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UFSL RV/0114-L/10Erhöhte Mitwirkungspflicht für die Nachweiserbringung und Glaubhaftmachung von Subprovisionszahlungen an einen nahen Angehörigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2012Teil 1/2

…ihrerseits zur Klärung des Sachverhalts beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit von behaupteten ungewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen und an der Echtheit der…

UFSL RV/0114-L/10Erhöhte Mitwirkungspflicht für die Nachweiserbringung und Glaubhaftmachung von Subprovisionszahlungen an einen nahen Angehörigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2012Teil 2/2

…Aufrechnung mit Altschulden (ohne konkrete Leistungsnachweise) Zahlungen im Ausmaß von 80 % der von der Agentur an den Bw. ausbezahlten Provisionseinnahmen erhalten haben soll. Der Berufungsbehörde erscheint der im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt damit ausreichend geklärt. Wenn der Bw. mit dem Vorbringen im Vorlageantrag…

UFSG RV/0302-G/11Vorsteuerabzug für Adaptierungskosten für ein in einem Schigebiet gelegenen Gebäude
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid14.12.2012

…Akt befindlichen oa. Internetausdrucke den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermögen, wenngleich Verdachtsgründe eines möglicherweise ungewöhnlichen Sachverhaltes (Anschaffung eines Gebäudes in einer Wintersportregion) in der Weise nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. Die Vermutung allfälliger privater Motive der Gesellschafter der Bw. auf Grund…

UFSL RV/0421-L/09Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für angebliche Reparaturleistungen an KfZ in Polen durch eine Privatperson
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.03.2012Teil 1/2

…des maßgeblichen Sachverhaltes. Wegen der Nähe des Beteiligten zu den in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebe sich die Grenze der zumutbaren Mitwirkung des Beteiligten umso mehr, je persönlicher, ungewöhnlicher, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse seien. Insbesondere bestehe bei Sachverhalten mit Auslandsbezug…

UFSL RV/0421-L/09Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für angebliche Reparaturleistungen an KfZ in Polen durch eine Privatperson
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.03.2012Teil 2/2

…183 Abs. 3, 2. Satz BAO abzusehen war. Auf Grund des ungewöhnlichen Sachverhaltes und des Auslandbezuges bestand jedenfalls eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht und in deren Rahmen eine Beweismittelvorsorgepflicht bestand. Dieser ihm zumutbaren Verpflichtung ist der Bw. - wie aufgezeigt - in keiner Weise nachgekommen. Er konnte…

UFSF RV/0271-F/02Abzugsfähigkeit von Einfuhrabgaben (EUSt und Zoll) als Betriebsausgaben
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.02.2005

…die gegenständliche Zollanmeldung nicht im Namen der Berufungswerberin abgegeben wurde bzw. diese nicht als Anmelderin auftrat. Da der von der Berufungswerberin ihrer Argumentation zu Grunde gelegte Sachverhalt den im Wirtschaftsleben üblichen Usancen nicht entsprach, konnte das Finanzamt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unbedenklich die Auffassung…

UFSF RV/0400-F/08Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ansässigkeit)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.12.2008Teil 4/4

…ungewöhnlicher Sachverhalt vor, wenn ein Ehegatte Jahre nach seiner Scheidung der geschiedenen Ehegattin sein Elternhaus zum Umbau und zur anschließenden Nutzung für sich, die Kinder und ihre Mutter samt Lebensgefährten überlässt. Und im gleichen Zeitraum ein zweites, gemeinsames Kind geboren wird. Ungewöhnlich ist der Sachverhalt…

UFSF RV/0400-F/08Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ansässigkeit)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.12.2008Teil 3/4

…dass er in der Schweiz ansässig ist. Zudem wurde ihm vorgehalten, dass ein ungewöhnlicher Sachverhalt vorliege, wenn ein Ehegatte Jahre nach seiner Scheidung der geschiedenen Ehegattin sein Elternhaus zum Umbau und zur anschließenden Nutzung für sich, die Kinder und ihrer Mutter samt Lebensgefährten überlasse und…

UFSF RV/0400-F/08Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ansässigkeit)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.12.2008Teil 1/4

…gemeinsames Kind geboren wird. Ungewöhnlich ist der Sachverhalt jedoch nur insofern, dass behauptet wird, die beiden Ehegatten hätten nicht wieder zueinander gefunden. In der Folge erfordert die BAO vom Abgabenpflichtigen eine verstärkte Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes. Die Behörde sieht wiederum für die Beibringung…

UFSW RV/1749-W/041.) Vorsteuerabzug bei falscher Rechnungsanschrift 2.) Steuerfreie Ausfuhrlieferung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.09.2007Teil 2/2

…8, S 169). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht auch, wenn vom Steuerpflichtigen ein ungewöhnlicher Sachverhalt behauptet wird. Es wäre daher Sache der Bw. gewesen, die tatsächlichen wesentlichen Verhältnisse in Hinblick auf den Abnehmer lückenlos und vor allem überprüfbar aufzuklären und schon im Vorfeld durch eine schriftliche…

UFSW RV/3022-W/131. Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung 2. Steuerfreie Ausfuhrlieferung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.12.2013Teil 2/2

…8, S 169). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht auch, wenn vom Steuerpflichtigen ein ungewöhnlicher Sachverhalt behauptet wird. Es wäre daher Sache der Bw. gewesen, die tatsächlichen wesentlichen Verhältnisse in Hinblick auf den Abnehmer lückenlos und vor allem überprüfbar aufzuklären und schon im Vorfeld durch eine schriftliche…

UFSW RV/0368-W/071. Abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten sind verhältnismäßig, keine Verletzung von Grundrechten 2. Die Verantwortung der Verfahrensführung liegt bei der Behörde (§ 115 (3) BAO) 3. Ein Abgabepflichtiger hat ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden 4. Fristlauf des § 132 BAO beginnt erst mit LETZTER Eintragung in Aufzeichnungen (daher mit letzter AfA, nicht mit Anschaffung) 5. Ausweisleistung gem. § 146 BAO ist kein im Rechtsweg durchsetzbares subjektives Recht 6. Wirtschaftliches Eigentum für Nutzungseinlage ausreichend 7. Den Abgabepflichtigen trifft eine Schätzungsvermeidungspflicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.09.2012Teil 2/5

…Behörde diese sehen möchte und auch der Bw diese Belege benötigt, um einen ungewöhnlichen Sachverhalt nachzuweisen. Die Anschaffung von PC-Programmen in der erklärten Höhe für private Zwecke und Veräußerung eines Grundstückes sind ein derart ungewöhnlicher Sachverhalt, zu dem den Bw eine entsprechende Beweismittelsicherungspflicht trifft…

UFSW RV/3454-W/07Begründung der doppelten Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein, anders als Beibehaltung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.09.2010

…27.05.2010 wird der Bw folgender Vorhalt mitgegeben: "1.) Es gilt für Sie erhöhte Mitwirkungspflicht, weil ein Auslandssachverhalt und ein ungewöhnlicher Sachverhalt vorliegen. Als ungewöhnlich ist anzusehen, dass Sie im Ausland - also ohne Absicherung - ein Mietverhältnis nur mündlich eingegangen sind und auch keine Zahlungsnachweise…

UFSL RV/1445-L/07Keine Unternehmereigenschaft und keine Einkunftsquelle bei Vermietung an nahe Angehörige, wenn die Verträge einem Fremdvergleich nicht standhalten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.11.2009

…2. Punkt, wonach es aus steuerlicher Sicht ungewöhnlich ist, dass die Mieterin dem Vermieter ein Fruchtgenussrecht an dem Hälfteanteil der Liegenschaft einräumt, führte er aus: Die Feststellung, dass dies ein ungewöhnlicher Sachverhalt sei, sei weder bei der Betriebsprüfung noch im Bescheid erläutert oder begründet worden…

UFSW RV/1530-W/04Wiederaufnahme auf Antrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)09.06.2006

…der im Privatvermögen befindlichen Liegenschaften) oder aus seinem Privatvermögen zu den jeweiligen Kapitalgesellschaften umgeleitete Geldströme unbekannt geblieben sein sollen, bedarf als behaupteter ungewöhnlicher Sachverhalt einer erhöhten Nachweisverpflichtung, zumal grundbücherliche Sicherstellungen regelmäßig das Einverständnis des Eigentümers voraussetzen bzw zumindest mit einer Verständigung der (begehrten) Grundbuchseintragung einhergehen…

UFSF RV/0212-F/051. Ansässigkeit eines Musikers nach dem DBA Schweiz 2. Zulässigkeit verschiedener Einbringungsmaßnahmen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)13.09.2006Teil 2/3

…etc. vollständig nachgekommen sei und daher die in der Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2005 unter dem Titel "erhöhte Mitwirkungspflicht" vertretene Rechtsmeinung wohl nicht aufrechtzuerhalten sein werde. Er weise auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Unterstellungen hinsichtlich "ungewöhnlicher Sachverhalte", die nicht der "allgemeinen Lebenserfahrung" entsprächen, ausdrücklich…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 1/4

…Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe   I. Sachverhalt: Bei der Firma WHG (im Folgenden kurz Bw.) fand im Jahr 2004 über den Zeitraum 1999 bis 2001 eine Außenprüfung statt. In dem darüber abgefassten Bericht vom 9. Dezember 2004 wird unter anderem Folgendes festgehalten: Betriebsgegenstand…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 2/4

…sei. Nach Ansicht der Berufungsbehörde weiche eine solche Vereinbarung völlig von den üblichen Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens ab, sei daher überaus ungewöhnlich und wäre zwischen einander fremd gegenüberstehenden Parteien nicht in dieser Weise abgeschlossen worden. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Vorgangsweise könne nur darin erblickt werden…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 3/4

…Eine erhöhte Mitwirkungspflicht ergibt sich auch aus dem Umstand, dass ein äußerst ungewöhnlicher, nicht den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens entsprechender Sachverhalt vorliegt bzw. behauptet wird. Ungewöhnlich ist die außergewöhnliche Höhe der vereinbarten Zinsen für die strittige GSV, die vorzeitige Zinszahlung im Jänner 1999 und deren Höhe…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 4/4

…(nach den Behauptungen der Bw.) erst entstanden ist, - die ungewöhnliche Höhe der vereinbarten Zinsen für die GSV (infolge der vereinbarten Art von deren Berechnung) und die aufgezeigte wirtschaftliche Gesamtauswirkung der GSV bei der WTG und der WHG, - die ohne rechtliche Notwendigkeit erfolgte "verfrühte" Zinsenzahlung am…