Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0368-W/07
1. Abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten sind verhältnismäßig, keine Verletzung von Grundrechten 2. Die Verantwortung der Verfahrensführung liegt bei der Behörde (§ 115 (3) BAO) 3. Ein Abgabepflichtiger hat ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden 4. Fristlauf des § 132 BAO beginnt erst mit LETZTER Eintragung in Aufzeichnungen (daher mit letzter AfA, nicht mit Anschaffung) 5. Ausweisleistung gem. § 146 BAO ist kein im Rechtsweg durchsetzbares subjektives Recht 6. Wirtschaftliches Eigentum für Nutzungseinlage ausreichend 7. Den Abgabepflichtigen trifft eine Schätzungsvermeidungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-W/07vom 13.09.2012Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Anschaffungspreis entspricht damaligen Preisen beim Erwerb von Neureifen. Die Jahreskilometerleistung hat im Durchschnitt 18.000 km betragen, sodass für die Monate, in denen Sommerreifen in Wien verwendet werden können, eine Fahrleistung von 9.000 bis 10.000 km angenommen werden kann. Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass neue Sommerreifen nach einer Fahrtstrecke von bloß 20.000 km ihre betriebsgewöhnliche Lebensdauer erreicht hätten. Zwar werden Reifen auch ohne Nutzung unbrauchbar, jedoch ist zu beachten, dass die Fahrzeuge garagengepflegt sind. Da der Sachverhalt keine überdurchschnittliche Reifenbeanspruchung annehmen lässt, wird die Nutzungsdauer mit fünf Jahren im Schätzungsweg gem. § 184 BAO angenommen. Die Jahres-AfA beträgt sohin 1/5 von ATS 8.592,00, das sind ATS 1.718,40.
Berechnung der Nutzungseinlage PKW-Nutzung
Der Bw hat vorgebracht, dass er irrtümlich die PKW-Kosten netto angesetzt habe; die Vorsteuer sei nicht geltend gemacht worden. Dieser Fehler ist zu korrigieren.
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PKW Aufwendungen
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1990
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1991
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1992
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1993
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1994
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1. PKW - BMW Jahres-AfA, 1.1.90
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16.584,00
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16.584,00
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-
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-
|
-
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2. PKW - Peugeot, Jahres-AfA, 7.8.91
|
-
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7.260,63
|
14.521,25
|
14.521,25
|
14.521,25
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Sommerreifen brutto, 23.06.1994
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-
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-
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-
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-
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1.718,40
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Garage laut Erklärung
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6.156,00
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6.210,40
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6.264,00
|
6.314,40
|
6.361,20
|
Garage, Korr. irrtüml. Nettoansatz
|
1.231,20
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1.242,08
|
1.252,80
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1.262,88
|
1.272,24
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Treibstoff laut Erklärung
|
2.847,50
|
8.244,83
|
10.209,17
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10.434,17
|
8.300,97
|
Treibstoff, Korr. USt
|
569,50
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1.648,97
|
2.041,83
|
2.086,83
|
1.660,19
|
Service, Reparatur
|
5.630,00
|
436,92
|
6.799,67
|
7.010,33
|
2.065,17
|
Service Reparatur, Korr. USt
|
1.126,00
|
87,38
|
1.359,93
|
1.402,07
|
413,03
|
Reifendienst
|
5.610,00
|
2.900,00
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1.360,00
|
1.360,00
|
1.360,00
|
Reifendienst, Korr. USt
|
1.122,00
|
580,00
|
272,00
|
272,00
|
272,00
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Kfz-Steuer
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2.700,00
|
2.700,00
|
2.700,00
|
675,00
|
-
|
Kfz-Haftpflichtversicherung
|
4.474,00
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4.535,00
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6.421,00
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9.453,00
|
10.550,00
|
Mitgliedsbeiträge
|
1.850,00
|
975,00
|
-
|
1.950,00
|
-
|
Zwischensumme
|
49.900,20
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53.405,21
|
53.201,66
|
56.741,93
|
48.494,46
|
abzgl. Treibstoff Moped brutto § 184 BAO
|
-
|
-
|
-200,00
|
-600,00
|
-600,00
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Korrektur irrtüml. Nettoansatz
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|
|
-40,00
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-120,00
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-120,00
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abzgl. Service Moped, brutto
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-
|
-
|
-
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-3.744,80
|
-
|
abzgl. Versicherung Moped
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-
|
-
|
-1.696,00
|
-1.736,00
|
-1.814,00
|
Summe PKW Aufwendungen
|
49.900,20
|
53.405,21
|
51.265,66
|
50.541,13
|
45.960,46
|
betrieblicher Anteil in %
|
16,3
|
17,3
|
17,3
|
7,7
|
8,7
|
betrieblicher Anteil in Zahlen
|
8.133,73
|
9.239,10
|
8.868,96
|
3.891,67
|
3.998,56
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
Bezüglich der Kosten für die Fahrten vom Bundesministerium in die Kanzlei L oder zu anderen Kunden werden die Aufwendungen für eine Jahresnetzkarte zur Hälfte angesetzt. Diese Fahrten erfolgten zumeist montags bis freitags nach Dienstschluss.
Nach einer telefonischen Auskunft der Wr. Linien haben die Kosten für eine Jahresnetzkarte der Zone 100 im Jahr ATS 4.100,00, in den Jahren 1991 bis 1993 ATS 4.400,00 und im Jahr 1994 ATS 4.700,00 betragen. In den Jahren 1990 bis 1994 war der Preis für Vollzahler und Ratenzahler noch gleich hoch. Aus diesem Preis ist die Umsatzsteuer von 10 % herauszurechnen.
Berechnung der Vorsteuern aus Kosten Jahresnetzkarte (JNK):
|
Vorsteuern aus Fahrtkosten
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1990
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1991
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1992
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1993
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1994
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Jahresnetzkarte, ½, brutto
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2.050,00
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2.200,00
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2.200,00
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2.200,00
|
2.350,00
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Jahresnetzkarte netto
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-1.863,64
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-2.000,00
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-2.000,00
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-2.000,00
|
-
|
Vorsteuern
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186,36
|
200,00
|
200,00
|
200,00
|
0.00
Berechnung der Fahrtkosten insgesamt:
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Fahrtkosten insgesamt
|
1990
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1991
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1992
|
1993
|
1994
|
PKW - Nutzungseinlage
|
8.133,73
|
9.239,10
|
8.868,96
|
3.805,12
|
3.988,56
|
Moped
|
-
|
-
|
3.633,50
|
9.595,80
|
5.929,00
|
Jahresnetzkarte Wr. Linien, netto
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1.863,64
|
2.000,00
|
2.000,00
|
2.000,00
|
2.136,36
|
Vorsteuer JNK 1994
|
-
|
-
|
-
|
-
|
213,64
|
Summe
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9.997,37
|
11.239,10
|
14.502,46
|
15.400,92
|
12.277,56
häusliches Büro, bestehend aus Arbeitszimmer und Zubehör (Terrasse):
Beschreibung der Wohnung, Berechnung durch Bw:
In den Betriebsausgaben laut Erklärung erfasst der Bw 44 % der Wohnkosten. Dieser Aufteilungsschlüssel ist in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen aller Streitjahre explizit angeführt.
Die Wohnung des Bw umfasst laut Wohnungsplan 76,48 m2 und verfügt über zwei Terrassen mit insgesamt 30,16 m2. Die Wohnung ist in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet. Das größte Zimmer verfügt über rund 20,88 m2 und zeigt Richtung Süden. Die ausschließlich über dieses Zimmer zugängliche Terrasse hat 16,39 m2. Die Küche liegt neben diesem Zimmer. Zwei weitere nördlich gelegene Zimmer weisen 16,84 m2 und 12,37 m2 auf. Auf der Nordseite liegt die zweite, kleinere Terrasse. Jedes dieser drei Zimmer sowie die Küche verfügen über einen eigenen Eingang.
Die Wohnadresse des Bw befindet sich in X und die südseitige Terrasse bietet laut Stadtplan einen Blick über Wien.
Die Grundlage des betrieblichen Anteils von 44 % ergibt sich laut Bw aus dem oben dargestellten Lageplan Büro/Wohnung. Der Bw fasst zu seinem Büro den (größten) Raum mit 28 m2 (s.o. statt 20,88) und die angrenzende Terrasse mit 19,5 m2 zu einer Einheit zusammen und kommt auf diesem Weg auf eine betriebliche Fläche von 47,5 m2. Als Gesamtfläche zieht der Bw die Wohnfläche zuzüglich Terrassenflächen heran und kommt so auf 108 m2. Auf das aus Arbeitszimmer und Terrasse bestehende Büro entfallen daher laut Bw 44 % und auf die Privatwohnung bestehend aus den restlichen Zimmern und der zweiten, kleineren Terrasse 56 %. Die Größen der anderen Zimmer und der zweiten Terrasse sind in dieser Handskizze nicht angegeben, sodass nicht erkennbar ist, dass der Bw in die berechnete Gesamtfläche beide Terrassen eingerechnet hat.
Zur Haushaltsversicherung begehrt der Bw im Wege der Berufungserweiterung laut Schriftsatz vom 25. April 1998 einen abweichenden Aufteilungsschlüssel von 51,2:48,8. Laut Versicherungspolizze sei der gesamte Wohnungsinhalt zu einem Neuwert von ATS 938.000,00 versichert. Darin enthalten seien laut Bw die Büroausstattung (ATS 50.017,00), der PC (ATS 46.751,00) und die PC-Programme (ATS 383.562,00), was in Summe ATS 480.330,00 ausmache. Diese Summe in Relation zum Neuwert des gesamten Wohnungsinhaltes ergebe 51,2 %.
Wenn der Bw im Schriftsatz vom 9. Jänner 2012 vorträgt, die Nutzung der Terrasse sei bereits deshalb unerheblich, weil sie weder bei der Miete noch bei den Betriebskosten verrechnet worden sei, entfernt er sich von seinen Abgabenerklärungen und seinem Berufungsschriftsatz. Erstmals in der Niederschrift vom 4. Dezember 2001 spricht der Bw von einem betrieblichen Anteil von 27 %. Der betriebliche Anteil von 27 % ergibt sich als Relation von 20,88 m2 zu 77 m2. Noch in der an die FLD gerichteten Vorhaltsbeantwortung vom 25. April 1998 ist davon die Rede, dass "der (ausschließlich) betrieblich genutzte Teil der Wohnung (Büro) 44 %" der Gesamtquadratmeter der Wohnung betreffe. Eine Berichtigung der erklärten Beträge bzw. eine Anpassung des Berufungsantrages nimmt der Bw nicht vor.
Zwischenergebnis:
Der Bw hat sein Berufungsbegehren mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2012 korrigiert und dahingehend eingeschränkt, dass er 27 % der um die Vorsteuer berichtigten Wohnkosten in Höhe laut folgender Tabelle begehrt. Das Berufungsbegehren umfasst nicht mehr die südseitig gelegene Terrasse als Betriebsvermögen; der Bw hat die Nutzung dieser Terrasse als für steuerliche Zwecke unerheblich klargestellt. Der Bw begehrt daher in der Berufung nicht mehr die Kosten für ein Büro, bestehend aus einem Arbeitszimmer und einer Terrasse, sondern nur mehr die Kosten für ein sog. häusliches Arbeitszimmer.
Zu den geltend gemachten Wohnkosten wird vorgebracht, irrtümlich zwei Mal auf netto herunteruntergerechnet zu haben, was zu korrigieren ist und zu folgenden Beträgen führt:
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1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Beträge laut Erklärung
|
30.124,92
|
32.423,12
|
39.759,94
|
45.397,00
|
39.526,78
|
Korr USt
|
3.012,49
|
3.242,31
|
3.975,99
|
4.539,70
|
3.952,68
|
44 % Miete netto
|
33.137,41
|
35.665,43
|
43.735,93
|
49.936,70
|
43.479,46
|
27 % Miete netto
|
20.334,32
|
21.885,61
|
26.837,96
|
30.642,98
|
26.680,58
|
Differenz
|
12.803,09
|
13.779,83
|
16.897,97
|
19.293,73
|
16.798,88
Der Bw als ehemaliger Finanzbeamter hat folglich (zumindest) wissentlich und willentlich die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und in den Jahren 1990 bis 1994 um ATS 79.573,50 zu hohe Bürokosten als Betriebsausgaben erklärt. Gleiches gilt für die Vorsteuer.
betriebliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Nach Z 1 leg. cit. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Nach Z 2 lit. a leg. cit Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichten erfolgen.
Im Zusammenhang mit Ausgaben und Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkünfteerzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkünfteerzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass solche Ausgaben und Aufwendungen nicht schon deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist.
In Fällen von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs 1 B-VG (Hinweis VwGH 28.10.1998, 93/14/0195, 95/14/0044 und 95/14/0045).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:
Für die Beantwortung der Frage, ob ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, ist nach der hiefür maßgebenden Verkehrsauffassung die Art und das Ausmaß des durch die Einkünfteerzielung zu erwartenden administrativen Arbeitsanfalles, der üblicherweise in einem Büroraum bewältigt wird, entscheidend (stv für viele VwGH 12.09.1996, 94/15/0073 ;VwGH 27.8.1991, 91/14/0086). Die für Arbeitnehmer entwickelte Rechtsprechung ist in casu analog anwendbar, weil der Bw gleich einem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz am Leistungsort hatte. Ist daher davon auszugehen, dass dem selbständigen Abgabepflichtigen wie einem Arbeitnehmer am Ort der Leistungserbringung ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich. Aufwendungen für einen solchen Raum können grundsätzlich nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig und jede private Nutzung desselben als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist (stv für viele VwGH 16.09.1992, 90/13/0291; VwGH 14.11.1990, 89/13/0145). Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallende Aufwendungen, wie die Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird (stv für viele VwGH 19.05.1993, 91/13/0045; VwGH 14.11.1990, 89/13/0145). Bei der Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung eines Raumes ist auf objektive Kriterien abzustellen, da in subjektiver Hinsicht jedes Möbel beruflich (betrieblich) genutzt werden kann (VwGH 23.05.1996, 94/15/0063).
Für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sind daher drei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:
das Arbeitszimmer muss nach objektiven Kriterien als solches eingerichtet sein;
das Arbeitszimmer muss tatsächlich (fast) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke verwendet werden;
das Arbeitszimmer muss nach dem Gesamtbild der betrieblichen Tätigkeit unbedingt notwendig sein.
Die Einrichtung des Arbeitszimmers ist aktenkundig. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 wurde der Bw aufgefordert, die betriebliche Notwendigkeit für das größte Zimmer samt Terrasse darzulegen. Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2012 verweist der Bw diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen sowie die Zusammenfassung in der Bescheidbeschwerde. Damit ist Entscheidungsreife gegeben.
Entwicklung der Büroeinrichtung laut Anlageverzeichnis:
1990 werden um brutto ATS 50.017,20 folgende Einrichtungsgegenstände erworben: Renovierungsaufwand für Bücherverbau, Tapezierung des Büroraums, Vorhang, Bezug Sitzgarnitur und ein Esstisch samt 6 Sesseln. Es wurden alle sechs Sessel aktiviert, jedoch nur vier in den Plan eingezeichnet.
Nur für die letzten drei Positionen werden Belege in Kopie vorgelegt.
1991 werden um brutto ATS 36.722,00 folgende Einrichtungsgegenstände erworben: Möbel, Markise für Büroraum und Installationen für Büroraum. Es wurde nicht offen gelegt, was sich hinter der Bezeichnung "Möbel" verbirgt.
Lediglich für die Markise wird eine Rechnung in Kopie vorgelegt.
1992 werden um brutto ATS 49.270,00 folgende Einrichtungsgegenstände erworben: Möbel und eine Sitzgruppe. Der Preis für die Sitzgruppe um ATS 45.000,00 wird durch eine Kopie der Rechnung nachgewiesen. Die Sitzgruppe besteht aus einer Doppelcouch und einem Polstersessel. Den Polstersessel, dessen Rückenlehne um 30 Grad nach hinten geneigt werden konnte, bezeichnet der Bw als Ruhesessel für konzeptive geistige Tätigkeit. In den Privaträumlichkeiten der Wohnung hätten sich eine weitere Sitzgarnitur und ein Speisetisch samt Sesseln befunden. Es wurde nicht offen gelegt, was sich hinter der Bezeichnung "Möbel" verbirgt.
1993 und 1994 erfolgen keine Anschaffungen.
Die Anschaffung der Markise und des schweren Vorhanges für das südseitige Arbeitszimmer sind laut Bw betrieblich notwendig gewesen, um in den heißen Sommermonaten ein für Disketten unschädliches Raumklima aufrechterhalten zu können. Bei einer Raumtemperatur von über 25 Grad Celsius könnten sonst die Datenträger zerstört werden. Im Jahr 1994 hat der Bw einen Ventilator angeschafft, um das südseitig gelegene Arbeitszimmer zu klimatisieren, weil die Raumtemperarturen im Sommer bis über 32 Grad Celsius betragen hätten.
Hierzu ist zu sagen, dass eines der - kleineren - nordseitig gelegenen Zimmer während der heißen Jahreszeit mit Sicherheit kein diskettengefährdendes Klima aufgewiesen hätte. Übriges bewohnte der Bw bereits in den Jahren davor diese Wohnung und die Hitzeentwicklung im südseitigen Zimmer im Sommer war ihm daher aus eigener Erfahrung bekannt. Angesichts der Gefährdung einer damals auf Disketten gespeicherten Software im Wert von fast einer halben Million Schilling ist die Auswahl gerade dieses Zimmers als Arbeitszimmer unverständlich.
Die Einrichtung des Arbeitszimmers beinhaltet typische Möbel, wie sie in einem Wohnzimmer zu finden sind: Sitzgarnitur, bestehend aus Couchbett, Polstersessel, Esstisch mit sechs Sesseln, Wandverbau. Diese Einrichtungsgegenstände wurden aktiviert und ins Anlageverzeichnis aufgenommen. Hingegen sind keine Gegenstände in der Anlagekartei verzeichnet, die als typische Büromöbel bezeichnet werden könnten, wie zB Schreibtisch, Bürosessel und Bücherregal. Diese Zimmereinrichtung deutet unter objektiven Gesichtspunkten auf eine private Nutzung im fast ausschließlichen Ausmaß hin. Die Sitzgarnitur, bestehend aus Couchbett, ist als typisches Möbel für einen Wohnraum zu qualifizieren. Ein Hinweis des Bw, den Polstersessel für konzeptive geistige Tätigkeit zu nutzen, genügt diesem objektiven Maßstab nicht (vgl. VwGH 23.05.1996, 94/15/0063).
Zu den vom Bw ins Treffen geführten Umständen, dort einige Geschäftspartner empfangen zu haben, ist zu sagen, dass Geschäftspartner auch in einem Wohnzimmer empfangen und bewirtet werden können. Dafür allein bedarf es keines als Wohnzimmer eingerichteten Büros. Darüber hinaus ist darunter lediglich eine Handlung zu erblicken, die unter § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 zu subsumieren ist und einen als Wohnzimmer eingerichteten Raum nicht zu einem notwendigen Betriebsvermögen macht. Dem Einwand, dass er auch im Ministerium über einen großen Besprechungstisch und eine Sitzgarnitur hat, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um eine andere Tätigkeit hat und die Ausstattung seines Dienstzimmers in die Verantwortung seines Dienstgebers fällt.
Zur betrieblichen Notwendigkeit dieses Zimmers als Arbeitszimmer gibt der Bw an, dass eine private Mitbenutzung schon aufgrund des Umfanges der betrieblichen Arbeitsunterlagen, PC-Ausstattung samt Zubehör, Fachliteratur und Aktenordner etc. gar nicht möglich gewesen ist und sich nur störend auf die betriebliche Tätigkeit ausgewirkt hätte. Eigentlich ist dieses Zimmer für die Tätigkeit des Bw zu klein gewesen. Die Tätigkeit ist seit 1995 wegen mangelnder Erfolgsaussichten eingestellt worden. In der Bescheidbeschwerde hat der Bw vorgetragen, dass wegen Nutzungsumwidmung des Arbeitszimmers der Wandverbau für div. Fachliteratur und mehr als 80 Bene-Ordner ausgeschieden worden seien.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zur PKW-Nutzung verwiesen, wonach dem Bw in der Kanzlei des Stb. L ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Auch hat der Bw vorgetragen, die Kanzlei L montags bis samstags aufgesucht zu haben, sodass auch aus diesem Grund kein Zeitraum mehr für die Benützung des als Wohnzimmer eingerichteten Arbeitszimmers verbleibt. Ein beim Auftraggeber zur Verfügung stehender Arbeitsplatz macht ein häusliches Arbeitszimmer nicht notwendig.
Schließlich entspricht es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Abgabepflichtiger für eine nebenberufliche Tätigkeit im größten Zimmer einer Wohnung, das über den einzigen Zugang zur größeren von zwei Terrasse verfügt, die wiederum Fernblick über Wien bietet, sein Arbeitszimmer einrichtet. Vielmehr ist anzunehmen, dass dieser Raum als Wohnzimmer gedacht war, in der Regel von den Mietern auch als Wohnzimmer genutzt wird und auch vom Bw als Wohnzimmer genutzt wurde.
Die steuerliche Nichtanerkennung eines Raumes als Arbeitszimmers zieht jedoch nicht die Schlussfolgerung nach sich, dass der Bw in der Wohnung nicht gearbeitet hat oder dort nicht hätte arbeiten können.
Insgesamt sind daher keine anteiligen Ausgaben und Aufwendungen für Wohnen, Energie und Wohnzimmereinrichtung als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Der Aufwand für Einrichtungsgegenstände kann auch dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn sich die Einrichtungsgegenstände in einem Raum befinden, der vornehmlich Wohnzwecken dient. (VwGH 16.11.1993, 89/14/0164). Gemeint sind hier Arbeitsmöbel wie Schreibtisch, Ablageflächen oder Abstellflächen. Der Bw hat vorgetragen, dass die PC-Ecke von seiner Tochter weiter verwendet worden sei und dass er nach Beendigung der Tätigkeit 80 Bene-Ordner habe entsorgen müssen. Laut Anlagenkartei wurden keine typischen Büromöbel, wie zB Schreibtisch oder Bücherregal aktiviert noch sind solche unter den GWG der Streitjahre enthalten. Die Sachverhaltsfeststellung, dass die PC-Ecke aus den Vorjahren stammt, ist daher schlüssig.
Gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 ist im Verzeichnis jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen. Der Begriff "Möbel" entspricht diesem Erfordernis nicht. Sinn und Zweck dieser Norm ist, dass aus dem Verzeichnis zweifelsfrei hervorgehen soll, um welches Anlagegut es sich handelt, damit eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen kann. Mit der Bezeichnung "Möbel" wird dem Offenlegungsgebot des EStG nicht Rechnung getragen, sodass diese Anlagegüter nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können.
Der Bw ist seit 12.03.1981 bei der Amtspartei als Autor, Musiker und Komponist dergestalt steuerlich erfasst, dass er diese Tätigkeiten dem Finanzamt angezeigt hat, jedoch wegen Nichtüberschreitens des Veranlagungsfreibetrages niemals zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Auch für das Jahr 1990 hat der Bw angeregt, aus dem genannten Grund von einer Veranlagung Abstand zu nehmen. Für die Jahre 1990 und 1991 hat der Bw Einnahmen als Schriftsteller erklärt. Es ist daher anzunehmen, dass der Bw bereits vor dem 1.1.1990 einen entsprechenden Arbeitsplatz in der Wohnung gehabt hat, sodass aus diesem Grund keine weiteren Anschaffungen ab 1990 erforderlich waren. Ob dieser Arbeitsplatz vor dem 1.1.1990 einer steuerlich relevanten Tätigkeit zuzuordnen ist oder nicht, ist ohne Belang.
Schließlich entspricht es nicht menschlichem Erfahrungsgut, dass ein gemeinsam musizierendes Ehepaar, wobei die verwendeten Musikinstrumente Stutzflügel und Cello nicht solche kleiner oder mittlerer Größe sind, nicht im 20,88 m2 Wohnzimmer musiziert hat. Weiters ist anzunehmen, dass für den komponierenden Bw ein überdurchschnittlicher Bedarf zum Verstauen damit verbundener Unterlagen bestanden hat, ganz abgesehen davon, dass Musikliebhaber auch ohne das Hobby des Komponierens Platzbedarf für Musikwerke und entsprechende Literatur haben. Der Bw und seine Gattin spielen in Orchestern, sodass davon auszugehen ist, dass beide über überdurchschnittliches Können verfügen, das wiederum nur mit ausreichender Übung aufrechterhalten werden kann.
Dem Foto, das den Stutzflügel im kleineren Zimmer zeigt, kommt keine Beweiskraft zu, weil nicht dargetan wurde, dass die Fotos aus dem Streitzeitraum stammen, denn der Bw hat das Datum der Entwicklung der Fotos, welches auf der Rückseite Fotos aufscheint, nicht bekannt gegeben. Die Fotos wurden weiters erst im Jahr 2001 vorgelegt. Zu bedenken ist dabei auch das Verhalten des Bw im Februar 1997, als er den Besichtigungstermin auf den 27. oder 28. Feb. 1997 verschoben hatte, jedoch der Termin noch mit Erhebungsorgan noch endgültig fixiert werden sollte. Der Bw war damals aber bereits ab 24. Feb. 1997 auf Urlaub gewesen, sodass es als sehr wahrscheinlich erscheint, dass damals Adaptierungen stattgefunden haben.
Software - Teilwert zum 1.1.1990
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und wird dem abnutzbaren Anlagevermögen zugeordnet. Mit einem Lizenzvertrag wird das Recht zur Nutzung der Software erworben. Die Anschaffungskosten werden auf die Dauer der Nutzung im Betrieb abgeschrieben. Für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter besteht gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ab 1989 ein Aktivierungsverbot.
Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 gilt für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, dass abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen ist. […] Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Dem Teilwertbegriff liegen die Fiktionen des Erwerbes eines gesamten Betriebes und der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises und die Betriebsfortführung zu Grunde. Der Teilwert eines Wirtschaftsgutes ergibt sich somit aus dem Wert des Wirtschaftsgutes im Hinblick auf die Bedeutung für den Betrieb, wobei die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen ist (Going-Concern-Prinzip), und er ist ein Zusammenhangswert (Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 13. EL § 6 Anm 36). Zu ermitteln ist der geschätzte Gesamtkaufpreis durch einen fiktiven Erwerber und die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Anteile (VwGH 24.02.1992, 90/15/0095).
Einen Gesamtkaufpreis als Ausgangsbasis für die Aufteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter hat der Bw nicht ermittelt. Folgt man dem Bw zu dem behaupteten Anschaffungsjahr 1988 und unterstellt eine Betriebstätigkeit ab diesem Zeitpunkt, so hätte sich über die AfA bis zum 1.1.1990 eine Buchwertverminderung um 40 % ergeben. Dem Anfang der 90er Jahre auf dem Sektor der Heim-PC einsetzenden Preisverfall, den der Bw selbst ins Treffen führt, kann mit einem Abschlag von 20 % unmöglich Rechnung getragen werden.
Die Anschaffungen sollen nach den Behauptungen des Bw mit Kauf zu marktüblichen Konditionen mit Kauf erfolgt sein. Rechnet man von ATS 383.562,00 als 80 % in Hundert (Rückgängigmachung des Abschlages für Teilwertbewertung), führt das zu historischen Anschaffungskosten inkl. USt Jahr 1988 iHv ATS 479.452,50 im Jahr 1988.
Der als Vorsteuer im Anlageverzeichnis ausgewiesene Betrag von ATS 76.712,40 entspricht 20 % von ATS 383.562,00. Es ist aber unrichtig, die Vorsteuer von den Bruttoanschaffungskosten zu berechnen, denn die Vorsteuer steckt -¨wie schon der Name sagt - in den Bruttoanschaffungskosten drin; es ist diesfalls nicht vom Hundert, sondern in Hundert zu rechnen.
Die Ableitung der Teilwerte von den historischen Anschaffungskosten mithilfe eines Abschlags ist in casu jedoch verfehlt, weil die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen worden sind, wozu auf obige Sachverhaltsfeststellungen verwiesen wird. Der Bw trägt wiederholt vor, dass er den Erwerb der Software mit Kauf nachgewiesen habe, indem er dem AED-Organ beispielhaft demonstriert hat, dass die Software auf seinen Namen registriert ist. Diese ist allerdings keine Beweisführung für einen käuflichen Erwerb am Markt, sondern könnte höchstens als Versuch der Glaubhaftmachung bezeichnet werden. Die Registrierung einzelner Softwareprodukte auf den Namen des Bw bedeutet aber nicht zwingend, dass der Bw die Berechtigung der Lizenz durch Kauf vom Hersteller erworben haben muss, dass also nur ein Käufer den Lizenzschlüssel erwerben und in weiterer Folge verwenden könnte. Es ist nicht der Fall, dass der Käufer beim Kauf den zukünftigen Software-User namentlich registrieren lassen muss. Auch ein Käufer von Lizenzberechtigungen kann selbstverständlich weiterschenken.
Der Bw hat laut Sachverhalt weiters weder den Abfluss entsprechender Mittel noch eine Finanzierung in Höhe von rund ATS 480.000,00 nachgewiesen.
Zum an die Amtspartei gerichteten Schriftsatz aus 1991 erscheint es nicht glaubhaft, dass Kosten für PC-Programme im bekannt gegebenen Ausmaß bei deren tatsächlichem Anfall nicht angesetzt worden wären. Der Bw hat Kosten von insgesamt rund ATS 150.000,00 per anno dargelegt und ausgeführt, dass sein Aufwandersatz mit ATS 50.000,00 bis ATS 100.000,00 diese Kosten nicht decken würde. Hätten sich Kosten von ATS 480.000,00 amortisieren sollen, so wären diese in die Prognoserechnung 1991 eingeflossen.
Auf dem Markt üblich sind auch sog. Mehrplatzversionen, sodass der Lizenzberechtigte ohne zusätzliche Kosten eine Berechtigung weitergeben kann. Dafür, dass im Fall des Bw der Stb. L als eine Person in Betracht kommt, die solche Lizenzen zur Verfügung stellen konnte, spricht, dass solche Mehrplatzberechtigungen insbesondere in Kanzleien zum Einsatz kommen.
Diese Sachverhaltsannahme wird gestärkt durch die beiden Lieferscheine der Fa. T vom 19.11.1992 und vom 12.01.1993. Der erste Lieferschein enthält als Teillieferung ein näher bezeichnetes Notebook mit aufgesetztem MSDOS 5.0, Windows 3.1. und der zweite Lieferschein weist eine 4 MB Speicheraufrüstung und nochmals die Software MSDOS 5.0 und Windows 3.1 aus. Der über die Rückgabe errichtete Lieferschein enthält nur das Notebook. Damit ist an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Bw für seinen PC im häuslichen Wohnzimmer entsprechende PC-Programme vom Stb. L erhalten hat und nach dessen Ableben nicht mehr zu retournieren verpflichtet war. Es ist sonst nicht erklärlich, weshalb der Bw einmal ein Notebook mit aufgesetzter Software und kurz danach dieselbe Software ohne Hardware erhalten hat.
Weiters hat der Bw laut festgestelltem Sachverhalt Datenbank-Software (dBase III plus und IV sowie SQL) in sein Anlageverzeichnis per 1.1.1990 mit Anschaffung 1988 aufgenommen, die er zuvor privat verwendet haben will. Angesichts der Gesamtsituation als Familienalleinerhalter mit B-Beamtenbezug erscheint es nicht glaubhaft, dass der Bw die historischen Anschaffungskosten von ATS 132.837,50 tatsächlich geleistet hat, zumal weder Kauf noch Finanzierung nachgewiesen worden sind.
Schließlich hat der Bw laut festgestelltem Sachverhalt PC-Programme in sein Anlageverzeichnis per 1.1.1990 mit Anschaffungsjahr 1988 aufgenommen, die entweder im Jahr 1998 noch nicht existent waren, sodass er sie damals nicht gekauft haben konnte, oder sogar erst nach dem 31.12.1989 auf dem Markt erschienen sind, sodass diese Programme selbst im Zeitpunkt der Betriebseröffnung noch nicht existent waren.
Des Weiteren hat der Bw den Grundsatz der Einzelbewertung verletzt. Dem Anlageverzeichnis folgend betrug beispielsweise der Teilwert für beide Windowsversionen gemeinsam ATS 18.830,00.
Das BIOS-Datum gibt die "Geburtszeit" eines Rechners an, sodass der in der Ressourcenübersicht ausgewiesene Prozessor nicht jener PC sein kann, der dem Betriebsvermögen seit dem 1.1.1990 angehört. Eine Aufrüstung hätte den Austausch des sog. Motherboard bedingt, wozu jedoch die Höhe der GWG der Jahre 1994 (ATS 2.579,00) und 1995 (ATS Null) nicht ausreicht. Völlig unklar bleibt, woher die Winword-Version 4.00 stammt. In den 90er Jahren war für höherwertige Software-Versionen vielfach eine stärkere Hardware notwendig. Den höchsten Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat, dass der Bw den 486er PC sowie die höhere Windowsversion erst nach dem 31.12.1994 erworben hat.
Damit ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bw die Anlageverzeichnisse nachgeschrieben hat. Die Anlageverzeichnisse sind formell mangelhaft, weil entgegen § 7 Abs 3 EStG 1988 Name und Anschrift des Lieferanten fehlen, und materiell mangelhaft, weil in ihnen PC-Programme aufscheinen, die im Jahr 1988 und/oder zum 1.1.1990 noch nicht existent waren,. und Anschaffungskosten ausgewiesen sind, deren Höhe und Finanzierung nicht nachgewiesen worden ist bzw. angesichts der Gesamtsituation als Familienalleinerhalter mit B-Beamtenbezug zweifelhaft erscheinen muss. Folglich sind die betreffenden Bruttoanschaffungskosten sowie die von diesen abgeleiteten Teilwerte unrichtig. Dadurch ist Schätzungsberechtigung bezüglich der Teilwerte der PC-Programme gegeben.
Für die Einlage eines Wirtschaftsgutes in ein Betriebsvermögen ist wirtschaftliches Eigentum iSd § 24 BAO ausreichend. Für nach dem 1.1.1990 vom Stb. L erhaltene Software wird Aufrechnung laut Sachverhalt angenommen, die als Durchlaufer keine steuerliche Auswirkung hat.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich für die eingelegten PC-Programme eine jährliche AfA von ATS 8.000,00. Einer Bewertung er vom Bw selbst entwickelten Software steht das Aktivierungsverbot des § 4 Abs. 1 EStG 1988 entgegen.
Vorsteuer von Betriebseinlagen und Betriebseröffnung am 1.1.1990:
Mangels entsprechender Rechtsgrundlage besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Fall von Privateinlagen in ein Unternehmen. Art. 18 Abs. 1 B-VG bindet die gesamte staatliche Verwaltung an das geltende Recht; ohne Rechtsgrundlage ist behördliches Handeln rechtswidrig. Die Nachholung des Vorsteuerabzugs von den Einlagen der Software und des PC per 1.1.1990 ist daher zu korrigieren; die Anschaffungskosten für den PC erhöhen sich um die Umsatzsteuer auf ATS 6.960,00 und die AfA beträgt jährlich 1.392,00.
Wären dem Bw tatsächlich vorweggenommene Betriebsausgaben angefallen, so hätte er mit Beginn der Vorbereitungsphase die entsprechenden abgabenrechtlichen Konsequenzen (Geltendmachung von Anlaufverlusten, Vorsteuerabzug vor tatsächlicher Erzielung von Einnahmen) zu ziehen gehabt. Bei der Kenntnis des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrechts, die der Bw als ehemaliger Betriebsprüfer hat, hat er das auch gewusst.
Die laut Sachverhalt für PC-Programme im Schätzungsweg angesetzten Anschaffungskosten von ATS 40.000,00 verstehen sich inklusive USt.
Privatnutzung von Hard- und Software:
Dem Berufungsvorbringen, dass eine private Verwendung dieser Programme rein technisch schon so gut wie ausgeschlossen sei und sinnlos wäre, kann nicht gefolgt werden. Schreibeprogramme wie zB Word und Rechenprogramme wie Excel-Tabelle finden sehr wohl im Privatbereich Verwendung. Sämtliche in gegenständlichem Verfahren vorgelegten Excel-Tabellen bezüglich Wohnkosten etc. sind dem Privatbereich zuzuordnen. Der Bw hat sogar die Betriebsausgaben, die jedoch fast ausschließlich dem § 20 ESTG 1988 zuzuordnen sind, als Kreisdiagramm dargestellt, sodass er weiters die Grafiksoftware privat genutzt hat. Schriftverkehr mit Behörden aus privaten Belangen kommt ebenfalls regelmäßig vor. Nicht jeder Rechtsunterworfene hat so wie der Bw die Möglichkeit, für seinen Schriftverkehr in Steuerangelegenheiten Faxpapier samt Bundesadler und Faxgerät der Dienststelle zu verwenden.
Zinsen und Geldspesen, Betriebskonto und Kredite
Nach dem Berufungsbegehren handelt es sich ausschließlich um Zinsen und Spesen des Betriebskontos, auf welchem die Honorare eingegangen und ein Großteil der Betriebsausgaben getätigt bzw. um Kreditkonten, die zwecks Abdeckung der Bankverbindlichkeit auf das Betriebskonto überwiesen worden seien. Weiters verweist die Berufung auf die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 13.9.1996. Laut Punkt h der Vorhaltsbeantwortung seien die Zinsen und Bankspesen ausschließlich durch die Finanzierung der beruflich veranlassten Aufwendungen und Anschaffungen angefallen. Eine genaue Berechnung könne auf Wunsch des Finanzamtes nachgereicht werden.
Als Betriebskonto präzisiert der Bw auf Seite 25 seiner Beschwerde jenes von der EÖ mit der Nummer 4711. Dieses Konto scheint auch in der KM auf. Laut festgestelltem Sachverhalt sind auf diesem Girokonto jedoch nicht nur die Honorare eingegangen, wie der Bw ausführt, sondern auch die Dienstbezüge des Bw. Demnach sind die Betriebseinnahmen/Umsätze auf dem Gehaltskonto des Bw eingegangen, welches damit ein gemischt genutztes Konto wird, jedoch keinesfalls als ein Betriebskonto anzusehen ist. Auch stehen die auf diesem Konto verbuchten Lastschriften nicht bzw. nur in geringfügigem Ausmaß mit Betriebsausgaben in Zusammenhang, wozu auf obige Ausführungen zum Arbeitszimmer, dessen Einrichtungsgegenständen sowie die PKW verwiesen wird.
Zu den PC-Programmen waren die entgeltlichen Anschaffungsvorgänge zum angegebenen Zeitraum 1988 und der Höhe nach als nicht glaubhaft anzusehen. Die auf diesem Konto enthaltenen Lastschriften stehen daher fast ausschließlich mit Privatausgaben in Zusammenhang. Ein weiteres Girokonto, das als rein betriebliches Girokonto angesehen werden könnte, ist laut Aktenlage nicht bekannt. Die in der Beschwerde erwähnten Girokonten, auf die Kreditvalutae Überwiesen worden sein sollen, sind nicht aktenkundig.
Der Bw ordnet keinem Anschaffungsvorgang einen bestimmten Kredit zu. Die Finanzierung einer bestimmten betrieblichen Anschaffung mit Kreditmitteln behauptet der Bw daher selbst nicht. Seiner Behauptung nach seien die Kreditaufnahmen zur Abdeckung eines Schuldenstandes auf dem Konto EÖ 4711erfolgt. Anschaffungen von Wirtschaftsgütern vor dem 1.1.1990 hätten den Sollstand verursacht, den der Bw mit Krediten abgedeckt habe. Da die Wirtschaftsgüter ab dem 1.1.1990 betrieblich verwendet würden, seien auch die Kredite ab diesem Zeitpunkt Betriebsschulden. Selbst in der Beschwerde nennt der Bw nur exemplarisch Wirtschaftsgüter, zB Software, Autokauf, deren Ankauf den Schuldenstand verursacht hätte, sodass ein konkreter Veranlassungszusammenhang nicht dargetan wird. Nach VwGH ist aber der Schuldgrund entscheidend (VwGH 28.03.00, 96/14/0104).
Die in den Berufungsjahren hier als Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen und sonstigen Bankspesen zeigen, dass der Bw und seine Gattin in Wahrheit über ihre Verhältnisse gelebt haben. Es gibt kaum einen teureren Kredit als eine notorische Überziehung eines Girokontos. Soweit Kontoauszüge vorgelegt wurden, war festzustellen, dass das Konto ständig überzogen war, was sich auch in den geltend gemachten Zinsen widerspiegelt.
Da weder der Schuldgrund für die Überziehung des gemischt genutzten Gehaltskontos oder für die Kreditaufnahme noch ein konkreter Veranlassungszusammenhang dafür hinreichend bestimmt oder bestimmbar dargelegt worden ist, ist der Tatbestand der betrieblichen Veranlassung für als Betriebsausgaben geltend gemachten Spesen und Zinsen nicht erfüllt.
Schreibhonorare an die Ehegattin
Laut Schriftsatz vom 13.9.1996, Punkt k, seien der Gattin 12 % der Bruttohonorare zuzüglich 20 % USt ausbezahlt worden. Die Gattin hätte folgende Leistung erbracht: Korrekturlesen, Korrespondenz, Auftragsverwaltung und -abrechnung, Schreibarbeiten, PC-Wartungsarbeiten. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 25.04.1998 betraf die Tätigkeit auch die komplette Wartung der monatlich in der ÖStZ veröffentlichen Judikatur und Literatur in der mittels DBASE erstellten Judikatur- und Literaturverwaltung, Formatierung der mit Tabellenkalkulationsprogramm Lotus erstellten Tabellenberechnungssheets, den durch HG erstellten Geschäftsgrafiken oder den durch Winword erstellten Textdokumenten.
Diese Tätigkeit sei über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht (Anm. wohl gemeint Mitwirkungspflicht) hinausgegangen. Die Tätigkeit habe sich nach dem Arbeitsanfall gerichtet. Je nach Arbeitsanfall seien der Gattin monatlich zwischen ATS 880,00 bis ATS 3.120,00 ausbezahlt worden.
Aus den an die Steuerberatungskanzleien ausgestellten Honorarnoten seien die von der Ehegattin getätigten Arbeitsstunden ersichtlich, die an die Auftraggeber weiterverrechnet worden seien. Der Bw legt die Honorarnoten Nr. 14/19 vom 20.12.1991, mit welcher er 79 Stunden à ATS 300,00 und Ersatz von Barauslagen netto verrechnet, und Nr. 13/91 vom 9.11.1991, mit welcher er 125,5 Stunden à ATS 300,00 sowie Barauslagen netto verrechnet, vor.
Beiden Rechnungen fehlt der Leistungszeitraum, sodass sie den Leistungsempfänger L nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der Leistungszeitraum ergibt sich auch nicht aus dem beigelegten Leistungsverzeichnis.
In der HN 14/91 sind 2,5 Stunden à ATS 300,00 und ATS 40,00 Barauslagen für "Reisekosten für angestellten Ehegatten" enthalten. 2,5 Stunden sind jedoch nur 3,16 % von den verrechneten 79 Stunden, sodass kein wirtschaftlicher Grund für einen 12 %igen Anteil anzunehmen ist. Den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat nach dem Wortlaut der verrechneten Leistung, dass die Gattin einem Kunden etwas gebracht oder von diesem geholt hat. Dies ist jedoch eine Leistung, die nun nicht vom Bw angegeben wurde, jedoch grundsätzlich von der ehelichen Mitwirkungspflicht des ABGB umfasst wäre.
In der HN 13/91 scheint der Begriff "Ehegatte" gar nicht auf, sodass mit dieser HN nicht der Nachweis erbracht wird, dass mit dieser Honorarnote erkennbar Arbeitsstunden der Ehegattin offen weiterverrechnet wurden.
Unter steuerrechtlichen Aspekten ist der Terminus "angestellt" untrennbar mit einem nichtselbständigen Dienstverhältnis verbunden, sodass eine fachkundige Person wie ein Betriebsprüfer, was der Bw zuvor gewesen ist, diesen Begriff niemals in Verbindung mit einem Unternehmer verwenden würde. Eine unternehmerische Tätigkeit der Gattin im behaupteten Ausmaß, die eine Entlohnung iHv 12 % der Bruttoeinnahmen zzgl. 20 % USt gerechtfertigt hätte, ist aufgrund der vorgelegten Beweismittel und Ausführungen des Bw daher nicht anzunehmen. Weiters hat er selbst ausgeführt, dass er die Arbeit seiner Ehefrau kontrolliert hat.
Gemäß § 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
Laut Schriftsatz vom 25.04.1998 existieren keine schriftlichen Verträge.
Zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen müssen diese Vereinbarungen insbesondere von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten (VwGH 16.11.2006, 2005/14/0070; VwGH 15.03.1995, 94/13/0249; VwGH 31.03.1998, 96/13/0121, und VwGH 31.07.2002, 98/13/0011, 0040). Von vornherein ausreichend klar ist eine Vereinbarung jedenfalls in Schriftform, die laut Bw nicht getroffen wurde. Nun ist es nicht als fremdüblich anzusehen, dass ein Unternehmer mithilfe der eigenen Leistungserlöse auf den Arbeitsanfall des anderen schließt, wie es der Bw behauptet. Da die HN 14/91 anders als die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht unter dem Eindruck der Steuerminimierung verfasst wurde, wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "angestellt" für die Ehegattin der Wahrheit entspricht und die Ehegattin daher in einem Dienstverhältnis geringfügige Tätigkeiten wie zB Botendienste verrichtet hat, das jedoch nicht die Kriterien der Fremdüblichkeit erfüllt.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehegattin im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft am wirtschaftlichen Erfolg ihres Ehemannes partizipiert hat, wofür beispielsweise die Anschaffung des Peugeot im Namen der Frau durch den Bw spricht.
Die von der Ehegattin eingebrachte geringfügige Mitarbeit hat weder den Rahmen der ehelichen Mitwirkungspflicht im Erwerb des anderen gemäß § 90 Abs. 1 ABGB überschritten noch wurden fremdübliche Vereinbarungen getroffen, sodass das Tatbestandsmerkmal der betrieblichen Veranlassung bezüglich der Schreibhonorare nicht erfüllt ist. Auch der Vorsteuerabzug steht folglich nicht zu.
Der Berufungseinwand, der Empfängernennung des § 162 BAO sei entsprochen worden, weshalb eine Nichtanerkennung gem. leg. cit. unzulässig sei, geht ins Leere, weil es für steuerliche Anerkennung von Geschäftsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen auf die Fremdüblichkeit der Geschäftsbeziehung ankommt. Die Empfängernennung hat lediglich zutage gebracht, dass Empfänger der Schreibhonorare die Gattin gewesen ist. Damit war noch nicht die Frage der Eigenschaft der Schreibhonorare als Betriebsausgabe geklärt.
Da die Gattin des Bw keine Einkünfte aus einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle erzielt hat, bleibt dem Bw der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten.
Die vom Bw zur Tätigkeit der Gattin als Beweismittel vorgelegte Judikatur mit entsprechenden handschriftlichen Hinweisen für die Gattin sind als Beweis dafür, dass die Gattin den bearbeiteten Text tatsächlich getippt hat, ungeeignet, weil die weitere Bearbeitung damit nicht dargetan wird. Es ist genauso denkbar, dass sich der Bw damit Hinweise für sich gemacht hat. Es erscheint wenig glaubhaft, dass ein steuerrechtlicher Text von einer abgabenrechtlich nicht vorgebildeten Person in der vom Bw behaupteten Weise bearbeitet werden kann.
weitere nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen:
Betriebsausgaben für ein und dieselbe Sache sind nur ein Mal abzugsfähig, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie unter § 4 Abs. 4ff EStG 1988 zu subsumieren sind, und nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen, wozu auf oben dargestellte Rechtslage verwiesen wird.
Gemäß § 13 EStG 1988 können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden.
§ 13 betrifft nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Hinsichtlich des Anlagevermögens sind die Gewinnermittlungen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 gleich gestellt: in beiden Fällen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen (Durchbrechung des IST-Prinzips). Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dem Betrieb dauernd zu dienen (Jakom/Laudacher EStG 2012, § 6, Tz 60, mwN). Das bedeutet, dass ein Wirtschaftsgut, dass aufgrund einer betrieblichen Veranlassung erworben wird, noch lange nicht zum Anlagevermögen gehört, denn die betrieblich veranlasste Anschaffung impliziert für sich allein nicht das dauerhafte Dienen des Wirtschaftsgutes im Betrieb.
Soweit unter den GWG Wirtschaftsgüter enthalten sind, die auf der Terrasse Verwendung fanden, so wäre es am Bw gelegen, konform zu seiner Berufungseinschränkung diese von sich aus auszuscheiden und seinen Berufungsantrag entsprechend zu adaptieren.
Schließlich hat der Bw keine Überlegungen formuliert, wonach diese geringwertigen Wirtschaftsgüter des Jahres 1991 geeignet wären, seinem Betrieb als Software-Konsulent dauerhaft zu dienen. Sie sind daher den Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 zuzuordnen.
Dieselbe rechtliche Beurteilung hat zu Wirtschaftsgütern Platz zu greifen, die privat angeschafft wurden, aber dann betrieblich verwendet werden, ohne dass eine Einlage in ein Betriebsvermögen anzunehmen wäre, zB die häusliche Kaffeemaschinen, die auch dann eingesetzt wird, wenn ein Geschäftsfreund in der Wohnung empfangen und ihm Kaffee serviert wird. Jedoch hat der Bw mehr als nur eine Kaffeemaschine im Streitzeitraum abgesetzt. Im sonstigen Büroaufwand 1990 eine Kaffeemaschine um ATS 290,83, 1991 eine Kaffeekanne um ATS 165,00, eine Kaffeemaschine um ATS 581,67 und allenfalls zwei weitere um diesen Preis unter den GWG um ATS 1.163,33. Was unter den GWG der anderen Berufungsjahre erfasst wurde, hat der Bw trotz Aufforderung nicht offen gelegt.
Geschenke, wie die Kaffeemaschine für die Angestellten der Kanzlei L, fallen unter das Abzugsgebot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Die an den Bw herangetragene Frage bezog sich auf den von ihm als Reisekoffer bezeichneten Koffer; ein Aktenkoffer ist beim Betriebsgegenstand des Bw als GWG wohl unstrittig; ein Reisekoffer ist hingegen den Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn er aus Anlass einer Berufsreise angeschafft worden wäre, was jedoch in casu nicht einmal behauptet wurde (vgl. auch VwGH 03.09.2008, 2006/13/0125, zu einem Weckradio, um pünktlich in die Arbeit zu kommen). Der Aktenkoffer um ATS 398,00 und der Reisekoffer um ATS 439,00 wurden nach den Angaben in Excel-Tabelle Büromaterial gemeinsam am 1.10.1991 erworben.
Zu den weiteren Betriebsausgaben (Aufwandersätze, Instandhaltung, GWG und Kleinmaterial der anderen Jahre außer 1991, Fachliteratur und sonstiger Aufwand) hat der Bw trotz Aufforderung die betriebliche Veranlassung nicht dargelegt. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der dargelegten Gründe sind nicht anzuerkennen:
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1990
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1991
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1992
|
1993
|
1994
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Aufwandersätze
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1.920,00
|
10.120,00
|
20.810,00
|
16.150,00
|
9.450,00
|
Instandhaltung
|
0,00
|
0,00
|
1.116,00
|
1.458,00
|
2.491,67
|
GWG und Kleinmaterial
|
2.566,00
|
15.532,00
|
0,00
|
698,00
|
2.579,00
|
Fachliteratur
|
4.320,51
|
1.438,27
|
2.501,27
|
1.407,27
|
643,64
|
Sonstiger Aufwand
|
952,15
|
188,25
|
618,83
|
742,60
|
388,83
|
Summe
|
9.758,66
|
27.278,52
|
25.046,10
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20.455,87
|
15.553,14
Zu jenen Betriebsausgaben, die laut nachgereichten Excel-Tabellen von den Beträgen laut Abgabenerklärung abweichen, wird angenommen, dass sie nicht erklärter Höhe angefallen, sondern laut Liste angefallen sind. Die Betriebsausgaben sind aufgrund des relevanten Sachverhalts unter Berücksichtigung oben dargestellter Rechtslage wie folgt zu berechnen.
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Büromaterial - netto, nur 1994 brutto
|
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1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
lt. Tabelle Bw
|
952,25
|
1.393,00
|
1.925,00
|
618,83
|
466,60
|
Ausscheiden lt UFS:
|
0,00
|
|
|
|
0,00
|
Reisekoffer
|
|
-365,83
|
|
|
|
Tischstaubsauger
|
|
|
-415,00
|
|
|
Büroware
|
|
|
|
-447,50
|
|
Summe
|
952,25
|
1.027,17
|
1.510,00
|
171,33
|
466,60
|
Vorsteuer
|
190,45
|
205,43
|
302,00
|
34,27
|
0,00
Reisekoffer und Tischstaubsauger sind den Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 zuzuordnen. Die Bezeichnung "Büroware" ist zum einen derart unbestimmt und zum anderen ist auch der Betrag für Büroware in dieser Höhe nicht üblich, dass sie angesichts der Sorglosigkeit des Bw bei Erstellung seiner Steuererklärungen ohne nähere Darlegung nicht anzuerkennen ist. Der Tatbestand der betrieblichen Veranlassung des § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist daher nicht erfüllt.
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PC-Material - netto, nur 1994 brutto
|
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1990
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1991
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1992
|
1993
|
1994
|
lt. Tabelle Bw
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1.697,67
|
2.478,25
|
4.314,50
|
929,75
|
3.799,30
|
Ausscheiden lt UFS:
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|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Kindersicherung
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-107,50
|
|
|
|
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Summe
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1.590,17
|
2.478,25
|
4.314,50
|
929,75
|
3.799,30
|
Vorsteuer
|
318,03
|
495,65
|
862,90
|
185,95
|
0,00
Die Kosten für die Kindersicherung ist den Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 zuzuordnen; der Tatbestand der betrieblichen Veranlassung des § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist daher nicht erfüllt.
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Sonstiger Büroaufwand - netto
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lt. Erklärung
Normen und Schlagworte
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 146 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 10a StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 6a UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 6 Z 18 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 6 Z 5 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 90 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 90 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-W/07
- Stammnummer
- 61369
- Gültig
- 13.09.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF