Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0771-G/07
Haftungs- und Abgabenbescheid nach Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0771-G/07vom 29.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 8. August 2007 gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Juli 2007
betreffend Lohnsteuer für den Zeitraum 01-06/2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der X-GmbH wurde am 10.5.2007
der Konkurs eröffnet und die CGO, zum Masseverwalter bestellt. Mit
Beschluss vom 10.5.2007 erfolgte die Anordnung der Schließung des
Unternehmens. Im Zuge der am 28.6.2007 stattgefundenen Lohnsteuerprüfung
hat der Prüfer eine Lohnsteuer von insgesamt € 1.128,33 mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.7.2007 nachgefordert. Dem als
Begründung zum angefochtenen Bescheid herangezogenen Bericht über das
Ergebnis der Außenprüfung ist zu entnehmen, dass es sich dabei um
Abfuhrdifferenzen gehandelt hat.
In der gegen die Nachforderung von Lohnsteuer erhobenen
Berufung wird eingewendet, dass der Haftungsbescheid im Verhältnis zum
Haftungspflichtigen konstitutive Wirkung habe. Erst durch die Erlassung des
Haftungsbescheides werde der Haftungspflichtige zum abgabenrechtlichen
Gesamtschuldner (VwGH 90/17/0439, 92/17/0141). Würde sohin ein
Haftungsbescheid nach Eröffnung des Konkursverfahrens erlassen werden,
würde erst durch die Erlassung dieses Bescheides die Haftung für die
zu Grunde liegende Forderung gegenüber dem Haftungspflichtigen entstehen.
Diese Forderung wäre daher durch ihre Entstehung nach Konkurseröffnung
als Masseforderung zu werten, selbst wenn der Haftungsbescheid Forderungen
betreffen würde, die bereits vor Konkurseröffnung fällig gewesen
wären und daher richtig als Konkursforderungen zu qualifizieren seien. In
Berücksichtigung dieses Umstandes und insbesondere unter Beachtung der
Bestimmung des § 46 KO, die die taxative Enumeration der Masseforderungen
enthalten würde, folge, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides nach
Konkurseröffnung über das Vermögen des Haftenden über
bereits vor der Konkurseröffnung fällige Forderungen (Lohnsteuer)
nicht mehr zulässig sei. Zumal erst mit Beschluss des LG für ZRS Graz
vom 10.5.2007 das Konkursverfahren über das Vermögen der X-GmbH
eröffnet und die cgo zur Masseverwalterin bestellt worden sei, hätte
aus obigen, rechtlichen Gründen der gegenständliche, angefochtene
Haftungsbescheid am 25.7.2007 nicht mehr erlassen werden dürfen, da dadurch
eine Konkursforderung unzulässig in eine Masseforderung umgewandelt worden
wäre.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83
Abs. 2 Z 1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht
entgegen.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der
Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Gemäß
§ 83 Abs. 2 EStG 1988 wird der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch
genommen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1
vorliegen, 2. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben
hat oder seiner Meldepflicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 nicht
nachgekommen ist (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007) 3. die
Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß
§ 18 Abs. 4
vorliegen, 4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2)
durchgeführt wird, 5. eine ausländische Einrichtung im Sinne
des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom
Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
Nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 ist beim
Lohnsteuerabzug der eigentliche Steuerschuldner der Arbeitnehmer. Aus dem
vorangestellten § 82 folgt jedoch, dass der Arbeitgeber für die
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer an das Finanzamt der Betriebsstätte
haftet. Die Haftung des Arbeitgebers wird im speziellen Fall der Lohnsteuer
bereits durch die Abgabenvorschrift des EStG ausgesprochen und besteht demnach
bereits vor der eventuell späteren Erlassung eines
Haftungsbescheides.
Zum Einwand des Masseverwalters, dass bei der
berufungsgegenständlichen Lohnsteuernachforderung unzulässigerweise
eine Konkursforderung in eine Masseforderung umgewandelt worden wäre, ist
darauf hinzuweisen, dass durch den angefochtenen Bescheid eine Zuordnung der
Abgabenforderung als Masse- bzw. Konkursforderung nicht erfolgt ist. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. März 1992, 90/16/0205,
entschieden hat, ist nur das Konkursgericht für die Beurteilung der Frage
zuständig, ob eine Abgabenforderung eine Masse- oder eine Konkursforderung
ist. Die Festsetzung der Abgabe aber hatte das Finanzamt auf jeden Fall
vorzunehmen, da anhängige steuerrechtliche Verfahren durch eine
Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 29.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0771-G/07
- Stammnummer
- 34507
- Gültig
- 29.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF