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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1749-W/04

1.) Vorsteuerabzug bei falscher Rechnungsanschrift 2.) Steuerfreie Ausfuhrlieferung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1749-W/04vom 13.09.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

die Transportkosten (lt. Berufung) liegt eine unübliche Preisgestaltung vor, die den Verdacht von CF hätte erwecken müssen. Das Vorbringen der Berufung, wonach die billigeren Preise lediglich mit günstigeren Konditionen für den Großhändler NIN zu erklären seien, ist unglaubwürdig. Als ungewöhnlich ist auch das Fehlen jeglicher schriftlicher Vereinbarungen zwischen der Bw. und der Fa. NIN zu bezeichnen sowie der Umstand der Zwischenschaltung einer zusätzlichen Handelsstufe und die teilweise erfolgten Barzahlungen. Auf Grund dieser Umstände wird daher davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer der Bw. vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder zumindest Kenntnis hätte haben müssen. Im Einklang mit der dargestellten Rechtslage war demnach der Vorsteuerabzug zu verweigern. Davon abgesehen kann die Vorsteuer in Höhe von 128.319,97 S aus der Rechnung vom 15. Jänner 2001 auch deshalb nicht anerkannt werden, da es sich hier nach den Ermittlungen des Betriebsprüfers um eine Scheinrechnung handelt. Mangels Ausführung einer Leistung ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG nicht zulässig. Gegenständliche Rechnung betrifft eine Neuinstallation der Software durch die Fa. NIN bei der Bw. Eine tatsächliche Leistungserbringung ist unglaubwürdig, da von einer reinen Handelsfirma eine Dienstleistung erbracht worden sein soll und ein Schillingbetrag als Dollarbetrag von der Bw. verbucht und ein Vielfaches des Rechnungsbetrages auch bezahlt wurde. Die Bezahlung eines weit überhöhten Betrages sei laut Betriebsprüfer der Bw. deshalb nicht aufgefallen, da der Betrag offenbar wieder an Herrn F zurückgeflossen sei, weil es sich lediglich um eine Scheinrechnung gehandelt habe. Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird dieser Darstellung des Betriebsprüfers gefolgt, da sie schlüssig erscheint und ihr von der Bw. nicht widersprochen wurde. Von der Gelegenheit zur Mitwirkung an einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bzw. zu einer Stellungnahme gegenüber der Abgabenbehörde zweiter Instanz machte die Bw. keinen Gebrauch. Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen. Ausfuhrlieferungen in Zusammenhang mit der Fa. GEA Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 UStG sind Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG) steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 UStG gegeben, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat. Als ausländischer Abnehmer gilt bei juristischen Personen eine solche, die im Inland keinen Sitz hat (§ 7 Abs. 2 UStG). Nach § 7 Abs. 1 letzter Satz UStG müssen die Voraussetzungen buchmäßig nachgewiesen sein. Die Bestimmung des § 18 Abs. 8 UStG führt hinsichtlich des Buchnachweises aus, dass diesem Nachweis dienende Bücher und Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren sind; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Die Bw. exportierte den Großteil der Waren nach Osteuropa, ein Teil wurde an die Fa. GEA Trading Ltd. verkauft, welche am 27. Mai 1997 im US-Bundesstaat Delaware gegründet und registriert wurde. Die im Namen der Fa. GEA bestellte Ware wurde von beauftragten Personen mit ausländischen LKWs in Wien abgeholt. Der Betriebsprüfer ermittelte an die Fa. GEA ausgestellte Rechnungen im Jahr 1999 über Nettobeträge von 3.712.243,57 S, im Jahr 2000 über 23.392.730,29 S netto und im Jahr 2001 über 8.436.861,60 S netto. Die Kontakte und Warenbestellungen der Fa. GEA erfolgten laut Geschäftsführer der Bw. jeweils telefonisch durch Gabor SIK aus Ungarn oder durch Frau Li Hong KA. Ein Schriftverkehr der Bw. mit der Fa. GEA wie Anfragen, Anbote, Verträge, Bestellungen, Lieferscheine etc. existiert nicht (Vernehmung CF vom 21. Mai 2002). Der Geschäftsführer der Bw., CF, gab zunächst vor, keinen Einblick in die Fa. GEA zu haben, im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde jedoch nachgewiesen, dass Herr F in die Gründung involviert war, im Besitz des Gründungsvertrages war und eine unbeschränkte Vollmacht besaß, für die Fa. GEA tätig zu werden. Erwiesen ist auch, dass Herr F für die Fa. GEA Zahlungstransaktionen tätigte (Überweisungen an die Bw., Einzahlungen, Abhebungen,...) und gemeinsam mit Frau Li Hong KA als Zeichnungsberechtigter auf zwei Wiener Bankkonten der Fa. GEA aufscheint. Herr F veranlasste auch die Löschung der Fa. GEA aus einem Register in Hongkong. Laut Aussage des Herrn F habe er die Geschäfte der Fa. GEA abgewickelt, aber für seine Tätigkeiten im Rahmen der Fa. GEA keine Vergütung erhalten. Gabor SIK oder Frau Li Hong KA, welche die Kontrolle über die Fa. GEA gehabt haben soll, konnten vom Betriebsprüfer nicht ausfindig gemacht werden. In Ermangelung jedweder schriftlicher Aufzeichnungen war eine Verifizierung der angeblichen Anweisungen von Li Hong KA nicht möglich. Dass Frau Li Hong KA bei der Fa. GEA tatsächlich eine leitende Funktion ausgeübt hat, ist eine unbewiesene Behauptung des CF und scheint bei dieser Sachlage sehr unglaubwürdig. Die Ergebnisse der umfangreichen Ermittlungen der Betriebsprüfung sprechen hingegen dafür, dass die Fa. GEA im alleinigen Einflussbereich des Herrn F stand. Vom Betriebsprüfer wurde die Fa. GEA als Scheinfirma qualifiziert. Es wäre an der Bw. gelegen, dieser Prüfungsfeststellung durch entsprechende Beweismittel substantiiert entgegenzutreten. Von der Bw. wurde zwar nachgewiesen, dass die Fa. GEA in den USA registriert ist, weitergehende Nachweise für einen geschäftlichen Betrieb fehlen jedoch. Folgende Umstände sprechen für das Vorliegen einer Scheinfirma ohne Geschäftstätigkeit: -kein Schriftverkehr zwischen der Bw. und der Fa. GEA -Herr F bezeichnete die Firma in den USA als Briefkastenfirma (E-Mail vom 25. April 2001) -und bestätigte hinsichtlich der Fa. GEA das Vorliegen einer Briefkastenfirma ohne eigenes Büro (Vernehmung vom 6. November 2001) -Aus dem Registerauszug der Fa. GEA sind weder Geschäftsadresse noch Personen, die eine Funktion innehaben, ersichtlich -Herr F versuchte gegenüber dem Betriebsprüfer seine enge Beziehung zur Fa. GEA zu verschleiern, was auf eine unseriöse Geschäftsverbindung schließen lässt Eine Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom 23. März 2007 rundet dieses Bild einer Scheinfirma ab. Danach ist die Fa. GEA Trading Ltd. seit 27. Mai 1997 in Delaware protokolliert, eine Adresse ist im Register nicht angegeben. Es konnten weder verantwortliche Personen noch Gesellschafter oder Geschäftsgegenstand ermittelt werden. Telefon-, Faxnummer, Eintrag in Branchenverzeichnisse etc. konnte ebenso wenig in Erfahrung gebracht werden wie das Vorhandensein von Büroräumen. Strittig ist, ob steuerfreie Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 UStG vorliegen. Der in § 7 Abs. 1 UStG geforderte Buchnachweis wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung angesehen. Kann der buchmäßige Nachweis nicht erbracht werden, so ist die Umsatzsteuerbefreiung zwingend zu versagen ( Ruppe , Kommentar zum UStG, § 18, Tz 62). Als buchmäßiger Nachweis von Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 18 Abs. 8 UStG sind auf entsprechende Belege Bezug nehmende, zeitnah geführte Aufzeichnungen anzusehen, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die erfolgte Ausfuhr enthalten. Nachzuweisende Voraussetzung ist also ua. der Abschluss des der Ausfuhrlieferung zu Grunde liegenden Geschäftes mit einem ausländischen Abnehmer (VwGH 22.9.1999, 94/15/0183 ÖStZB 2000,73, VwGH 8.10.1990, 89/15/0154 ÖStZB 1991, 261). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Ausfuhr der Waren in ein Drittlandsgebiet erfolgt ist, da entsprechende Ausfuhrnachweise existieren. Das Verpflichtungsgeschäft muss unmittelbar mit dem ausländischen Abnehmer abgeschlossen werden ( Ruppe , UStG, § 7, Tz 23). Diese Voraussetzung hat der Unternehmer durch geeignete Beweismittel zweifelsfrei nachzuweisen. Wird der Gegenstand durch einen Beauftragten abgeholt, kommt als Nachweis das Bestellschreiben des ausländischen Abnehmers oder sonstige Korrespondenz in Betracht. Die Rechnungslegung allein ist nicht ausreichend (VwGH 23.2.1987, 85/15/0214, Ruppe , UStG, § 7, Tz 59). Die Ware wurde jeweils von beauftragten Personen abgeholt. Den geforderten Nachweis eines Geschäftsabschlusses mit einem ausländischen Abnehmer hat die Bw. in keinster Weise erbracht; dies in erster Linie deshalb, da die als Abnehmer genannte Fa. GEA als Scheinfirma zu bezeichnen ist, und andererseits schon deshalb da schriftliche Korrespondenz mit der Fa. GEA nicht vorgelegt werden konnte. Die behaupteten Geschäftsabschlüsse zwischen der Bw. und der Fa. GEA sind - von den Rechnungen abgesehen - durch nichts belegt. Im Sinne der Rechtsprechung kann allein mit den Rechnungen der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften mit der Fa. GEA nicht als erwiesen angenommen werden. Der Buchnachweis wurde daher nicht erbracht. Die Steuerfreiheit der strittigen Ausfuhrlieferungen wurde vom Finanzamt zu Recht verwehrt. Ergänzend ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Unternehmen hinzuweisen, welche nach herrschender Meinung eine erhöhte Offenlegungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht beinhaltet, wenn die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt oder unmöglich sind (vgl. zB. Lochmann , Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten, ÖStZ 15. April 2004, Nr. 8, S 169). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht auch, wenn vom Steuerpflichtigen ein ungewöhnlicher Sachverhalt behauptet wird. Es wäre daher Sache der Bw. gewesen, die tatsächlichen wesentlichen Verhältnisse in Hinblick auf den Abnehmer lückenlos und vor allem überprüfbar aufzuklären und schon im Vorfeld durch eine schriftliche Dokumentation der Geschäftsbeziehungen für entsprechende Nachweise zu sorgen. Das Fehlen jeder einschlägiger Korrespondenz ist bei Geschäften in derartigen Größenordnungen jedenfalls unüblich. Auch nach § 138 Abs. 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. All diesen Obliegenheiten des Steuerpflichtigen ist die Bw. nur eingeschränkt nachgekommen, wobei im zweitinstanzlichen Verfahren die Bw. überhaupt jede Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes unterlassen hat (der Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde nicht beantwortet). Die Berufung war auch in diesem Punkt abzuweisen. Wien, am 13. September 2007

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugRechnungsadresseVorsteuerbetrugUmsatzsteuerhinterziehungausländische AbnehmerBuchnachweisAusfuhrlieferung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1749-W/04
Stammnummer
30516
Gültig
13.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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