Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0212-F/05
1. Ansässigkeit eines Musikers nach dem DBA Schweiz 2. Zulässigkeit verschiedener Einbringungsmaßnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0212-F/05vom 13.09.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
dass sich der Berufungswerber beharrlich weigere, der Finanzbehörde Beweise
(komplette Offenlegung der Bankgebarung, Vorlage der
Einzelgesprächsnachweise, Vorlage von Belegen über die Anschaffung von
Gütern des täglichen Bedarfs, Wäschereirechnungen,
vollständige Korrespondenz mit der Schweizer Steuerbehörde usw.)
vorzulegen, aus welchen das behauptete Getrenntleben in einwandfreier Form zu
erkennen wäre. Im Gegensatz dazu vermeine der steuerliche Vertreter im
Schriftsatz vom 15.7.2005, dass der Berufungswerber als "ganz normaler
Steuerpflichtiger, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen in vollem
Umfang nachgekommen ist" zu sehen sei. Er vergesse hierbei wohl, dass auf dem
Abgabenkonto ein beträchtlicher Rückstand angehäuft worden sei,
der sich in Anbetracht der Sachlage - die Einkünfte der Musikschule
Dornbirn seien nicht besteuert worden - wohl noch erhöhen werde. Er
vergesse wohl auch, dass er einen Absatz später der Finanzbehörde
damit drohe, dass er durch den Verkauf seiner Liegenschaften Österreich
nicht nur den Boden für das Besteuerungsrecht entziehe, sondern auch die
Möglichkeit nehme, die offenen Abgabenschuldigkeiten zu betreiben. Hier
könne wohl nicht von einem normalen, im Sinne von durchschnittlichen
Steuerpflichtigen gesprochen werden. Gesamthaft ergebe sich auf Grund der
Aktenlage das Bild, dass der Berufungsführer versucht habe, durch die
Anmietung eines Zweitwohnsitzes in der Schweiz, aus der österreichischen
Steuerpflicht zu entkommen. Mit der Erkenntnis, dass dies aufgrund des DBA
Schweiz nicht möglich ist, habe er versucht, der Behörde glaubhaft zu
machen, dass er von seiner Gattin getrennt lebe, und somit auch sein Mittelpunkt
der Lebensinteressen in der Schweiz liege. Dieser Versuch sei aufgrund der oben
aufgeführten, im Akt aufliegenden Fakten und der Verweigerung der Vorlage
aussagekräftiger Beweise unter Hinweis auf die anfangs dargelegte
verstärkte Mitwirkungspflicht als gescheitert anzusehen.Die Berufung sei
daher als unbegründet abzuweisen.
Im Vorlageantrag vom 1.
September 2005 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor:
Strittig zwischen dem Finanzamt Bregenz und ihm sei, wo
sich seit seiner Übersiedlung in die Schweiz der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen Berufungsführers befindee. Damit verknüpft sei
wiederum die Frage, welche Einkünfte in welchem Staat zu besteuern sind.
Die Einkünfte ab dem 1.9.2002 seien wie folgt zu besteuern:
Die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit von der Musikschule Dornbirn und vom Konservatorium des Landes
Vorarlberg sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des in
Österreich gelegenen Mietobjektes seien in Österreich zu besteuern.
Demgegenüber seien die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit von den Musikschulen Rorschach und Trogen sowie die
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Musiker in der Schweiz
zu versteuern. Da die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
in Österreich in der Zeit vom 1.9. bis 31.12.2002 in Österreich
steuerpflichtig seien, habe er beim Amt der Stadt Dornbirn um die
Neu-Ausstellung eines Lohnzettels für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.2002
gebeten, den er diesem Schriftsatz beifüge. Der Lohnzettel des Amtes der
Vorarlberger Landesregierung für die vom Konservatorium bezogenen
nichtselbständigen Einkünfte liege dem Finanzamt Bregenz bereits vor
und sei im Einkommensteuerbescheid 2002 richtig erfasst.
Er habe sämtliche vom Finanzamt angeforderten
Unterlagen vollständig überreicht. Er habe sich lediglich geweigert,
die vom Finanzamt geforderten Aufzeichnungen über den aktiven und passiven
Telefonverkehr zu übermitteln, weil ein derartiges Ansinnen über die
Beurteilung der hier zugrunde liegenden Frage wohl weit hinausgehe. Über
die Gründe seiner Weigerung habe er das Finanzamt Bregenz in seinen
Schriftsätzen vom 27.5.2005 und 15.7.2005 auch unterrichtet. Außer
den angeführten schriftlichen Anfragen und Stellungnahmen habe am 13.5.2004
eine persönliche Besprechung mit Herrn Dr. Z stattgefunden. Das Finanzamt
habe außerdem am 15.6.2004 Herrn S und am 7.7.2005 Herrn St sowohl nach H
zur Frau des Berufungsführers als auch zu dem zur Gänze vermieteten
Mietobjekt entsandt, um Nachforschungen über den Verbleib des
Berufungsführers anzustellen. Beim Besuch des Herrn S in H am 15.6.2004 sei
auch sein steuerlicher Vertreter Herr Dr. Rhomberg nahezu während des
gesamten Besuches zugegen gewesen und habe auch mit Herrn S persönlich
gesprochen. Herr Dr. Rhomberg sei auch bei der Besichtigung des Wohnhauses dabei
gewesen. Demnach sei es durchaus nicht so gewesen, dass Herr S nur jene
Räume besichtigt habe, die ihm von seiner Frau gezeigt wurden, sondern
vielmehr sei das gesamte Haus vom Dachboden bis zum Kellergeschoss durch Herrn S
in Gegenwart seiner Frau und des Herrn Dr. Rhomberg ausführlich besichtigt
worden, wobei Herr S auch den Kleiderschrank im Schlafzimmer der Eheleute
öffnen habe lassen. Herr S habe sich ausdrücklich nach
Musikinstrumenten des Herrn He erkundigt und keine Musikinstrumente vorgefunden.
Das besondere Augenmerk des Herrn S habe auch der Garage gegolten, ob sich darin
möglicherweise ein Fahrzeug des Herrn He befände. Zu dem von Herrn S
angefertigten Aktenvermerk habe er, wie bereits erwähnt, in seinem
Schreiben an das Finanzamt Bregenz vom 27.5.2005 darauf hingewiesen, dass dort
die Formulierung "eine" ganz offensichtlich falsch sei, weil sich aus dem
Sinnzusammenhang ganz klar und eindeutig ergebe, dass es richtig heißen
müsste "keine". Zum Thema der "erhöhten Mitwirkungspflicht" sei er
daher der Auffassung, dass er sämtlichen durch das Finanzamt Bregenz in der
Zeit vom 23.8.2002 bis 9.6.2005 geäußerten Wünschen auf
Übermittlung von Unterlagen, Abgabe von Erklärungen, Übermittlung
von Schriftstücken etc. vollständig nachgekommen sei und daher die in
der Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2005 unter dem Titel "erhöhte
Mitwirkungspflicht" vertretene Rechtsmeinung wohl nicht aufrechtzuerhalten sein
werde. Er weise auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Unterstellungen
hinsichtlich "ungewöhnlicher Sachverhalte", die nicht der "allgemeinen
Lebenserfahrung" entsprächen, ausdrücklich zurück. In diesem
Zusammenhang wäre es gerade unüblich, dass Vermögenswerte von
Ehegatten solange, als die Ehe nicht geschieden ist, bereits real aufgeteilt
würden, lediglich um möglichen Wünschen der Finanzverwaltung in
vorauseilendem Gehorsam zu entsprechen.
In seinem Schreiben vom 22.8.2002 habe er keinerlei
Veranlassung gesehen, das Finanzamt Bregenz über seine Ehe-Probleme
unterrichten, er habe dies erstmals in einem persönlichen Gesprächs
mit Herrn Dr. Z am 13.5.2004 getan.
In seinem Schreiben an das Finanzamt Bregenz vom 19.9.2002
habe er davon gesprochen, dass ihm ein "inhaltlich falsches Schreiben" des
kantonalem Steueramtes St. Gallen vorliege, das er deshalb vorläufig
dem Finanzamt nicht übermitteln könne. Das Finanzamt vermute hier sehr
forsch, dass es sich lediglich "angeblich um ein inhaltlich falsches Schreiben
handle, das für die Beurteilung der Sachlage aus Sicht des Finanzamtes
Bregenz, sicherlich von Interesse sein könnte". Im gleichen Atemzug habe
das Finanzamt auch von "österreichischen Steuerflüchtlingen"
gesprochen, die von den Schweizer Behörden nicht in die Schweizer
Steuerpflicht übernommen würden. Einerseits spreche hier bereits die
Sprache für sich, wie auch an diversen anderen Stellen, andererseits habe
er dem Finanzamt Bregenz aber auch nachgewiesen, dass er aufgrund einer
zunächst unrichtigen rechtlichen Beurteilung für die Zeit vom 1.9.2002
bis 31.12.2004 auch die österreichischen nichtselbständigen
Einkünfte in der Schweiz versteuert habe. Nach seiner Kenntnis habe das
kantonale Steueramt St. Gallen sehr wohl die Frage seines Mittelpunktes der
Lebensinteressen geprüft, ansonsten zweifellos keine Übernahme der
Besteuerung in der Schweiz erfolgt wäre. Obwohl diese Prüfung durch
das Kantonale Steueramt sehr wohl erfolgt sei, gehe das Finanzamt davon aus,
dass er unverändert in Österreich ansässig sei. Bezüglich
des Ergänzungsvorhaltes vom 14.7.2003 dürfe er ausdrücklich
darauf hinweisen, dass er lediglich einem Ersuchen des Finanzamtes um
Bekanntgabe der Schweizer Einkünfte ab seinem Umzug mit 1.9.2002
nachgekommen sei. Er habe damit im Schreiben vom 13.8.2003 in keiner Weise den
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Herrn He In Österreich bestätigt.
Hinsichtlich der Besteuerung der Gehaltsbezüge aus
Österreich für den Zeitraum ab dem 1.9.2002 stimme er dem Finanzamt
zu, dass diese gemäß Artikel 19 DBA Schweiz in Österreich zu
besteuern seien.
Bei der abgabenrechtlichen Beurteilung der
"Unterhaltsvereinbarung vom August 2002" übersehe das Finanzamt
gänzlich, dass bei einer Trennung von Ehegatten an keiner Stelle im
österreichischen Zivil- oder Abgabenrecht von irgendwelchen
Formvorschriften die Rede sei, wie dies zweifellos für die gerichtliche
Scheidung einer Ehe und eine darauf folgende Vermögensaufteilung zutreffe.
Nichtsdestotrotz meine das Finanzamt dieser Unterhaltsvereinbarung jegliche
Beweiskraft absprechen zu müssen, sie als eine "Schutzbehauptung" zu
beurteilen und darüber hinaus zu vermuten, diese sei nachträglich
erstellt worden.
Zum Formular "Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" sei zu sagen, dass die Ehegatten rechtlich tatsächlich
noch verheiratet seien und der Berufungswerber daher richtigerweise als Ehegatte
angeführt worden sei. Immerhin räume das Finanzamt ein, dass die
Angaben zum Ehegatten durchgestrichen worden seien.
Bei der Besichtigung des Hauses durch Herrn S dürfte
es sich wohl datumsmäßig um den 15.6.2004 handeln. Die Beurteilung
des Herrn Dr. Ohneberg könne nur verwundern, wenn ein exakt unterrichteter
Mitarbeiter der Finanzverwaltung einen unangemeldeten Besuch abstattet, dies im
Wohnhaus und Mietobjekt, und dabei nichts vorfindet, was auf die Anwesenheit des
Ehegatten, Vaters, Musikers, Lehrers Steuerpflichtigen hindeutet. Er verweise
dazu auch auf den Besuch des Finanzbeamten, Herrn St, am 7.7.2005, der zwar das
Haus nicht neuerlich durchsuchte, sondern die Frau des Berufungsführers
eindringlich nach dem Verbleib ihres Ehegatten befragte. Nach seiner Kenntnis
habe Herr St noch am gleichen Tag auch im Mietobjekt einen neuerlichen Besuch
abgestattet und auch dort keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige
Anwesenheit oder gar Wohnmöglichkeit des Berufungsführers vorgefunden,
obwohl Herr St anwesende Mieter eindringlich und nachdrücklich befragt
habe.
Zur Frage der vom Finanzamt Bregenz geforderten
Gesprächsauflistungen für das Handy stelle er fest, dass es sich dabei
um die einzigen geforderten Nachweise handle, die er bewusst nicht beigebracht
habe, weil dies tatsächlich ein gänzlich überzogenes Ansinnen
darstelle, worauf er das Finanzamt Bregenz in den Schreiben vom 27.5.2005 und
15.7.2005 auch hingewiesen habe.
Im Zusammenhang mit den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit als Musiker verweise das Finanzamt auf das
Nicht-Vorhandensein einer "festen örtlichen Einrichtung" in der Schweiz.
Dazu erhebe sich die Frage, wie ein im Wesentlichen in vier
Dienstverhältnissen tätiger Musiklehrer, der selbst über keine
Band verfüge - entgegen den Aussagen im Blättle - wohl über eine
"feste örtliche Einrichtung" verfügen soll? Etwa ein Probelokal? oder
ein Lager für Musikinstrumente und Noten? Oder ein Büro zur
Entgegennahme von Telefongesprächen zur Vereinbarung von Konzertauftritten?
Nachdem das Finanzamt zum wiederholten Male vom
"behaupteten Wohnsitz in der Schweiz" spreche, vermute es, er (der
Berufungsführer) sei "die Bezahlung der Nebenkosten, die nach
halbjährlicher Abrechnung erfolgen sollte, bis dato schuldig geblieben."
Dazu dürfe er darauf hinweisen, dass es sich um eine gänzlich
unbewiesene Unterstellung handle. Die Frage nach dem Nachweis über die
Bezahlung dieser Nebenkosten sei bisher nie releviert worden sei. Im weiteren
wünsche das Finanzamt detaillierte Regelungen über Benützung von
Küche und Telefon und wolle auch wissen, "ob die Wohnung von Frau Leumann
auch vermietet wird." Schließlich berufe sich das Finanzamt wiederum auf
die "allgemeinen Lebenserfahrungen" und vermisse Angaben des
Berufungsführers zur "Anschaffung und Nachschaffung vieler Dinge des
täglichen Bedarfs". Sollte dies die Aufforderung zur Nachreichung von
Belegen aus dem Jahre 2002 über die Anschaffung von Kleiderbügeln,
Schuhpaste, Klopapier, Besteck etc. sein? Im Übrigen liege ihm eine
schriftliche Stellungnahme eines unmittelbaren Nachbarn in der Schweiz vor, aus
der sich die tägliche Anwesenheit und Ansässigkeit des
Berufungsführers seit September 2002 in der Schweiz ergebe. Er werde
rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Berufungsverhandlung auch den
Namen und die Adresse dieses Zeugen bekanntgeben.
Sodann gehe das Finanzamt auf die unverändert im
Telefonbuch eingetragene Nummer, lautend auf ihn und seine Frau, ein. Er sehe
keinen Grund diese Eintragung zu ändern, da er nach wie vor Eigentümer
der Liegenschaft sei. Im übrigen möchte er auf die Ausführungen
zum Thema Einzelgesprächsnachweise nicht weiter eingehen. Er sei nach wie
vor der Auffassung, dass die Vorlage derartiger Unterlagen weit über die
"erhöhte Mitwirkungspflicht" hinausgehe.
Bei der Frage "Unterhaltsregelung für Ehefrau und
Kinder" übersehe das Finanzamt offenbar gänzlich, dass es nicht um ein
streitiges gerichtliches Scheidungsverfahren gehe, das wohl in den meisten
Fällen eine Trennung der Vermögensverhältnisse nach sich ziehen
würde. Was schließlich der Hinweis bedeuten soll, dass "derartige
Verträge in der Regel nicht ohne rechtlichen Beistand erstellt"
würden, sei überhaupt restlos unerfindlich. Im Berufungsfall handle es
sich um eine im Einvernehmen erfolgte Trennung der ehelichen und häuslichen
Lebensgemeinschaft, wie sie unter vernünftigen und zivilisierten Menschen
häufiger wünschenswert wäre. Möglicherweise werde diesem
ersten Schritt in der Zukunft ein zweiter Schritt mit einvernehmlicher und
friedlicher Auflösung der Ehe und damit verbunden der
Vermögensverhältnisse folgen. Zweifellos werde sich bei ihm und seiner
Frau aber auch ein derartiger zweiter Schritt in friedlicher Weise vollziehen,
möglicherweise sogar ohne Beiziehung von Anwälten oder nur unter
Einschaltung eines gemeinsamen Anwaltes zwecks formgerechter Formulierung zur
Einbringung der erforderlichen Schriftsätze.
Auf die Bankverbindungen bei Hypothekenbank und Raiba
Hörbranz möchte er eigentlich auch nicht weiter eingehen; er wolle nur
darauf hinweisen, dass seine Frau Miteigentümerin der Liegenschaft in H
sei, weshalb alleine schon deshalb eine Mitunterzeichung rechtlich möglich
und sinnvoll sei, zumal durch seine Frau in seiner Abwesenheit auch
Abgabenzahlungen, wie die Einkommensteuerzahlungen am 22.11.2002 über
6.738,00 € sowie am 11.5.2005 die quartalsweise
Umsatzsteuervorauszahlung geleistet worden seien.
Das Anwachsen des Steuerkontos sei wohl im Wesentlichen
darauf zurückzuführen, dass das Finanzamt Bregenz in den letzten
Jahren seinen Anträgen auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen
nicht entsprochen habe.
Von einer beharrlichen Weigerung, der Finanzbehörde
Beweise vorzulegen, könne wohl nicht gesprochen werden, da z.B. das
Ansinnen auf "komplette Offenlegung der Bankgebarung" ebenso wie das Ersuchen um
Vorlage von Belegen über die Anschaffung von Gütern des täglichen
Bedarfes, Wäschereirechnungen und schließlich der Auftrag zur Vorlage
vollständiger Korrespondenz mit der Schweizer Steuerbehörde erstmalig
in der Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2005 überhaupt vorgekommen sei. Die
einzige "Weigerung" betreffe die vom Finanzamt Bregenz in zwei
Schriftsätzen geforderte Übermittlung von
Einzelgesprächsnachweisen für Handy und Festnetz. Er sei nach wie vor
der Auffassung, dass er ein "ganz normaler Steuerpflichtiger" sei. Durch die
Vorgangsweise des Finanzamtes Bregenz in den letzten 3 Jahren (Einholung von
Auskünften beim Gemeindeamt H, Befragung mehrerer Nachbarn, zweimaliger
unangemeldeter Besuch von Organen der Finanzverwaltung im Wohnhaus in H und im
Mietobjekt in B, diverse Ersuchen um Ergänzung mit immer noch mehr
ausufernden Forderungen) habe er mancherlei Unbill zu erleiden gehabt, das auch
noch recht erhebliche Beratungskosten nach sich ziehe.
Mit Bescheid vom 1. August 2005 schrieb das Finanzamt
Bregenz dem Berufungsführer Einkommensteuer in Höhe von
46.913,50 € vor (AS 22 ff).
Mit Bescheid vom 1. August 2005 schrieb das Finanzamt dem
Berufungsführer Anspruchszinsen in Höhe von 1.359,32 € vor
(AS 26 f).
In der Berufung vom 1.
September 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: Die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit (als Musiker) in Höhe von
827,03 €, unterlägen nicht der Besteuerung in Österreich.
Sollten diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung trotzdem in
Österreich zu besteuern sein, so sei der Betrag dieser Einkünfte
zweifellos unrichtig, da sich diese Einkünfte nicht aus einer von ihm
erstellten Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ergebe,
sondern lediglich aus einer Aufstellung (inklusive unmittelbar zurechenbarer
Werbungskosten), die er in Befolgung eines Ergänzungsersuchens des
Finanzamtes Bregenz erstellt habe und in der die den selbständigen
Einkünften zuzuordnenden Werbungskosten unvollständig erfasst worden
seien, da zB AfA, Aufwendungen für Notenmaterial, Instandhaltung der
Instrumente, Versicherungen etc. fehlten.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit aus der Schweiz in Höhe von 83.482,10 €, seien
ebenfalls nicht in Österreich zu besteuern.
Bei Ermittlung der Einkünfte aus nicht
selbständiger Tätigkeit in Österreich hinsichtlich der
unterrichtenden Tätigkeit an der Musikschule seien
Abgabenbegünstigungen für Sonderzahlungen nicht berücksichtigt
worden. Einen berichtigten Lohnzettel des Amtes der Stadt Dornbirn für die
Zeit vom 1.1. bis 31.12.2003 füge er bei. Laut Auskunft des
zuständigen Sachbearbeiters erhalte das Finanzamt Bregenz in den
nächsten Tagen ebenfalls eine Ausfertigung direkt durch das Amt der Stadt
Dornbirn.
Er (der Bf) sei seit jedenfalls 1.9.2002 nicht mehr in
Österreich ansässig. Demnach befinde sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht mehr in Österreich, sondern vielmehr in der Schweiz.
Wenn (die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit von der Musikschule Dornbirn sowie als Musiklehrer des Landes
Vorarlberg) in Österreich zu besteuern seien, so seien für diese
Einkünfte auch die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Besteuerung
von Sonderzahlungen zu berücksichtigen.
In der Berufung vom 1. September 2005 gegen den
Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2003 (AS 32) brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass der Anspruchszinsenbescheid
falsch sei, da der Einkommensteuerbescheid falsch sei. Er verweise auf die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid.
In der Berufung
(AS 28 ff) gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 (AS 24 ff) brachte der Berufungsführer im
Wesentlichen vor:
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(Musiker) in Höhe von 2.874,18 €, unterlägen nicht der
Besteuerung in Österreich. Sollten diese Einkünfte nach Auffassung der
Finanzverwaltung trotzdem in Österreich zu besteuern sein, so sei der
Betrag dieser Einkünfte zweifellos unrichtig, da sich diese Einkünfte
nicht aus einer von ihm erstellten Gewinnermittlung im Rahmen der
Einkommensteuererklärung ergäben, sondern lediglich aus einer
Aufstellung (inklusive unmittelbar zurechenbarer Werbungskosten), die er in
Befolgung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Bregenz erstellt habe
und in der die den selbständigen Einkünften zuzuordnenden
Werbungskosten unvollständig erfasst worden seien. Nicht enthalten seien zB
AfA, Aufwendungen für Notenmaterial, Instandhaltung der Instrumente,
Versicherungen.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit aus der Schweiz in Höhe von 91.637,12 €, seien
ebenfalls nicht in Österreich zu besteuern.
Bei Ermittlung der Einkünfte aus nicht
selbständiger Tätigkeit in Österreich hinsichtlich der
unterrichtenden Tätigkeit an der Musikschule seien
Abgabenbegünstigungen für Sonderzahlungen nicht berücksichtigt
worden. Einen berichtigten Lohnzettel des Amtes der Stadt Dornbirn für die
Zeit vom 1.1. bis 31.12.2004 füge er bei. Laut Auskunft des
zuständigen Sachbearbeiters erhalte das Finanzamt Bregenz in den
nächsten Ta eine Ausfertigung direkt durch das Amt der Stadt Dornbirn.
Der Berufungsführer führte weiters aus,
jedenfalls seit 1.9.2002 sei er nicht mehr in Österreich ansässig. Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht mehr in Österreich, sondern vielmehr
in der Schweiz. Wenn demzufolge die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit von der Musikschule Dornbirn sowie als Musiklehrer des Landes
Vorarlberg in Feldkirch in Österreich zu besteuern sind, so seien für
diese Einkünfte auch die abgabenrechtlichen Begünstigungen der
Besteuerung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen.
In der Berufung vom 1. September 2005 (AS 2 ff)
gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2005 (AS 1) brachte der Berufungsführer im
Wesentlichen vor, er verweise auf die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004. Das voraussichtliche
Einkommen betrage 16.550,00 €. Er beantrage daher die
Einkommensteuervorauszahlung mit 1.300,00 € festzusetzen.
Pfändungsbescheide:
Mit Bescheiden vom 2. August 2005 (AS 64 ff) hat
das Finanzamt Bregenz die Mieteinnahmen und die österreichischen
Lohneinkünfte des Berufungsführers wegen des Rückstandes in
Höhe von 60.298,10 € gepfändet und die Einräumung
zwangsweiser Pfandrechte an den Liegenschaften des Berufungsführers beim
Bezirksgericht Bregenz beantragt (AS 88 ff). Die Pfändung
erfolgte wegen folgender offener Abgaben:
Einkommensteuer für das Jahr 2002,
Einkommensteuervorauszahlungen für die Zeiträume 01-03/2004,
04-06/2004, 07-09/2004, 10-12/2004, 01-03/2005 und 04-06/2005 sowie diversen mit
diesen Abgaben verbundenen Säumniszuschlägen. Diese Abgaben waren
spätestens am 17.5.2005 fällig.
In der Berufung vom 1.
September 2005 gegen die Pfändungsbescheide (AS 107 ff)
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: Auf seinem Abgabenkonto
habe laut Buchungsmittelung Nr. 5 bis inklusive 31.7.2005 ein
Abgabenrückstand in Höhe von 71.780,44 € bestanden. Nach
seinem Dafürhalten sei von diesem Gesamtabgabenrückstand lediglich ein
Teilbeitrag in Höhe von 2.329.99 € fällig und vollstreckbar.
Der überwiegende Betrag von 60.450,45 sei aus folgenden Gründen
weder fällig noch vollstreckbar:
Gegen die Einkommensteuernachzahlung 2002 laut Bescheid vom
17.11.2003 habe er am 18.12.2003 eine Berufung eingebracht, verbunden mit einem
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß 212 a BAO hinsichtlich
eines Betrages in Höhe von 11.242,65 €. Diese Berufung habe er
mit Schriftsatz vom 26.1.2004 ausgeführt.
Am 18.12.2003 haben er auch einen Antrag auf Herabsetzung
der Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 über 20.000,00 €
eingebracht. Dieser Antrag sei nie bearbeitet worden.
Aufgrund des Ergänzungsersuchens vom 8.1.2004 habe er
im Schriftsatz vom 26.1.2004 ebenfalls sein voraussichtliches steuerpflichtiges
Einkommen bekanntgegeben und in diesem Schreiben ebenfalls einen Antrag auf
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2004 auf nunmehr
4.500,00 € beantragt. Auch dieser Antrag sei seitens des Finanzamtes
Bregenz nie bearbeitet worden.
Gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge
für die unter Missachtung und Nichbearbeitung der begründeten
Herabsetzungsanträge beibehaltenen Einkommensteuervorauszahlungen für
2004 und 2005 habe er jeweils Berufungen eingebracht, verbunden mit
Anträgen auf Aussetzung der Einhebung.
Seine Berufungen und Aussetzungsanträge seien in
weiterer Folge abgewiesen worden, wobei er gegen diese Abweisungsbescheide keine
Berufung mehr eingebracht habe.
Er werde zweifellos seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, wie sie sich in einem einwandfreien abgabenrechtlichen
Verfahren schlußendlich herausstellten, in vollen Umfang nachkommen, wie
er auch von 1989 bis 2002 seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen jeweils in
überaus korrekter und sorgfältiger Weise nachgekommen sei.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom
11. Jänner 2006 (AS 111 ff) im Wesentlichen aus
folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen: Eine Aufhebung der
bekämpften Pfändungsbescheide und somit eine Einstellung des
Vollstreckungsverfahrens (unter gleichzeitiger Aufhebung aller Exekutionsakte)
wäre durch die Abgabenbehörde nur dann durchzuführen, wenn zum
Zeitpunkt der Bescheiderlassungen eine die Einbringung hemmende Gegebenheit
(§ 230 BAO) vorgelegen hätte. Diesen Nachweis vermochten die
Berufungsausführungen aber nicht zu erbringen.
Insoweit sich der Berufungswerber auf ein anhängiges
Rechtsmittel gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid oder auf unerledigte
Herabsetzungsanträge (Vorauszahlungen) berufe, sei bemerkt, dass diese
für sich alleine keine Einbringungshemmung entfalten könnten. Die
Herabsetzungsanträge hätten dazu mit entsprechenden Stundungsansuchen
gemäß
§ 212 BAO verbunden werden müssen. Bei der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 war zweifellos (und richtigerweise) auch
ein Aussetzungsantrag nach § 212a BAO gestellt worden. Dieser Antrag sei
aber am 29.12.2003 wegen fehlender Darstellung des Aussetzungsbetrages
bescheidmäßig zurückgewiesen worden. Die Zustellung sei
nachweislich am 9.1.2004 erfolgt. Eine Berufung dagegen sei substantiell nicht
erhoben worden. Auch wenn eine Berufung gegen die Zurückweisung des
Aussetzungsantrages erhoben worden wäre, so hätte diese keine die
Einbringung hemmende Wirkung entfaltet (im Gegensatz zu einer Berufung gegen die
Abweisung eines Aussetzungsantrages It. § 212a Abs. 4 BAO). Auch die
weiteren Vorbringen des Berufungswerbers zeigten realiter keine Hemmungswirkung
vor Erlassen der Pfändungsbescheide auf. Desgleichen ergäben sich aus
dem Akteninhalt keinerlei Hinweise auf ein Vorliegen mit einbringungshemmender
Wirkung. Ein bewusstes Nichtergreifen von möglichen Rechtsmitteln sowie die
daraus resultierenden abgabenrechtlichen Konsequenzen fielen in die alleinige
Verantwortlichkeit des Abgabepflichtigen bzw. dessen steuerlichen Vertreters.
Der den Pfändungen vom 2.8.2005 zu Grunde liegende Rückstandsausweis
vom 9.6.2005 sei zu Recht ausgefertigt worden und auch die
Vollstreckungsschritte vom 2.8.2005 seien rechtskonform gesetzt worden. Somit
liege weder ein Aufhebungsgrund für die Pfändungsbescheide noch ein
Einstellungsgrund für die Exekution vor. Die Pfändungsbescheide
würden folglich im Bestand bleiben, gleichermaßen wie die damit
erworbenen Pfandrechte. Für die Entscheidung über dieses
Berufungsbegehren sei grundsätzlich nur relevant, ob bei Setzung der
Pfändungsmaßnahmen eine Hemmung nach § 230 BAO vorgelegen
habe, was ja verneint worden sei.
Antrag
auf Erlassung eines Sicherstellungsauftrages:
Das Finanzamt erteilte mit Bescheid vom 2.8.2005 an den Bf
ein Verfügungsverbot. Mit entsprechend korrespondierenden Bescheiden
pfändete es bei der Stadt Dornbirn die Gehaltsbezüge des Bf aus seiner
Tätigkeit an der Musikschule sowie bei den Mietern des Mietobjektes die
laufenden Mietzahlungen. Dazu führte der Bf aus: In den genannten
Bescheiden seien seine Abgabenverbindlichkeiten mit 60.298,10 €
beziffert worden. Als Rechtsgrundlage für die vorerwähnten
Pfändungsbescheide bzw. das Verfügungsverbot hätte das Finanzamt
an sich einen Sicherstellungsauftrag gemäß
§§ 232 und 233
BAO erlassen müssen. Ein derartiger Bescheid sei ihm aber bislang nicht
zugestellt worden, weshalb er einen Antrag auf bescheidmäßige
Ausfertigung eines Sicherstellungsauftrages gestellt habe.
Mit Bescheid vom 11.
Jänner 2006 hat das Finanzamt Bregenz den Antrag auf Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen
(AS 119 f), da sich aus § 232 BAO ergebe, dass die Erlassung
eines Sicherstellungsauftrages lediglich eine "Kann-Bestimmung" sei und dem
Abgabepflichtigen kein Antragsrecht eingeräumt sei.
Auf Grund der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der mit
Vorlageantrag bekämpften Einkommensteuerbescheide sowie des
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides wurde der Vollzug der Pfändungen
ausgesetzt (AS 115 ff).
Durch den Vorlageantrag vom 13. Februar 2006 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt (AS 135).
Festsetzung
von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens:
Mit Bescheid vom 11. August 2005 hat das Finanzamt dem
Berufungsführer Pfändungsgebühr in Höhe von
596,79 € sowie Auslagenersätze in Höhe von 22,20 €
vorgeschrieben (AS 93).
In der Berufung vom 1. September 2005 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor (AS 122 f): Er verweise auf
seine dem Finanzamt Bregenz gleichzeitig zugeleitete Berufung gegen fünf
inhaltlich gleichlautende Bescheide über die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung hinsichtlich eines Betrages von
60.298,10 € sowie des Bescheides an den Berufungsführer
betreffend Verfügungsverbot. In dieser Berufung habe er eingeräumt,
dass sich auf seinem Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Erlassung der dort
angeführten Bescheide zwar ein Abgabenrückstand in Höhe von
71.780,44 € befunden habe. Dieser sei jedoch zum weitaus
überwiegenden Teil weder fällig noch vollstreckbar gewesen. Es erhebe
sich die Frage, ob das Finanzamt Bregenz nicht bei sorgfältiger Bearbeitung
des Aktes sehr leicht hätte feststellen können, dass vom gesamten auf
dem Abgabenkonto verbuchten Abgabenrückstand lediglich ein vergleichsweise
kleiner Betrag in Höhe von 2.329,99 € als fällig und
vollstreckbar anzusehen sei, und ob angesichts eines derartigen
Abgabenrückstandes die eingeleitenden Maßnahmen im
Vollstreckungsverfahren nicht als gänzlich sachwidrig, als
überschießende Maßnahme und fiskalischer Rundumschlag anzusehen
seien. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom
11. Jänner 2006 im Wesentlichen aus folgenden Gründen
als unbegründet abgewiesen (AS 124 f): Wie aus der Begründung der
gleich datierten Berufungsvorentscheidung gegen die Bescheide betreffend
Pfändung und Überweisung von Geldforderungen erkennbar sei, sei zum
Zeitpunkt der Vollstreckungshandlungen eine aufrechte Einbringungshemmung nicht
gegeben gewesen. Aus der Rechtmäßigkeit dieser
Exekutionsführungen ergebe sich analog auch die Richtigkeit des hier
bekämpften Gebührenbescheides. Sollte es evtuell durch die
UFS-Entscheidungen zur Abänderung (Betragsminderung) oder gar Aufhebung
jener Abgabenbescheide kommen, die Berechnungsgrundlage für die
Pfändungsgebühr waren, so könne der Abgabepflichtige
gemäß
§ 26 Abs. 6 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die
entsprechende Anpassung der Pfändungsgebühr beantragen (vergleichbar
mit § 217 Abs. 8 BAO). § 26 Abs. 6 AbgEO gelte aber nicht für die
nach § 26 Abs. 3 AbgEO zu ersetzenden Barauslagen (Portogebühren von
22,20 €) und die Gebühren, die vom Gericht festgesetzt bzw. vom
Gericht dem Finanzamt als betreibender Gläubiger mit Beschluss vom 8.8.2005
im Ausmaß von 1.725,34 € zuerkannt worden sind
(Grundbuchseingabe vom 2.8.2005).
Am
29. Juni 2006 wurde antragsgemäß
eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
durchgeführt. Die Details sind der darüber erstellten
Niederschrift zu entnehmen. Wichtige Details werden nachfolgend auszugsweise
wörtlich wiedergegeben:
Dr. Rhomberg:
Der Berufungsführer ist seit 1989 in Österreich steuerpflichtig. Es
hat nie das kleinste Problem gegeben. Der Besuch von Herrn S - der das
gesamte Haus besichtigt hat - hat keinen Hinweis auf die Anwesenheit des
Berufungsführers ergeben. Dasselbe gilt für den Besuch von Herrn S auf
der Fluh, bei dem er mit den Mietern gesprochen hat. Dasselbe hat sich beim
Besuch des Herrn St ergeben. Herr S hat auch beim Gemeindeamt in H und bei den
Nachbarn des Berufungsführers in H gefragt, ob der Berufungsführer
noch in H wohnt. Der Berufungsführer wollte ein persönliches
Gespräch mit Dr. Ohneberg führen. Dieser hat dies aber abgelehnt.
Der Bf: Ich bin
froh, dass ich in diesem Verfahren auch mal was sagen darf. Ich wohne seit
August 2002 in der Schweiz. Ich bin maximal zwei mal im Monat bei meinen
Kindern. Ich bin in Österreich nicht erreichbar. Ich habe alle Papiere
gebracht. Ich lade sie ein, mich in der Schweiz zu besuchen. Das Haus ist
zweistöckig. Frau L hatte ihr Schlafzimmer im OG ich meines im EG. Der Rest
des Hauses ist offen. Vorraum, Wohnzimmer, Küche, riesiger Garten mit ca
2.000 m² mit Blick auf den See. Weil ich viel im Haus und im Garten
mitarbeite, bezahle ich eine sehr günstige Miete. Frau L war über 90
Jahre alt und daher froh, dass sie nicht mehr allein in diesem Haus wohnen
musste. Ich habe tiefe Wurzeln in der Schweiz. Meine Vorfahren kommen aus der
Schweiz, ich habe in der Schweiz maturiert und studiert. Mein Bruder wohnt seit
40 Jahren in der Schweiz, ich rede Schweizerdeutsch. Der Bürgermeister von
Sd ist mein Nachbar. Ich habe letztes Jahr eine Wohnung gekauft, die ich aber
erst beziehen werde, wenn mir Herr L die jetzige Wohnung kündigt. Mein
Geburtsort ist H. Meine Kinder sind in Sg geboren. Ich habe das Telefon in H
nicht umgemeldet, da die Leute, die mich kennen, meine neue Telefonnummer
kennen. Ich kriege nur die Post von der Bank nach H. In H kann man mich nicht
erreichen, da ich nie dort bin. Ich habe seit sieben Jahren eine Freundin in Sg.
Das ist auch der Grund warum die Ehe so auseinander gegangen ist. Ich bin in
meiner Freizeit oft bei meiner Freundin. Andy L ist auch Musiker. Ich habe ihn
bei der Musik kennen gelernt. Dass ich in die Schweiz ziehe, hat sich lange
vorher abgezeichnet.
Der Bf legt einen Ausschnitt aus dem St.Galler Tagblatt
vor.
Dr. Ohneberg:
Ich verweise auf die Schriftsätze des Finanzamtes und den Vortrag von
Mag. Treichl. Eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist
punktuell nicht möglich."
Dr. Kopf und Mag. Treichl stellen dem Berufungswerber eine
Reihe von Fragen.
"Der
Berufungsführer beantwortet die Fragen wie folgt.
Ich stehe meistens zwischen 7:00 und 7:30 auf. Auch an
Feiertagen. Duschen, Frühstücken, Zeitung lesen. Zwischen 8:00 und
8:15 gehe ich zur Arbeit. Ich unterrichte den ganzen Tag. Mittags habe ich
meistens frei. Dann esse ich zu Mittag. Ich unterrichte bis 20:00, teilweise
22:00 Uhr. Mein Hauptmenü esse ich abends. Ich komme gegen 23:00 nach
Hause. Dann lese ich meistens bis 1:00 Uhr. An Feiertagen besuche ich meine
Kinder bzw besuche meine Freundin, gehe gern wandern und joggen, lese viel,
treffe meine Freunde in der Schweiz, meine Kinder haben mich auch schon in der
Schweiz besucht, manchmal verreise ich auch. An Wochenenden übe ich in Sd
oder in der Musikschule in Tr. Am Wochenende bereite ich auch den Unterricht
vor. In Österreich habe ich eigentlich nur noch einen Freund. Musik
höre ich meistens im Auto. Ich habe etwa 500 CD's in Sd. Dort höre ich
immer Musik. Meine Tochter ist seit einem Jahr in Wien. Diese sehe ich nur, wenn
sie nach H kommt. Mein Sohn war ab Oktober 2005 beim Militär. In letzter
Zeit habe ich öfter Kontakt mit ihm, da er die Matura nachholt. Ich helfe
ihm dabei in Englisch. Anfangs waren die Besuche bei den Kindern häufiger
(2002). Seit die Kinder den Führerschein haben (2004), kommen sie auch zu
mir. Seit ich in H ausgezogen bin, habe ich vielleicht fünf mal dort
übernachtet (in einem Kinderzimmer). Ich bekomme nur noch Post von der
Versicherung bzw von der Fluh nach Österreich. Meine Arbeitgeber schicken
mir die Post in die Schweiz. Ich habe in der Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 meine Adresse in H angegeben,
weil ich mir gedacht habe, dass die Erklärung für das Jahr 2002 ist
und die Steueradresse daher noch H ist. Ich habe das nicht als relevant
betrachtet. Die Telefonrechnung wird von der Frau bezahlt. Sie hat ja auch
Zugang zu meinem Konto in Österreich. Sie bezahlt manchmal sogar Rechnungen
für mich. Wenn ich sie sehe, rechnen wir ab. Sie bekommt
1.700,00 € Unterhalt im Monat. Wenn eine größere Rechnung
(be)kommt bezahle ich auch diese. Ich habe mit meiner Frau ein gutes
Verhältnis. Wir streiten uns nicht. Wir haben uns total auseinander gelebt.
Ich bin relativ großzügig. Wenn die Kinder etwas brauchen, dann gebe
ich ihnen das. Auf das Konto, auf das die Frau Zugriff hat, kommt nur der Lohn
aus Feldkirch und Dornbirn, das ist weniger als die 1.700,00 € pro
Monat. Die Mieteinnahmen gehen auf ein anderes Konto, auf das sie keinen Zugriff
hat.
(Der Berufungsführer ruft bei der Hypo-Bank in
Bregenz an. Diese bestätigt, dem Vorsitzenden dass ausschließlich der
Berufungsführer eine Zeichnungsberechtigung für das Mietenkonto
hat.)
Ich habe in jungen Jahren als reisender Musiker nicht
viel verdient. Ich habe keine Pensionsbeiträge einbezahlt. Ich habe daher
das Mietobjekt gekauft, damit die Mieteinnahmen die Rente aufbessern. Meine Frau
hat Zugriff auf das Lohnkonto. Wenn ich da bin, lasse ich ihr immer Geld da. Ich
will nich,t dass es meiner Frau bzw meinen Kindern schlecht geht. Ich bezahle
meistens mehr als die vereinbarten 1.700,00 €.
(Der Vorsitzende verliest die Unterhaltsvereinbarung
zwischen dem Berufungsführer und seiner Gattin vom August 2002 und die
Bestätigung vom 11.7.2005 der Ehegattin über den Erhalt des
Unterhaltsbetrages.)
Ich besitze etwa 20 Instrumente. Diese Instrumente sind
in Sd. In der Musikschule in Do habe ich ein Instrument. In H habe ich keine
Instrumente. Ich übe meistens in der Musikschule in Tr. Frau L ist vor ca
einem Jahr ausgezogen. Wenn ihr Sohn Andreas in die Ferien gefahren ist, hat man
sie in ein Altenheim gebracht. Sie hat aber in diesem Heim nie einen Platz
bekommen. Ich kenne Andreas L. Ich habe überall gefrag,t ob nicht eine
Wohnung zu mieten wäre. Ich musiziere freischaffend. Ich kann überall
ohne Proben mitspielen. Ich kenne auch das gängige Repertoire. Das Haus ist
das letzte Haus einer Sackgasse. Die CD's sind in meinem Schlafzimmer. Die
Musikinstrumente sind in einem anderen Zimmer des EG. Ich habe keine
Verstärker. Wenn ich solche benötige, muss ich sie anmieten. Der
Garten hat ein Biotop. Es gibt zwei Volieren. Diese sind vermietet. Die
Betriebskosten sind in der Miete inbegriffen. Ich habe entgegen dem Mietvertrag
noch nie Betriebskosten bezahlt. Seit ca einem Jahr wohnt Andreas L im Haus. Er
hat seine Wohnung in R den Kindern gegeben. Die CD's habe ich in mehreren
Etappen in die Schweiz übersiedelt. Die Post von den Arbeitgebern wird seit
2002 in die Schweiz zugestellt. Ich habe keine potentiellen Kunden. Ich werde
nur von Bands kontaktiert. Seit Frau L ausgezogen ist, gibt es kein
Festnetztelefon mehr in Sd. Das war der Grund dafür, dass ich ein Handy
gekauft habe. Frau L hat ihre Telefonnummer ins Altersheim mitgenommen. Die
Freundin heißt SW. Sie ist Englischlehrerin in Tr."
Der vom Bf stellig gemachte, durch Identität
ausgewiesene Zeuge Andreas L
beantwortete die ihm gestellten fragen wie folgt:
"Ich habe X als
Musiker kennen gelernt. Wir unterrichten an derselben Musikschule in R. Das Haus
gehört seit Anfang 2005 mir. Davor hat es der Erbengemeinschaft
gehört. Der Bf hat mich gefragt ob ich wüsste, wer eine Wohnung
vermietet. Ich habe mit meiner Mutter gesprochen. Diese hat sofort positiv
reagiert. Meine Mutter ist ungern ins Altersheim. Sie ist durch
Kinderlähmung gehbehindert. Wenn ich in die Ferien gegangen bin und sie
nicht betreuen konnte, ist sie ins Altersheim in die Ferien. Dies war auch 2005
so. Am zweiten Tag ihres Aufenthaltes hat sie einen Schlaganfall erlitten.
Es wurde die Erbteilung vollzogen. Ich habe die
Geschwister ausbezahlt und bin im Sommer 2005 ins Haus gezogen. Die Miete
für X ist eher günstig. Ich bin froh dass ein Untermieter da ist, da
ich viel unterwegs bin. Der Berufungsführer ist für den Garten
verantwortlich, ich helfe ihm dabei. Die vom Berufungsführer genutzten
Räume sind im EG. Seine CD's hat er im Schlafzimmer. Die Musikinstrumente
hat er im Gästezimmer. Der Berufungsführer zahlt keine Betriebskosten,
aber er hilft mit. Die Volieren werden vermietet. Mich stören die
Vögel. Vor kurzem wurden Vögel gestohlen. Derzeit kann aber der
Vertrag nicht gelöst werden, da die Vögel derzeit brüten. Es gibt
drei Altersheime in der Region. Die Mutter wäre längere Zeit bereits
gerne in ein bestimmtes Altersheim. Sie war immer in diesem Altersheim in den
Ferien. Dieses Mal war das Ferienzimmer besetzt. Sie musste daher in einem
anderen Altersheim das Ferienzimmer mieten.
Die Freundin des Berufungsführers heißt Su
und ist Lehrerin. Sie ist eine Amerikanerin. Ich koche. Ich habe eine Putzfrau,
die auch für den Berufungsführer mitputzt. Die Putzfrau kommt alle
drei Wochen. Sie kostet jedesmal 50 CHF. Die Volieren werden für 1.200 CHF
pro Jahr vermietet. Ich habe insgesamt ca 400.000,00 CHF an meine
Geschwister und meine Mutter ausbezahlt. Die Mutter hat die Festnetznummer ins
Altersheim mitgenommen. Ich habe derzeit nur ein Handy.
(Der Zeuge überläßt eine Kopie seiner
Identitätskarte.)
Dr. Ohneberg:
Die Miete ist ungewöhnlich niedrig. Betriebskosten werden nicht weiter
verrechnet. Es erscheint mir zweifelhaft, dass in der HS 8 der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Berufungsführers liegt. Es ist durchaus möglich,
dass er dort eine Wohnung hat. Es wäre der Zahlungsfluss für die
Mieten zu verifizieren.
Der Bf: Ich
leiste auch meinen Beitrag. Das letzte Mal habe ich die Putzfrau bezahlt.
(Der Bf ruft in der UBS Rohrschach an. Diese
bestätigt, dass der Berufungsführer die Miete seit 2002 an Herrn L
bezahlt.
Der Vorsitzende verliest den Aktenvermerk des Herrn S
(PA 8)).
Dr. Ohneberg:
Herr S ist von seiner Ausbildung her nicht in der Lage zu beurteilen, wo der
Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Aus dem Aktenvermerk geht nicht hervor,
dass Herr S das gesamte Haus besichtigt hat.
(Der Referent verliest den von ihm im Vorfeld
geführten e-mail Verkehr mit Herrn S.)
Dr. Rhomberg:
Frau He hat mich angerufen, dass ein Vollstrecker vom Finanzamt bei ihr sei. Ich
bin dann dazu gekommen. Herr S hat keinerlei Vollstreckungshandlungen
vorgenommen. Herr S hat gesagt, dass er den Auftrag hat, nach Indizien zu
suchen, ob Herr He noch in H wohnt. Die Amtshandlung dauerte von 14.00 bis 17.00
Uhr. Herr S hat in meiner Anwesenheit sämtliche Räume besichtigt. Herr
S hat mitgeteilt, dass er vorher bereits Erhebungen beim Gemeindeamt
getätigt und die Nachbarn befragt hat. Einige Tage später war Herr S
beim Mietobjekt in B. Auch dort hat er keinen Hinweis auf die Anwesenheit des
Berufungsführers gefunden. Danach erfolgte noch ein Besuch von Herrn St bei
der Frau des Berufungsführers. Auch dieser hat keinen Hinweis auf die
Anwesenheit des Berufungsführers in Österreich ergeben.
(Der Berufungsführer legt die Schweizer
Steuerbescheide für 2003 und 2004 vor.)
Der Bf:
Anlässlich der Übersiedlung habe ich ein Bett, einen Fernseher und
einen DVD-Recorder gekauft. Aber die Rechnungen habe ich nicht mehr.
(Der Berufungsführer legt den
Handänderungssteuerbescheid über den Kauf einer Wohnung in der Schweiz
vor.
Der Bf und Dr. Ohneberg erklären sich damit
einverstanden, dass hinsichtlich der nichtselbständigen Einkünfte aus
Dornbirn, das Jahressechstel wie in den Vorjahren ermittelt wird. Der vom UFS
ermittelte Betrag wird vorab dem Finanzamt und dem steuerlichen Vertreter des
Berufungsführers zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme
übermittelt. Hinsichtlich der selbständigen Einkünfte kommen der
Berufungsführer und das Finanzamt überein, dass die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit um 10% gekürzt werden.)
Dr. Rhomberg: Im
Schriftsatz vom 26. Jänner 2004 sind wir auf die Zurückweisung des
AE-Antrages eingegangen und haben präzisiert, dass es sich bei dem
AE-Antrag ausschließlich um die Einkommensteuer handelt.
Dr. Ohneberg:
Für mich ist die Zurückweisung des Aussetzungsantrages
rechtskräftig.
Dr. Rhomberg:
Bei der Pfändungsgebühr handelt es sich um einen fiskalischen
Rundumschlag.
Dr. Ohneberg: Es
handelt sich um keinen Rundumschlag, sondern um eine zwingende Folge der
Pfändung.
Abschließend
bringt Dr. Ohneberg vor: Für das Finanzamt ist der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Berufungsführers zumindest für einen Teil des
Streitzeitraumes nach wie vor in Österreich. Es ist nach wie vor das
Mietverhältnis He - L in Bezug auf die Miete und Betriebskosten nicht
geklärt. Immerhin haben die 3/4-Hausanteile 420.000,00 sFr gekostet, allein
die letzte Ölrechnung hat 2.600,00 sFr ausgemacht. ME ist eine Miete
für die Räume, die dem Berufungsführer zur Verfügung stehen,
keine marktgerechte Miete. Aus dem Aktenvermerk über die Besichtigung der
Räume in H durch Herrn Schillhammer geht nicht hervor, ob Herr Schillhammer
das gesamte Haus besichtigt hat. Zudem hat der Berufungsführer heute selbst
eingeräumt, dass ihm eine Übernachtungsmöglichkeit in H zur
Verfügung gestanden ist. Die Schweizer Steuerbescheide datieren vom 17.
August 2005 also einem Zeitraum, der nach der Berufungsvorentscheidung liegt.
Für 2002 liegen überhaupt keine Schweizer Steuerbescheide vor.
Hinsichtlich der Telefonate wurde keine Aufstellung vorgelegt. Auch die
Auftritte der selbständigen Tätigkeit in Österreich erwecken den
Anschein, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt.
Gratisauftritte in einer Kirche in Österreich sind ein Hinweis darauf, dass
die Beziehungen des Berufungsführers zu Österreich nicht so schwach
sind. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer in Österreich
Miteigentümer von Liegenschaften in Österreich war und dass er erst im
Jahr 2005 in der Schweiz eine Wohnung gekauft hat. Er hat heute selbst
eingeräumt, dass er gerade in letzter Zeit vermehrte Kontakte zu seinem
Sohn hatte, um diesen bei seiner Matura zu unterstützen. Erst Mitte 2004
wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass seine Ehe zerrüttet ist. Seine Frau
hat im Jahr 2005 für ihn eine Überweisung seiner Umsatzsteuer an das
Finanzamt getätigt. Dies alles sind Hinweise dafür, dass der
Berufungsführer zumindest bis Mitte 2004 seinen Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich hatte.
Dr. Rhomberg:
Frau Heidegger hat keine Kontovollmacht für das Mietenkonto. Der
Dauerauftrag hinsichtlich der Miete in der Schweiz ist mit Wirkung vom 1.9.2002
eingerichtet worden und nach wie vor aufrecht. Ich habe keinen Widerspruch
zwischen der Aussage der Berufungsführers und Herrn L erkannt. Es gab
keinerlei Veranlassung vor dem Gespräch mit Dr. Zohmann das Finanzamt zu
informieren, dass die Ehe des Berufungsführers nur noch auf dem Papier
besteht. Die Gratisauftritte in der Kolumbankirche macht der
Berufungsführer sei 25 Jahren, weil er zum ehemaligen Pfarrer dieser Kirche
eine sehr langjährige Beziehung hat. Die Aussage des Herrn S spricht
für sich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers
liegt seit seiner Wohnsitzverlegung in die Schweiz in der Schweiz.
Der
Berufungsführer: Meine Ehe ist seit sieben Jahren im Ungleichgewicht
und seit sechs Jahren nicht mehr existent. Der Umzug in die Schweiz war für
mich sehr nahe liegend, da ich dort studiert habe, mein Bruder dort wohnt und
ich den Großteil meines Arbeitspensums dort erledige. Ich bin in der
Schweiz sehr gut integriert. Die Gratisauftritte in der Kolumbankirche sind
jeweils am Weltmissionssonntag und an Weihnachten. Sie finden gemeinsam mit
lateinamerikanischen Musikern statt."
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Anspruchszinsen
2003:
Gemäß
§
205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht
gegeben.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf die Bekämpfung der Abgabennachforderungen. Diese Einwände waren
somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Erweist sich - wie im Berufungsfall
- der Stammabgabenbescheid als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung mit einem
weiteren Anspruchszinsenbescheid vorzunehmen (Ritz, BAO³, § 205 Tz
35).
Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid für das
Jahr 2003 war daher als unbegründet abzuweisen.
Pfändungsbescheide:
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen finden sich
in der BAO und lauten:
§ 230 (1)
Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß
§
227 eingemahnt werden muss, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach
ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst
zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem
Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden.
Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit
einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der
Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
(2) Während
einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist
dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden.
(3) Wurde ein
Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 227 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
GrenzgängerAnsässigkeitPfändungsbescheidPfändungsgebührenbescheidMusikerSicherstellungsauftragBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0212-F/05
- Stammnummer
- 24047
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF