Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0368-W/07
1. Abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten sind verhältnismäßig, keine Verletzung von Grundrechten 2. Die Verantwortung der Verfahrensführung liegt bei der Behörde (§ 115 (3) BAO) 3. Ein Abgabepflichtiger hat ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden 4. Fristlauf des § 132 BAO beginnt erst mit LETZTER Eintragung in Aufzeichnungen (daher mit letzter AfA, nicht mit Anschaffung) 5. Ausweisleistung gem. § 146 BAO ist kein im Rechtsweg durchsetzbares subjektives Recht 6. Wirtschaftliches Eigentum für Nutzungseinlage ausreichend 7. Den Abgabepflichtigen trifft eine Schätzungsvermeidungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-W/07vom 13.09.2012Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Bw sein bisheriges Berufungsvorbringen, rügt von der FLD bereits sanierte Verfahrensmängel und bestreitet insbesondere die Schätzungsberechtigung. Gerügt wird ferner, dass auch die FLD keine Nachschau im ehemaligen Arbeitszimmer durchgeführt hat. Die Führung eines Fahrtenbuches sei für Anerkennung betrieblicher Fahrten nicht notwendig, die Führung eines solchen sei unverhältnismäßig gewesen. Ebenso argumentiert der Bw bezüglich der Telefonkosten. Aus den vorgelegten Kreditverträgen sei ersichtlich, dass die Kreditvaluta auf das betriebliche Konto des Bw bei der EÖSC bzw. ÖPSK zur Abdeckung der Girokonten erfolgte. Die Rückstände seien durch die Bestreitung der Betriebsausgaben (zB Software, Autokauf etc.) entstanden.
I. Entscheidung über den Ablehnungsantrag:
Der Antrag des Ing. XY, die Referentin des Berufungsfalles wegen Befangenheit nach § 278 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 1 lit. c BAO abzulehnen, wird abgewiesen.
Begründung:
Zuständigkeit:
Der Ablehnungsantrag datiert vom 16.1.2012, ist am 17.1.2012 zur Post gegeben worden und am 19.1.2012 im unabhängigen Finanzsenat eingelangt. Aufgrund des internen Postlaufs wurde der Antrag am 20.1.2012 um 8.55 Uhr, also unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung der Referentin übermittelt.
Punkt 3.2.8.1 der Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates lautet:
"Über Ablehnungsanträge (§ 278 BAO) entscheidet, sofern sie sich gegen hauptberufliche oder nebenberufliche Mitglieder richten, der Vorsitzende des Berufungssenates…"
Punkt 3.2.8.1 der Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates lautet:
"Über Ablehnungsanträge (§ 278 BAO) die während der mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 BAO) eingebracht werden, entscheidet das für die Sachentscheidung zuständige Organ (Referent bzw. gesamter Berufungssenat). Gleiches gilt für Ablehnungsanträge, die unmittelbar vor der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt werden und eine rechtzeitige Entscheidung durch das nach Punkt 3.2.8.1 zuständige Organ nicht ohne ungebührliche Verzögerung der Verhandlung möglich ist."
Für die Sachentscheidung ist die Referentin zuständig. Da der Ablehnungsantrag unmittelbar vor der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt wurde, wäre eine rechtzeitige Entscheidung durch die nunmehr zuständige Senatsvorsitzende - der Senatsvorsitzende Dr. Christian Lenneis hat sich bereits unmittelbar nach Rücklangen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH für befangen erklärt - nicht ohne ungebührliche Verzögerung der Verhandlung möglich gewesen. Somit hatte auch die Referentin über den Ablehnungsantrag abzusprechen.
Inhalt:
Nach § 76 Abs. 1 lit. c BAO haben sich "Organe der Abgabenbehörden … der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,…
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen".
Ritz, BAO4, § 76 Rz 8ff, führt hierzu aus:
"Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (OGH 08.03.1984, 7Ob523/84, RZ 1984, 252).
Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB OGH 21.04.1998, 4Ob117/98d). Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB OGH 24.05.1989, 9Ob A135, 136/89, JBl 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (OGH 07.10.2003, 4Ob193/03s, JBl 2004, 325).
Unter § 76 Abs 1 lit c fallen persönliche Beziehungen des Organwalters
• zu der Partei (vgl. zB Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 179 Rz 15),
• zu deren Vertreter (vgl. OLG Wien 13.01.1960, Jv 253, 17/59, DRdA 1960, 122),
• zu einem Zeugen (OGH 24.05.1989, 9ObA135, 136/89, JBl 1990, 122; VwGH 01.06.2006, 2003/15/0093) oder
• zu dem Organwalter, dessen Entscheidung überprüft wird (Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19 JN Tz 5; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 179 Rz 15).
Solche Beziehungen sind beispielsweise
• persönliche Freundschaft oder Feindschaft, Verlöbnis (Fasching, Lehrbuch², Tz 164; Mayr, in Fasching, Kommentar³, § 19 JN Tz 9),
• Zugehörigkeit zu einer Stammtischrunde oder zu einem kleinen Verein, dessen Mitglieder einander näher verbunden sind (Schober, RZ 1973, 95; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 179 Rz 15),
• die Mitgliedschaft im Gemeinderat einer Partei (zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 9 JN Tz 9; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 179 Rz 15),
• außerdienstliche Rechtsstreitigkeiten (Gaisbauer, ÖVA 1970, 60; Renner, UFS aktuell 2005, 172),
• geschäftliche Beziehungen (Schober, RZ 1973, 94; Renner, UFS aktuell 2005, 172),
• zivilrechtliche Verpflichtungen (Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 179 Rz 15).
Im Allgemeinen wird die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei (VwGH 22.02.1991, 87/17/0254; VfGH 15.03.1993, B468/91; 11.03.1998, B2429/97) oder Religionsgesellschaft (zB Ballon, in Fasching, Kommentar², § 19 JN Tz 10) zu keiner Befangenheit führen.
Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung in Fachzeitschriften, OGH 18.04.1989, 4Ob36/89, RZ 1989, 282; 19.05.2005, 6Ob90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar², § 19 JN Tz 10; aM nur LGZ Wien 22.1.1993, 47 R 643/92 ua, EFSlg 72.758).
Rechtswidrige Vorgangsweisen wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften begründen im Allgemeinen keine Befangenheit (vgl. jedoch OGH 21.04.1998, 4Ob117/98d; Ballon, in Fasching, Kommentar², § 19 JN Tz 9; Mayr, in Rechberger, ZPO³, § 19 JN Tz 6).
Eine Strafanzeige der Partei allein begründet noch keine Befangenheit (VwGH 27.06.1984, 84/01/0110, ZfVB 1985/1/324; 29.11.2000, 98/09/0204, ZfVB 2002/282). Die Ermächtigung (durch den Organwalter) zur amtswegigen Verfolgung einer Beleidigung durch üble Nachrede im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Beamten begründet nicht den Anschein einer Voreingenommenheit (VwGH 19.02.1992, 91/14/0216).
Unbegründete Vorwürfe (zB Dienstaufsichtsbeschwerden) gegen den Organwalter werden allein idR noch nicht zur Befangenheit führen (OGH 26.06.1974, 1Ob108/74, RZ 1975, 9)".
Die oben dargelegten persönlichen Beziehungen, die allenfalls eine Befangenheit begründen könnten, liegen eindeutig nicht vor. Der Bw bringt jedoch im Einzelnen folgende Umstände vor, die die volle Unbefangenheit der Referentin in Zweifel ziehen sollen:
1) Jahrelange Untätigkeit des UFS-Organs
Für den Bw hätte die Möglichkeit bestanden, eine seiner Ansicht nach zu lange Verfahrensdauer im Wege einer Säumnisbeschwerde zu rügen. Auch der Umstand, dass sich der Bw massiv gegen die Durchführung eines Augenscheins gestellt hat, die die Verhandlung vorbereitenden Fragen in der Vorladung nicht beantwortet hat und gerade auch der gegenständliche unmittelbar vor der mündlichen Berufungsverhandlung eingebrachte Ablehnungsantrag in Verbindung mit dem darin enthaltenen Antrag um "Verschiebung der mündlichen Berufungsverhandlung bis zur Entscheidungsreife" sprechen nicht dafür, dass der Bw an einer raschen Entscheidung interessiert war. Inwieweit eine etwaige Zeitverzögerung die volle Unbefangenheit beeinflussen könnte, macht der Bw jedenfalls nicht einsichtig.
2) "Zuspitzung zu einer Sachverhaltsermittlung"
Zunächst ist auf den oben dargestellten Auftrag des VwGH, den er im aufhebenden Erkenntnis vom 13.9.2006, 2002/13/0105, zum Ausdruck gebracht hat, zu verwiesen.
In Befolgung dieses Auftrages hatte die Berufungsbehörde die Verpflichtung, für jede strittige Aufwandsposition die betriebliche Veranlassung festzustellen. Wenn die Referentin genau dieser Verpflichtung nachgekommen ist, kann hieraus keine Befangenheit abgeleitet werden. Warum eine Klärung und Erörterung dieser Umstände nicht in einer mündlichen Berufungsverhandlung nach § 284 BAO erfolgen hätte können, wird vom Bw nicht begründet.
Bereits aus dem oben dargestellten Schriftsatz vom 9. Jänner 2012 ist zu erkennen, dass der Bw darauf abgezielt hat, die für den 20. Jänner 2012 anberaumte Verhandlung platzen zu lassen, weshalb noch am selben Tag der Vorhalt vom 13. Jänner 2012 dem Bw in der Zentralstelle zugestellt wurde. Der Bw begibt sich weiters in Widerspruch, wenn er in diesem Schriftsatz um Gelegenheit zur Vollständigkeitsprüfung ersucht und gleichzeitig die Durchführung der dafür gewidmeten Verhandlung durch einen Ablehnungsantrag verhindert. Der vom Bw wiederholt geäußerte Vorwurf, dass sich von ihm vorgelegte Unterlagen nicht im Akt befänden, ist am effizientesten in einer Verhandlung bei gleichzeitiger Anwesenheit des Bw sowie aller Organwalter der Abgabenverwaltung zu klären. Sollte in der Verhandlungszeit nicht "Entscheidungsreife" eintreten, so könnte bis zur Klärung allenfalls offen gebliebener Sachverhaltsfragen eine Vertagung verfügt werden.
3) Tätigkeit als Cellist und Komponist
Dieser Umstand war bereits aus dem Akt ersichtlich. Somit war es aufgrund der in § 115 BAO normierten Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung geboten, vor der mündlichen Verhandlung abzuklären, ob hieraus allenfalls steuerlich relevante Einkünfte geflossen sind. Dass hieraus keine Befangenheit der Referentin abgeleitet werden kann, ist schon daraus ersichtlich, dass auch im Ersatzbescheid keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit zum Ansatz gekommen sind.
Weiters ist dazu anzuführen, dass das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers zu klären war. Damit in Zusammenhang steht die Frage, für welche Tätigkeiten insgesamt das Zimmer genutzt wurde, um dann einen Aufteilungsschlüssel ermitteln zu können, mit dem der jeweiligen Aufwandsanteil der entsprechenden Tätigkeit, sei sie nun steuerlich relevant oder nicht, zugeordnet werden kann. Auf Frage 1 in der Vorladung vom 12. Dezember 2011 wird verwiesen.
Wenn im Übrigen unter diesem Punkt auch der Senatsvorsitzende HR Dr. Christian Lenneis abgelehnt wird, so ist einerseits auf den bereits oben dargestellten Umstand zu verweisen, dass er sich bereits von sich aus als befangen erachtet hat. Weiters könnte nur jemand abgelehnt werden, der an der Sachverhaltsermittlung, an der Vorbereitung und Erlassung der Bescheide irgendwie mitwirkt (Ritz, BAO4, § 76, Rz 4). Da aber vom Bw kein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt wurde, obliegt die Entscheidung über diese Berufung nach § 282 Abs. 1 BAO allein der Referentin namens des Berufungssenates, ohne dass der Vorsitzende oder seine Vertreterin an der Entscheidung mitzuwirken hatte.
4) "Ständige Verfahrensverschleppung"
Hierzu genügt es, auf Punkt 2 und den darin wiedergegebenen Auftrag des VwGH zu verweisen.
Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass die vom Bw vorgebrachten Befangenheitsgründe nicht zutreffen.
II. Entscheidung über den Antrag auf "umgehende Übermittlung eines Verzeichnisses aller Akteninhalte" vom 9. Jänner 2012:
Der Antrag des Ministerialrates Ing. XY, vom 9. Jänner 2012 auf "umgehende Übermittlung eines Verzeichnisses aller Akteninhalte" wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Da ein solcher Antrag in der Bundesabgabenordnung nicht geregelt ist, erweist er sich als unzulässig. Zur Klärung des Akteninhaltes sieht die BAO in § 90 das Recht auf Akteneinsicht vor, auf das der Bw hingewiesen und zu dessen Wahrnehmung dem Bw auch Gelegenheit eingeräumt worden ist.
III. Über die Krankmeldung vom 20. Jänner 2012
zur Erkrankung am Tag der mündlichen Verhandlung wurde erwogen:
Die E-Mail langte am Verhandlungstag um 8 Uhr 36 min in der Mailbox der Referentin ein. Am Verhandlungstrag hat die Referentin ab 8:15 Uhr Vorbereitungshandlungen für die Verhandlung im Verhandlungssaal getroffen. Wie im Sachverhaltsteil dargestellt, hat die Referentin erst nach der Verhandlung Kenntnis von der Krankmeldung erlangt.
Der Umstand, dass sich über den Ablehnungsantrag hinaus zusätzlich eine die Verhandlung verhindernde Krankheit des Bw eingestellt hätte, erscheint insbesondere im Kontext des im gesamten Verfahren vom Bw an den Tag gelegten Verhaltens nicht glaubhaft.
Bereits den zum Arbeitszimmer für den 9. November 2011 avisierten Lokalaugenschein hat der Bw nacheinander aus zwei Gründen vereitelt: zum einen mit dem telefonisch am 28.10.2011 erstatteten Vorbringen, dass Verjährung eingetreten sei, die Möbel anders stünden und das Zimmer heute anders genutzt werde als damals sowie am 9.11.2011 per Mail zusätzlich, weil er und seine Gattin an diesem Abend einen Abend-Kurs besuchen würden, für den sie bezahlt hätten.
In der Mail wird ausgeführt, dass wegen der Einstellung des Finanzstrafverfahrens auf die 5-Jahresverjährungsfrist abzustellen sei; die berufliche Verwendung liege bereits mehr als 16 Jahre zurück, weshalb das Recht der Behörde auf Durchführung eines Augenscheins absolut verjährt sei. "Die nochmalige (bereits zum 3. Mal) Durchführung eines Augenscheins ist daher nicht mehr zulässig." Schließlich ersucht der Bw um Einhaltung des Rechtsfriedens und um Unterlassung einer weiteren Nachschau.
Gleichzeitig räumt der Bw dennoch die Entscheidung über seine offenen Berufungen mit folgenden Worten ein: "Die Möglichkeit einer Bescheiderlassung im fortgesetzten Verfahren nach Verstreichen der absoluten Verjährungsfrist besteht lediglich im vom Verwaltungsgerichtshof angeordneten Rahmen (Schätzungsbefugnis wurde verneint; Abgabenfestsetzung im Rahmen der abgegebenen Abgabenerklärungen und den dazugehörigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen; sämtliche Ausgaben wurden belegt und begründet)."
An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass der Bw lange Zeit als Betriebsprüfer und anschließend in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Referent in der Rechtsmittelabteilung tätig war. Der Bw hat während des gesamten Abgaben- und Berufungsverfahrens dieses zwiespältige Verhalten von Nichtwirkung bzw. scheinbarer Mitwirkung und Verlangen nach Parteiengehör an den Tag gelegt.
Nach der Aktenlage hat das AED-Organ wiederholt versucht, den als Arbeitszimmer verwendeten Raum zu besichtigen, doch kam es nicht dazu. Von einer zum dritten Mal erfolgten Durchführung eines Augenscheins kann daher keine Rede sein. Weiters entfernt sich der Bw mit diesen Ausführungen von seinem Beschwerdevorbringen, Seite 11, wo er gerügt hat, dass es von der belangten Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens unterlassen worden sei, die Besichtigung des ehemaligen Arbeitszimmers im Rahmen einer weiteren Nachschau oder einer Betriebsprüfung nachzuholen.
Wie dem im Sachverhaltsteil dargestellten Verfahrenshergang zu entnehmen ist, hat der Bw den Verfahrenslauf verzögert und erschwert. In Verbindung mit dem Ablehnungsantrag sowie unter Einbeziehung des bisher vom Bw an den Tag gelegten Verhaltens in diesem Abgaben- und Berufungsverfahren wird die Krankmeldung am Tag der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig.
IV. Über die Berufungen wurde erwogen:
Die Berufungen sind zulässig und teilweise begründet.
Allgemeine Verfahrensgrundsätze sowie Grundlagen der Ermittlung für die Abgabenerhebung und Festsetzung:
festgestellter Sachverhalt in Bezug zur BAO:
Der Berufungswerber stammt aus der Finanzverwaltung und war von 1976 bis 1982 Veranlagungsreferent und sodann als Betriebsprüfer bei der Amtspartei sowie bis 1987 als Rechtsmittelbearbeiter in der FLD für Wien, NÖ und Bgld. tätig. Danach hat der Bw in ein anderes Bundesministerium gewechselt und ist dort im Laufe der Jahre in A übernommen worden.
Die Amtspartei hat am 4. August 1995 durch Kontrollmaterial von der nebenberuflichen Tätigkeit des Bw als Konsulent Kenntnis erlangt. In der Kontrollmitteilung ist von der Prüferin vermerkt, dass für den Bw keine Steuernummer aufrecht ist, Einnahmen sind für die Jahre 1991 bis 1993 angeführt. Die Amtspartei dem Bw hat aufgrund der Kontrollmitteilung prompt am 8. August 1995 einen Fragebogen mit "Steuernummer NEU" übermittelt. Die Verfahren zur Veranlagung des Bw zur Umsatz- und Einkommensteuer 1991 bis 1993 wurden von Amts wegen eingeleitet. Der Bw hat sieben Fristverlängerungsansuchen eingebracht, das letzte mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1996. Ohne Beantwortung des Fragenbogens hat der Bw die Erklärungen, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1990 bis 1994, am 18. März 1996 eingebracht. Die Amtspartei hat den Fragevorhalt vom 1. April 1996 erlassen. Der Bw hat zum Fragenvorhalt zwei Fristerstreckungsansuchen eingebracht und sodann die Fragen in zwei verschiedenen, unübersichtlich gestalteten Schriftsätzen, teilweise unter Wiederholung von Vorbringen aus dem ersten Schriftsatz beantwortet. Dem zweiten Schriftsatz waren Beilagen angeschlossen, die weder im Text des Schriftsatzes noch am Ende bestimmt angeführt oder bestimmbar sind. Bei den Beilagen handelt es sich ausschließlich um Kopien. Die Kopien lassen den Sachverhalt, z. T. durch Überdeckungen wie oben beschrieben, nicht eindeutig erkennen.
Die Veranlagungsabteilung hat eine Erhebung bei der BP-Abteilung geordert, wobei neben anderen Punkten Schwerpunkte die Besichtigung des in der Wohnung gelegenen Arbeitszimmers sowie jene Belege waren, die den Anschaffungsvorgang der Software und den Abfluss des Kaufpreises beweisen. Eine Betriebsprüfung iSd § 147ff BAO (Außenprüfung) ist entgegen dem Vorbringen des Bw nicht durchgeführt worden. Nach mehreren Telefonaten war des dem AED-Organ möglich, am 14. Jänner 1997 in der Dienststelle, einem näher bezeichneten Bundesministerium, Einsicht in einige Unterlagen zu nehmen, jedoch wurden dem Organwalter im Sinne einer "Vorlage von Unterlagen" an die Behörde keine Unterlagen ausgehändigt. Darüber wurde vom Organwalter ein Aktenvermerk angefertigt.
Die Besichtigung des Arbeitszimmers hätte nachfolgen sollen. Wiederum nach mehreren Telefonaten zwischen dem Bw und der Amtspartei wird die Vereinbarung getroffen, dass die Besichtigung des Arbeitszimmers am 27. oder am 28. Februar 1997 stattfinden soll, jedoch soll der Beamte zur genauen Auswahl des Tages und zur Fixierung der Uhrzeit den Bw am 25. oder 26. Februar 1997 anrufen. Der Organwalter erreicht den Bw aber nicht. Von der Dienststelle des Bw erfährt der Organwalter, dass der Bw vom 24. Februar bis 2. März 1997 Urlaub genommen hat. Darüber wurde ein Aktenvermerk angefertigt.
Über das Ergebnis der bei der Nachschau aufgenommenen Beweise und des dabei erstatteten Vorbringens wird keine Niederschrift aufgenommen. Der Inhalt der Amtshandlung ist in einem Aktenvermerk festgehalten.
Es ergehen die angefochtenen Bescheide, welche sich auf die Beweisaufnahme des Erhebungsorgans stützen. Zum Umfang der Berufungsbeilagen wird auf die im vorigen Abschnitt angeführten Unterlagen verwiesen. Die Berufungsbeilagen bestehen ausschließlich aus Kopien und sind im Berufungsschriftsatz nicht bestimmt bezeichnet oder bestimmbar. Zu den meisten Kopien ist nicht erkennbar, was konkret der Bw damit beweisen möchte, denn es werden nahezu keine beweismittelbezogenen Überlegungen angestellt. Originalunterlagen (zB Grundaufzeichnungen zu den Betriebsfahrten) werden nicht übergeben.
Im Zuge einer Befragung des Bw durch die FLDWNB als Abgabenbehörde 2. Instanz legt der Bw seinen Dienstpass vor. Auf Befragen, weshalb er dies getan habe, gibt er an, weil der Inhaber eines solchen Passes als Vertreter der Republik mit besonderem Respekt zu behandeln sei.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren wurde der Bw schriftlich aufgefordert, am 9. November 2011 einen Augenschein des ehemaligen Arbeitszimmers zu gestatten. Der Bw hat die Besichtigung des ehemaligen Arbeitszimmers nicht zugelassen und die Gründe dafür in der E-Mail vom 9. November 2011 vorgetragen. Er hat mit demselben Schriftsatz dargelegt, dass er seine Mitwirkungspflicht als erloschen ansieht. Mit Erledigung vom 12. Dezember 2011 wurde der Bw zur beantragten Senatsverhandlung vorgeladen, wobei in der Vorladung Fragen zur Vorbereitung bekannt gegeben worden sind. Am 12. Jänner 2012 ist eine diesbezügliche Stellungnahme des Bw im UFS eingelangt. Der UFS die behördliche Erledigung vom 13. Jänner 2012 noch am selben Tag dem Bw in seiner Dienststelle persönlich zugestellt. Am Tag der Verhandlung sind ein Ablehnungsantrag gegen die Referentin und eine an die Referentin gerichtete E-Mail, in der der Bw eine plötzlich am Verhandlungstag eingetretene Erkrankung vorbringt, eingelangt. Der Bw begehrt ein Abwarten bis zur Entscheidungsreife.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der Aktenlage.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:
Gleichheitsgrundsatz:
Gemäß § 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. […]
§ 114 BAO wiederholt auf einfachgesetzlicher Ebene den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art 2 StGG. Der Bw gründet nach eigenen Worten auf seinen Dienstpass das Begehren nach besonderem Respekt. Die Abgabenbehörden behandeln jeden Steuerpflichtigen mit demselben Respekt. Durch Berufung auf einen Dienstpass kann weder der Umfang der Steuerpflicht beeinflusst werden noch berechtigt ein Dienstpass die Partei, den Verfahrensgang zu bestimmen. Der Hinweis des Bw auf seinen Dienstpass in seinem Abgabenverfahren ist ebenso verfehlt wie die Verwendung von Faxpapier seiner Zentralstelle, das den Bundesadler trägt. Im Übrigen kann die Republik Österreich im Inland nicht vertreten werden.
Grundsatz der Amtswegigkeit, der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Aus dem Amtswegigkeitsgrundsatz folgt, dass die Verantwortung der Verfahrensführung bei der Behörde liegt (vgl. Wortlaut des § 39 AVG). Die Behörde bestimmt den Gang des Ermittlungsverfahrens, sie bestimmt, in welcher Reihenfolge die Beweise aufgenommen werden, sie bestimmt, wann Verhandlungen angesetzt werden. Zur Zweckmäßigkeit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen des Vorwurfs der Aktenunvollständigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zum Ablehnungsantrag ins Treffen geführten Ausführungen verwiesen. Die Partei hat die Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren oder aus der Sicht des Parteiengehörs ausgedrückt: es ist ihr das Recht zur Mitwirkung einzuräumen, nicht jedoch umgekehrt: die Partei bestimmt und die Behörde darf mitwirken.
Die Erforschung der materiellen Wahrheit erfolgt im Zusammenwirken der wechselseitig der Behörde und der Partei eingeräumten Rechte und Pflichten. Die die Partei treffende Pflicht zur Mitwirkung hat der Bw verletzt bzw. hat sich selbst sogar aus dieser Pflicht herausgenommen, indem er meint, dass "seine Mitwirkungspflichten damit abgelaufen" seien (Schriftsatz vom 09.01.2012).
Auch das weitere Verhalten des Bw, die mündliche Verhandlung, zu der ihm mitgeteilt worden war, dass in ihrem Mittelpunkt die Klärung der von ihm kritisierten Aktenlage stehen wird, zu vereiteln und gleichzeitig auf die Wahrung des Parteiengehörs zu pochen sowie den Eintritt der Entscheidungsreife abzuwarten (begleitender Schriftsatz vom 16.01.2012), lassen eine ernstgemeinte Absicht zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bezweifeln.
Die Pflicht der Behörde die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen und die Pflicht der Partei zur Offenlegung und Mitwirkung bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus, doch wird der Umfang der die Behörde treffende amtswegige Ermittlungspflicht durch Pflichtverletzungen der Partei beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (Ritz, BAO4, § 115, Tz 9, mwN).
Das Recht auf Parteiengehör bedeutet nun aber nicht, dass eine Partei einer Behörde vorschreiben kann, auf welche Art und Weise die Behörde den Auftrag der amtswegigen Ermittlungspflicht zu erfüllen hat.
Es ist unbestreitbar zutreffend, dass nach den allgemeinen Grundsätzen in einem Verwaltungsverfahren Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind, doch steht der Grundsatz des Parteiengehörs dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung einer Verwaltungsbehörde gegenüber. Die Behörde muss beiden Grundsätzen Genüge tun. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre es kontraproduktiv, würde ein Finanzamt eine eingelangte Kontrollmitteilung in einem Abgabenverfahren dem Empfänger der Geldleistungen vorlegen, damit dieser weiß, wie viel er jetzt erklären soll. Aus taktischen Überlegungen ist der Amtspartei Recht zu geben, dass sie ohne Preisgabe des Inhaltes der Kontrollmitteilung den Bw zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert hat. Der Bw hat etwa doppelt so viel erklärt wie in der Kontrollmitteilung enthalten war, was zu erreichen sinnvoll ist. Jedoch hätte die Amtspartei nach Einlangen der Abgabenerklärungen zur Aufklärung der Einnahmendifferenzen den Inhalt der Kontrollmitteilung zu Gehör bringen müssen. Im Sinne einer der Wahrheitsfindung dienenden Ermittlungstätigkeit steht nur der Zeitpunkt der Wahrung des Parteiengehörs in der Disposition der Abgabenbehörde, jedoch nicht die Frage, ob Beweismittel zur Gehör zu bringen sind. Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren gegen ihn verwendet werden. Die Behörde ist ferner verpflichtet, das Parteiengehör von Amts wegen zu wahren.
Dem Bw wurde auch im fortgesetzten Berufungsverfahren ausreichend Parteiengehör eingeräumt, jedoch hat der Bw die Möglichkeiten dazu wissentlich und willentlich nicht wahrgenommen. In Bereichen, in denen die materielle Wahrheit nur durch Angaben des Bw zu Tage tritt, kann sie folglich dann nicht erforscht werden, wenn der Bw gerade diese Angaben nicht liefert. Dennoch ist Entscheidungsreife gegeben.
Grundsatz der vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Hierzu zählt auch die Beantwortung von Vorhalten (Ritz, BAO4, § 119, Tz 5).
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Inwieweit der Bw diese Pflicht verletzt hat, ist unten bei der materiell-rechtlichen Beurteilung dargelegt.
Aufbewahrungspflicht, Fristenberechnung:
§ 132 Abs. 1 BAO i. d. bis 9.1.1998 gegoltenen Fassung, BGBl. 194/1961, lautete:
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung waren, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sollen durch sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher (Aufzeichnungen) vorgenommen worden ist.
§ 132 Abs. 1 BAO i. d. ab 10.01.1998 geltenden Fassung, BGBl. I 9/1998, lautet:
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Laut Aktenvermerk hat die Amtspartei am 15.01.1997 sämtliche Belege, insbesondere die die Computerprogramme betreffenden Belege, vom Bw abverlangt. Als Antwort des Bw ist im Aktenvermerk festgehalten: "Aufbewahrungsfrist nur 7 Jahre!!! Rechtsgrundlage für die Vorlage von Originalrechnungen schriftlich mitteilen."
Der Begriff "letzte Eintragung" in beiden Fassungen des § 132 Abs. 1 BAO ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, zu dem der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht judiziert hat. Nach Stoll, BAO-Kommentar, 1489 (Stand 1. Juli 1994), hat dieses Wort keine einleuchtende Bedeutung; es sei allein durch den Wortlaut der Vorläuferbestimmung erklärbar.
Unter dem Begriff "letzte Eintragung" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch in einer Reihe von Eintragungen jene zu verstehen, die das Ende sämtlicher Eintragungen darstellt, im Gegensatz zum Anfang.
Es ist in der Tat so, dass ein Beleg nicht nur ein einziges Mal zu einer Eintragung in Bücher oder Aufzeichnungen führt. Beim aktivierungspflichtigen Anlagevermögen ist leicht erkennbar, dass der Beleg über die Anschaffungskosten aufgrund der beim abnutzbaren Anlagevermögen Platz greifenden pro rata temporis-Betrachtung während der gesamten Nutzungsdauer Grundlage für die jährlich in die Aufzeichnung einzutragende AfA sowie Ausbuchung des Restbuchwertes mit Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen ist. Demnach ist ein Beleg über die Anschaffung des abnutzbaren Wirtschaftsgutes Grundlage einer Vielzahl von Buchungen bzw. Eintragungen in Aufzeichnungen, die in chronologischer Reihenfolge anfallen und von denen naturgemäß eine Eintragung die letzte ist.
Bei dieser Betrachtung wird der Fristenlauf des § 132 BAO nicht mit Ablauf des Jahres in Lauf gesetzt, in dem der Beleg angefallen ist und dessen Jahreszahl er daher trägt, was in der Regel das Jahr der Anschaffung ist, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem basierend auf diesen Beleg die letzte Eintragung in Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen wird. Diese Rechtsanschauung macht insbesondere bei jenen Wirtschaftsgütern Sinn, deren Nutzungsdauer länger als die siebenjährige Aufbewahrungsfrist ist (zB Gebäude), oder bei Dauerschuldverhältnissen.
Von besonderem Interesse sind die vom Bw zu den Computerprogrammen angegebenen Teilwerte zum 1.1.1990, den Zeitpunkt, den der Bw als Zeitpunkt der Betriebseröffnung bekannt gegeben hat. Die Teilwerte hat der Bw nach eigenen Angaben durch einen 20%igen Abschlag von den im Jahr 1998 tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten ermittelt. Demnach wäre eine Kaufcausa anzunehmen. Den Abschlag hat der Bw mit dem damals bereits merklichen Preisverfall für Software erklärt.
Laut den im Verwaltungsakt einliegenden Anlageverzeichnissen hat der Bw durchgängig für alle Programme eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen und in den Jahren 1990 bis 1994 die Jahres-AfA in das Anlageverzeichnis eingetragen. Für jedes Programm wird zum Stichtag 31.12.1994 ein Restbuchwert in Höhe des Erinnerungsschillings ausgewiesen. Im Jahr 1995 erfolgten die Betriebsaufgabe und damit die Ausbuchung der Restbuchwerte über eine Entnahmebuchung.
Bei der vom Bw praktizierten Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 ist zum Anlagevermögen gem. § 7 Abs. 3 EStG 1988 eine Anlagekartei zu führen. Die Anlagekartei ist eine Aufzeichnung iSd § 132 Abs. 1 BAO.
Die Belege über die Anschaffung der Computerprogramme hat der Bw zur Ermittlung der Teilwerte per 1.1.1990 herangezogen. Damit sind diese Rechnungen zu den Aufzeichnungen gehörige Belege iSd § 132 Abs. 1 BAO. Der Bw scheint sich selbst nicht klar darüber zu sein, welchen Beleg er als der Aufbewahrungspflicht unterliegend ansieht: die Kaufbelege aus dem Jahr 1988 oder den Beleg über die Zuführung ins Betriebsvermögen, den er auch vorgelegt hat. Sein Berufungsbegehren ist in diesem Punkt widersprüchlich (Berufung Seite 14 und 15).
Die letzte Eintragung zu den Programmen ist die Ausbuchung deren Restbuchwerte im Jahr 1995 gewesen. Damit wurde die 7-Jahresfrist zur Aufbewahrung der Kaufbelege für die Computerprogramme am 31.12.1995 in Lauf gesetzt und endete grundsätzlich am 31.12.2002.
Am 31.12.2002 war zur Aufbewahrungsfrist bereits § 132 BAO idF BGBl. I 9/1998 in Kraft. Diese Fassung unterscheidet sich von der Altfassung im Wesentlichen dadurch, dass sie als Muss-Bestimmung formuliert ist und die Aufbewahrung für die Dauer anhängiger Abgabenverfahren anordnet. Zu diesem Stichtag waren die verfahrensgegenständlichen Berufungen bereits anhängig.
Aus dem im Jänner 1997 erstatteten Vorbringen, die Aufbewahrungspflicht sei abgelaufen, und dem Unterbleiben der Belegvorlage, ist zu schließen, dass bereits im Jänner 1997 diese Belege vernichtet waren oder niemals existiert haben. Wenn diese Kaufbelege tatsächlich bereits Mitte 1996 weggeworfen worden sind, weil der Bw sie als Altbelege betrachtet hat, wie der Bw in seiner Berufung behauptet, hätte er diesen Umstand bereits früher vortragen können, und nicht erst telefonisch im Jänner 1997. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten ist ein Verstoß gegen die den § 4/3-Ermittler treffende Auszeichnungspflicht. Der für die Buchführung anzuwendende Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg" gilt für den § 4/3-Ermittler sinngemäß. Weiters gilt sinngemäß: "Mängel der Belegsammlung sind Mängel der Buchhaltung" (UFS 27.02.2009, GZ RV/0884-W/06).
Das Berufungsvorbringen, sodass die Aufbewahrungspflicht für Belege aus dem Jahre 1988 mit 31.12.1995 geendet habe, ist daher unzutreffend. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Amtspartei im August 1985 Ermittlungen iZm mit den Konsulentenhonoraren des Bw aufgenommen hat, von denen der Bw Kenntnis hatte. Es entspricht ferner nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Rechtsunterworfener jene Beweismittel vernichtet, von denen er seit Monaten unzweifelhaft weiß, dass die Behörde diese sehen möchte und auch der Bw diese Belege benötigt, um einen ungewöhnlichen Sachverhalt nachzuweisen. Die Anschaffung von PC-Programmen in der erklärten Höhe für private Zwecke und Veräußerung eines Grundstückes sind ein derart ungewöhnlicher Sachverhalt, zu dem den Bw eine entsprechende Beweismittelsicherungspflicht trifft, die er als ehemaliger Betriebsprüfer auch kennt.
Weiters übersieht der Bw, dass er für das Jahr 1990 Vorsteuern aus den aus dem Jahr 1988 stammenden Kaufbelegen geltend gemacht hat. Dadurch hat der Bw in die ustlichen Aufzeichnungen 1990 Eintragungen vorgenommen, sodass selbst in der Denke des Bw erst mit Ablauf des Jahres 1990 die 7-jähirge Aufbewahrungsfrist in Gang gesetzt worden wäre. Die Entsorgung der Belege Mitte 1996 hätte daher - folgt man der Argumentation des Bw - noch innerhalb der Aufbewahrungsfrist stattgefunden, denn als ehemaliger Betriebsprüfer weiß der Bw, dass er zur Erfüllung des Tatbestandes auf Vorsteuerabzug kumulativ neben dem Erhalt der unternehmerischen Leistung das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972 benötigt. Diese Sorglosigkeit im Umgang mit diesen bedeutsamen Belegen erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Bw die Mitteilung der Amtspartei über seine Steuernummer 836/xxxx aus dem Jahr 1981 im Jahr 2001 noch besessen hat.
Zum Verlangen des Bw nach Bekanntgabe der Rechtsgrundlage, aus welchem sich ergibt, dass Originale vorzulegen sind, wird auf oben dargestellten § 138 Abs. 2 BAO verweisen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind die Belege aufzubewahren, und nicht die Kopien der Belege. Der Bw hat dem AED-Organ Einsicht in manche Belege gewährt; der Aufforderung auf Vorlage von Belegen ist er hingegen nicht nachgekommen. Eine Kopie ersetzt das Original insbesondere dann nicht, wenn die Kopie den Rechungsadressaten verdeckt und Anlass zur Annahme besteht, dass nicht der Bw als Unternehmer Rechnungsadressat war, sondern die Familie oder die Ehefrau (s. obigen Sachverhaltsteil).
Nachschau, Heilung von Verfahrensmängel
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 BAO kann die Abgabenbehörde für Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. […] In Ausübung der Nachschau dürfen gem. Abs 2 leg. cit. Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
Gemäß § 146 BAO haben sich die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen.
Der Vorwurf des Bw, dass ihm ein Bericht der Betriebsprüfung nicht zugegangen sei, ist zu entgegnen, dass eine Betriebsprüfung iSd § 147ff BAO (Außenprüfung) bei ihm nicht durchgeführt worden ist. Diese auch in der Beschwerde vorgetragene Rüge widerspricht der Aktenlage.
Sinn und Zweck des § 146 BAO ist, dass der Abgabepflichtige auf die Berechtigung des Organs zur näher bezeichneten Ermittlungshandlung vertrauen darf. Sucht ein Abgabepflichtiger das Finanzamt auf, so kann er darauf vertrauen, dort mit befugten Organen in Kontakt zu treten. Sucht daher ein Organ den Abgabepflichtigen an dessen Ort auf, so soll § 146 BAO dem Abgabepflichtigen Vertrauensschutz gewähren, dass der Abgabepflichtige seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem dazu berechtigten Organ erbringt. Dieser Vertrauensschutz ist nicht zuletzt im Hinblick auf die besonders sensiblen Daten in Abgabenverfahren notwendig.
Weist sich daher ein AED-Organ (oder Betriebsprüfer) trotz entsprechenden Ersuchens gegenüber dem Abgabepflichtigen nicht aus, so berechtigt das den Abgabepflichtigen zur Versagung seiner Mitwirkung, also zB Fragen zu beantworten. Der Bw hat nun aber vor Beginn der Amtshandlung weder die Verletzung der Ausweispflicht gerügt noch hat er seine Mitwirkung aus Gründen des § 146 BAO verweigert. Soweit es dem Bw dienlich erschien, hat er Fragen beantwortet oder Unterlagen beigebracht, ja er hat sogar unaufgefordert Teile der PC-Programme am PC demonstriert. Damit hat der Abgabepflichtige aber konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er weder an der Person noch an der Berechtigung des Organs zur Amtshandlung Zweifel gehegt hat. Das AED-Organ hat sich weiters zur Nachschau telefonisch angemeldet, sodass der Bw in casu mit der Amtshandlung rechnen musste. Nachdem der Bw für die Einreichung der Steuererklärungen ab Erhalt des Fragebogens knapp sieben Monate hat verstreichen lassen, musste er als ehemaliger Betriebsprüfer damit rechnen, dass die Amtspartei von der Innendienstermittlung auf die Außendienstermittlung wechselt. Schließlich hat der Bw im Zeitpunkt der Nachschau gewusst, dass das AED-Organ ihm jene Fragen gestellt hat, die der Bw gegenüber der Veranlagungsabteilung bislang nicht bzw. nicht umfassend beantwortet hatte.
Wenn der Bw nunmehr nach Ablauf der Nachschauhandlungen im Berufungsschriftsatz das Unterbleiben der Aus- und Nachweisleistung iSd § 146 BAO als Rechtsverletzung rügt, so ist dazu zu sagen, dass dies zwar einen Verfahrensfehler darstellt, jedoch räumt leg. cit. kein subjektives Recht dahingehend ein, eine unterbliebene Ausweisleistung im Rechtsweg durchzusetzen. Eine unterbliebene Ausweisleistung iSd § 146 BAO ist daher aus dem Blickwinkel des Formalrechts unschön, stellt aber (für sich allein) keine Rechtswidrigkeit des Bescheides dar. Oben dargelegter Schutzzweck der Norm fällt nach der Nachschau naturgemäß weg.
Auch der Vorwurf der unterbliebenen Niederschrift zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf, weil diese erstens nicht obligatorisch angeordnet wird (arg. soweit erforderlich) und zweitens Heilung eingetreten ist, wie folgende Überlegungen zeigen:
Sinn und Zweck einer Niederschrift ist die Wahrung des Parteiengehörs. Das Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zu geben zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hiezu (Ritz, BAO4, § 115, Tz 14, mwN).
Unterbleibt nun die Verfassung einer Niederschrift, so entfaltet der Bescheid Vorhaltscharakter, soweit in seiner Begründung bisher nicht bekannt gemachte Beweise oder Sachverhalte enthalten sind. Im Wege der Bescheidanfechtung mit Berufung hat nun der Rechtsunterworfene die Möglichkeit, seine Stellungnahme als Berufungsvorbringen zu erstatten und sich so Gehör zu verschaffen. In casu hat die Amtspartei sämtliche durch die Nachschau erhaltenen Beweismittel in der gesonderten Bescheidbegründung angeführt, sodass sie dem Bw bekannt geworden sind.
Eine Bescheidbegründung geht weiters über den Inhalt einer bloßen Niederschrift hinaus, weil sie über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinaus eine Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (Subsumtion) zu enthalten hat. Die beabsichtigte Würdigung der Beweise vor Bescheiderlassung ist nämlich nicht vom Recht auf Parteiengehör umfasst (VwGH 25.03.1992, 86/13/0055; VwGH 16.03.1995, 94/16/0097).
Der Bw hat im Berufungsschriftsatz zu den Betriebsausgabenpositionen Telefon, Fachliteratur, Schreibhonorare, Zinsen, Porti, sonstige Aufwendungen zwar eine Begründungsergänzung beantragt, jedoch die dazu von der FLD gestellten Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortet. Auch diese von der FLD gesetzte Ermittlungshandlung zielte auf Heilung eines Verfahrensmangels ab. Die vom UFS gestellte Frage nach der betrieblichen Veranlassung sämtlicher Betriebsausgaben hat der Bw nicht beantwortet.
Schätzung
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Da der Bw seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, jedoch davon auszugehen ist, dass in einzelnen Bereichen Anteile der geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächlich betrieblich veranlasst sind, sind diese griffweise zu schätzen. Die näheren Ausführungen sind im Folgenden bei den einzelnen Betriebsausgabenpositionen dargestellt.
festgestellter Sachverhalt zu Umsatz- und Einkommensteuer
Der Bw war in den Jahren 1976 bis 1982 als Veranlagungsreferent und als Betriebsprüfer bei der Amtspartei und von 1982 bis 1987 bei der FLD WNB als Rechtsmittelbearbeitet tätig. Der Bw hat daher im Vergleich zu anderen Abgabepflichtigen überdurchschnittliche Kenntnis des Abgabenrechts sowie Kenntnis über die interne Aufbau- und Ablauforganisation eines Finanzamtes und einer Finanzlandesdirektion. Seit 1987 ist der Bw in einem Bundesministerium als Beamter tätig. Er hat eine Beamtenaufstiegsprüfung abgelegt und war im Jahr 1996 Oberrat. Der Bw ist in allen Streitjahren vollzeitbeschäftigt. Seine Dienststelle liegt in Wien1.
Der Bw ist verheiratet; die Gattin ist Hausfrau und Mutter. Die Tochter wird im Jahr 1988 geboren. Die gemeinsame Wohnung Bw liegt in Wien, Xgasse.
Der Bw und seine Gattin sind Hobbymusiker, er spielt Cello und betätigt sich auch als Komponist; die Gattin spielt Klavier. In den Streitjahren hat der Bw keine steuerlich relevanten Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. Weiters ist der Bw schriftstellerisch tätig, aus welcher Tätigkeit er in den Jahren 1990 und 1991 Einnahmen erzielt hat.
Der Bw ist seit dem 12. März 1981 bei der Amtspartei unter der Steuernummer 836/xxxx wegen seiner Einkünfte als Musiker, Komponist und Autor erfasst gewesen, doch ist ab dem Jahr 1987 wegen Geringfügigkeit der erklärten Einnahmen keine Veranlagung mehr erfolgt. Zu dieser Steuernummer hat der Bw mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1991, in dem er Bezug auf ein Schreiben vom 23. September 1986 nimmt, der Amtspartei mitgeteilt, dass der Stb. L an ihn mit der Bitte herangetreten sei, die Kanzleiorganisation neu zu gestalten und die bestehende Computeranlage zu integrieren. Bereits in diesem Schreiben trägt der Bw vor, dass entweder von Anlaufverlusten oder Voluptuar auszugehen sei, weil der Bw bloß eine Entschädigung zur Deckung seiner Aufwendungen erhalten werde. Sollten sich - wider Erwarten - bereits im Entwicklungszeitraum steuerlich relevante Gewinn ergeben, so werde er dies dem Finanzamt mitteilen und Steuererklärungen legen. In der beigeschlossenen Prognoserechnung sind Kosten für Software nicht enthalten.
Gewerbebetrieb Software-Konsulententätigkeit
Im Anfang des Jahres 1990 ist der Stb. L an den Bw herangetreten, ob der Bw seine Kanzlei neu organisieren könnte. Mit Beginn des Jahres 1990 eröffnet der Bw neben seiner hauptberuflichen nichtselbständigen Beschäftigung einen Gewerbetrieb für Software-Konsulententätigkeit und erzielt daraus Einnahmen und Einkünfte. Hauptkunde ist der Steuerberater L. Herr Stb. L verfügt über eine amerikanische "Großrechenanlage" und will diese gemeinsam mit anderen Steuerberatern als Rechenzentrum einsetzen. Dieses zukünftige Rechenzentrum sollte in einer künftig neu zu gründenden Gesellschaft mbH für alle Beteiligten, einschließlich dem Bw, entstehen. Auch die weiteren Steuerberater zählen zu den Kunden des Bw. Der Bw hat für die Großrechenanlage Software und insbesondere Datenbanken zur Erfassung von Judikatur und Literatur sowie der Klienten entwickelt. Die Konsulententätigkeit des Bw ist darauf ausgerichtet, dieses künftige Rechenzentrum softwaremäßig auszustatten sowie deren Nutzer zu schulen. Zu diesem Rechenzentrum kommt es nicht, weil der Initiator dieser Idee, der Stb. L, am 10. April 1994 verstirbt. Die verbleibenden Steuerberater haben dieses Projekt nicht verfolgt, weiters hat sich das RIS entwickelt, wodurch eine eigene Datenbank zu Judikatur und Literatur obsolet wurde.
Für die Jahre von 1990 ist keine steuerlich relevante Vorbereitungsphase gegeben.
Der Bw hat über die im Rahmen der Konsulententätigkeit erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an die Steuerberater gelegt. Die Betriebseinnahmen/ Entgelte sind laufend in den Jahren 1990 bis 1995 auf dem Gehaltskonto des Bw eingegangen. Die Einnahmen bzw. vereinnahmten Entgelte sind in den auf Verlangen der Amtspartei eingereichten Abgabenerklärungen in zutreffender Höhe angegeben. Die vom Bw exemplarisch vorgelegten Honorarnoten enthalten keinen Leistungszeitraum.
Dem Bw wurde die Kontrollmitteilung bezüglich der Honorardifferenzen zu Gehör gebracht.
Betriebskonto:
Ein weiteres, neben dem Gehaltskonto eingerichtetes, ausschließliches Geschäftskonto (Betriebskonto) wurde nicht nachgewiesen. Sämtliche unbaren als Betriebsausgaben begehrten Aufwendungen und Kosten sind vom Gehaltskonto abgebucht worden. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten "Girokonten", auf die die Kreditvalutae überwiesen worden sein sollen, sind nicht aktenkundig.
Hardware und Software:
Laut Anlagekartei ist das Jahr 1988 das Anschaffungsjahr sämtlicher Software. Im Anlageverzeichnis sind 20, unter Berücksichtigung der verschiedenen Versionen 34 Softwareprodukte angeführt, deren Teilwerte per 1.1.1990 in Summe mit ATS ATS 272.310,00 netto ausgewiesen sind, wie folgende Tabelle zeigt:
|
Datum
|
Text:
|
AK-brutto
|
MwSt-Satz:
|
Vorsteuer
|
Teilwert 1.1.90
|
1988
|
DBase III+ u. IV
|
57.290,00
|
20,00
|
11.458,00
|
40.920,00
|
1988
|
HG 2.0 u. 3.0
|
43.770,00
|
20,00
|
8.754,00
|
31.260,00
|
1988
|
Windows 1.0. u. 3.0
|
28.694,00
|
20,00
|
5.738,00
|
18.830,00
|
1988
|
DOS 3.0, 4.0 u. 5.0
|
3.030,00
|
20,00
|
606,00
|
2.160,00
|
1988
|
Lotus 1-2-3 V2.0 u. 3.0
|
35.300,00
|
20,00
|
7.060,00
|
25.210,00
|
1988
|
PC Text 4
|
2.400,00
|
20,00
|
480,00
|
1.710,00
|
1988
|
Word 5.0, 6.0, WW 2.0
|
81.200,00
|
20,00
|
16.240,00
|
58.000,00
|
1988
|
SQL
|
48.980,00
|
20,00
|
9.796,00
|
34.980,00
|
1988
|
Paradox
|
1.855,00
|
20,00
|
371,00
|
1.330,00
|
1988
|
Norton Commander, Desktop, Utilitis
|
11.504,00
|
20,00
|
2.300,80
|
8.220,00
|
1988
|
PC-Tools 4.0. u. 7.0
|
4.645,00
|
20,00
|
929,00
|
3.320,00
|
1988
|
Snapgrafx
|
975,00
|
20,00
|
195,00
|
700,00
|
1988
|
Power Point
|
5.595,00
|
20,00
|
1.119,00
|
4.000,00
|
1988
|
Projekt
|
8.395,00
|
20,00
|
1.679,00
|
6.000,00
|
1988
|
Basic u. Visual Basic
|
7.635,00
|
20,00
|
1.527,00
|
5.460,00
|
1988
|
Pasqual
|
2.880,00
|
20,00
|
576,00
|
2.060,00
|
1988
|
Publisher
|
1.179,00
|
20,00
|
235,00
|
840,00
|
1988
|
Coral Draw
|
7.275,00
|
20,00
|
1.455,00
|
5.200,00
|
1988
|
Excel 3.0
|
Normen und Schlagworte
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 146 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 10a StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 6a UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 6 Z 18 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 6 Z 5 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 90 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 90 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-W/07
- Stammnummer
- 61369
- Gültig
- 13.09.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF