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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0400-F/08

Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ansässigkeit)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-F/08vom 05.12.2008Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Es liegt auch ein ungewöhnlicher Sachverhalt vor, wenn ein Ehegatte Jahre nach seiner Scheidung der geschiedenen Ehegattin sein Elternhaus zum Umbau und zur anschließenden Nutzung für sich, die Kinder und ihre Mutter samt Lebensgefährten überlässt. Und im gleichen Zeitraum ein zweites, gemeinsames Kind geboren wird. Ungewöhnlich ist der Sachverhalt jedoch nur insofern, dass behauptet wird, die beiden Ehegatten hätten nicht wieder zueinander gefunden." Der Berufungsführer hat es unterlassen, hiezu Stellung zu nehmen. Der UFS geht daher in Übereinstimmung mit dem Finanzamt Bregenz davon aus, dass auch folgende Tatsachen - die vom Berufungsführer im Schreiben vom 25. Oktober 2007 vorgebracht wurden - für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Berufungsführer und Frau KS sprechen: 1. Aufnahme von Krediten zum Umbau des dem Berufungsführer gehörenden Hauses in W in Höhe von insgesamt 300.000,00 € 2. Verfügungsmacht der geschiedenen Ehegattin über das Konto des Berufungsführers um die für den Umbau anfallenden Rechnungen zu bezahlen 3. Geburt eines gemeinsamen Kindes ca vier Jahre nach der Scheidung Es ist völlig unglaubwürdig, dass jemand mit dem Einkommen des Berufungsführers in ein zwar ihm gehöriges Haus, das angeblich aber nur von der geschiedenen Ehefrau, den gemeinsamen Kindern, der Mutter der geschiedenen Ehegattin, sowie dem Lebensgefährten der Mutter der geschiedenen Ehegattin bewohnt wird, 300.000,00 € investiert, ohne dass er dieses Haus bewohnt, dass er der geschiedenen Ehegattin, die nur über ein geringes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen verfügt, die Verfügungsmacht über sein Konto, auf dem sich 300.000,00 € aus den Kreditverträgen befinden, einräumt und mit ihr Jahre nach der Scheidung ein gemeinsames Kind zeugt. Bestünde, wie vom Berufungsführer behauptet, keine Lebensgemeinschaft, hätte er nicht das Vertrauen in seine geschiedene Ehegattin gehabt, ihr diese 300.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Weiters hätte er nicht mit ihr ein gemeinsames Kind gezeugt. Dieses große Vertrauen spricht eindeutig für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Berufungsführer und Frau KS. In der Eingabe vom 12. März 2008, mit der der Berufungsführer für viele Tage die Beobachtungen des Finanzamtes Bregenz bestätigt hat, brachte er wörtlich vor: "BF und KS befassen sich, obwohl sie geschieden sind, eingehend mit der Erziehung ihrer Kinder. Daher besuchen beide Kinder derzeit Montessori Einrichtungen. KS hilft dort tatkräftig mit, was sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Daher muss BF auf die Kinder aufpassen. Dies gilt auch für die Zeit während KS den Kurs zur Erlangung der Studienberechtigungsprüfung besucht. Das Wochenende dient dazu die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern zu vertiefen und das gegenseitige Vertrauen zu erhalten." Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist bei einem geschiedenen Ehepaar kein großes Vertrauensverhältnis mehr gegeben. Das gemeinsame Verbringen der Wochenenden, um das gegenseitige Vertrauen zu vertiefen, spricht eindeutig dafür, dass erstens ein Wohnsitz des Berufungsführers in W gegeben ist und dass wiederum eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Berufungsführer und Frau KS besteht. Auch spricht für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in W die Tatsache, dass der Berufungsführer während der vielen abendlichen Abwesenheiten der Frau KS durch ihre Tätigkeit in den Montessori Einrichtungen, die von ihren Kindern besucht werden, und durch ihre Teilnahme am Kurs zur Erlangung einer Studienberechtigungsprüfung, die Kinder betreut. Aus Punkt 5. des Scheidungsvergleiches vom 14. Juni 1999 geht hervor, dass die geschiedene Ehegattin des Berufungsführers die alleinigen Mietrechte an der Ehewohnung in L übernommen hat. Für den Fall des Nichtvorliegens einer Lebensgemeinschaft wäre es geradezu widersinnig, wenn der Berufungsführer seiner geschiedenen Ehegattin, ihrer Mutter und deren Lebensgefährten, unentgeltlich - lediglich gegen Bezahlung der Zinsen aus den von ihm für den Umbau seines Hauses aufgenommenen Krediten und den Betriebskosten - sein Haus überlassen hätte, ohne dass er dazu verpflichtet war. Im Verfahren bezüglich Wohnbeihilfe führte Frau KS aus, dass sie an den Berufungsführer eine monatliche Miete in Höhe von 600,00 € zuzüglich Betriebskosten leiste. Ein schriftlicher Mietvertrag konnte nicht vorgelegt werden. Der Berufungsführer bestätigte im Wohnbeihilfenverfahren, dass ihm Frau KS 600,00 € monatlich Miete zuzüglich 137,00 € Betriebskosten bezahle. Aus dem Wohnbeihilfeakt ging ebenfalls hervor, dass die von Frau KS und den Kindern benützte Wohnung 130 m² groß ist. Dies würde einer Miete von 4,61 € pro m² entsprechen, was fremdunüblich wenig ist. Wenn keine Lebensgemeinschaft vorliegen würde, hätte sich der Berufungsführer niemals darauf eingelassen, nur einen mündlichen unbefristeten Mietvertrag gegen ein unüblich niedriges Mietentgelt, das nach seinen Ausführungen in der Tilgung der Kreditzinsen besteht, abzuschließen, zumal er die Kosten für die Kreditrückzahlung zu tragen hat. Durch die Nutzung der Wohnung durch Frau KS und die Kinder wird die Wohnung und damit die von ihm getätigte Investition von 300,000,00 € abgenützt. Wenn man dem Berufungsführer glauben schenken wollte, würde er von der Investition nicht profitieren, da die Nutzung der Wohnung und somit auch die Abnutzung seiner Investition ausschließlich durch Frau KS, die Kinder, die Mutter von Frau KS und deren Lebensgefährten erfolgen würde. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungsführer diese 300.000,00 € nur deshalb investiert hat, weil er wieder der Lebensgefährte von Frau KS ist. Aus der Aussage des Berufungsführers bei der Einvernahme am 14. Februar 2008 geht hervor, dass die Mutter des Berufungsführers und deren Lebensgefährte unentgeltlich im Haus des Berufungsführers wohnen. Laut der am 30. Oktober 2007 vom Berufungsführer übermittelten Aufstellung über die Aufteilung der Betriebskosten beträgt die Wohnungsgröße der von der Mutter der Berufungsführerin und deren Lebensgefährten benützten Wohnung 100 m². Es widerspricht vollkommen der Lebenserfahrung, dass jemand fremden Personen unentgeltlich eine 100 m² Wohnung überlässt, zumal ihm nach seinen eigenen Angaben für Übernachtungen in seinem Haus in der Str nur eine Couch im Wohnzimmer zur Verfügung steht. In der Vorhaltsbeantwortung vom 22. August 2008 brachte Frau KS vor, dass ihre Mutter und deren Lebensgefährte im Erdgeschoss des Hauses des Berufungsführers wohne und ihre Mutter 4.800,00 € pro Jahr an Frau KS bezahle. Dies seien die Kosten für die Montessori-Schule und den Montessori-Kindergarten. Selbst wenn man dies als Miete ansehen würde, wäre dies eine an Frau KS bezahlte Miete, die jedoch nicht Eigentümerin dieser Wohnung ist. Bestünde keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Berufungsführer und Frau KS würde dieser der Mutter von Frau KS die Wohnung nicht gegen Bezahlung der Kosten für die Montessori-Einrichtungen, die seine Kinder besuchen, überlassen, da er den Kindesunterhalt in Höhe von 1.125,00 CHF monatlich leistet und sich durch die Tragung der Kosten für die Montessori-Einrichtungen an der Höhe des von ihm zu leistenden Unterhalts nichts ändert. Die Tragung dieser Kosten kommt sohin ausschließlich Frau KS zugute. Selbst wenn man diese 400,00 € pro Monat als Miete an den Berufungsführer werten würde, würde dies zu einer Miethöhe von 4,00 € pro m² führen. Dabei handelt es sich um eine unüblich niedrige Miete. Die unentgeltliche Überlassung dieser Wohnung kann nur dadurch erklärt werden, dass der Berufungsführer der Lebensgefährte von Frau KS ist und er daher bereit war, der Mutter seiner Lebensgefährtin die Wohnung prekaristisch zu überlassen. Zudem trägt der Berufungsführer laut Schreiben vom 25. Oktober 2007 die Prämien für die Eigenheimversicherung. Die Frage, warum der Berufungsführer bei längeren Aufenthalten in W regelmäßig im Hof seines Vaters parkt, hat er nicht beantwortet. Der UFS geht davon aus, dass er deshalb regelmäßig im Hof seines Vaters (ca 150 m von seinem eigenen Haus entfernt) geparkt hat, weil der Hof seines Vater nur schwer einsehbar ist und er dadurch den Schein seines ausschließlichen Schweizer Wohnsitzes leichter aufrecht erhalten konnte. Auch die Tatsache, dass, wenn sich der Berufungswerber in der Schweiz aufhält, er fast ausschließlich mit Frau KS telefoniert (Verbindungsnachweise Oktober und November 2007), deutet auf einen sehr engen Kontakt hin. Auf Grund der oben dargestellten Beweiswürdigung sowie der Rechtslage ist aus den weitschweifigen Ausführungen, Vermutungen und Unterstellungen im Vorlageantrag für den Berufungsführer nichts zu gewinnen. Zusammenfassend wird daher ausgeführt: Für einen Wohnsitz in Österreich spricht: 1. Die hohe Anzahl der Aufenthaltstage im Beobachtungszeitraum in W. 2. Die Ausführungen des Berufungsführers, wonach er das Wochenende in W verbringe um die Beziehung der Eltern zu den Kindern zu vertiefen und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. 3. Dass der Berufungsführer während seiner Verletzung in W wohnte. 4. Dass der Berufungsführer unter der Woche nach W kommt, um die Kinder zu besuchen, und meistens dort übernachtet. 5. Dass der Berufungsführer der Bank gegenüber als Adresse W angegeben hat. 6. Die Aufnahme von Krediten zum Umbau des dem Berufungsführer gehörenden Hauses in W in Höhe von 300.000,00 €. 7. Die Verfügungsmacht der geschiedenen Gattin über das Konto des Berufungsführers, um die für den Umbau anfallenden Rechnungen zu bezahlen. 8. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes mit der geschiedenen Ehegattin ca vier Jahre nach der Scheidung. 9. Die Bewohnung des Hauses in W durch die geschiedene Ehegattin und die Kinder auf prekaristischer Basis bzw gegen ein unüblich niedriges Entgelt ohne Mietvertrag und Überlassung einer Wohnung an die Eltern der geschiedenen Ehegattin ohne Mietvertrag und ohne Entgelt. Auf Grund dieser Feststellungen, die vom Berufungsführer nicht überzeugend entkräftet werden konnten, gelangt der UFS in freier Beweiswürdigung zur Feststellung, dass der Berufungsführer über einen Wohnsitz in seinem Haus in der Str in W verfügt hat und dass der Berufungsführer sich häufiger an seinem Wohnsitz in Österreich als an seinem Wohnsitz in der Schweiz aufgehalten hat. Abgerundet wird das Bild noch dadurch, dass der Berufungsführer seit 22. Juli 2008 seinen Hauptwohnsitz in der Str in W offiziell gemeldet hat. Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich spricht: | Österreich | Schweiz | Lebensgefährtin | Arbeitsplatz | Kinder | Sprachkurs | Vater | | Schwester | | Freunde | | gesellschaftliche Kontakte | Da für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen die persönlichen Beziehungen wichtiger sind, als die wirtschaftlich beruflichen Beziehungen, liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in Österreich. Der Berufungsführer ist gemäß § 1 Abs 2 EStG in Verbindung mit Artikel 15 Abs 1 und Artikel 23 Abs 2 DBO Ö-CH in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 wurden vom Finanzamt auf Grund der Angaben des Berufungsführers ermittelt. Hinsichtlich der Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen hat der Berufungsführer nichts vorgebracht. Die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen ist auch nach Ansicht des UFS korrekt ermittelt worden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 5. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0400-F/08
Stammnummer
38071
Gültig
05.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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