Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106345/2016
Kein Vorsteuerabzug und Schätzung der Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106345/2016vom 06.11.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In seiner Vernehmung vom 8.7.2013 sagte der Geschäftsführer der Bf. angesichts der nämlichen Rechnungen aus, "diese Leistungen seien immer erbracht worden" und " er hat die Leistungen mit seinen Leuten erbracht". Diese Aussagen müssen als nicht begründbare Behauptungen gewertet werden:
- Eine andere Leistung als "Personalbereitstellung" wird in der Rechnung nicht genannt, obwohl der Geschäftsführer im Verfahren vorbringt, die K1 hätte Winterdienst und weitere Reinigungsarbeiten für sie als Subunternehmer durchgeführt. Er konnte auch nicht aufklären, warum als Leistungsgegenstand "Personalbereitstellung" angeführt wurde.
- Es ist auch nicht erklärlich wie es zu diesen Aussagen kommen kann, wenn nie eine Kontrolle der ausführenden Firma vor Ort erfolgt ist.
- Von der Fa. K1 erstellte und dieser eindeutig zuordenbare Unterlagen, die die verrechneten Leistungen belegen könnten, gibt es nicht.
Die Vorsteuern aus Rechnungen der Fa. K1 i.H. von € 8.071,32 waren daher mangels Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen.
2. IM (kurz I. oder I.M.)
Von der beantragten Zeugeneinvernahme des L N wurde abgesehen, da dem Bundesfinanzgericht dessen Einvernahme durch die belangte Behörde von dieser vorgelegt wurde.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Firma I. im fraglichen Zeitraum um ein existierendes Unternehmen handelte, das Reinigungsleistungen erbrachte.
Dennoch müssen die Rechnungen aus denen ein Vorsteuerabzug geltende gemacht wurde auf die oben dargestellten materiellen und formellen Kriterien hin überprüft werden.
In diesem Sinne ist daher, wie bereits in Zusammenhang mit der K1 dargestellt, der Verweis der Bf. auf Firmenbuch, Gewerberegister, UID-Nummer etc. kein ausreichender Nachweis, dass die verrechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Die Leistungbeschreibung in den Rechnungen erschöpft sich im Begriff "Reinigungsleistungen, diverse Objekte lt. Aufstellung".
Eine Ausnahme bildet die Rechnung vom 30.10.2009, mit der über eine Reinigungsleistung beim "Bauvorhaben Meldemannstrasse" abgerechnet wird.
Nicht nachvollziehbar ist der Leistungsgegenstand in der Rechnung vom 31.3.2010, mit der eine Schlussrechnung betreffend "Meldemannstraße" gelegt wird, allerdings über eine Bauendreinigung von November 2009 bis Februar 2010 . Eine Bauendreinigung, die sich über einen Zeitraum von vier Monaten erstreckt, erscheint nicht glaubwürdig.
Die Betriebsprüfung begründete die Aberkennung sämtlicher Vorsteuern und Betriebsausgaben damit, dass, bis auf eine Objektaufstellung für Dezember 2009, keine Rechnungsbeilagen vorgelegt wurden und auch bei dieser ein Zusammenhang mit der I. nicht festgestellt werden könne. Weiters verwies sie auf den Betriebsprüfungsbericht des FA Wien 4/5/10, wonach die I. mit ihrem eigenen Personal die der Bf. verrechneten Leistungen nicht erbringen habe können.
Im Zuge des Verfahrens wurde von der Bf. eine von beiden Parteien unterfertigte "Zusatzvereinbarung" zum Werkvertrag vorgelegt. Es handelt sich dabei um die Aufstellung von sog. "Schlüsselobjekten", deren Reinigung per 11.8.2009 von der zuvor durch die Bf. beauftragte Firma übernommen wurde. Die Wochenstundenanzahl beträgt demnach 52,5 Stunden und der dafür vereinbarte Preis € 3.182,55. Dieser Betrag findet sich auch in jeder weiteren "Abrechnung", für weitere Objekte, die von der Bf. als Rechnungsbeilage ergänzend zu den Rechnungen vorgelegt wurden. Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Bf. von diesen in der Objektaufstellung genannten Firmen zur Objektreinigung beauftrag wurde. Dies mögen auch die nachträglich vorgelegten "Bestätigungen" der für diese Objekte Verantwortlichen betreffend Kundenzufriedenheit mit der beauftragten Leistung durch die Bf. glaubwürdig machen. Diese Bestätigungen sagen jedoch nichts darüber aus, wer tatsächlich dort geputzt hat.
Zuzustimmen ist der belangten Behörde daher, dass die Zuordnung dieser Monatsabrechnungen zu der I. zweifelhaft ist. Glaubwürdig ist jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes zumindest, dass die I. für die Bf. als Subunternehmer tätig war.
Zur Frage in welchem Ausmaß ist wiederum auf den Betriebsprüfungsbericht des FA Wien 4/5/10 zu verweisen, der jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes entgegen des Auffassung der belangten Behörde nicht den Schluss zulässt, sämtliche Vorsteuern und Betriebsausgaben mit dem Argument zu versagen, die I. habe "die in Rechnung gestellten Leistungen mit dem eigenen Personal nicht erbringen können". Dies deshalb, weil die Prüfung des FA Wien 4/5/10 zu dem Schluss gelangt (vgl. Tz.2 des Berichtes vom 18.4.2012), dass ein Teil der verrechneten Leistungen sehr wohl erbracht worden sei. Auch widerspricht der Bericht des FA Wien 4/5/10 dem Vorbringen des N, wonach die I. ihrerseits Subunternehmer beschäftigt habe.
Das Bundesfinanzgericht geht daher im Hinblick auf das Vorbringen des Bf. und das Prüfungsergebnis bei der I. davon aus, dass die Fa. I. Subunternehmer der Bf. war und in den Jahren 2009 und 2010 Leistungen gegenüber der Bf. erbracht hat.
Selbst wenn man daher nur die Zusatzvereinbarung bezüglich "diverser Objekte" als eindeutig der I. zuordenbar betrachtet, ergibt sich bei einer Gesamtwochenstundenanzahl für diese Objekte von 52,5 Stunden und die Anzahl der geleisteten Stunden pro Jahr im Hinblick auf die Monate, für die Rechnungen gelegt wurde, für
2009 (19 Wochen ab 11.8.2009-12/2009): 997,5 Stunden
2010 (36 Wochen ab 1/2010-9/2010): 1. 890 Stunden.
Das FA Wien 4/5/10 ist daher, vor allem für 2009 von einer höheren erbrachten Stundenanzahl ausgegangen als allenfalls für die "Schlüsselobjekte" vereinbart war.
Die Bf. verwies im Zuge des Verfahrens auch darauf, dass sie Auftragnehmerin des "Hotel H" gewesen sei. Eine diesbezügliche schriftliche Auftragsbestätigung, sowie Schriftverkehr zwischen der Bf. und der im Hotel offensichtlich für die Reinigung Verantwortlichen wurden nachträglich vorgelegt und dokumentieren ein Auftragsverhältnis zwischen dem Hotel H und der Bf. Solche Unterlagen fehlen jedoch als Nachweis dafür, ob und in welchem Umfang die Fa. I. für die Bf. als Subunternehmer im Hotel tätig war.
Zum Nachweis dafür, das die Fa. I. als Subunternehmerin der Bf. im Hotel tätig gewesen sei, wurde im Zuge der weiteren Urkundenvorlage die Aussage von Fr. S! vorgelegt, dass diese in der fraglichen Zeit bei der I. beschäftigt gewesen sei (nachgewiesen durch den Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung) und überwiegend alleine, hauptsächlich im Hotel gereinigt habe. Auch zwei Fotos, die Frau S! im Speisesaal des Hotels bei der Arbeit zeigen, wurden vorgelegt. Diese sind undatiert und daher kein tauglicher Nachweis. Lt. Versicherungsdatenauszug war Frau S! von 11.8.2009 bis 14.5.2010 bei der I. beschäftigt. Der Beginn der Beschäftigung stimmt mit dem Unterfertigungsdatum der Zusatzvereinbarung überein, nicht jedoch das Ende, da die I. auch im Juni, Juli, August und September Rechnungen legte.
In der Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, des Bundesfinanzgerichtes und den Feststellungen der Betriebsprüfung des FA Wien 4/5/10, wonach "nur ein Teil der der B verrechneten Leistungen durch die I. erbracht worden sein kann", geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die vom FA Wien 4/5/10 letztlich geschätzte Anzahl der erbrachten Arbeitsstunden den tatsächlichen Verhältnissens am nächsten kommt.
Konkrete Stundenabrechnungen konnten nicht vorgelegt werden.
Es wird daher bei der Berechnung der nicht anerkannten Vorsteuern das Ergebnis der Betriebsprüfung (BP) bei der Fa. I. so wie in den Entscheidungsgründen dargestellt, herangezogen.
2009: Rechnungen netto lt. BP: 76.391,35
gel. Arbeitsstunden: 42.000
nicht erbrachte Leistung: 34.391,35
nicht anerkannte Vorsteuer: 6.878,27 (20%), (statt bisher 15.278,27)
2010: Rechnungen netto lt. BP: 134.915,86
gel. Arbeitsstunden: 28.000
nicht erbrachte Leistung: 106.915,86
nicht anerkannte Vorsteuer: 21.383,17 (20%), (statt bisher 26.983,17)
Die nicht anerkannten Vorsteuern aus Rechnungen der K1 und der I.M. betragen daher insgesamt:
2009: 14. 949,59 (K1 8.071,32+I.M. 6.878,27)
2010: 21.383,17
Ausgehend von den Erstbescheiden verbleiben daher folgende abzugsfähige Vorsteuerbeträge:
2009: Erstbescheid vom 23.9.2010: 34.701,65
nicht anerkannt: -14.949,59
abzugsfähig 19.752,06
2010: Erstbescheid vom 4.10.2011: 112.099,54
nicht anerkannt: -21.383,17
abzugsgfähig 90.716,37
3. L1
Dem Betriebsprüfungsbericht sind zunächst zwei Tatsachen entgegenzuhalten, die im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zu Tage getreten sind:
1.: Es liegen nunmehr Leistungsbestätigungen (Regiescheine) vor, die von der Bf. als Rechnungsbeilagen (in den streitgegenständlichen Rechnungen wird auf "Regieberichte" verwiesen) geltend gemacht werden.
2.: Es wurde eine Vollmacht, ausgestellt von der L1 für Herrn K2 vorgelegt, die dessen Verbindung mit der L1 dokumentieren soll.
Wie bereits ausgeführt, besteht wohl keine Verpflichtung, den Subunternehmer am Firmensitz aufzusuchen.
Auch hier ist jedoch wiederum auszuführen, dass der Hinweis auf Firmenbuchauszug, Gewerberegister und den Bescheid über die Vergabe der UID-Nummer allein nicht ausreichen die Leistungsbeziehung mit der L1 nachzuweisen, wenn Zweifel am Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bestehen.
Folgende Indizien sprechen gegen einen Leistungsaustausch zwischen der Bf. und der L1:
Erhebungen der Finanzverwaltung im August 2011, also vor Ende der angeblichen Geschäftsbeziehung (die letzte Rechnung ist mit 2.9.2011 datiert)-und nicht nach Ende der Geschäftsbeziehung, wie im Vorlagebericht vorgebracht- haben keinen Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit an der angeblichen Firmenadresse oder einen sonstigen Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit ergeben. Die Gültigkeit der UID-Nummer wurde daher mit Ende August begrenzt. Dennoch ist danach, nämlich am 2.9.2011 noch eine Rechnung ausgestellt worden.
Die streitgegenständlichen Rechnungen verweisen hinsichtlich des Leistungsgegenstandes in Zusammenhang mit dem in den Rechnungen angegebenen Leistungsumfang nicht so ausreichend konkretisiert, dass auf Grund der Rechnungen alleine der Vorsteuerabzug zustehen würde.
Zu den vorgelegten Leistungsbestätigungen ist hinsichtlich der Frage, ob diese als die Rechnungen konkretisierende Rechnungsbeilgen gewertet werden könnten, folgendes auszuführen:
Die Leistungsbestätigungen wurden von der Bf. erstellt, und vom Kunden bzw. einem für die Reinigung Verantwortlichen unterfertigt.
Ein Hinweis auf eine Tätigkeit der L1 ergibt sich daraus nicht.
Das Datum, an dem die Leistungsbeschreibung ausgestellt wurde entspricht, außer in Einzelfällen (z.B. Rechnung 97, Leistungsbestätigung vom 25.5.2011 über Leistungserbringung am 25.5.2011), nicht jenem, des Tages, an dem die Leistung ausgeführt worden sein soll. Vielmehr wird die Leistungserbringung in vielen Fällen für einen späteren Zeitpunkt bestätigt als die Ausstellung dieser Bestätigung datiert ist.
Bezüglich der Rechnung 123 sind die Leistungsbestätigungen bis auf zwei, undatiert.
Lt. dem Geschäftsführer der Bf. handelt es sich bei diesen Leistungsbestätigungen um eine Art "Formular". Dies mag zutreffen. Als Rechnungsbeilage sollten sie jedoch die Rechnung ergänzen und nicht Zweifel aufkommen lassen, wann nun tatsächlich die Leistung erbracht wurde.
Die Leistungsbestätigungen geben auch die Anzahl der Reinigungskräfte an, die geputzt haben sollen:
ReNr. 97: 12,4,20,15,10,18,11,10
ReNr. 111: 4,4,4,6,
ReNr. 123: 4,4,4,2,2,3,3,3,3,3,3,2,2,2,2,2,2,2
ReNr. 139: nur Stundenaufstellung
Der Bf. wurde in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung am 2.4.2019 die Dienstgebersuche betreffend die L1 beim Hautverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger durch die belangte Behörde anlässlich der Prüfung zur Kenntnis gebracht.
Der Abfragezeitraum beginnt mit 1.3.2011.
Ein Vergleich der in den Leistungsbestätigungen angegebenen Anzahl von Reinigungskräften mit der im angegebenen Leistungszeitraum bei der L1 angemeldeten Arbeitnehmern ergibt folgendes Bild:
ReNr. 97 LZR: 25.5.-31.5. : angemeldet 2, Reinigungskräfte lt. Leistungsbestätigungen (RLB): 4-20
ReNr. 111, LZR: 1.6.-4.6.: angemeldet 2, RLB: 4-6
ReNr. 123, LZR 5.7.-29.7.: angemeldet: 2, RLB : 2-4
Abgesehen davon, dass aus den Leistungsbestätigungen und Stundenaufstellungen kein Zusammenhang zwischen der L1 und der Bf. zu erkennen ist, ergibt sich auch aus diesem Vergleich als weiteres Indiz für den fehlenden Leistungsaustausch, dass die L1 allenfalls im Leistungszeitraum ReNr. 123 überhaupt über die Anzahl Arbeitnehmer verfügt hätte, die in den Leistungsbestätigungen angeführt wird.
Somit ergibt sich auch für diese Rechnungen der Fa. L1, dass mangels Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ein Leistungsaustauschs zwischen der Bf. und der Rechnungslegerin nicht glaubwürdig ist
Das Gleiche gilt für die weiteren Rechnungen lt. Betriebsprüfungsbericht, da im März nur drei Arbeitnehmer, im April zwei, im Mai zwei, im Juni zwei, im Juli drei und im August vier angemeldet waren. Zusätzlich zu den in den Rechnungen mit Leistungszeitraum Mai, Juni und Juli verrechneten Leistungen hätten mit diesem geringen Personalstand auch noch die weiteren Leistungen lt. Rechnungen Nr. 97, 111 und 123 erbracht werden müssen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Betriebsprüfungsbericht festgehaltenen Ermittlungsergebnisse des FA 08 hinzuweisen, die weitere Indizien dafür sind, dass ein Leistungsaustausch zwischen der Bf. und der Fa. L1 nicht stattgefunden hat.
Diese wurden von der Bf. nicht in Abrede gestellt.
Im Ergebnis ändert daran auch nichts die nunmehr vorgelegte Bevollmächtigung des K2 durch die L1, weil diese allein keinen ausreichenden Nachweis dafür darstellt, ob und in welchem Umfang die L1 der Bf. gegenüber Leistungen erbracht hat.
Die nicht anerkannten Vorsteuern betragen daher insgesamt:
2009: K1: 8.071,32 2010: I.M.: 21.347,09
I.M.: 6.878,27
insges.: 14.949,59
b) Körperschaftsteuer 2009 bis 2011
Zur Schätzung der Betriebsausgaben in Höhe von 50 % des geschätzten Lohnaufwandes betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 ist folgendes auszuführen:
Liegen ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz, BAO 6 , § 115 Rz 13 mit Hinweisen auf die VwGH-Judikatur).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“ nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO 6 , § 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH-Judikatur).
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (zB VwGH 27.01.2016, 2012/13/0068).
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit für sich haben (Doralt, EStG 19 , § 4 Tz 269f). Die Abgabenbehörde muss unzweifelhaft angefallene Ausgaben im Rahmen der Schätzung berücksichtigen (VwGH 15.05.1997, 95/15/0093).
In seinem Erkenntnis VwGH 29.11.2000, 95/13/0029, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Unternehmer, der sich bei Durchführung eines ihm erteilten Auftrages eines Subunternehmers bedient, auch über Unterlagen verfügt, die den Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Subunternehmer dokumentieren können, während bei gänzlichem Fehlen derartiger Unterlagen die Schlussfolgerung zulässig ist, dass ein diesbezüglich behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat.
Aufgrund der unter Sachverhalt und Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Rechnungen keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die Firmen K1 und L1 bzw. IM im behaupteten Ausmaß erfolgte.
Wenn man aber zu dem Schluss kommt, dass die gegenständlichen Rechnungen kein ausreichender Nachweis für einen Leistungsaustausch sind, können diese einen Betriebsausgabenabzug in Höhe der Rechnungsbeträge nicht rechtfertigen.
Richtig ist das Vorbringen der Bf., dass diese nicht wissen musste, welche Personen tatsächlich geputzt haben.
Unter der Annahme, dass grundsätzlich Reinigungsleistungen erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden. Da es dazu jedoch keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Frage (vgl. auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6.2.2018, RV/6100539/2007).
Diese Schätzung hat die belangte Behörde in der Weise vorgenommen, dass sie 50 % des nicht anerkannten Aufwandes für Fremdleistungen dennoch als Lohnaufwand anerkannte, somit statt € 116.747,93 € 58.373,97. Bezüglich der Höhe des geschätzten Prozentausmaßes berief sie sich auf nicht näher erläuterte "Erfahrungswerte", was die Bf. zu Recht in der Beschwerde bemängelte. Wenn sie allerdings weiters moniert, es sei von der belangten Behörde nicht ermittelt worden, wieviel die Arbeiter an Zahlungen von der Bf. über die Subfirmen erhalten hätten, so bleibt sie eine Erklärung schuldig wie dies bewerkstelligt hätte werden sollen, wenn nicht einmal die Bf. wusste bzw. auch nicht wissen musste, wer bei den einzelnen Subfirmen, wenn sie tatsächlich die Leistungserbringer gewesen wären, tatsächlich gearbeitet hat.
In Ergänzung der Schätzung der Höhe der Aufwendungen mit 50 % ist darauf zu verweisen, dass diese sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der ständigen Rechtsprechung und zwar des Unabhängigen Finanzsenates (z.B. UFS vom , RV/1337-W/12 vom 6.5.2012) und des Bundesfinanzgerichtes (z.B. RV/7104671/2016 vom 3.2.2017 und RV/7101247/2016 vom 6.8.2018) entspricht.
Der unabhängige Finanzsenat erwog in seinem Erkenntnis vom 11.07.2013, RV/0243-W/13:
Im Schätzungswege wurde von der BP die Hälfte dieses Fremdleistungsaufwandes als Lohnaufwand und die andere Hälfte als verdeckte Ausschüttung an die beiden Gesellschafter der … GmbH, … behandelt. …
Was die Deckungsrechnungen anbelangt, sind demnach die BP bzw. das FA aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu Recht davon ausgegangen, dass nur ein Teil der angeblich den Subfirmen gegebenen Gelder zur Bezahlung von "Schwarzarbeitern" verwendet wurde. Die Schätzung der Höhe der Aufwendungen für "Schwarzarbeiter" mit 50 % entspricht, worauf auch die BP in ihrem Bericht hingewiesen hat, sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115). Die "Schwarzarbeiter" werden hier "netto für brutto" entlohnt, demnach die Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge "eingespart".
Der Verwaltungsgerichtshof erwog in seinem Erkenntnis vom 16.05.2002, 96/13/0168:
"Dass die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden, ist unstrittig und wurde von der hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides belangten Behörde dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Ermittlung der zur Kapitalertragsteuerpflicht führenden verdeckten Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) von den zugeschätzten Umsätzen einen mit
50 % geschätzten Lohnaufwand abgezogen hat".
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte daher die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht.
Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden sowie Schein- bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt werden (vgl. zB UFS 19.08.2003, RV/0052/-W/02; BFG 22.07.2013, BFG RV/2239-W/12; 05.10.2017, BFG RV/5100268/2011; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017).
Wie bereits in Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung der Vorsteuern aus Rechnungen der Firma IM ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass ein Teil der der Bf. verrechneten Leistungen von der I.M. erbracht wurde.
In Zusammenhang mit der vom FA Wien 4/5/10 aufgestellten Berechnung betragen daher die nicht anerkannten Betriebsausgaben
2009: K1: 40.356,58 (wie bisher) 2010: I.M. 106.915,86
I.M.: 34.391,35
ges.: 74.747,93
2011 unverändert € 151.246,39.
Der geschätzte Lohnaufwand (50%) bzw. der damit zulässige Betriebsausgabenabzug beträgt daher:
2009: 37.373,96
2010: 53.457,93
2011: 75.623,20
Lohnabgaben bzw. Lohnnebenkosten waren im Zuge der Schätzung der Betriebsausgaben mit 50% des erklärten Lohnaufwandes nicht (zusätzlich) zu schätzen.
Folglich war auch dem Beschwerdebegehren, eine Rückstellung für bisher nicht berücksichtigte Lohnnebenkosten in Ansatz zu bringen, nicht Folge zu leisten.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilseigner kann nach der Rspr des VwGH auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilseigner nahestehende Person begünstigt wird (vgl. VwGH 20.11.1989, Zl. 89/14/0141, 19.4.2007, Zl. 2005/15/0020; 24.9.2007, Zl. 2004/15/0166). Die Vorteilsgewährung an eine dem Anteilseigner nahestehende Person stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn die Zuwendung durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist (vgl. VwGH 21.11.2007, Zl. 2004/13/0001). Insbesondere sind der Ehegatte oder die Ehegattin des Anteilseigners nahestehende Personen (vgl. VwGH 20.4.1982, 81/14/0120-0123, 82/14/0094, 0095, ÖStZB 1983, 31; 3.8.2000, 96/15/0159, ÖStZB 2002, 86; 8.2.2007, 2004/15/0149, ÖStZB 2007, 552).
Bei der Körperschaft nicht erfasste Mehrgewinne aus berechtigten Zuschätzungen stellen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine verdeckte Ausschüttung dar (vgl. VwGH 21.9.2005, Zlen. 2002/13/0230, 0231; 21.9.2005, Zlen. 2001/13/0261, 0262; Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz 112).
Im gegenständlichen Fall stellen daher die zunächst gewinnmindernd geltend gemachten, jedoch nunmehr nicht anerkannten Vorsteuern verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter Miroslav K dar.
Die verdeckte Ausschüttung berechnet sich daher wie folgt:
2009: nicht anerkannten Aufwand: 37.373,96 (50%)
nicht anerkannte Vorsteuer: 14.949,59
netto 52.323,55
33,33% KESt 17.439,43
brutto 69.762,98
2010: nicht anerkannter Aufwand: 53.457,93
nicht anerkannte Vorsteuer: 21.383,17
netto 74.841,10
33,33% KESt 24.944,53
brutto 99.785,63
2011: unverändert: netto 75.623,20
brutto 100.830,93
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen sich daher gegenüber den Erstbescheiden wie folgt:
2009: Erstbescheid vom 23.9.2010: 2.596,87+37.373,96=39.970,83
2010: Erstbescheid vom 4.10.2011: 15.975,05+53.457,93=69.432,99
2011: Erstbescheid vom 23.11.2012: 57.284,27+75.623,20=132.907,47
Wenn die Bf. in der Beschwerde moniert, die nicht anerkannte Vorsteuer sei bei Ermittlung der Einkünfte zwar zu recht passiviert aber zu Unrecht den Einkünften wieder hinzugerechnet worden und dabei auf Seite 9 des Berichtes verweist, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei den den Einkünften aus Gewerbebetrieb zunächst hinzugerechneten Vorsteuerbeträgen um Mehrgewinne aus nicht anerkannten Vorsteuern handelt, die, so wie die nicht anerkannten Betriebsausgaben, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als verdeckte Gewinnausschüttungen erhöhen.
Zu der beantragten Zeugeneinvernahme von Frau S! ist auszuführen, dass diese entbehrlich war, weil das Bundesfinanzgericht nunmehr davon ausgeht, dass die Firma I.M. als Subunternehmer für die Bf. tätig war.
Gemäß § 183 Abs 3 BAO kann von der Aufnahme beantragter Beweise abgesehen werden, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, die Partei erklärt sich zur Tragung der Kosten bereit oder leistet für diese Sicherheit, oder wenn die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten wurden. Eine zu beweisende Tatsache ist dann unerheblich, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen und damit eine mangelnde Relevanz des Beweisantrages vorliegt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3 § 183 Rz 10).
Zulässigkeit einer Revision (Erkenntnis hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 und Umsatzsteuer 2009 und 2010 wie im Spruch angeführt)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der Frage, was unter "neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu verstehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen auseinandergesetzt, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Zulässigkeit einer Revision (Erkenntnis hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In Entsprechung umfangreicher EUGH-Judikatur sind auch bereits zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu der hier maßgeblichen Frage ergangen, dass der Vorsteuerabzug dann nicht zusteht, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. VwGH vom 29.5.2018, Ra 2016/15/0068).
Gleiches gilt für den Nachweis von behaupteten Betriebsausgaben bzw. der Berechtigung zu deren Schätzung.
c) Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 17.6.2014
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Bescheid zur Begründung auf den (einen) Betriebsprüfungsbericht vom 17.6.2014 verweist. Dieser trägt allerdings das Ausfertigungsdatum 23.6.2014. Unter der Annahme, dass es sich bei der Bescheidbegründung um einen Schreibfehler handelt, wäre somit der Bescheid vor Verfassung des Berichtes ausgefertigt worden.
Die Schlussbesprechung hat bereits am 26.5.2014 stattgefunden.
Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und gegen die Sachbescheide ist zu entnehmen ist, dass diese dem steuerlichen Vertreter am 26.6.2014 zugegangen sind. Es kann daher vorausgesetzt werden, dass der Bericht zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war und eine ausreichende Begründung für den Haftungsbescheid darstellt.
Dieser ist jedoch dennoch rechtswidrig und war aus folgendem Grund zu beheben:
Wie das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2004/14/0102 vom 17.5.2006) bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. RV/71054000/2016 vom 21.11.2016 und RV/7100517/2011 vom 6.8.2018) ist die Haftungsinanspruchnahme für in mehreren Jahren entstandene Kapitalertragsteueransprüche in einem einzigen Bescheid unzulässig.
Dies ergibt sich eindeutig aus § 201 und § 202 Abs.1 BAO, die wie folgt lauten:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
Gemäß § 202 Abs 1 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.
Im gegenständlichen Bescheid wird die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 im Ausmaß einer Gesamtsumme von € 83.929,29 geltend gemacht, weswegen er im Sinne der o.a. Judikatur und der gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unmittelbar aus dem Gesetz (§ 202 iVm § 201 BAO) ergibt, handelt es sich im gegenständlichen Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zum Vorlageantrag vom 20.6.2016 hinsichtlich Anspruchszinsen bezüglich Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 wird folgender
Beschluss
gefasst:
Der vom 20.6.2016 wird, soweit er sich auf Anspruchszinsen für Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 bezieht, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF ist auf Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO idgF (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs 5 BAO idgF obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Bundesfinanzgericht.
In der Beschwerde vom 23.7.2014 wurde gegen Anspruchszinsen betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 keine Beschwerde erhoben.
Es erging daher auch keine entsprechende Beschwerdevorentscheidung.
Hingegen richtet sich der Vorlageantrag vom 20.6.2016 gegen die "Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 samt Anspruchszinsen" und wurde diese "Beschwerde" ( mit Datum der "Beschwerde" 20.6.2016) dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 7.12.2016 vorgelegt.
Nach der vorzit. Rechtslage sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die oben dargestellte Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich dabei nicht.
Beilage: 5 Berechnungsblätter
Wien, am 6. November 2019
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106345/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106345.2016
- Stammnummer
- 126521
- Gültig
- 06.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF