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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0368-W/07

1. Abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten sind verhältnismäßig, keine Verletzung von Grundrechten 2. Die Verantwortung der Verfahrensführung liegt bei der Behörde (§ 115 (3) BAO) 3. Ein Abgabepflichtiger hat ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden 4. Fristlauf des § 132 BAO beginnt erst mit LETZTER Eintragung in Aufzeichnungen (daher mit letzter AfA, nicht mit Anschaffung) 5. Ausweisleistung gem. § 146 BAO ist kein im Rechtsweg durchsetzbares subjektives Recht 6. Wirtschaftliches Eigentum für Nutzungseinlage ausreichend 7. Den Abgabepflichtigen trifft eine Schätzungsvermeidungspflicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-W/07vom 13.09.2012Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

23.480,00 | 20,00 | 4.696,00 | 16.770,00 | 1988 | Superbase | 7.480,00 | 20,00 | 1.496,00 | 5.340,00 | | Gesamt: | 383.562,00 | | 76.712,00 | 272.310,00 Der Bw leitet die Teilwerte von den tatsächlichen Anschaffungskosten ab, die er im Jahr 1988 geleistet haben will. Die Teilwerte hat der Bw mit einem 20 %-Abschlag von den Nettoanschaffungskosten ermittelt. Dieser Abschlag soll den damaligen Preisverfall Anfang der 90er Jahre berücksichtigen. Weiters ist in den Teilwerten ein Anteil für Einrichtung und Installation angesetzt worden. Wie hoch diese sind, geht aus der Teilwertermittlung des Bw nicht hervor. Zur per 1.1.1990 eingelegten Software wurde nicht nachgewiesen, dass sie im Jahr 1988 tatsächlich durch einen entgeltlichen und marktüblichen Anschaffungsvorgang, sprich Kauf zum Preis inkl. USt von rund ATS 480.000,00 (= 383.652/80*100) erworben worden ist. Es wurden weder entsprechende Kaufbelege vorgelegt noch wurde der Abfluss dieses Geldbetrages nachgewiesen noch eine Fremdfinanzierung in dieser Höhe. Den in der Berufung behaupteten Grundstücksverkauf zur Finanzierung der im Jahr 1988 privat angeschafften Software hat der Bw ebenfalls nicht nachgewiesen. In seinem an die Amtspartei gerichteten Schriftsatz aus dem Jahr 1991 hat der Bw keine Kosten für Software angesetzt. Auch Update-Rechnungen sind nicht vorgelegt worden. Der Bw hat durch Vorführung gegenüber dem AED-Organ nachgewiesen, dass wesentliche Programme auf seinen Namen registriert sind. Der Bw vertritt die Ansicht, dass er damit den Erwerb der Software mit Kauf - und damit die Höhe der Anschaffungskosten 1988 - glaubhaft gemacht hat. Als weiteres Beweismittel, das den Kauf nachweisen soll, legt der Bw der Berufung offenbar den Ressourcenübersichts-Report vor, in dem der Bw als registrierter Besitzer einer Windows-Version 4.00.950 und eines 486er Prozessors mit BIOS-Datum 04/18/94, also dem 18. April 1994, ausgewiesen ist. In obigem Anlageverzeichnis ist Windows 4.00 nicht enthalten. Die Teilwerte der PC-Programme werden laut Anlageverzeichnis über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben; Neuzugänge sind in den Jahren 1990 bis 1995 nicht eingetragen worden. . Einzig im Jahr 1994 sind unter PC-Material Aufwendungen von ATS 2.215,00 erfasst. Zu einzelnen Programmen sind folgende Feststellungen zu treffen: Das Programm "Excel 3.0", welches auf dem Betriebssystem Windows 3.0 lief, wurde erst am 12. September 1990 freigegeben und war daher weder im Jahr 1988 noch am 1.1.1990 existent. Die Vorgängerversion Excel 2.2. lief auf Windows 2.11, das der Bw aber nicht im Anlageverzeichnis angeführt hat. Ein Schreibfehler des Bw ist daher auszuschließen. Word 2 für Windows (WW 2.0) gab es erst ab 1991, Word 6.0 für DOS gab es erst ab 1993, aber auch Word 5.0 für DOS gab es erst ab 1989, sodass alle drei Versionen nicht im Jahr 1988 angeschafft worden sein können. Die beiden erstgenannten Versionen waren am 1.1.1990 noch gar nicht existent und können folglich nicht eingelegt worden sein. Die MS-DOS Version 5.0 war erst ab Juni 1991 verfügbar und konnte daher weder im Jahr 1988 gekauft, noch am 1.1.1990 eingelegt worden sein. Tatsächlich hat der Bw ein Programm MS-DOS 5.0 erst im Jänner 1993 vom Stb. L erhalten. Im Anlageverzeichnis "Büromaschinen und maschinelle Anlagen" ist eine "PC-Anlage incl. Programme" ausgewiesen. Als Tag der Anschaffung ist dbzgl. der 01.01.1990 angeführt, von den Nettoanschaffungskosten iHv ATS 5.800,00 wird der Vorsteuerabzug mit ATS 1.160,00 begehrt. Mit Datum 28.05.1990 erfolgt ein Hardware-Zugang (Drucker). 1991 erfolgen mit einer PC-Auflage und PC-Zubehör EF 35 u. 700GE weitere Zuhänge. Am 1.8.1994 wird der Ventilator um netto ATS 1.650,00 und Vorsteuer ATS 330,00 angeschafft. Weitere Hardware-Zugänge sind weder 1994 noch 1995 verzeichnet. Zusammenfassend ist zum Ressourcenbericht festzustellen, dass vom Bw weder die Windows-Version 4.00 noch der 486er Prozessor im Betriebsvermögen verzeichnet worden sind, der Bw zu diesen Wirtschaftsgütern weder Aufwendungen in Form der AfA noch Vorsteuer begehrt hat. Eine PC-Aufrüstung ist mangels GWG oder PC-Material in ausreichender Höhe in den Jahren 1994 und 1995 nicht anzunehmen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der 486er Prozessor mit dem BIOS-Datum 18.04.1994 erst nach dem 31.12.1995 angeschafft worden ist. Das Anlageverzeichnis bzgl. PC-Programme ist daher formell und materiell mangelhaft und belastet daher auch die Teilwertermittlung mit denselben Mängeln. Es wird davon ausgegangen, dass der Stb. L den Bw nicht nur mit Hardware in Form des Notebooks, sondern auch mit Software ausgestattet hat. Es wird ferner davon ausgegangen, dass der Steuerberater L für seine Kanzlei über ausreichende Lizenzen (sog. Mehrplatzberechtigungen) verfügt hat und dem Bw einzelne Software durch Weitergabe dieser Berechtigung (Lizenzschlüssel) überlassen hat und dass diese Überlassungen ab Betriebseröffnung 1.1.1990 stattgefunden haben. Anders als zur Hardware ist zur Software davon auszugehen, dass der Bw die Lizenzberechtigungen auch nach Beendigung der Konsulententätigkeit weiterhin ausüben durfte, sodass der Bw diesbezüglich wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist. Im Gegenzug ist bei fremdüblicher Gestaltung der Rechtsbeziehung anzunehmen, dass zwischen dem Bw und dem Stb. L die abgerechneten Leistungsentgelte um den Wert dieser Berechtigung vermindert wurden, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, der infolge Durchlaufcharakters keine steuerliche Auswirkung hat. Zur vom Bw selbst entwickelten Software wird davon ausgegangen, dass diese Selbstentwicklungen erst ab Betriebseröffnung 1.1.1990 stattgefunden haben. Für aus dem Privatvermögen des Bw stammende PC-Programme wird per 1.1.1990 ein Teilwert von ATS 40.000,00 inklusive Umsatzsteuer bei einer fünfjährigen Nutzungsdauer zu Grunde gelegt. Die Amtspartei hat in der Verhandlung dagegen keine Einwände erhoben. PKW (BMW und Peugeot): Zum 1.1.1990 hat sich der BMW (Baujahr 1982) in fast neuwertigem Zustand befunden. Im Jahr 1991 ist wegen eines Unfalls ein neuer PKW (Peugeot) als Gebrauchtwagen angeschafft worden (Erstzulassung 25.03.1988). Der Bw hat sämtliche mit der Anschaffung und dem laufenden Betrieb beider PKW in Zusammenhang stehenden Kosten aus eigenem getragen. Der Peugeot ist auf den Namen der Gattin zugelassen gewesen. Zum vorangegangenen BMW liegt dem Akt keine entsprechende Auskunft des Verkehrsamtes ein. Sowohl zum BMW als auch zum Peugeot wird der Bw als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Die Nutzungsdauer des BMW wird mit fünf Jahren (statt drei), die des Peugeot mit acht Jahren (statt fünf) und jene der im Jahr 1994 neu angeschafften Sommerreifen mit fünf Jahren (statt zwei) angenommen. Die Amtspartei hat dagegen keine Einwände erhoben. Fahrtstrecken iZm Konsulententätigkeit Die als Tagebücher bezeichneten Grundaufzeichnungen bezüglich der betrieblichen Fahrleistung sind während des gesamten Abgaben- und Berufungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Die Kanzlei des Steuerberaters L hatte folgende Adresse: Wien3. Der Bw war im Besitz eines Haustorschlüssels und eines Kanzleischlüssels, die er am 4.7.1994 an den Witwenfortbetrieb zurückgegen hat. Die Gründe, warum der Bw im Besitz dieser Schlüssel war, hat der Bw nicht dargelegt. Der Bw hat die Konsulententätigkeit hauptsächlich in der Kanzlei des Stb. L und in geringerem Zeitausmaß in der Wohnung ausgeübt. Bei den anderen Steuerberatern und ihren Klienten hat der Bw in erster Linie eine schulende Tätigkeit im Umgang mit der Rechenanlage ausgeübt. Montags bis freitags ist der Bw nach Dienstschluss vom Bundesministerium zum Stb. L gefahren und hat die Fahrstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, sofern er nicht bis 20 Uhr im Ministerium Dienst verrichtet hat. Danach ist er vom Steuerberater mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause gefahren. An Samstagen hat er die Fahrt von der Wohnung aus angetreten und dabei abhängig von Jahreszeit und Wetter entweder den PKW oder das Moped benützt. Das zu transportierende Material hat vom Umfang her die Verwendung eines Motorrollers und folglich auch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zugelassen. Ebenso hat es sich mit Fahrten zu den Destinationen der anderen Steuerberater oder den Klienten verhalten. Der Bw hat eine Strecke Wohnung-Kanzlei-Wohnung mit 23 km angegeben. Bei angenommenen 48 Samstagen ergibt das eine betriebliche Fahrleistung von 1.104 km. Unter den einzeln erfassten Treibstoffkosten sind keine Beträge verbucht, die der Höhe nach dem Tankbedarf eines Mopeds entsprechen würden, der niedrigste Betrag im Jahr 1992 ist ATS 460,00, im Jahr 1993 ATS 300,00 und im Jahr 1993 ATS 280,00, jeweils netto. Für die mit der Betriebstätigkeit in Zusammenhang stehenden Fahrten werden 3.000 km p.a. angenommen. Die Kosten der Jahresnetzkarte für Wien werden zur Hälfte als betrieblich veranlasst angesehen. Die Kosten des Mopeds werden zur Gänze anerkannt. Mangels ausreichend determinierter Angaben sind die Treibstoffkosten für das Moped griffweise aus den erklärten Beträgen heraus zu schätzen. Die Amtspartei hat dagegen keine Einwände erhoben. Büro bzw. Arbeitszimmer: Die Besichtigung des als Arbeitszimmer verwendeten Raumes hat der Bw trotz entsprechender Rüge in der Beschwerdeschrift nicht zugelassen. Die Einrichtung des Arbeitszimmers entspricht der eines typischen Wohnzimmers. Im Anlageverzeichnis ist kein typisches Büromöbel, zB Schreibtisch, Drehsessel oÄ, ausgewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass die PC-Ecke als GWG in den Vorperioden steuerlich abgesetzt worden ist und folglich in den Streitjahren keine Aufwendungen mehr angefallen sind. Auch als Autor hat der Bw eine PC-Ecke benötigt. Ein Plan des Arbeitszimmers, in dem die Einrichtungsgegenstände maßstabgerecht eingezeichnet sind - wie in der Ankündigung eines Augenscheins vom 19.10.2011 erbeten - liegt dem Akt nicht ein. Nach der aktenkundigen, vom Bw gefertigten Büroraumskizze wurde das Arbeitszimmer mit Naturmaßen von 5,7 m x 3,7 m mit 13,3 cm x 8,5 cm gezeichnet. Demgemäß hat der Bw in seiner Skizze einen Meter mit 2,3 cm angenommen. Der eingezeichnete Besprechungstisch hätte also eine Breite von bloß 39 cm, obgleich die Breite des Tisches laut Beleg unveränderbar 80 cm sein soll. Weiters stimmen die eingezeichneten Einrichtungsgegenstände auch zahlenmäßig nicht mit den aktivierten Einrichtungsgegenständen überein. So fehlen in der Skizze der für die Denkarbeit verwendete Ruhesessel sowie zwei der insgesamt sechs aktivierten Sessel der Essgruppe. Die Kaufverträge über die Vorhänge und über die Markise hat die Gattin des Bw abgeschlossen. Das Anbot zur Essecke vom 11.9.1190 ist an die "Sehr geehrte Familie" gerichtet. Den Kaufvertrag über die Sitzgruppe, stehend aus Doppelbettcouch und Liegesessel vom 3.10.1992 hat der Bw abgeschlossen. Der Bw hatte einen Arbeitsplatz in der Kanzlei L zur Verfügung, wozu auf obige Sachverhaltsannahmen zu den Fahrtstrecken verwiesen wird. Am 1. August 1994 ist laut Anlageverzeichnis ein Ventilator um ATS 1.980,00 angeschafft worden (s. obiges Todesdatum des Stb. L). Die Notwendigkeit für ein im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer ist nicht nachgewiesen worden. Schreibhonorare: Der Bw hat mit seiner Gattin keinen schriftlichen Vertrag für die mit den Schreibhonoraren abgegoltene Tätigkeit geschlossen. Die Gattin hat keine Stundenaufzeichnungen geführt. Sie wurde laut Angaben des Bw mit 12 % von den Einnahmen des Bw pauschal entlohnt. Er hat ihre Arbeit kontrolliert. Aus den vorgelegten Honorarnoten geht die von der Gattin erbrachte Leistung nicht bestimmt hervor. Kosten für Telefon in der Wohnung: Es wurde nicht nachgewiesen, dass vom Telefonanschluss in der Privatwohnung aus betrieblich veranlasste Telefonate geführt worden oder abgegangen sind. Da der Bw mit Ausnahme von Sonntagen täglich die Kanzlei des Stb. L aufgesucht hat, ist nicht plausibel, dass ein Bedarf im erklärten Ausmaß (87,38 % betrieblich) an Telefonaten bestanden hat. Es werden 10 % der Telefonkosten im Wege der Schätzung angesetzt. weitere nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen: Mit Vorladung des UFS vom 12.12.2011 wurde der Bw ersucht, für "jede Betriebsausgabenposition die betriebliche Veranlassung sowie deren Unternehmensbezogenheit (einschließlich Blumenerde, Koffer, Kaffeemaschine) zu erläutern". Mit Schriftsatz vom 9.1.2012 verweist der Bw auf sein bisheriges Vorbringen und erklärt seine Mitwirkungspflicht als abgelaufen. Bei dem angeführten Koffer habe es sich um einen Aktenkoffer gehandelt, die Kaffeemaschine sei für die Kanzlei L bestimmt gewesen, weil der Bw so spät in die Kanzlei gekommen sei und für diese Verspätung habe er die Kanzleiangestellten "entschädigen" wollen. Die betriebliche Veranlassung bzw. Unternehmensbezogenheit sämtlicher Betriebsausgaben hat der Bw nicht anhand von Überlegungen plausibel begründet, in einzelnen Fällen hat der Bw Excel-Tabellen erstellt, die er dann als Belege bezeichnet hat. Zu folgenden Betriebsausgaben/Vorsteuern laut Erklärung über insgesamt ATS 98.092,29 hat der Bw weder Excel-Tabellen nachgreicht noch die sachliche Begründetheit dargetan: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Aufwandersätze | 1.920,00 | 10.120,00 | 20.810,00 | 16.150,00 | 9.450,00 | Instandhaltung | 0,00 | 0,00 | 1.116,00 | 1.458,00 | 2.491,67 | GWG und Kleinmaterial | 2.566,00 | 15.532,00 | 0,00 | 698,00 | 2.579,00 | Fachliteratur | 4.320,51 | 1.438,27 | 2.501,27 | 1.407,27 | 643,64 | Sonstiger Aufwand | 952,15 | 188,25 | 618,83 | 742,60 | 388,83 | Summe | 9.758,66 | 27.278,52 | 25.046,10 | 20.455,87 | 15.553,14 In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.9.1996 hat der Bw die GWG 1991 aufgelistet, deren Summe ATS 9.436,04 ausmacht. Zunächst einmal weicht dieser Betrag von der Erklärung ab. In Höhe von ATS 7.589,15 ist weiters zwischen den Betriebsausgabenpositionen GWG 1991 und Sonstiger Büroaufwand 1991 eine Identität der Beträge und gleiche bzw. teilweise sehr ähnliche Bezeichnungen festzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass folgende Betriebsausgaben doppelt erfasst worden sind: | GWG 1991 | Betrag | Sonstiger Büroaufwand 1991 | Holzkanten | 220,50 | Holz und Kanten für Stellage Wandverbau | Werkzeug | 19,17 | Werkzeug | Papierware | 75,25 | Papeterie | Werkzeug | 1.403,33 | Bohrmaschine | Werkzeug | 180,33 | Werkzeug | Installationsmaterial | 988,33 | Installationsmaterial und Kleber | Blumenerde | 90,83 | Blumenerde | Tapetenmaterial | 776,25 | Tapete | Dichtung u. Kleinwerkezug | 593,25 | Kleber und Pinsel | Kaffeekanne | 165,00 | Kaffeekanne | Bohrerset | 799,08 | Bohrer | Kleber und Besen | 465,83 | div. Kleinmaterial | Blumenerde | 144,33 | Blumenerde u. Blumenkasten | Blumentöpfe | 125,00 | Blumenerde und Tontopf | Lacke | 43,33 | Glanzlack | Stahlware | 33,17 | Stahlware | Dichtungsmaterial | 116,67 | Kleinmaterial | Tongefäß | 607,50 | Tongefäß f. Terrasse | Blumenerde | 70,83 | Blumenerde | Werkzeug | 157,17 | Werkzeug | MAX E240 HGX 2P | 224,17 | Max E24oHGX | Elektrozubehör | 289,83 | Elektrozubehör | | 7.589,15 | In folgenden Fällen ist eine Identität der Bezeichnung festzustellen: | GWG 1991 | Betrag | Sonstiger Büroaufwand 1991 | Betrag | Stahlware | 340,83 | Stahlware | 150,83 | Kaffeemaschine | 1.163,33 | Kaffeemaschine | 581,67 | | 1.504,16 | | 732,5 Die Positionen GWG und Kleinmaterial und Büromaterial sind im Jahr 1990 mit je ATS 2.566,00 lt. Abgabeneklärung gleich hoch. In Verbindung mit obiger Feststellung wird zu beiden Positionen für den gesamten Streitzeitraum von einer Doppeltgeltendmachung von Betriebsausgaben ausgegangen. Zu den mit HN 13/91 und 14/91 verrechneten Barauslagen lt. Verzeichnis wird festgestellt, dass nach Stunden eine bestimmte Tätigkeit angegeben ist, zB: Rundschreiben wegen steuerfreie Ausfuhr 7,5 h, Barauslagen ATS 80,00; Bilanzprogramm 28,5 h, Barauslagen ATS 200,00; Programm f. Abfertigungsrücklagen in Lotus 9,5 h, Barauslagen ATS 120,00; jedoch nicht der Grund für die Barauslagen angeführt ist. Die als Barauslagen verrechneten Beträge sind ausnahmslos runde Zehnerbeträge. Zu den Aufwandersätzen ist anzunehmen, dass entweder die damit abzugeltenden Betriebsausgaben in den erklärten Betriebsausgaben ohnedies enthalten sind oder die Auslagenersätze Entgeltcharakter haben. Zu folgenden Betriebsausgaben wird festgestellt, dass die in Excel-Tabellen aufgelisteten Betriebsausgaben von den erklärten Beträgen abweichen, zumeist deutlich darunter liegen: | Büromaterial - netto | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | lt. Erklärung | 2.566,00 | 12.944,00 | 0,00 | 581,67 | 2.149,17 | lt. Tabelle Bw | -952,25 | -1.393,00 | -1.925,00 | -618,83 | -388,83 | Differenz | 1.613,75 | 11.551,00 | -1.925,00 | -37,16 | 1.760,34 Unter der Position Büromaterial sind erfasst: im Jahr 1991: ein Reisekoffer um netto ATS 365,83; im Jahr 1992: ein Tischstaubsauger um netto ATS 415,00; im Jahr 1993: Büroware um netto ATS 447,50. | PC-Material - netto | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | lt. Erklärung | 3.587,67 | 2.476,92 | 4.731,27 | 1.927,25 | 631,08 | lt. Tabelle Bw | -1.697,67 | -2.478,25 | -4.314,50 | -929,75 | -3.166,08 | Differenz | 1.890,00 | -1,33 | 416,77 | 997,50 | -2.535,00 Unter der Position PC-Material sind erfasst: im Jahr 1991: eine Kindersicherung um netto ATS 107,50. | Sonst. Büroaufwand - netto | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | lt. Erklärung | 4.862,17 | 9.436,04 | 13.822,00 | 1.544,25 | 1.237,08 | lt. Tabelle Bw | -4.746,33 | -8.692,00 | -7.346,17 | -1.451,92 | -1.237,08 | Differenz | 115,84 | 744,04 | 6.475,83 | 92,33 | 0,00 Unter der Position sonstiger Büroaufwand sind erfasst: im Jahr 1990: Werkzeuge, Installationsmaterial, Kaffeemaschine, Holzkanten, Rollergleiter für Diskettenfächer Wandverbau, Bilderrahmen, Buch für Stb. L: Welser, Eier können nicht gefangen werden, Dekorstoff, Möbel, Papeterie, Kleinwerkzeug, Kabel, Anschlusskabel, Kabelverstärker, Beleuchtung, Kleinmaterial Elektro. im Jahr 1991: siehe oben zur Doppelerfassung von GWG im Jahr 1992: Beschläge, Kabel und Zubehör, Pinsel und Lasur u Armatur, Leuchten und Lampen samt Pfand, Blumentöpfe und Erde für Terrasse, Taschenregenschirm, Dünger für Terrasse, Tontopf, Unomat Cam 3000 Verteiler, Dia-rdel, Kanten für Wandverbau, Vorhangzubehör und Gardine, Karniesenkante, PVC Unterlage, Bilderrahmen, Elektrozubehör. im Jahr 1993: Verteilerdose u. Kabel, Lampen, Blumenerde für Terrasse, Leisten, Werkzeug und Sägeblatt, div. Kleinmaterial und Kleber, Kabel im Jahr 1994: Blumenkasten und Erde für Terrasse, Blumentrog und Werkzeugkoffer, Holzschrauben, Haken. Beweismittel: Berufungsvorbringen und -beilagen, Verwaltungsakt und Rechtsmittelakt der FLD und des UFS, Bescheidbeschwerde, Vorbringen der Amtspartei am 12. Jänner 2012, Auskünfte vom Verkehrsamt, von der BUWOG und von den Wr. Linien, Abfragen zur Software aus dem Internet zu folgenden Adressen: http://de.wikipedia.org/wiki/Microsoft_Excel (Stand 21.05.2012), http://de.wikipedia.org/wiki/Microsoft_Word (Stand 21.05.2012), http://de.wikipedia.org/wiki/MS-DOS (Stand 10.09.2012); Einladung der XX aus 2008 mit Komponistenportrait des Bw Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen, weil das Vorbringen des Bw nicht widerspruchsfrei ist: unternehmerische Tätigkeit, gewerbliche Einkünfte, Betriebseröffnung: Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972/1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. […] Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Der Bw hat Rechnungen iSd UStG 1972 mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gelegt und war sich daher von Anfang im Klaren, dass es sich unter einkommensteuerlichen Aspekten bei seiner Tätigkeit weder um Liebhaberei noch um Vorbereitungshandlungen zur Schaffung einer künftigen Einkunftsquelle "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (Erlangung des Gesellschafterstatus einer in Aussicht genommenen Gründung einer Gesellschaft mbH) gehandelt hat. Da der Bw aber auch Kapitaleinkünfte für denkbar gehalten hat, war er in keinem Fall berechtigt, Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu legen. Da der Bw - als ehemaliger Betriebsprüfer - nun aber Rechnungen mit USt-Ausweis gelegt hat, ging er selbst sehr wohl von einer der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Tätigkeit aus. Die Annahme der Umsatzsteuerpflicht schlägt aber zurück in das Einkommensteuerrecht, sodass seine Tätigkeit nur unter die gewerblichen Einkünfte zu subsumieren ist. Diese Kenntnis des Abgabenrechts ist Mindestwissen für einen (ehemaligen) Betriebsprüfer eines Finanzamtes mit allgemeinem Aufgabenkreis. Dieser Einwand stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Die Einstellung des Finanzstrafverfahrens ändert an dieser Beurteilung nichts und hat überdies keinen Einfluss auf das Recht der Abgabenbemessung oder die Aufbewahrungsfrist des § 132 BAO oder den Eintritt der Verjährung. Der Bw hat die Leistung "Beratung und Softwarentwicklung" (Konsulententätigkeit) täglich im Inland erbracht und dafür regelmäßig wiederkehrend Geld, öfter als monatlich erhalten. Damit hat der Bw den Tatbestand des Leistungsaustausches des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG erfüllt. Dass das angepeilte Ziel der Errichtung einer Großrechenanlage nicht erreicht worden ist, ändert daran nichts. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist und über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Tatbestandselemente der Selbständigkeit und Nachhaltigkeit sind bereits durch den zur Umsatzsteuer angeführten Sachverhalt erfüllt. Der Bw hat nun nicht nur in Gewinnabsicht gehandelt, sondern tatsächlich Gewinne erzielt, weshalb im Größenschluss a minori ad maius auch dieses Tatbestandselement erfüllt ist. Das Tatbestandselement der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auch dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit prinzipiell auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt, mag der StPfl auch zeitweise nur mit einer begrenzten Zahl von Personen oder gar nur mit einem einzelnen Auftraggeber in Verbindung treten (Jakom/Baldauf EStG 2011, § 23, Tz 37). Es genügt, wenn die Tätigkeit nur ggü einem einzigen Auftraggeber, jedoch längere Zeit hindurch entfaltet wird (Jakom/Baldauf, aaO). Der Bw hatte einen Hauptkunden und mehrere projektverbundene Nebenkunden, an die er laufend seine Konsulententätigkeit erbracht hat und von denen er regemäßig wiederkehrend bezahlt wurde. Landwirtschaftliche oder selbständige Einkünfte liegen nicht vor, ebenso wenig erfolgt die Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung. Der Bw erfüllt daher sämtliche Tatbestandselemente des § 23 Z 1 EStG. Der Bw gibt im kopierten Fragebogen als Tag der Betriebseröffnung den 1.1.1990 an. In nachfolgenden Schriftsätzen trägt er vor, dass er bereits in den Vorjahren Vorbereitungshandlungen gesetzt habe, die mit Kosten verbunden gewesen seien. Er nennt aber weder ein konkretes anderes Datum für eine Betriebseröffnung noch legt er offen, um welche kostenverursachenden Vorbereitungshandlungen es sich dabei gehandelt haben soll. Insbesondere legt der Bw nicht dar, wie konkret sich die Absicht der Einnahmenerzielung und Gewinnerzielung bereits in den Vorjahren dargestellt hat. Selbst in seinem Berufungsschriftsatz, Seite 14, führt der Bw wörtlich aus "Die betriebliche (unternehmerische) Nutzung (Anm. der Software) erfolgte erst ab dem Jahr 1990." Auch dazu kann der Bw infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht befragt werden. Aufgrund vorliegender Fakten ist davon auszugehen, dass die Betriebseröffnung am 1.1.1990 erfolgt ist. Betriebsausgaben - Vorsteuerabzug Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 i. d. f. die Streitjahre geltenden Fassung sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. (Generalklausel) Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 i. d. f. die Streitjahre geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, abgezogen werden. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die Vorsteuerbeträge, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Fahrtkosten Klärung der Rechtsposition des Bw am BMW und am Peugeot Der Bw macht in seinen Erklärungen Aufwendungen für betrieblich veranlasste PKW-Fahrten, einen BMW, im Ausmaß zwischen 76,94 % bis 87,17 %, bzw. von ATS 46.147,00 bis ATS 80.980,00 geltend, was er in der Vorhaltsbeantwortung vom 1.7.1996, Punkt f, bekannt gibt. Der BMW wird vom Bw dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet und in einem Anlageverzeichnis erfasst. Infolge eines Unfalls (Abkommen von einer nassen Fahrbahn) im Jahr 1991 scheidet dieser PKW aus und es wird ein neuen PKW, ein Peugeot, mit Kauf erworben, der ebenfalls im Anlageverzeichnis erfasst wird. Die Amtspartei erhebt beim Verkehrsamt, dass im Jahr 1991 angeschaffte Peugeot auf die Gattin des Bw zugelassen ist und anerkennt aus diesem Grund die PKW-Aufwendungen zur Gänze nicht. Gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. HL und RSpr sprechend vom wirtschaftlichen Eigentum. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann (Ritz, BAO4, § 24, Tz 2, mwN). Der Bw legt seiner Berufung zum Nachweis seines wirtschaftlichen Eigentums am Peugeot Kopien folgender Belege vor: Kaufvertrag, der von ihm unterfertigt wurde, jedoch seine Gattin als Käuferin ausweist. Abbuchungsnachweise zu seinem Gehaltskonto bezüglich Kaufpreiszahlung und Haftpflichtversicherung, die ebenfalls auf den Namen der Gattin lautet. Der Mietvertrag zum Garagenplatz lautet auf den Namen des Bw. Es ist davon auszugehen, dass der Bw beim Kauf in direkter Stellvertretung im Namen seiner Gattin gehandelt hat und sein rechtsgeschäftliches Handeln direkt den Kaufvertrag zwischen dem Autohändler und seiner Gattin perfektionierte, sodass die Gattin unmittelbar vom Autohändler zivilrechtliches Eigentum erworben hat. Dass der Kaufvertrag und die Polizze auf den Namen der Gattin lauten, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage ist, die Rechte eines zivilrechtlichen Eigentümers auszuüben, zumal der Bw als allein verdienender Eheteil die einzige Wirtschaftskraft in der Ehe darstellt. Ein Kaufvertrag zum BMW wurde nicht vorgelegt. Der BMW wurde privat vom XY erworben. Es wird zum BMW ein gleichgelagerter Erwerbsvorgang angenommen wie zum Peugeot, zumal die Gattin weder in den Streitjahren noch davor Einkünfte erklärt hat. Der Bw erfüllt daher den Tatbestand des wirtschaftlichen Eigentümers iSd § 24 BAO. Der Rechtsposition als wirtschaftlicher Eigentümer berechtigt den Bw zur Geltendmachung von Betriebsausgaben bezüglich der in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter. AfA-Bemessungsgrundlage des BMW Der Bw hat im Anlageverzeichnis Anschaffungskosten von insgesamt ATS 82.920,00 aktiviert und der AfA eine Nutzungsdauer von drei Jahren zu Grunde gelegt. In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.09.1996 führt der Bw aus, dass laut einer telefonischen Auskunft des ÖAMTC der Wert des BMW zum 1.1.1990 ATS 84.000,00 betragen habe, der Neuwert ATS 340.000,00. Er führt weiters aus, dass der Wagen zum Zeitpunkt der Zuführung ins Betriebsvermögen infolge geringer Fahrleistung und nachträglich eingebauter Extras fast neuwertig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 13.09.1996 begehrt der Bw unter Hinweis auf § 6 Z 5 EStG 1972 idF BG 1987/618 als Wertansatz für Einlagen die von ihm im Jahr 1986 tatsächlich geleisteten Anschaffungskosten von ATS 170.520,00 anzusetzen. Gemäß leg. cit. idF BGBl 660/1989 sind Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage […] sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind. […] Ein PKW ist solch ein sonstiges Wirtschaftsgut. Da der BMW im Jahr 1986 mehr als drei Jahre vor Zuführung zu einem Betriebsvermögen am 1.1.1990 angeschafft worden ist, ist der Tatbestand des § 6 Z 5 EStG 1988 nicht erfüllt (arg. innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung), weshalb der Ansatz der historischen Anschaffungskosten unzulässig und folglich der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen ist. In casu käme der Ansatz der ins Treffen geführten historischen Anschaffungskosten aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht nachgewiesen wurden. Nutzungsdauer beider PKW: Gemäß § 7 Abs 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist gem. Abs 2 leg. cit. der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages. Die AfA soll dem Wertverzehr Rechnung tragen, den das Wirtschaftsgut bei seiner Verwendung zur Erzielung von Einkünften erfährt und dient der Amortisation des eingesetzten Kapitals (Doralt, EStG-Kommentar, § 7, Rz 1 mHa VwGH 21.05.1965, 1480/64). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist nach den objektiven Möglichkeiten der Nutzung des Wirtschaftsgutes zu bestimmen, auf die subjektiven Verwendungsabsichten des AbgPfl kommt es nicht an. Die Nutzungsdauer kann für gleichartige Wirtschaftsgüter von Betrieb zu Betrieb verschieden sein; auch die Verwendungsform im Betrieb ist dabei von Bedeutung. Bei Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter ist der AfA die noch zu erwartende tatsächliche Nutzungsdauer, unabhängig von der Nutzungsdauer des Vorgängers, insb. auch wenn dieser das Wirtschaftsgut bereits auf null abgeschrieben hat, zu Grunde zu legen (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2012, § 7, Rz 52, mwN). Der Bw hat für den BMW eine Nutzungsdauer von drei Jahren, für den Peugeot von fünf Jahren angesetzt; beide PKW wurden als Gebrauchtwagen erworben. Zum BMW wird vorgebracht, dass dieses Fahrzeug im Zeitpunkt der "Zuführung ins Betriebsvermögen fast neuwertig gewesen sei, weil bisher nur eine geringe Kilometerleistung (ca. 8.000 km) gefahren worden sei und der PKW nachträglich mit vielen Extras ausgestattet worden sei". "Fast neuwertig" ist ein unbestimmter Begriff, der der Auslegung bedarf. "Fast neuwertig" bedeutet jedenfalls besser als bloß zB "gut erhalten" oder "altersgemäßer guter Zustand". Im Ergebnis ist es gleichzusetzen mit "so gut wie neuwertig". Dass dieses Auto infolge eines Totalschadens bereits im August 1991 nicht mehr verwendbar sein würde, war am 1.1.1990 nicht absehbar. Inwieweit es glaubhaft ist, dass ein PKW in knapp 3 1/2 Jahren nur 8.000 km gefahren wurde, kann dahingestellt bleiben. In den Gewinnermittlungen für die Streitjahre wurden keine Reparaturkosten geltend gemacht, deren Höhe auf besondere Reparaturanfälligkeit infolge Alters schließen lassen würde. Die vom Bw dargelegte Jahreskilometerleistung von rund 18.000 km liegt im durchschnittlichen Normalverbrauch privat genutzter PKW. Im Vergleich dazu beträgt die Jahreskilometerleistung von PKW eines Gebietsvertreters oder eines Taxiunternehmers zwischen 60.000 und 65.000 km. Beide Kraftfahrzeuge waren garagengepflegt, was sich auf die technische Nutzungsdauer positiv auswirkt. Der BMW ist vor Beginn der Konsulententätigkeit über drei Jahre privat genutzt worden und hatte bloß einen Voreigentümer. Nach der Auskunft des Wr. Verkehrsamtes erfolgte die Erstanmeldung des Peugeot im März 1988. Die durchschnittliche Lebensdauer eines PKW liegt nach allgemeiner Erfahrung bei rund zwölf Jahren. Bei dieser Sachlage kann die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des BMW am 1.1.1990 mit fünf Jahren und jene des Peugeot ab August 1991 mit acht Jahren gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Zu bedenken ist bei der Bewertung, dass In der Vorhaltsbeantwortung vom 25.4.1998 beantragt der Bw die Berichtigung der PKW-Aufwendungen dahingehend, dass sie um 20 % zu erhöhen seien, weil er irrtümlich den Nettobetrag angesetzt habe. Einen Vorsteuerabzug habe er jedoch nicht vorgenommen. Berechnung der Absetzung für Abnutzung beider PKW: | 1. BMW | Betrag | Wert lt Eurotaxliste ÖAMTC 1.1.1990 | 80.000,00 | Winterreifen | 2.920,00 | Summe (lt. Erklärung) | 82.920,00 | 5 Jahre ND, Jahres-AfA | 16.584,00 | 2. Peugeot Kauf am 7.8.1991 | Betrag | Anschaffungskosten | 115.000,00 | Anmeldegebühr | 1.170,00 | Summe | 116.170,00 | 8 Jahre ND, Jahres-AfA | 14.521,25 | Halbjahres-AfA 1991 | 7.260,63 PKW - Abgrenzung Betriebsvermögen / Privatvermögen In die Gewinnermittlung dürfen nur jene Wirtschaftsgüter eines Betriebes miteinbezogen werden, die zum Betriebsvermögen gehören. Für den Bw als § 4 (3)-Ermittler kommt weiters nur sog. notwendiges Betriebsvermögen in Betracht. Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (VwGH 25.05.07, 2006/15/0031). Zuerst ist daher auf der Sachverhaltsebene zu klären, in welcher Weise die betroffene Sache dem objektiven Anschein der Verhältnisse nach tatsächlich verwendet wird (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138). Eine bewegliche Sache gehört stets zu 100 % zum Betriebsvermögen oder zu 100 % zum Privatvermögen. Damit eine bewegliche Sache dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, muss sie zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden (Überwiegensregel). Eine allfällige Privatnutzung ist zur Korrektur als Entnahme bzw. Einnahme oder Ausgabenkürzung anzusetzen. Die Amtspartei hat den Bw zum Nachweis aufgefordert, dass die PKW zu mehr als 50 % für den nebenberuflich ausgeübten Betrieb der Konsulententätigkeit genutzt wurden, und als mögliche Beweisführung die Vorlage eines sog. Fahrtenbuches angeführt. Damit betriebliche Fahrten von Privatfahrten abgegrenzt werden können, sind Informationen über Dauer und Zweck der betrieblich veranlassten Fahrten sowie die Gesamtfahrleistung zur Ermittlung der Relation notwendig. Niemand anderer als der Abgabepflichtige kann der Abgabenbehörde diese Informationen geben. Gemäß § 166 BAO gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass der Nachweis nicht nur durch ein Fahrtenbuch erbracht werden kann. Der Bw führt im Schriftsatz vom 1.7.1996 Aufzeichnungen ins Treffen, die er jedoch weder mit diesem Schriftsatz noch im weiteren Verfahrensverlauf vorlegt. Der Bw hat im Berufungsverfahren vorgetragen, die PKW wie folgt für betriebliche Fahrten genutzt zu haben: Seine Dienstzeit im Bundesministerium habe um 16.00 Uhr geendet. Er habe fast täglich nach Dienst in der Kanzlei L die notwendigen Arbeiten am System erledigt, während die Entwicklung - beruflich bedingt - bei ihm im häuslichen Arbeitszimmer während der Nachtstunden oder an Wochenenden" erfolgt sei. Die Kanzlei L sei zu diesen Zeiten - wie bei Steuerberatungskanzleien üblich - geschlossen (Berufung Seite 8). Auf Seite 13 trägt der Bw vor: Die notwendigen Arbeiten in der Kanzlei selbst seien von ihm meistens an den Wochenenden (in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater) durchgeführt worden. Dies vor allem deshalb, weil der Kanzleibetrieb nicht gestört werden sollte. An solchen Wochenenden seien zwecks Einnahme von Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen) mehrmals Rückfahrten erfolgt, da keine geeignete Verpflegung zur Verfügung gestanden sei. Nach diesen Arbeitspausen sei die Kanzlei wieder angefahren worden. In der Senatsverhandlung vom 12. Dezember 2001 hat der Bw ausgesagt, dass er im Ministerium bis 20 Uhr tätig ist, weshalb der Anteil der Privatfahrten gering gewesen sein soll. Der Bw führt selber aus, dass er während üblicher Schließungszeiten, nämlich an Samstagen, in der Kanzlei gearbeitet hat. War ihm ein Arbeiten außerhalb der Kanzleizeiten am Samstag möglich, so ist nicht einsichtig, weshalb das unter der Woche von Montag bis Freitag nach Kanzleischluss nicht möglich gewesen sein soll. In Bundesministerien ist weiters eher spät Dienstschluss. Dass ein A-Beamter in einer Zentralstelle des Bundes regelmäßig um 16.00 Uhr seine Arbeit beenden kann, entspricht nicht allgemeiner Erfahrung. Der Aussage vom 12.12.2001 wird daher Glauben geschenkt. Es wird weiters davon ausgegangen, dass der Bw die Kanzlei L direkt vom Ministerium aus aufgesucht hat. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Bw in der Kanzlei L zumindest einen Arbeitsplatz hatte, ein eigenes Arbeitszimmer ist für die Erledigung der Arbeit des Bw nicht unbedingt erforderlich. Auch der Einwand, dass um 23.30 und 01.30 Uhr keine Steuerkanzlei mehr geöffnet hat, geht fehl, weil der Bw im Besitz eines Haustorschlüssels und eines Kanzleischlüssels gewesen ist. Damit ist schlüssig davon auszugehen, dass dem Bw ein Arbeiten in der Kanzlei L ohne Beisein des Steuerberaters möglich war, und zwar auch von Montag bis Freitag. Nach Ansicht des UFS sind die auf Seite 13 der Berufung angeführten mehrmaligen Heimfahrten ein Versuch der Entkräftung der von der Amtspartei geäußerten Zweifel an der Höhe der für eine Nebentätigkeit betrieblich gefahrenen Kilometer, weil der Bw zB im Jahr 1990 sonst rund 705 Mal beim Stb L gewesen sein müsste. Im Jahr 1990 hat der Bw weiters nur von diesem Honorare erhalten. Auch wenn der Bw abweichend von der vom AED gewählten Route durch Gegend gefahren ist, ist es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen, dass eine Person an einem Tag sechs Fahrten über insgesamt 69 km absolviert, wenn sie gleichzeitig mit 23 km bei zwei Fahrten auskommen kann. Dieses Vorbringen stellt eine bloße Schutzbehauptung dar. Aber selbst, wenn es so gewesen wäre, würde das dem Bw auch nicht zum Erfolg verhelfen, weil in den Heimfahrten, um das Mittag- und Abendessen Zuhause im Kreise der Familie einzunehmen, privat veranlasste Fahrten zu erblicken sind. Im vorangegangenen Berufungsverfahren wurde vorgetragen, die betrieblich gefahrenen Kilometer seien aus täglich geführten Aufzeichnungen lückenlos ersichtlich. Am jeweiligen 1.1. seien die Tachostände aufgezeichnet worden. Die Aufzeichnungen seien der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Die Gesamtkilometerleistung habe der Bw wie folgt errechnet: Er habe die Wegstrecke mit der Anzahl der Fahrten zur Kanzlei L multipliziert. Die Fahrten zur Kanzlei L habe er nicht mit den öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen können, denn diesfalls hätte er von der Wohnung hinein in die Stadt fahren müssen, die heutige UX benützen müssen und dann mit der UY nach Ort fahren müssen. So sei er mit seinem Kfz und im Sommer mit dem Moped von der Wohnung über Gegend nach Ort gefahren. Zunächst ist nochmals festzustellen, dass keine Betriebsprüfung stattgefunden hat. Die Grundaufzeichnungen zu Fahrten liegen entgegen dem Vorbringen in Schriftsatz vom 9. Jänner 2012 nicht seit mehr als zehn Jahren dem UFS vor. Da der Bw die von ihm vorgelegten Beweismittel in seinen Schriftsätzen nicht explizit angeführt hat, sondern stets nur von "diverse" spricht, kann einerseits nicht nachvollzogen werden, wann welche Unterlagen vorgelegt worden sind, und andererseits kann es auch der Bw selbst nicht nachweisen. Weiters hat der Bw ausschließlich Kopien vorgelegt. Auf die 6. Zusammenfassung, wonach der Bw offenbar "der Behörde vorliegen" mit "gezeigt haben" verwechselt, wird verwiesen. In der Senatsverhandlung vom 12. Dezember 2012 hat der Bw überdies zu Protokoll gegeben, dass das AED-Organ diese Aufzeichnungen gesehen hat. Im Verlauf der Senatsverhandlung hat der Bw dem Beisitzer Graft geantwortet, dass er die "Tagebücher jederzeit noch vorlegen kann". Die Berufungsentscheidung wurde am 12. Dezember 2001 verkündet. Danach bis zur Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung am 15. Februar 2002 ist kein weiterer Aktenvorgang feststellbar. Die Aussage des Bw vom 9. Jänner 2012 steht in Widerspruch zum Aktenvermerk, den das AED-Organ nach der Amtshandlung in der Dienststelle des Bw angefertigt hat: Darin ist nicht einmal von einer Überprüfung der Fahrtkosten die Rede, umso weniger von den Fahrtaufzeichnungen. Sehr wohl wird in dem Aktenvermerk festgehalten, dass der Bw "mit Liebhaberei einverstanden wäre". Das AED-Organ wollte die Niederschrift nach Besichtigung des Arbeitszimmers aufnehmen. Am Tag der Amtshandlung hatte der Bw dafür keine Zeit mehr. Es ist zwar zur Niederschrift nicht gekommen ist, jedoch wurden die entscheidungswesentlichen Sachverhalte festhalten. Das AED-Organ ist die verschiedenen Strecken abgefahren, hat die Kilometer erhoben und über das Ergebnis der Streckenlängen den separaten Aktenvermerk vom 14. November 1996 angefertigt. Dies hat es am 19. November 2001 als Zeuge ausgesagt. Ein Exemplar dieser Zeugenaussage ist dem Bw anlässlich der Senatsverhandlung am 12. Dezember 2001 ausgehändigt worden. Zu keinem Zeitpunkt hat sich das AED-Organ mit den Fahrtkosten befasst oder Einsicht in diesbezügliche Unterlagen oder Aufzeichnungen genommen. Seine Weisung lautete auf Erhebung der Fahrtstrecken. Das AED-Organ wurde deshalb mit der Erhebung der Kilometer betraut, gerade weil der Bw im Vorfeld die diesbezüglichen Grundaufzeichnungen trotz Ersuchens nicht vorgelegt hatte. Die Grundaufzeichnungen zu den Fahrten sind nach der Aktenlage niemals in einer Weise vorgelegt worden, dass ein zur Entscheidung berufener Organwalter diese hätte prüfen können, schon gar nicht lagen sie über zehn Jahre dem UFS vor. Es entspricht menschlichem Erfahrungsgut, dass eine nebenberufliche Tätigkeit auch in zeitlicher Hinsicht anders organisiert wird als eine Haupttätigkeit. Dem gegenüber sind die vom Bw behaupteten Fahrten, vom Ministerium mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, um dort ins Auto umzusteigen und von der Wohnadresse aus zB zur Kanzlei L zu fahren, nicht plausibel, weil die Berufsadresse und die Kanzleiadresse sehr günstig an nur einer U-Bahnlinie liegen und die direkte Nutzung der U-Bahn vom Bundesministerium dorthin weniger zeitaufwändig ist, als die vom Bw vorgetragene Fahrtvariante. Auch die neben dem Stb. L aufgesuchten Adressen sind mit den öffentlichen Verkehrsmitteln leichter aufzusuchen als mit dem PKW von der Wohnadresse des Bw aus. Da der Bw überdies angibt, während der warmen Jahreszeit mit dem Moped gefahren zu sein, kann davon ausgegangen werden, dass der Bw auch nicht viel zu tragen hatte und vielleicht aus diesem Grund ein Auto unbedingt notwendig gewesen ist. Den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat folgende Sachverhaltsannahme: Die Fahrten mit dem PKW waren zwischen dem Bw und seiner Gattin so ausgemacht, wie es die zivilrechtliche Gestaltung nahe legt, dass also der Bw als Ehemann und Vater seiner Ehefrau mit dem Kleinkind den PKW überlassen hat. Zu dieser Annahme passt ins Bild, dass der Bw durch rechtsgeschäftliches Handeln als direkter Stellvertreter den PKW namens seiner Gattin gekauft hat. Ebenso passt ins Bild, dass nachweislich der Peugeot auf den Namen der Gattin verkehrsrechtlich zugelassen waren. Für den BMW liegt dem Akt keine Auskunft des Verkehrsamtes ein, doch hat der Bw auch nicht Gegenteiliges vorgetragen. Der Bw hat den Privat-PKW nur in untergeordnetem Ausmaß für Betriebszwecke verwendet. Sachverhaltsbezogen ist davon auszugehen, dass er ihn samstags für zwei Fahrten Wohnung - Kanzlei L - Wohnung verwendet hat, was 1.104 km im Jahr ausmacht (23 km mal 48 Samstage). Gelegentliche weitere Fahrten bis zu einer Jahreskilometerleistung von 3.000 km insgesamt erscheinen beim Gesamtbild der Verhältnisse plausibel und werden für die Jahre 1990 bis 1992 (Anschaffung des Mopeds im Oktober) im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO griffweise angesetzt. Für die Jahre 1993 und 1994, in denen bereits das Moped zum Einsatz gekommen ist, werden 1.500 km mit dem PKW schätzungsweise angenommen. Da keines dieser PKW überwiegend betrieblich, dh. zu mehr als 50 %, genutzt wurde, sind beide Fahrzeuge dem Privatvermögen zuzuordnen. Als Privatvermögen sind Wertschwankungen dieser Wirtschaftsgüter nicht zu erfassen. Die geringfügige betriebliche Nutzung ist im Wege einer Nutzungseinlage zu erfassen. Berechnung des Ausmaßes der Nutzungseinlage: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Jahreskilometerleistung lt Erkl | 18.422,00 | 17.345,00 | 17.355,00 | 19.421,00 | 17.228,00 | betrieblich gefahrene km | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | %- Anteil der Betriebsfahrten | 16,285 | 17,296 | 17,286 | 7,724 | 8,707 | gerundet | 16,3 | 17,3 | 17,3 | 7,7 | 8,7 Moped Der Bw macht von den Anschaffungskosten und von den Kosten für Anmeldung und Zubehör laut Anlageverzeichnis die Vorsteuer geltend und schreibt die Nettoanschaffungskosten auf eine Nutzungsdauer von fünf Jahren ab. Die Auskunft des Verkehrsamtes weist als Datum der Erstzulassung den 5.10.1992 aus. Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit. c UStG 1972 gilt die Lieferung oder sonstigen Leistungen, die in Zusammenhang mit der Anschaffung oder dem Betrieb von Krafträdern stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt, sodass der Vorsteuerabzug nicht zusteht. Die Vorsteuer gehört daher zu den Anschaffungskosten bzw. erhöht die Betriebsausgaben, die mit dem Betrieb des Mopeds in Zusammenhang stehen. Ein übermäßiger Einsatz des Mopeds im nebenberuflichen Betrieb des Bw ist sachverhaltsbezogen nicht anzunehmen. Da das Moped auf den Bw als Erstbesitzer zugelassen ist, kann aufgrund der durchschnittlichen Lebensdauer eines Mopeds eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von acht Jahren angenommen werden. Berechnung | Moped Kauf 2.10.1992 | Betrag | Anschaffungskosten brutto | 24.980,00 | Zubehör und Anmeldung brutto | 2.180,00 | Summe | 27.160,00 | 8 Jahre ND, Jahres-AfA | 3.395,00 | Halbjahres-AfA 1992 | 1.697,50 Der Bw rügt zwar in seiner Berufung und in seiner Beschwerdeschrift, dass "mit der AfA alleine erfahrungsgemäß auch mit einem Moped nicht gefahren werden kann", doch hat der Bw weder in den erklärten Betriebsausgaben die Kosten für Treibstoff, Versicherung, Service etc. für PKW und Moped getrennt ausgewiesen, noch hat er eine solche Trennung in seiner Berufung vorgenommen. In den zahlreichen Unterlagen wurden folgende Aufwendungen aufgefunden, die dem Moped zugeordnet werden können: Service für Amico im Jahr 1993 iHv ATS 3.744,60 brutto. Dem Moped entsprechend der Auskunft des Verkehrsbüros die Versicherung bei der Vers zugeordnet, deren Kosten betragen: 1992: ATS 1.696,00, 1993: ATS 1.736,00 sowie 1994: ATS 1.814,00. Unter der Position KFZ-Steuer waren für alle Jahre gleichbleibende Monatsbeträge erfasst, sodass nicht angenommen werden kann, dass solche für das Moped darunter wären. Auch die Mitgliedsbeiträge bei einem Autofahrerclub haben sich durch die Anschaffung des Mopeds nicht erhöht. Berechnung | Moped Aufwendungen, Kauf 2.10.92 | 1992 | 1993 | 1994 | AfA | 1.697,50 | 3.395,00 | 3.395,00 | Treibstoff etc. | 200,00 | 600,00 | 600,00 | Treibstoff etc., Korr. Irrt. Nettoansatz | 40,00 | 120,00 | 120,00 | Service brutto | - | 3.744,80 | - | Versicherung | 1.696,00 | 1.736,00 | 1.814,00 | Summe | 3.633,50 | 9.595,80 | 5.929,00 Nutzungsdauer Sommerreifen, Anschaffung 23. Juni 1994 Auf obige rechtlichen Ausführungen zur Nutzungsdauer wird verwiesen. Laut Anlageverzeichnis haben die Anschaffungskosten ATS 8.592,00 brutto betragen. Der Bw nimmt für die Sommerreifen eine Nutzungsdauer von zwei Jahren an, was ausgehend von den Nettoanschaffungskosten eine Jahres-AfA von ATS 3.580,00 ergibt. Die Vorsteuer wurde geltend gemacht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0368-W/07
Stammnummer
61369
Gültig
13.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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