Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1749-W/04
1.) Vorsteuerabzug bei falscher Rechnungsanschrift 2.) Steuerfreie Ausfuhrlieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1749-W/04vom 13.09.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Transportkosten (lt. Berufung) liegt eine unübliche Preisgestaltung
vor, die den Verdacht von CF hätte erwecken müssen. Das
Vorbringen der Berufung, wonach die billigeren Preise lediglich mit
günstigeren Konditionen für den Großhändler
NIN zu erklären seien, ist
unglaubwürdig.
Als
ungewöhnlich ist auch das Fehlen jeglicher schriftlicher Vereinbarungen
zwischen der Bw. und der Fa. NIN zu
bezeichnen sowie der Umstand der Zwischenschaltung einer zusätzlichen
Handelsstufe und die teilweise erfolgten Barzahlungen.
Auf
Grund dieser Umstände wird daher davon ausgegangen, dass der
Geschäftsführer der Bw. vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder zumindest
Kenntnis hätte haben müssen. Im Einklang mit der dargestellten
Rechtslage war demnach der Vorsteuerabzug zu verweigern.
Davon
abgesehen kann die Vorsteuer in Höhe von 128.319,97 S aus der Rechnung
vom 15. Jänner 2001 auch deshalb nicht anerkannt werden, da es sich
hier nach den Ermittlungen des Betriebsprüfers um eine Scheinrechnung
handelt. Mangels Ausführung einer Leistung ist ein Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG nicht zulässig.
Gegenständliche
Rechnung betrifft eine Neuinstallation der Software durch die Fa.
NIN bei der Bw. Eine tatsächliche
Leistungserbringung ist unglaubwürdig, da von einer reinen Handelsfirma
eine Dienstleistung erbracht worden sein soll und ein Schillingbetrag als
Dollarbetrag von der Bw. verbucht und ein Vielfaches des Rechnungsbetrages auch
bezahlt wurde. Die Bezahlung eines weit überhöhten Betrages sei laut
Betriebsprüfer der Bw. deshalb nicht aufgefallen, da der Betrag offenbar
wieder an Herrn F zurückgeflossen
sei, weil es sich lediglich um eine Scheinrechnung gehandelt habe.
Von
der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird dieser Darstellung des
Betriebsprüfers gefolgt, da sie schlüssig erscheint und ihr von der
Bw. nicht widersprochen wurde.
Von
der Gelegenheit zur Mitwirkung an einer weiteren Aufklärung des
Sachverhaltes bzw. zu einer Stellungnahme gegenüber der Abgabenbehörde
zweiter Instanz machte die Bw. keinen Gebrauch.
Die
Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
Ausfuhrlieferungen in
Zusammenhang mit der Fa. GEA
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG sind Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG)
steuerfrei.
Eine
Ausfuhrlieferung ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 UStG gegeben,
wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde
liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer
den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat.
Als ausländischer Abnehmer gilt bei juristischen Personen eine solche, die
im Inland keinen Sitz hat (§ 7 Abs. 2 UStG).
Nach
§ 7 Abs. 1 letzter Satz UStG müssen die Voraussetzungen
buchmäßig nachgewiesen sein. Die Bestimmung des § 18 Abs. 8 UStG
führt hinsichtlich des Buchnachweises aus, dass diesem Nachweis dienende
Bücher und Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den
dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren sind; die nachzuweisenden
Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen
sein.
Folgender
Sachverhalt wurde festgestellt:
Die
Bw. exportierte den Großteil der Waren nach Osteuropa, ein Teil wurde an
die Fa. GEA Trading Ltd. verkauft,
welche am 27. Mai 1997 im US-Bundesstaat Delaware gegründet und registriert
wurde. Die im Namen der Fa. GEA
bestellte Ware wurde von beauftragten Personen mit ausländischen LKWs in
Wien abgeholt. Der Betriebsprüfer ermittelte an die Fa.
GEA ausgestellte Rechnungen im Jahr
1999 über Nettobeträge von 3.712.243,57 S, im Jahr 2000 über
23.392.730,29 S netto und im Jahr 2001 über 8.436.861,60 S
netto.
Die
Kontakte und Warenbestellungen der Fa.
GEA erfolgten laut
Geschäftsführer der Bw. jeweils telefonisch durch Gabor
SIK aus Ungarn oder durch Frau Li Hong
KA. Ein Schriftverkehr der Bw. mit der
Fa. GEA wie Anfragen, Anbote,
Verträge, Bestellungen, Lieferscheine etc. existiert nicht (Vernehmung
CF vom 21. Mai 2002).
Der
Geschäftsführer der Bw., CF, gab zunächst vor, keinen
Einblick in die Fa. GEA zu haben, im
Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde jedoch nachgewiesen, dass
Herr F in die Gründung involviert
war, im Besitz des Gründungsvertrages war und eine unbeschränkte
Vollmacht besaß, für die Fa.
GEA tätig zu werden. Erwiesen ist
auch, dass Herr F für die Fa.
GEA Zahlungstransaktionen tätigte
(Überweisungen an die Bw., Einzahlungen, Abhebungen,...) und gemeinsam mit
Frau Li Hong KA als
Zeichnungsberechtigter auf zwei Wiener Bankkonten der Fa.
GEA aufscheint. Herr
F veranlasste auch die Löschung
der Fa. GEA aus einem Register in
Hongkong. Laut Aussage des Herrn F habe
er die Geschäfte der Fa. GEA
abgewickelt, aber für seine Tätigkeiten im Rahmen der Fa.
GEA keine Vergütung erhalten.
Gabor SIK oder Frau Li Hong
KA, welche die Kontrolle über die
Fa. GEA gehabt haben soll, konnten vom
Betriebsprüfer nicht ausfindig gemacht werden. In Ermangelung jedweder
schriftlicher Aufzeichnungen war eine Verifizierung der angeblichen Anweisungen
von Li Hong KA nicht möglich. Dass
Frau Li Hong KA bei der Fa.
GEA tatsächlich eine leitende
Funktion ausgeübt hat, ist eine unbewiesene Behauptung des
CF und scheint bei dieser Sachlage sehr
unglaubwürdig. Die Ergebnisse der umfangreichen Ermittlungen der
Betriebsprüfung sprechen hingegen dafür, dass die Fa.
GEA im alleinigen Einflussbereich des
Herrn F stand.
Vom
Betriebsprüfer wurde die Fa. GEA
als Scheinfirma qualifiziert. Es wäre an der Bw. gelegen, dieser
Prüfungsfeststellung durch entsprechende Beweismittel substantiiert
entgegenzutreten. Von der Bw. wurde zwar nachgewiesen, dass die Fa.
GEA in den USA registriert ist,
weitergehende Nachweise für einen geschäftlichen Betrieb fehlen
jedoch. Folgende Umstände sprechen für das Vorliegen einer Scheinfirma
ohne Geschäftstätigkeit:
-kein
Schriftverkehr zwischen der Bw. und der Fa.
GEA
-Herr
F bezeichnete die Firma in den USA als
Briefkastenfirma (E-Mail vom 25. April 2001)
-und
bestätigte hinsichtlich der Fa.
GEA das Vorliegen einer
Briefkastenfirma ohne eigenes Büro (Vernehmung vom 6. November
2001)
-Aus
dem Registerauszug der Fa. GEA sind
weder Geschäftsadresse noch Personen, die eine Funktion innehaben,
ersichtlich
-Herr
F versuchte gegenüber dem
Betriebsprüfer seine enge Beziehung zur Fa.
GEA zu verschleiern, was auf eine
unseriöse Geschäftsverbindung schließen lässt
Eine
Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom 23. März 2007 rundet dieses
Bild einer Scheinfirma ab. Danach ist die Fa.
GEA Trading Ltd. seit 27. Mai 1997 in
Delaware protokolliert, eine Adresse ist im Register nicht angegeben. Es konnten
weder verantwortliche Personen noch Gesellschafter oder Geschäftsgegenstand
ermittelt werden. Telefon-, Faxnummer, Eintrag in Branchenverzeichnisse etc.
konnte ebenso wenig in Erfahrung gebracht werden wie das Vorhandensein von
Büroräumen.
Strittig
ist, ob steuerfreie Ausfuhrlieferungen gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 2 UStG
vorliegen.
Der
in § 7 Abs. 1 UStG geforderte Buchnachweis wird von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes als Voraussetzung für die Steuerfreiheit der
Ausfuhrlieferung angesehen. Kann der buchmäßige Nachweis nicht
erbracht werden, so ist die Umsatzsteuerbefreiung zwingend zu versagen
(
Ruppe
,
Kommentar zum UStG, § 18, Tz 62).
Als
buchmäßiger Nachweis von Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 18
Abs. 8 UStG sind auf entsprechende Belege Bezug nehmende, zeitnah geführte
Aufzeichnungen anzusehen, die leicht nachprüfbare Angaben über den
Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die erfolgte Ausfuhr
enthalten. Nachzuweisende Voraussetzung ist also ua. der Abschluss des der
Ausfuhrlieferung zu Grunde liegenden Geschäftes mit einem
ausländischen Abnehmer (VwGH 22.9.1999, 94/15/0183 ÖStZB 2000,73, VwGH
8.10.1990, 89/15/0154 ÖStZB 1991, 261).
Im
vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Ausfuhr der Waren in ein
Drittlandsgebiet erfolgt ist, da entsprechende Ausfuhrnachweise existieren.
Das
Verpflichtungsgeschäft muss unmittelbar mit dem ausländischen Abnehmer
abgeschlossen werden
(
Ruppe
,
UStG, § 7, Tz 23). Diese Voraussetzung hat der Unternehmer durch geeignete
Beweismittel zweifelsfrei nachzuweisen. Wird der Gegenstand durch einen
Beauftragten abgeholt, kommt als Nachweis das Bestellschreiben des
ausländischen Abnehmers oder sonstige Korrespondenz in Betracht. Die
Rechnungslegung allein ist nicht ausreichend (VwGH 23.2.1987, 85/15/0214,
Ruppe
,
UStG, § 7, Tz 59).
Die
Ware wurde jeweils von beauftragten Personen abgeholt. Den geforderten Nachweis
eines Geschäftsabschlusses mit einem ausländischen Abnehmer hat die
Bw. in keinster Weise erbracht; dies in erster Linie deshalb, da die als
Abnehmer genannte Fa. GEA als
Scheinfirma zu bezeichnen ist, und andererseits schon deshalb da schriftliche
Korrespondenz mit der Fa. GEA nicht
vorgelegt werden konnte. Die behaupteten Geschäftsabschlüsse zwischen
der Bw. und der Fa. GEA sind - von den
Rechnungen abgesehen - durch nichts belegt. Im Sinne der Rechtsprechung kann
allein mit den Rechnungen der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften mit
der Fa. GEA nicht als erwiesen
angenommen werden.
Der
Buchnachweis wurde daher nicht erbracht. Die Steuerfreiheit der strittigen
Ausfuhrlieferungen wurde vom Finanzamt zu Recht verwehrt.
Ergänzend
ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Geschäftsbeziehungen mit
ausländischen Unternehmen hinzuweisen, welche nach herrschender Meinung
eine erhöhte Offenlegungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und
eine Vorsorgepflicht beinhaltet, wenn die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt oder unmöglich sind (vgl.
zB.
Lochmann
,
Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten, ÖStZ 15.
April 2004, Nr. 8, S 169). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht auch,
wenn vom Steuerpflichtigen ein ungewöhnlicher Sachverhalt behauptet wird.
Es wäre daher Sache der Bw. gewesen, die tatsächlichen wesentlichen
Verhältnisse in Hinblick auf den Abnehmer lückenlos und vor allem
überprüfbar aufzuklären und schon im Vorfeld durch eine
schriftliche Dokumentation der Geschäftsbeziehungen für entsprechende
Nachweise zu sorgen. Das Fehlen jeder einschlägiger Korrespondenz ist bei
Geschäften in derartigen Größenordnungen jedenfalls
unüblich.
Auch
nach § 138 Abs. 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß
§ 119 BAO zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen oder
glaubhaft zu machen.
All
diesen Obliegenheiten des Steuerpflichtigen ist die Bw. nur eingeschränkt
nachgekommen, wobei im zweitinstanzlichen Verfahren die Bw. überhaupt jede
Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes unterlassen hat (der
Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde nicht
beantwortet).
Die
Berufung war auch in diesem Punkt abzuweisen.
Wien,
am 13. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugRechnungsadresseVorsteuerbetrugUmsatzsteuerhinterziehungausländische AbnehmerBuchnachweisAusfuhrlieferung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1749-W/04
- Stammnummer
- 30516
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF