adressen in Tabellenform handelt, wobei jeder Firma diverse, oft auch mehrere Eurobeträge zugewiesen sind. Weder die entsprechende Spalte noch die einzelnen Beträge sind näher bezeichnet, sodass nicht ersichtlich ist in welchem Zusammenhang die Beträge mit den Objekten stehen. Die Bezeichnung der Tabelle lautet "Zusatzvereinbarungen für den Winterdienst 2008/2009, Objektübersicht 2008/2009". Ein Zusammenhang dieser Tabelle bzw. Zusatzvereinbarung ist weder mit der Fa. K1 noch mit der Fa. P1, zu erkennen. Die Fa. P1 ist lt Schreiben der Bf. vom 28.5.2019 ursprünglich für die Saison 2008/2009 von der Bf. mit dem Winterdienst beauftragt worden aber im Jänner 2009 in Konkurs gegangen, sodass dann ab Februar 2009 die Fa. K1 einsprang. Wenn die Bf. daher einerseits generell zum Nachweis der Beauftragung von K1 auf die Objektaufstellung verweist und andererseits vorbringt diese sei nicht nur für den Winterdienst beauftragt worden, so erweist sich dieses Vorbringen als widersprüchlich. Zu Recht verweist auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.5.2019 darauf, dass der Bf. bereits in seiner Vernehmung vom 8.7.2013 vorbringt, die K1 sei auch mit Stiegenhausreinigung beauftragt gewesen und widerspreche damit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Weiters ist nicht erklärlich, warum mit einer Rechnung vom 27.2.2009 eine "Pauschale für diverse Objekte Winterdienst" für Februar verrechnet wird und mit einer Rechnung vom 1.4.2009 eine "Pauschale für diverse Objekte Winterdienst", diesmal für (wiederum)Februar bis April. Auf Grund fehlender, ergänzender Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Monat Februar noch einmal in Rechnung gestellt wird.
Nicht in Zweifel gezogen wird, dass die Bf. Auftragnehmer der Fa. A war.
Der Bf. ist es jedoch weder an Hand der Rechnungen noch anderer diesen gleichzuhaltenden Unterlagen mit der im Abgabenverfahren nötigen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gelungen nachzuweisen, dass überhaupt ein Leistungsaustausch mit der Fa. K1 stattfand zumal auch nicht feststeht, welche Leistung in welchem Zeitraum von der Fa. K1 erbracht woden sein soll. Es kommt entgegen der Auffassung der Bf. nicht darauf an, ob überhaupt Leistungen gegenüber den Auftraggebern der Bf. erbracht wurden. Daher ist auch aus Kundenmeinungen betreffend Zufriedenheit der Leistung durch die Bf. nichts für die Frage zu gewinnen, ob ein Leistungsaustausch mit der Fa. K1 stattfand.
Für die Würdigung des Sachverhaltes sind auch die bereits in den Entscheidungsgründen dargestellten Ermittlungsergebnisse der Soko Merlin zu beachten, in denen das Geschäftsmodell der Fa. K1 dargestellt ist. Auch hier ist keine Rede davon, dass die K1 jemals Reinigungsleistungen erbracht hätte, sondern dass die Ermittlungen die Erstellung von Scheinrechnungen und Scheinanmeldungen von Arbeitnehmern zu tage gebracht hätten.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass in den bezughabenden Rechnungen als "Betreff", somit als Leistungsgegentand, "Personalbereitstellung" angeführt wird.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106345/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106345.2016
- Stammnummer
- 126521
- Gültig
- 06.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF