Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0212-F/05
1. Ansässigkeit eines Musikers nach dem DBA Schweiz 2. Zulässigkeit verschiedener Einbringungsmaßnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0212-F/05vom 13.09.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen des BfADR,
vertreten durch Alemannia Treuhand- und RevisionsgesmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6900 Bregenz, Sägerstraße 1,
vom 18. Dezember 2003 bzw 1.9.2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bregenz, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Ohneberg, vom 17. November 2003
bzw 1.8.2005 betreffend
Einkommensteuer
für den Zeitraum 2002 bis 2004,
Festsetzung
von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2005,
Anspruchszinsen
für das Jahr 2003 sowie vom 2.8.2005 betreffend
Pfändung,
weiters vom 11.1.2006 betreffend
Antrag
auf Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, schließlich vom 11.8.2005
betreffend
Pfändungsgebühr
nach
der am 29. Juni 2006 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen hinsichtlich
Anspruchszinsen, Pfändung, Pfändungsgebühr und Antrag auf
Erlassung eines Sicherstellungsantrages werden als unbegründet
abgewiesen.
Den Berufungen hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005 wird teilweise
stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer:
Mit Schreiben vom 22.
August 2002 teilte der Berufungsführer dem Finanzamt Bregenz mit,
dass er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe (AS 1). Dem Schreiben war
ein Schweizer Meldezettel beigefügt (AS 2).
Mit
Vorhalt vom 23. August 2002 (AS 3-4) ersuchte das Finanzamt Bregenz den
Berufungsführer "folgende Punkte nachzuweisen und gegebenenfalls näher
zu erläutern:
Nachweis
über die Anmeldung des Wohnsitzes in der Schweiz,
Mietvertrag
oder Kaufvertrag über die von Ihnen bewohnte Wohnung in der Schweiz,
Kopie
des Ausländerausweises,
Nachweis
der steuerlichen Erfassung in der Schweiz,
Kosten
für die Übersiedlung in die Schweiz,
Nachweis
der Abmeldung Ihres Fahrzeuges in Österreich sowie der Anmeldung desselben
in der Schweiz,
Retournierung
der Grenzgängerkarte."
Gemeinsam mit dem
Schreiben vom 19. September 2002 (AS
5-6) übermittelte der Berufungsführer dem Finanzamt folgende
Unterlagen:
Kopie
des Meldeausweises für Ausländer (AS 7), ausgestellt vom Einwohneramt
T am 12.08.2002, samt Quittung vom 23.08.2002 (AS 8)
Kopie
des Mietvertrages zwischen Herrn AL und dem Berufungsführer vom 12.08.2002
(AS 9) mit Kopie über die Einrichtung des Dauerauftrages für Miete
über die UBS (AS 10)
Kopie
des Ausländerausweises Nr. 0133.6479/1 (AS
11)
Erläuternd teilte die steuerliche
Vertretung des Berufungsführers im
Schreiben vom 19. September 2002 (AS
5-6) dem Finanzamt mit:
"Die weiteren
von Ihnen erbetenen Unterlagen können wir Ihnen derzeit nicht zur
Verfügung stellen, da
Kosten für
die Übersiedlung in die Schweiz nicht direkt angefallen sind, da einerseits
die von Herrn He gemietete Wohnung voll
möbliert ist und Herr He seine
persönlichen Fahrnisse anlässlich mehrerer Fahrten mit seinem PKW
Mercedes Benz TE 250 D (Kombi) selbst transportiert hat.
Auch die
Abmeldung des Fahrzeuges in Österreich ist derzeit noch nicht erfolgt, da
hiefür nach schweizerischen Bestimmungen eine Frist von einem Jahr besteht
und Herr He vor Erlangung eines
schweizerischen Kennzeichens zuerst eine Vorführung bei der technischen
Prüfstelle veranlassen muss.
Das Schreiben
des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 09.09.2002 liegt uns zwar vor, ist
jedoch inhaltlich falsch, sodass wir Herrn
He gebeten haben, beim kantonalen
Steueramt die Neuausstellung einer richtigen Bescheinigung zu erbitten, die wir
Ihnen unmittelbar nach Eingang bei uns nachreichen werden.
Die
(österreichische) Grenzgängerkarte schließlich ist dem
Berufungsführer offensichtlich seit längerem abhanden gekommen.
Dass Herr
He jedoch im Besitz einer derartigen
Grenzgängerkarte war, dürfte sich aus Ihren Akten zweifelsfrei
ergeben.
Den Nachweis der
Abmeldung des PKW Mercedes - Benz TE 250 D werden wir Ihnen unaufgefordert
nachreichen.
Wir fügen
schließlich bei die Abmeldung (AS 12, 14) bzw. Ummeldung des Toyota
Corolla Kombi, der am 27.08.2002 durch Herrn He
abgemeldet und auf den Namen seiner Gattin
angemeldet wurde, außerdem die am gleichen Tag erfolgte Abmeldung des
Motorrollers Vespa (AS 13)."
Gemeinsam mit der Eingabe vom
25. September 2002 (AS 15)
übermittelte der Berufungsführer dem Finanzamt die Bestätigung
des kantonalen Steueramtes (AS 16), wonach der Berufungsführer mit seinem
Umzug in die Schweiz ausschließlich der Quellensteuerpflicht im Kanton St.
Gallen unterstellt sei und seinen Deklarationspflichten in der Schweiz
nachkomme. Die Quellensteuer werde monatlich durch den Arbeitgeber des
Berufungsführers erhoben.
Am 2. Juni 2003
übermittelte der Berufungsführer dem Finanzamt die Umsatz- (AS 43 ff)
und Einkommensteuererklärung (AS 46 ff) für das Jahr 2002 sowie die
dazu gehörenden Beilagen (AS 21-22, 27-41).
Mit Vorhalt vom 14. Juli
2003 ersuchte das Finanzamt Feldkirch den Berufungsführer die in der
Schweiz erzielten nichtselbständigen und selbständigen Einkünfte
als Musiker für den Zeitraum September 2002 bis Dezember 2002
bekanntzugeben.
Mit Schreiben vom 13.
August 2003 (AS 24 f) teilte der Berufungsführer dem Finanzamt mit,
dass der Berufungsführer im Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Dezember
2002 in der Schweiz keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt
habe. Den Mercedes 250 D habe er umgemeldet. Eine Kopie der Zulassung vom 4.
Juli 2003 (AS 26) war dem Schreiben beigefügt.
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
vom 18. Dezember 2003 (AS 62) und dem
ergänzenden Schriftsatz vom 26. Jänner 2004 (AS 67) brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
Bei Ermittlung der Einkünfte wäre eine Trennung
für die Zeit vom 01.01. - 31.08.2002 und vom 01.09. - 31.12.2002
vorzunehmen gewesen, da der Berufungsführer mit Wirkung vom 19.08.2002
seinen Wohnsitz von Österreich in die Schweiz verlegt habe. Über
diesen Wohnsitzwechsel habe er das Finanzamt Bregenz mit Schreiben vom
22.08.2002 unterrichtet und nachfolgend im Rahmen der Beantwortung mehrerer
Ergänzungsersuchen sämtliche vom Finanzamt Bregenz gestellten Fragen
beantwortet bzw. erbetene Unterlagen übermittelt. Zum Nachweis dafür,
dass der Berufungsführer mit Ausnahme der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der in Österreich gelegenen Liegenschaft sämtliche
weiteren Gehaltseinkünfte aus der Schweiz und aus Österreich, und zwar
auch der Gehaltseinkünfte, die er in der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2002
aus Österreich bezogen hat, in der Schweiz versteure, überreiche er in
der Beilage die diesbezügliche Bestätigung des kantonalen Steueramtes
des Kantons St. Gallen vom 30.12.2003 (AS 70).
Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass auch die
unselbständigen österreichischen Einkünfte, die der Bf seit 1.
September 2002 erzielt, in der Schweiz besteuert werden.
Als Beilagen zum
Schriftsatz vom 22. Juni 2004 (AS 71 ff)
legte der Berufungsführer folgende Unterlagen vor:
Schreiben
des Berufungsführers vom 20.05.2004 (AS 77) über Art und Ausstattung
seiner Wohnung in der Schweiz, sein Wohnambiente in der Schweiz überhaupt,
desgleichen eine Darlegung der schulischen und persönlichen Situation
seiner Kinder.
Vertrag
zwischen dem Berufungsführer und seiner Gattin vom August 2002 (AS 78) im
Zusammenhang mit der (vorläufigen) Nutzungsregelung des im Eigentum des
Berufungsführers stehenden Hauses in H, verbunden mit einer
vorläufigen Unterhaltsregelung für seine Ehegattin und einer
Kostenübernahmeverpflichtung der Gebäudefixkosten durch den
Berufungsführer.
Kopie
des unterschriebenen Kaufvertrages hinsichtlich der Liegenschaft in GB [...]
(AS 79 ff).
Überarbeitete
Prognoserechnung (AS 75) hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie voraussichtliche Einnahmen-Ausgabenrechnung 2004
(AS 76).
Mit
Vorhalt vom 7. Juli 2004 richtete sich
das Finanzamt auszugsweise wie folgt an den Berufungsführer:
"Die Vollmacht an o.a. Steuerberatungsgesellschaft wird
auch als Zustellbevollmächtigte angesehen.
Aus dem Akt geht hervor, dass Ihr Antrag vom 18.12.2003
auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 29.12.2003 zurückgewiesen
worden ist.
Laut Akt und laut Aussagen von Dr. Rhomberg erfolgte per
Ende August 2002 die Einstellung als selbständiger Musiker. Aufgrund hier
vorliegenden Kontrollmaterials wird aber diese Tätigkeit weiterhin
ausgeübt. Diesbezüglich wird ersucht, die Einnahmen- getrennt nach
Auftritten und Honoraren - aus In- und Ausland ab 2002 bis heute -
anher bekannt zu geben.
[......]
Die Bestätigungen des kantonalen Steueramtes St.
Gallen vom 20.September 2002 und 30. Dezember 2003 sprechen vorerst nur von
einer Quellensteuer. In der Bestätigung vom 30. Dezember 2003 wird die
ergänzende ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer 2002 zur
Satzbestimmung erwähnt (inklusive Gehaltsbezüge aus Österreich).
Die Besteuerung der Einkünfte aus der Liegenschaft stehe Österreich
zu. Von einer Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger
Musikertätigkeit ist diesbezüglich nicht die Rede.
In der "Beschreibung der Wohnung" vom 20.Mai 2004 ist
Frau L als Hausbesitzerin angegeben. Laut vorliegender Kopie des Mietvertrages
scheint ein Herr L als Vermieter auf.
Der in Kopie vorgelegte Vertrag zwischen dem
Berufungsführer und seiner Gattin vom August 2002 ist eher allgemein
gehalten und schließt den Zutritt des Hauseigentümers nicht aus.
Diesbezüglich liegt auch keine fremdübliche Vermietung vor. Es
entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Kontaktaufnahme
mit der Familie bei aufrechter Ehe doch auch im eigenen Haus stattfindet.
Zur Abklärung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen sind noch nachstehende Fragen offen:
Wurde die Postzustellung umgemeldet?
Wurde die Adressänderung bei Versicherungen,
Banken, anderen Behörden etc bekannt gegeben?
Hinsichtlich Handy wird um Gesprächsauflistung ab
September 2002 gebeten."
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 27. Mai 2005
(AS 95 ff) brachte der Berufungsführer ua. vor, sein steuerlicher Vertreter
sei auch zustellbevollmächtigt. Der Schriftsatz vom 26. Jänner 2004
sei auch als Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid hinsichtlich
Aussetzung der Einhebung zu werten. Eine Aufstellung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit für den Zeitraum 1. September 2002 bis 31.
Dezember 2004 werde beigelegt (AS 100). Diese Einkünfte seien
allerdings in der Schweiz zu versteuern.
In der Bestätigung des kantonalen Steueramtes St.
Gallen vom 30. Dezember 2003 sei deshalb von einer Besteuerung der
Einkünfte als selbständiger Musiker nicht die Rede, da derartige
Einkünfte nicht vorgelegen seien.
In der "Beschreibung der Wohnung in der Schweiz" vom
20.05.2004 habe er Frau L als Hausbesitzerin bezeichnet, während in dem dem
Finanzamt Bregenz als Beilage zum Schreiben vom 19.09.2002 übermittelten
Mietvertrag Herr L als Vermieter aufscheine. Diese unterschiedlichen
Personenangaben begründeten jedoch keinen Widerspruch, da Mieter sehr
häufig über die exakten rechtlichen und Eigentumsverhältnisse des
Vermieters nicht unterrichtet seien, was auch im Falle des Berufungsführers
zutreffe. Es dürfte sich jedoch wohl so verhalten, dass Herr L
Eigentümer der Liegenschaft sei und als solcher richtigerweise auch den
Mietvertrag als Vermieter unterfertigt hat. Trotzdem dürfte die Aussage des
Berufungsführers in der "Beschreibung der Wohnung" zutreffen, in der er
Frau L als Hausbesitzerin bezeichnet, zumindest als "Wohnungsbesitzerin" der von
Frau L im Obergeschoss benützten Wohnung, da sie hinsichtlich dieser
Wohnung zweifellos über den für eine "Besitzerin" üblicherweise
erforderlichen "animus rem sibi habendi" verfüge. Im Übrigen lebe Frau
L seit jedenfalls rund einem halben Jahr nicht mehr in der früher von ihr
benutzten Wohnung, da sie in ein Altersheim übersiedelt sei. Er bewohne das
Haus in der Schweiz seit geraumer Zeit allein.
Zum vorgelegten "Vertrag zwischen dem Berufungsführer
und seiner Gattin", vom August 2002 sei zu sagen, dass seitens des
Berufungsführers nie behauptet worden sei, dass er keinen Zutritt zu seinem
Wohnhaus habe, desgleichen sei auch nie behauptet worden, dass er Kontakte mit
seinen Kindern außerhalb seines Wohnhauses habe. In der Regel würden
auch die notwendigen Kontakte zwischen dem Berufungsführer und seiner
getrennt lebenden Gattin zur Besprechung von Fragen der Kindererziehung und des
Hauserhaltes in der Regel im Hause stattfinden. Er verweise in diesem
Zusammenhang auch auf die schriftliche Stellungnahme des Herrn S vom Finanzamt
Bregenz vom 17.06.2004, der die Gattin des Berufungsführers am 15.06.2004
ohne vorherige Ankündigung aufgesucht hat. Die Gattin des
Berufungsführers habe dabei bestätigt, dass der Berufungsführer
2-3 mal die Kinder besuche. Sie habe darüber hinaus bestätigt, dass
sie von ihrem Ehegatten getrennt lebe und dieser in der Schweiz wohnhaft sei.
Sie sei dem von Herrn S geäußerten Wunsch zur Besichtigung des
gesamten Wohnhauses vom Dachboden bis zum Keller - also nicht nur der
Wohnräumlichkeiten - widerstandslos nachgekommen. Herr S habe in
seinem Aktenvermerk ausdrücklich bestätigt, dass "Indizien wie
Kleidung, Musikinstrumente, Wasch- und Pflegeutensilien etc." nicht vorgefunden
worden seien, woraus man schließen könnte, dass der Lebensmittelpunkt
in Österreich liege. Aus dieser Formulierung sei es jedoch vollkommen klar,
dass das Wort "nicht" fehle, da ansonsten der gesamte Satz keinen Sinn ergeben
würde. Herr S habe insbesondere auch das ehemalige eheliche Schlafzimmer
samt Kleiderschrank, Bad und WC besichtigt. Herr S habe ferner bestätigt,
dass er auch ein Fahrzeug - nämlich das des Berufungsführers
- nicht vorgefunden habe. Die im Aktenvermerk des Herrn S angeführten
Unterlagen seien dem Finanzamt Bregenz mit Schreiben vom 22.06.2004
lückenlos vorgelegt worden. Herr S habe ferner, offensichtlich am 28. Juni
2004, Erhebungen in dem Mietobjekt des Berufungsführers durchgeführt
und festgestellt, dass 4 Wohnungen vermietet wurden, dies unter exakter Angabe
der Namen der Mieter. Ein Hausbewohner, den Herr S angetroffen hat, habe
schließlich bestätigt, dass der Berufungsführer selten zu diesem
Haus komme und dort auch kein eigenes Zimmer habe. Gelegentliche Besichtigungen
des Hauseigentümers dürften im Rahmen der üblichen
Liegenschaftsverwaltung klarerweise als geboten erscheinen.
Eine förmliche Änderung der Postzustellung sei
nicht veranlasst worden, da die meisten Stellen, mit denen der
Berufungsführer zu tun hatte, von der Wohnsitzverlegung ohnehin
unterrichtet worden seien.
Die Versicherung, bei der die Objekte in Österreich
versichert sind, sei nicht verständigt worden, weil
Versicherungsgesellschaften in der Regel auf inländischen Zustelladressen
bestünden. Darüber hinaus würden die Zahlungen unverändert
durch Lastschriftverfahren von dem bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg
bestehenden Konto durchgeführt. Die Bankpost von seiner Hausbank, der
Hypothekenbank, werde bei der Hypothekenbank für den Berufungsführer
bereitgehalten. Die Versicherung für den im Eigentum des
Berufungsführers stehenden PKW sei so lange nicht geändert worden, als
der Berufungsführer dieses Fahrzeug noch mit österreichischem
Kennzeichen weiter betrieben habe. Auf die Neuzulassung in der Schweiz,
worüber er das Finanzamt Bregenz unterrichtet habe, sei eine Kündigung
des Versicherungsvertrages und der Abschluss einer neuen PKW-\/ersicherung in
der Schweiz gefolgt. Weitere Behörden, so insbesondere die Vorarlberger
Dienstgeber seien ebenso wie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom
Wohnsitzwechsel des Berufungsführers unterrichtet worden.
Ein österreichisches Handy habe er
Berufungsführer lediglich bis Frühjahr 2003 gehabt. Damals sei zu
einem nicht ganz genauen bekannten Zeitpunkt die Abmeldung erfolgt. Er sei in
der Schweiz über den Festnetzanschluss erreichbar, außerdem und
hauptsächlich über das Telefon in der Schule. Über ein eigenes
Schweizer Handy verfüge er erst ab 03/2005. Zu der vom Finanzamt Bregenz
erbetenen Gesprächsauflistung sei darauf hinzuweisen, dass er ein
derartiges Ersuchen als gänzlich überzogenes Ansinnen empfinde, zumal
er sämtliche anderen durch das Finanzamt Bregenz auferlegten Nachweise
erbracht habe und den entsprechenden Aufforderungen lückenlos und
vollständig nachgekommen sei.
Im Vorhalt vom 10. Juni
2005 (AS 102 f) ersuchte das Finanzamt Bregenz um Beantwortung
folgender Fragen:
"In der Liste der Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit fehlen die Zeiträume vom 1. Jänner 2002 bis 31. August
2002, sowie vom 1. Jänner 2005 bis dato. Weiter sind alle
Leistungsempfänger mit Name und Adresse bekannt zu geben. Darüber
hinaus ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistungsempfänger, nachdem
sie als ausländischer Musiker aufgetreten sind, die Abzugsteuer nach §
99 EStG 88 in Abzug gebracht haben (Besteuerung ist nach Art.17 DBA
Schweiz/Österreich i. V .m. § 99,100 EStG 88 durchzuführen). Die
erklärten Einnahmen aus der Musikertätigkeit des Jahres 2002 sind
aufzulisten nach Name und Adresse der Leistungsempfänger.
Für die nichtselbständigen Einkünfte von
der MS Dornbirn und vom Amt der Vorarlberger Landesregierung ist die Frage
abzuklären, weshalb diese Einkünfte nicht der Lohnsteuer unterzogen
worden sind. Für diese Einkünfte verbleibt nach Art. 19 des DBA
Schweiz/Österreich das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat
(2002-2005).
Die vom Berufungswerber behauptete Besteuerung in der
Schweiz ist anhand von Steuererklärungen, Einnahmen-/Ausgabenrechnungen und
Steuerbescheiden nachzuweisen (2002-2004 ).
Eine Nachschau im Schweizer Telefonbuch hat ergeben,
dass unter der (angegebenen Schweizer) Adresse (des Berufungsführers) ....
nur Frau L als Inhaberin eines Festnetzanschlusses aufscheint. Es ist nicht
glaubhaft, dass der Berufungswerber vom Frühjahr 2003 bis zum März
2005 über kein eigenes Telefon verfügt hat. Der Berufungswerber
scheint hingegen nach wie vor im österreichischen Telefonbuch (2004) auf.
Es ergeht daher nochmals die Aufforderung, eine Gesprächsauflistung
sämtlicher vom Berufungswerber benutzten Telefone für den Zeitraum
1.9.2002 bis 31.3.2003 vorzulegen. Für den Zeitraum 3/2005 bis dato
möge eine Gesprächsauflistung des Schweizer Handys beigebracht werden.
Es ist ein Nachweis über die Jahre 2002-2005
für die Finanzierung ihrer Unterhaltsleistungen an die Familie (It Vertrag
August 2002) zu erbringen."
Gemeinsam mit der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juli 2005
legte der Berufungsführer eine Aufstellung seiner selbständigen
Einkünfte für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. August 2002 vor (AS
111).
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 15. Juli 2005
(AS 106 ff) brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die
Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum ab
01.01.2005 sich auf 350,00 € belaufen (150,00 € - vom 02.06.
und 200,00 € am 01.07.2005). An Ausgaben für Anlagenmiete seien
insgesamt 200,00 € angefallen. Beim 02.06.2005 handle es sich um einen
Auftritt beim New Orleans Festival im Rahmen der "Langen Nacht der Musik", am
01.07.2005 um einen Aufritt in Lustenau für "Ray CharIes Night". Für
das gegenständliche Berufungsverfahren dürften die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit jedoch nicht von Bedeutung sein. In diesem
Zusammenhang weise er darauf hin, dass er bei allen Auftritten - sowohl
bis 31.08.2002 also auch ab 01.01.2005 - lediglich als Musiker gegen
Honorar tätig gewesen sei und keinesfalls als Veranstalter zu sehen sei.
Aus diesem Grund sei er auch nicht für die Berechnung und Einbehaltung
einer Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 verantwortlich.
Er schließe sich der Auffassung des Finanzamtes an,
dass seine Einkünfte nichtselbständiger Tätigkeit als Musiklehrer
bei der Musikschule Dornbirn und beim Konservatorium Feldkirch gemäß
Artikel 19 DBA Schweiz - Österreich für den gesamten Zeitraum
vom 01.01.2002 bis inklusive 2004 bzw. Folgejahre in Österreich zu
besteuern sind.
Zur Frage des Telefonanschlusses verweise er zunächst
auf sein Schreiben vom 27.05.2005. Der in der Schweiz festgestellte
Telefonanschluss sei zweifellos der der Mieterin bzw. Hauseigentümerin L.
Über diesen Anschluss sei er selbstverständlich auch immer erreichbar.
Er sei auch über die Telefonanschlüsse in beiden Schulen in Trogen und
Rohrschach erreichbar. Der Umstand, dass er seinen Telefonanschluß bei
seinem Wechsel in die Schweiz in Hörbranz nicht ab- bzw. umgemeldet habe,
dürfte wohl nicht von besonderer Bedeutung sein, zumal er nach wie vor der
Hälfte-Eigentümer der Liegenschaft sei. Er habe im gesamten Zeitraum
bis 3/2005 über kein eigenes Handy verfügt hat, dies weder in der
Schweiz noch in Österreich. Aus diesem Grunde stelle es geradezu die
"Auferlegung eines unmöglichen Beweises" dar, Gesprächsauflistungen
vorzulegen. Er erteile aber gerne die Einwilligung, sowohl bei den
österreichischen als auch schweizerischen Telefonanbietern
diesbezüglich Auskünfte einzuholen.
In der Beilage übersandte der Berufungsführer das
Original der von seiner Ehegattin mit Datum vom 11.07.2005 ausgestellten
handschriftlichen Bestätigung über monatliche Unterhaltszahlungen in
Höhe von 1.700,00 € seit August 2002 (AS 112).
Zusammenfassend sei festzuhalten:
Er habe das Finanzamt Bregenz mit Schreiben vom 22.8.2002
unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht vollumfänglich von der Tatsache der Übersiedlung in
die Schweiz unterrichtet.
In weiterer Folge habe er die mehrfachen und sehr
umfangreichen schriftlichen Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Bregenz mit
Schreiben vom 19.9. und 25.9.2002,13.8. und 18.12.2003,26.1. und 22.6.2004 sowie
27.5.2005 unter Beifügung der durch das Finanzamt Bregenz erbetenen
Unterlagen beantwortet.
Am 28.06.2004 habe Herr S seiner Frau unangemeldet einen
Besuch abgestattet und sich über seine Besuchszeiten erkundigt und auch das
gesamte Haus von Keller und Garage bis zum Dachboden besichtigt, worüber
Herr S einen Aktenvermerk angefertigt habe. Anlässlich des Gespräches
mit Herrn S habe dieser auch mitgeteilt, am Tage vor dem Besuch bei seiner Frau
bereits Erkundigungen bei mehreren Nachbarn sowie beim Gemeindeamt H eingeholt
zu haben, ob er sich des öfteren in H aufhalte. Herr S habe auch
bestätigt, die Auskünfte seien insofern für ihn negativ
verlaufen, als von den befragten Personen bestätigt worden sei, dass er
(der Berufungsführer) sich praktisch nicht in H aufhalte. Am 28.06.2004
habe Herr S außerdem Erhebungen in seinem Mietobjekt durchgeführt,
das Mietobjekt besichtigt und mit einem Mieter gesprochen. Laut Aktenvermerk vom
28.06.2004 habe der angetroffene Hausbewohner bestätigt, dass er (der
Berufungsführer) selten zum Mietobjekt komme und über kein eigenes
Zimmer verfüge.
Am 07.07.2005 habe Herr St, ein Mitarbeiter des Finanzamtes
Bregenz im Team Betriebsveranlagung 23, seiner Gattin ebenfalls unangemeldet
einen Besuch abgestattet und sie danach gefragt, ob er hier wohne, wem das Haus
gehöre, ob er telefonisch erreichbar sei und wann er nach Hause komme. Die
Liegenschaft in H stehe jeweils im Hälfte-Eigentum von ihm und seiner
Ehegattin.
Nach seiner Kenntnis dürfte Herr St neuerlich einen
Besuch bei seinem Mietobjekt durchgeführt haben, ohne ihn dort angetroffen
zu haben.
Er sei der Auffassung, dass Art und Umfang der durch das
Finanzamt Bregenz gesetzten Maßnahmen zur Abklärung, wo sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers befindet, weit
über das normale Ausmaß derartiger Erhebungen hinausgingen.
Zweimalige Befragungen seiner Frau, zweimaliger Besuch des Mietobjektes, die
Befragung von Nachbarn und Erkundigungen beim Gemeindeamt H muteten bereits so
an, als handle es sich um Erhebungen im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens. In
diesen Bereich gehöre wohl auch bereits die Aufforderung zur
Übermittlung von Gesprächsaufzeichnungen von Telefonnetzbetreibern.
Seit seiner Übersiedlung in die Schweiz seien nunmehr nahezu drei Jahre
verstrichen. Diese drei Jahre hätten für ihn erhebliche Belastungen
und Kosten mit sich gebracht. Er ziehe ernstlich in Erwägung, die
Liegenschaften in H und das Mietobjekt zu veräussern und in der Schweiz
eine Eigentumswohnung anzuschaffen.
Aus der Erklärung
"Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" vom Juli 2003 (AS 122 f) geht hervor, dass
der Berufungsführer von seiner Ehegattin nicht dauernd getrennt lebt.
Dieses Formular wurde von der Ehegattin des Berufungsführers
eigenhändig unterfertigt.
Im Formular
"Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" vom März 2004 (AS 124 f) wurden die
voreingetragenen "Angaben zum Ehepartner, von dem die Antragstellerin nicht
dauernd getrennt lebt", durchgestrichen.
Aus im Akt liegenden Kopien
von Überweisungen (AS 130 ff) geht hervor, dass Bankkonten auch noch Jahre
nach dem Auszug gemeinsam vom Berufungsführer und seiner Gattin benutzt
wurden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 1. August
2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte
das Finanzamt im Wesentlichen aus:
Vorab werde darauf hingewiesen, dass laut ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Sachverhalten, deren Wurzeln im
Ausland liegen und die in Ermangelung eines Rechtshilfeabkommens nicht
möglich ist, eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen
bestehe. Die Mitwirkungspflicht sei in dem Maße höher, als die
behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH vom
23.2.1994, ZI. 92/15/0159). Es bestehe somit eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Durch die Behauptung,
der Wohnsitz und in späterer Folge der Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Berufungswerbers liege in der Schweiz, werde die Möglichkeit der
Behörde, diese Behauptung an Ort und Stelle, in der Schweiz, zu
überprüfen, erschwert bzw. unmöglich gemacht. Ebenso bestehe eine
verstärkte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wenn
ungewöhnliche Sachverhalte behauptet werden. Wenn
außergewöhnliche oder in der Entstehung und im Verlauf nicht
übliche und nicht zu vermutende Sachverhalte zu beurteilen sind, werde die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen ebenso wie bei von den allgemeinen
Lebenserfahrungen abweichenden Behauptungen höher. Es dürfe durchaus
den Lebenserfahrungen widersprechend angesehen werden, dass ein Ehepaar infolge
einer gescheiterten Ehe zwar nicht mehr zusammenlebt, das gemeinsame
Vermögen aber nicht aufteilt, sowie die Unterhaltsfragen nicht klar und in
einem rechtlich einwandfreien Rahmen definiert. Es widerspreche den
Lebenserfahrungen, dass ein Ehegatte aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht und
in der Folge die Postzustellung und die Eintragung im Telefonbuch nicht
ändert. Ebenso, dass beide Ehegatten weiterhin Zugriff auf mehrere,
offensichtlich gemeinsame, Konten haben und der ausgezogene, finanziell gut
situierte Ehegatte sich keine dauerhafte Wohnung sucht, sondern in einer
einfachen Einzimmerunterkunft ohne eigene Küche und ohne eigenen
Telefonanschluss in Miete lebt, während die Ehegattin im Einfamilienhaus
bleibt und der Ausgezogene sämtliche Kosten tragen muss. Hinzu komme, dass
der ausgezogene Ehegatte ein Haus besitze, in welchem er vier Wohnungen
vermietet. Dieses Verhalten widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und zeige die
steuerliche Motivation der Behauptung des Bf deutlich auf. Auch trete die
strikte amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde in den Hintergrund, wenn
es um abgabenrechtliche Begünstigungen, Ermäßigungen oder
Befreiungen geht. Es gebe wohl keine größere abgabenrechtliche
Begünstigung als die fast gänzliche Steuerfreistellung des Einkommens
durch eine behauptete Steuerflucht, wie dies im vorliegenden Fall gegeben sei.
Anlässlich der erstmaligen Bekanntgabe der
Wohnsitzverlegung in die Schweiz am 22.8.2002 sei von einer getrennten
Eheführung nicht die Rede gewesen. Im zweiten im Akt aufliegenden Schreiben
vom 19.9.2002 werde bezüglich der Gattin gerade einmal ausgeführt,
dass der Toyota Corolla auf den Namen der Gattin umgemeldet worden sei. Es sei
in diesem Schreiben auch von einem inhaltlich falschen Schreiben des Kantonalen
Steueramtes St. Gallen die Rede. Die Vorlage dieses angeblich inhaltlich
falschen Schreibens wäre für die Beurteilung der Sachlage sicherlich
von Interesse, zumal der Abgabenbehörde bekannt sei, dass die Schweizer
Steuerbehörde österreichische Steuerflüchtlinge, die ihren
Familienwohnsitz in Österreich haben, nicht in die Schweizer Steuerpflicht
übernehme. Mit Schriftsatz vom 25.9.2002 werde dann das inhaltlich
"richtige" Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 20.9.2002 dem Finanzamt
Bregenz vorgelegt. In diesem heiße es:
"Wir bestätigen hiermit (Sideridis
Chrisanthi), dass Herr A. H., geb. am
10.06.1947 mit seinem Umzug in die Schweiz
ausschließlich der Quellensteuerpflicht im Kanton St. Gallen unterstellt
ist." Dem Inhalt dieser Bestätigung könne das Finanzamt Bregenz
nicht beipflichten, sei doch in der Bestätigung von einer Prüfung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen keine Rede, welche aber unbedingt
vonnöten gewesen wäre, da sämtliche Arbeitgeber, sowohl in
Österreich, als auch in der Schweiz Arbeitgeber im Sinne des Art. 19 des
DBA Schweiz/Österreich seien. Art. 19 DBA Schweiz/Österreich laute: 1.
Vergütungen, einschließlich der
Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte,
gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen
auszahlt, "dürfen in diesem Staat besteuert werden". Dies gelte auch dann,
wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer
Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des
öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
Art. 23 Z.2 DBA Schweiz/Österreich laute: 2.
"Ungeachtet des Absatzes 1
darf Österreich Einkünfte im Sinne
des Art. 19, die eine in
Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten
Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Die
Musikschulen in Rorschach und in Herisau seien Schulen, die unter Art 19 zu
subsumieren seien. Ebenso sei die Musikschule Dornbirn unter Art. 19 zu
subsumieren.
Am 2.6.2003 sei vom steuerlichen Vertreter eine
Umsatzsteuererklärung 2002 und eine Einkommensteuererklärung 2002 mit
der Anschrift des Berufungsführers in Österreich und der Telefonnummer
des Berufungsführers in Österreich eingereicht worden. In dieser
Erklärung seien abgesehen von den Mieteinkünften nur die bis zum
31.8.2002 zugeflossenen Einkünfte erklärt worden.
Im Vorhalt vom 14.7.2003 sei der Berufungsführer
ausdrücklich um Bekanntgabe der Schweizer Einkünfte ab seinem Umzug in
die Schweiz ersucht worden, um einen Progressionsvorbehalt errechnen zu
können. Per 13.8.2003 habe der steuerliche Vertreter (von Dr. E. Rhomberg
persönlich unterfertigt) die nichtselbständigen Einkünfte in der
Schweiz vom 1.9. - 31.12.2002 bekannt gegeben. Artikel 23 DBA Schweiz sehe aber
einen Progressionsvorbehalt nur für den Ansässigkeitsstaat vor. Das
bedeutet, dass der steuerliche Vertreter in diesem Schreiben vom 13.8.2003 den
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in Österreich
bestätigt habe.
Im Einkommensteuerbescheid vom 17.11.2003 sei dem
Berufungswerber mitgeteilt worden, dass seine gesamten nichtselbständigen
Einkünfte in Österreich zu besteuern wären, weil die Arbeitgeber
öffentlich-rechtlichen Status hätten. In einem internen Aktenvermerk
sei dazu am 28.11.2003 vom zuständigen Fachbereichsleiter festgehalten
worden, dass der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen in
Österreich, am Familienwohnsitz, gelegen sei. Am 18.12.2003 sei gegen
diesen Bescheid berufen und zugleich für die Begründung eine
Fristverlängerung bis 26.1.2004 beantragt worden. Mit Schreiben vom
9.1.2004 sei dem Berufungswerber in einem Bedenkenvorhalt (anstelle eines
Mängelrügebescheides) aufgetragen worden, die Begründung bis
25.2.2004 nachzureichen. In der per 26.1.2004 eingebrachten Begründung
führe der Berufungswerber aus, dass er mit Wirkung 19.8.2002 seinen
Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe. Beigelegt worden sei eine neuerliche
Bescheinigung des Kantonalen Steueramtes vom 30.12.2003, welche zumindest in
einem Punkt nicht mit dem DBA konform gehe. Es sei darin ausgeführt worden,
dass die Gehaltsbezüge aus Österreich vom 1.9.2002 bis 31.12.2002 in
der Schweiz gemäß Art 15 Abs. 4 DBA Schweiz besteuert werden. Diese
Einkünfte unterlägen, wie bereits ausgeführt, gemäß
Art. 19 DBA Schweiz der österreichischen Besteuerung, und zwar
unabhängig von Wohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen aufgrund der
Tätigkeit in Österreich. Am 22.6.2004 sei unter Bezug auf ein
Gespräch mit dem zuständigen Rechtsmittelbearbeiter vom 13.5.2004
erstmals in einem Schriftsatz darauf verwiesen worden dass die Ehegatten He
getrennt lebten. Mündlich sei vom steuerlichen Vertreter erklärt
worden, die Ehe sei zerrüttet. Es sei die im Akt aufliegende Nutzungs- und
Unterhaltsvereinbarung vom "August 2002" vorgelegt worden. Dieser Vereinbarung
sei im Hinblick auf die strengen Kriterien, die die Rechtsprechung an die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen knüpfe,
jedwede Beweiskraft abzusprechen. Diese Bescheinigung sei dem Bereich
Schutzbehauptung zuzuweisen. Außerdem dürfte diese Bescheinigung
nachträglich erstellt worden sein, nachdem der Berufungswerber erst
über den Einkommensteuerbescheid zu der Erkenntnis gelangt sei, dass eine
reine Wohnsitzverlegung in die Schweiz noch nicht ausreiche, um der
österreichischen Besteuerung zu entgehen.
Zwischenzeitig sei mit Schreiben des steuerlichen
Vertreters vom 16.7.2003 die "Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" beantwortet worden. Die vorausgefüllten Felder mit
Angaben zum Familienstand und zum Ehegatten seien nicht korrigiert worden und
somit die Ehegatten als verheiratet angekreuzt und der Berufungswerber als
Ehegatte angeführt mit einem Dienstverhältnis zur Musikschule
Dornbirn. Auch die am 26.3.2004 eingereichte Anspruchsüberprüfung habe
als Familienstand "verheiratet" und nicht "dauernd getrennt lebend" ausgewiesen.
Allerdings seien die Angaben zum Ehegatten durchgestrichen worden. Mit
Schriftsatz vom 7.7.2004 sei der Berufungsführer befragt worden, ob er die
Adressänderung der Post, den Versicherungen, den Banken und anderen
Behörden bekannt gegeben habe. Weiters sei die Vorlage von
Gesprächsauflistungen für das Handy ab September 2002 erbeten worden.
Dieser Vorhalt sei erst mit Schriftsatz 27.5.2005 beantwortet worden. In der
Beantwortung sei der steuerliche Vertreter unter Hinweis auf Art. 14 DBA Schweiz
nach wie vor der Ansicht, die nichtselbständigen Einkünfte von der
Musikschule in Dornbirn würden nicht der österreichischen Besteuerung
unterliegen. Weiter werde in diesem Schreiben dargelegt, dass die Kontakte
zwischen dem Berufungswerber und seinen Kindern bzw. seiner Ehegattin im
gemeinsamen Haus in H stattfinden. Der steuerliche Vertreter verweise auf die
Besichtigung des Hauses am 15.6.2005 durch einen Beamten der Abgabensicherung,
der keine Hinweise darauf finden konnte, dass der Berufungswerber in diesem Haus
wohne. Für die Finanzbehörde sei dies kein gesicherter Beweis
dafür, dass der Berufungswerber dieses, sein Haus, nicht mehr benütze.
Erstens sei das Haus nicht komplett nach Hinweisen abgesucht worden, sondern es
seien nur jene Teile des Hauses besichtigt worden, die die Gattin des
Berufungsführers dem Beamten auch zeigen wollte, und zweitens dürfte
es einem Beamten wohl schwer fallen, zu unterscheiden, ob eventuelle
Kleidungsstücke dem Berufungswerber oder dem 22-jährigen Sohn
gehören. Hier betrachte die Behörde die Indizien, die gegen eine
getrennte Eheführung sprechen als stärker. Es werde in dem Schreiben
auch ausgeführt, dass die Postzustellung nicht umgemeldet worden sei, weil
die meisten Stellen ohnehin von der Wohnsitzverlegung verständigt worden
seien. Bezüglich der Bankpost sei ausgeführt worden, dass die Hausbank
(Hypo Bregenz) die Post zur Abholung durch den Berufungswerber bereithalte. Eine
Gesprächsauflistung für das Handy sei nicht beigebracht worden. Das
österreichische Handy sei im Frühjahr 2003 abgemeldet worden und erst
ab 3/2005 verfüge der Berufungswerber über ein eigenes Schweizer
Handy. Im Übrigen sei er über den Festnetzanschluss seiner Vermieterin
bzw. über jene Anschlüsse der Schweizer Musikschulen erreichbar
gewesen. Es werde dann die Anforderung einer Gesprächsauflistung als
gänzlich überzogenes Ansinnen bewertet, zumal der Berufungswerber
sämtliche anderen auferlegten Nachweise lückenlos und vollständig
beigebracht habe. Mit Schreiben vom 10.6.2005 sei der Berufungswerber erneut zur
Vorlage von Gesprächsauflistungen der von ihm benutzten Telefone ersucht
worden. Es sei auch um Bekanntgabe jener Gründe ersucht worden, die eine
Besteuerung der inländischen nichtselbständigen Einkünfte
hintanhalten könnten. Es sei ihm auch aufgetragen worden, die Besteuerung
in der Schweiz anhand von Steuererklärungen, Einnahmen-Ausgabenrechnungen
und Steuerbescheiden nachzuweisen, was nicht in der gewünschten Form
erfolgt sei. Die Einkünfte als selbständiger Musiker seien in der
Bestätigung der PROVIDA vom 14.7.2005 nicht enthalten, obwohl die PROVIDA
bestätigt habe, dass der Berufungswerber sein gesamtes Einkommen aus der
Schweiz und aus Österreich deklariert habe. In der am 27.5.2005
eingereichten Aufstellung über die selbständigen Einkünfte als
Musiker sei erkennbar, dass 2003 1.200,00 € und 2004
4.170,00 € vereinnahmt worden seien, und zwar vornehmlich bei
Auftritten in Österreich. Daraus sei der Schluss zulässig, dass der
Berufungswerber sich gegenüber seinen Auftraggebern nicht eindeutig als
ausländischer Musiker deklariert habe und diese daher keinen Steuerabzug
nach § 99 EStG vorgenommen hätten. Nicht ohne Grund heiße es im
"Bl: "Ob im Szene- Treff Rudi B, in der
Anton-Schneider-Straße, wo sich
VSL [Berufungsführer] mit seiner
Swinging Party Band die Ehre gibt..." und aus der Tatsache, dass der
Berufungswerber einerseits diese Einkünfte der PROVIDA nicht offengelegt
hat und andererseits im Schriftsatz vom 15.7.2005 die Meinung vertreten wird,
die Einkünfte seien doch gem. Art 14 DBA Schweiz in der Schweiz
steuerpflichtig, sei ebenfalls zu erkennen, dass der Berufungswerber diese
Einkünfte auch in der Schweiz nicht versteuern wolle. Abgesehen davon weise
Art 14 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus
selbständiger Arbeit dem Ansässigkeitsstaat zu. Und das sei nach wie
vor Österreich. Nur wenn im Zusammenhang mit der Ausübung der
Tätigkeit eine feste örtliche Einrichtung zur Verfügung stehen
würde, dürfte der Staat mit der festen örtlichen Einrichtung das
Besteuerungsrecht wahrnehmen. Nachdem die Einkünfte aber durchwegs aus
Österreich stammten, sei Österreich auch der Staat der Ausübung.
Es wäre also das Besteuerungsrecht der Schweiz nur dann zu bejahen, wenn
der Berufungswerber in der Schweiz ansässig wäre, was, wie in dieser
Begründung dargelegt, nicht der Fall sei. Für die Vorhaltsbeantwortung
sei in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungswerber für den
vorhergehenden Vorhalt mehr als 10 Monate Zeit gehabt habe, eine Frist bis
27.6.2005 eingeräumt worden. Diese sei über telefonischen Wunsch
- Urlaubszeit - bis 15.7. erstreckt worden. Wenige Tage vor Ende
dieser Frist habe der steuerliche Vertreter mit dem zuständigen
Sachbearbeiter einen Gesprächstermin vereinbaren wollen, damit der
Berufungswerber die Sachlage aus seiner Sicht schildern könne. Dieses
Ansinnen sei abgelehnt worden, da zuerst einmal die schriftliche Beantwortung
des Vorhaltes habe abgewartet werden müssen. Aus dem Gespräch sei zu
entnehmen gewesen, dass die schriftliche Antwort, drei Tage vor Ende der Frist,
noch nicht verfasst gewesen sei. In der schriftlichen Beantwortung vom 15.7.2005
sei nichts wesentlich Neues vorgebracht worden. Es sei die Besteuerung in der
Schweiz nicht, wie gefordert, anhand von Unterlagen nachgewiesen worden und die
Beibringung von Telefoneinzelgesprächsnachweisen sei verweigert worden. Vor
dem Hintergrund der im Folgenden aufgeführten Indizien sei auch die
Androhung der Veräußerung sämtlicher Liegenschaften in
Österreich zu sehen. Hier übersehe der Berufungswerber bzw. sein
steuerlicher Vertreter, dass es wohl nicht so einfach sein dürfte, die
getrennt lebende Ehegattin aus dem mit einem Belastungs- und
Veräußerungsverbot versehenen Eigenheim, an dem sie zudem zur
Hälfte beteiligt sei, zu delogieren und das Haus zu veräußern,
um dann wieder mit der Ehegattin in eine neu erworbene Eigentumswohnung in der
Schweiz zusammen zu ziehen. Diese Äußerung könne in Anbetracht
der Tatsache, dass das Eigenheim in H im Hälfteeigentum der Ehegattin stehe
und dass ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot im
Grundbuch eintragen sei, nur dahingehend interpretiert werden, dass die
getrennte Eheführung eine reine Schutzbehauptung sei um der
österreichischen Besteuerung zu entgehen.
Der Mietvertrag spreche von einem Abstellplatz im Freien,
während der Berufungswerber in der Beschreibung vom 20.5.2004 von einer
Garage spreche. Die auf dem Schreiben angeführte Telefonnummer [...]
führe bei der Suche über das Schweizer Online-Telefonbuch zu keinem
Ergebnis. Auch die Suche mit dem Namen des Berufungsführers im Schweizer
Telefonbuch ergebe kein Ergebnis. Es handle sich auch nicht um die Telefonnummer
der Mitbewohnerin Frau L oder einer der beiden Musikschulen. Im Schreiben vom
27.5.2005 werde dargetan, dass Frau L seit ca. einem halben Jahr, also
mindestens seit Beginn des Jahres 2005 im Altersheim sei und der Berufungswerber
deshalb alleine in diesem Haus wohne. Wie die Küchenmitbenützung
nunmehr vonstatten gehe, nachdem Frau L im Altersheim wohnt, sei bislang nicht
dargetan worden. Zum behaupteten Wohnsitz in der Schweiz sei festzuhalten, dass
der Berufungswerber die Bezahlung der Nebenkosten, die nach halbjährlicher
Abrechnung erfolgen sollten, bis dato schuldig geblieben sei. Es sei auch nicht
geklärt, wie nun, nach dem Umzug von Frau L ins Altersheim, die
Benützung der Küche und des Telefons von Frau L geregelt ist bzw., ob
die Wohnung von Frau L auch vermietet wird. Nach allgemeinen Lebenserfahrungen
seien gerade Ehegatten, die aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausziehen dazu
verhalten, viele Dinge des täglichen Bedarfs anzuschaffen. Über deren
Nachbeschaffung habe der Berufungswerber bisher nichts vorgebracht. Im Schreiben
vom 27.5.2005 werde zum Thema Telefon ausgeführt: Bis Frühjahr 2003
habe der Berufungswerber ein österr. Handy gehabt. Über ein Handy in
der Schweiz habe der Berufungswerber erst seit 03/2005 verfügt. Ansonsten
sei der Berufungswerber über die Festnetzanschlüsse der Musikschule
und der Vermieterin in der Schweiz erreichbar. Die Vorlage von
Gesprächsauflistungen werde abgelehnt.
In der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2002,
eingereicht am 2.6.2003, werde als Telefonnummer weiterhin [...] angeführt.
Diese Nummer sei im offiziellen Telefonbuch 2004 der Telekom Austria unter dem
Namen des Berufungsführers und seiner Ehegattin angeführt, und zwar
als Telefon- und Faxnummer. Im Schreiben vom 15.7.2005 werde ausgeführt,
dass der Berufungswerber bis März 2005 weder in Österreich noch in der
Schweiz über ein eigenes Handy verfügt habe. Darauf bezugnehmend werde
ausgeführt, dass die Anforderung von Einzelgesprächsnachweisen die
"Auferlegung eines unmöglichen Beweises"
darstelle. Die Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen werde nach wie
vor verweigert, und dies wohl aus guten Gründen.
Der Vertrag zwischen dem Bf und seiner Gattin sei nicht
genau datiert. Die undefinierte Höhe der Unterhaltsleistungen an die Kinder
und die Ehegattin sei nicht fremdüblich. Derartige Verträge
würden in der Regel nicht ohne rechtlichen Beistand erstellt. Es gebe keine
Regelung über die Trennung des beweglichen und unbeweglichen
Familienvermögens. Das Girokonto bei der Hypothekenbank Bregenz. Nr. [...]
-Familienbeihilfe sei auch bei der persönlichen Steuernummer des
Berufungswerbers als Bezugskonto angemerkt. Auf obiges Konto habe die Ehegattin
des Berufungswerbers von jeher bis September 2004 die Familienbeihilfe für
Eva-Maria und David überwiesen erhalten. Das bedeute, dass die Gattin des
Berufungsführers noch zu Zeiten der behaupteten Trennung von ihrem
Ehegatten Zugriff auf dieses Konto haben musste bzw. immer noch habe.
Darüber hinaus sei auf der vom steuerlichen Vertreter am 16.7.2003
eingebrachten Anspruchsüberprüfung für die Familienbeihilfe als
Familienstand von Frau He "verheiratet" angekreuzt und unter
"Lebensgefährten" sei der Berufungswerber (Arbeitgeber: Musikschule
Dornbirn) angeführt worden.
Am 22.7.2005 sei sowohl von der Gehaltsbemessungsstelle der
Stadt Dornbirn als auch vom Amt der Vorarlberger Landesregierung telefonisch
bestätigt worden, dass die Gehaltsbezüge auf das Konto bei der Hypo
Bregenz Nr. [...] ausbezahlt werden. Die beiden Stellen bestätigten, dass
der Berufungswerber als Wohnadresse diejenige in der Schweiz angeführt
habe. Am 11.5.2004 sei über dieses Konto ein Betrag von 484,83 €
zugunsten des Steuerkontos vom Berufungswerber eingezahlt worden. Es handle sich
also um ein Konto, über welches beide Ehegatten bis dato
verfügungsberechtigt seien.
Beim Konto Nr. [....] bei der
Hypothekenbank Bregenz handle es sich offensichtlich um jenes Konto, auf welches
die Mieten aus dem Mietobjekt überwiesen werden. Dies sei anhand der im Akt
aufliegenden Mietverträge erkennbar. Über dieses Konto seien auf dem
Abgabenkonto am 22.11.2002 6.738,00 € zur Einzahlung gebracht worden.
Der Auftraggeber sei auf dem Beleg nicht erkenntlich. Am 16.5.2003
(unterschrieben von der Ehegattin des Berufungsführers) und am 20.8.2003
(unterfertigt vom Berufungswerber) seien Umsatzsteuervorauszahlungen über
dieses Konto auf das Abgabenkonto überwiesen worden. Am 16.2.2005
(unterfertigt von der Gattin des Berufungsführers) und am 11.5.2005
(unterfertigt vom Berufungswerber) seien ebenfalls über dieses Konto
zugunsten des Abgabenkontos Umsatzsteuervorauszahlungen für die Vermietung
überwiesen worden. Daneben gebe es noch eine Bareinzahlung der
Einkommensteuervorauszahlung IV/2002 auf das Abgabenkonto des Berufungswerbers,
welche von seiner Gattin am 28.11.2002 zur Einzahlung gebracht worden sei.
Weiters gebe es Einzahlungen auf das Abgabenkonto über ein Konto der RAIBA
Hörbranz. Nr. [...] und zwar vom 18.2. und 17.11.2004. Als Auftraggeber
scheine auf diesen Belegen der Berufungsführer mit Anschrift in H auf. Die
vom Berufungswerber behauptete getrennt geführte Ehe sei jedenfalls
hinsichtlich der Bankverbindungen nicht nachvollzogen worden. Einzahlungen der
Ehegattin auf das Steuerkonto des getrennt lebenden Ehemannes widersprächen
der allgemeinen Lebenserfahrung bezüglich einer getrennten Partnerschaft.
Ebenso die Tatsache, dass es offensichtlich mehrere Bankkonten gebe, über
die die Ehegattin auch nach der Trennung gemeinsam mit dem Berufungswerber
verfügungsberechtigt sei, speziell jenes, über welches die Vermietung
abgewickelt werde. Im Schreiben vom 27.5.2005 werde von der Hypothekenbank als
"seiner Hausbank" gesprochen. Es werde in diesem Schreiben aber auch
erklärt, dass die Adressänderung den Banken und Versicherungen nicht
mitgeteilt worden sei, und damit wohl auch nicht die Tatsache, dass das Ehepaar
getrennt lebe. Aus obig dargelegten Fakten ergebe sich, dass beide Ehegatten
nach wie vor gemeinsam über die Konten der Hausbank
verfügungsberechtigt seien, was aber im weiterführenden Verfahren
durch eine Offenlegung der gesamten Kontengebarung aller Konten von 2002 bis
2005 widerlegt werden könne. Es widerspreche den allgemeinen
Lebenserfahrungen, dass ein Ehegatte aus einem gutsituierten Haushalt ausziehe,
und sich dann nicht darauf folgend ein neues Zuhause beschaffe. Zumindest in der
seit dem August 2002 inzwischen vergangenen Zeit wäre dies zu erwarten
gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde eine derartige Unterkunft,
wie sie der Berufungswerber bewohnt haben will, entweder aus einem finanziellen
Engpass oder aus der Zeitnot heraus gewählt, jedoch nicht auf Dauer. Ein
finanzieller Engpass sei beim Einkommen des Berufungswerbers nicht erkennbar,
zumal er de facto seit Ende 2002, zumindest in Österreich, kaum Steuern
bezahlt habe (der Rückstand auf dem Abgabenkonto habe am 26.7.2005
71.780,00 € betragen, wobei zu bedenken sei, dass ab August 2002 nicht
einmal mehr die inländischen Lohneinkünfte besteuert worden seien).
Und im Laufe von drei Jahren könne auch nicht mehr von aus Zeitnot, als
Übergangslösung, angemieteter Unterkunft gesprochen werden. Hinzu
komme beim Berufungswerber, dass er mit seinem Mietobjekt seinen Wohnbedarf im
eigenen Haus hätte decken können. Aus diesem Verhalten des
Berufungswerbers, dem Verfahrensablauf und den anderen hier aufgeführten
Indizien sei zu erkennen, dass der Berufungswerber vorab der irrtümlichen
Ansicht gewesen sei, dass eine reine Wohnsitzverlegung in die Schweiz ihn von
der österreichischen Steuerpflicht entbinden könnte. Nach der
Erkenntnis durch den Steuerbescheid bzw. das Rechtsmittelverfahren, dass auch
der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz liegen müsse, habe er
seine Argumentationslinie dahingehend geändert, dass er behauptete, er lebe
von seiner Familie getrennt. Dass diesem behaupteten Zweckverhalten diverse
Fakten, wie Postadresse, Telefonnummer, Schriftsätze an das Finanzamt
Bregenz mit Angabe der Adresse in H bzw. Anführung einer aufrechten Ehe,
Mangel an einer offiziellen, ordentlichen Regelung über Vermögen und
Unterhalt, Zustimmung zur Vornahme eines Progressionsvorbehaltes, die Verwendung
gemeinsamer Bankkonten durch beide Ehegatten, Überweisung von Abgaben durch
die Ehegattin auf das Konto des getrennt lebenden Ehemannes, die angedrohte
Veräußerung des von der Gattin bewohnten Einfamilienhauses usw.
entgegen stünden, habe der Berufungswerber übersehen. Hinzu komme,
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 227 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
GrenzgängerAnsässigkeitPfändungsbescheidPfändungsgebührenbescheidMusikerSicherstellungsauftragBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0212-F/05
- Stammnummer
- 24047
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF