Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0212-F/05
1. Ansässigkeit eines Musikers nach dem DBA Schweiz 2. Zulässigkeit verschiedener Einbringungsmaßnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0212-F/05vom 13.09.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz
handelt.
(4) Wurde ein
Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt
eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt
für einen Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5.
(5) Wurden
Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung
eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den
Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere
Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von
Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen,
so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach
Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes
ausgestellt werden.
(6) Wurde ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des §
212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner
Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(7) Kommen
während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden
dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden
oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der
Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
§ 227 (1)
Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind
einzumahnen.
(2) Die Mahnung
wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem
der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit
aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an
gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des
Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des
Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post
vermutet.
(3) Bei
Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der
Postauftrag als Mahnung.
(4) Eine Mahnung
ist nicht erforderlich,
a) wenn dem
Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der
Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte,
spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder
durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung
(Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und
Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet;
b) wenn eine vom
Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst
zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet
wurde;
c) insoweit der
Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben
wurde;
d) insoweit ein
Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
abgewiesen wurde;
e) wenn die
Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben
sind (§ 230 Abs. 7);
f) bei
Nichteinhaltung einer gemäß
§§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7,
235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;
g) bei
Nebenansprüchen.
§ 3 Abs 2 lit d BAO lautet:
(2) Zu den
Nebenansprüchen gehören insbesondere
d) die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen,
die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und
Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens.
Gemäß
§ 227 sind vollstreckbar gewordene
Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Wenn eine vollstreckbar gewordene
Abgabenschuldigkeit gemäß
§ 227 eingemahnt werden muss,
dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der
Mahnfrist eingeleitet werden. Gemäß
§ 227 Abs 4 lit a BAO darf
eine Mahnung unterbleiben, wenn spätestens eine Woche vor dem
Zahlungstermin eine Lastschriftanzeige (Buchungsmitteilung) zugestellt wurde. Im
gegenständlichen Fall wurden dem Berufungsführer hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2002 sowie hinsichtlich der
Einkommensteuervorauszahlungen 01-03/2004, 04-06/2004, 07-09/2004, 10-12/2004,
01-03/2005 und 04-06/2005 fristgerecht Buchungsmitteilungen übermittelt.
Eine Mahnung hinsichtlich dieser Abgabenansprüche konnte daher
gemäß
§ 227 Abs 4 lit a BAO unterbleiben.
Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich
gemäß
§ 3 Abs 2 lit d BAO um Nebenansprüche.
Bei Nebenansprüchen ist gemäß
§ 227
Abs 4 lit d BAO eine Mahnung nicht erforderlich.
§ 230 Abs 1 BAO ist daher der Erlassung der
Pfändungsbescheide nicht entgegengestanden.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der Pfändungsbescheide
waren die gegenständlichen Abgaben fällig und somit auch vollstreckbar
(vgl. ua. Rückstandsausweis vom 2.8.2005, V-Akt AS 97). § 230 Abs 2
BAO ist daher der Erlassung der Pfändungsbescheide nicht
entgegengestanden.
Hinsichtlich der in Vollsteckung gezogenen Abgaben waren
zum Zeitpunkt der Erlassung der Pfändungsbescheide weder
Zahlungserleichterungsansuchen noch unerledigte Anträge auf Aussetzung der
Einhebung eingebracht. Es sind weder Zahlungserleichterungen noch Aussetzungen
der Einhebungen bewilligt worden. § 230 Abs 3 bis 6 BAO ist daher der
Erlassung der Pfändungsbescheide (auch) nicht entgegengestanden.
Im Schriftsatz vom 27. Mai 2005 begehrte der
Berufungsführer, der Schriftsatz vom 26.1.2004 möge als Berufung gegen
den Zurückweisungsbescheid gewertet werden. Diesem Begehren vermag der
Senat auf Grund der klaren und eindeutigen Formulierung einerseits und der
Regelungen in § 230 BAO andererseits nicht zu entsprechen.
Insoweit sich der Berufungswerber auf ein anhängiges
Rechtsmittel gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid oder auf unerledigte
Herabsetzungsanträge (Vorauszahlungen) beruft, ist er darauf hinzuweisen,
dass diese für sich alleine keine Einbringungshemmung entfalten können
(§ 254 BAO). Die Herabsetzungsanträge hätten dazu mit
entsprechenden Stundungsansuchen gemäß
§ 212 BAO verbunden
werden müssen.
Mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 ist
zweifellos (und richtigerweise) auch ein Aussetzungsantrag nach § 212a BAO
gestellt worden. Dieser Antrag ist aber am 29.12.2003 wegen fehlender
Darstellung des Aussetzungsbetrages bescheidmäßig zurückgewiesen
worden, die Zustellung ist nachweislich am 9.1.2004 erfolgt. Eine Berufung
dagegen wurde nicht erhoben. Somit war hinsichtlich der Einkommensteuer für
das Jahr 2002 kein Aussetzungsantrag unerledigt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Antrag
auf Erlassung eines Sicherstellungsauftrages:
§ 232 Abs 1 BAO lautet:
Die
Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages liegt im
Ermessen der Finanzbehörde. Es besteht kein Antragsrecht des
Abgabepflichtigen. Der Antrag war daher zu Recht vom Finanzamt als
unzulässig zurückzuweisen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Selbst wenn ein Antragsrecht bestünde würde,
wäre der Antrag aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen
gewesen:
Sicherstellungsaufträge dürfen nur vor
diesbezüglicher Vollstreckbarkeit erlassen werden (Ritz,
BAO3, § 232 Tz.
3). Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit kommt, um einer allfälligen Hemmung
der Einbringung zu begegnen, gegebenenfalls die Erlassung eines
Vollstreckungsbescheides (§ 230 Abs 7 BAO) in Betracht. Da zum Zeitpunkt
der Stellung des Antrages auf Erlassung des Sicherstellungsauftrages bereits
Pfändungsbescheide erlassen worden sind - was heißt, dass die
Forderungen, wie oben bereits dargetan, vollstreckbar waren - war die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages hinsichtlich der bereits
vollstreckbaren Forderungen nicht mehr zulässig. Zudem ist der Antrag auf
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages befremdend, da der Berufungsführer
in allen seinen Berufungen behauptet hat, dass die vom Finanzamt mittels
Pfändungsbescheiden geltend gemachten Forderungen nicht zu Recht
bestehen.
Festsetzung
von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens:
§ 26 Abs 1, 3 und 6 AbgEO lauten:
(1) Der
Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die
Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im
Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle
einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
b) Die
Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines
Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden
Abgabenbetrag.
Das
Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20
Euro.
(3) Außer
den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der
Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der
Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie
Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung
in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser
Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
(6) Im Falle
einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind
die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben-
oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn
der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten
die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie
festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er
folgende Angaben enthält:
a) Bezeichnung
des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder
Haftungsbescheides,
b) Bezeichnung
des Bescheides, mit dem die Gebühren festgesetzt wurden,
und
c) Bezeichnung
des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt Bregenz
dem Berufungsführer Pfändungsgebühr in Höhe von 1% des
einzubringenden Abgabenbetrages vorgeschrieben. Da die Pfändung wie bereits
oben ausgeführt in der gegenständlichen Höhe zu Recht erfolgte,
wurde auch die Pfändungsgebühr gemäß
§ 26 Abs 1 lit a
AbgEO in der richtigen Höhe vorgeschrieben.
Bei den Barauslagen in Höhe von 22,20 €
handelt es sich nach den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung um Portogebühren. Diese sind gemäß
§ 26 Abs 3 AbgEO vom Abgabenschuldner zu ersetzen.
Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Gebühren
und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens ist daher nicht mit
Rechtswidrigkeit belastet. Die Berufung gegen diesen Bescheid war daher als
unbegründet abzuweisen.
Der Berufungsführer wird darauf aufmerksam gemacht,
dass ihm im Hinblick auf die (teilweise) Stattgabe der Berufungen betreffend
Einkommensteuer 2002 bis 2004 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2005
gemäß
§ 26 Abs 6 AbgEO das Recht zusteht, die Herabsetzung der
Pfändungsgebühren beim Finanzamt zu beantragen. Der Vorlageantrag kann
nicht als Antrag gemäß
§ 26 Abs 6 AbgEO gewertet werden, da
für eine Bescheidabänderung gemäß
§ 26 Abs 6 AbgEO das
Finanzamt und nicht der UFS erstinstanzlich zuständig sind.
Auch wenn sich die Einbringungsmaßnahmen des
Finanzamtes als im Gesetz gedeckt erwiesen haben, so ist dem Bf doch
einzuräumen, dass sie in einer ungewöhnlichen Dichte und
Geschwindigkeit erfolgten, sodass sie subjektiv als "Rundumschlag" erfahren
werden konnten. Allerdings ist auch dem Finanzamt zugute zu halten, dass die
Mitteilung des Bf vom 15.7.2005, ernstlich in Erwägung zu ziehen, die
österreichischen Liegenschaften zu veräußern und in der Schweiz
eine Eigentumswohnung anzuschaffen (AS 109), aus der damaligen Sicht des
Abgabengläubigers als Drohung und Gefahr gewertet werden konnte, die ein
rasches Handeln nahelegte.
Einkommensteuer
für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Einkommensteuervorauszahlungen für
das Jahr 2005:
Entscheidend für die nach zwischenstaatlichem
Steuerrecht vorzunehmende Einkünftezuteilung ist die auf der
Sachverhaltsebene zu treffende
Feststellung, in welchem Staat der Berufungsführer ansässig
ist.
Das Finanzamt hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich
zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln
im Ausland haben, eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht (Ritz,
BAO3, § 115 Tz 10
f). Allerdings gibt der Senat zu bedenken, dass die Grenze zwischen der
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen einerseits und der Ermittlungspflicht
der Abgabenbehörde andererseits nur zu Lasten des Abgabepflichtigen
verschoben, aber nicht aufgehoben ist. Das heißt, dass auch bei geltender
erhöhter Mitwirkungspflicht Unmögliches, Unzumutbares und
Unnötiges nicht verlangt werden
darf (Lochmann, ÖStZ 2004, 389; UFSF 12.3.2004, RV/0036-F/04). Nicht
übersehen werden darf weiters, dass der Grundsatz gilt, dass es Sache der
Abgabenbehörde ist, Tatsachen, die den Abgabenanspruch begründen,
nachzuweisen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1279 und die dort referierte Judikatur
des VwGH).
Gemäß Art 4 DBA-CH bedeutet der Ausdruck "eine
in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem
Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Gemäß
§ 1 Abs 2 EStG 1988 sind jene
Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 26 Abs 1 BAO hat jemand einen
Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Eine
Wohnung im Sinne des § 26 Abs 1 sind Räumlichkeiten, die nach der
Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung
jederzeit zum wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach
Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes
Heim bieten. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder
rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen
Wohnbedarf benützen zu können.
Der Bf ist Hälfteeigentümer eines Wohnhauses in H
und Alleineigentümer eines Bestandsobjektes in BF. Da er das Mietobjekt
unbestrittenermaßen (auf Dauer) vermietet hat, kann er es für eigene
Wohnzwecke nicht nutzen. Es stellt daher für ihn kein Wohnsitz dar (VwGH
23.5.1990, 89/13/0015; Ritz,
BAO3, § 26 Tz
11). Ähnliches gilt für sein Wohnhaus in H. Auf Grund des Schreibens
vom 22. August 2002 hat der Bf dieses Haus seiner (von ihm getrennt lebenden)
Gattin überlassen. Der erkennende Senat hat - wie noch nachfolgend
begründet wird - am Wahrheitsgehalt des erwähnten Schreibens, das in
der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, von der Ehegattin
bestätigt und insbesondere durch amtliche Ermittlungen eines Beamten der
Abgabensicherung untermauert wurde, keinen Zweifel. Demzufolge steht es dem Bf
seit August 2002 nicht mehr frei, das Haus in H jederzeit zu benutzen. Der
Umstand, dass der Bf auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung sämtliche
Fixkosten für das Haus trägt (AS 78), ändert daran ebenso wenig
wie die Tatsache, dass die Ehe auf dem Papier noch besteht. Denn wenn eine
Eheschließung allein noch keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet
(Ritz, BAO3, § 26
Tz 12 und die dort angeführte Literatur), dann vermittelt auch das formale
Weiterbestehen des Ehebandes allein noch keinen gemeinsamen bzw. abgeleiteten
Wohnsitz. Auch wenn die Tatsache, dass der Berufungsführer ein bis zwei Mal
pro Monat seine Kinder in H besucht hat, begründet weder einen Wohnsitz und
erst recht nicht einen Lebensmittelpunkt. Es ist auf Grund des Eindrucks, den
der Senat vom Berufungsführer gewonnen hat, im Übrigen glaubhaft, dass
er seit seinem Auszug aus H nur ca fünf Mal in H genächtigt hat. Aus
der Tatsache, dass jemand in drei Jahren fünf Mal an einem Ort
nächtigt, kann aber nicht abgeleitet werden, dass er dort einen Wohnsitz
hat.
Der erkennende Senat schenkt aus den nachfolgend
angeführten Gründen (Beweisen) in freier Beweiswürdigung dem
Parteienvorbringen vollen Glauben und sieht es als erwiesen an, dass der Bf -
wie dem Finanzamt bekannt gegeben - am 22.8.2003 seinen inländischen
Wohnsitz aufgegeben hat, zumal auch das Finanzamt in der mündlichen
Berufungsverhandlung erschließbar zumindest für einen Teil des
strittigen Zeitraumes zur selben Würdigung gelangte:
Meldeausweis
für Ausländer (AS 7, 11),
polizeiliche
Meldung in der Schweiz (AS 8),
steuerliche
Erfassung in der Schweiz in den Jahren 2003 und 2004, dargetan in der
mündlichen Berufungsverhandlung,
absolut
glaubwürdige Aussage des vom Bf stellig gemachten und freiwillig erschienen
Zeugen Andreas Leumann über die Wohnsitznahme des Bf in der Schweiz, das
Zustandekommen des Mietverhältnisses, die Begleichung der Miete, Details
der Wohnungsnutzung, Betreuung seiner Mutter, Mithilfe des Bf bei der Erhaltung
Hauses in Staad,
Bankauskünfte,
eingeholt von UBS und Hypo im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung,
über die Bezahlung der Schweizer Miete einerseits und die
Verfügungsberechtigung über das österreichische Mietkonto
andererseits,
vielschichtiges
Naheverhältnis des Bf zur Schweiz in Bezug auf Lebenslauf, Sprache,
Vorfahren, Schulbesuch, Freunde, Arbeit und Vermögen, dargetan zumTeil
unter Vorlage von Beweismitteln in der mündlichen
Berufungsverhandlung,
Parteienvorbringen,
insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, das in Verbindung mit
der Zeugenaussage von Andreas Leumann alle bis dahin noch offenen Fragen
stichhaltig in einer Weise beantwortete, dass der Senat zu einem stimmigen
Gesamtbild der Verhältnisse gelangte, das vielleicht nicht den
Idealvorstellungen eines Beamten und auch nicht den durchschnittlichen
Erwartungen eines Vorarlbergers entspricht, das aber doch realistisch in dem
Sinne ist, dass es die komplexe Lebenswirklichkeit unter zeitgemäßer
Bedachtnahme auf die beruflichen und privaten Besonderheiten des Einzelfalles
berücksichtigt, sodass es vom Senat als absolut glaubwürdig gewertet
wurde,
Aussage
der Ehegattin anlässlich des unangemeldeten Besuchs eines Beamten der
Abgabensicherung im Haus in Hörbranz über ihr Verhältnis zum Bf,
über dessen Wohnsitz und Aufenthalt,
Mietvertrag
(AS 9),
Dauerauftrag
für Bezahlung Miete (AS 10),
Anmeldung
eines PKW in der Schweiz (AS 26),
die
polizeiliche Abmeldung in H (AS 2),
Bestätigung
der Ehegattin, dass sie vom Berufungsführer seit August 2002 getrennt lebt
(AS 112),
Formular
"Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom 27. Februar
2004, in dem die Ehegattin des Berufungsführers die Rubrik "Angaben zum
Ehepartner von dem sie nicht dauernd getrennt leben, oder zum
Lebensgefährten" durchgestrichen hat (AS 124),
Aktenvermerk
eines Beamten der Abgabensicherung, der ohne Voranmeldung der Ehegattin des
Berufungsführers in H einen Besuch abgestattete, die Ehewohnung besichtigte
und dabei keinen auf die Anwesenheit des Berufungsführers deuteden Hinweis
gefunden hat (PA AS 8).
Der Senat verkennt
nicht, dass die nachfolgend angeführten Indizien dafür sprechen, dass
der Berufungsführer über einen Wohnsitz in Österreich
verfügt:
In
den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2002
(AS 43ff, 46ff) ist als Wohnanschrift des Berufungsführer H
angeführt;
der
Bf hat die (alte österreichische) Postzustelladresse beibehalten
(AS 98);
der
Bf hat auch die Adresse gegenüber der Versicherung nicht abgeändert
(AS 98);
der
Bf und seine (von ihm getrennt lebende) Ehegattin sind gemeins im
österreichischen Telefonbuch eingetragen (AS 114);
der
Berufungsführer verfügt nach seinen eigenen Angaben erst sei März
2005 über ein Schweizer Handy; bis dahin verfügte er weder über
ein Schweizer Mobiltelefon noch über einen eigenen Festnetzanschluss in der
Schweiz (AS 98);
im
Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom 30.
Juni 2003 füllte die Ehegattin des Berufungsführers in der Rubrik
"Angaben zum Ehepartner von dem sie nicht dauernd getrennt leben, oder zum
Lebensgefährten" den Namen des Berufungsführers ein
(AS 122);
der
Bf und seine Ehegattin verfügten über ein gemeinsames Konto (siehe
Kopien von Überweisungsbelegen
(AS 130 ff).
Den zuletzt
angeführten Indizien maß der Senat aus den davor angeführten,
für eine Wohnsitzverlegung sprechenden zahlreicheren und gewichtigeren
Gründen keine entscheidende Bedeutung bei. Dies auch auf Grund folgender
Überlegungen:
Die Aussage des Berufungsführers, dass er die
Eintragung im Telefonbuch nicht ändern hat lassen, da er es einfach
vergessen hat und da er allen seinen Freunden und Bekannten ohndies mitgeteilt
hat, dass er nicht mehr in H wohnt, findet in der allgemeinen Lebenserfahrung
Deckung. Zudem hat der Berufungsführer überzeugend dargetan, dass er
zu seinen Auftritten von Musikerkollegen engagiert wird, die wissen, wo er
arbeitet und damit auch wo er telefonisch erreichbar ist.
Im Falle eines dauernden Umzuges ist es üblich, die
Postzustelladresse zu ändern bzw einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Da der
Berufungsführer aber glaubwürdig und nachvollziehbar in der
Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass er seinen Arbeitgebern die neue
Adresse mitgeteilt hat, dass die Post seitens der Bank bei der Bank hinterlegt
wird und dass er schließlich nur noch Post von der Versicherung betreffend
seine Liegenschaften in Österreich erhält, kommt der Tatsache, dass er
keinen Nachsendeauftrag erteilt hat, kein großes Gewicht zu.
Die Tatsache, dass der Berufungsführer in der Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 als Adresse die
Anschrift in H angegeben hat, beruht wohl auf einem Fehler der
Steuerberatungskanzlei. Dass der Berufungsführer gedacht hat, dass er in
der Steuererklärung für das Jahr 2002 seine Adresse in H angeben muss,
da er den Großteil des Jahres 2002 dort gewohnt hat, ist
glaubhaft.
Das Vorbringen, dass die Adresse gegenüber der
Versicherung nicht geändert wurde, da diese auf einer inländischen
Zustelladresse bestehe, ist glaubhaft. Die Tatsache, dass der Versicherung
gegenüber weiterhin die Adresse in H angegeben wurde, kann daher weder
für noch gegen einen Wohnsitz des Berufungsführers in H gewertet
werden. Auch für den Fall der zerrütteten Ehe ist davon auszugehen,
dass die Ehegattin des Berufungsführers die Post der Versicherung an diesen
weiterleitet, da sie als Hälfteeigentümerin des Hauses ein
wesentliches Interesse an einem aufrechten Rechtsverhältnis zur
Versicherung hat.
Im Formular "Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" vom 30. Juni 2003 beließ die Ehegattin des
Berufungsführers in der Rubrik "Angaben zum Ehepartner, von dem sie nicht
dauernd getrennt leben, oder zum Lebensgefährten" den voreingetragenen
Namen des Berufungsführers (AS 122). Da der Berufungsführer zu
diesem Zeitpunkt bereits von seiner Ehegattin dauernd getrennt lebte, hätte
es für sie keinen Grund gegeben, diese Rubrik nicht (wie im Folgejahr)
durchzustreichen. Allerdings hält es der Senat für glaubhaft, dass die
Ehegattin das Formular nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet und es daher
unterlassen hat, die vorausgefüllte Passage über den nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten durchzustreichen.
In der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der
Berufungsführer und seine Ehegattin nicht über mehrere, sondern nur
über ein gemeinsames Konto verfügen, auf das die Einkünfte des
Berufungsführers aus nichtselbständiger Tätigkeit in
Österreich fließen und das der Unterhaltsbevorschussung dient. Diese
Einkünfte betragen monatlich weniger als die vereinbarten
1.700,00 € Unterhalt, die sich der Berufungsführer verpflichtete
an seine Ehegattin zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass der Berufungsführer
und seine Ehegattin über ein gemeinsames Konto verfügen, kann daher
nicht geschlossen werden, dass die Ehe des Berufungsführers nicht
zerrüttet ist und die Ehegatten nicht getrennt leben.
Besonderes Gewicht misst der Senat den vom Referenten im
Vorverfahren geprüften Feststellungen des Beamten bei, der in Gegenwart der
Ehegattin und des steuerlichen Vertreters des Bf unangekündigt alle
gewünschten Zimmer des Hauses in H besichtigt und dabei
auftragsgemäß nach Indizien gesucht hat, die gegen eine
Wohnsitzverlegung sprechen. Da er keine solchen vorgefunden hat, muss die
Annahme eines Wohnsitzes jedenfalls für diesem Zeitpunkt als widerlegt
gelten.
Da in der Verhandlung auch hervorgekommen ist, dass der
Berufungsführer seit ca. sieben Jahren eine Freundin in der Schweiz hat und
dass deshalb die Ehe in die Brüche ging, ist auch glaubhaft, dass der
Berufungsführer im September 2002 in die Schweiz gezogen ist und ab dem
Umzug in die Schweiz der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz war,
zumal er auch den Großteil der Freunde in der Schweiz hatte.
Die Tatsache, dass die Miete, die der Berufungsführer
an Herrn L bezahlt, außergewöhnlich niedrig ist, liegt nach den
glaubwürdigen Erklärungen von Vermieter und Mieter in deren
persönlicher Beziehung begründet. Aus dieser Tatsache kann aber nicht
albgeleitet werden, dass der Berufungsführer nicht in der Schweiz
wohnt.
Aus den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Wohnsitzverlegung ergeben sich die
nachfolgend dargestellten rechtlichen Konsequenzen, denen zunächst eine
Schilderung der materiellrechtlichen
Rechtslage vorangestellt wird. Die
maßgeblichen Bestimmungen des DBA Schweiz lauten:
Art 4
1. Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht
dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach
Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt folgendes:
a) Die Person
gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
b) Kann nicht
bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
c) Hat die
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die
Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines
Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten gemäß Artikel 25.
3. gilt eine
natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses
Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen
Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel),
endet die Steuerpflicht, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, in
dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitzwechsel
vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an die Ansässigkeit
anknüpft, im anderen Staat mit dem Beginn des auf den Wohnsitzwechsel
folgenden Kalendermonats.
4. Nicht als "in
einem Vertragstaat ansässig" gilt eine natürliche Person, die in dem
Vertragstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig
wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staate allgemein
steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragstaat den allgemein
erhobenen Steuern unterliegt.
5. Ist nach
Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Tatsache allein,
daß eine Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei
einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die konzernleitenden
Entscheidungen trifft, begründet für diese Gesellschaft keinen
Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an dem
diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person ansässig
ist.
Art 14
1.
Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem
freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem
anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so
dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
2. Der Ausdruck
"freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit, sowie die selbständige Tätigkeit der
Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte,
Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren und
Steuerberater.
Art 17
1. Ungeachtet
der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige
Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und
Musiker sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Das gilt auch
für die Einkünfte, die einer anderen Person für die
Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten
zufließen.
2. Absatz 1 gilt
nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmäßiger
Künstler, die unmittelbar oder mittelbar überwiegend durch Zuwendungen
aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Art 19
1.
Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein
Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere
Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat
besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem
Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden
Staaten gewährt werden.
2. Ob eine
juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den
Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Art 23 DBA
1. Bezieht eine
in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie
Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der
erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese
Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat
darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder
das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der
anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen
wären.
2. Ungeachtet
des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 19
(ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige
Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen
Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich
ansässige Person unter Artikel 10, 11, 12 und 19 fallende Einkünfte,
die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden
dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer
entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen
Einkünfte entfällt.
3. Bezieht eine
in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10,
11 und 12 in Österreich besteuert werden dürfen, so gewährt die
Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung
besteht
a) in der
Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Österreich erhobenen
Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer,
wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die
Einkünfte, die in Österreich besteuert werden, entfällt,
oder
b) in einer
pauschalen Ermäßigung der schweizerischen Steuer,
oder
c) in einer
teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen
Steuer, mindestens aber im Abzug der in Österreich erhobenen Steuer vom
Bruttobetrag der aus Österreich bezogenen Einkünfte. Die Schweiz wird
gemäß den Vorschriften über die Durchführung von
zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
Unstrittig ist zwischenzeitig,
dass der Berufungsführer mit seinen nichtselbständigen
Einkünften, die er für seine Tätigkeit bei der Musikschule
Dornbirn und beim Landeskonservatorium bezieht (Art 19 DBA-CH), sowie
mit seinen Einkünften aus der Vermietung des österreichischen
Mietobjektes (Art 6 DBA-CH) in Österreich steuerpflichtig ist.
Weiters ist unstrittig, dass es sich bei den Musikschulen
in der Schweiz, bei denen der Berufungsführer arbeitet, um
öffentlich-rechtliche Musikschulen handelt. Daraus folgt, dass diese
Einkünfte unter die Zuteilungsregel des Art 19 DBA Schweiz
fallen.
Gemäß Artikel 17 DBA Schweiz dürfen
Einkünfte von Musikern für ihre in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübte Tätigkeit, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie
diese Tätigkeit ausüben. Der Berufungsführer unterliegt daher mit
seinen in Österreich erzielten Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit (Musiker) der Steuerpflicht in Österreich, hinsichtlich der
in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
der Steuerpflicht in der Schweiz. Da sich der Berufungsführer und das
Finanzamt in der Verhandlung darauf geeinigt haben, werden die in diesem
Zusammenhang bisher nicht angesetzten Betriebsausgaben in Höhe von 10% der
bisher der Besteuerung zugrunde gelegten selbständigen Einkünfte
geschätzt. Die Höhe der selbständigen Einkünfte vermindert
sich daher um 10%.
Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Österreich wurde das Jahressechstel herausgerechnet.
Tritt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger während
des Kalenderjahres in die beschränkte Steuerpflicht ein, sind zwei
Steuerabschnitte gegeben, die zu zwei getrennten Veranlagungsverfahren und somit
zu zwei Steuerbescheiden führen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104). Für das
Jahr 2002 waren daher zwei Bescheide zu erlassen, nämlich einer für
die unbeschränkte Steuerpflicht für den Zeitraum 1.1.2002 bis
31.8.2002 und einer für die beschränkte Steuerpflicht vom 1.9.2002 bis
31.12.2002. Die anzurechnende ausländische Steuer ist daher im Bescheid
über die unbeschränkte Steuerpflicht um ein Drittel zu kürzen.
Die Topfsonderausgaben waren beim Bescheid über die unbeschränkte
Steuerpflicht nicht zu berücksichtigen, da der Gesamtbetrag der
Einkünfte 50.900,00 €
überstiegen hat. Die Sonderausgaben
waren zu aliquotieren.
Hinsichtlich der Berufung betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 wird der Berufung
vollinhaltlich stattgegeben.
Über die Berufungen war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 227 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
GrenzgängerAnsässigkeitPfändungsbescheidPfändungsgebührenbescheidMusikerSicherstellungsauftragBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0212-F/05
- Stammnummer
- 24047
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF