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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0212-F/05

1. Ansässigkeit eines Musikers nach dem DBA Schweiz 2. Zulässigkeit verschiedener Einbringungsmaßnahmen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0212-F/05vom 13.09.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

dass sich der Berufungswerber beharrlich weigere, der Finanzbehörde Beweise (komplette Offenlegung der Bankgebarung, Vorlage der Einzelgesprächsnachweise, Vorlage von Belegen über die Anschaffung von Gütern des täglichen Bedarfs, Wäschereirechnungen, vollständige Korrespondenz mit der Schweizer Steuerbehörde usw.) vorzulegen, aus welchen das behauptete Getrenntleben in einwandfreier Form zu erkennen wäre. Im Gegensatz dazu vermeine der steuerliche Vertreter im Schriftsatz vom 15.7.2005, dass der Berufungswerber als "ganz normaler Steuerpflichtiger, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist" zu sehen sei. Er vergesse hierbei wohl, dass auf dem Abgabenkonto ein beträchtlicher Rückstand angehäuft worden sei, der sich in Anbetracht der Sachlage - die Einkünfte der Musikschule Dornbirn seien nicht besteuert worden - wohl noch erhöhen werde. Er vergesse wohl auch, dass er einen Absatz später der Finanzbehörde damit drohe, dass er durch den Verkauf seiner Liegenschaften Österreich nicht nur den Boden für das Besteuerungsrecht entziehe, sondern auch die Möglichkeit nehme, die offenen Abgabenschuldigkeiten zu betreiben. Hier könne wohl nicht von einem normalen, im Sinne von durchschnittlichen Steuerpflichtigen gesprochen werden. Gesamthaft ergebe sich auf Grund der Aktenlage das Bild, dass der Berufungsführer versucht habe, durch die Anmietung eines Zweitwohnsitzes in der Schweiz, aus der österreichischen Steuerpflicht zu entkommen. Mit der Erkenntnis, dass dies aufgrund des DBA Schweiz nicht möglich ist, habe er versucht, der Behörde glaubhaft zu machen, dass er von seiner Gattin getrennt lebe, und somit auch sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz liege. Dieser Versuch sei aufgrund der oben aufgeführten, im Akt aufliegenden Fakten und der Verweigerung der Vorlage aussagekräftiger Beweise unter Hinweis auf die anfangs dargelegte verstärkte Mitwirkungspflicht als gescheitert anzusehen.Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen. Im Vorlageantrag vom 1. September 2005 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: Strittig zwischen dem Finanzamt Bregenz und ihm sei, wo sich seit seiner Übersiedlung in die Schweiz der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen Berufungsführers befindee. Damit verknüpft sei wiederum die Frage, welche Einkünfte in welchem Staat zu besteuern sind. Die Einkünfte ab dem 1.9.2002 seien wie folgt zu besteuern: Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Musikschule Dornbirn und vom Konservatorium des Landes Vorarlberg sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des in Österreich gelegenen Mietobjektes seien in Österreich zu besteuern. Demgegenüber seien die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von den Musikschulen Rorschach und Trogen sowie die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Musiker in der Schweiz zu versteuern. Da die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Österreich in der Zeit vom 1.9. bis 31.12.2002 in Österreich steuerpflichtig seien, habe er beim Amt der Stadt Dornbirn um die Neu-Ausstellung eines Lohnzettels für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.2002 gebeten, den er diesem Schriftsatz beifüge. Der Lohnzettel des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die vom Konservatorium bezogenen nichtselbständigen Einkünfte liege dem Finanzamt Bregenz bereits vor und sei im Einkommensteuerbescheid 2002 richtig erfasst. Er habe sämtliche vom Finanzamt angeforderten Unterlagen vollständig überreicht. Er habe sich lediglich geweigert, die vom Finanzamt geforderten Aufzeichnungen über den aktiven und passiven Telefonverkehr zu übermitteln, weil ein derartiges Ansinnen über die Beurteilung der hier zugrunde liegenden Frage wohl weit hinausgehe. Über die Gründe seiner Weigerung habe er das Finanzamt Bregenz in seinen Schriftsätzen vom 27.5.2005 und 15.7.2005 auch unterrichtet. Außer den angeführten schriftlichen Anfragen und Stellungnahmen habe am 13.5.2004 eine persönliche Besprechung mit Herrn Dr. Z stattgefunden. Das Finanzamt habe außerdem am 15.6.2004 Herrn S und am 7.7.2005 Herrn St sowohl nach H zur Frau des Berufungsführers als auch zu dem zur Gänze vermieteten Mietobjekt entsandt, um Nachforschungen über den Verbleib des Berufungsführers anzustellen. Beim Besuch des Herrn S in H am 15.6.2004 sei auch sein steuerlicher Vertreter Herr Dr. Rhomberg nahezu während des gesamten Besuches zugegen gewesen und habe auch mit Herrn S persönlich gesprochen. Herr Dr. Rhomberg sei auch bei der Besichtigung des Wohnhauses dabei gewesen. Demnach sei es durchaus nicht so gewesen, dass Herr S nur jene Räume besichtigt habe, die ihm von seiner Frau gezeigt wurden, sondern vielmehr sei das gesamte Haus vom Dachboden bis zum Kellergeschoss durch Herrn S in Gegenwart seiner Frau und des Herrn Dr. Rhomberg ausführlich besichtigt worden, wobei Herr S auch den Kleiderschrank im Schlafzimmer der Eheleute öffnen habe lassen. Herr S habe sich ausdrücklich nach Musikinstrumenten des Herrn He erkundigt und keine Musikinstrumente vorgefunden. Das besondere Augenmerk des Herrn S habe auch der Garage gegolten, ob sich darin möglicherweise ein Fahrzeug des Herrn He befände. Zu dem von Herrn S angefertigten Aktenvermerk habe er, wie bereits erwähnt, in seinem Schreiben an das Finanzamt Bregenz vom 27.5.2005 darauf hingewiesen, dass dort die Formulierung "eine" ganz offensichtlich falsch sei, weil sich aus dem Sinnzusammenhang ganz klar und eindeutig ergebe, dass es richtig heißen müsste "keine". Zum Thema der "erhöhten Mitwirkungspflicht" sei er daher der Auffassung, dass er sämtlichen durch das Finanzamt Bregenz in der Zeit vom 23.8.2002 bis 9.6.2005 geäußerten Wünschen auf Übermittlung von Unterlagen, Abgabe von Erklärungen, Übermittlung von Schriftstücken etc. vollständig nachgekommen sei und daher die in der Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2005 unter dem Titel "erhöhte Mitwirkungspflicht" vertretene Rechtsmeinung wohl nicht aufrechtzuerhalten sein werde. Er weise auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Unterstellungen hinsichtlich "ungewöhnlicher Sachverhalte", die nicht der "allgemeinen Lebenserfahrung" entsprächen, ausdrücklich zurück. In diesem Zusammenhang wäre es gerade unüblich, dass Vermögenswerte von Ehegatten solange, als die Ehe nicht geschieden ist, bereits real aufgeteilt würden, lediglich um möglichen Wünschen der Finanzverwaltung in vorauseilendem Gehorsam zu entsprechen. In seinem Schreiben vom 22.8.2002 habe er keinerlei Veranlassung gesehen, das Finanzamt Bregenz über seine Ehe-Probleme unterrichten, er habe dies erstmals in einem persönlichen Gesprächs mit Herrn Dr. Z am 13.5.2004 getan. In seinem Schreiben an das Finanzamt Bregenz vom 19.9.2002 habe er davon gesprochen, dass ihm ein "inhaltlich falsches Schreiben" des kantonalem Steueramtes St. Gallen vorliege, das er deshalb vorläufig dem Finanzamt nicht übermitteln könne. Das Finanzamt vermute hier sehr forsch, dass es sich lediglich "angeblich um ein inhaltlich falsches Schreiben handle, das für die Beurteilung der Sachlage aus Sicht des Finanzamtes Bregenz, sicherlich von Interesse sein könnte". Im gleichen Atemzug habe das Finanzamt auch von "österreichischen Steuerflüchtlingen" gesprochen, die von den Schweizer Behörden nicht in die Schweizer Steuerpflicht übernommen würden. Einerseits spreche hier bereits die Sprache für sich, wie auch an diversen anderen Stellen, andererseits habe er dem Finanzamt Bregenz aber auch nachgewiesen, dass er aufgrund einer zunächst unrichtigen rechtlichen Beurteilung für die Zeit vom 1.9.2002 bis 31.12.2004 auch die österreichischen nichtselbständigen Einkünfte in der Schweiz versteuert habe. Nach seiner Kenntnis habe das kantonale Steueramt St. Gallen sehr wohl die Frage seines Mittelpunktes der Lebensinteressen geprüft, ansonsten zweifellos keine Übernahme der Besteuerung in der Schweiz erfolgt wäre. Obwohl diese Prüfung durch das Kantonale Steueramt sehr wohl erfolgt sei, gehe das Finanzamt davon aus, dass er unverändert in Österreich ansässig sei. Bezüglich des Ergänzungsvorhaltes vom 14.7.2003 dürfe er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er lediglich einem Ersuchen des Finanzamtes um Bekanntgabe der Schweizer Einkünfte ab seinem Umzug mit 1.9.2002 nachgekommen sei. Er habe damit im Schreiben vom 13.8.2003 in keiner Weise den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Herrn He In Österreich bestätigt. Hinsichtlich der Besteuerung der Gehaltsbezüge aus Österreich für den Zeitraum ab dem 1.9.2002 stimme er dem Finanzamt zu, dass diese gemäß Artikel 19 DBA Schweiz in Österreich zu besteuern seien. Bei der abgabenrechtlichen Beurteilung der "Unterhaltsvereinbarung vom August 2002" übersehe das Finanzamt gänzlich, dass bei einer Trennung von Ehegatten an keiner Stelle im österreichischen Zivil- oder Abgabenrecht von irgendwelchen Formvorschriften die Rede sei, wie dies zweifellos für die gerichtliche Scheidung einer Ehe und eine darauf folgende Vermögensaufteilung zutreffe. Nichtsdestotrotz meine das Finanzamt dieser Unterhaltsvereinbarung jegliche Beweiskraft absprechen zu müssen, sie als eine "Schutzbehauptung" zu beurteilen und darüber hinaus zu vermuten, diese sei nachträglich erstellt worden. Zum Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" sei zu sagen, dass die Ehegatten rechtlich tatsächlich noch verheiratet seien und der Berufungswerber daher richtigerweise als Ehegatte angeführt worden sei. Immerhin räume das Finanzamt ein, dass die Angaben zum Ehegatten durchgestrichen worden seien. Bei der Besichtigung des Hauses durch Herrn S dürfte es sich wohl datumsmäßig um den 15.6.2004 handeln. Die Beurteilung des Herrn Dr. Ohneberg könne nur verwundern, wenn ein exakt unterrichteter Mitarbeiter der Finanzverwaltung einen unangemeldeten Besuch abstattet, dies im Wohnhaus und Mietobjekt, und dabei nichts vorfindet, was auf die Anwesenheit des Ehegatten, Vaters, Musikers, Lehrers Steuerpflichtigen hindeutet. Er verweise dazu auch auf den Besuch des Finanzbeamten, Herrn St, am 7.7.2005, der zwar das Haus nicht neuerlich durchsuchte, sondern die Frau des Berufungsführers eindringlich nach dem Verbleib ihres Ehegatten befragte. Nach seiner Kenntnis habe Herr St noch am gleichen Tag auch im Mietobjekt einen neuerlichen Besuch abgestattet und auch dort keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige Anwesenheit oder gar Wohnmöglichkeit des Berufungsführers vorgefunden, obwohl Herr St anwesende Mieter eindringlich und nachdrücklich befragt habe. Zur Frage der vom Finanzamt Bregenz geforderten Gesprächsauflistungen für das Handy stelle er fest, dass es sich dabei um die einzigen geforderten Nachweise handle, die er bewusst nicht beigebracht habe, weil dies tatsächlich ein gänzlich überzogenes Ansinnen darstelle, worauf er das Finanzamt Bregenz in den Schreiben vom 27.5.2005 und 15.7.2005 auch hingewiesen habe. Im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Musiker verweise das Finanzamt auf das Nicht-Vorhandensein einer "festen örtlichen Einrichtung" in der Schweiz. Dazu erhebe sich die Frage, wie ein im Wesentlichen in vier Dienstverhältnissen tätiger Musiklehrer, der selbst über keine Band verfüge - entgegen den Aussagen im Blättle - wohl über eine "feste örtliche Einrichtung" verfügen soll? Etwa ein Probelokal? oder ein Lager für Musikinstrumente und Noten? Oder ein Büro zur Entgegennahme von Telefongesprächen zur Vereinbarung von Konzertauftritten? Nachdem das Finanzamt zum wiederholten Male vom "behaupteten Wohnsitz in der Schweiz" spreche, vermute es, er (der Berufungsführer) sei "die Bezahlung der Nebenkosten, die nach halbjährlicher Abrechnung erfolgen sollte, bis dato schuldig geblieben." Dazu dürfe er darauf hinweisen, dass es sich um eine gänzlich unbewiesene Unterstellung handle. Die Frage nach dem Nachweis über die Bezahlung dieser Nebenkosten sei bisher nie releviert worden sei. Im weiteren wünsche das Finanzamt detaillierte Regelungen über Benützung von Küche und Telefon und wolle auch wissen, "ob die Wohnung von Frau Leumann auch vermietet wird." Schließlich berufe sich das Finanzamt wiederum auf die "allgemeinen Lebenserfahrungen" und vermisse Angaben des Berufungsführers zur "Anschaffung und Nachschaffung vieler Dinge des täglichen Bedarfs". Sollte dies die Aufforderung zur Nachreichung von Belegen aus dem Jahre 2002 über die Anschaffung von Kleiderbügeln, Schuhpaste, Klopapier, Besteck etc. sein? Im Übrigen liege ihm eine schriftliche Stellungnahme eines unmittelbaren Nachbarn in der Schweiz vor, aus der sich die tägliche Anwesenheit und Ansässigkeit des Berufungsführers seit September 2002 in der Schweiz ergebe. Er werde rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Berufungsverhandlung auch den Namen und die Adresse dieses Zeugen bekanntgeben. Sodann gehe das Finanzamt auf die unverändert im Telefonbuch eingetragene Nummer, lautend auf ihn und seine Frau, ein. Er sehe keinen Grund diese Eintragung zu ändern, da er nach wie vor Eigentümer der Liegenschaft sei. Im übrigen möchte er auf die Ausführungen zum Thema Einzelgesprächsnachweise nicht weiter eingehen. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Vorlage derartiger Unterlagen weit über die "erhöhte Mitwirkungspflicht" hinausgehe. Bei der Frage "Unterhaltsregelung für Ehefrau und Kinder" übersehe das Finanzamt offenbar gänzlich, dass es nicht um ein streitiges gerichtliches Scheidungsverfahren gehe, das wohl in den meisten Fällen eine Trennung der Vermögensverhältnisse nach sich ziehen würde. Was schließlich der Hinweis bedeuten soll, dass "derartige Verträge in der Regel nicht ohne rechtlichen Beistand erstellt" würden, sei überhaupt restlos unerfindlich. Im Berufungsfall handle es sich um eine im Einvernehmen erfolgte Trennung der ehelichen und häuslichen Lebensgemeinschaft, wie sie unter vernünftigen und zivilisierten Menschen häufiger wünschenswert wäre. Möglicherweise werde diesem ersten Schritt in der Zukunft ein zweiter Schritt mit einvernehmlicher und friedlicher Auflösung der Ehe und damit verbunden der Vermögensverhältnisse folgen. Zweifellos werde sich bei ihm und seiner Frau aber auch ein derartiger zweiter Schritt in friedlicher Weise vollziehen, möglicherweise sogar ohne Beiziehung von Anwälten oder nur unter Einschaltung eines gemeinsamen Anwaltes zwecks formgerechter Formulierung zur Einbringung der erforderlichen Schriftsätze. Auf die Bankverbindungen bei Hypothekenbank und Raiba Hörbranz möchte er eigentlich auch nicht weiter eingehen; er wolle nur darauf hinweisen, dass seine Frau Miteigentümerin der Liegenschaft in H sei, weshalb alleine schon deshalb eine Mitunterzeichung rechtlich möglich und sinnvoll sei, zumal durch seine Frau in seiner Abwesenheit auch Abgabenzahlungen, wie die Einkommensteuerzahlungen am 22.11.2002 über 6.738,00 € sowie am 11.5.2005 die quartalsweise Umsatzsteuervorauszahlung geleistet worden seien. Das Anwachsen des Steuerkontos sei wohl im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass das Finanzamt Bregenz in den letzten Jahren seinen Anträgen auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht entsprochen habe. Von einer beharrlichen Weigerung, der Finanzbehörde Beweise vorzulegen, könne wohl nicht gesprochen werden, da z.B. das Ansinnen auf "komplette Offenlegung der Bankgebarung" ebenso wie das Ersuchen um Vorlage von Belegen über die Anschaffung von Gütern des täglichen Bedarfes, Wäschereirechnungen und schließlich der Auftrag zur Vorlage vollständiger Korrespondenz mit der Schweizer Steuerbehörde erstmalig in der Berufungsvorentscheidung vom 1.8.2005 überhaupt vorgekommen sei. Die einzige "Weigerung" betreffe die vom Finanzamt Bregenz in zwei Schriftsätzen geforderte Übermittlung von Einzelgesprächsnachweisen für Handy und Festnetz. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass er ein "ganz normaler Steuerpflichtiger" sei. Durch die Vorgangsweise des Finanzamtes Bregenz in den letzten 3 Jahren (Einholung von Auskünften beim Gemeindeamt H, Befragung mehrerer Nachbarn, zweimaliger unangemeldeter Besuch von Organen der Finanzverwaltung im Wohnhaus in H und im Mietobjekt in B, diverse Ersuchen um Ergänzung mit immer noch mehr ausufernden Forderungen) habe er mancherlei Unbill zu erleiden gehabt, das auch noch recht erhebliche Beratungskosten nach sich ziehe. Mit Bescheid vom 1. August 2005 schrieb das Finanzamt Bregenz dem Berufungsführer Einkommensteuer in Höhe von 46.913,50 € vor (AS 22 ff). Mit Bescheid vom 1. August 2005 schrieb das Finanzamt dem Berufungsführer Anspruchszinsen in Höhe von 1.359,32 € vor (AS 26 f). In der Berufung vom 1. September 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (als Musiker) in Höhe von 827,03 €, unterlägen nicht der Besteuerung in Österreich. Sollten diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung trotzdem in Österreich zu besteuern sein, so sei der Betrag dieser Einkünfte zweifellos unrichtig, da sich diese Einkünfte nicht aus einer von ihm erstellten Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ergebe, sondern lediglich aus einer Aufstellung (inklusive unmittelbar zurechenbarer Werbungskosten), die er in Befolgung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Bregenz erstellt habe und in der die den selbständigen Einkünften zuzuordnenden Werbungskosten unvollständig erfasst worden seien, da zB AfA, Aufwendungen für Notenmaterial, Instandhaltung der Instrumente, Versicherungen etc. fehlten. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus der Schweiz in Höhe von 83.482,10 €, seien ebenfalls nicht in Österreich zu besteuern. Bei Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in Österreich hinsichtlich der unterrichtenden Tätigkeit an der Musikschule seien Abgabenbegünstigungen für Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden. Einen berichtigten Lohnzettel des Amtes der Stadt Dornbirn für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2003 füge er bei. Laut Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters erhalte das Finanzamt Bregenz in den nächsten Tagen ebenfalls eine Ausfertigung direkt durch das Amt der Stadt Dornbirn. Er (der Bf) sei seit jedenfalls 1.9.2002 nicht mehr in Österreich ansässig. Demnach befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht mehr in Österreich, sondern vielmehr in der Schweiz. Wenn (die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Musikschule Dornbirn sowie als Musiklehrer des Landes Vorarlberg) in Österreich zu besteuern seien, so seien für diese Einkünfte auch die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Besteuerung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen. In der Berufung vom 1. September 2005 gegen den Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2003 (AS 32) brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass der Anspruchszinsenbescheid falsch sei, da der Einkommensteuerbescheid falsch sei. Er verweise auf die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid. In der Berufung (AS 28 ff) gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 (AS 24 ff) brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Musiker) in Höhe von 2.874,18 €, unterlägen nicht der Besteuerung in Österreich. Sollten diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung trotzdem in Österreich zu besteuern sein, so sei der Betrag dieser Einkünfte zweifellos unrichtig, da sich diese Einkünfte nicht aus einer von ihm erstellten Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ergäben, sondern lediglich aus einer Aufstellung (inklusive unmittelbar zurechenbarer Werbungskosten), die er in Befolgung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Bregenz erstellt habe und in der die den selbständigen Einkünften zuzuordnenden Werbungskosten unvollständig erfasst worden seien. Nicht enthalten seien zB AfA, Aufwendungen für Notenmaterial, Instandhaltung der Instrumente, Versicherungen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus der Schweiz in Höhe von 91.637,12 €, seien ebenfalls nicht in Österreich zu besteuern. Bei Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in Österreich hinsichtlich der unterrichtenden Tätigkeit an der Musikschule seien Abgabenbegünstigungen für Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden. Einen berichtigten Lohnzettel des Amtes der Stadt Dornbirn für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2004 füge er bei. Laut Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters erhalte das Finanzamt Bregenz in den nächsten Ta eine Ausfertigung direkt durch das Amt der Stadt Dornbirn. Der Berufungsführer führte weiters aus, jedenfalls seit 1.9.2002 sei er nicht mehr in Österreich ansässig. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht mehr in Österreich, sondern vielmehr in der Schweiz. Wenn demzufolge die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Musikschule Dornbirn sowie als Musiklehrer des Landes Vorarlberg in Feldkirch in Österreich zu besteuern sind, so seien für diese Einkünfte auch die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Besteuerung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen. In der Berufung vom 1. September 2005 (AS 2 ff) gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2005 (AS 1) brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, er verweise auf die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004. Das voraussichtliche Einkommen betrage 16.550,00 €. Er beantrage daher die Einkommensteuervorauszahlung mit 1.300,00 € festzusetzen. Pfändungsbescheide: Mit Bescheiden vom 2. August 2005 (AS 64 ff) hat das Finanzamt Bregenz die Mieteinnahmen und die österreichischen Lohneinkünfte des Berufungsführers wegen des Rückstandes in Höhe von 60.298,10 € gepfändet und die Einräumung zwangsweiser Pfandrechte an den Liegenschaften des Berufungsführers beim Bezirksgericht Bregenz beantragt (AS 88 ff). Die Pfändung erfolgte wegen folgender offener Abgaben: Einkommensteuer für das Jahr 2002, Einkommensteuervorauszahlungen für die Zeiträume 01-03/2004, 04-06/2004, 07-09/2004, 10-12/2004, 01-03/2005 und 04-06/2005 sowie diversen mit diesen Abgaben verbundenen Säumniszuschlägen. Diese Abgaben waren spätestens am 17.5.2005 fällig. In der Berufung vom 1. September 2005 gegen die Pfändungsbescheide (AS 107 ff) brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: Auf seinem Abgabenkonto habe laut Buchungsmittelung Nr. 5 bis inklusive 31.7.2005 ein Abgabenrückstand in Höhe von 71.780,44 € bestanden. Nach seinem Dafürhalten sei von diesem Gesamtabgabenrückstand lediglich ein Teilbeitrag in Höhe von 2.329.99 € fällig und vollstreckbar. Der überwiegende Betrag von 60.450,45 sei aus folgenden Gründen weder fällig noch vollstreckbar: Gegen die Einkommensteuernachzahlung 2002 laut Bescheid vom 17.11.2003 habe er am 18.12.2003 eine Berufung eingebracht, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß 212 a BAO hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 11.242,65 €. Diese Berufung habe er mit Schriftsatz vom 26.1.2004 ausgeführt. Am 18.12.2003 haben er auch einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 über 20.000,00 € eingebracht. Dieser Antrag sei nie bearbeitet worden. Aufgrund des Ergänzungsersuchens vom 8.1.2004 habe er im Schriftsatz vom 26.1.2004 ebenfalls sein voraussichtliches steuerpflichtiges Einkommen bekanntgegeben und in diesem Schreiben ebenfalls einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2004 auf nunmehr 4.500,00 € beantragt. Auch dieser Antrag sei seitens des Finanzamtes Bregenz nie bearbeitet worden. Gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge für die unter Missachtung und Nichbearbeitung der begründeten Herabsetzungsanträge beibehaltenen Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 und 2005 habe er jeweils Berufungen eingebracht, verbunden mit Anträgen auf Aussetzung der Einhebung. Seine Berufungen und Aussetzungsanträge seien in weiterer Folge abgewiesen worden, wobei er gegen diese Abweisungsbescheide keine Berufung mehr eingebracht habe. Er werde zweifellos seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich in einem einwandfreien abgabenrechtlichen Verfahren schlußendlich herausstellten, in vollen Umfang nachkommen, wie er auch von 1989 bis 2002 seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen jeweils in überaus korrekter und sorgfältiger Weise nachgekommen sei. Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 (AS 111 ff) im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen: Eine Aufhebung der bekämpften Pfändungsbescheide und somit eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens (unter gleichzeitiger Aufhebung aller Exekutionsakte) wäre durch die Abgabenbehörde nur dann durchzuführen, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassungen eine die Einbringung hemmende Gegebenheit (§ 230 BAO) vorgelegen hätte. Diesen Nachweis vermochten die Berufungsausführungen aber nicht zu erbringen. Insoweit sich der Berufungswerber auf ein anhängiges Rechtsmittel gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid oder auf unerledigte Herabsetzungsanträge (Vorauszahlungen) berufe, sei bemerkt, dass diese für sich alleine keine Einbringungshemmung entfalten könnten. Die Herabsetzungsanträge hätten dazu mit entsprechenden Stundungsansuchen gemäß § 212 BAO verbunden werden müssen. Bei der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 war zweifellos (und richtigerweise) auch ein Aussetzungsantrag nach § 212a BAO gestellt worden. Dieser Antrag sei aber am 29.12.2003 wegen fehlender Darstellung des Aussetzungsbetrages bescheidmäßig zurückgewiesen worden. Die Zustellung sei nachweislich am 9.1.2004 erfolgt. Eine Berufung dagegen sei substantiell nicht erhoben worden. Auch wenn eine Berufung gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrages erhoben worden wäre, so hätte diese keine die Einbringung hemmende Wirkung entfaltet (im Gegensatz zu einer Berufung gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages It. § 212a Abs. 4 BAO). Auch die weiteren Vorbringen des Berufungswerbers zeigten realiter keine Hemmungswirkung vor Erlassen der Pfändungsbescheide auf. Desgleichen ergäben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise auf ein Vorliegen mit einbringungshemmender Wirkung. Ein bewusstes Nichtergreifen von möglichen Rechtsmitteln sowie die daraus resultierenden abgabenrechtlichen Konsequenzen fielen in die alleinige Verantwortlichkeit des Abgabepflichtigen bzw. dessen steuerlichen Vertreters. Der den Pfändungen vom 2.8.2005 zu Grunde liegende Rückstandsausweis vom 9.6.2005 sei zu Recht ausgefertigt worden und auch die Vollstreckungsschritte vom 2.8.2005 seien rechtskonform gesetzt worden. Somit liege weder ein Aufhebungsgrund für die Pfändungsbescheide noch ein Einstellungsgrund für die Exekution vor. Die Pfändungsbescheide würden folglich im Bestand bleiben, gleichermaßen wie die damit erworbenen Pfandrechte. Für die Entscheidung über dieses Berufungsbegehren sei grundsätzlich nur relevant, ob bei Setzung der Pfändungsmaßnahmen eine Hemmung nach § 230 BAO vorgelegen habe, was ja verneint worden sei. Antrag auf Erlassung eines Sicherstellungsauftrages: Das Finanzamt erteilte mit Bescheid vom 2.8.2005 an den Bf ein Verfügungsverbot. Mit entsprechend korrespondierenden Bescheiden pfändete es bei der Stadt Dornbirn die Gehaltsbezüge des Bf aus seiner Tätigkeit an der Musikschule sowie bei den Mietern des Mietobjektes die laufenden Mietzahlungen. Dazu führte der Bf aus: In den genannten Bescheiden seien seine Abgabenverbindlichkeiten mit 60.298,10 € beziffert worden. Als Rechtsgrundlage für die vorerwähnten Pfändungsbescheide bzw. das Verfügungsverbot hätte das Finanzamt an sich einen Sicherstellungsauftrag gemäß §§ 232 und 233 BAO erlassen müssen. Ein derartiger Bescheid sei ihm aber bislang nicht zugestellt worden, weshalb er einen Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung eines Sicherstellungsauftrages gestellt habe. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2006 hat das Finanzamt Bregenz den Antrag auf Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen (AS 119 f), da sich aus § 232 BAO ergebe, dass die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages lediglich eine "Kann-Bestimmung" sei und dem Abgabepflichtigen kein Antragsrecht eingeräumt sei. Auf Grund der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der mit Vorlageantrag bekämpften Einkommensteuerbescheide sowie des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides wurde der Vollzug der Pfändungen ausgesetzt (AS 115 ff). Durch den Vorlageantrag vom 13. Februar 2006 gilt die Berufung wiederum als unerledigt (AS 135). Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens: Mit Bescheid vom 11. August 2005 hat das Finanzamt dem Berufungsführer Pfändungsgebühr in Höhe von 596,79 € sowie Auslagenersätze in Höhe von 22,20 € vorgeschrieben (AS 93). In der Berufung vom 1. September 2005 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor (AS 122 f): Er verweise auf seine dem Finanzamt Bregenz gleichzeitig zugeleitete Berufung gegen fünf inhaltlich gleichlautende Bescheide über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung hinsichtlich eines Betrages von 60.298,10 € sowie des Bescheides an den Berufungsführer betreffend Verfügungsverbot. In dieser Berufung habe er eingeräumt, dass sich auf seinem Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Erlassung der dort angeführten Bescheide zwar ein Abgabenrückstand in Höhe von 71.780,44 € befunden habe. Dieser sei jedoch zum weitaus überwiegenden Teil weder fällig noch vollstreckbar gewesen. Es erhebe sich die Frage, ob das Finanzamt Bregenz nicht bei sorgfältiger Bearbeitung des Aktes sehr leicht hätte feststellen können, dass vom gesamten auf dem Abgabenkonto verbuchten Abgabenrückstand lediglich ein vergleichsweise kleiner Betrag in Höhe von 2.329,99 € als fällig und vollstreckbar anzusehen sei, und ob angesichts eines derartigen Abgabenrückstandes die eingeleitenden Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren nicht als gänzlich sachwidrig, als überschießende Maßnahme und fiskalischer Rundumschlag anzusehen seien. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen (AS 124 f): Wie aus der Begründung der gleich datierten Berufungsvorentscheidung gegen die Bescheide betreffend Pfändung und Überweisung von Geldforderungen erkennbar sei, sei zum Zeitpunkt der Vollstreckungshandlungen eine aufrechte Einbringungshemmung nicht gegeben gewesen. Aus der Rechtmäßigkeit dieser Exekutionsführungen ergebe sich analog auch die Richtigkeit des hier bekämpften Gebührenbescheides. Sollte es evtuell durch die UFS-Entscheidungen zur Abänderung (Betragsminderung) oder gar Aufhebung jener Abgabenbescheide kommen, die Berechnungsgrundlage für die Pfändungsgebühr waren, so könne der Abgabepflichtige gemäß § 26 Abs. 6 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die entsprechende Anpassung der Pfändungsgebühr beantragen (vergleichbar mit § 217 Abs. 8 BAO). § 26 Abs. 6 AbgEO gelte aber nicht für die nach § 26 Abs. 3 AbgEO zu ersetzenden Barauslagen (Portogebühren von 22,20 €) und die Gebühren, die vom Gericht festgesetzt bzw. vom Gericht dem Finanzamt als betreibender Gläubiger mit Beschluss vom 8.8.2005 im Ausmaß von 1.725,34 € zuerkannt worden sind (Grundbuchseingabe vom 2.8.2005). Am 29. Juni 2006 wurde antragsgemäß eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat durchgeführt. Die Details sind der darüber erstellten Niederschrift zu entnehmen. Wichtige Details werden nachfolgend auszugsweise wörtlich wiedergegeben: Dr. Rhomberg: Der Berufungsführer ist seit 1989 in Österreich steuerpflichtig. Es hat nie das kleinste Problem gegeben. Der Besuch von Herrn S - der das gesamte Haus besichtigt hat - hat keinen Hinweis auf die Anwesenheit des Berufungsführers ergeben. Dasselbe gilt für den Besuch von Herrn S auf der Fluh, bei dem er mit den Mietern gesprochen hat. Dasselbe hat sich beim Besuch des Herrn St ergeben. Herr S hat auch beim Gemeindeamt in H und bei den Nachbarn des Berufungsführers in H gefragt, ob der Berufungsführer noch in H wohnt. Der Berufungsführer wollte ein persönliches Gespräch mit Dr. Ohneberg führen. Dieser hat dies aber abgelehnt. Der Bf: Ich bin froh, dass ich in diesem Verfahren auch mal was sagen darf. Ich wohne seit August 2002 in der Schweiz. Ich bin maximal zwei mal im Monat bei meinen Kindern. Ich bin in Österreich nicht erreichbar. Ich habe alle Papiere gebracht. Ich lade sie ein, mich in der Schweiz zu besuchen. Das Haus ist zweistöckig. Frau L hatte ihr Schlafzimmer im OG ich meines im EG. Der Rest des Hauses ist offen. Vorraum, Wohnzimmer, Küche, riesiger Garten mit ca 2.000 m² mit Blick auf den See. Weil ich viel im Haus und im Garten mitarbeite, bezahle ich eine sehr günstige Miete. Frau L war über 90 Jahre alt und daher froh, dass sie nicht mehr allein in diesem Haus wohnen musste. Ich habe tiefe Wurzeln in der Schweiz. Meine Vorfahren kommen aus der Schweiz, ich habe in der Schweiz maturiert und studiert. Mein Bruder wohnt seit 40 Jahren in der Schweiz, ich rede Schweizerdeutsch. Der Bürgermeister von Sd ist mein Nachbar. Ich habe letztes Jahr eine Wohnung gekauft, die ich aber erst beziehen werde, wenn mir Herr L die jetzige Wohnung kündigt. Mein Geburtsort ist H. Meine Kinder sind in Sg geboren. Ich habe das Telefon in H nicht umgemeldet, da die Leute, die mich kennen, meine neue Telefonnummer kennen. Ich kriege nur die Post von der Bank nach H. In H kann man mich nicht erreichen, da ich nie dort bin. Ich habe seit sieben Jahren eine Freundin in Sg. Das ist auch der Grund warum die Ehe so auseinander gegangen ist. Ich bin in meiner Freizeit oft bei meiner Freundin. Andy L ist auch Musiker. Ich habe ihn bei der Musik kennen gelernt. Dass ich in die Schweiz ziehe, hat sich lange vorher abgezeichnet. Der Bf legt einen Ausschnitt aus dem St.Galler Tagblatt vor. Dr. Ohneberg: Ich verweise auf die Schriftsätze des Finanzamtes und den Vortrag von Mag. Treichl. Eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist punktuell nicht möglich." Dr. Kopf und Mag. Treichl stellen dem Berufungswerber eine Reihe von Fragen. "Der Berufungsführer beantwortet die Fragen wie folgt. Ich stehe meistens zwischen 7:00 und 7:30 auf. Auch an Feiertagen. Duschen, Frühstücken, Zeitung lesen. Zwischen 8:00 und 8:15 gehe ich zur Arbeit. Ich unterrichte den ganzen Tag. Mittags habe ich meistens frei. Dann esse ich zu Mittag. Ich unterrichte bis 20:00, teilweise 22:00 Uhr. Mein Hauptmenü esse ich abends. Ich komme gegen 23:00 nach Hause. Dann lese ich meistens bis 1:00 Uhr. An Feiertagen besuche ich meine Kinder bzw besuche meine Freundin, gehe gern wandern und joggen, lese viel, treffe meine Freunde in der Schweiz, meine Kinder haben mich auch schon in der Schweiz besucht, manchmal verreise ich auch. An Wochenenden übe ich in Sd oder in der Musikschule in Tr. Am Wochenende bereite ich auch den Unterricht vor. In Österreich habe ich eigentlich nur noch einen Freund. Musik höre ich meistens im Auto. Ich habe etwa 500 CD's in Sd. Dort höre ich immer Musik. Meine Tochter ist seit einem Jahr in Wien. Diese sehe ich nur, wenn sie nach H kommt. Mein Sohn war ab Oktober 2005 beim Militär. In letzter Zeit habe ich öfter Kontakt mit ihm, da er die Matura nachholt. Ich helfe ihm dabei in Englisch. Anfangs waren die Besuche bei den Kindern häufiger (2002). Seit die Kinder den Führerschein haben (2004), kommen sie auch zu mir. Seit ich in H ausgezogen bin, habe ich vielleicht fünf mal dort übernachtet (in einem Kinderzimmer). Ich bekomme nur noch Post von der Versicherung bzw von der Fluh nach Österreich. Meine Arbeitgeber schicken mir die Post in die Schweiz. Ich habe in der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 meine Adresse in H angegeben, weil ich mir gedacht habe, dass die Erklärung für das Jahr 2002 ist und die Steueradresse daher noch H ist. Ich habe das nicht als relevant betrachtet. Die Telefonrechnung wird von der Frau bezahlt. Sie hat ja auch Zugang zu meinem Konto in Österreich. Sie bezahlt manchmal sogar Rechnungen für mich. Wenn ich sie sehe, rechnen wir ab. Sie bekommt 1.700,00 € Unterhalt im Monat. Wenn eine größere Rechnung (be)kommt bezahle ich auch diese. Ich habe mit meiner Frau ein gutes Verhältnis. Wir streiten uns nicht. Wir haben uns total auseinander gelebt. Ich bin relativ großzügig. Wenn die Kinder etwas brauchen, dann gebe ich ihnen das. Auf das Konto, auf das die Frau Zugriff hat, kommt nur der Lohn aus Feldkirch und Dornbirn, das ist weniger als die 1.700,00 € pro Monat. Die Mieteinnahmen gehen auf ein anderes Konto, auf das sie keinen Zugriff hat. (Der Berufungsführer ruft bei der Hypo-Bank in Bregenz an. Diese bestätigt, dem Vorsitzenden dass ausschließlich der Berufungsführer eine Zeichnungsberechtigung für das Mietenkonto hat.) Ich habe in jungen Jahren als reisender Musiker nicht viel verdient. Ich habe keine Pensionsbeiträge einbezahlt. Ich habe daher das Mietobjekt gekauft, damit die Mieteinnahmen die Rente aufbessern. Meine Frau hat Zugriff auf das Lohnkonto. Wenn ich da bin, lasse ich ihr immer Geld da. Ich will nich,t dass es meiner Frau bzw meinen Kindern schlecht geht. Ich bezahle meistens mehr als die vereinbarten 1.700,00 €. (Der Vorsitzende verliest die Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Berufungsführer und seiner Gattin vom August 2002 und die Bestätigung vom 11.7.2005 der Ehegattin über den Erhalt des Unterhaltsbetrages.) Ich besitze etwa 20 Instrumente. Diese Instrumente sind in Sd. In der Musikschule in Do habe ich ein Instrument. In H habe ich keine Instrumente. Ich übe meistens in der Musikschule in Tr. Frau L ist vor ca einem Jahr ausgezogen. Wenn ihr Sohn Andreas in die Ferien gefahren ist, hat man sie in ein Altenheim gebracht. Sie hat aber in diesem Heim nie einen Platz bekommen. Ich kenne Andreas L. Ich habe überall gefrag,t ob nicht eine Wohnung zu mieten wäre. Ich musiziere freischaffend. Ich kann überall ohne Proben mitspielen. Ich kenne auch das gängige Repertoire. Das Haus ist das letzte Haus einer Sackgasse. Die CD's sind in meinem Schlafzimmer. Die Musikinstrumente sind in einem anderen Zimmer des EG. Ich habe keine Verstärker. Wenn ich solche benötige, muss ich sie anmieten. Der Garten hat ein Biotop. Es gibt zwei Volieren. Diese sind vermietet. Die Betriebskosten sind in der Miete inbegriffen. Ich habe entgegen dem Mietvertrag noch nie Betriebskosten bezahlt. Seit ca einem Jahr wohnt Andreas L im Haus. Er hat seine Wohnung in R den Kindern gegeben. Die CD's habe ich in mehreren Etappen in die Schweiz übersiedelt. Die Post von den Arbeitgebern wird seit 2002 in die Schweiz zugestellt. Ich habe keine potentiellen Kunden. Ich werde nur von Bands kontaktiert. Seit Frau L ausgezogen ist, gibt es kein Festnetztelefon mehr in Sd. Das war der Grund dafür, dass ich ein Handy gekauft habe. Frau L hat ihre Telefonnummer ins Altersheim mitgenommen. Die Freundin heißt SW. Sie ist Englischlehrerin in Tr." Der vom Bf stellig gemachte, durch Identität ausgewiesene Zeuge Andreas L beantwortete die ihm gestellten fragen wie folgt: "Ich habe X als Musiker kennen gelernt. Wir unterrichten an derselben Musikschule in R. Das Haus gehört seit Anfang 2005 mir. Davor hat es der Erbengemeinschaft gehört. Der Bf hat mich gefragt ob ich wüsste, wer eine Wohnung vermietet. Ich habe mit meiner Mutter gesprochen. Diese hat sofort positiv reagiert. Meine Mutter ist ungern ins Altersheim. Sie ist durch Kinderlähmung gehbehindert. Wenn ich in die Ferien gegangen bin und sie nicht betreuen konnte, ist sie ins Altersheim in die Ferien. Dies war auch 2005 so. Am zweiten Tag ihres Aufenthaltes hat sie einen Schlaganfall erlitten. Es wurde die Erbteilung vollzogen. Ich habe die Geschwister ausbezahlt und bin im Sommer 2005 ins Haus gezogen. Die Miete für X ist eher günstig. Ich bin froh dass ein Untermieter da ist, da ich viel unterwegs bin. Der Berufungsführer ist für den Garten verantwortlich, ich helfe ihm dabei. Die vom Berufungsführer genutzten Räume sind im EG. Seine CD's hat er im Schlafzimmer. Die Musikinstrumente hat er im Gästezimmer. Der Berufungsführer zahlt keine Betriebskosten, aber er hilft mit. Die Volieren werden vermietet. Mich stören die Vögel. Vor kurzem wurden Vögel gestohlen. Derzeit kann aber der Vertrag nicht gelöst werden, da die Vögel derzeit brüten. Es gibt drei Altersheime in der Region. Die Mutter wäre längere Zeit bereits gerne in ein bestimmtes Altersheim. Sie war immer in diesem Altersheim in den Ferien. Dieses Mal war das Ferienzimmer besetzt. Sie musste daher in einem anderen Altersheim das Ferienzimmer mieten. Die Freundin des Berufungsführers heißt Su und ist Lehrerin. Sie ist eine Amerikanerin. Ich koche. Ich habe eine Putzfrau, die auch für den Berufungsführer mitputzt. Die Putzfrau kommt alle drei Wochen. Sie kostet jedesmal 50 CHF. Die Volieren werden für 1.200 CHF pro Jahr vermietet. Ich habe insgesamt ca 400.000,00 CHF an meine Geschwister und meine Mutter ausbezahlt. Die Mutter hat die Festnetznummer ins Altersheim mitgenommen. Ich habe derzeit nur ein Handy. (Der Zeuge überläßt eine Kopie seiner Identitätskarte.) Dr. Ohneberg: Die Miete ist ungewöhnlich niedrig. Betriebskosten werden nicht weiter verrechnet. Es erscheint mir zweifelhaft, dass in der HS 8 der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers liegt. Es ist durchaus möglich, dass er dort eine Wohnung hat. Es wäre der Zahlungsfluss für die Mieten zu verifizieren. Der Bf: Ich leiste auch meinen Beitrag. Das letzte Mal habe ich die Putzfrau bezahlt. (Der Bf ruft in der UBS Rohrschach an. Diese bestätigt, dass der Berufungsführer die Miete seit 2002 an Herrn L bezahlt. Der Vorsitzende verliest den Aktenvermerk des Herrn S (PA 8)). Dr. Ohneberg: Herr S ist von seiner Ausbildung her nicht in der Lage zu beurteilen, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Aus dem Aktenvermerk geht nicht hervor, dass Herr S das gesamte Haus besichtigt hat. (Der Referent verliest den von ihm im Vorfeld geführten e-mail Verkehr mit Herrn S.) Dr. Rhomberg: Frau He hat mich angerufen, dass ein Vollstrecker vom Finanzamt bei ihr sei. Ich bin dann dazu gekommen. Herr S hat keinerlei Vollstreckungshandlungen vorgenommen. Herr S hat gesagt, dass er den Auftrag hat, nach Indizien zu suchen, ob Herr He noch in H wohnt. Die Amtshandlung dauerte von 14.00 bis 17.00 Uhr. Herr S hat in meiner Anwesenheit sämtliche Räume besichtigt. Herr S hat mitgeteilt, dass er vorher bereits Erhebungen beim Gemeindeamt getätigt und die Nachbarn befragt hat. Einige Tage später war Herr S beim Mietobjekt in B. Auch dort hat er keinen Hinweis auf die Anwesenheit des Berufungsführers gefunden. Danach erfolgte noch ein Besuch von Herrn St bei der Frau des Berufungsführers. Auch dieser hat keinen Hinweis auf die Anwesenheit des Berufungsführers in Österreich ergeben. (Der Berufungsführer legt die Schweizer Steuerbescheide für 2003 und 2004 vor.) Der Bf: Anlässlich der Übersiedlung habe ich ein Bett, einen Fernseher und einen DVD-Recorder gekauft. Aber die Rechnungen habe ich nicht mehr. (Der Berufungsführer legt den Handänderungssteuerbescheid über den Kauf einer Wohnung in der Schweiz vor. Der Bf und Dr. Ohneberg erklären sich damit einverstanden, dass hinsichtlich der nichtselbständigen Einkünfte aus Dornbirn, das Jahressechstel wie in den Vorjahren ermittelt wird. Der vom UFS ermittelte Betrag wird vorab dem Finanzamt und dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Hinsichtlich der selbständigen Einkünfte kommen der Berufungsführer und das Finanzamt überein, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 10% gekürzt werden.) Dr. Rhomberg: Im Schriftsatz vom 26. Jänner 2004 sind wir auf die Zurückweisung des AE-Antrages eingegangen und haben präzisiert, dass es sich bei dem AE-Antrag ausschließlich um die Einkommensteuer handelt. Dr. Ohneberg: Für mich ist die Zurückweisung des Aussetzungsantrages rechtskräftig. Dr. Rhomberg: Bei der Pfändungsgebühr handelt es sich um einen fiskalischen Rundumschlag. Dr. Ohneberg: Es handelt sich um keinen Rundumschlag, sondern um eine zwingende Folge der Pfändung. Abschließend bringt Dr. Ohneberg vor: Für das Finanzamt ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers zumindest für einen Teil des Streitzeitraumes nach wie vor in Österreich. Es ist nach wie vor das Mietverhältnis He - L in Bezug auf die Miete und Betriebskosten nicht geklärt. Immerhin haben die 3/4-Hausanteile 420.000,00 sFr gekostet, allein die letzte Ölrechnung hat 2.600,00 sFr ausgemacht. ME ist eine Miete für die Räume, die dem Berufungsführer zur Verfügung stehen, keine marktgerechte Miete. Aus dem Aktenvermerk über die Besichtigung der Räume in H durch Herrn Schillhammer geht nicht hervor, ob Herr Schillhammer das gesamte Haus besichtigt hat. Zudem hat der Berufungsführer heute selbst eingeräumt, dass ihm eine Übernachtungsmöglichkeit in H zur Verfügung gestanden ist. Die Schweizer Steuerbescheide datieren vom 17. August 2005 also einem Zeitraum, der nach der Berufungsvorentscheidung liegt. Für 2002 liegen überhaupt keine Schweizer Steuerbescheide vor. Hinsichtlich der Telefonate wurde keine Aufstellung vorgelegt. Auch die Auftritte der selbständigen Tätigkeit in Österreich erwecken den Anschein, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt. Gratisauftritte in einer Kirche in Österreich sind ein Hinweis darauf, dass die Beziehungen des Berufungsführers zu Österreich nicht so schwach sind. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer in Österreich Miteigentümer von Liegenschaften in Österreich war und dass er erst im Jahr 2005 in der Schweiz eine Wohnung gekauft hat. Er hat heute selbst eingeräumt, dass er gerade in letzter Zeit vermehrte Kontakte zu seinem Sohn hatte, um diesen bei seiner Matura zu unterstützen. Erst Mitte 2004 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass seine Ehe zerrüttet ist. Seine Frau hat im Jahr 2005 für ihn eine Überweisung seiner Umsatzsteuer an das Finanzamt getätigt. Dies alles sind Hinweise dafür, dass der Berufungsführer zumindest bis Mitte 2004 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte. Dr. Rhomberg: Frau Heidegger hat keine Kontovollmacht für das Mietenkonto. Der Dauerauftrag hinsichtlich der Miete in der Schweiz ist mit Wirkung vom 1.9.2002 eingerichtet worden und nach wie vor aufrecht. Ich habe keinen Widerspruch zwischen der Aussage der Berufungsführers und Herrn L erkannt. Es gab keinerlei Veranlassung vor dem Gespräch mit Dr. Zohmann das Finanzamt zu informieren, dass die Ehe des Berufungsführers nur noch auf dem Papier besteht. Die Gratisauftritte in der Kolumbankirche macht der Berufungsführer sei 25 Jahren, weil er zum ehemaligen Pfarrer dieser Kirche eine sehr langjährige Beziehung hat. Die Aussage des Herrn S spricht für sich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers liegt seit seiner Wohnsitzverlegung in die Schweiz in der Schweiz. Der Berufungsführer: Meine Ehe ist seit sieben Jahren im Ungleichgewicht und seit sechs Jahren nicht mehr existent. Der Umzug in die Schweiz war für mich sehr nahe liegend, da ich dort studiert habe, mein Bruder dort wohnt und ich den Großteil meines Arbeitspensums dort erledige. Ich bin in der Schweiz sehr gut integriert. Die Gratisauftritte in der Kolumbankirche sind jeweils am Weltmissionssonntag und an Weihnachten. Sie finden gemeinsam mit lateinamerikanischen Musikern statt." Über die Berufungen wurde erwogen: Anspruchszinsen 2003: Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Abgabennachforderungen. Diese Einwände waren somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Erweist sich - wie im Berufungsfall - der Stammabgabenbescheid als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung mit einem weiteren Anspruchszinsenbescheid vorzunehmen (Ritz, BAO³, § 205 Tz 35). Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2003 war daher als unbegründet abzuweisen. Pfändungsbescheide: Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen finden sich in der BAO und lauten: § 230 (1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muss, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. (2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. (3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß

Normen und Schlagworte

GrenzgängerAnsässigkeitPfändungsbescheidPfändungsgebührenbescheidMusikerSicherstellungsauftragBeweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0212-F/05
Stammnummer
24047
Gültig
13.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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