RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0368-W/07

1. Abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten sind verhältnismäßig, keine Verletzung von Grundrechten 2. Die Verantwortung der Verfahrensführung liegt bei der Behörde (§ 115 (3) BAO) 3. Ein Abgabepflichtiger hat ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden 4. Fristlauf des § 132 BAO beginnt erst mit LETZTER Eintragung in Aufzeichnungen (daher mit letzter AfA, nicht mit Anschaffung) 5. Ausweisleistung gem. § 146 BAO ist kein im Rechtsweg durchsetzbares subjektives Recht 6. Wirtschaftliches Eigentum für Nutzungseinlage ausreichend 7. Den Abgabepflichtigen trifft eine Schätzungsvermeidungspflicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-W/07vom 13.09.2012Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Auskunftsverlangen einer Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen zur Bekanntgabe von Gesprächspartner, -inhalt und -dauer mit dem Ziel, aufgrund des § 4 Abs. 4 EStG 1988 die betrieblich veranlassten Telefonate bestimmen zu können, stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Fernmeldegeheimnis iSd Art 10a StGG dar.
Wirtschaftliches Eigentum gem. § 24 BAO ist ausreichend für eine Nutzungseinlage.
Aus dem Amtswegigkeitsgrundsatz gem. § 115 Abs. 3 BAO folgt, dass die Verantwortung der Verfahrensführung bei der Behörde liegt (vgl. Wortlaut des § 39 AVG). Die Behörde bestimmt den Gang des Ermittlungsverfahrens, sie bestimmt, in welcher Reihenfolge die Beweise aufgenommen werden, sie bestimmt, wann Verhandlungen angesetzt werden.
Das Recht auf Parteiengehör gem. § 115 Abs. 2 BAO bedeutet nicht, dass eine Partei einer Behörde vorschreiben kann, auf welche Art und Weise die Behörde den Auftrag der amtswegigen Ermittlungspflicht zu erfüllen hat.
Im Falle von Kontrollmaterial steht der Grundsatz des Parteiengehörs dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung gegenüber. Im Sinne einer der Wahrheitsfindung dienenden Ermittlungstätigkeit steht nur der Zeitpunkt der Wahrung des Parteiengehörs in der Disposition der Abgabenbehörde, jedoch nicht die Frage, ob Beweismittel zu Gehör zu bringen sind. Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden. Die Behörde ist verpflichtet, das Parteiengehör von Amts wegen zu wahren.
Unter dem Begriff „letzte Eintragung“ gem. § 132 Abs. 1 BAO ist nach allgemeinem Sprachgebrauch in einer Reihe von Eintragungen jene zu verstehen, die das Ende sämtlicher Eintragungen darstellt, im Gegensatz zum Anfang. Beim aktivierungspflichtigen Anlagevermögen ist leicht erkennbar, dass der Beleg über die Anschaffungskosten aufgrund der beim abnutzbaren Anlagevermögen Platz greifenden pro rata temporis-Betrachtung während der gesamten Nutzungsdauer Grundlage für die jährlich in die Aufzeichnung einzutragende AfA sowie Ausbuchung des Restbuchwertes mit Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen ist. Bei dieser Betrachtung wird der Fristenlauf des § 132 BAO nicht mit Ablauf des Jahres in Lauf gesetzt, in dem der Beleg angefallen ist und dessen Jahreszahl er daher trägt, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem basierend auf diesen Beleg die letzte Eintragung in Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen wird.
§ 146 BAO räumt kein subjektives Recht dahingehend ein, eine unterbliebene Ausweisleistung im Rechtsweg durchzusetzen. Eine unterbliebene Ausweisleistung iSd § 146 BAO stellt (für sich allein) keine Rechtswidrigkeit des auf die Ergebnisse einer Nachschau aufbauenden Bescheides dar. Der Schutzzweck des § 146 BAO fällt nach der Nachschau naturgemäß weg.
Die Befugnis zur Schätzung steht aufgrund des klaren Wortlautes des § 184 Abs. 1 BAO nicht dem Abgabepflichtigen zu (arg. die Abgabenbehörde hat … zu schätzen). Der Grund liegt darin, dass die Abgabenbehörde immer erst im Nachhinein Sachverhalte zu beurteilen hat, wohingegen der Abgabepflichtige zeitnah am Geschehen ist und durch entsprechende Notizen private und betriebliche Sachverhalte bestimmt oder zumindest bestimmbar machen und für deren klare Trennung Vorsorge treffen kann. Den Abgabepflichtigen trifft daher eine Schätzungsvermeidungspflicht.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung »Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Ministerialrates Ing. XY, Beamter, Konsulent und Autor, gegen die Bescheide des Finanzamtes, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1990 bis 1994 im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier nach der am 20. Jänner 2012 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. »I. Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1994: Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der Berufungsbegründung angeführten Berechnungstabellen zu entnehmen, die insoweit Bestandteil des Spruches darstellen. (Beträge in ATS und in Euro). Die Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1994 war bereits fällig. II. Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1994: Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der Berufungsbegründung angeführten Berechnungstabellen zu entnehmen, die insoweit Bestandteil des Spruches darstellen. (Beträge in ATS und in Euro). Entscheidungsgründe »Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Februar 2002, RV/0177-16/05/97, das den Berufungsbescheid aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13.09.2006, 2002/13/0105, verwiesen. Mit dem aufhebenden Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Herstellung seiner Rechtsanschauung wie folgt aufgetragen: "Die zur Erledigung der Berufung im fortzusetzenden Verfahren zuständige Berufungsbehörde wird in die von der belangten Behörde verabsäumte konsequente Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine für die Streitjahre geltend gemachten Ausgaben einzutreten und für die Aufwandspositionen - auf Tatsachenebene beweiswürdigend - jeweils die betriebliche Veranlassung (oder ihr Fehlen) einerseits festzustellen sowie - rechtlich wertend - die Auswirkung gesetzlicher Abzugsverbote andererseits zu beurteilen haben. Soweit in einzelnen Teilbereichen das Entstehen betrieblich veranlasster (und von keinem Abzugsverbot betroffener) Aufwendungen nach der Lebenserfahrung zwingend anzunehmen, deren Höhe aber auch unter weiterer Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht verlässlich festzustellen ist, kann sich eine behördliche Befugnis zu diesbezüglichen Teilschätzungen durchaus ergeben. Für diesen Fall wird die Berufungsbehörde verfahrensrechtlich jene Grundsätze zu beachten haben, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Schätzung erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 184 Tz 20f) und die die belangte Behörde im Beschwerdefall zusätzlich auch verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht hatte." Der Berufungswerber (Bw) hat nach der Bescheidaufhebung durch den VwGH keinen Antrag gemäß § 323 Abs. 12 BAO auf Abhaltung einer Senatsverhandlung gestellt. Für die Entscheidung über die Berufungen durch den UFS ist daher gem. § 270 Abs. 3 iVm § 284 Abs. 5 BAO die Referentin berufen, die als Einzelorgan grundsätzlich die mündliche Verhandlung durchzuführen hat. In Sinn des VwGH-Auftrages ist an den Bw der Vorhalt vom 19. Oktober 2011 zwecks Durchführung eines Augenscheins in seiner Wohnung zur Besichtigung des Arbeitszimmers bzw. ehemaligen Arbeitszimmers ergangen, der am 27. Oktober 2011 von der Gattin persönlich übernommen wurde. Der Augenschein wird darin für den 9. November 2011 avisiert. Am 28. Oktober 2011 teilt der Bw telefonisch mit, dass er die Referentin nicht in die Wohnung hineinlassen werde, weil Verjährung eingetreten sei und die Möbel anders stünden. Das Zimmer werde heute anders genutzt. Der Bw wird aufgefordert, dieses Vorbringen schriftlich zu erstatten, was er tut. Es ergeht die Vorladung vom 12. Dezember 2011 zur mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Jänner 2012, in der ein Hinweis auf § 284 Abs. 4 BAO enthalten ist und mit der der Bw gleichzeitig um Vorlage von Beweismitteln und Beantwortung folgender Fragen bis längstens 9. Jänner 2012 ersucht wird: Bekanntgabe von Jahresumsatz und Vorsteuern sowie Betriebseinnahmen und -ausgaben der Tätigkeiten als Komponist/Cellist. Bekanntgabe, wie und wo für diese Tätigkeit gearbeitet, vor allem geübt worden ist. Mitnahme diesbezüglicher Belege und steuerlichen Aufzeichnungen zur Verhandlung. Bekanntgabe des Aufteilungsschlüssel sowie dessen Berechnung, um zutreffendenfalls die Kosten des Arbeitszimmers auf die drei verschiedenen Einkunftsquellen EDV-Konsulent, Schriftsteller und Komponist aufteilen zu können. Darlegung der Notwendigkeit für das größte Zimmer mit dem Zugang zur größeren von zwei Terrassen als Arbeitszimmer dar. Wie wurde die Terrasse beruflich genutzt? Erläuterung der betrieblichen Veranlassung sowie deren Unternehmensbezogenheit zu jeder Betriebsausgabenposition (einschließlich Blumenerde, Koffer, Kaffeemaschine). Aufforderung zur Vorlage der mehrfach erwähnten Tagebücher. Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2012, eingelangt im UFS am 12. Jänner 2012, eingelangt im Referat am 13. Jänner 2012, einem Freitag, wird u. a. der Antrag auf 1. umgehende Übermittlung eines Verzeichnisses aller Akteninhalte, 2. Übermittlung der bisher vorenthaltenen Berichte über durchgeführte Nachschauen und Betriebsprüfungen (vgl. div. Anträge und Zusammenfassungen und "der VwGH-Beschwerde") und um Gelegenheit zur Vollständigkeitsprüfung und zur Stellungnahme ersucht. Als Frist merke sich der Bw den 16. Jänner 2012, also den darauffolgenden Montag, vor. Es ergeht der Vorhalt vom 13. Jänner 2012 folgenden Inhalts, der dem Bw noch am selben Tag in der Dienststelle, einem Bundesministerium, persönlich zugestellt wird: Zu dem Antrag auf "umgehende Übermittlung eines Verzeichnisses aller Akteninhalte" wird bekannt gegeben, dass ein derartiger Antrag in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen und deshalb unzulässig sei. Es stehe aber das Recht auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO zu. Der Bw könne anlässlich der Verhandlung am 20. Jänner 2012 Akteneinsicht nehmen und für sich bei dieser Gelegenheit ein Verzeichnis erstellen. Die Übermittlung von Akteninhalten finde in der Bundesabgabenordnung ebenfalls keine Deckung. Auch dazu könne anlässlich der Akteneinsicht am 20. Jänner 2012 vom Bw überprüft werden, ob Berichte nicht zugegangen seien. Der Bw wird ersucht, die bloß allgemein ins Treffen geführten Schriftsätze unter Angabe des Datums genau zu bezeichnen und konkret bekannt zu geben, was in welchem Schriftsatz vorgetragen wurde. Sollte das nicht bis zur Verhandlung gelingen, so könne die Verhandlung dafür verwendet werden. Nach der Aktenlage hat in der Wohnung des Bw keine Nachschau stattgefunden. Der Bw wird daher aufgefordert, bekannt zu geben, wann eine solche stattgefunden haben soll. Schließlich wird der Bw auf § 209a BAO sowie Ritz4, BAO-Kommentar, § 209a, Tz 3, hingewiesen. Die Berufungsverhandlung findet am 20. Jänner 2012 in Abwesenheit des Bw in der Zeit von 9.30 Uhr bis 12.05 Uhr statt. Es wird der Amtspartei mitgeteilt, dass der Berufung in Teilbereichen Berechtigung zukommt. Die Amtspartei hat keine Einwände gegen die aufgrund gegebener Aktenlage vom UFS in Aussicht genommene Entscheidung. Da der Bw bis 9.20 Uhr nicht erscheint, sucht die Referentin ihr Zimmer auf, um im Posteinlauf nachzusehen. Es wird der Ablehnungsantrag vom 16. Jänner 2012, eingelangt im UFS am 19. Jänner 2012, eingelangt im Referat mit der Morgenpost des 20. Jänner 2012 vorgefunden. Aus dem Beiblatt geht hervor, dass es sich dabei um eine Ablichtung als Information für die Referentin handelt. Nach Rückkehr von der Verhandlung findet die Referentin in ihrem persönlichen Mail-Account die Mail vom 20.01.2012, 08:36 Uhr des Bw vor, in der er mitteilt, dass er "infolge Erkrankung leider heute an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht… teilnehmen könne und ersucht um Verschiebung der Verhandlung und Einhaltung des Parteiengehörs." Mit der Nachmittagspost des 20. Jänner 2012 langt der Ablehnungsantrag vom 16.1.2012, eingelangt im UFS ebenfalls am 20. Jänner 2012, im Referat ein. Nach der Aktenlage ist folgender Verfahrenshergang passiert: I. ERMITTLUNGSVERFAHREN DURCH DIE AMTSPARTEI Am 04.08.1995 langt bei der Amtspartei eine Kontrollmitteilung ein, wonach der Bw in den Jahren 1991 bis 1993 Entgelte iHv ATS 551.008,00 für Leistungen erhalten hat. Die Umsatzsteuer ist in der KM gesondert ausgewiesen. Die Amtspartei sendet dem Bw den diesbezüglichen Vorhalt vom 08.08.1995 mit zweiwöchiger Frist ab Erhalt zu. Dem Akt liegt an dieser Stelle eine vom Bw ausgefüllte Kopie der Kopie der Fragebeantwortung ein, die als Datum der Unterfertigung den 25.08.1995 enthält, selbst keinen Eingangsstempel aufweist und am 20.09.1996 im Konvolut zum Schriftsatz vom 13.09.1996 eingebracht worden ist (s.u.). Der Bw macht Kosten im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als EDV-Konsulent Betriebsausgaben für ein in der Wohnung untergebrachtes Büro geltend. Dieses Büro besteht aus einem Arbeitszimmer und der angrenzenden Terrasse. Zu dem Büro liegen ein handgefertigter "Lageplan Büro/Wohnung" sowie eine handgefertigte "Büroraumskizze" samt Einzeichnung der Einrichtungsgegenstände ein. Der Lageplan enthält keine Größenmaße zu den anderen Zimmern, zur zweiten Terrasse oder eine Gesamtflächenangabe. Im Lageplan weist der Bw die Größe seines Arbeitszimmers mit 28 m2 aus (wegen dessen tatsächlicher Größe siehe unter Arbeitszimmer) und jene der Terrasse mit 19,5 m2 zu, kommt derart auf eine betriebliche Bürofläche von 47,5 m2. Als Gesamtfläche nennt der Bw 108 m2 (Anm.: das ist Wohn- zuzüglich Terrassenflächen). Auf das aus Arbeitszimmer und Terrasse bestehende Büro entfallen daher 44 % und auf die Privatwohnung bestehend aus den restlichen Zimmern und der zweiten, kleineren Terrasse 56 %. Den betrieblichen Anteil von 44 % behält der Bw in allen Streitjahren bei. Der Bw stellt folgende sieben Fristerstreckungsansuchen zur Beantwortung des Vorhaltes vom 08.08.1995. 1) bis 20.09.1995 (Grund: berufsbedingte Abwesenheit, Beschaffung noch ausstehender Unterlagen, die bis zum Termin zugesichert worden seien), sodann 2) bis 30.09.1995 (Grund: bis zum neuen Termin würden die zugesicherten Unterlagen vorliegen), sodann 3) bis 30.10.1995 (Grund: die Unterlagen seien noch immer ausständig, in den nächsten Wochen werde der Bw beruflich unterwegs sein), sodann 4) bis 15.11.1995 (Grund: die Unterlagen seien noch immer ausständig, in den nächsten Wochen werde der Bw beruflich unterwegs sein, bis zum Termin seien die ausstehenden Unterlagen letztmalig zugesichert worden), sodann 5) letztmalig bis 01.12.1995 (Grund: der Bw habe Unterlagen so spät erhalten, sodass zur Fragenbeantwortung noch eine Frist benötigt werde), sodann 6) letztmalig bis 15.12.1995 (Grund: wegen Arbeitsüberlastung habe die Vorhaltsbeantwortung nicht erstellt werden können), sodann 7) letztmalig bis 01.02.1996 (Grund: wie 15.12.1995) erstrecken ließ. Mit Bescheid vom 26.01.1996 erfolgt die Abweisung des letzten Fristverlängerungsansuchens. Am 18.03.1996 langen die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen der Streitjahre ein. Aufgrund der darin geltend gemachten Vorsteuern und Verluste ergeht mit Datum 01.04.1996 ein Fragenvorhalt, u.a. zum Berufsbild als Konsulent für Steuerberatungskanzleien, zum Arbeitszimmer (Wohnungsplan mit Angabe der Gesamtfläche in m2und Einzeichnung der Büromöbel des Arbeitszimmers in den Wohnungsplan), Fahrtenbuch zum Nachweis, dass das Kfz zu mehr als 50% betrieblich genutzt wurde, Aufstellung der betrieblich gefahrenen Kilometer, Lage der Garage, sonstiger Büroaufwand (1990 und 1991) und sonstige Raumkosten, Schreibhonorar (Vorlage Werkvertrag, Stundensatz, Leistungsbeschreibung), Zinsen- Bankspesen, Teilwertberechnungen der per 1.1.1990 eingelegten Wirtschaftsgüter. Die bis 26.04.1996 gesetzte Frist wird auf Antrag bis 15.05.1996 (Grund: Fragenbeantwortung wäre fristgerecht möglich gewesen, doch sei aufgrund eines unvorhersehbares Ereignisses (Operation) die Beantwortung dennoch nicht möglich, der Spitalsaufenthalt werde bis 26.04.1996 dauern) und sodann bis 30.06.1996 (Grund: Spitalsaufenthalt und Genesungszeit hätten länger als erwartet gedauert; aus dienstlichen Gründen fliege der Bw nach Brüssel und nächste Woche nach Mailand) verlängert. Mit Schriftsatz vom 01.07.1996 beantwortet der Bw auf sieben Seiten den Vorhalt nur teilweise. Unter Punkt a führt der Bw die Namen seiner Leistungsempfänger und die von diesen Personen im Zeitraum 1990 bis 1994 erhaltenen Entgelte iHv ATS 831.482,50 an. Ob die im kopierten Fragebogen diesbezüglich angeführte und dem Akt nicht einliegende Beilage fehlt oder nicht, ist daher irrelevant (s.o.). -) Zu Punkt c verweist der Bw auf eine beiliegende Lieferbestätigung und Rückgabebestätigung, die jedoch nicht beiliegen. -) Zu Punkt e - zum Arbeitszimmer werde eine Skizze samt Innenausstattung nachgereicht werden. Wörtlich führt der Bw aus: "Für den Privatgebrauch stehen neben Schlaf-, Kinder- und Wohnzimmer (incl. Terrasse) auch sämtlich Nebenräume wie Küche, WC und Abstellraum zu Verfügung". -) In Punkt f - berufliche Nutzung des Kfz - nimmt der Bw Bezug auf "Aufzeichnungen", denen zufolge die betrieblich gefahrenen Kilometer zwischen 13.256 km und 16.278 km und die Gesamtkilometerleistung zwischen 17.228 km und 19.421 km gelegen sind. Der betrieblich genutzte Anteil habe folglich zwischen 76,94 % und 87,17 % betragen. Der Schriftsatz enthält keine Hinweise, dass die angesprochenen Aufzeichnungen mit ihm vorgelegt wurden. -) Zu Punkt i - Zum Sonstigen Büroaufwand sei eine Aufschlüsselung als Beilage angeschlossen. Bereits die Amtspartei hat an dieser Stelle ein Fehlzeichen angebracht. Am Ende des Schriftsatzes ist vermerkt "Anlagen: keine", was mit der Aktenlage übereinstimmt. Zu insgesamt neun Punkten einschließlich Teilwerte samt Belegen zur eingelegten Software vermerkt der Bw "wird nachgereicht", gibt jedoch keinen Zeithorizont an. Da bis 19.08.1996 die Beantwortung der noch offenen Fragen nicht nachgereicht wird, droht die Amtspartei mit Erinnerung vom selben Tag und Frist bis 02.09.1996 die Nachholung der Vorhaltsbeantwortung unter Verhängung einer Zwangsstrafe an. Mit dem zwölf Seiten umfassenden Schriftsatz vom 13.09.1996, eingelangt bei der Amtspartei am 20.09.1996, wiederholt der Bw die bereits mit Schriftsatz vom 01.07.1996 erfolgte Beantwortung und beantwortet die restlichen Fragen. Unter Punkt e wird ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Arbeitszimmers derzeit eine private Verwendung nicht zulasse. Eine Skizze samt Innenausstattung sei der Anlage zu entnehmen. Am Ende des Schriftsatzes sind als Anlagen vermerkt "Fragebogen vom 8.8.1995 in Kopie und diverse Belege in Kopie", der dem Akt beim zu Grunde liegenden Vorhalt einliegt. Laut Akt sind dem Schriftsatz vom 13.09.1996 folgende weiteren Beilagen in Kopie angeschlossen worden: 1) Berichtigung der Betriebsergebnisse für die Jahre 1990-1994 (Verlusterhöhungen) 2) Kaufvertrag vom 10.8.1990 abgeschlossen von der Gattin des Bw und Kassabon vom 16.08.1990 betreffend Vorhang Büro über ATS 9.691,20 mit Umsatzsteuerausweis. Oben auf dem Kaufvertrag ist der Name der Gattin abgedeckt, aber er scheint auch noch unten auf. 3) Anbot vom 11.9.1990 über einen Tisch Chiara, 80/120 cm, ausziehbar auf 180 cm und 6 Stühlen um ATS 11.840,00 ohne Umsatzsteuerausweis. Die Rechnung ist adressiert an "Sg. Fam."; Lieferant ist eine Firma in Linz; 4) Zahlschein zum Kauf der Tischgruppe, abgebucht vom Konto 4711; 5) Bezug für Sitzgarnitur vom 6.10.1990 eines Unternehmens aus Waidhofen/Ybbs über brutto ATS 6.350,-- mit Umsatzsteuerausweis; 6) Werklieferungsvertrag vom 27.05.1991 zur Markise über netto ATS 16.117,00, mit Umsatzsteuerausweis. Der Name des Abnehmers ist oben vom draufkopierten Zahlungsnachweis verdeckt, jedoch scheint unten der Name der Gattin auf; 7) Kaufvertrag vom 03.10.1992 über eine Sitzgruppe Varianta bestehend aus 1 Doppelbettcouch und 1 Liegesessel und 2 Zierpolstern über netto 37.500,-- mit Umsatzsteuerausweis. Der Kaufvertrag trägt die Unterschrift des Bw; Beleg über Akontozahlung; 8) Nachweis über Restzahlung ATS 37.000,00. 1. Zusammenfassung: Selbst im Schriftsatz besteht ein Widerspruch bezüglich angeschlossener Anlagen zwischen Text und Erwähnung am Textende. Der Bw hat der Aufforderung der Amtspartei nicht gänzlich entsprochen, insbesondere hat er die Grundaufzeichnungen der betrieblich veranlassten Fahrten oder einen maßstabgerechten Wohnungsplan mit Flächenmaßen nicht vorgelegt. Am 18.10.1996 fordert die Veranlagungsabteilung eine Erhebung in der Betriebsprüfungsabteilung an. Diese erlässt Auskunftsersuchen an das Verkehrsamt und an die Baupolizei. Das AED-Organ ermittelt die Strecken von der Wohnung des Bw zu den verschiedenen Destinationen der Klienten des Bw und fertigt darüber den Aktenvermerk vom 14.11.1996 an. Vor Ort in der Wohnung des Bw sollen insbesondere geklärt werden: -) Wohnung: Überprüfung der Wohnung wegen unterschiedlicher Angaben zu einem Kinderzimmer, welches im handgefertigten Lageplan nicht als solches bezeichnet ist. Wohnungsplan ist um die Maße zu ergänzen. Die Nutzung soll geklärt werden, weil wegen der Einrichtungsgegenstände Bedenken an der (fast) ausschließlich betrieblichen Veranlassung bestünden. -) Schreibhonorare an Ehegattin: Werkvertrag oder Vereinbarung in Schriftform vorhanden. -) Software: behauptete aber bislang unbelegte Anschaffungskosten 1988 ATS 383.562,00. Rechnungen vorhanden? Insbesondere Klärung des Anschaffungsvorganges. Mit undatiertem, bei der Amtspartei am 15.11.1996 eingelangtem Schriftsatz weist der Bw auf seinen Antrag vom 15.12.1995 auf Verlustveranlagung für die Jahre 1990 bis 1994 hin und rügt, dass ihm bislang weder eine Steuernummer zugeteilt worden sei noch Veranlagungsbescheide zugegangen seien. Mit Schriftsatz vom 13.09.1996 habe er ersucht, das Finanzamt möge ihm mitteilen, wenn es weitere Angaben zu den Steuererklärungen benötige. 2. Zusammenfassung: Der erwähnte Antrag vom 15.12.1995 liegt dem Akt nicht ein; bis einschließlich 15.01.1996 liegen ausschließlich Fristverlängerungsansuchen ein (s.o.). Am 21.11.1996 möchte das AED-Organ mit dem Bw einen Termin zwecks Besichtigung des Arbeitszimmers fixieren. Der Bw gibt an, dass er sich zurzeit sehr viel im Europarat in Brüssel aufhalte und eine Besichtigung erst nach dem 8.12.1996 möglich wäre. Der vormals als Arbeitszimmer verwendete Raum werde überdies heute nicht mehr als solcher verwendet. Nach Rücksprache mit der Veranlagungsabteilung teilt das AED-Organ dem Bw mit, dass folgende Fragen zu beantworten bleiben: Aufklärung der Differenz der Wohnungsgröße; laut Grundrissplan der MA 37 betrage die Gesamtfläche 106,64 m2, das Ausmaß der betrieblich genutzten Fläche jedoch nur 37,27 m2, d.s. 34,95 % der Gesamtraumkosten. Zu sämtlichen per 1.1.1990 eingelegten Wirtschaftsgütern sind die Rechnungen im Original vorzulegen. Vorlage der Aufstellung, die die betrieblich gefahrenen Kilometer begründen. Aufgliederung der Fahrten auf die einzelnen Klienten. Da Stb. L im Jahr 1990 der einzige Auftraggeber gewesen sei, hätte der Bw 705 Mal dorthin fahren müssen. Begründung der betrieblichen Notwendigkeit der mit Kopien belegten Aufwendungen (Vorhang etc). Am 9.12.1996 beschwert sich der Bw telefonisch im Veranlagungsreferat, dass er noch immer keine Steuerbescheide erhalten und ihn das AED-Organ nicht angerufen habe. Dieses gibt im Veranlagungsreferat an, dass ein Termin zu einem Rückruf nicht ausgemacht gewesen sei und dass es angenommen habe, dass der Bw mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Das AED-Organ setzt sich noch am 9.12.1996 mit den Bw telefonisch in Verbindung. Der Bw teilt mit, dass er vor Weihnachten keine Zeit mehr habe und sich beruflich in Brüssel befinde. Nach Ansicht des Bw bestünden keine offenen Fragen mehr. Er urgierte eine erklärungsgemäße Veranlagung bis 15.12.1996. Aufgrund der Telefonate vom 09.12.1996 faxt die Amtspartei dem Bw ein Ersuchen um einen Terminvorschlag an die Dienstelle des Bw, wobei sie den Terminvorschlag 20.12.1996 unterbreitet. Am 17.12.1996 vereinbart das AED-Organ telefonisch mit dem Bw, dass der Bw das AED-Organ am 07.01.1997 zwecks Terminvereinbarung zur Klärung der offenen Fragen anrufen werde; den Termin bis 20.12.1996 könne der Bw beim besten Willen nicht einhalten. Das Fax habe der Bw erst am 17.12.1996 erhalten Am 07.01.1997 vereinbart der Bw telefonisch mit dem AED-Organ für den 14.01.1997 einen Termin in seiner Dienststelle. Nach einem handschriftlichen Aktenvermerk hat das AED-Organ in folgende Unterlagen Einsicht genommen bzw. wurde ihm folgende Gegenstände gezeigt: -) Sämtliche Disketten eingesehen, keine Raubkopien. -) Originalbelege zum Arbeitszimmer betreffend Bürokosten durchgesehen (es wurde doppelt auf netto heruntergerechnet, Vorsteuer aber nur einmal geltend gemacht) -) das Arbeitszimmer ist mit 37 m2 (35 %) der Gesamtkosten anzusetzen; -) Sonstige Raumkosten sind Nachzahlungen aufgrund von Endabrechnungen von Betriebskosten (Heizkosten, Miete usw.) -) Originalbelege von Wirtschaftsgütern laut AfA-Verzeichnis angefordert. -) Die im Oktober angeschaffte Sitzgruppe "Varianta" sei mittlerweile aus der Wohnung weggeschafft worden; -) Antrag auf Berichtigung der Betriebsergebnisse, wegen der im EStG vorgesehenen Wahlmöglichkeit bei Einlagen ins Betriebsvermögen zwischen entstandenen Herstellungskosten und Teilwert. -) Der Bw wäre mit Liebhaberei einverstanden, lediglich Anerkennung der Sonderausgaben. Laut Aktenvermerk urgiert das AED-Organ am 15.01.1997 telefonisch die Vorlage sämtlicher Originalbelege, insbes. jene bezüglich der Computerprogramme. Im Akt ist festgehalten, dass nach Entgegnung des Bw die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren abgelaufen sei. Weiters verlangt der Bw, dass die Rechtsgrundlage für die Vorlage von Originalrechnungen schriftlich mitzuteilen ist. Am 20.01.1997 erstellen die Referentin der Veranlagungsabteilung und das AED-Organ gemeinsam einen Aktenvermerk über ein Telefonat folgenden Inhalts mit dem Bw. -) Bekanntgabe des Termins für die Fortsetzung der Nachschau, diesmal in der Wohnung des Bw. -) Vorlage der Kreditunterlagen, mit welchen die im Jahr 1988 angeschafften und zum 1.1.1990 ins Betriebsvermögen überführten Wirtschaftsgüter, insbesondere die EDV-Programme finanziert wurden. -) Nochmalige Aufforderung, ob allenfalls doch Originalrechnungen zur Software aufgefunden wurden und falls nicht -) Nachweis der Finanzierung der für die Software behaupteten Anschaffungskosten (zB Kontoauszüge). 3. Zusammenfassung: Die Amtspartei will das Arbeitszimmer in der Wohnung besichtigen, was ihr bis zu diesem Zeitpunkt nicht ermöglicht worden ist. Laut Aktenvermerk wird eine Niederschrift nach Besichtigung des Arbeitszimmers angefertigt werden. Laut Aktenvermerk des AED-Organs vom 04.02.1997 hat der Bw am selben Tag angerufen und mitgeteilt, dass er den vereinbarten Termin vom 05.02.1997 nicht einhalten könne, weil er in den nächsten 14 Tagen wegen beruflicher Überlastung keine Zeit finde, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachzukommen. Der Bw ersucht deshalb den Termin auf den 27. oder 28.02.1997 zu verschieben. Es wird vereinbart, dass das AED-Organ den Bw am 25. oder 26.02.1997 Vormittag noch einmal anrufen soll, um den genauen Zeitpunkt festzulegen. Laut Aktenvermerk des AED-Organs vom 26.02.1997 ruft es in der Dienststelle des Bw an. Eine Kanzleimitarbeiterin teilt mit, dass der Bw vom 24.02.1997 bis 02.03.1997 auf Urlaub sei. Wegen mangelnder Erfolgsaussichten auf Besichtigung des Arbeitszimmers wird der Akt an die Veranlagungsabteilung zurück geleitet. Nach der Aktenlage ist die Amtspartei nicht im Besitz der Privattelefonnummer des Bw. II. ABGABENFESTSETZUNGEN Es ergehen die Bescheide, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahr 1990 bis 1993 jeweils vom 24.03.1997, und die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1994 vom 26.03.1997 sowie die gesonderte Bescheidbegründung zu sämtlichen Bescheiden. Bis zu diesem Verfahrensstand konnte insbesondere die Amtspartei das Arbeitszimmer nicht besichtigen, wurden Grundaufzeichnungen zur Ermittlung der betrieblich gefahrenen Kilometer nicht vorgelegt, wurde die Finanzierung der im Jahr 1998 getragenen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. In den Bescheiden werden die Einnahmen auf Grundlage der Kontrollmitteilungen, und nicht nach den Erklärungen erfasst. In der Begründung wird weiters dargelegt, dass wegen Nichtbesichtigung des Arbeitszimmers und widersprüchlicher Angaben zur Nutzung eine nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht anzunehmen sei (wörtlich in Vorhaltsbeantwortung vom 13.09.1996: "Für den Privatgebrauch stehen … Schlaf-, Kinder- und Wohnzimmer … zur Verfügung."). Da die Wohnung nur aus drei Zimmern bestehe, gehe sich ein gesondertes Arbeitszimmer nicht mehr aus. Die Einrichtung habe keinen Bürocharakter, sondern dabei handle es sich um typische Wohnzimmer-Einrichtungsgegenstände (zB Sitzgarnitur, Esstisch und sechs Sessel, Wandverbau). Die tatsächlichen Kosten des PKW seien nicht anzuerkennen, weil der PKW im zivilrechtlichen Eigentum der Gattin gestanden sei. Die angegebene Anzahl der betrieblich gefahrenen km werde angezweifelt, weil der Bw zB im Jahr 1990 sonst 705 Mal beim Stb. L hätte gewesen sein müssen. Obwohl der Bw ab dem Sommer 1993 für die Betriebsfahrten ein zusätzlich angeschafftes Moped genutzt haben will, sei die PKW-Jahresleistung angestiegen. Von den Mopedanschaffungskosten und dessen Zubehör sei kein Vorsteuerabzug zulässig, die Anschaffungskosten seien daher mit dem Bruttobetrag zu aktivieren. Die Teilwerte der eingebrachten Software seien nicht anzuerkennen, weil keine Rechnungen vorgelegt worden seien und das AED-Organ keine Möglichkeit zur Überprüfung gehabt hätte, ob alle Programme gekauft worden seien. An Papier- und Bürobedarf sei ein Betrag von pauschal ATS 10.000,00 bis 20.000,00 griffweise geschätzt worden. III. BERUFUNGSVERFAHREN Mit 17-seitigem, undatiertem Schriftsatz beruft der Bw form- und fristgerecht. Zusätzlich legt der Bw ein Konvolut an kopierten Unterlagen von mehreren Zentimetern vor, wobei zumeist nicht klar ist, was mit diesen Kopien bewiesen werden soll. Bei den meisten Kopien handelt es sich um Excel-Tabellen. Die Amtspartei legt die umfangreichen Berufungsunterlagen in einem gesonderten (orangen) Schnellhefter ab. Im Einzelnen handelt es sich um: Lieferschein der Fa. T vom 19.11.1992 an den Stb. L eines Notebooks mit aufgesetzem MSDOS 5.0 und Windows 3.1 sowie einer Mouse Lieferschein der Fa. T vom 12.01.1993 an den Stb .L über 4 MB Speicheraufrüstung, MS-Windows 3.1 und MS-DOS 5.0 Lieferschein des Bw vom 04.07.1994 an den Witwenfortbetrieb des Stb. L betreffend Rückgabe obiger Wirtschaftsgüter sowie des Haustorschlüssels und eines Kanzleischlüssels Ausdruck eines Ressourcenübersichts-Reports ohne Datum bzgl. Windows-Version 4.00, eines Prozessortyps 80486SX mit BIOS-Datum 04/18/94, in dem der Bw als registrierter Besitzer angeführt ist Auf den Namen der Gattin des Bw lautende Bestellung vom 07.08.1991 über einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von ATS 115.000,00. Die Bestellung wurde vom Bw unterfertigt. Auf den Namen der Gattin lautende Rechnung vom 07.08.1991 über einen Peugeot 405 GRi zu obiger Bestellung. Vom Bw unterfertigter Zahlschein vom 23.08.1991 über ATS 115.000,00 zum Konto 4711. Zwei exemplarische Zahlungsnachweise zur Kfz-Versicherung, Abbuchungen vom Konto 4711. Abschrift des vom Bw mit der BUWOG geschlossenen Mietvertrages bezüglich eines PKW-Einstellplatzes. Das Mietverhältnis begann am 01.01.1981. Überblick als Excel-Tabelle über die Jahre 1990 bis 1995 mit Jahresbeträgen an Zinsen, Spesen, Kontoführung und Sonstiges zu Erste Österreichische Giro. Insgesamt knapp ATS 110.000,00. Excel-Tabellen zu den Jahren 1990 bis 1994, mit welchen die Kontokosten summiert werden. Die Kontokosten sind ansteigend von 1990 (ATS 6.247,62) bis 1993 (ATS 27.360,16) und fallen danach wieder ab (1994 ATS 23.712,10). Exemplarisch Auszüge zum Konto 4711, auf denen die Abbuchungen der Kontokosten aufscheinen. Auf diesem Konto gehen die Beamtenbezüge ein (zB Kontoauszug vom 07.01.1991, 18.04.1991, 24.06.1993). Überblick als Excel-Tabelle über die Jahre 1990 bis 1995 mit Jahresbeträgen an Zinsen, Spesen, Versicherung und Gebühren zu Kreditkosten. Insgesamt knapp ATS 70.000,00. Excel-Tabellen zu den Jahren 1990 bis 1994, in welchen die Kreditkosten summiert werden. Von in den Tabellen insgesamt fünf angegebenen Kreditnummern sind nur zu zwei Kreditverträgen Kreditkosten angeführt. Diese sind PSK und EÖ-1. Ein dritter Kredit beginnt erst im Jahr 1995 zu laufen. Anbot der PSK vom 3.11.1989 auf Abschluss eines Kreditvertrages, rückzahlbar ab 15.12.1989 mit monatlich ATS 2.054,00. Beantragter Kredit ATS 100.000,00. Aufstockung des PSK-Kredites am 18.05.1990 um ATS 30.000,00. Erhöhung der laufenden Monatsrate auf ATS 2.588,97. Kontoauszüge zum PSK-Kredit für die Jahre 1990 bis 1994. Kreditannahmeerklärung Nr. EÖ-2 der EÖ vom 22.09.1988 mit Beginn der Rückzahlung am 15.10.1988 über einen Kreditbetrag von ATS 80.000,00, die zugezählte Valuta von ATS 78.715,00 und wird auf das Konto 4711 des Bw ausbezahlt. Die Monatsraten betragen ATS 2.008,00. Die Rückzahlungen sind nicht in der Excel-Tabelle laut Punkt 14 enthalten. Kreditannahmeerklärung Nr. EÖ-3 der EÖ vom 12.11.1990 mit Beginn der Rückzahlung am 15.12.1990 über einen Kreditbetrag von ATS 50.000,00, die zugezählte Valuta von ATS 49.027,00 und wird auf das Konto 4711 des Bw ausbezahlt. Die Monatsraten betragen ATS 1.082,00. Die Rückzahlungen sind nicht in der Excel-Tabelle laut Punkt 14 enthalten. Kreditannahmeerklärung Nr. 300462-95768 der EÖ vom 18.05.1995 mit Beginn der Rückzahlung am 15.06.1995. Die aus diesem Kreditvertrag erfließenden Kosten liegen außerhalb der Streitjahre. Rückzahlungsbestätigung zum Kredit EÖ Nr. EÖ-3 vom 30.09.1990 bis 30.09.1991 über ATS 10.960,00. Rückzahlungsbestätigung zum Kredit EÖ Nr. EÖ-3 vom 30.09.1991 bis 30.09.1992 über ATS 13.282,00. Rückzahlungsbestätigung zum Kredit EÖ Nr. EÖ-3 vom 30.09.1992 bis 30.09.1993 über ATS 13.217,00. Jährliche Kontomitteilung zum Kredit EÖ Nr. EÖ-3 vom 31.12.1992 bis 31.12.1993 über ATS 13.173,00. Jährliche Kontomitteilung zum Kredit EÖ Nr. EÖ-3 vom 31.12.1993 bis 31.12.1994 über ATS 13.116,00. 1 Blatt Judikatursammlung, Erkenntnisse des VwGH und des VfGH "C by Bw". 1 Blatt Literaturverzeichnis 1 Blatt Finanzamtsdaten (FANr, Adresse, Telefonnummer), "C by Bw". 1 Blatt Erfassung Klienten - Adressen, "C by Bw". 45 Blatt Auszüge aus der Judikaturdatenbank ÖStZ 1991 bis 1992 5 Blatt Datenbankstruktur 5 Blatt Datensatzformat der dB-Datei 4 Blatt Liste der Finanzämter 1 Blatt Betreuung der Klienten 2 Blatt Liste der Finanzämter 9 Blatt Richtlinien zu Adressenerfassung 7 Blatt Musterbrief Steuerberater an Finanzamt - Vollmachtsvorlage und -rücklegung, Geldvollmacht, Zustellvollmacht, Änderung Adremabild 1 Blatt interner Laufzettel bei Vollmachtsrücklegung 5 Blatt Datensatzformat der dB-Datei 10 Blatt Aufschlüsselung Mandantenverzeichnis Stb. L 5 Blatt über umsatzstärkste Mandanten 15 Blatt Gliederung der Mandanten nach Umsatzgrößen samt Diagrammen 4 Blatt Aufschlüsselung Mandantenverzeichnis Stb. L 2 Blatt Gliederung der Mandanten nach Umsatzgrößen samt Diagrammen 1 Blatt Gliederung nach Umsatzgrößen 4 Blatt Mandantenverzeichnis 4 Blatt Gliederung Mandanten 18 Blatt Programm zur Bilanzerstellung, Bilanzanalyse und Steuerberechnung vom Bw, 1992 2 Blatt Musterschreiben Stb an Klienten 5 Blatt Kontenplan nach RLG 9 Blatt Berechnung Umsatzsteuer und des Firmenwerts, Bilanz über 5 Jahre, Entwicklung des Anlagevermögens, Buchungsmitteilung, USt-Verprobung 9 Blatt Bilanz und Erfolgsrechnung 18 Blatt Quartalsanalyse für Klienten 3 Blatt Abfertigungsverpflichtungen 9 Blatt Trafik Jahresabrechnung und Umsatzaufschlüsselung Einnahmen-Ausgabenvergleich 10 Blatt Erfolgsvergleich über 5 Jahre in Zahlen, Tabellen und Grafiken 42 Blatt Anhang und Erläuterungen nach RLG Im Text des Berufungsschriftsatzes werden folgende Unterlagen als Beilagen erwähnt: 1. Anlage zum Betriebssystem des von Stb. L zur Verfügung gestellten Laptops und Anlage zur Rückgabe dieses Laptops (Seite 9 des Berufungsschriftsatzes sowie auf Seite 14 als Beweis angeführt) 2. Bestellung des Kfz Peugeot, Überweisung des Kaufpreises vom "Betriebskonto" des Bw, Mietvertrag für den Einstellplatz, Abbuchungsnachweise der Haftpflichtversicherung (Beweismittel laut Seite 13) 3. Auszüge über die mit den betrieblich verwendeten PC-Programmen erstellten Anwendungen (Beweis laut Seite 14) 4. beiliegende Aufstellung samt Belege betreffend Giro- und Kreditkosten (Beweis laut Seite 15 Am Ende des Schriftsatzes werden als Anlagen "div. Belege" genannt. INHALT DER BERUFUNG In der - weitwendigen und wenig sachdienlichen - Berufungsschrift werden Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtwidrigkeit geltend gemacht. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Bw ins Treffen, dass ihm der Inhalt des Kontrollmaterials nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sich das AED-Organ vor der erstmaligen Amtshandlung nicht ausgewiesen habe, dass das Erhebungsorgan anlässlich der Nachschau in den Räumlichkeiten seiner Dienststelle am 22.01.1997 keine Niederschrift verfasst habe. Zur Teilwertermittlung der Software und dem angezweifelten entgeltlichen Erwerbsvorgang führt der Bw aus, dass sich ihm durch die Konsulententätigkeit die Möglichkeit eröffnet hätte, die durch einen Grundstücksverkauf und mit Kredit finanzierten Aufwendungen für die PC-Programme wieder hereinzubringen. Es wird vorgetragen, dass das Erhebungsorgan sehr wohl die Möglichkeit zur Überprüfung gehabt hätte, ob alle Programme vorhanden und gekauft worden seien. Für seine Tätigkeit als Softwareentwickler sei Software ein absolut notwendiges Wirtschaftsgut gewesen. Er habe vor der Konsulententätigkeit für den Stb. L privat diverse PC-Programm angeschafft und sich zur damaligen Zeit bereits mit den modernsten Programmen auf dem Gebiet der Tabellenkalkulation, Datenbanken, Textverarbeitung und Geschäftsgrafiken beschäftigt. Die betrieblich/unternehmerische Nutzung sei erst ab 1990 erfolgt. Davor seien die Programme erlernt und die Einsatzgebiete abgesteckt worden. Darin seien Vorbereitungshandlungen für die unternehmerische Tätigkeit zu erblicken, auch von den Aufwendungen zur Vorbereitung der unternehmerischen Tätigkeit sei der Vorsteuerabzug möglich, die Rechtsansicht der Amtspartei verfehlt, weil diesfalls zB die Vorsteuer für die Errichtung eines Betriebsgebäudes, die über den Veranlagungszeitraum hinaus dauert, nicht möglich wäre, weil der Beginn der Unternehmertätigkeit erst bei Einnahmenerzielung, und damit erst nach Abschluss der Errichtung vorliege. Der Nachweis sei durch Vorlage sämtlicher Originalprogramme und Originalhandbücher und Lizenzurkunden erfolgt. Die wesentlichen Programme seien vorgeführt worden und das Erhebungsorgan habe sich von der Lizensierung der Programme auf den Namen des Bw überzeugen können. Zur Aufbewahrungsfrist wird die Ansicht vertreten, dass jener Beleg, der der Aufbewahrungsfrist unterlag, der Eigenbeleg über die Zuführung zum Betriebsvermögen sei, aus dem auch die Teilwertberechnung hervorgehe. Dieser Beleg sei dem Finanzamt vorgelegt worden. Erst fast ein Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, nämlich mit Fax vom 10.12.1996, sei der Bw zur Vorlage der Originalbelege aus dem Jahr 1998 aufgefordert worden. Die Originalbelege seien im Zuge von Renovierungsarbeiten Mitte 1996 weggeworfen worden. Er habe die Tätigkeit nicht während der Kanzleiöffnungszeiten durchführen können, zu dieser Zeit sei er hauptberuflich im Ministerium tätig. Fast täglich nach Dienst sei er in die Kanzlei gefahren und habe dort die notwendigen Arbeiten am System bearbeitet. Die Entwicklung sei bei ihm Zuhause während der Nachtstunden oder an den Wochenenden erfolgt (Seite 8 der Berufung). Auf Seite 13 der Berufung trägt der Bw vor, er sei täglich in die Kanzlei gefahren, um sich die Aufträge zu holen, sei dann zu seinem Arbeitszimmer zurückgefahren, um die Aufträge zu bearbeiten und am nächsten Tag die Ergebnisse abliefern zu können. Die notwendigen Arbeiten seien in der Kanzlei vom Bw in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater meistens an den Wochenenden durchgeführt worden. Dies vor allem deshalb, um den Kanzleibetrieb nicht zu stören. An solchen Wochenenden seien zwecks Einnahme von Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen) mehrmalige Rückfahren erfolgt, da keine geeignete Verpflegung zur Verfügung gestanden sei. Nach diesen Arbeitspausen sei die Kanzlei wieder angefahren worden. Allein aus diesem Titel hätten sich jährlich rund 380 Fahrten à durchschnittlich 23 km ergeben, was insgesamt 8.750 km ausmache. Dazu seien noch die Fahrten zu bzw. zwischen den anderen Kanzleien und den diversen Großklienten und sonstig beruflich bedingte Fahrten gekommen. Zum PKW wird auf § 24 Abs. 1 lit. d BAO hingewiesen und unter Vorlage näher angeführter Beweismittel dargetan, dass dem Bw bei überwiegender betrieblicher Nutzung als wirtschaftlicher Eigentümer die AfA zusteht und die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen seien. 5. Zusammenfassung: Im Berufungsschriftsatz nicht als Beilagen erwähnt und in den Berufungsbeilagen nicht enthalten sind insbesondere die bereits im Vorhalteverfahren vor Erlassung der angefochtenen Bescheide abverlangten Grundaufzeichnungen zur Ermittlung der betrieblich gefahrenen Kilometer. Die Angaben zu den Fahrten und zum Arbeitsort sind widersprüchlich. Zu den Originalbelegen bezüglich der Software wird außer Acht gelassen, dass die Amtspartei nach Erlassung des Fragenvorhaltes vom 8.8.1994 erst mit 2. Vorhaltsbeantwortung vom 13.09.1996 erfahren hat, dass den Teilwertberechnungen tatsächliche Anschaffungskosten aus Kaufverträgen zu Grunde liegen sollen. Der Bw als ehemaliger Betriebsprüfer legt ausgerechnet jene Unterlagen nicht vor, die von höchster Relevanz sind, nämlich den Kaufvertrag über einen in der Berufung erstmals vorgetragenen Grundstücksverkauf. Er offenbart weiters nicht, welche Beträge er für die Einrichtung und Installation der Software im Rahmen der Teilwertermittlung angesetzt hat und ob für solche Leistungen im Jahr 1988 überhaupt Anschaffungskosten angefallen sind. Es fehlt die Zuordnung eines bestimmten Kredites zu einem bestimmten Wirtschaftsgut. Nicht erläutert wird, was ein PC mit BIOS-Datum 18.04.1994 für den Streitzeitraum ab 1990 beweisen soll. Die auf diesem PC installierte Software kann nicht Gegenstand der Einlagen per 1.1.1990 sein, denn das BIOS-Datum ist quasi die "Geburtsstunde" eines PC. Der Rechner war aufgesetzt mit Windows 4.00, eine Version, die sich nicht im Anlageverzeichnis befindet, jedoch ausschließlich die Bewertung dieser PC-Programme ist strittig. Der Umstand, dass diese Fülle an Kopien und Excel-Tabellen als "div. Belege" bezeichnet wird, macht es unmöglich, zweifelsfrei nachvollziehen zu können, was wann bzw. ob überhaupt eine bestimmte Unterlage vorgelegt worden ist. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erlässt den Vorhalt vom 25.02.1998. Die darin angeführten Fragen wurden zum Teil bereits von der Amtspartei gestellt. Mit dem elf Seite umfassenden Schriftsatz vom 25.04.1998 verweist der Bw auf die Aktenlage, wiederholt diverse Rügen, hält als Aufteilungsschlüssel für die betriebsanteiligen Wohnkosten an 44 % fest, gibt den Aufteilungsschlüssel für die Haushaltsversicherung mit 51,2 % bekannt, führt aus, dass eine Dokumentation der betrieblichen Veranlassung der geführten Telefonate weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung gefordert werde und es weiters unzumutbar sei, dass der Mietvertrag zwar bereits der Betriebsprüfung vorliege, aber nochmals vorgelegt werde, dass sich die betrieblich gefahrenen Kilometer aus den der Betriebsprüfung vorgelegten täglichen Arbeitsaufzeichnungen ergäben, dass die Kfz-Kosten irrtümlich auf netto heruntergerechnet worden seien, der Vorsteuerabzug aber nicht geltend gemacht worden sei, dass es keine schriftlichen Unterlagen zur Konsulententätigkeit gebe, dass der Bw keine schriftlichen Verträge mit seiner Gattin abgeschlossen hätte, dass die Anlagen zur Berufungsschrift ca. 5 cm dick seien, dass sich in den Privaträumen eine weitere Sitzgarnitur und ein Speisetisch mit Sesseln für den Privatgebrauch befunden hätte, der Ausdruck "Liegesessel" übertrieben sei, denn die Rücklehne habe nur 30 Grad nach hinten verstellt werden können und der Sessel sei für konzeptive geistige Tätigkeiten verwendet worden und dass eine Aufschlüsselung der Position "Sonstiger Büroaufwand 1990-1991" nachgereicht werde. Am Ende des Schriftsatzes werden als Anlagen "diverse Aufschlüsselungen und Kopien" genannt. Der Vorhaltsbeantwortung sind folgende Anlagen angeschlossen: 33 Blatt Excel-Tabellen Kfz-Aufwendungen 8 Blatt zu EDV-Benutzerhandbüchern 1 Blatt Haushaltsversicherung 59 Blatt Excel-Tabellen Miete, monatlich gegliedert in zehn Positionen ZEUGENEINVERNAHME ERHEBUNGSORGAN Am 19.11.2001 wird das AED-Organ als Zeuge einvernommen und gibt zu den eingesehenen Unterlagen an: Er habe im Bundesministerium zum Arbeitszimmer Belege bezüglich Miete usw. eingesehen. Erinnerlich ist ihm eine Divergenz zwischen abgesetzten Kosten und tatsächlichem Nettobetrag. Zu den Programmen seien ihm Disketten gezeigt worden, jedoch wisse er nicht, ob es alle gewesen seien. Zu den Bürokosten habe er Originalbelege gesehen. Eine Differenz der Bürofläche ist ihm erinnerlich. Zur Position "Raumkosten" habe es Einsicht in Belege bezüglich Nachzahlungen bzw. Endabrechnungen von Heizkosten, Betriebskosten und Miete Einsicht genommen. Der Bw sei aufgefordert worden, die Originalbelege zu den im AfA-Verzeichnis angeführten Wirtschaftsgütern vorzulegen. Zur Sitzgruppe seien ihm keine Belege vorgelegt worden. Zur Software seien Originalbelege zur Anschaffung samt dazugehörigen Zahlungsbestätigungen nicht vorgewiesen worden. Zu einer Niederschrift sei es nicht gekommen, weil der Bw nach einer Stunde Amtshandlung wegen einer Dienstreise zum Flughafen musste. 6. Zusammenfassung: Der Bw spricht in Bezug auf Unterlagen von "der Behörde vorliegen", jedoch ist laut Aktenlage bloß von "gezeigt haben" auszugehen. Der Mietvertrag zur Wohnung liegt dem Akt nicht ein, nur jener zur Garage. NIEDERSCHRIFTEN MIT DEM BW IM DEZEMBER 2001 Am 04.12.2001 und am 10.12.2001 werden Niederschriften mit dem Bw aufgenommen, im Zuge dessen bisher unterlaufene Verfahrensmängel geheilt werden: Dem Bw wird die Kontrollmitteilung gezeigt. Die Differenzen sind nach Ansicht des Bw darin begründet, dass er den Erfolg nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 und der Stb. L gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt hat. Der Stutzflügel seiner Gattin sei im 16,84 m2-Zimmer gestanden, wo er auch heute noch stehe. Der Bw überreicht die von ihm angefertigten Skizzen ("Büroraumskizze" und "Lageplan/Wohnung"). Der auf das Arbeitszimmer als betrieblich anzuerkennende Teil der Wohnung betrage laut Bw 27 % [Anm.: das ist die Zimmergröße in Relation zur Wohnungsgröße, beide OHNE Terrassen (20,8:77)]. Die Kästen im Wohnzimmer seien mit Unterlagen wie Buchhaltungsbelegen, Fachliteratur, Disketten eingeräumt gewesen, was ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu einem normalen Wohnzimmer gewesen sei. Außerdem sei der PC im Wohnzimmer gestanden. Im Arbeitszimmer habe er zB den Stb. L sowie drei weitere Herren empfangen. Die Aufschlüsselung der Kfz-Kosten befinde sich in der Vorhaltsbeantwortung vom 13.09.1996; die genaue Berechnung der Kilometer habe er in der Vorhaltsbeantwortung vom 25.04.1998 vorgenommen. Die Gesamtkilometerleistung (Anm. gemeint jene der betrieblichen Fahrten) habe der Bw rechnerisch durch Zählen und Multiplizieren ermittelt (zB L einfache Fahrt 11 km). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Bw wegen der Struktur seiner Fahrten nicht fahren können, er hätte von der Wohnung in die Stadt hineinfahren müssen, dort auf die UX sowie die UY umsteigen müssen. So sei er mit dem Kfz bzw. dem Moped vom Bezirk über die Straße nach Ort gefahren. Zur Einsichtnahme legt der Bw mehrere Fotos der Wohnung vor, auf denen zu erkennen sei, dass das Wohnzimmer im kleineren Raum sowie auch das Schlaf- und Kinderzimmer in einem Raum eingerichtet gewesen seien. Es werden Aufstellungen zu den Kfz-Kosten vorgelegt. Zur Senatsverhandlung werde der Bw die zugrunde liegenden Originalbelege mitbringen. Er habe diese bereits mehrmals vorgelegt. Der Bw erläutert den Einsatz der Programme DBase, HG, Winword, Word und Excel. Bei der Literaturerfassung habe seine Gattin mitgeholfen, deren Arbeit er kontrolliert habe. HG sei ein Grafikprogramm gewesen. Der Bw legt dazu in drei Schnellheftern insgesamt rund 200 Blatt vor. Zum Telefon legt der Bw Unterlagen in Kopie vor. Telefoniert habe er mit dem Stb. L sowie seiner als Chefsekretärin tätigen Ehefrau, Kanzleisachbearbeitern, einzelnen Klienten der Kanzlei. Bei Fragen zum Programm habe Stb. L diese Personen an den Bw verwiesen. Ein Gespräch hätte im Schnitt 20 Minuten gedauert. Weiters werden vorgelegt: 36 Blatt Endbesteuerungsgesetz (selbst geschrieben) 2 Honorarnoten vom 20. Dezember 1991 (Nr 14/19) und vom 9. November 1991 (Nr 13/91) mit Umsatzsteuerausweis, jedoch ohne Leistungszeitraum 16 Blatt Fernmeldegebührenrechnungen 12 Blatt Excel-Tabellen Büromaterial 6 Blatt Excel-Tabellen Strom, 3 Blatt Erlagscheine, Mahnung 1 Blatt Excel-Tabelle Porti und Stempelmarken, 5 Blatt kopierte Belege 12 Blatt Excel-Tabellen PC-Material 8 Blatt Excel-Tabellen Sonstiger Büroaufwand 41 Blatt kopierte Belege (großteils Kassabons, großteils unleserlich) 70 Blatt Endbesteuerungsgesetz 51 Blatt Excel-Tabellen Kfz-Aufwendungen Diese Niederschriften hat der Bw unterfertigt. Im Anschluss an diese Beweisaufnahme teile der Senatsvorsitzende mit, dass der Senat Betriebsausgaben in Höhe eines zu bestimmenden Prozentsatzes anerkennen werde. Dem entgegnete der Bw, dass das Ausscheiden eines bestimmten Prozentsatzes dem Vorgehen des Finanzamtes entsprochen habe. Das Finanzamt sei über ihn drübergefahren, er habe das Finanzamt bereits bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Es seien Unterlagen beim Finanzamt und bei der FLD verschwunden. Die Senatsverhandlung habe in Anwesenheit von Sicherheitsbeamten und des Chefs der Personalabteilung durchgeführt zu werden. Vom Senatsvorsitzenden zur Rechtsgrundlage für diese Forderungen befragt, beruft sich der Bw auf den vorgedruckten Text des für ihm als Beamten des Ministeriums ausgefertigten EU-Dienstpasses, der ungefähr so lauten soll: "Der Inhaber dieses Passes ist als Vertreter der Republik Österreich mit besonderem Respekt zu behandeln." 7. Zusammenfassung: Der Bw weiß, dass bei der Ermittlung des Verhältnisses von Gesamtwohnungsgröße zum Arbeitszimmer die Terrassen weder bei der Wohnungsfläche noch beim Büro zu erfassen sind. Er verwirft von sich aus den betrieblichen Anteil von 44 %, denn seine Berechnungsart ist ihm nie vorgehalten worden, und begehrt nur mehr 27 %. Der Bw ersucht mit Fax, welches den Bundesadler des Ministeriums trägt, bis zur Erledigung der Aufsichtsbeschwerden durch das BMF um Verschiebung der mündlichen Senatsverhandlung. Die Senatsverhandlung findet planmäßig in Anwesenheit des Bw statt. MÜNDLICHE SENATSVERHANDLUNG In der mündlichen Senatsverhandlung wird dem Bw - nochmals - die mit dem Erhebungsorgan aufgenommene Niederschrift vom 19.11.2001 ausgehändigt. Laut Bw "stimmen die Angaben mit Vorbehalt", der Bw müsste jedoch anhand seiner Belege Überprüfungen vornehmen. Nicht stimmen könne jedoch, dass der Bw im Oktober 1996 keine StrNr gehabt hätte, wozu der Bw auf die Vorhaltsbeantwortung vom 25.4.1998 verweist. Zum Beweis, dass tatsächlich die Steuernummer 836/xxxx bei der Amtspartei für ihn vergeben gewesen sei, legt er keine (Anm: wohl gemeint "eine") Kopie mit dem Stempelaufdruck 12. März 1991 (Anm. richtig 1981) vor. Diese Steuernummer war für die Erfassung von Einkünften als Komponist und Schriftsteller vergeben worden. Zuerst habe es sich um das Referat 21 (Komponisten und Autorentätigkeit) gehandelt, dann sei eine Abtretung ins Referat 13 erfolgt, weil es sich um eine andere Tätigkeit gehandelt habe. Der Bw habe damals, am 14. Oktober 1991, eine Prognoserechnung für Software-Beratungstätigkeit, in der Kosten für Software nicht angesetzt worden sind, aufgestellt. Eine Kopie dieses Schreibens wird zu den Akten genommen. Dem Bw werden aufgefundene Unterlagen gezeigt. Zur Vollständigkeit der vorliegenden Akten, gibt der Bw an, dass sie nunmehr alle vorhanden seien. Ob sie zu 100 % vollständig seien, könne er natürlich nicht sagen. Bezüglich der PC-Programme gibt der Bw an, dass er dem Erhebungsorgan Update-Rechnungen vorgelegt habe. Da es seine Programme seien, seien auch die Fakturierungen an ihn erfolgt. Die Privatfahrten hätten auch deshalb einen geringen Umfang gehabt, weil der Bw im Ministerium bis 20 Uhr tätig sei. Die Zinsen beträfen laut Bw zB das KFZ. Basierend auf dieser Aktenlage erging die vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Berufungsentscheidung, mit der die Betriebsausgaben für das Jahr 1990 mit 70 % und für die Folgejahren mit 50 % der Betriebseinnahmen geschätzt worden sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0368-W/07
Stammnummer
61369
Gültig
13.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF