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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3656-W/02

Personenbeförderungsunternehmen, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3656-W/02vom 07.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1 Z 5 und § 132 BAO dar und führen bereits ohne Bedachtnahme auf weitere Feststellungen zur Schätzungsbefugnis. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Ad Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002) Gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 EStG 1988 sind Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer zu entrichten. Der nach § 45 EStG 1988 und § 121 Absatz 5 Z 1 oder 3 EStG 1988 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist nach § 121 Absatz 5 Ziffer 2EStG 1988 (idF des Budgetbegleitgesetzes 2001) um 10% zu erhöhen. Gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 EStG 1988 war daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von S 139.766,-- bzw. € 10.157,19 um 9%, und nach § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 um 10% auf S 167.579,43 bzw. € 12.178,47 zu erhöhen. Der Berufung war daher teilweise stattzugeben. Beilage: 6 Berechnungsblätter Wien, am 7. Juni 2006

Normen und Schlagworte

TaxigewerbeSchätzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3656-W/02
Stammnummer
22668
Gültig
07.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF