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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0212-F/05

1. Ansässigkeit eines Musikers nach dem DBA Schweiz 2. Zulässigkeit verschiedener Einbringungsmaßnahmen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0212-F/05vom 13.09.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen des BfADR, vertreten durch Alemannia Treuhand- und RevisionsgesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6900 Bregenz, Sägerstraße 1, vom 18. Dezember 2003 bzw 1.9.2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Ohneberg, vom 17. November 2003 bzw 1.8.2005 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004, Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2005, Anspruchszinsen für das Jahr 2003 sowie vom 2.8.2005 betreffend Pfändung, weiters vom 11.1.2006 betreffend Antrag auf Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, schließlich vom 11.8.2005 betreffend Pfändungsgebühr nach der am 29. Juni 2006 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen hinsichtlich Anspruchszinsen, Pfändung, Pfändungsgebühr und Antrag auf Erlassung eines Sicherstellungsantrages werden als unbegründet abgewiesen. Den Berufungen hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005 wird teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Einkommensteuer: Mit Schreiben vom 22. August 2002 teilte der Berufungsführer dem Finanzamt Bregenz mit, dass er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe (AS 1). Dem Schreiben war ein Schweizer Meldezettel beigefügt (AS 2). Mit Vorhalt vom 23. August 2002 (AS 3-4) ersuchte das Finanzamt Bregenz den Berufungsführer "folgende Punkte nachzuweisen und gegebenenfalls näher zu erläutern: Nachweis über die Anmeldung des Wohnsitzes in der Schweiz, Mietvertrag oder Kaufvertrag über die von Ihnen bewohnte Wohnung in der Schweiz, Kopie des Ausländerausweises, Nachweis der steuerlichen Erfassung in der Schweiz, Kosten für die Übersiedlung in die Schweiz, Nachweis der Abmeldung Ihres Fahrzeuges in Österreich sowie der Anmeldung desselben in der Schweiz, Retournierung der Grenzgängerkarte." Gemeinsam mit dem Schreiben vom 19. September 2002 (AS 5-6) übermittelte der Berufungsführer dem Finanzamt folgende Unterlagen: Kopie des Meldeausweises für Ausländer (AS 7), ausgestellt vom Einwohneramt T am 12.08.2002, samt Quittung vom 23.08.2002 (AS 8) Kopie des Mietvertrages zwischen Herrn AL und dem Berufungsführer vom 12.08.2002 (AS 9) mit Kopie über die Einrichtung des Dauerauftrages für Miete über die UBS (AS 10) Kopie des Ausländerausweises Nr. 0133.6479/1 (AS 11) Erläuternd teilte die steuerliche Vertretung des Berufungsführers im Schreiben vom 19. September 2002 (AS 5-6) dem Finanzamt mit: "Die weiteren von Ihnen erbetenen Unterlagen können wir Ihnen derzeit nicht zur Verfügung stellen, da Kosten für die Übersiedlung in die Schweiz nicht direkt angefallen sind, da einerseits die von Herrn He gemietete Wohnung voll möbliert ist und Herr He seine persönlichen Fahrnisse anlässlich mehrerer Fahrten mit seinem PKW Mercedes Benz TE 250 D (Kombi) selbst transportiert hat. Auch die Abmeldung des Fahrzeuges in Österreich ist derzeit noch nicht erfolgt, da hiefür nach schweizerischen Bestimmungen eine Frist von einem Jahr besteht und Herr He vor Erlangung eines schweizerischen Kennzeichens zuerst eine Vorführung bei der technischen Prüfstelle veranlassen muss. Das Schreiben des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 09.09.2002 liegt uns zwar vor, ist jedoch inhaltlich falsch, sodass wir Herrn He gebeten haben, beim kantonalen Steueramt die Neuausstellung einer richtigen Bescheinigung zu erbitten, die wir Ihnen unmittelbar nach Eingang bei uns nachreichen werden. Die (österreichische) Grenzgängerkarte schließlich ist dem Berufungsführer offensichtlich seit längerem abhanden gekommen. Dass Herr He jedoch im Besitz einer derartigen Grenzgängerkarte war, dürfte sich aus Ihren Akten zweifelsfrei ergeben. Den Nachweis der Abmeldung des PKW Mercedes - Benz TE 250 D werden wir Ihnen unaufgefordert nachreichen. Wir fügen schließlich bei die Abmeldung (AS 12, 14) bzw. Ummeldung des Toyota Corolla Kombi, der am 27.08.2002 durch Herrn He abgemeldet und auf den Namen seiner Gattin angemeldet wurde, außerdem die am gleichen Tag erfolgte Abmeldung des Motorrollers Vespa (AS 13)." Gemeinsam mit der Eingabe vom 25. September 2002 (AS 15) übermittelte der Berufungsführer dem Finanzamt die Bestätigung des kantonalen Steueramtes (AS 16), wonach der Berufungsführer mit seinem Umzug in die Schweiz ausschließlich der Quellensteuerpflicht im Kanton St. Gallen unterstellt sei und seinen Deklarationspflichten in der Schweiz nachkomme. Die Quellensteuer werde monatlich durch den Arbeitgeber des Berufungsführers erhoben. Am 2. Juni 2003 übermittelte der Berufungsführer dem Finanzamt die Umsatz- (AS 43 ff) und Einkommensteuererklärung (AS 46 ff) für das Jahr 2002 sowie die dazu gehörenden Beilagen (AS 21-22, 27-41). Mit Vorhalt vom 14. Juli 2003 ersuchte das Finanzamt Feldkirch den Berufungsführer die in der Schweiz erzielten nichtselbständigen und selbständigen Einkünfte als Musiker für den Zeitraum September 2002 bis Dezember 2002 bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 13. August 2003 (AS 24 f) teilte der Berufungsführer dem Finanzamt mit, dass der Berufungsführer im Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Dezember 2002 in der Schweiz keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe. Den Mercedes 250 D habe er umgemeldet. Eine Kopie der Zulassung vom 4. Juli 2003 (AS 26) war dem Schreiben beigefügt. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 18. Dezember 2003 (AS 62) und dem ergänzenden Schriftsatz vom 26. Jänner 2004 (AS 67) brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor: Bei Ermittlung der Einkünfte wäre eine Trennung für die Zeit vom 01.01. - 31.08.2002 und vom 01.09. - 31.12.2002 vorzunehmen gewesen, da der Berufungsführer mit Wirkung vom 19.08.2002 seinen Wohnsitz von Österreich in die Schweiz verlegt habe. Über diesen Wohnsitzwechsel habe er das Finanzamt Bregenz mit Schreiben vom 22.08.2002 unterrichtet und nachfolgend im Rahmen der Beantwortung mehrerer Ergänzungsersuchen sämtliche vom Finanzamt Bregenz gestellten Fragen beantwortet bzw. erbetene Unterlagen übermittelt. Zum Nachweis dafür, dass der Berufungsführer mit Ausnahme der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der in Österreich gelegenen Liegenschaft sämtliche weiteren Gehaltseinkünfte aus der Schweiz und aus Österreich, und zwar auch der Gehaltseinkünfte, die er in der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2002 aus Österreich bezogen hat, in der Schweiz versteure, überreiche er in der Beilage die diesbezügliche Bestätigung des kantonalen Steueramtes des Kantons St. Gallen vom 30.12.2003 (AS 70). Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass auch die unselbständigen österreichischen Einkünfte, die der Bf seit 1. September 2002 erzielt, in der Schweiz besteuert werden. Als Beilagen zum Schriftsatz vom 22. Juni 2004 (AS 71 ff) legte der Berufungsführer folgende Unterlagen vor: Schreiben des Berufungsführers vom 20.05.2004 (AS 77) über Art und Ausstattung seiner Wohnung in der Schweiz, sein Wohnambiente in der Schweiz überhaupt, desgleichen eine Darlegung der schulischen und persönlichen Situation seiner Kinder. Vertrag zwischen dem Berufungsführer und seiner Gattin vom August 2002 (AS 78) im Zusammenhang mit der (vorläufigen) Nutzungsregelung des im Eigentum des Berufungsführers stehenden Hauses in H, verbunden mit einer vorläufigen Unterhaltsregelung für seine Ehegattin und einer Kostenübernahmeverpflichtung der Gebäudefixkosten durch den Berufungsführer. Kopie des unterschriebenen Kaufvertrages hinsichtlich der Liegenschaft in GB [...] (AS 79 ff). Überarbeitete Prognoserechnung (AS 75) hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie voraussichtliche Einnahmen-Ausgabenrechnung 2004 (AS 76). Mit Vorhalt vom 7. Juli 2004 richtete sich das Finanzamt auszugsweise wie folgt an den Berufungsführer: "Die Vollmacht an o.a. Steuerberatungsgesellschaft wird auch als Zustellbevollmächtigte angesehen. Aus dem Akt geht hervor, dass Ihr Antrag vom 18.12.2003 auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 29.12.2003 zurückgewiesen worden ist. Laut Akt und laut Aussagen von Dr. Rhomberg erfolgte per Ende August 2002 die Einstellung als selbständiger Musiker. Aufgrund hier vorliegenden Kontrollmaterials wird aber diese Tätigkeit weiterhin ausgeübt. Diesbezüglich wird ersucht, die Einnahmen- getrennt nach Auftritten und Honoraren - aus In- und Ausland ab 2002 bis heute - anher bekannt zu geben. [......] Die Bestätigungen des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 20.September 2002 und 30. Dezember 2003 sprechen vorerst nur von einer Quellensteuer. In der Bestätigung vom 30. Dezember 2003 wird die ergänzende ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer 2002 zur Satzbestimmung erwähnt (inklusive Gehaltsbezüge aus Österreich). Die Besteuerung der Einkünfte aus der Liegenschaft stehe Österreich zu. Von einer Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Musikertätigkeit ist diesbezüglich nicht die Rede. In der "Beschreibung der Wohnung" vom 20.Mai 2004 ist Frau L als Hausbesitzerin angegeben. Laut vorliegender Kopie des Mietvertrages scheint ein Herr L als Vermieter auf. Der in Kopie vorgelegte Vertrag zwischen dem Berufungsführer und seiner Gattin vom August 2002 ist eher allgemein gehalten und schließt den Zutritt des Hauseigentümers nicht aus. Diesbezüglich liegt auch keine fremdübliche Vermietung vor. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Kontaktaufnahme mit der Familie bei aufrechter Ehe doch auch im eigenen Haus stattfindet. Zur Abklärung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sind noch nachstehende Fragen offen: Wurde die Postzustellung umgemeldet? Wurde die Adressänderung bei Versicherungen, Banken, anderen Behörden etc bekannt gegeben? Hinsichtlich Handy wird um Gesprächsauflistung ab September 2002 gebeten." In der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Mai 2005 (AS 95 ff) brachte der Berufungsführer ua. vor, sein steuerlicher Vertreter sei auch zustellbevollmächtigt. Der Schriftsatz vom 26. Jänner 2004 sei auch als Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid hinsichtlich Aussetzung der Einhebung zu werten. Eine Aufstellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für den Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Dezember 2004 werde beigelegt (AS 100). Diese Einkünfte seien allerdings in der Schweiz zu versteuern. In der Bestätigung des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 30. Dezember 2003 sei deshalb von einer Besteuerung der Einkünfte als selbständiger Musiker nicht die Rede, da derartige Einkünfte nicht vorgelegen seien. In der "Beschreibung der Wohnung in der Schweiz" vom 20.05.2004 habe er Frau L als Hausbesitzerin bezeichnet, während in dem dem Finanzamt Bregenz als Beilage zum Schreiben vom 19.09.2002 übermittelten Mietvertrag Herr L als Vermieter aufscheine. Diese unterschiedlichen Personenangaben begründeten jedoch keinen Widerspruch, da Mieter sehr häufig über die exakten rechtlichen und Eigentumsverhältnisse des Vermieters nicht unterrichtet seien, was auch im Falle des Berufungsführers zutreffe. Es dürfte sich jedoch wohl so verhalten, dass Herr L Eigentümer der Liegenschaft sei und als solcher richtigerweise auch den Mietvertrag als Vermieter unterfertigt hat. Trotzdem dürfte die Aussage des Berufungsführers in der "Beschreibung der Wohnung" zutreffen, in der er Frau L als Hausbesitzerin bezeichnet, zumindest als "Wohnungsbesitzerin" der von Frau L im Obergeschoss benützten Wohnung, da sie hinsichtlich dieser Wohnung zweifellos über den für eine "Besitzerin" üblicherweise erforderlichen "animus rem sibi habendi" verfüge. Im Übrigen lebe Frau L seit jedenfalls rund einem halben Jahr nicht mehr in der früher von ihr benutzten Wohnung, da sie in ein Altersheim übersiedelt sei. Er bewohne das Haus in der Schweiz seit geraumer Zeit allein. Zum vorgelegten "Vertrag zwischen dem Berufungsführer und seiner Gattin", vom August 2002 sei zu sagen, dass seitens des Berufungsführers nie behauptet worden sei, dass er keinen Zutritt zu seinem Wohnhaus habe, desgleichen sei auch nie behauptet worden, dass er Kontakte mit seinen Kindern außerhalb seines Wohnhauses habe. In der Regel würden auch die notwendigen Kontakte zwischen dem Berufungsführer und seiner getrennt lebenden Gattin zur Besprechung von Fragen der Kindererziehung und des Hauserhaltes in der Regel im Hause stattfinden. Er verweise in diesem Zusammenhang auch auf die schriftliche Stellungnahme des Herrn S vom Finanzamt Bregenz vom 17.06.2004, der die Gattin des Berufungsführers am 15.06.2004 ohne vorherige Ankündigung aufgesucht hat. Die Gattin des Berufungsführers habe dabei bestätigt, dass der Berufungsführer 2-3 mal die Kinder besuche. Sie habe darüber hinaus bestätigt, dass sie von ihrem Ehegatten getrennt lebe und dieser in der Schweiz wohnhaft sei. Sie sei dem von Herrn S geäußerten Wunsch zur Besichtigung des gesamten Wohnhauses vom Dachboden bis zum Keller - also nicht nur der Wohnräumlichkeiten - widerstandslos nachgekommen. Herr S habe in seinem Aktenvermerk ausdrücklich bestätigt, dass "Indizien wie Kleidung, Musikinstrumente, Wasch- und Pflegeutensilien etc." nicht vorgefunden worden seien, woraus man schließen könnte, dass der Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Aus dieser Formulierung sei es jedoch vollkommen klar, dass das Wort "nicht" fehle, da ansonsten der gesamte Satz keinen Sinn ergeben würde. Herr S habe insbesondere auch das ehemalige eheliche Schlafzimmer samt Kleiderschrank, Bad und WC besichtigt. Herr S habe ferner bestätigt, dass er auch ein Fahrzeug - nämlich das des Berufungsführers - nicht vorgefunden habe. Die im Aktenvermerk des Herrn S angeführten Unterlagen seien dem Finanzamt Bregenz mit Schreiben vom 22.06.2004 lückenlos vorgelegt worden. Herr S habe ferner, offensichtlich am 28. Juni 2004, Erhebungen in dem Mietobjekt des Berufungsführers durchgeführt und festgestellt, dass 4 Wohnungen vermietet wurden, dies unter exakter Angabe der Namen der Mieter. Ein Hausbewohner, den Herr S angetroffen hat, habe schließlich bestätigt, dass der Berufungsführer selten zu diesem Haus komme und dort auch kein eigenes Zimmer habe. Gelegentliche Besichtigungen des Hauseigentümers dürften im Rahmen der üblichen Liegenschaftsverwaltung klarerweise als geboten erscheinen. Eine förmliche Änderung der Postzustellung sei nicht veranlasst worden, da die meisten Stellen, mit denen der Berufungsführer zu tun hatte, von der Wohnsitzverlegung ohnehin unterrichtet worden seien. Die Versicherung, bei der die Objekte in Österreich versichert sind, sei nicht verständigt worden, weil Versicherungsgesellschaften in der Regel auf inländischen Zustelladressen bestünden. Darüber hinaus würden die Zahlungen unverändert durch Lastschriftverfahren von dem bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg bestehenden Konto durchgeführt. Die Bankpost von seiner Hausbank, der Hypothekenbank, werde bei der Hypothekenbank für den Berufungsführer bereitgehalten. Die Versicherung für den im Eigentum des Berufungsführers stehenden PKW sei so lange nicht geändert worden, als der Berufungsführer dieses Fahrzeug noch mit österreichischem Kennzeichen weiter betrieben habe. Auf die Neuzulassung in der Schweiz, worüber er das Finanzamt Bregenz unterrichtet habe, sei eine Kündigung des Versicherungsvertrages und der Abschluss einer neuen PKW-\/ersicherung in der Schweiz gefolgt. Weitere Behörden, so insbesondere die Vorarlberger Dienstgeber seien ebenso wie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom Wohnsitzwechsel des Berufungsführers unterrichtet worden. Ein österreichisches Handy habe er Berufungsführer lediglich bis Frühjahr 2003 gehabt. Damals sei zu einem nicht ganz genauen bekannten Zeitpunkt die Abmeldung erfolgt. Er sei in der Schweiz über den Festnetzanschluss erreichbar, außerdem und hauptsächlich über das Telefon in der Schule. Über ein eigenes Schweizer Handy verfüge er erst ab 03/2005. Zu der vom Finanzamt Bregenz erbetenen Gesprächsauflistung sei darauf hinzuweisen, dass er ein derartiges Ersuchen als gänzlich überzogenes Ansinnen empfinde, zumal er sämtliche anderen durch das Finanzamt Bregenz auferlegten Nachweise erbracht habe und den entsprechenden Aufforderungen lückenlos und vollständig nachgekommen sei. Im Vorhalt vom 10. Juni 2005 (AS 102 f) ersuchte das Finanzamt Bregenz um Beantwortung folgender Fragen: "In der Liste der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit fehlen die Zeiträume vom 1. Jänner 2002 bis 31. August 2002, sowie vom 1. Jänner 2005 bis dato. Weiter sind alle Leistungsempfänger mit Name und Adresse bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistungsempfänger, nachdem sie als ausländischer Musiker aufgetreten sind, die Abzugsteuer nach § 99 EStG 88 in Abzug gebracht haben (Besteuerung ist nach Art.17 DBA Schweiz/Österreich i. V .m. § 99,100 EStG 88 durchzuführen). Die erklärten Einnahmen aus der Musikertätigkeit des Jahres 2002 sind aufzulisten nach Name und Adresse der Leistungsempfänger. Für die nichtselbständigen Einkünfte von der MS Dornbirn und vom Amt der Vorarlberger Landesregierung ist die Frage abzuklären, weshalb diese Einkünfte nicht der Lohnsteuer unterzogen worden sind. Für diese Einkünfte verbleibt nach Art. 19 des DBA Schweiz/Österreich das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat (2002-2005). Die vom Berufungswerber behauptete Besteuerung in der Schweiz ist anhand von Steuererklärungen, Einnahmen-/Ausgabenrechnungen und Steuerbescheiden nachzuweisen (2002-2004 ). Eine Nachschau im Schweizer Telefonbuch hat ergeben, dass unter der (angegebenen Schweizer) Adresse (des Berufungsführers) .... nur Frau L als Inhaberin eines Festnetzanschlusses aufscheint. Es ist nicht glaubhaft, dass der Berufungswerber vom Frühjahr 2003 bis zum März 2005 über kein eigenes Telefon verfügt hat. Der Berufungswerber scheint hingegen nach wie vor im österreichischen Telefonbuch (2004) auf. Es ergeht daher nochmals die Aufforderung, eine Gesprächsauflistung sämtlicher vom Berufungswerber benutzten Telefone für den Zeitraum 1.9.2002 bis 31.3.2003 vorzulegen. Für den Zeitraum 3/2005 bis dato möge eine Gesprächsauflistung des Schweizer Handys beigebracht werden. Es ist ein Nachweis über die Jahre 2002-2005 für die Finanzierung ihrer Unterhaltsleistungen an die Familie (It Vertrag August 2002) zu erbringen." Gemeinsam mit der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juli 2005 legte der Berufungsführer eine Aufstellung seiner selbständigen Einkünfte für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. August 2002 vor (AS 111). In der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juli 2005 (AS 106 ff) brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum ab 01.01.2005 sich auf 350,00 € belaufen (150,00 € - vom 02.06. und 200,00 € am 01.07.2005). An Ausgaben für Anlagenmiete seien insgesamt 200,00 € angefallen. Beim 02.06.2005 handle es sich um einen Auftritt beim New Orleans Festival im Rahmen der "Langen Nacht der Musik", am 01.07.2005 um einen Aufritt in Lustenau für "Ray CharIes Night". Für das gegenständliche Berufungsverfahren dürften die Einkünfte aus selbständiger Arbeit jedoch nicht von Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass er bei allen Auftritten - sowohl bis 31.08.2002 also auch ab 01.01.2005 - lediglich als Musiker gegen Honorar tätig gewesen sei und keinesfalls als Veranstalter zu sehen sei. Aus diesem Grund sei er auch nicht für die Berechnung und Einbehaltung einer Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 verantwortlich. Er schließe sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass seine Einkünfte nichtselbständiger Tätigkeit als Musiklehrer bei der Musikschule Dornbirn und beim Konservatorium Feldkirch gemäß Artikel 19 DBA Schweiz - Österreich für den gesamten Zeitraum vom 01.01.2002 bis inklusive 2004 bzw. Folgejahre in Österreich zu besteuern sind. Zur Frage des Telefonanschlusses verweise er zunächst auf sein Schreiben vom 27.05.2005. Der in der Schweiz festgestellte Telefonanschluss sei zweifellos der der Mieterin bzw. Hauseigentümerin L. Über diesen Anschluss sei er selbstverständlich auch immer erreichbar. Er sei auch über die Telefonanschlüsse in beiden Schulen in Trogen und Rohrschach erreichbar. Der Umstand, dass er seinen Telefonanschluß bei seinem Wechsel in die Schweiz in Hörbranz nicht ab- bzw. umgemeldet habe, dürfte wohl nicht von besonderer Bedeutung sein, zumal er nach wie vor der Hälfte-Eigentümer der Liegenschaft sei. Er habe im gesamten Zeitraum bis 3/2005 über kein eigenes Handy verfügt hat, dies weder in der Schweiz noch in Österreich. Aus diesem Grunde stelle es geradezu die "Auferlegung eines unmöglichen Beweises" dar, Gesprächsauflistungen vorzulegen. Er erteile aber gerne die Einwilligung, sowohl bei den österreichischen als auch schweizerischen Telefonanbietern diesbezüglich Auskünfte einzuholen. In der Beilage übersandte der Berufungsführer das Original der von seiner Ehegattin mit Datum vom 11.07.2005 ausgestellten handschriftlichen Bestätigung über monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.700,00 € seit August 2002 (AS 112). Zusammenfassend sei festzuhalten: Er habe das Finanzamt Bregenz mit Schreiben vom 22.8.2002 unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vollumfänglich von der Tatsache der Übersiedlung in die Schweiz unterrichtet. In weiterer Folge habe er die mehrfachen und sehr umfangreichen schriftlichen Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Bregenz mit Schreiben vom 19.9. und 25.9.2002,13.8. und 18.12.2003,26.1. und 22.6.2004 sowie 27.5.2005 unter Beifügung der durch das Finanzamt Bregenz erbetenen Unterlagen beantwortet. Am 28.06.2004 habe Herr S seiner Frau unangemeldet einen Besuch abgestattet und sich über seine Besuchszeiten erkundigt und auch das gesamte Haus von Keller und Garage bis zum Dachboden besichtigt, worüber Herr S einen Aktenvermerk angefertigt habe. Anlässlich des Gespräches mit Herrn S habe dieser auch mitgeteilt, am Tage vor dem Besuch bei seiner Frau bereits Erkundigungen bei mehreren Nachbarn sowie beim Gemeindeamt H eingeholt zu haben, ob er sich des öfteren in H aufhalte. Herr S habe auch bestätigt, die Auskünfte seien insofern für ihn negativ verlaufen, als von den befragten Personen bestätigt worden sei, dass er (der Berufungsführer) sich praktisch nicht in H aufhalte. Am 28.06.2004 habe Herr S außerdem Erhebungen in seinem Mietobjekt durchgeführt, das Mietobjekt besichtigt und mit einem Mieter gesprochen. Laut Aktenvermerk vom 28.06.2004 habe der angetroffene Hausbewohner bestätigt, dass er (der Berufungsführer) selten zum Mietobjekt komme und über kein eigenes Zimmer verfüge. Am 07.07.2005 habe Herr St, ein Mitarbeiter des Finanzamtes Bregenz im Team Betriebsveranlagung 23, seiner Gattin ebenfalls unangemeldet einen Besuch abgestattet und sie danach gefragt, ob er hier wohne, wem das Haus gehöre, ob er telefonisch erreichbar sei und wann er nach Hause komme. Die Liegenschaft in H stehe jeweils im Hälfte-Eigentum von ihm und seiner Ehegattin. Nach seiner Kenntnis dürfte Herr St neuerlich einen Besuch bei seinem Mietobjekt durchgeführt haben, ohne ihn dort angetroffen zu haben. Er sei der Auffassung, dass Art und Umfang der durch das Finanzamt Bregenz gesetzten Maßnahmen zur Abklärung, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers befindet, weit über das normale Ausmaß derartiger Erhebungen hinausgingen. Zweimalige Befragungen seiner Frau, zweimaliger Besuch des Mietobjektes, die Befragung von Nachbarn und Erkundigungen beim Gemeindeamt H muteten bereits so an, als handle es sich um Erhebungen im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens. In diesen Bereich gehöre wohl auch bereits die Aufforderung zur Übermittlung von Gesprächsaufzeichnungen von Telefonnetzbetreibern. Seit seiner Übersiedlung in die Schweiz seien nunmehr nahezu drei Jahre verstrichen. Diese drei Jahre hätten für ihn erhebliche Belastungen und Kosten mit sich gebracht. Er ziehe ernstlich in Erwägung, die Liegenschaften in H und das Mietobjekt zu veräussern und in der Schweiz eine Eigentumswohnung anzuschaffen. Aus der Erklärung "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom Juli 2003 (AS 122 f) geht hervor, dass der Berufungsführer von seiner Ehegattin nicht dauernd getrennt lebt. Dieses Formular wurde von der Ehegattin des Berufungsführers eigenhändig unterfertigt. Im Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom März 2004 (AS 124 f) wurden die voreingetragenen "Angaben zum Ehepartner, von dem die Antragstellerin nicht dauernd getrennt lebt", durchgestrichen. Aus im Akt liegenden Kopien von Überweisungen (AS 130 ff) geht hervor, dass Bankkonten auch noch Jahre nach dem Auszug gemeinsam vom Berufungsführer und seiner Gattin benutzt wurden. Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus: Vorab werde darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Sachverhalten, deren Wurzeln im Ausland liegen und die in Ermangelung eines Rechtshilfeabkommens nicht möglich ist, eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bestehe. Die Mitwirkungspflicht sei in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH vom 23.2.1994, ZI. 92/15/0159). Es bestehe somit eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Durch die Behauptung, der Wohnsitz und in späterer Folge der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers liege in der Schweiz, werde die Möglichkeit der Behörde, diese Behauptung an Ort und Stelle, in der Schweiz, zu überprüfen, erschwert bzw. unmöglich gemacht. Ebenso bestehe eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wenn ungewöhnliche Sachverhalte behauptet werden. Wenn außergewöhnliche oder in der Entstehung und im Verlauf nicht übliche und nicht zu vermutende Sachverhalte zu beurteilen sind, werde die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen ebenso wie bei von den allgemeinen Lebenserfahrungen abweichenden Behauptungen höher. Es dürfe durchaus den Lebenserfahrungen widersprechend angesehen werden, dass ein Ehepaar infolge einer gescheiterten Ehe zwar nicht mehr zusammenlebt, das gemeinsame Vermögen aber nicht aufteilt, sowie die Unterhaltsfragen nicht klar und in einem rechtlich einwandfreien Rahmen definiert. Es widerspreche den Lebenserfahrungen, dass ein Ehegatte aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht und in der Folge die Postzustellung und die Eintragung im Telefonbuch nicht ändert. Ebenso, dass beide Ehegatten weiterhin Zugriff auf mehrere, offensichtlich gemeinsame, Konten haben und der ausgezogene, finanziell gut situierte Ehegatte sich keine dauerhafte Wohnung sucht, sondern in einer einfachen Einzimmerunterkunft ohne eigene Küche und ohne eigenen Telefonanschluss in Miete lebt, während die Ehegattin im Einfamilienhaus bleibt und der Ausgezogene sämtliche Kosten tragen muss. Hinzu komme, dass der ausgezogene Ehegatte ein Haus besitze, in welchem er vier Wohnungen vermietet. Dieses Verhalten widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und zeige die steuerliche Motivation der Behauptung des Bf deutlich auf. Auch trete die strikte amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde in den Hintergrund, wenn es um abgabenrechtliche Begünstigungen, Ermäßigungen oder Befreiungen geht. Es gebe wohl keine größere abgabenrechtliche Begünstigung als die fast gänzliche Steuerfreistellung des Einkommens durch eine behauptete Steuerflucht, wie dies im vorliegenden Fall gegeben sei. Anlässlich der erstmaligen Bekanntgabe der Wohnsitzverlegung in die Schweiz am 22.8.2002 sei von einer getrennten Eheführung nicht die Rede gewesen. Im zweiten im Akt aufliegenden Schreiben vom 19.9.2002 werde bezüglich der Gattin gerade einmal ausgeführt, dass der Toyota Corolla auf den Namen der Gattin umgemeldet worden sei. Es sei in diesem Schreiben auch von einem inhaltlich falschen Schreiben des Kantonalen Steueramtes St. Gallen die Rede. Die Vorlage dieses angeblich inhaltlich falschen Schreibens wäre für die Beurteilung der Sachlage sicherlich von Interesse, zumal der Abgabenbehörde bekannt sei, dass die Schweizer Steuerbehörde österreichische Steuerflüchtlinge, die ihren Familienwohnsitz in Österreich haben, nicht in die Schweizer Steuerpflicht übernehme. Mit Schriftsatz vom 25.9.2002 werde dann das inhaltlich "richtige" Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 20.9.2002 dem Finanzamt Bregenz vorgelegt. In diesem heiße es: "Wir bestätigen hiermit (Sideridis Chrisanthi), dass Herr A. H., geb. am 10.06.1947 mit seinem Umzug in die Schweiz ausschließlich der Quellensteuerpflicht im Kanton St. Gallen unterstellt ist." Dem Inhalt dieser Bestätigung könne das Finanzamt Bregenz nicht beipflichten, sei doch in der Bestätigung von einer Prüfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen keine Rede, welche aber unbedingt vonnöten gewesen wäre, da sämtliche Arbeitgeber, sowohl in Österreich, als auch in der Schweiz Arbeitgeber im Sinne des Art. 19 des DBA Schweiz/Österreich seien. Art. 19 DBA Schweiz/Österreich laute: 1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, "dürfen in diesem Staat besteuert werden". Dies gelte auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Art. 23 Z.2 DBA Schweiz/Österreich laute: 2. "Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Art. 19, die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Die Musikschulen in Rorschach und in Herisau seien Schulen, die unter Art 19 zu subsumieren seien. Ebenso sei die Musikschule Dornbirn unter Art. 19 zu subsumieren. Am 2.6.2003 sei vom steuerlichen Vertreter eine Umsatzsteuererklärung 2002 und eine Einkommensteuererklärung 2002 mit der Anschrift des Berufungsführers in Österreich und der Telefonnummer des Berufungsführers in Österreich eingereicht worden. In dieser Erklärung seien abgesehen von den Mieteinkünften nur die bis zum 31.8.2002 zugeflossenen Einkünfte erklärt worden. Im Vorhalt vom 14.7.2003 sei der Berufungsführer ausdrücklich um Bekanntgabe der Schweizer Einkünfte ab seinem Umzug in die Schweiz ersucht worden, um einen Progressionsvorbehalt errechnen zu können. Per 13.8.2003 habe der steuerliche Vertreter (von Dr. E. Rhomberg persönlich unterfertigt) die nichtselbständigen Einkünfte in der Schweiz vom 1.9. - 31.12.2002 bekannt gegeben. Artikel 23 DBA Schweiz sehe aber einen Progressionsvorbehalt nur für den Ansässigkeitsstaat vor. Das bedeutet, dass der steuerliche Vertreter in diesem Schreiben vom 13.8.2003 den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in Österreich bestätigt habe. Im Einkommensteuerbescheid vom 17.11.2003 sei dem Berufungswerber mitgeteilt worden, dass seine gesamten nichtselbständigen Einkünfte in Österreich zu besteuern wären, weil die Arbeitgeber öffentlich-rechtlichen Status hätten. In einem internen Aktenvermerk sei dazu am 28.11.2003 vom zuständigen Fachbereichsleiter festgehalten worden, dass der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen in Österreich, am Familienwohnsitz, gelegen sei. Am 18.12.2003 sei gegen diesen Bescheid berufen und zugleich für die Begründung eine Fristverlängerung bis 26.1.2004 beantragt worden. Mit Schreiben vom 9.1.2004 sei dem Berufungswerber in einem Bedenkenvorhalt (anstelle eines Mängelrügebescheides) aufgetragen worden, die Begründung bis 25.2.2004 nachzureichen. In der per 26.1.2004 eingebrachten Begründung führe der Berufungswerber aus, dass er mit Wirkung 19.8.2002 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe. Beigelegt worden sei eine neuerliche Bescheinigung des Kantonalen Steueramtes vom 30.12.2003, welche zumindest in einem Punkt nicht mit dem DBA konform gehe. Es sei darin ausgeführt worden, dass die Gehaltsbezüge aus Österreich vom 1.9.2002 bis 31.12.2002 in der Schweiz gemäß Art 15 Abs. 4 DBA Schweiz besteuert werden. Diese Einkünfte unterlägen, wie bereits ausgeführt, gemäß Art. 19 DBA Schweiz der österreichischen Besteuerung, und zwar unabhängig von Wohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen aufgrund der Tätigkeit in Österreich. Am 22.6.2004 sei unter Bezug auf ein Gespräch mit dem zuständigen Rechtsmittelbearbeiter vom 13.5.2004 erstmals in einem Schriftsatz darauf verwiesen worden dass die Ehegatten He getrennt lebten. Mündlich sei vom steuerlichen Vertreter erklärt worden, die Ehe sei zerrüttet. Es sei die im Akt aufliegende Nutzungs- und Unterhaltsvereinbarung vom "August 2002" vorgelegt worden. Dieser Vereinbarung sei im Hinblick auf die strengen Kriterien, die die Rechtsprechung an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen knüpfe, jedwede Beweiskraft abzusprechen. Diese Bescheinigung sei dem Bereich Schutzbehauptung zuzuweisen. Außerdem dürfte diese Bescheinigung nachträglich erstellt worden sein, nachdem der Berufungswerber erst über den Einkommensteuerbescheid zu der Erkenntnis gelangt sei, dass eine reine Wohnsitzverlegung in die Schweiz noch nicht ausreiche, um der österreichischen Besteuerung zu entgehen. Zwischenzeitig sei mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16.7.2003 die "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" beantwortet worden. Die vorausgefüllten Felder mit Angaben zum Familienstand und zum Ehegatten seien nicht korrigiert worden und somit die Ehegatten als verheiratet angekreuzt und der Berufungswerber als Ehegatte angeführt mit einem Dienstverhältnis zur Musikschule Dornbirn. Auch die am 26.3.2004 eingereichte Anspruchsüberprüfung habe als Familienstand "verheiratet" und nicht "dauernd getrennt lebend" ausgewiesen. Allerdings seien die Angaben zum Ehegatten durchgestrichen worden. Mit Schriftsatz vom 7.7.2004 sei der Berufungsführer befragt worden, ob er die Adressänderung der Post, den Versicherungen, den Banken und anderen Behörden bekannt gegeben habe. Weiters sei die Vorlage von Gesprächsauflistungen für das Handy ab September 2002 erbeten worden. Dieser Vorhalt sei erst mit Schriftsatz 27.5.2005 beantwortet worden. In der Beantwortung sei der steuerliche Vertreter unter Hinweis auf Art. 14 DBA Schweiz nach wie vor der Ansicht, die nichtselbständigen Einkünfte von der Musikschule in Dornbirn würden nicht der österreichischen Besteuerung unterliegen. Weiter werde in diesem Schreiben dargelegt, dass die Kontakte zwischen dem Berufungswerber und seinen Kindern bzw. seiner Ehegattin im gemeinsamen Haus in H stattfinden. Der steuerliche Vertreter verweise auf die Besichtigung des Hauses am 15.6.2005 durch einen Beamten der Abgabensicherung, der keine Hinweise darauf finden konnte, dass der Berufungswerber in diesem Haus wohne. Für die Finanzbehörde sei dies kein gesicherter Beweis dafür, dass der Berufungswerber dieses, sein Haus, nicht mehr benütze. Erstens sei das Haus nicht komplett nach Hinweisen abgesucht worden, sondern es seien nur jene Teile des Hauses besichtigt worden, die die Gattin des Berufungsführers dem Beamten auch zeigen wollte, und zweitens dürfte es einem Beamten wohl schwer fallen, zu unterscheiden, ob eventuelle Kleidungsstücke dem Berufungswerber oder dem 22-jährigen Sohn gehören. Hier betrachte die Behörde die Indizien, die gegen eine getrennte Eheführung sprechen als stärker. Es werde in dem Schreiben auch ausgeführt, dass die Postzustellung nicht umgemeldet worden sei, weil die meisten Stellen ohnehin von der Wohnsitzverlegung verständigt worden seien. Bezüglich der Bankpost sei ausgeführt worden, dass die Hausbank (Hypo Bregenz) die Post zur Abholung durch den Berufungswerber bereithalte. Eine Gesprächsauflistung für das Handy sei nicht beigebracht worden. Das österreichische Handy sei im Frühjahr 2003 abgemeldet worden und erst ab 3/2005 verfüge der Berufungswerber über ein eigenes Schweizer Handy. Im Übrigen sei er über den Festnetzanschluss seiner Vermieterin bzw. über jene Anschlüsse der Schweizer Musikschulen erreichbar gewesen. Es werde dann die Anforderung einer Gesprächsauflistung als gänzlich überzogenes Ansinnen bewertet, zumal der Berufungswerber sämtliche anderen auferlegten Nachweise lückenlos und vollständig beigebracht habe. Mit Schreiben vom 10.6.2005 sei der Berufungswerber erneut zur Vorlage von Gesprächsauflistungen der von ihm benutzten Telefone ersucht worden. Es sei auch um Bekanntgabe jener Gründe ersucht worden, die eine Besteuerung der inländischen nichtselbständigen Einkünfte hintanhalten könnten. Es sei ihm auch aufgetragen worden, die Besteuerung in der Schweiz anhand von Steuererklärungen, Einnahmen-Ausgabenrechnungen und Steuerbescheiden nachzuweisen, was nicht in der gewünschten Form erfolgt sei. Die Einkünfte als selbständiger Musiker seien in der Bestätigung der PROVIDA vom 14.7.2005 nicht enthalten, obwohl die PROVIDA bestätigt habe, dass der Berufungswerber sein gesamtes Einkommen aus der Schweiz und aus Österreich deklariert habe. In der am 27.5.2005 eingereichten Aufstellung über die selbständigen Einkünfte als Musiker sei erkennbar, dass 2003 1.200,00 € und 2004 4.170,00 € vereinnahmt worden seien, und zwar vornehmlich bei Auftritten in Österreich. Daraus sei der Schluss zulässig, dass der Berufungswerber sich gegenüber seinen Auftraggebern nicht eindeutig als ausländischer Musiker deklariert habe und diese daher keinen Steuerabzug nach § 99 EStG vorgenommen hätten. Nicht ohne Grund heiße es im "Bl: "Ob im Szene- Treff Rudi B, in der Anton-Schneider-Straße, wo sich VSL [Berufungsführer] mit seiner Swinging Party Band die Ehre gibt..." und aus der Tatsache, dass der Berufungswerber einerseits diese Einkünfte der PROVIDA nicht offengelegt hat und andererseits im Schriftsatz vom 15.7.2005 die Meinung vertreten wird, die Einkünfte seien doch gem. Art 14 DBA Schweiz in der Schweiz steuerpflichtig, sei ebenfalls zu erkennen, dass der Berufungswerber diese Einkünfte auch in der Schweiz nicht versteuern wolle. Abgesehen davon weise Art 14 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem Ansässigkeitsstaat zu. Und das sei nach wie vor Österreich. Nur wenn im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eine feste örtliche Einrichtung zur Verfügung stehen würde, dürfte der Staat mit der festen örtlichen Einrichtung das Besteuerungsrecht wahrnehmen. Nachdem die Einkünfte aber durchwegs aus Österreich stammten, sei Österreich auch der Staat der Ausübung. Es wäre also das Besteuerungsrecht der Schweiz nur dann zu bejahen, wenn der Berufungswerber in der Schweiz ansässig wäre, was, wie in dieser Begründung dargelegt, nicht der Fall sei. Für die Vorhaltsbeantwortung sei in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungswerber für den vorhergehenden Vorhalt mehr als 10 Monate Zeit gehabt habe, eine Frist bis 27.6.2005 eingeräumt worden. Diese sei über telefonischen Wunsch - Urlaubszeit - bis 15.7. erstreckt worden. Wenige Tage vor Ende dieser Frist habe der steuerliche Vertreter mit dem zuständigen Sachbearbeiter einen Gesprächstermin vereinbaren wollen, damit der Berufungswerber die Sachlage aus seiner Sicht schildern könne. Dieses Ansinnen sei abgelehnt worden, da zuerst einmal die schriftliche Beantwortung des Vorhaltes habe abgewartet werden müssen. Aus dem Gespräch sei zu entnehmen gewesen, dass die schriftliche Antwort, drei Tage vor Ende der Frist, noch nicht verfasst gewesen sei. In der schriftlichen Beantwortung vom 15.7.2005 sei nichts wesentlich Neues vorgebracht worden. Es sei die Besteuerung in der Schweiz nicht, wie gefordert, anhand von Unterlagen nachgewiesen worden und die Beibringung von Telefoneinzelgesprächsnachweisen sei verweigert worden. Vor dem Hintergrund der im Folgenden aufgeführten Indizien sei auch die Androhung der Veräußerung sämtlicher Liegenschaften in Österreich zu sehen. Hier übersehe der Berufungswerber bzw. sein steuerlicher Vertreter, dass es wohl nicht so einfach sein dürfte, die getrennt lebende Ehegattin aus dem mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot versehenen Eigenheim, an dem sie zudem zur Hälfte beteiligt sei, zu delogieren und das Haus zu veräußern, um dann wieder mit der Ehegattin in eine neu erworbene Eigentumswohnung in der Schweiz zusammen zu ziehen. Diese Äußerung könne in Anbetracht der Tatsache, dass das Eigenheim in H im Hälfteeigentum der Ehegattin stehe und dass ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eintragen sei, nur dahingehend interpretiert werden, dass die getrennte Eheführung eine reine Schutzbehauptung sei um der österreichischen Besteuerung zu entgehen. Der Mietvertrag spreche von einem Abstellplatz im Freien, während der Berufungswerber in der Beschreibung vom 20.5.2004 von einer Garage spreche. Die auf dem Schreiben angeführte Telefonnummer [...] führe bei der Suche über das Schweizer Online-Telefonbuch zu keinem Ergebnis. Auch die Suche mit dem Namen des Berufungsführers im Schweizer Telefonbuch ergebe kein Ergebnis. Es handle sich auch nicht um die Telefonnummer der Mitbewohnerin Frau L oder einer der beiden Musikschulen. Im Schreiben vom 27.5.2005 werde dargetan, dass Frau L seit ca. einem halben Jahr, also mindestens seit Beginn des Jahres 2005 im Altersheim sei und der Berufungswerber deshalb alleine in diesem Haus wohne. Wie die Küchenmitbenützung nunmehr vonstatten gehe, nachdem Frau L im Altersheim wohnt, sei bislang nicht dargetan worden. Zum behaupteten Wohnsitz in der Schweiz sei festzuhalten, dass der Berufungswerber die Bezahlung der Nebenkosten, die nach halbjährlicher Abrechnung erfolgen sollten, bis dato schuldig geblieben sei. Es sei auch nicht geklärt, wie nun, nach dem Umzug von Frau L ins Altersheim, die Benützung der Küche und des Telefons von Frau L geregelt ist bzw., ob die Wohnung von Frau L auch vermietet wird. Nach allgemeinen Lebenserfahrungen seien gerade Ehegatten, die aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausziehen dazu verhalten, viele Dinge des täglichen Bedarfs anzuschaffen. Über deren Nachbeschaffung habe der Berufungswerber bisher nichts vorgebracht. Im Schreiben vom 27.5.2005 werde zum Thema Telefon ausgeführt: Bis Frühjahr 2003 habe der Berufungswerber ein österr. Handy gehabt. Über ein Handy in der Schweiz habe der Berufungswerber erst seit 03/2005 verfügt. Ansonsten sei der Berufungswerber über die Festnetzanschlüsse der Musikschule und der Vermieterin in der Schweiz erreichbar. Die Vorlage von Gesprächsauflistungen werde abgelehnt. In der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2002, eingereicht am 2.6.2003, werde als Telefonnummer weiterhin [...] angeführt. Diese Nummer sei im offiziellen Telefonbuch 2004 der Telekom Austria unter dem Namen des Berufungsführers und seiner Ehegattin angeführt, und zwar als Telefon- und Faxnummer. Im Schreiben vom 15.7.2005 werde ausgeführt, dass der Berufungswerber bis März 2005 weder in Österreich noch in der Schweiz über ein eigenes Handy verfügt habe. Darauf bezugnehmend werde ausgeführt, dass die Anforderung von Einzelgesprächsnachweisen die "Auferlegung eines unmöglichen Beweises" darstelle. Die Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen werde nach wie vor verweigert, und dies wohl aus guten Gründen. Der Vertrag zwischen dem Bf und seiner Gattin sei nicht genau datiert. Die undefinierte Höhe der Unterhaltsleistungen an die Kinder und die Ehegattin sei nicht fremdüblich. Derartige Verträge würden in der Regel nicht ohne rechtlichen Beistand erstellt. Es gebe keine Regelung über die Trennung des beweglichen und unbeweglichen Familienvermögens. Das Girokonto bei der Hypothekenbank Bregenz. Nr. [...] -Familienbeihilfe sei auch bei der persönlichen Steuernummer des Berufungswerbers als Bezugskonto angemerkt. Auf obiges Konto habe die Ehegattin des Berufungswerbers von jeher bis September 2004 die Familienbeihilfe für Eva-Maria und David überwiesen erhalten. Das bedeute, dass die Gattin des Berufungsführers noch zu Zeiten der behaupteten Trennung von ihrem Ehegatten Zugriff auf dieses Konto haben musste bzw. immer noch habe. Darüber hinaus sei auf der vom steuerlichen Vertreter am 16.7.2003 eingebrachten Anspruchsüberprüfung für die Familienbeihilfe als Familienstand von Frau He "verheiratet" angekreuzt und unter "Lebensgefährten" sei der Berufungswerber (Arbeitgeber: Musikschule Dornbirn) angeführt worden. Am 22.7.2005 sei sowohl von der Gehaltsbemessungsstelle der Stadt Dornbirn als auch vom Amt der Vorarlberger Landesregierung telefonisch bestätigt worden, dass die Gehaltsbezüge auf das Konto bei der Hypo Bregenz Nr. [...] ausbezahlt werden. Die beiden Stellen bestätigten, dass der Berufungswerber als Wohnadresse diejenige in der Schweiz angeführt habe. Am 11.5.2004 sei über dieses Konto ein Betrag von 484,83 € zugunsten des Steuerkontos vom Berufungswerber eingezahlt worden. Es handle sich also um ein Konto, über welches beide Ehegatten bis dato verfügungsberechtigt seien. Beim Konto Nr. [....] bei der Hypothekenbank Bregenz handle es sich offensichtlich um jenes Konto, auf welches die Mieten aus dem Mietobjekt überwiesen werden. Dies sei anhand der im Akt aufliegenden Mietverträge erkennbar. Über dieses Konto seien auf dem Abgabenkonto am 22.11.2002 6.738,00 € zur Einzahlung gebracht worden. Der Auftraggeber sei auf dem Beleg nicht erkenntlich. Am 16.5.2003 (unterschrieben von der Ehegattin des Berufungsführers) und am 20.8.2003 (unterfertigt vom Berufungswerber) seien Umsatzsteuervorauszahlungen über dieses Konto auf das Abgabenkonto überwiesen worden. Am 16.2.2005 (unterfertigt von der Gattin des Berufungsführers) und am 11.5.2005 (unterfertigt vom Berufungswerber) seien ebenfalls über dieses Konto zugunsten des Abgabenkontos Umsatzsteuervorauszahlungen für die Vermietung überwiesen worden. Daneben gebe es noch eine Bareinzahlung der Einkommensteuervorauszahlung IV/2002 auf das Abgabenkonto des Berufungswerbers, welche von seiner Gattin am 28.11.2002 zur Einzahlung gebracht worden sei. Weiters gebe es Einzahlungen auf das Abgabenkonto über ein Konto der RAIBA Hörbranz. Nr. [...] und zwar vom 18.2. und 17.11.2004. Als Auftraggeber scheine auf diesen Belegen der Berufungsführer mit Anschrift in H auf. Die vom Berufungswerber behauptete getrennt geführte Ehe sei jedenfalls hinsichtlich der Bankverbindungen nicht nachvollzogen worden. Einzahlungen der Ehegattin auf das Steuerkonto des getrennt lebenden Ehemannes widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung bezüglich einer getrennten Partnerschaft. Ebenso die Tatsache, dass es offensichtlich mehrere Bankkonten gebe, über die die Ehegattin auch nach der Trennung gemeinsam mit dem Berufungswerber verfügungsberechtigt sei, speziell jenes, über welches die Vermietung abgewickelt werde. Im Schreiben vom 27.5.2005 werde von der Hypothekenbank als "seiner Hausbank" gesprochen. Es werde in diesem Schreiben aber auch erklärt, dass die Adressänderung den Banken und Versicherungen nicht mitgeteilt worden sei, und damit wohl auch nicht die Tatsache, dass das Ehepaar getrennt lebe. Aus obig dargelegten Fakten ergebe sich, dass beide Ehegatten nach wie vor gemeinsam über die Konten der Hausbank verfügungsberechtigt seien, was aber im weiterführenden Verfahren durch eine Offenlegung der gesamten Kontengebarung aller Konten von 2002 bis 2005 widerlegt werden könne. Es widerspreche den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass ein Ehegatte aus einem gutsituierten Haushalt ausziehe, und sich dann nicht darauf folgend ein neues Zuhause beschaffe. Zumindest in der seit dem August 2002 inzwischen vergangenen Zeit wäre dies zu erwarten gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde eine derartige Unterkunft, wie sie der Berufungswerber bewohnt haben will, entweder aus einem finanziellen Engpass oder aus der Zeitnot heraus gewählt, jedoch nicht auf Dauer. Ein finanzieller Engpass sei beim Einkommen des Berufungswerbers nicht erkennbar, zumal er de facto seit Ende 2002, zumindest in Österreich, kaum Steuern bezahlt habe (der Rückstand auf dem Abgabenkonto habe am 26.7.2005 71.780,00 € betragen, wobei zu bedenken sei, dass ab August 2002 nicht einmal mehr die inländischen Lohneinkünfte besteuert worden seien). Und im Laufe von drei Jahren könne auch nicht mehr von aus Zeitnot, als Übergangslösung, angemieteter Unterkunft gesprochen werden. Hinzu komme beim Berufungswerber, dass er mit seinem Mietobjekt seinen Wohnbedarf im eigenen Haus hätte decken können. Aus diesem Verhalten des Berufungswerbers, dem Verfahrensablauf und den anderen hier aufgeführten Indizien sei zu erkennen, dass der Berufungswerber vorab der irrtümlichen Ansicht gewesen sei, dass eine reine Wohnsitzverlegung in die Schweiz ihn von der österreichischen Steuerpflicht entbinden könnte. Nach der Erkenntnis durch den Steuerbescheid bzw. das Rechtsmittelverfahren, dass auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz liegen müsse, habe er seine Argumentationslinie dahingehend geändert, dass er behauptete, er lebe von seiner Familie getrennt. Dass diesem behaupteten Zweckverhalten diverse Fakten, wie Postadresse, Telefonnummer, Schriftsätze an das Finanzamt Bregenz mit Angabe der Adresse in H bzw. Anführung einer aufrechten Ehe, Mangel an einer offiziellen, ordentlichen Regelung über Vermögen und Unterhalt, Zustimmung zur Vornahme eines Progressionsvorbehaltes, die Verwendung gemeinsamer Bankkonten durch beide Ehegatten, Überweisung von Abgaben durch die Ehegattin auf das Konto des getrennt lebenden Ehemannes, die angedrohte Veräußerung des von der Gattin bewohnten Einfamilienhauses usw. entgegen stünden, habe der Berufungswerber übersehen. Hinzu komme,

Normen und Schlagworte

GrenzgängerAnsässigkeitPfändungsbescheidPfändungsgebührenbescheidMusikerSicherstellungsauftragBeweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0212-F/05
Stammnummer
24047
Gültig
13.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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