Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1749-W/04
1.) Vorsteuerabzug bei falscher Rechnungsanschrift 2.) Steuerfreie Ausfuhrlieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1749-W/04vom 13.09.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist bei Abholung durch Beauftragte keinerlei schriftliche Korrespondenz mit dem angeblichen ausländischen Abnehmer vorhanden und fehlt somit der Nachweis, dass das der Ausfuhrlieferung zu Grunde liegende Geschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen wurde, ist mangels Buchnachweis eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 7 Abs. 1 Z 2 UStG nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
Bw.. in Liqu.,
Adr., vertreten durch MMag. Monika
Sifferlinger, 1060 Wien, Marchettigasse 7/2, vom 23. März 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
9. März 2004 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999
bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. in Liqu. (Berufungswerberin,
Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Februar 1999 gegründet.
Gesellschafter waren die Firma P.
Informatic Ltd. in Taiwan mit einer Beteiligung am Stammkapital von 99 % und der
Geschäftsführer CF mit 1%. Gegenstand des Unternehmens
war der Handel mit Computerbestandteilen. Am 18. Dezember 2001 wurde die
Gesellschaft mit Beschluss der Generalversammlung aufgelöst.
Anlässlich
einer Erhebung des Finanzamtes am 30. März 1999 wurde niederschriftlich
festgehalten, dass die Tätigkeit der Bw. in der Vermittlung zwischen der
Fa. P. in Holland und diversen Firmen
Osteuropas bestehe. Sämtliche Ausgaben der Niederlassung in Österreich
werden der Mutterfirma in Taiwan in Rechnung gestellt. Ein Lager sei nicht
vorhanden und auch nicht notwendig, da die Lieferung von Holland in den Osten
erfolge. Die Bw. sei nur für die Kundenbetreuung bzw. für
Serviceleistungen zuständig. Es gebe eine Niederlassung in Deutschland,
eine Niederlassung in Holland für die anderen EU-Länder und eine
Niederlassung in Österreich für die ehemaligen
Ostblockländer.
Einem
Aktenvermerk, der in Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung vom 12. Juli 2000
für den Zeitraum März 1999 - Februar 2000 erstellt wurde, ist zu
entnehmen, dass die Ware von der gemeinsamen Mutterfirma in Taiwan an die Fa.
P. in Holland im Seeweg geliefert
werde, von dort nach Österreich eingeführt werde und in der Folge
mittels Spedition in Drittländer verbracht werde. Es erfolge teilweise auch
eine Lieferung im Luftweg direkt nach Österreich, von wo eine Ausfuhr in
Drittländer erfolge.
Laut
einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 27. März 2001 auf Grund einer
telefonischen Mitteilung der steuerlichen Vertreterin werden seit ca. April 2000
Wareneinkäufe bei einem inländischen Unternehmen, der Fa.
NIN, getätigt.
Für
das Jahr 1999 erfolgte zunächst eine erklärungsgemäße
Veranlagung. Bei der Umsatzsteuer wurde eine Gutschrift von 74.520 S
festgesetzt, die Mindestkörperschaftsteuer betrug 7.022 S.
Auf
Grund einer Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG,
welche zwischen März 2002 und
November 2003 durchgeführt wurde, erfolgte eine Wiederaufnahme der Umsatz-
und Körperschaftsteuer 1999, eine Festsetzung der Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2000 und 2001, sowie die Festsetzung der
Kapitalertragsteuer wegen verdeckter Gewinnausschüttungen für 1999,
2000 und 2001.
Folgende
Steuerbeträge (Schilling) ergaben sich für die Jahre 1999 -
2001:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatzsteuer
|
667.929
|
4.522.611
|
1.649.582
|
(Mindest)Körperschaftsteuer
|
19.852
|
24.080
|
15.178
|
Kapitalertragsteuer
|
215.685
|
656.689
|
1.607.285
Die
Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide beruhte auf folgenden Feststellungen
des Betriebsprüfers:
|
(Schillingbeträge)
|
1999
|
2000
|
2001
|
Nicht
anerkannte Vorsteuern von
|
|
|
|
Fa.
NIN GmbH.
|
|
1.577.664,83
|
1.898.048,82
|
Nicht
anerkannte steuerfreie
|
|
|
|
Ausfuhr
in Drittländer
|
742.448,71
|
4.678.546,06
|
1.687.372,32
Die
Bw. brachte gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2001 eine
Berufung
ein und führte aus, dass die Bw. eine Tochtergesellschaft der
P. Informatics Ltd. mit Sitz in Taiwan
sei. P. Taiwan sei 1991 gegründet
worden und beschäftige mittlerweilen über 600 Mitarbeiter. Das
Unternehmen sei auf die Herstellung von Computerbestandteilen und Halbleitern
für die Mobilfunkindustrie auf höchstem Standard spezialisiert.
P.
Taiwan habe schon mehrere weltweit anerkannte Auszeichnungen für die
Qualität seiner Produkte erhalten. Die Produkte werden weltweit über
ein Netz von Tochtergesellschaften vertrieben. Darüber hinaus sei das
Unternehmen an der Taiwan Stock Exchange notiert und unterliege den strengen
Publizitätsvorschriften internationaler Kapitalmärkte.
Die
Bw. hingegen sei eine reine Vertriebsgesellschaft gewesen, deren
Geschäftszweck prinzipiell der Verkauf von
P. Produkten gewesen sei. Im Jahr 2001
seien wegen der allgemein bekannten Schwierigkeiten in der Internet- und
Computerbranche alle Niederlassungen in den Niederlanden, Deutschland und
Österreich geschlossen worden.
Bei
Gründung der Bw. habe Herr F 1%
der Geschäftsanteile übernommen, weil
P. Taiwan diesem im Falle einer
Dividendenausschüttung - zu der es aber nie gekommen sei - durch einen
Incentive einen Leistungsanreiz geben wollte.
P.
Taiwan habe 1999 bei der Bw. durch einen externen österreichischen
Wirtschaftsprüfer eine Prüfung durchführen lassen. 2000 und 2001
seien von der Muttergesellschaft jeweils interne Prüfer zur
Durchführung eines Audits geschickt worden. Sämtliche Audits
hätten zu keinerlei Beanstandungen geführt.
Zu
den einzelnen Berufungspunkten im Detail:
Nicht
anerkannte Vorsteuern:
In
einem Anhang zur
Niederschrift
über die Schlussbesprechung
vom
29. Jänner 2004 wurde vom Betriebsprüfer diesbezüglich
Näheres ausgeführt:
Bei
der Bw. seien zunächst nur geringe Vorsteuern angefallen. Aus
Wareneinkäufen seien keine Vorsteuern geltend gemacht worden, weil kein
inländischer Lieferant vorhanden gewesen sei. Denn die Ware sei entweder
direkt aus den asiatischen Herkunftsländern oder durch
innergemeinschaftliche Erwerbe wie zB. von der Fa.
P. Holland bezogen
worden.
Nach
Abschluss einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung seien jedoch ab April 2000
auf Grund von Wareneinkäufen bei einem inländischen Lieferanten teils
beträchtliche Umsatzsteuerguthaben beim Finanzamt angemeldet worden. Es
handle sich beim Lieferanten um die Fa.
NIN HandelsgmbH. in Wien.
Der
Betriebsprüfer halte für erwiesen, dass diese Firma nur zu dem Zweck
gegründet worden sei, um der Bw. einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
De facto sei sie eine Scheinfirma und die von der Bw. in Anspruch genommene
Vorsteuer aus Wareneinkäufen bei der
NIN HandelsgmbH. sei daher nicht
anzuerkennen.
Für
das Vorliegen einer Scheinfirma wurden vom Betriebsprüfer folgende
Argumente vorgebracht:
Die
NIN HandelsgmbH. sei vom
Geschäftsführer HOS mit
Vollmacht der beiden Gesellschafter SA
und WE am 14. April 1999 gegründet
und am 18. Mai 1999 in das Firmenbuch eingetragen worden. Der
Geschäftsführer HOS sei auch
unter den Namen Rene L und Yves Elias
Z aufgetreten. Im Dezember 1999 seien
HOS. und
WE. aus der Gesellschaft ausgeschieden,
SA sei als Geschäftsführer
und Gesellschafter verblieben.
Ein
Ersuchen um Vergabe einer Steuernummer und einer UID Nummer sei beim Finanzamt
am 23. März 2000 eingegangen. Als Geschäftstätigkeit sei der
"Handel mit Computerteilen" angegeben worden.
Nach
Meinung des Finanzamtes sei die Zeitspanne zwischen Abschluss des
Gesellschaftsvertrages und der Meldung beim zuständigen Finanzamt für
einen Betrieb in dieser Branche unüblich lang.
Am
3. April 2000 sei gegenüber dem Finanzamt als Unternehmenstätigkeit
"Internet-Dienstleistungen" angegeben worden.
Seit
diesem Zeitpunkt seien von der Fa. NIN
HandelsgmbH. keine steuerlichen Schritte mehr gesetzt worden. Es bestehe ein
Steuerrückstand, der sich aus nicht entrichteten
Körperschaftsteuervorauszahlungen und von der Finanzbehörde
geschätzter Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
zusammensetze.
Die
Fa. NIN HandelsgmbH. habe kein eigenes
Personal angemeldet und habe keine eigenen Büroräumlichkeiten. Bei der
im Steuerakt befindlichen Adresse in Wien handle es sich um den Firmensitz der
Fa. Rex.
Ursula
J., eine Angestellte dieser Firma, habe
am 10. April 2001 erklärt, dass ihr weder Wohnanschrift noch Aufenthalt des
Geschäftsführers der Fa. NIN
HandelsgmbH., Herr SA., bekannt sei.
Auch auf dessen Handynummer habe sich seit Wochen niemand gemeldet. Wegen
offener Forderungen werde der Mietvertrag mit der Fa.
NIN HandelsgmbH. nicht verlängert.
Die Fa. Rex habe für die Fa.
NIN HandelsgmbH. Sekretariatsarbeiten,
Telefonbeantwortungen und die Entgegennahme der Post vorgenommen, welche zu
diesem Zeitpunkt seit ca. einem Monat nicht mehr abgeholt worden
sei.
Laut
einer von der Finanzbehörde eingeholten Auskunft aus dem
Kfz-Zentralregister sei auf die Fa. NIN
HandelsgmbH. von 23. März 2000 bis 14. November 2000 ein PKW Porsche 928
zugelassen gewesen. Wegen Nichtentrichtung der Versicherungsprämie sei die
Zulassung aufgehoben worden. Bei der Versicherungsgesellschaft hätten
für die Fa. NIN HandelsgmbH. bzw.
für SA keine weiteren
Versicherungen bestanden.
Die
Belgische und die Niederländische Finanzverwaltung habe an die
österreichische Finanzbehörde Auskunftsersuchen betreffend
Warenlieferungen im Jahr 2000 durch die Firmen
Max Technology, Holland,
HIF, Holland, und
AD Technology, Belgien, an die Fa.
NIN HandelsgmbH. wegen des Verdachtes
der Steuerhinterziehung gerichtet. Eine Überprüfung dieser
Warenlieferungen habe jedoch nicht erfolgen können, da weder der
Geschäftsführer der NIN
HandelsgmbH. noch andere Ansprechpersonen auffindbar gewesen seien. Laut
Datenbankabfrage habe die Fa. NIN
HandelsgmbH. von diesen Lieferanten im Jahr 2000 Waren von 39.006.086,00 S und
2001 Waren von 11.371.428,00 S bezogen.
Die
Fa. NIN HandelsgmbH. handle also mit
EDV-Bestandteilen in beträchtlicher Höhe, verfüge über kein
eigenes Personal, habe kein eigenes Büro, stelle aber Ausgangsrechnungen
aus, von denen diejenigen an die Bw. nur einen Teil des Wareneinkaufs
abdecken.
Die
Bw. bezahle diese Rechnungen teilweise bar und teilweise durch Überweisung
auf ein Bankkonto. Von diesen Rechnungen und Überweisungen abgesehen gebe
es keinerlei Unterlagen.
Der
Geschäftsführer Herr SA und
die von Herrn F genannte Kontaktperson,
Herr John WI, seien
unauffindbar.
In
der Vernehmung 1 am 6. November 2001 sei Herr
F erstmalig über die Fa.
NIN HandelsgmbH. befragt worden. Herr
F habe angegeben, bei einer
Computermesse im März 1999 oder 2000 den Geschäftsführer der Fa.
NIN HandelsgmbH. das erste und einzige
Mal getroffen zu haben und seit damals Geschäftskontakte zu haben. Herrn
John WI habe er zuletzt im März
oder April 2001 in Wien getroffen. Telefonischen Kontakt habe er seitdem nicht
mehr gehabt.
Woher
die Ware der Fa. NIN HandelsgmbH.
stamme, sei CF nicht bekannt. Wenn er dies gewusst
hätte, hätte er das Geschäft direkt machen können und daher
mehr verdienen können.
Diese
Behauptung werde vom Betriebsprüfer aus mehreren Gründen für
unglaubwürdig gehalten:
-
Die
Bw. kaufe von der Fa. NIN HandelsgmbH.
zum großen Teil Produkte der Fa.
Max ein. Die Artikelbezeichnung
"Max" scheine sowohl auf den
Eingangsrechnungen als auch auf den Ausgangsrechnungen der Bw. auf.
-
Bei
der Hausdurchsuchung am 6. November 2001 seien bei den Geschäftsunterlagen
des Herrn F zwei Visitenkarten von
Angestellten der Fa. Max aus Taiwan
bzw. Holland gefunden worden. Bei einer Vernehmung vom 22. November 2002 habe
Herr F erklärt, Annie
HU (eine dieser Angestellten) in Taipeh
kennen gelernt zu haben.
-
Herr
F habe am 23. Jänner 2001 per
E-Mail eine Preisliste der Fa. Max vom
18. Jänner 2001 inklusive deren Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
etc. an Gabor SIK
versendet.
-
Eine
zweite Preisliste der Fa. Max vom 10.
September 2001 habe Herr F per E-Mail
von einer Fa. SUN
erhalten.
In
der Vernehmung am 6. November 2001 habe Herr
F
über den Geschäftsablauf
mit der Fa. NIN HandelsgmbH.
erklärt, er erkundige sich bei John
WI von der Fa.
NIN HandelsgmbH., ob er die
benötigte Menge zu einem bestimmten Preis liefern könne. Dann rufe er
seinen Kunden zurück, gebe ihm die Preise durch und das Geschäft werde
abgewickelt.
Der
Betriebsprüfer verweist auf eine Lieferung an die Bw. durch die Fa.
NIN HandelsgmbH. vom 20. April 2000 von
300 Stück Computerbestandteilen zum Stückpreis laut Rechnung vom 24.
April 2000 von 50,96 USD. Die Bw. habe am 20. April 2000 eine Rechnung an die
Fa. GEA USA ausgestellt, in der diese
300 Stück à 42,50 USD verrechnet werden. Es würden somit trotz
telefonischer Kontakte mit Kunden und Lieferanten Waren um 15.288 USD eingekauft
und um 12.750 USD weiterverkauft.
Die
Bw. kaufe Max Produkte von der Fa.
NIN HandelsgmbH., die als Scheinfirma
zu bezeichnen sei und nicht wirklich existiere, und nicht beim Hersteller in
Taiwan oder bei der europäischen Niederlassung der Fa.
Max in Holland, obwohl ihm diese
Lieferanten bekannt sein müssten, zumal die Verpackungskartons dieser
Artikel mit einem Klebeband mit dem Aufdruck
"Max " verschlossen gewesen seien (laut
Aussage der Einkäuferin der Fa.
RON GmbH.).
Ein
weiterer Kunde der Fa. NIN HandelsgmbH.
sei die österreichische Fa. RON
GmbH. Die zuständige Wareneinkäuferin dieser Firma habe am 16. Juli
2003 angegeben, dass ihr Herr WI von
der Fa. NIN HandelsgmbH.
persönlich bekannt sei. Bis Februar 2001 sei die Ware bei ihm bestellt
worden. Da Herr WI einige Monate
verschwunden gewesen sei, sei die Ware direkt bei der Fa.
Max bestellt worden. Im Mai 2001 habe
sich Herr WI als Verkäufer der Fa.
SUN wieder gemeldet und es seien
daraufhin Max-Artikel von der
SUN gekauft worden.
Die
Einkäuferin der Fa. RON GmbH. habe
ein Passfoto des SA als Herrn
WI erkannt. Herr
WI habe ihr auch seine Visitenkarte
übergeben.
Eine
derartige Visitenkarte von John WI, Fa.
NIN HandelsgmbH., habe auch Herr
F der Finanzbehörde gezeigt. Es
stelle sich die Frage, warum sich SA
als John WI ausgegeben habe bzw. ob
John WI tatsächlich existiert
habe. Laut Aussage des Herrn F habe
dieser beide Herren persönlich gekannt.
Zusammenfassend
sei über die Fa. NIN HandelsgmbH.
festzustellen, dass ungefähr ein Jahr nach deren Gründung keine der
beteiligten Personen mehr auffindbar gewesen seien. Die Firma habe über
keine eigenen Büroräumlichkeiten und kein eigenes Personal
verfügt. Der Geschäftsführer
SA und der Verkäufer John
WI, wobei sich Herr
SA. auch als Herr
WI ausgegeben habe, seien nur über
Wertkartenhandys zu erreichen gewesen. Herr
F habe behauptet, nur den
Verkäufer und den Geschäftsführer der Fa.
NIN HandelsgmbH. gekannt zu haben.
Tatsache sei jedoch, dass Herr F den
Gründer der Fa. NIN HandelsgmbH.,
der damals bei Gründung den Namen
HOS geführt habe, vor dem Jahr
1999 im Rahmen der Fa. TAI GmbH.
gekannt habe.
Nachdem
Herr HOS. kurz nach der Gründung
aus der Fa. NIN HandelsgmbH. angeblich
ausgeschieden sei, sei dieser unter seinem früheren Namen Rene
L mit Herrn
F in mehrfachem Geschäftskontakt
geblieben. Herr F habe von Rene
L E-Mails mit Preislisten der Fa.
Max erhalten.
Die
Bw. habe bei der Fa. NIN HandelsgmbH.
Wareneinkäufe getätigt und hohe Vorsteuern geltend gemacht. Dies
obwohl der Geschäftsführer Herr
F gewusst haben musste, woher die Fa.
NIN HandelsgmbH. die Ware bezogen habe.
Bei direktem Einkauf beim Lieferanten der Fa.
NIN HandelsgmbH. wäre ein
Zwischenhändler ausgeschaltet gewesen. Mangels eines Lieferanten mit Sitz
in Österreich hätte es aber keinen Vorsteuerabzug
gegeben.
Schließlich
erwähnt der Betriebsprüfer eine Rechnung vom 15. Jänner 2001 der
Fa. NIN HandelsgmbH. an die Bw., bei es
sich ausnahmsweise nicht um Lieferung von Computerteilen, sondern um eine
Neuinstallation der Software bei der Computeranlage der Bw. nach einem
Virusbefall gehandelt habe. Unklar sei, wer diese Tätigkeit
durchgeführt habe, da die Fa. NIN
HandelsgmbH. kein eigenes Personal habe.
Es
sei - anders als sonst üblich - in Schillingen abgerechnet worden. Der
Rechnungsbetrag von 43.750,-- S netto sei in der Buchhaltung jedoch wie ein
Dollarbetrag behandelt worden (43.750,-- USD) und in 641.599,83 Schilling
umgerechnet worden. Am 2. März 2001 sei von der Fa.
NIN HandelsgmbH. der Erhalt von
53.888,-- USD in bar bestätigt worden. Nach Meinung des
Betriebsprüfers sei eine derartige Fehlbuchung zwar möglich,
unglaubwürdig sei jedoch, dass ein Vielfaches des Rechnungsbetrages auch
ausbezahlt werde.
Es
könne daher davon ausgegangen werden, dass eine Scheinfirma an die Bw. eine
Scheinrechnung ausgestellt habe und der überhöhte Betrag deswegen
nicht aufgefallen sei, da er ohnehin wieder an Herrn
F zurückgeflossen
sei.
Es
sei auch nicht glaubhaft, dass Herr F
über die Fa. NIN HandelsgmbH. und
ihre Gründung nicht Bescheid gewusst habe. Es sei als erwiesen anzusehen,
dass die Fa. NIN HandelsgmbH. nur zu
dem Zweck gegründet worden sei, um der Bw. einen Vorsteuerabzug zu
ermöglichen. Die diesbezügliche Vorsteuer aus Rechnungen zwischen
5. April 2000 und 16. Februar 2001 sei daher nicht anzuerkennen.
In
der
Berufung
wurde dazu folgendes ausgeführt:
Der
Geschäftszweck der Bw. sei der Vertrieb von
P. Produkten gewesen. Trotz der hohen
Qualität seien P. Produkte in
Europa im Vergleich zu IBM, Hewlett Packard oder Dell sogenannte "no
name"-Produkte, die überwiegend in osteuropäischen Ländern
vertrieben worden seien.
Im
Jahr 2000 habe sich die Möglichkeit eines höheren Absatzes durch ein
Produkt ergeben, das als solches gemäß Kundenwünschen nicht von
P. hergestellt wurde. Durch
Modifizierung eines P. Produktes
mittels einer Erweiterung, produziert und geliefert von der Firma
Max, sei es möglich gewesen diese
Kundenwünsche zu befriedigen und tatsächlich ein
P. Produkt zu verkaufen.
In
dieser Brache sei eine solche Vorgangsweise absolut üblich, wenn ein Kunde
eine Spezifikation wünsche, die nicht ausschließlich mit
P. Produkten zu erfüllen
sei.
Die
Max Produkte konnten von
Max Niederlanden oder von der
österreichischen Firma NIN
HandelsgmbH. zugekauft werden. Tatsächlich habe die Bw. nur von letzterer
Firma gekauft, weil bei diesem Anbieter die Preise zumindest nicht höher -
wenn nicht niedriger - als direkt bei
Max gewesen seien. Jedenfalls aber
seien keine Transportkosten von den Niederlanden nach Österreich angefallen
und seien somit in Summe unter dem Gesamtpreis von
Max Niederlande gelegen.
In
der Geschäftspraxis von Produktionsunternehmen sei es üblich, je nach
Abnahmemenge unterschiedliche Rabatte zu gewähren. Wie auch die
Betriebsprüfung festgestellt habe, habe die Fa.
NIN HandelsgmbH. auch noch andere
Unternehmen in Österreich beliefert und sei somit als
Großhändler anzusehen. Diese Firma biete daher zu günstigeren
Konditionen an als Max
Niederlande.
Das
Finanzamt habe den Vorsteuerabzug nicht anerkannt, da Herr
F gewusst haben müsste, dass die
Fa. NIN HandelsgmbH. eine Scheinfirma
sei, die nur zur Ermöglichung des Vorsteuerabzuges der Bw. gegründet
worden sei. Dieser Schluss sei jedoch vollkommen unlogisch und interpretiere die
Beweislage falsch. Tatsache sei, dass die Fa.
NIN HandelsgmbH. auch andere Kunden
neben der Bw. beliefert habe und somit auszuschließen sei, dass die
Gründung des Unternehmens nur zum Zweck des Vorsteuerabzuges für die
Bw. erfolgt sei.
Auch
könne die von der Abgabenbehörde bezweifelte Existenz der Firma nicht
nachvollzogen werden. Es handle sich um eine im Firmenbuch des Handelsgerichts
Wien protokollierte Firma, welche von
SA seit 7. Dezember 1999
selbständig vertreten werde. Es sei vom Finanzamt eine UID-Nummer als
Unternehmernachweis ausgestellt worden. Die Kontaktpersonen John
WI und der Geschäftsführer
SA hätten mit dem
Geschäftsführer der Bw. persönlichen Kontakt gehabt, wobei jedoch
der Kontakt nach den Gepflogenheiten in dieser Branche primär telefonisch
bzw. mittels e-Mail erfolgt sei.
Die
in Österreich ordnungsgemäß protokollierte Fa.
NIN HandelsgmbH. habe dem UStG 1994
entsprechende Rechnung gelegt, in welchen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen
sei. Die Rechnungen seien von der Bw. nachweislich bezahlt worden und zwar
überwiegend mit Banküberweisung und in einzelnen Fällen mittels
Barzahlung. Daraufhin sei der Weiterverkauf der Waren nicht nur in die USA,
sondern auch nach Kanada und an österreichische Firmen vorgenommen
worden.
Auf
Grund dieses klaren Sachverhaltes habe die Bw. unter Bezugnahme auf § 11
und § 12 UStG zu Recht die Vorsteuerrückvergütung geltend
gemacht.
Die
Rechnung im Sinne des § 11 UStG sei materielle Voraussetzung des
Vorsteuerabzuges, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere
Beweismittel ersetzt werden könne. Der abzugsberechtigte Unternehmer, also
die Bw., habe keinen Nachweis hinsichtlich des Einwandes mangelnder
Unternehmereigenschaft seiner Partner zu führen (Ruppe, UStG, § 12 Tz
34). Allfällige - jedoch ausdrücklich bestrittene -
Unregelmäßigkeiten im Bereich der Fa.
NIN HandelsgmbH. können daher
keinesfalls zu Lasten der Bw. gehen.
Nichtanerkennung
von steuerfreien Ausfuhren in Drittländer 1999 - 2001
Im
Betriebsprüfungsbericht
wird dazu
ausgeführt, die Geschäftstätigkeit der Bw. habe im Handel mit
Computerbestandteilen bestanden, welche überwiegend nach Osteuropa
exportiert worden seien (steuerfreie Ausfuhren in
Drittländer).
Die
von der Scheinfirma NIN HandelsgmbH.
bezogene Ware sei großteils an die Fa.
GEA Trading, USA, weiterverkauft
worden. Bei einer Vernehmung am 6. November 2001 habe Geschäftsführer
F zu Protokoll gegeben, er kenne von
der Fa. GEA Trading, USA, einen Herrn
"Gabo". Bei dieser Firma sei er nie persönlich gewesen. Die Kontakte seien
per Handy erfolgt. Es gebe keinen Schriftverkehr mit der Fa.
GEA Trading, da solche Geschäfte
wegen der raschen Preisänderungen innerhalb von 5 Minuten telefonisch
abgewickelt werden.
Die
ungarischen Endabnehmer der Waren seien ihm, Herrn
F , nicht bekannt. Die Waren
würden nach telefonischer Bestellung durch die Fa.
GEA Trading von ungarischen LKW-Fahrern
in Österreich bei der Spedition abgeholt, welche vorher von der Bw. die
Ausgangsfaktura erhalte. Die Ausfuhrbescheinigungen würden bei der
Spedition gesammelt.
Der
Vorhalt des Betriebsprüfers, die Fa.
GEA sei eine Herrn
F zurechenbare Scheinfirma, da es einen
Vertrag zwischen Frau Li Hong KA und
Herrn F gebe, wonach Herr
F die Fa.
GEA gründen und deren
Geschäfte abwickeln solle, und außerdem eine unbeschränkte
Vollmacht der Fr. KA an Herrn
F vorliege, wurde von Herrn
F bestritten. Er sei jedenfalls nicht
Gesellschafter dieser Firma.
Nach
den Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung sei die Fa.
GEA eine Briefkastenfirma, da sie in
keinem Handelsregister der USA eingetragen sei und die auf den Fakturen
angegebene Adresse nicht existent sei.
Herr
F entgegnet dazu, dass er nur
Vermittler sei und diese Firma eine Briefkastenfirma sei. Er glaube allerdings,
dass diese Firma irgendwo in den USA registriert und existent sei, aber
möglicherweise kein eigenes Büro habe. Die Ware sei nie direkt nach
Ungarn verkauft worden, da bei Belieferung von dessen Kleinkunden der
Großkunde GEA abspringen
würde.
In
der Vernehmung vom 21. Mai 2002 habe Herr
F bekannt gegeben, dass es sich bei
Herrn "Gabo" um Herrn Gabor SIK handle
und dieser sowie Fr. Li Hong KA
Kontaktperson bei den wöchentlichen Bestellungen gewesen sei. Die Kontakte
seien wie bei der Fa. O in Polen nur
telefonisch zu Stande gekommen, auch wenn sonst die Geschäftskontakte per
E-Mail oder Fax erfolgt seien.
Zu
einer E-Mail vom 25. April 2001 von Herrn
F an Gabor
SIK , wonach die Fa.
XX Holding Ltd. Hrn.
F zu 50% gehöre und eine wirkliche
Firma sei und nicht eine Briefkastenfirma wie jene in den USA und den British
Virgin Islands, habe Herr F angegeben,
dies betreffe keine bestimmte Gesellschaft, sondern es sei eine allgemeine
Feststellung.
Des
weiteren habe der Betriebsprüfer bei Herrn
F eine Gründungsurkunde der Fa.
GEA gefunden.
Befragt
zur Fa. YY Holding mit Sitz auf den
British Virgin Islands habe Herr Fok zunächst nur vage Angaben gemacht.
Schließlich habe er aber zugegeben, die Buchhaltung für diese Firma
zu erstellen und über das Firmenkonto verfügen zu können. Er
veranlasse die Bezahlung von Rechnungen, die von der Bw. an die Fa.
GEA gelegt wurden, durch
Überweisungen von einem Konto der Fa.
YY Holding über Anweisung der Frau
KA. Die Geschäftspost, zB.
Kontoauszüge, etc. der Fa. YY
Holding sei an die Adresse von Herrn F
gerichtet.
In
der Vernehmung vom 22. November 2002 erläutert Herr
F schließlich, dass er im Auftrag
der Frau KA die Gründung der Fa.
YY Holding veranlasst habe. Herr Liu
sei Gesellschafter dieser Firma, die von Frau
KA kontrolliert werde.
Der
Betriebsprüfer habe auch an Herrn
F gerichtete Rechnungen der
Registrierungsbehörde NACS in Hongkong über Registergebühren der
Fa. YY gefunden.
Eine
E-Mail der Registrierungsbehörde betreffend die Fa.
GEA sei ebenfalls an Herrn
F gerichtet. Darauf angesprochen habe
dieser angegeben, bei der Gründung der Fa.
GEA involviert gewesen zu sein. Er habe
auch im Jahr 2000 die Löschung dieser Firma bei der
Registrierungsbehörde NACS veranlasst.
Welche
Funktion Frau KA innerhalb der Fa.
GEA ausgeübt habe, sei laut
Betriebsprüfer nicht feststellbar.
Am
21. Mai 2002 habe Herr F weiters
hinsichtlich der Fa. GEA, die
tatsächlich existiere, erläutert, dass er keine direkte Kontrolle
über die Geschäfte dieser Firma habe, da er immer bei Frau
KA oder Herrn Gabor
SIK nachfragen müsse. Dies
betreffe die Überweisungen. Für seine Tätigkeit für die Fa.
GEA erhalte er keine Vergütungen.
Sein Vorteil sei, dass er dadurch Einblick in die Geschäftstätigkeit
der Fa. GEA erhalte.
Der
Betriebsprüfer weist außerdem darauf hin, dass der Vereinbarung
zwischen Herrn F und Frau
KA betreffend Gründung der Fa.
GEA eine allgemeine und
unbeschränkte Vollmacht von Frau
KA an Herrn
F beigelegen sei. Herr
F habe das so begründet, dass dies
eine zusätzliche Sicherheit für ihn gewesen sei.
Bei
Bestellungen frage Herr F Herrn John
WI von der Fa.
NIN nach Preis und Liefertermin. Dies
teile er der Fa. GEA mit. Wenn er von
der Spedition Press die Mitteilung
erhalte, dass die Ware da sei, verständige er Gabor
SIK. Damit sei das Geschäft
für ihn, Hrn. F, erledigt. Er habe
daher die ungarischen Abnehmer der an die Fa.
GEA fakturierten Waren nicht
gekannt.
Hinsichtlich
der Ausfuhrbestätigung habe der LKW-Fahrer von der Spedition die
vorbereiteten Papiere erhalten und die abgestempelte Ausfuhrbestätigung
nach Grenzübertritt und Abfertigung an die Spedition
zurückgeschickt.
Der
Betriebsprüfer habe weiters festgestellt, dass 1999 einige Rechnungen -
bevor die Überweisungen über die Fa.
YY Holding getätigt worden seien -
von der Fa. GEA bar auf das Konto der
Bw. einbezahlt worden seien. Herr F
habe erklärt, dass Bareinzahlungen auch größerer Beträge in
der Computerbranche durchaus gängig seien. Der Kunde bzw. ein Bote des
Kunden hätte den Betrag am Firmensitz bar an die Bw. bezahlt und Herr
F oder ein Angestellter habe dann die
Einzahlung auf das Bankkonto getätigt.
Zur
Fa. AFO habe Herr
F am 17. Dezember 2002 folgende
Auskünfte gegeben:
Die
Fa. AFO sei eine der größten
Hongkonger Firmen für Speicher und Prozessoren. Er selbst habe keine
Geschäftsbeziehungen gehabt. Gabor
SIK von der Fa.
GEA habe mit der Fa.
AFO Geschäfte abgewickelt. Herr
F habe fallweise von einem Konto der
Fa. YY Holding Zahlungen für die
Fa. GEA an die Fa.
AFO durchgeführt. Die Fa.
YY Holding gehöre Frau
KA oder Herrn Liu, dieser wohne in
Budapest. Fr. KA wohne nicht
ständig in Ungarn, sondern zeitweise auch in den Niederlanden, in Hongkong
oder in China.
Auf
dem Server des Herrn F sei vom
Betriebsprüfer eine E-Mail der Fa.
AFO an Herrn Fok,
P..at, gefunden worden mit einer
Zahlungsaufforderung und einer Aufstellung von Rechnungen der Fa.
AFO an
GEA . Im Anhang sei als Adressat Herr
F von der Fa.
GEA Trading Ltd. (Hungary)
angeführt.
Herr
F habe erklärt, dass die Fa.
AFO die E-Mail an ihn gerichtet habe,
da er manchmal im Namen der Fa. GEA
Zahlungen leiste. Lieferungen der Fa.
AFO an die Fa.
GEA würden ins Zollfreilager der
Bw. bei der Spedition Press erfolgen.
Herr F sei bei der Abwicklung der
Geschäfte in Wien tätig und organisiere die Transporte. Von der
Spedition Press gehe die Ware in LKWs
an die Spedition Em. in Wien. Der
Endabnehmer der Waren sei Herrn F nicht
bekannt.
Laut
Internet-Recherche des Betriebsprüfers handle die Fa.
AFO u.a. mit "Intel CPU-Celeron FC PGA"
und "Pentium 3". Es sei auffällig, dass auch die Bw. derartige Artikel an
die GEA verkaufe. Zugekauft habe die
Bw. diese Ware von der österreichischen Scheinfirma
NIN. Der Lieferant der
NIN habe nicht ausfindig gemacht werden
können, da von dieser Firma weder Unterlagen vorhanden noch Personen
greifbar seien.
Zu
Listen für die Jahre 2000 und 2001 (abgespeichert auf seinem Notebook) mit
der Überschrift "Mister" habe Herr
F bekannt gegeben, es handle sich dabei
um Lieferungen der Bw. sowie der Fa.
AFO an die Fa.
GEA.
Nach
den Feststellungen des Betriebsprüfers seien auf der Liste Rechnungen der
Bw. und der Fa. AFO an die Fa.
GEA angeführt, wobei die
Rechnungsbeträge den Saldo erhöhen. Für die einzelnen Rechnungen
würden Beträge von 1,5%, 1,75% oder 2,5% ebenfalls dem Saldo
zugerechnet. Regelmäßig würden dann große Beträge,
mit "Transfer" bezeichnet, vom Saldo abgezogen, welche mit
Zahlungseingängen auf dem BAWAG-Konto der Fa.
GEA identisch seien.
Zu
diesen Aufstellungen habe Herr F keine
weiteren Auskünfte gegeben und auf Frau
KA verwiesen, die diese Listen erstellt
habe. Auch zu dem Umstand, dass eine konkrete Rechnung der Bw. an die Fa.
GEA vom 10. August 2000 nicht wie sonst
üblich von dieser bzw. der YY
Holding bezahlt worden sei, sondern von einer Fa.
Kin. Industrial ltd., habe Hr.
F keine Angaben gemacht.
Nach
Meinung der Betriebsprüfung sei es ungewöhnlich, dass die
amerikanische Firma GEA Trading, die
Rechnungsempfänger der Bw. sei, zwei Konten bei der BAWAG besitze. Auf
beiden Konten (ein Schilling-Konto und ein US Dollar-Konto) sei
CF gemeinsam mit Frau Li Hong
KA zeichnungsberechtigt.
Bei
der Befragung habe Hr. F zunächst
geleugnet von Konten der GEA informiert
zu sein. Er habe dann erläutert, er sei auf Grund eines Vertrages mit Fr.
KA für die Zahlungen der
GEA zuständig und habe daher ein
Zeichnungsrecht auf dem Konto benötigt.
Befragt
zu Überweisungen einer ungarischen Firma mit Sitz in Budapest und
Einzahlungen von größeren Bargeldbeträgen durch den ungarischen
Staatsbürger Istvan Bal. auf das
US Dollar-Konto der GEA habe Herr
F nicht Stellung
genommen.
Auch
Herr F habe mehrmals im Auftrag von
Frau KA oder Herrn
SIK Bargeldbeträge auf dieses
Konto eingezahlt. Zu Abhebungen von Bargeldbeträge durch Herrn
F von besagtem Konto habe dieser
gemeint, dass er möglicherweise für Gabor
SIK oder Frau
KA Geld abgehoben habe, falls diese am
späteren Nachmittag oder Abend nach Wien gekommen seien.
Unklar
sei laut Betriebsprüfer, warum die Fa.
GEA Bankkonten in Österreich
benötige, wo sie doch ihren Sitz in den USA habe und Zahlungen auch
über ein Konto der Fa. YY Holding
auf den British Virgin Islands tätige.
Bei
der Hausdurchsuchung am 6. November 2001 seien Gründungsverträge der
Fa. GEA Trading und der Fa.
YY Holding vorgefunden worden, in
welchen Herr F als Mitgründer
angeführt sei.
Die
Fa. NIN in Österreich sei
einerseits gegründet worden, um ungerechtfertigte Vorsteuerguthaben bei der
Bw. zu ermöglichen, und andererseits, um die Herkunft der Ware, die der Fa.
GEA Trading von der Bw. in Rechnung
gestellt, aber tatsächlich nach Ungarn gelangt sei, zu
verschleiern.
Zusammenfassend
könne gesagt werden, dass die Bw. (Geschäftsführer Herr
F) Rechnungen an die Fa.
GEA USA stelle, die Waren würden
von unbekannten ungarischen Abnehmern in Österreich abgeholt. Die Bezahlung
durch die Fa. GEA erfolge auf Anweisung
des Herrn F
über ein Konto der Fa.
YY Holding an die eigene Firma in
Österreich, die Bw.
Ein
Teil der Waren stamme von der Fa. AFO,
welche aber nicht direkt nach Ungarn verkaufe, sondern mit Zwischenschaltung
einiger Scheinfirmen. Große Geldbeträge würden wieder über
den Umweg über das BAWAG-Konto der Fa.
GEA zum Lieferanten, die Fa.
AFO, transferiert. Es sei im Interesse
aller Beteiligten, die gegenständliche Ware ohne Aufscheinen in einer
ungarischen Buchhaltung nach Ungarn zu bringen. Rechnungsempfänger sei in
diesen Fällen die Scheinfirma GEA,
die auch auf den Ausfuhrpapieren nach Ungarn aufscheine.
Da
der oder die ausländischen Abnehmer der Ware nicht genannt werden und es
sich bei dem Rechnungsempfänger, der Fa.
GEA, um eine Scheinfirma handle,
würden die Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen
gemäß
§ 7 UStG nicht vorliegen und es seien die
maßgeblichen Beträge der Umsatzbesteuerung zu
unterziehen.
Der
Betriebsprüfer teilte daher die Rechnungsbeträge aus den Rechungen der
Bw. an die Fa. GEA aus den Zeitraum
zwischen Juni 1999 und Juni 2001 auf Nettoumsatz und Umsatzsteuer auf wie
folgt:
|
|
Umsatz
netto in Schilling
|
Umsatzsteuer
Schilling
|
1999
|
3.712.243,57
|
742.448,71
|
2000
|
23.392.730,29
|
4.678.546,06
|
2001
|
8.436.861,60
|
1.687.372,32
In
der
Berufung
wurde dazu ausgeführt, dass § 7 UStG den liefernden Unternehmer
verpflichte, sich mittels Ausfuhrnachweises von der Ausfuhr des
Liefergegenstandes und der Ausländereigenschaft des Abnehmers zu
überzeugen. Für den Abholfall durch den ausländischen Abnehmer
sei entscheidend, dass das Verpflichtungsgeschäft mit dem
ausländischen Abnehmer abgeschlossen werde, die Ansässigkeit des
tatsächlich Abholenden sei irrelevant, solange der Liefergegenstand
tatsächlich ins Drittland gelange.
Für
sämtliche Lieferungen liegen der Abgabenbehörde Ausfuhrpapiere iSd
UStG vor. Die Fa. GEA Trading Ltd. sei
eine im US-Bundesstaat Delaware registrierte Gesellschaft (siehe Auszug aus dem
Firmenregister). Die für diese Firma auftretende Kontaktperson Herr Gabo
habe mit dem Geschäftsführer der Bw. persönlichen (telefonischen)
Kontakt gehabt. Auch in diesem Fall gelte, dass allfällige - jedoch
ausdrücklich bestrittene - Unregelmäßigkeiten im Bereich der Fa.
GEA daher keinesfalls zu Lasten der Bw.
gehen können.
Dass
zwischen der Fa. GEA und Herrn
F ein Service Agreement bestehe,
welches der Abgabenbehörde offen gelegt worden sei, stehe der Tatsache,
dass die Waren der Bw. für die Fa.
GEA ordnungsgemäß iSd
einschlägigen Bestimmungen des UStG ins Drittland, nämlich nach
Ungarn, ausgeführt worden seien, in keinster Weise entgegen.
Dieser
Sachverhalt sei eindeutig durch die Ergebnisse der Betriebsprüfung belegt
und es sei daher von einer Umsatzbesteuerung der Lieferungen an die Fa.
GEA abzusehen.
Hinsichtlich
der beiden Berufungspunkte werde eine Stornierung der Umsatzsteuerfestsetzungen
von 53.955,87 € (742.448,96 S) für 1999,
454.656,50 € (6.256.209,84 S) für 2000 und
261.010,89 € (3.591.588,15 S) für 2001
beantragt.
Beigelegt
ist der Berufung ein Auszug aus dem Firmenregister bezüglich der Fa.
GEA Trading Ltd. vom 27. Mai 1997. Eine
Adresse der Fa. GEA ist darin nicht
angegeben. Ersichtlich ist, dass die Gründung von einer Fa.
CC International Inc. veranlasst wurde.
Gemäß einem beiliegenden Schreiben dieser Firma werden Li Hong
KA und
BIN als Aufsichtsrat bestellt. Ein
weiteres Schriftstück, welches diese Personen als Vorstandsmitglieder sowie
Anteilsinhaber nennt, ist nicht unterzeichnet.
Ein
Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz
an
Herrn F als Liquidator der Bw. zwecks
weiterer Aufklärung des Sachverhalts wurde durch Hinterlegung zugestellt,
jedoch nicht beantwortet. Die Bw. hat somit von der Gelegenheit, ihren
Standpunkt darzulegen oder Beweismittel vorzulegen, nicht Gebrauch
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorsteuer
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Die
Rechnung muss die in § 11 Abs. 1 UStG angeführten Angaben enthalten,
darunter ua. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers.
Zu
den für einen Vorsteuerabzug nach § 11 UStG erforderlichen
Rechnungsmerkmalen existiert umfangreiche Literatur und höchstgerichtliche
Judikatur, auch der EuGH hat sich wiederholt zu dieser Thematik
geäußert. Nicht zuletzt hat sich auch der UFS in einigen
Entscheidungen damit befasst.
Die
in § 11 Abs. 1 UStG geforderten Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob
der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von
einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Der Rechnung muss eindeutig jener
Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet
hat. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG erfordert daher für eine eindeutige
Feststellung des Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des
Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer
falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher
Formalfehler angesehen werden (vgl. ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, zB 1.6.2006, 2002/15/0174).
Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung ist insbesondere die
Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender
Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht
existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden
Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug aus (vgl. ua. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Die Anführung des
richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend
(
Kolacny-Caganek
,
Kommentar zum UStG, § 11 Anm 5). Der Vorsteuerabzug ist unzulässig,
wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit
entfaltet wurde (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Ebenso
steht der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn die Anschrift des leistenden
Unternehmers zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht dem Sitz seines
Unternehmens entspricht (VwGH 10.8.2005, 2005/13/0059). Unter Anschrift im Sinne
des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nicht eine bloße Zustelladresse zu
verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende
Unternehmen die tatsächliche Geschäftstätigkeit entwickelt (UFS
vom 11.10.2005, RV/1137-W/03, UFS vom 29.11.2005, RV/0211-G/03).
Dies
bezeichnet nach der Judikatur einen Ort, von dem aus bzw. an dem jene Leistungen
angeboten, geplant, organisiert, ausgeführt bzw. abgerechnet werden, mit
welchen das Unternehmen am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, welche
also den Unternehmensgegenstand bilden.
Die
Angaben im Firmenbuch zum Sitz bzw. zur Geschäftsanschrift lassen keine
Aussage über den Ort der Geschäftstätigkeit des betreffenden
Unternehmens zu. Insbesondere existiert im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug
kein Vertrauensschutz in Bezug auf eine im Firmenbuch eingetragenen
Geschäftsadresse als "richtige" Rechnungsadresse. Auch im Firmenbuch
aufscheinende Adressen sind vielmehr als Rechnungsadresse nur maßgeblich,
wenn und solange das liefernde Unternehmen dort tatsächlich eine
Geschäftstätigkeit entfaltet (UFS 16.5.2007,
RV/0126-G/04).
Auf
den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft
des Rechnungsausstellers kommt es nach der VwGH-Judikatur beim Vorsteuerabzug
nicht an. Entsprechend kann der gute Glaube auch keine objektiv fehlerhafte
Rechnung heilen. Allenfalls kann vom Rechnungsempfänger eine Berichtigung
eines Rechnungsmangels verlangt werden. Eine "Ungreifbarkeit des
Leistungserbringers" ist dabei das Risiko eines Leistungsempfängers, der
sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH
1.6.2006, 2004/15/0069).
Nach
der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (zB. EuGH 6.7.2006, Rs. C-439/04,
Kittel
,
Rs. C-384/04, Federation of Technological Industries u.a.) steht dem
Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer auch dann zu, wenn er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz
beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dies gilt
jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger von den betrügerischen
Handlungen wusste oder zumindest hätte wissen müssen, was an Hand
objektiver Kriterien zu beurteilen ist. Zu prüfen ist, ob der Unternehmer
alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt
werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen
Betrug einbezogen sind.
Die
Vorsteuer in Höhe von 1.577.664,83 S (2000) und 1.898.048,82 S (2001) aus
den von der Fa. NIN HandelsgmbH. an die
Bw. ausgestellten Rechnungen wurde im vorliegenden Fall anlässlich der
Betriebsprüfung nicht anerkannt, da es sich nach Meinung des
Betriebsprüfers um eine Firma handelt, die nur zum Zweck des
Vorsteuerbetruges gegründet wurde.
Folgender
Sachverhalt ist nach der Aktenlage der Berufungsentscheidung zu Grunde zu
legen:
Die
Fa. NIN HandelsgmbH. wurde laut
Firmenbuchauszug am 14. April 1999 gegründet, ab Dezember 1999 war
SA Gesellschafter und
Geschäftsführer. Als Geschäftsanschrift ist
"X-Str.,
1000 Wien" angegeben. Laut den Akten
des zuständigen Finanzamtes war Unternehmensgegenstand der Handel mit
Computerbestandteilen, wobei die Fa.
NIN neben der Bw. auch andere Kunden
hatte. Auf Grund eines Antrages vom 23. März 2000 wurde vom
zuständigen Finanzamt eine Steuernummer und eine UID Nummer vergeben.
Abgesehen von einer am 3. April 2000 durchgeführten Erhebung des
Finanzamtes anlässlich der steuerlichen Neuaufnahme konnte das Finanzamt
mit der Fa. NIN keine Verbindung
aufnehmen. Umsatzsteuervoranmeldungen oder sonstige Steuererklärungen gab
die Fa. NIN nicht ab. Laut
Datenbankabfrage wurden auch keinerlei Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt
abgeführt.
Die
Zustellung der Umsatzsteuerbescheide vom 11. Juni 2001 an die Fa.
NIN war an der angegebenen Adresse
1000 Wien,
X-Str., nicht möglich. Eine andere
(richtige) Adresse konnte nicht ausfindig gemacht werden. Auch neue
Umsatzsteuerbescheide vom 21. Jänner 2005 beruhend auf einer
Datenbankabfrage über innergemeinschaftliche Lieferungen, bei welchen vom
Finanzamt als Bemessungsgrundlage für 2000 Umsätze von 42.906.694,60 S
und für 2001 Umsätze von 12.508.570,80 S zu Grunde gelegt wurden,
wurden mangels Kenntnis einer Zustelladresse beim Finanzamt
hinterlegt.
Nach
den vom Finanzamt anlässlich der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen hatte die Fa. NIN kein
Personal angemeldet und keine eigenen Büroräumlichkeiten. Bei der im
Firmenbuch und gegenüber dem Finanzamt sowie auf Rechnungen angegebenen
Adresse "1000 Wien,
X-Str." handelt es sich nicht um den
Firmensitz der Fa. NIN, sondern um den
Firmensitz der Fa. Rex, welche bis 15.
April 2001 für die Fa. NIN
Sekretariatsarbeiten, Telefonanrufe und Post übernommen hat. Die Fa.
Rex war bis März 2001 in Kontakt
mit dem Geschäftsführer SA.,
von dem ihr nur eine Mobiltelefonnummer, jedoch keine Adresse bekannt gegeben
wurde (Auskunft Ursula J. vom 10. April
2001).
Herr
F hat nach seinen Angaben den
Geschäftsführer SA. nur
einmal getroffen, in der Folge wurde über John
WI der Kontakt mit der Fa.
NIN entweder persönlich, meist
aber telefonisch oder per E-Mail hergestellt. Im Zeitpunkt der
abgabenbehördlichen Prüfung hatte Herr
F mit beiden Personen angeblich keinen
Kontakt mehr. Über die tatsächliche Existenz des John
WI sind im Laufe der
Betriebsprüfung erhebliche Zweifel aufgetaucht, da sich Herr
SA. gegenüber der
Wareneinkäuferin der Fa. RON (ein
weiterer Kunde der Fa. NIN) als John
WI ausgegeben hat.
Das
Finanzamt konnte weder den Geschäftsführer der Fa.
NIN noch John
WI oder andere Ansprechpersonen
ausfindig machen und auch nicht in Buchhaltungsunterlagen der Fa.
NIN Einsicht nehmen.
Außer
Rechnungen und Zahlungsbelegen konnte auch die Bw. keine schriftlichen
Unterlagen über die Fa. NIN
vorlegen.
Am
22. Juni 2004 erfolgte wegen Vermögenslosigkeit eine amtswegige
Löschung der Fa. NIN HandelsgmbH.
im Firmenbuch.
Diese
für die Entscheidung wesentlichen Umstände wurden von der Bw.
großteils nicht nicht bestritten. In der Berufung wird lediglich darauf
hingewiesen, dass die Fa. NIN
ordnungsgemäß protokolliert gewesen sei und es sich keineswegs um
eine Scheinfirma gehandelt habe. Die Rechnungen würden den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen.
In
Würdigung dieser Umstände ergibt sich hinsichtlich der Fa.
NIN also das Bild eines Unternehmens,
welches Waren günstig anbieten konnte, da seitens dessen
Geschäftsführers nicht die Absicht bestand, Steuern oder Sozialabgaben
zu entrichten. Es ist davon auszugehen, dass die Fa.
NIN nur zum Zweck des
Umsatzsteuerbetruges gegründet wurde. Dieser Eindruck wird insbesondere
dadurch verstärkt, als der Geschäftsführer offenbar von
vorneherein bestrebt war, für die Finanzbehörde unauffindbar zu
bleiben und die Geschäftstätigkeit der Fa.
NIN zu verschleiern.
Die
Rechnungen der Fa. NIN an die Bw. sind
aktenkundig und wurden zwischen 5. April 2000 und 16. Februar 2001
ausgestellt. Rechnungsanschrift ist jeweils
1000 Wien,
X-Str., wo sich der Firmensitz der Fa.
Rex befindet. Auf Grund der
Ermittlungen der Betriebsprüfung steht fest, dass die Fa.
NIN an dieser Adresse keine
Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Eine bloße Entgegennahme von
Post und Telefonanrufen durch eine beauftrage Firma reicht nämlich im Sinne
der oben dargestellten Rechtslage für die Annahme, dass die Fa.
NIN an der angegebenen Adresse
existiert hat, nicht aus.
Damit
weisen die strittigen Rechnungen eine falsche Anschrift auf und eignen sich
allein schon aus diesem Grund nicht dazu, die Bw. zum Vorsteuerabzug zu
berechtigen.
Im
Erkenntnis vom 1.6. 2006, 2004/15/0069, hat der Verwaltungsgerichthof auf die
den Steuerpflichtigen treffende Obliegenheit verwiesen, die Richtigkeit der
Angaben einer Rechnung, insbesondere hinsichtlich der Adresse des leistenden
Unternehmers, zu überprüfen. Nach dem Verfahrensergebnis sind
irgendwelche Kontrollmaßnahmen der Bw. nicht erwiesen und wurden solche
auch gar nicht behauptet. In der Berufung wird lediglich auf die
Firmenbucheintragung der Fa. NIN und
die Vergabe einer UID Nummer durch das Finanzamt verwiesen. Ob dies schon vor
Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der Fa.
NIN
überprüft worden war oder
ob die steuerliche Vertreterin diese Informationen erst dem
Betriebsprüfungsbericht entnommen hat, ist nicht ersichtlich. Gerade bei
der formlosen Geschäftsabwicklung zwischen der Fa.
NIN und der Bw. wäre ein
verstärktes Bemühen um hinreichende Kontrolle der Rechnungsmerkmale
durch ein Unternehmen, das Vorsteuer in Anspruch nehmen will,
erforderlich.
Angesichts
der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (6.7.2006, Rs. C-439/04,
Kittel
ua.), wonach der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Unternehmer von der
Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder zumindest wissen musste, war auch der
Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall dem Geschäftsführer der Bw.
ein gutgläubiges Handeln zuzugestehen ist. Diesbezüglich kann
angenommen werden, dass CF von der Steuerhinterziehung durch die
Fa. NIN gewusst hat.
Bei
der ersten Vernehmung am 6. November 2001 gab Herr
F zu Protokoll, er hätte bei einem
Ankauf der Ware direkt beim Lieferanten der Fa.
NIN, der Fa.
Max Technology, günstiger
einkaufen können, er habe aber den Lieferanten nicht gekannt. Nach den
Ergebnissen der Betriebsprüfung war Herr
F
über den Lieferanten der Fa.
NIN sehr wohl informiert, da Herr
F im Besitz von Visitenkarten und
Preislisten der Fa. Max war und die
Verpackung der Ware als "Max"
gekennzeichnet war. In der Berufung wird diese erste Darstellung hinsichtlich
der Unkenntnis nicht mehr aufrecht erhalten. Die erste, als Schutzbehauptung zu
qualifizierende Äußerung lässt aber den Schluss zu, dass der
Geschäftsführer der Bw. vom Umsatzsteuerbetrug gewusst hat und mit
seiner Erklärung den Grund für die Einschaltung dieses
Zwischenhändlers verschleiern wollte.
Des
weiteren fällt auf, dass Herrn F
zwar leugnete, mit John WI, dem
Verkäufer der Fa. NIN, noch in
Kontakt zu stehen; dieser sei nach Abbruch der Geschäftskontakte mit der
Fa. NIN nicht in die Fa.
SUN eingetreten (Vernehmung vom
22. November 2002). Tatsche ist jedoch, dass nach den unbedenklichen
Angaben der Einkäuferin der Fa.
RON ein "John
WI" vorerst für die Fa.
NIN und ab Mai 2001 für die Fa.
SUN tätig geworden ist. Es ist
daher als wahrscheinlich anzunehmen, dass
CF im Rahmen der
Geschäftsabwicklung mit der Fa.
SUN sehr wohl mit John
WI weiterhin in Kontakt gestanden
ist.
Ganz
allgemein legt die Verschleierungstaktik des Geschäftsführers
F die Annahme nahe, dass er über
die mangelnde Seriosität seines Geschäftspartners Bescheid
wusste.
Sollte
Herr F vom Umsatzsteuerbetrug nicht
informiert gewesen sein, hätten folgende Umstände zumindest seinen
Verdacht erregen müssen, sodass man davon ausgehen kann, er hätte bei
entsprechender Sorgfalt Kenntnis von den Machenschaften des
Geschäftsführers der Fa. NIN
haben müssen:
Denn
grundsätzlich ist von einem Steuerpflichtigen in Hinblick auf seinen
Lieferanten ein durchaus nennenswertes Maß an Sorgfalt zu erwarten (EuGH
vom 11.5.2006, Rs C-384/04,
Federation of
Technological Industries
).
Wirtschaftsbeteiligte pflegen sich in der Regel schon aus rein
kaufmännischen Gründen sehr gut über ihre Geschäftspartner
zu informieren. Dass die Bw. Erkundigungen über ihren Geschäftspartner
eingezogen hätte, ist jedoch trotz der Umsätze in beträchtlichem
Umfang nicht aktenkundig. Vom Betriebsprüfer konnten jedenfalls bei der Bw.
außer den Rechnungen und Überweisungsbelegen keine Unterlagen
über die Fa. NIN gefunden
werden.
Unübliche
Einkaufspreise kommen als hinreichende Verdachtsgründe in Frage
(
Pernegger
,
Kein Vorsteuerabzug bei Kennen oder Kennenmüssen der betrügerischen
Zwecke des Eingangsumsatzes, Finanz-Journal, 2/2007). Auch
Laudacher
sieht in auffällig unterpreisig
angebotenen Warenlieferungen ein Indiz für eine Mehrwertsteuerhinterziehung
(
Laudacher,
in SWK 23/24 vom 15. August 2006, S. 923ff).
Die
in der Berufung behauptete Preisgestaltung ist jedenfalls im vorliegenden Fall
als Verdachtsgrund anzusehen. Der Preis bei der Fa.
NIN sei laut Berufung gleich oder
niedriger gewesen als bei der Fa. Max
bzw. wäre der Gesamtpreis nach Hinzurechnung der Transportkosten bei einem
etwaigen Ankauf direkt bei der Fa. Max
insgesamt höher gewesen. Ist der vom Lieferanten angesetzte Preis gleich
oder niedriger als der vom Vorlieferanten und trägt der Lieferant auch noch
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugRechnungsadresseVorsteuerbetrugUmsatzsteuerhinterziehungausländische AbnehmerBuchnachweisAusfuhrlieferung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1749-W/04
- Stammnummer
- 30516
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF