Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3656-W/02
Personenbeförderungsunternehmen, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3656-W/02vom 07.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1 Z 5 und § 132 BAO dar und führen bereits ohne Bedachtnahme auf
weitere Feststellungen zur Schätzungsbefugnis. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Ad Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen
für das Jahr 2002)
Gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung
mit § 45 Absatz 1 EStG 1988 sind Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer
zu entrichten. Der nach § 45 EStG 1988 und § 121 Absatz 5 Z 1 oder 3
EStG 1988 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist nach § 121 Absatz 5
Ziffer 2EStG 1988 (idF des Budgetbegleitgesetzes 2001) um 10% zu
erhöhen.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung
mit § 45 Absatz 1 EStG 1988 war daher die maßgebliche Abgabenschuld
in Höhe von S 139.766,-- bzw. € 10.157,19 um 9%, und nach § 121
Abs. 5 Z 2 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 um 10% auf S 167.579,43
bzw. € 12.178,47 zu erhöhen. Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 7.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3656-W/02
- Stammnummer
- 22668
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF