Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3656-W/02
Personenbeförderungsunternehmen, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3656-W/02vom 07.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M., W.B., vom 19. Februar 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
21. Jänner 2002 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für den Zeitraum 1997 bis 2000, Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 30. Juni 2001, Umsatzsteuerfestsetzung für
den Zeitraum Jänner bis Juni 2001 sowie
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer wird teilweise Folge gegeben. Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 bleiben unverändert. Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000
werden abgeändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner 1997 bis 30. Juni 2001 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 30. Juni 2001 beträgt S 330.547,--, d.s.
€ 24.021,79.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
Jänner bis Juni 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen von Körperschaftsteuer
für das Jahr 2002 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert. Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für
das Jahr 2002 lauten auf S°167.579,43 bzw. € 12.178,47.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt ein Taxi- bzw. Personenbeförderungs-Unternehmen in Form einer
GesmbH. Die Geschäftsführerin S. ist zu 99 % Gesellschafterin.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 1997 bis 2000 wurden gravierende
Buchführungsmängel festgestellt und eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen durchgeführt.
Die wesentlichen das Berufungsverfahren betreffenden
Feststellungen lauten wie folgt:
1) Sachverhalt laut Niederschrift vom 18. Oktober
2001
Das Unternehmen hätte im Prüfungszeitraum drei
bis fünf Taxis betrieben, ausgestattet mit Funk, wobei zwei Taxis in erster
Linie durch die Geschäftsführerin und ihren Ehegatten im
Einschichtbetrieb gefahren worden wären. Die restlichen Taxis wären
mit diversen Fahrern besetzt gewesen, wobei es eine Zuordnung zu den Taxis nicht
gegeben hätte.
2) Die Grundaufzeichnungen wären nicht aufbewahrt
worden. Der Ehegatte der Geschäftsführerin hätte einmal
wöchentlich mit den Lenkern abgerechnet, und nach Eintragung der
täglichen Losungen in händische Listen bzw. Computerlisten diese
vernichtet.
Diese "Schmierzettel" stellen jedoch nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aufbewahrungspflichtige
Belege iSd §§ 131 Abs 1 Z 5 und 132 Abs 1 BAO dar
bzw. jedenfalls sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von
Bedeutung sind. Die Vernichtung solcher Abrechnungsbelege allein begründet
bereits die Schätzungsberechtigung der Behörde.
3) Im Prüfungszeitraum wären folgende Fahrer
beschäftigt, jedoch nicht angemeldet gewesen oder als Dienstnehmer
aufgeschienen: W.S. und A.B.
Die angemeldeten Fahrer wären darüber hinaus nur
mit der Geringfügigkeitsgrenze bei der Gebietskrankenkasse gemeldet
gewesen, und hätten sich rund 40 % des Tagesumsatzes (=Bruttobetrag) als
Fuhrlohn einbehalten.
4) Weiters hätte es
Manipulationen am funktionstüchtigen Tachometer des Taxi-Kfz "WX" gegeben.
Km-Stand per 26. Jänner 1998 = 217.264 km lt.
Kfz-Sachverständigen (Allianz Elementar)
Km Stand per 13. März 1998 = 204.553 km lt.
§ 57a KFG
5) Manipulation des Kraftstoffverbrauches
Erst ab September 1997 wären Aufzeichnungen der
Kilometer vorgelegen, und hätten die Aufzeichnungen (Tabelle) Divergenzen
bzgl. Ausgabenbelege über den Treibstoffverbrauch, tatsächlicher
Treibstoffverbrauch und aufgezeichnete Kilometerangaben gezeigt.
|
|
Verbrauch
1997
|
Verbrauch
1998
|
Verbrauch
1999
|
Verbrauch
2000
|
Jänner
|
|
14,2
|
8,9
|
9,5
|
Feber
|
|
14,2
|
8,9
|
9,6
|
März
|
|
6,1
|
8,9
|
9,5
|
April
|
|
5,8
|
8,9
|
10,2
|
Mai
|
|
6,1
|
6,9
|
8,7
|
Juni
|
|
7,7
|
7,2
|
7,1
|
Juli
|
|
6,9
|
5,6
|
4,8
|
August
|
|
7,3
|
6,9
|
10,3
|
September
|
|
6,8
|
7
|
4,4
|
Oktober
|
0
|
6,9
|
6,8
|
4,8
|
November
|
14,2
|
6,1
|
10,1
|
2,3
|
Dezember
|
14,5
|
7,1
|
10,1
|
5,5
Laut Aufzeichnungen betreffend
das Taxi "WXX" wäre weiters mit diesem in den Jahren 1998 und 1999 nicht
bzw. im Jahre 2000 nur im Zeitraum 25. bis 30. November 2000 gefahren
worden. Nachweislich wären jedoch 1999 betreffend zwei Unfälle
Schadenersatz (Stehtage und Doppelbesetzung) bzw. Versicherungsleistungen
beantragt worden. Die BP hätte daher die Bemessungsgrundlagen für
dieses Taxi mit 20.000 km jährlich geschätzt.
Die ermittelten Kilometerstände der Taxifahrzeuge laut
§ 57a KFG lauten wie folgt:
|
|
WXTX
|
|
|
|
|
13.03.1998
|
204.553
|
8
Monate
|
|
|
|
03.11.1998
|
253.098
|
a
6.068
|
|
|
|
Kauf
27.11.1999
|
0
|
|
14
Monate
|
|
|
28.12.1999
|
59.016
|
|
a
4.215
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
WXXXT
|
|
|
|
|
23.07.1998
|
160.115
|
15
Monate
|
|
|
|
29.10.1999
|
206.513
|
a 3.093
km
|
3
Monate
|
|
|
17.01.2000
|
231.146
|
|
a 8.211
km
|
8
Monate
|
|
11.09.2000
|
243.303
|
|
|
a 1.520
km
|
1
Monat
|
12.10.2000
|
246.969
|
|
|
|
a 3.666
km
|
|
|
|
|
|
|
|
WXXXX
|
|
|
|
|
02.03.1998
|
46.670
|
8
Monate
|
|
|
|
04.11.1998
|
56.478
|
a 1.226
km
|
16
Monate
|
|
|
31.03.2000
|
84.633
|
|
a 1.760
km
|
12
Monate
|
|
10.03.2001
|
104.233
|
|
|
a 1.633
km
|
|
|
|
|
|
|
|
|
WXXX
|
|
|
|
|
11.01.2000
|
16.093
|
11
Monate
|
|
|
|
02.12.2000
|
48.298
|
a 2.928
km
|
|
|
6) Auf Basis dieser
"nachweislich" gefahrenen Kilometerangaben lt. Begutachtungszertifikate und der
Schätzung betreffend das Taxi "WXX " wären nachfolgende Umsätze
ermittelt, und auf Grund der groben Aufzeichnungsmängel und gravierenden
Umsatzverkürzungen im Jahr 1997 ein Sicherheitszuschlag von 10 %
zugerechnet worden.
Die Schätzung der Umsätze für die Jahre 1998
bis 2000 lautet somit unter Berücksichtigung von Privatkilometern von
10 %, 15 % bzw. 12 % der Gesamtkilometerleistung wie folgt:
|
1998
|
|
|
|
|
|
|
mtl. Km lt.
BP
|
Km-Erlös
lt.BP
|
Monatsumsatz
lt.BP
|
Jahresumsatz
lt.BP
|
|
WXTX
|
6.000
|
|
|
|
|
WXXXT
|
3.000
|
|
|
|
|
WXXTX
|
|
|
|
|
|
WXXXX
|
1.200
|
|
|
|
|
Summe
|
10.200
|
|
|
|
|
Privat
|
1.000
|
|
|
|
|
|
9.200
|
13,00
|
119.600,00
|
1.435.200,00
|
Gesamt
Brutto
|
|
|
|
|
1.304.727,27
|
Gesamt
Netto
|
1999
|
|
|
|
|
|
|
mtl. Km lt.
BP
|
Km-Erlös
lt.BP
|
Monatsumsatz
lt.BP
|
Jahresumsatz
lt.BP
|
|
WXTX
|
4.200
|
|
|
|
|
WXXXT
|
3.900
|
|
|
|
|
WXXTX
|
0
|
|
|
|
|
WXXXX
|
1.700
|
|
|
|
|
WXXX
|
1.200
|
|
|
|
|
Summe
|
11.000
|
|
|
|
|
Privat
|
1.700
|
|
|
|
|
|
9.300
|
13,00
|
120.900,00
|
1.450.800,00
|
Gesamt
Brutto
|
|
|
|
|
1.318.909,09
|
Gesamt
Netto
|
2000
|
|
|
|
|
|
|
mtl. Km lt.
BP
|
Km-Erlös
lt.BP
|
Monatsumsatz
lt.BP
|
Jahresumsatz
lt.BP
|
|
WXTX
|
6.000
|
|
|
|
|
WXXXT
|
3.300
|
|
|
|
|
WXXTX
|
|
|
|
|
|
WXXXX
|
1.600
|
|
|
|
|
WXXX
|
2.900
|
|
|
|
|
Summe
|
13.800
|
|
|
|
|
Privat
|
1.700
|
|
|
|
|
|
12.100
|
13,00
|
157.300,00
|
1.887.600,00
|
Gesamt
Brutto
|
|
|
|
|
1.716,000,00
|
Gesamt
Netto
7) Auf Basis der höheren Kilometerleistungsermittlung
wäre weiters der Treibstoffaufwand im Ausmaß von durchschnittlich
9 Liter pro 100 km angepasst worden. Der zusätzliche Aufwand
lautet somit auf S 71.710,20, S 63.970,80 und S 79.734,75 für den Zeitraum
1998 bis 2000.
8) Weiters hätte die BP den geringfügig
beschäftigten Taxilenkern (Berechnung des 40%igen Fuhrlohnes) 50 % der
Umsätze zugeordnet, die restlichen 50 % der
Geschäftsführerin und deren Ehegatten.
9) Der Eigenverbrauch ab 1999 wäre mit 20.000 privat
gefahrenen Kilometern, bzw. mit 10.000 km in den Vorjahren geschätzt
worden.
Die Lohnaufwendungen lt. BP lauten wie folgt:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Löhne
|
46.800,00
|
46.800,00
|
120.283,33
|
156.000,00
|
Sozialversicherung
|
12.297,60
|
12.222,00
|
20.867,08
|
42.281,99
|
Dienstgeberabgabe
|
520,00
|
520,00
|
2.126,00
|
0,00
|
Summe
|
59.617,60
|
59.542,00
|
143.276,41
|
198.281,99
|
Bruttolohnaufwand BP
|
|
287.040,00
|
290.160,00
|
377.520,00
|
zusätzlicher Lohnaufwand lt. BP
|
|
227.498,00
|
146.883,59
|
179.238,01
|
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsatz lt.
BP
|
|
1.435.200,00
|
1.450.800,00
|
1.887.600,00
|
Umsatz Taxilenker
|
50%
|
717.600,00
|
725.400,00
|
943.800,00
|
davon 40% Fuhrlohn
|
|
287.040,00
|
290.160,00
|
377.520,00
In der form- und fristgerechten Berufung gegen die auf
Grund der Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde wie folgt
eingewendet.
Die Feststellungen der BP wären ungeprüft als
Grundlage für die Bescheide übernommen worden. Das Finanzamt wäre
jedoch weder an die Tatsachenwürdigung noch an die rechtliche Beurteilung
der Prüforgane gebunden und könnte von der rechtlichen Beurteilung als
auch Tatsachenfeststellung abgehen. Das Finanzamt hätte sich in Hinblick
auf § 115 Abs. 2 und § 183 Abs. 4 BAO keine
Mühe gemacht, die behaupteten Vermögenszuwächse zu
überprüfen, und hätte dieser im Vermögen der Gesellschaft
bzw. Gesellschafter keinen Niederschlag gefunden.
Die BP wäre auf die Vorhalte des Bw. nicht eingegangen
bzw. hätte keine Erhebungen durchgeführt, obwohl von der Bw. die
Offenlegung der Vermögenssituation angeboten worden wäre. Die BP
wäre gem. § 155 Abs. 3 BAO verpflichtet gewesen, auch
Umstände zugunsten der Bw. zu prüfen bzw. müsste diese in
Hinblick auf die Prüfungsfeststellungen Schillingmillionärin sein.
Diese Umstände wären daher zu klären, und
sollte eine Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten nahe kommen und
keinen Strafzuschlag darstellen. Die Größenordnung der Schätzung
wäre jedenfalls in keiner Weise gerechtfertigt.
Betreffend die materiellen
Feststellungen wird eingewendet, dass das Taxi "WXXTX " mit keinem Funk
ausgestattet gewesen wäre und daher weniger Umsätze gebracht
hätte.
Auch wären Grundaufzeichnungen der Lenker im
Durchschlag aufgefunden worden, und somit die Besetzung der Lenker nachvollzogen
werden. Durch die Übersiedelung wären die Aufzeichnungen im Zeitpunkt
der Prüfung nicht greifbar gewesen, jedoch könnten diese bei Bedarf
nachgereicht werden.
Die Fahrer W.S. und A.B. wären zwar tatsächlich,
jedoch nur gelegentlich bzw. 1 bis 2mal innerhalb von zwei Monaten gefahren.
Die Lenker hätten nicht 40 % des Tagesumsatzes neben
den Grundgehalt bekommen, sondern wären lediglich mit diesem Gehalt
angemeldet gewesen. Diesbezüglich würde offensichtlich ein
Missverständnis vorliegen. Die Manipulation der Tachometer wäre eine
Unterstellung der BP, und müssten kaputte Tachometer auch ausgetauscht
werden. Bzgl. der Manipulation des Kraftstoffverbrauches hätte die Bw. zwar
die Tankrechnungen verschlampt, jedoch hätte sich diese dadurch mangels
Vorsteuerabzug selbst geschädigt.
Das Taxi "WXXTX " wäre nur
verwendet worden, wenn andere Taxis in Reparatur oder Service gewesen
wären. Die Unfälle hätten nur die abgestellten Taxis betroffen,
auch hätte der Bw. der Versicherung "Stehtage und Doppelbesetzung" gemeldet
bzw. grundsätzlich eine Versicherung für Doppelbesetzung
abgeschlossen.
Die Angaben vom
13. März 1998 betreffend die Ermittlung der Kilometerstände des
Taxis "WX " von 204.533 km seien ein Irrtum des Mechanikers, bzw.
unmöglich acht Monate je 6.000 km zu fahren. Dies würde einem
Umsatz von 25 Arbeitstagen mit durchschnittlich S 3.120,-- täglich
entsprechen, bzw. 3 Monate per 8.211 km, d.s. S 4.269,-- täglich.
Das Taxi " WX " hätte in den
letzten Monaten 1999 und zu Beginn des Jahres 2000 weiters größere
Privatfahrten absolviert, da die Mutter der Bw. schwer erkrankt und in einer
Spezialklinik in München behandelt worden wäre.
Das Taxi "WXXTX " hätte laut BP am 23. Juli 1998
160.115 km Tachometerstand angezeigt, obwohl am Original des
Überprüfungsberichtes 250.115 km ausgewiesen worden wären.
Im Zeitraum 23. Juli 1998 bis 29. Oktober 1999 wäre jedoch die
Tachowelle gerissen und durch eine neue Welle ersetzt worden.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
ad
Verfahrensmangel: Der
eingewendete ("konstruierte") Verfahrensmangel existiert nicht. Die BP sei ein
Teil des Finanzamtes und durch den Prüfungsauftrag, die
Bundesabgabenordnung und Dienstanweisung für die BP berechtigt die
Prüfungsfeststellungen zu treffen und die dadurch sich neu ergebenden
Bemessungsgrundlagen durch Bescheide festzusetzen.
Die durch die Prüfungsfeststellungen sich ergebenden
Vermögenszuwächse könnten sich im Vermögen der Gesellschaft
nicht auswirken, da diese Zuwächse durch den Gesellschafter verdeckt
entnommen (ausgeschüttet) worden wären (siehe verdeckte
Ausschüttungen). Da diese verdeckten Ausschüttungen durch die
vorgeschriebene Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert seien, erübrige
sich die "Weiterverfolgung" dieser Vorteile in der Privatsphäre des
Gesellschafters.
ad
Grundaufzeichnungen: Am 18.
Oktober 2001 hätte der Ehegatte der
Gesellschafter-Geschäftsführerin im Beisein der steuerlichen
Vertretung zu den Grundaufzeichnungen niederschriftlich bekannt gegeben,
"
dass
die Aufzeichnungen der Taxilenker nach Übertragung in eine Liste vernichtet
worden wären."
Wenn nun in der Berufung eingewendet würde, dass durch
eine Übersiedlung diese Aufzeichnungen nicht greifbar und nun im Keller
gefunden worden wären, entstünde der Eindruck, dass im Zuge der
stattgefundenen BP eine Übersiedelung durchgeführt worden wäre.
Befragt wann die Übersiedlung stattgefunden hätte, wäre vom
Ehegatten der Geschäftsführerin bekannt gegeben worden, dass diese im
März 1999 stattgefunden hätte, die Prüfung wäre jedoch
zwischen dem 10. Oktober 2001 bis 03. Dezember 2001 durchgeführt worden.
ad Chauffeurlohn: Lt. Berufungseinwendung hätten die Lenker den Gehalt bekommen, mit
denen sie angemeldet gewesen wären. Die branchenübliche Regelung im
Taxigewerbe, dass von den Lenkern rund 40 % des Fuhrumsatzes als Fuhrlohn
einbehalten worden wären, würde im gegenständlichen Fall nicht
zutreffen. Die Passage über die Bezahlung der Lenker in der
Niederschrift laute jedoch wie folgt:
"Die Taxilenker wurden nur mit der
Geringfügigkeitsgrenze angemeldet, um versichert zu sein. Vereinbart wurde
mit den Taxilenkern, dass sie sich 40% des Fuhrlohnes einbehalten dürfen.
Aufzeichnungen über die 40% wurden nicht gemacht."
Die 40%-Regelung wäre somit vom Gatten der
Gesellschafter-Geschäftsführerin bestätigt worden. Dazu
würde angemerkt, dass die Lenker mit den tatsächlich angemeldeten
Bezügen (jährlich ATS 35.000,-- bis ATS 40.000,--
jährlich) nicht ihre Lebenshaltungskosten bestreiten hätten
können.
ad Manipulation
Tachometer: Zur Manipulation des Tachometers wäre seitens
der Berufung nicht näher Stellung genommen, sondern lediglich eingewendet
worden, dass ein Tachometer, wenn er kaputt ist, ausgetauscht werden
müsste.
ad Manipulation
Kraftstoffverbrauch: Lt. Berufung hätte das geprüfte
Unternehmen Tankrechnungen verschlampt und sich dadurch selbst geschädigt.
ad Taxi WXXTX
: Vom geprüften Unternehmen
wären zwei Schäden den Versicherungen im Jahr 1999 bekannt gegeben,
jedoch keine Aufzeichnungen über Fahrten mit diesem Taxi bis 25. November
2000 gemacht worden.
ad Taxi WXTX
: Lt. steuerlicher Vertretung
würde es sich beim Km-Stand vom 13. März 1998 (204.533 km) um
einen Irrtum des Mechanikers handeln, bzw. hätte der Km-Stand auf
245.533 km gelautet. Lt. Prüfbericht der Mechanikerwerkstätte
wäre jedoch eindeutig der Km-Stand 204.533 km angeführt worden.
Lt. Berufungseinwendung wäre es weiters unmöglich
acht Monate je 6.000 km zu fahren. Wie die BP jedoch mehrmals ausführte,
wären die Taxis als "doppelt
besetzt" versichert gewesen, d. h. gegenüber der Versicherung
bekannt gegeben worden, dass mit den Taxis
doppelte Schichten pro Tag gefahren
würde. Es sei daher nicht außergewöhnlich, dass mit einem
solchen Taxi 6.000 km monatlich über einen längeren Zeitraum gefahren
würde und auch worden wäre, zumal die Taxiinnung selbst gegenüber
der Finanzbehörde bekannt gegeben hätte, dass bei doppelt besetzt
gefahrenen Taxis durchschnittlich 50.000 km die Regel sind.
ad WXXXT
: Auch bei diesem Taxi würde
die Bw. den Km-Stand vom 23. Juli 1998 bestreiten: Richtig sei jedoch, dass auch
am Original ausgebessert worden wäre. Lt. Ansicht der BP sei der
Kilometerstand am 23. Juli 1998 auf richtig "160.115 km" statt 260.115 km
ausgebessert worden. Beweisbar sei dies mit den folgenden Kilometerständen
desselben Taxis: Kilometerstand lt. Gutachten vom 21. Jänner 1999:
231.146 km
Der Kilometerstand von 231.146 km wäre von einem
Versicherungssachverständigen am 21. Jänner 2000 anlässlich der
Schadensbesichtigung persönlich abgelesen worden. Lt. BP sei es somit
erwiesen, dass der Km-Stand am 23. Juli 1998 auf 160.115 km vom Mechaniker
ausgebessert worden wäre.
ad Privatfahrten:
Über die Privatfahrten, speziell über jene
betreffend die Krankheit der Mutter der Geschäftsführerin wäre in
der Niederschrift am 18. Oktober 2001 gesprochen worden. Die BP hätte auch
den Ausführungen des Ehegatten der Geschäftsführerin auch
Rechnung getragen.
Manipulationen in den
Grundlosungsaufzeichnungen:
Die im Zuge der Berufung
übergebenen "Grundlosungsaufzeichnungen" wären auf ihre Richtigkeit
hin überprüft worden. Dabei hätte es sich herausgestellt, dass in
diesen Aufzeichnungen ebenfalls unrichtige Angaben zu ersehen seien (z.B.: WXTX
betreffend den Fahrer Peter Bauer (Ehegatte der Geschäftsführerin):
Jeweils am 1. des Monates wäre derselbe
Kilometerertrag bei unterschiedlichen gefahrenen Kilometern und
Tageserlösen erzielt worden. Wie in den nächsten Aufstellungen
angeführt würden sich diese "Zufälle" an den anderen Tagen weiter
fortsetzen.
Jahr 2000:
|
|
Fahrer
|
km
|
Tageserlöse
|
Km-Ertrag
|
01. Feb
00
|
P.
|
66
|
858,00
|
13,00
|
01. Mrz
00
|
P.
|
89
|
1.157,00
|
13,00
|
01. Mai
00
|
P.
|
63
|
819,00
|
13,00
|
01. Jun
00
|
P.
|
56
|
728,00
|
13,00
|
01. Aug
00
|
P.
|
86
|
1.118,00
|
13,00
|
01. Sep
00
|
P.
|
102
|
1.326,00
|
13,00
|
|
Fahrer
|
km
|
Tageserlöse
|
Km-Ertrag
|
02. Feb
00
|
P.
|
83
|
1.071,00
|
12,90
|
02. Mrz
00
|
"
|
56
|
722,00
|
12,89
|
02. Mai
00
|
"
|
89
|
1.148,00
|
12,90
|
02. Jun
00
|
"
|
65
|
839,00
|
12,91
|
02. Aug
00
|
"
|
79
|
1.019,00
|
12,90
|
|
Fahrer
|
km
|
Tageserlöse
|
Km-Ertrag
|
03. Feb
00
|
P.
|
51
|
689,00
|
13,51
|
03. Apr
00
|
"
|
83
|
1.121,00
|
13,51
|
03. Mai
00
|
"
|
45
|
608,00
|
13,51
|
03. Jul
00
|
"
|
122
|
1.647,00
|
13,50
|
03. Aug
00
|
"
|
72
|
972,00
|
13,50
|
03. Sep
00
|
"
|
89
|
1.202,00
|
13,51
|
|
Fahrer
|
km
|
Tageserlöse
|
Km-Ertrag
|
04. Feb
00
|
P.
|
80
|
1.016,00
|
12,70
|
04. Mrz
00
|
"
|
70
|
889,00
|
12,70
|
04. Mrz
00
|
"
|
94
|
1.194,00
|
12,70
|
04. Mai
00
|
"
|
102
|
1.295,00
|
12,70
|
04. Jul
00
|
"
|
86
|
1.092,00
|
12,70
Auch bei den Aufzeichnungen der Tagesumsätze der
Geschäftsführerin selbst wäre derartig simpel manipuliert worden.
Ebenso dürfte bei den im
Zuge der Berufung vorgelegten Aufzeichnungen der (Fremd)Lenker manipuliert
worden sein. Beispiel WXTX Fahrer S.M.: Am
13.03.1998 hätte der
Km-Stand 204.553 km, am
03.11.1998 der
Km-Stand 253.098 km
betragen. Somit
wären mit dem Taxi WXTX im Zeitraum 13. März 1998 - 03. November 1998
insgesamt 48.545 km gefahren
worden. Diese Zahl würde in den angeblich aufgezeichneten
Taxameterständen zuzüglich der Privatfahrten und der Leerfahrten
aufscheinen. Am 13. März 1998 wären folgende
Taxameterstände aufgezeichnet worden: Unter Beachtung des "10.000
km-Sprunges" bei dem Taxameter am 01. November 1998 hätten sich am 03.
November 1998 insgesamt nur 7.714 km
für "erlöste" Kilometer ergeben.
Die Privatfahrten und
Leerfahrten hätten somit 40.831 km betragen. Dies sind
rd. 80% der gesamt gefahrenen Kilometer
im Zeitraum 13. März 1998 bis 03. November 1998. Diese Berechnung allein
würde bereits die Unrichtigkeit der angeblich erst im Zuge der Berufung
aufgefundenen "Grundlosungsaufzeichnungen" beweisen.
In der Stellungnahme des Bw. vom 15. März 2002
wurde wie folgt ergänzend vorgebracht:
Die Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide sei von
untergeordneter Bedeutung, nicht jedoch die nicht weiter untersuchten bzw.
behaupteten Vermögenszuwächse. Die Begründung, dass die
Vermögenszuwächse verdeckt ausgeschüttet und die vorgeschriebene
Kapitalertragsteuer das Einkommen endbesteuert würden, sei laut Bw.
unzureichend. Auch Umstände zugunsten des Bw. wären zu prüfen
gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse die
Schätzung in sich schlüssig sein und das Ergebnis die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH
19.12.1958, 1275/55), und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen (VwGH
13.11.1958, 84/13/0133). Damit das Ergebnis mit der Lebenserfahrung im Einklang
steht, sei es notwendig im Rahmen einer
Vermögensdeckungsrechnung festzustellen,
ob der behauptete Vermögenszuwachs im Vermögen der Gesellschafter
seinen Niederschlag gefunden hatte oder nicht.
In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom
18.10.1988, 88/14/0092 zu verweisen, welches für den umgekehrten Fall
feststellt, dass zur Begründung der Abgabenpflicht dem Grunde nach die
Schätzung im Rahmen einer Vermögensdeckungs-rechnung nicht
unzulässig sei. Im umgekehrten Fall hätte das Finanzamt sehr wohl
davon Gebrauch gemacht.
Im vorliegenden Fall sei die Vermögensdeckungsrechnung
nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, da das Finanzamt gem.
§ 115 BAO auch Umstände zugunsten des Steuerpflichtigen zu
berücksichtigen hätte (wie auch VwGH 24.03.1998, 97/14/0118;
9.11.1994, 91/13/0068; 15.3.1988, 87/14/0072). Auf Grund dieser Erkenntnisse sei
das tatsächliche Zufließen festzustellen. Seit der Endbesteuerung sei
diese Möglichkeit eingeschränkt worden, den Zufluss zu bestreiten. Die
Begründung, dass die verdeckte Gewinnausschüttung endbesteuert sei,
würde das Finanzamt nicht von seinen Pflichten entheben. Eine verdeckte
Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn einer Person Vorteile oder
Vermögenswerte auf Grund der Stellung als Gesellschafter von der
Gesellschaft zuwendet, die einem Fremden nicht zugewendet würden. Daher sei
es für die Tatsache der verdeckten Gewinnausschüttung von
größter Wichtigkeit, dass die behaupteten Vermögenszuwächse
zugewendet worden wären. Dies würde eine Überprüfung
erfordern, ob diese Zuwendungen im Vermögen des Gesellschafters seinen
Niederschlag gefunden hätten. Im vorliegenden Fall sei der Nachweis der
erfolgten Zuwendung nicht erbracht worden, und der größte Teil der
Hinzuschätzungen keine verdeckte Gewinnausschüttung. Sie hätte im
Vermögen des Gesellschafters keinen Niederschlag gefunden, und wäre
somit lediglich zu einer Strafsteuer umfunktioniert worden. Der
größte Teil der vorgeschriebenen Steuern wäre daher unberechtigt
und gesetzeswidrig vorgenommen worden.
Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien vom 7. April 2005 wurde Unzuständigkeit
gemäß
§ 202 Abs.1 FinstrG festgestellt und in den
Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:
Nach dem Gutachten des
Sachverständigen Dr.A. wären bzgl. Umsatzverprobung und Fahrleistungen
andere Berechnungsergebnisse (höhere Umsatzberechnungen und niedrigere
Kilometerleistungen inkl. Leerkilometer) zu berücksichtigen. Weiters
wäre unrichtigerweise die Berechnung des Personalaufwandes ohne
Berücksichtigung des Abzuges von Lohnabgaben durchgeführt worden.
Die Umsatzverprobung bzgl. Fahrleistungen des
Sachverständigengutachtens hätte gegenüber den Feststellungen der
BP divergierende Umsätze ergeben, für das Jahr 1998 geringere,
für die Jahre 1999 und 2000 hingegen höhere Umsätze. Die
Berechnungen der gefahrenen Kilometer durch die BP würden auf Grund einiger
offensichtlich unrichtiger Km-Standangaben resultieren, und daher fallweise
unplausible Fahrleistungen ergeben. Unter der Annahme, dass die
Kilometerstände nicht generell und regelmäßig verfälscht
worden wären, sei daher lt. Gutachter eine Rückrechnung der gesamten
Fahrleistungen durch Interpolation möglich.
Andrerseits hätte die BP
für das Kfz WXXTX keine gefahrenen Kilometer, das Gutachten jedoch
jährlich 20.000 Km angesetzt. Das ein Fahrzeug jedoch das ganze Jahr
über nicht verwendet worden wäre, sei der wirtschaftlichen Logik
widersprechend.
Die kalkulativen Erlöse von S 13,-, bzw.
für nicht mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge würde dagegen sowohl den
Erfahrungswerten der Branche als auch Aufzeichnungen der Bw. entsprechen.
Der Personalaufwand wäre weiters entgegen der
Ansicht der BP nicht nur vom Anteil der durch die Fremdfahrer erzielten
Umsätze, sondern auch jener der Geschäftsführerin und ihrem
Ehegatten zugeschätzten Umsätze zu berücksichtigen. Es sei nicht
schlüssig, nur einen Anteil von 50% der Umsätze für die
Fremdlenker anzunehmen, da bei fünf Fahrzeugen und üblicher
Schichtdauer von 12 Stunden dies der Erfahrung des täglichen Lebens
widersprechen würde. Ferner hätte die BP die mit den Löhnen
zusammenhängenden Abgaben nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Die zusätzlichen Lohnaufwendungen für die Geschäftsführerin
und deren Ehegatten würden zudem keine verdeckte Gewinnausschüttung
darstellen, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ehegatte
der Geschäftsführerin) und selbständiger Arbeit
(Geschäftsführerin). Diese Beträge würden somit auch keine
verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Einbehaltung eines Anteiles
von 40% als eigenen Lohn im Bargeld wäre jedoch branchenüblich.
In einer weiteren Stellungnahme der BP unter
Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens wurde
ausgeführt:
Die Grundaufzeichnungen wären im Zuge des
Prüfungsverfahrens nicht vorgelegt worden. Daher wäre auch der
Besetzungsgrad der Taxis nicht nachvollzieh- und beweisbar. Das Auftauchen von
Unterlagen im Nachhinein sei als reine Schutzbehauptung zu beurteilen.
Die Umsatzverprobung der BP
wäre auf Basis der Kfz-Gutachten erfolgt und daher eindeutige Beweismittel
darstellen. Die vom Gutachten dargestellten interpolierten Kilometerstände
würden jedoch reine Annahmen darstellen, die von der BP auch nicht
nachvollzogen werden könnten. Der Ansatz von Kilometerleistungen betreffend
das Kfz WXXTX würde zudem eine Verböserung darstellen.
Die Aussage, dass sich bei einem mit Funk
ausgestatteten Kfz der Km-Ertrag verringern würde, sei als nicht legitim zu
beurteilen, da lt. Wr. Taxitarif nur bei Durchführung von Standplatz- bzw.
Mobiltelefonfahrten im Ausmaß von ca. 70% sich ein durchschnittlicher
Kilometerertrag von S 14,- ergeben würde. Die Km-Berechnungen lt. Gutachten
würden einer Anzahl von drei bis vier Fuhren pro Taxi entsprechen,
branchenüblich wären dagegen 10 bis 15 Fuhren täglich. Die
branchenüblichen Erfahrungswerte würden jedoch bei doppelter Besetzung
durchschnittlich 60.000 bis 90.000 Km je Taxi jährlich ergeben. Leerfahrten
wären in einem Ausmaß von zumindest 40% zu
berücksichtigen.
Aus der Erfahrung des täglichen Lebens sei
weiters der Rückschluss zulässig, dass im Zusammenhang mit nicht bzw.
nur geringfügig gemeldeten Fahrern es vermehrt zu nicht deklarierten
Fahrten kommt. Auch bzgl. der geringfügig beschäftigten Lenker sei
davon auszugehen, dass diese vermehrt beschäftigt waren. Aus diesen
Gründen könnten schlüssig nachvollziehbar die
Taxilenkerlöhne auch in einem höheren Ausmaß von ca. 60%
berücksichtigt werden.
Die Annahme, dass die aus Taxifuhren an die
Geschäftsführerin und ihren Ehegatten zugeflossenen Mittel für
Fuhrlöhne an die Chauffeure verwendet worden wären und nicht für
betriebsfremde Zwecke, sei zudem weder bewiesen noch als begründet zu
beurteilen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der
Ehegatte der Geschäftsführerin als Verantwortlicher für die
steuerliche Gebarung strafrechtlich herangezogen, und mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 1. September 2005 rechtskräftig verurteilt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000)
Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an
die im Spruch des die Parteibetreffenden rechtskräftigen Strafurteils
(erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen
Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht gebunden (VwGH 26.1.1996,
93/13/0214; 30.3.1998, 95/16/0324). Die Bindung besteht nur bei Entscheidungen,
die den rechtskräftig Verurteilten - nicht aber Dritte - berühren
(VwGH 25.3.1999, 97/15/0059). Die Bindung betrifft nur den festgestellten
Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (vgl. Ritz, BAO, 2.
Aufgl., Tz 14 zu § 116, VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
Gemäß
§ 184 BAO hat die Behörde
die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die
Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass
schon bloß formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der
sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, die
Schätzungsbefugnis der Behörde begründen, wobei es eines
Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig
sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht die Möglichkeit offen, die
sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und
damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken.
Zu schätzen ist lt. gängiger Rechtsprechung
jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht
vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der
qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die
Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die
solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer
Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und
Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen, d.h. die Behörde hat aufzuzeigen,
von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist
und auf welche Weise sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen
(Schätzungsmethode) ist (vgl. Stoll, BAO, S 1927f).
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(u.a. E 22.6.1983, 83/13/0051, 1984, 135). Die Schätzungsberechtigung
als auch das Schätzungsergebnis sind zu begründen.
Im gegenständlichen Fall bestreitet die Bw. sowohl die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis.
Die Bw. wendet ein, dass die (Zu)Schätzung der BP in
Hinblick auf den tatsächlichen Vermögenszuwachs der Gesellschaft bzw.
seiner Gesellschafter nicht überprüft worden wäre. Die
Schätzung sollte den tatsächlichen Gegebenheiten nahe kommen und nicht
einen Strafzuschlag darstellen. Gem. § 115 BAO hätte das
Finanzamt auch Umstände zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu
prüfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse das
Ergebnis der Schätzung die größte Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich haben und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen.
Daher sei im Rahmen einer notwendigen Vermögensdeckungsrechnung
festzustellen, ob der behauptete Vermögenszuwachs im Vermögen der
Gesellschafter seinen Niederschlag gefunden hätte. Nach ständiger
Rechtsprechung sei das tatsächliche Zufließen festzustellen und
würde die Begründung, die verdeckte Gewinnausschüttung sei
endbesteuert das Finanzamt nicht von Erhebungen entheben.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde
vorliegen, wenn einer Person Vorteile bzw. Vermögenswerte auf Grund seiner
Stellung als Gesellschafter von der Gesellschaft zugewendet würden, nicht
jedoch einem Fremden. Im vorliegenden Fall liege daher überwiegend keine
verdeckte Gewinnausschüttung an die Bw. vor, und seien die nachgeforderten
Steuern unberechtigt und gesetzeswidrig vorgeschrieben worden.
Grundaufzeichnungen wären bei den Lenkern aufgefunden
worden, welche durch Übersiedelung im Zeitpunkt der Prüfung nicht
greifbar gewesen wären.
Betreffend die Feststellungen der BP wird weiters
eingewendet, dass das Taxi WXX nicht mit Funk ausgestattet gewesen wäre und
daher weniger Umsatz gebracht hätte bzw. nur bei Bedarf verwendet worden
wäre.
Die Fahrer W.S. und A.B. wären lediglich 1- bis 2-mal
alle 2 Monate gefahren, und hätten die Lenker nur ein Grundgehalt und nicht
40 % des Tagesumsatzes erhalten.
Ein kaputtes Tachometer hätte getauscht werden
müssen, und die Bw. weiters die Tankrechnungen verschlampt und dadurch auch
keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Die Bw. hätte grundsätzlich eine Versicherung
für Doppelbesetzung abgeschlossen, und hätten die Unfälle ein
abgestelltes Taxi betroffen.
Betreffend die Km-Stände
wird eingewendet, dass es sich bzgl. dem Taxi W 6826 bei der Eintragung vom
13. März 1998 mit 204.533 km um einen Irrtum gehandelt bzw.
wahrscheinlich auf 245.533 km gelautet hätte, da es nicht möglich
sei je 6.000 km acht Monate lang zu fahren. Dies würde einen
Tagesumsatz von 25 Arbeitstagen mit je S 3.120,00 entsprechen, bzw.
S 4.269,00 täglich und drei Monate lang á 8.211 km. Das
Fahrzeug WX wäre darüber hinaus in den letzten Monaten des Jahres 1999
und zu Beginn des Jahres 2000 für Privatfahrten auf Grund der Krankheit der
Mutter der Gesellschafterin nach München verwendet worden.
Das Fahrzeug WXXXT hätte lt.
BP am 23. Juli 1998 einen Km-Stand von 160.115 km, am Original des
Überprüfungsberichtes jedoch 250.115 km ausgewiesen. Im Zeitraum
23. Juli 1998 bis 29. Oktober 1999 wäre lt. Bw. eine gerissene
Tachowelle ersetzt worden.
ad Zulässigkeit der Schätzung
Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass
lt. Feststellungen der BP sämtliche Grundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege
der Taxilenker mit dem Unternehmer) nicht aufbewahrt wurden und lt.
ständiger Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 23.5.1990, 89/13/0280 u.
89/13/0281) durch die Vernichtung der Abrechnungsbelege die
Schätzungsberechtigung der Behörde zu Recht begründet wird
(weiters ua. 24.11.1987, 86/14/0098). Zu den Büchern und Aufzeichnungen iSd
§§ 131 Abs. 1 Zi. 5 und 132 Abs. a BAO
gehören auch die "Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer",
die den Taxameterstand bei Übernahme und Rückgabe des Kraftfahrzeuges
durch den Lenker ausweisen, und die der Abrechnung (Kontrolle) der Einnahmen
dienen (VwGH 23.5.1990, 89/13/0280 und 89/13/0281).
Die Bw. hat die der Schätzung zugrunde liegenden
Mängel, wie
die
Nichtaufbewahrung der Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der
Taxilenker mit dem Unternehmer),
differierende
Km-Standseintragungen bzw. Tachometerwechsel,
Unfallschadensfälle
lt. Erhebungen bei der Versicherungsgesellschaft
auch nicht bestritten. Die Bw. hat lediglich versucht,
einzelne Mängel zu erklären oder bloß als (verzeihliche)
Irrtümer darzustellen.
Eine Überprüfung der Losungsbücher konnte
jedoch mangels Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen grundsätzlich nicht
vorgenommen werden. Lt. Erhebungen der BP waren von der Bw. Lenker zum Teil
nicht bzw. nicht im maßgeblichen Zeitraum gemeldet. Lt. Rechtsprechung des
VwGH bewirkt diese Vorgangsweise der Bw. (und ihres Ehegatten) jedenfalls, dass
konkrete Einnahmen oder Aufwendungen nicht erfasst wurden, und sind die
Bücher und Aufzeichnungen der Bw. jedenfalls als sachlich unrichtig zu
beurteilen und begründen somit die Schätzungsberechtigung.
Die Behauptung, dass die Grundaufzeichnungen nach dem
BP-Verfahren plötzlich wieder aufgetaucht wären, ist zudem nicht
glaubhaft, da zu Beginn der BP lt. Angaben des Ehegatten der
Geschäftsführerin mit Niederschrift vom 18. Oktober 2001 die
Aufzeichnungen der Taxilenker nach Übertragung in eine Liste vernichtet
worden wären. Auch ist die Einwendung, dass durch eine Übersiedelung
diese Aufzeichnungen nicht greifbar und nun gefunden worden wären, im
Hinblick auf den Zeitpunkt der Übersiedelung im Jahre 1999 und
durchgeführten BP im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 als nicht glaubhaft
bzw. als Schutzbehauptung zu beurteilen.
Darüber hinaus enthalten die
im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Aufzeichnungen differierende Angaben
betreffend Km-Stände und Tageserlöse des Ehegatten der
Geschäftsführerin und/bzw. manipulierte Km-Stände betreffend das
Kfz WXTX . So wäre am 1. des Monates jeweils derselbe Km-Ertrag bei
unterschiedlich gefahrenen Km und Tageserlösen erzielt worden. Die
Privatfahrten und Leerfahrten würden demnach auf 40.831 Km lauten, und dies
allein rund 80% der gesamt gefahrenen Km im Zeitraum 13. März bis 3.
November 1998 betreffen.
Dem Einwand, dass es unmöglich sei im Zeitraum von
acht Monaten rund 6.000 Km monatlich zu fahren, ist zu entgegnen, dass die Taxis
doppelt besetzt gefahren wurden und branchenübliche Erfahrungswerte von
Km-Leistungen bis zu 90.000 Km (60.000 bis 90.000 Km) möglich sind. Dies
entspricht einer Km-Leistung bis 7.500 Km monatlich.
Bzgl. der Einwendung betreffend
das Taxi WXXTX , dass mangels Funk weniger Fahrten durchgeführt bzw. nur
gelegentlich genutzt worden wäre, ist auszuführen, dass dieses Kfz von
der BP bei der Schätzung auch nicht einbezogen wurde. Auch erklärt ein
Austausch eines kaputten Tachometers nicht die unterschiedlichen
Tachometerstände mehrerer Fahrzeuge.
ad Schätzungsergebnis
Die Ergebnisse der BP bzgl. den ermittelten Umsätze
vergleichend gegenüber gestellt den Ergebnissen des Gutachtens lauten
für den Zeitraum 1998 bis 2000 auf S 1.304.727,27, S°1.318.909,09 und S
1.716.000,- lt. BP und auf S 1.268.173,64, S 1.564.006,36 und S°1.910.858,18
lt. Gutachten. Die von der BP ermittelten Umsätze basieren jedoch auf
Gutachten der Versicherungen und nicht auf interpolierte Kilometerstände,
haben somit Beweischarakter und ergeben im Vergleich zu den ermittelten
Umsätzen lt. Gutachten zudem nicht unähnliche bzw. nur zum Teil auch
geringere Umsatzergebnisse.
Betreffend die Einwendung, die BP hätte sich keine
Mühe gemacht, die behaupteten Vermögenszuwächse zu
überprüfen, und hätten diese im Vermögen der Bw. keinen
Niederschlag gefunden, die verdeckten Ausschüttungen wären zudem durch
die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer endbesteuert, ist auszuführen, dass
die Ermittlung der Bruttoeinnahmen bzw./und Besteuerungsgrundlagen für die
Gewinn- und Umsatzschätzung auf Basis der nachweislich ermittelten
Kilometerangaben lt. Begutachtungszertifikate multipliziert mit den
Kilometererträgen lt. Erklärung erfolgte. Bei der Schätzung des
Gewinnes wurden auch die Lohnaufwendungen entsprechend den Ermittlungen der
Lohnsteuerprüfung sowie der Treibstoffverbrauch den ermittelten
höheren Fahrleistungen angepasst.
Die Schätzung der Umsätze auf Basis der BP
gründet sich somit auf für bestimmte Zeiträume festgestellte
Veränderungen in den Kilometerständen lt. Erhebungen bei der
Versicherungsgesellschaft (rund 9.000 bis 12.000 Km monatlich). Die
Schätzung erfolgte lt. Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im
Hinblick auf die festgestellten Km-Stände, die doppelte Besetzung und in
Anlehnung an die branchenüblichen Kennzahlen von 60.000 bis 90.000 Km
jährlich im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer Schätzung
verbunden ist, und kann auch nicht als überhöht qualifiziert werden.
Die Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung der Grundaufzeichnungen im
gegenständlichen Prüfungszeitraum lässt lt. ständiger
Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus auf höhere Jahresfahrleistungen
pro Taxi schließen.
Betreffend die Einwendung, die Lenker hätten nicht 40%
des Tagesumsatzes erhalten, ist ebenfalls auf die Angaben des Ehegatten der
Geschäftsführerin in der Niederschrift vom 18. Oktober 2001
hinzuweisen, dass 40% der Umsätze einbehalten wurden; Aufzeichnungen
darüber liegen jedoch nicht vor. Es ist daher als wahrscheinlich zu
beurteilen, dass die nicht bzw. nur geringfügig gemeldeten Lenker
jedenfalls einen Anteil des Umsatzes erhielten und auch Schwarzumsätze
getätigt wurden. In Hinblick auf die Höhe der Umsatzzuschätzung
werden jedoch die Taxilenkerlöhne in einem höheren Ausmaß von
rund 60% berücksichtigt. Anteilige Aufwendungen für die
selbständig tätige Geschäftsführerin sind jedoch lt. Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates entgegen der Ansicht des Gutachtens nicht zu
berücksichtigen, jedoch wird dem Ehegatten der Geschäftsführerin
als weiteren Geschäftsführer, steuerlich Verantwortlichen und auch
Lenker Einkünfte in Höhe von S 110.000,--, S 120.000,-- bzw.
S°140.000,-- für den Streitzeitraum 1998 bis 2000 ein Gehalt
entsprechend der Geschäftsführerin als wahrscheinlich zuzugestanden.
Die Lohnaufwendungen werden in Anlehnung an die Ergebnisse der
Lohnsteuerprüfung bzgl. Nachforderungen an Lohnsteuer und Nachforderungen
an Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen
ermittelt. Die Lohnaufwendungen werden somit in Hinblick auf die
Ausführungen des Gutachtens und der Stellungnahme der BP betreffend
Lohnaufwendungen für den Ehegatten der Geschäftsführerin
angepasst, mit dem Ziel den wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe zu
kommen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zugeben. Die
Besteuerungsgrundlagen werden somit wie folgt ermittelt:
1) Ermittlung der Lohnaufwendungen lt.
Berufungsentscheidung
|
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsatz lt. BP
|
|
1.435.200,00
|
1.450.800,00
|
1.887.600,00
|
Umsatz Taxilenker
|
75%
|
1.076.400,00
|
1.088.100,00
|
1.415.700,00
|
davon 40% Fuhrlohn
|
(insg. 60%)
|
430.560,00
|
435.240,00
|
566.280,00
|
Geschäftsführerentgelt
Ehegatte der Gf.
|
|
120.000,00
|
110.000,00
|
140.000,00
|
zusätzl. Lohnaufw. lt. BE
ger.
|
|
550.560,00
|
545.240,00
|
706.280,00
|
abzgl. Lohnaufw. Bw.
|
|
-59.542,00
|
-143.276,41
|
-198.281,99
|
zusätzl. Lohnaufwand lt. BE
ger.
|
|
491.018,00
|
401.964,00
|
507.998,00
|
davon 15% Lohnsteuer
|
|
73.653,00
|
60.295,00
|
76.200,00
|
davon 4,5% DB
|
|
29.602,00
|
28.451,00
|
36.180,00
|
davon 0,53/0,52% DZ
|
|
3.486,00
|
3.351,00
|
2.471,00
|
Lohnaufw. ges. lt. BE
|
|
597.759,00
|
494.061,00
|
622.849,00
2) Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung lt.
Berufungsentscheidung (Tz 30a)
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Bemessungsgrundlage KESt lt. BP
|
580.825,72
|
591.202,16
|
743.762,82
|
zzgl. zus. Lohnaufwand lt.
BP
|
227.498,00
|
146.883,59
|
179.238,01
|
abzgl. Lohnaufwand ges. lt.
BE
|
-597.759,00
|
-494.061,00
|
-622.849,00
|
Bemessungsgrundlage KESt lt. BE
|
210.564,77
|
244.025,11
|
300.151,98
|
Kapitalertragsteuersatz
|
25%
|
25%
|
25%
|
Kapitalertragsteuer in S
|
70.188,19
|
81.341,62
|
100.050,55
|
verdeckte
Gewinnausschüttung lt. BE
|
280.752,95
|
325.366,73
|
400.202,53
3) Berechnung des Einkommens und der
Körperschaftsteuer lt. Berufungsentscheidung
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Gewinn/Verlust lt. Bw.
|
42.298,14
|
65.968,91
|
162.137,22
|
abzgl. Mehrsteuern
|
-151.440,00
|
-177.691,00
|
-333.194,00
|
zzgl. Jeep Cherokes
|
24.611,00
|
24.611,00
|
12.927,00
|
verdeckte
Gewinnausschüttung lt. BE
|
280.753,00
|
325.367,00
|
400.203,00
|
Körperschaftsteuer
|
|
21.028,00
|
139.766,00
|
Kapitalertragsteuer
|
70.188,00
|
81.342,00
|
100.051,00
|
abzgl. Verlust
|
-425.885,00
|
-134.475,00
|
|
Bemessungsgrundlage
Köst
|
-134.475,00
|
206.151,00
|
481.890,00
|
Bemessungsgrundlage Köst
gerundet
|
|
206.200,00
|
481.900,00
|
34% Körperschaftsteuer lt.
BE
|
|
70.108,00
|
163.846,00
|
Mindestköst lt.
Veranlagung
|
25.000,00
|
-24.080,00
|
24.080,00
|
Mindestköst anre.
|
|
-25.000,00
|
|
Körperschaftsteuer-Mehrbetrag
lt. BE in S
|
|
21.028,00
|
139.766,00
Ad Kapitalertragsteuer 1. Jänner 1997 bis 30. Juni
2001)
Dem angefochtenen (Haftungs-) Bescheid betr.
Kapitalertragsteuer - Abfuhrdifferenzen gem. § 95 Abs. 2 EStG vom 21.
Jänner 2002 des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und
Purkersdorfliegt ein die Jahre 1997 -
6/2001 umfassendes Betriebsprüfungsverfahren zu Grunde. In diesem Verfahren
kam es zu Hinzuschätzungen betreffend Umsatz und Gewinn für die Jahre
1997 bis 6/2001, da im Zuge der Überprüfung der Buchführung
Manipulationen der Kilometerstände, Tachometer und Kraftstoffverbrauches
Differenzen festgestellt wurden. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird
auf die oben angeführten Ausführungen verwiesen. Als steuerliche
Konsequenz daraus ergab sich eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter-Geschäftsführerin, die der Kapitalertragsteuer
unterliegt.
Ergänzend zu den obigen Ausführungen wird
dargelegt, dass gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a Gewinnanteile, Zinsen und
sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung der KESt unterliegen. Dazu zählen auch verdeckte
Gewinnausschüttungen. Zum Wesen der verdeckten Ausschüttung siehe
Doralt, EStG 4 Tz 33
ff und VwGH vom 12.9.2001, 96/13/0043, sowie VwGH vom 3.8.2000,
96/15/0159.
Schuldner der KESt ist nach § 95 Abs. 2 EStG der
Empfänger, der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der KESt.
Bei einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der
Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den
Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, SlgNr.
5668/F). Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen auch der
Kapitalertragsteuer (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
16. März 1993, 89/14/0123, 90/14/0018 sowie vom 19.7.2000,
97/13/0241).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Mehrgewinne, die von der BP festgestellt wurden
und im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag
gefunden haben, als verdeckte Ausschüttung im Verhältnis der
Beteiligten zuzurechnen, es sei denn, dass die nicht erklärten Umsätze
nachweislich nur einem bestimmten Gesellschafter zugeflossen sind.
Die Geltendmachung der KESt gegenüber dem zum Abzug
Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides.
In der eingebrachten Berufung wurden lediglich Argumente
gegen die Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer der
Jahre 1998 bis 2000 vorgebracht. Der gegenständliche Bescheid ist Ausfluss
der betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren
zu Stande gekommen sind. Zur Einwendung, dass im Rahmen einer
Vermögensdeckungsrechnung festzustellen gewesen wäre, ob ein
Vermögenszuwachs im Vermögen der Gesellschafterin seinen Niederschlag
gefunden hätte, ist auszuführen, dass mangels Bekanntsein des
Aufenthaltsortes der Geschäftsführerin der Bw. diese Einwendung nicht
nachgewiesen werden konnte. Die Geschäftsführerin ist seit 20.
Dezember 2005 unbekanntes Aufenthaltes. Ein Vorhaltschreiben vom 22. November
2005 wurde nachweislich nicht behoben. Die aus o.a. Gründen
durchgeführten Zuschätzungen stellen daher eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar, und war der Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 30.
Juni 2001 unter Verweis auf die obigen Ausführungen insgesamt teilweise
stattzugeben.
Berechnung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998
bis 2000)
|
Berechnung der
Kapitalertragsteuer lt. BE
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Bemessungsgrundlage
KESt lt. BE
|
210.564,77
|
244.025,11
|
300.151,98
|
Kapitalertragsteuersatz
|
25%
|
25%
|
25%
|
Kapitalertragsteuer
in S
|
70.188,19
|
81.341,62
|
100.050,55
|
Kapitalertragsteuer
in €
|
5.100,77
|
5.911,37
|
7.270,96
|
verdeckte
Gewinnausschüttung lt. BE
|
280.752,95
|
325.366,73
|
400.202,53
Ergänzend wird angemerkt, dass eine mündliche
Berufungsverhandlung beantragt, jedoch mangels Bekanntsein des Aufenthaltes der
Geschäftsführerin nicht durchgeführt werden konnte. Die
Geschäftsführerin hat sich lt. Meldeamtsabfrage am 20. Dezember 2005
abgemeldet (unbekannter Wohnsitz).
Ad Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis Juni
2001)
Gemäß
§ 21 Absatz 1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung nach § 184 BAO. Der Sicherheitszuschlag
ist zu begründen. (VwGH 27. Juli 1994, 91/13/0222).
Auf Grund der o.a. Feststellungen der BP sowie der
Nichtaufbewahrung der Grundlosungsaufzeichnungen auch für den Zeitraum
Jänner bis Juni 2001 wurde weiters von der BP eine Hinzurechnung eines
10%igen Sicherheitszuschlages zu den von der Bw. bekannt gegebenen Umsätzen
vorgenommen. Von der Bw. wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Zahlungen entrichtet.
Unter Verweis auf die o.a. Ausführungen betreffend die
Zuschätzung von Umsätzen im Zeitraum 1998 bis 2000 auf Basis grober
Aufzeichnungsmängel und gravierenden Umsatzverkürzungen ist die
Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von 10% auch im Zeitraum Jänner
bis Juni 2001 als jedenfalls begründet zu beurteilen. Die Nichtaufbewahrung
von Grundaufzeichnungen, aus denen die erzielten Einnahmen ersichtlich sind,
stellen einen schweren Verstoß gegen die Bestimmungen der § 131 Abs.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3656-W/02
- Stammnummer
- 22668
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF