Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0400-F/08
Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ansässigkeit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-F/08vom 05.12.2008Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 teilte der Berufungsführer im Wesentlichen mit, dass er eine Wohnung in der Schweiz gemietet habe, dass er in der Schweiz arbeite, dort steuerpflichtig und sozialversichert sei, in der Schweiz eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung habe, mit Frau KS nicht wieder verheiratet sei und nach W deswegen komme, um seine Kinder zu besuchen. Aus diesem Schreiben und den beigefügten Unterlagen geht lediglich hervor, dass der Berufungsführer über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass er über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, bzw in der Schweiz ansässig iSd DBA Ö-CH ist. Dies wurde dem Berufungsführer auch vom Finanzamt Bregenz mittels Schreiben vom 22. Juni 2007 mitgeteilt, in dem der Berufungsführer aufgefordert wurde, darzutun, dass er in der Schweiz ansässig ist. Zudem wurde ihm vorgehalten, dass ein ungewöhnlicher Sachverhalt vorliege, wenn ein Ehegatte Jahre nach seiner Scheidung der geschiedenen Ehegattin sein Elternhaus zum Umbau und zur anschließenden Nutzung für sich, die Kinder und ihrer Mutter samt Lebensgefährten überlasse und im gleichen Zeitraum ein zweites gemeinsames Kind geboren werde. Der Berufungsführer wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Ansässigkeit bzw des Mittelpunktes der Lebensinteressen sehr stark in die Privatsphäre eines Steuerpflichtigen eingreife und demgemäß derartige Ermittlungen einer Behörde als Eingriff in die Privatsphäre verstanden würden und dass die Behörde, wenn die entsprechenden Beweise nicht vom Abgabepflichtigen beigebracht werden, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachkommen werde.
Die mit Schreiben vom 17. Juli 2007 vorgelegte Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Wa, der Mietvertrag über die Wohnung in der Schweiz, die Rechnung über die Schweizerischen Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie die Stromrechnung der Gemeinde Wa belegen nur, dass der Berufungsführer über einen Wohnsitz in Wa verfügt, was vom Finanzamt auch nicht bestritten wurde. Diese Urkunden besagen aber nicht, dass der Berufungsführer über keinen Wohnsitz in W verfügt hat, bzw dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers nicht in W gelegen ist. Das Vorbringen in der Berufung, dass das Finanzamt die vom Berufungsführer vorgelegten Urkunden - aus denen sich ergibt, dass der Berufungsführer einen Wohnsitz in der Schweiz habe - nicht gewürdigt habe, ist nicht richtig, da das Finanzamt in Übereinstimmung mit dem Berufungsführer davon ausgegangen ist, dass dieser über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt.
Nach § 115 Abs 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit. Im Abgabenverfahren gilt nicht die Parteienmaxime, daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht allein deshalb zu Grunde legen, weil sie von der Partei behauptet werden. Offizialmaxime bedeutet, dass die Abgabenbehörde verpflichtet ist, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, dass dieser Verfahrensschritt somit nicht in der Disposition der Partei und auch nicht im Ermessen der Behörde liegt und die Behörde ohne an Parteianträge gebunden zu sein, die Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen hat. Die Behörde hat die Verfahrensherrschaft bei der Sachverhaltsaufklärung. Verfahrensziel muss sein, dass die Tatsachenermittlung zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes führt, weil nur auf diese Weise die richtige Besteuerung und damit aus positivrechtlicher Sicht die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet werden kann. Gleichheit der Besteuerung verwirklicht sich durch Gesetzmäßigkeit der Besteuerung und Gesetzmäßigkeit setzt eine vollständige und wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes voraus. Der zufolge gesetzlicher Regelung damit Hand in Hand gehende Untersuchungsgrundsatz verfolgt die Erforschung und Berücksichtigung der materiellen Wahrheit. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Abgabenbehörden alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Wahrheit feststellen und der Besteuerung zu Grunde legen zu können. Die Geltung dieser Grundsätze im Abgabenverfahren ist verfahrenszweckadäquat, weil die Besteuerungsaufgaben im öffentlichen Interesse erfüllt werden und ein besonderes öffentliches Interesse an der sachlichen Richtigkeit der behördlichen Entscheidungen über die Besteuerung besteht. Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent für den Abgabengläubiger die Abgabenbehörde. Sie trägt die faktische Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Solcherart obliegen nach § 115 Abs 1 BAO den Abgabenbehörden die dort vorgesehenen Ermittlungspflichten. Sie haben daher ihre Sachverhaltsermittlungen gerichtet auf den objektiv richtigen Abgabenanspruch bis zur Grenze des Zumutbaren zu führen. Dieser Ermittlungspflicht steht aber als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber. Der Verfahrensgrundsatz der Amtswegigkeit befreit den Abgabepflichtigen nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, ebenso wie die den Abgabepflichtigen treffende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Abgabenbehörde nicht von der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht befreit. Die beiderseitigen Pflichten, die sich aus § 115 Abs 1 BAO ergebenden Pflichten der Behörde und die sich aus dem Mitwirkungsgebot ergebenden Pflichten der Partei, führen zu einem Bündel korrespondierender subjektiver Rechte und Pflichten, wobei die sich daraus ergebenden Sachverhaltsaufklärungspflichten des einen Verfahrensteiles in ihrem Umfang und in ihrer Intensität weitgehend unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten und das Maß der Erfüllung dieser Pflichten durch den anderen bestimmt werden. Dieser Regel kommt vor allem besondere Bedeutung zu, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken der Behörde mit der Partei geklärt werden kann. Da die Abgabengesetze regelmäßig Sachverhalte erfassen, die im Lebensbereich des Abgabepflichtigen liegen, ist diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht der Partei zumeist erfüllt. Es lässt sich mit gutem Grund sagen, dass das Konzept der abgabenbehördlichen Sachverhaltsermittlungsgrundsätze und der Pflichtenverteilung geradezu von dieser Vorstellung ausgeht und beiden Seiten, den Rechtsprätendenten des Abgabengläubigers und auch den Abgabepflichtigen Sachaufklärungs-(Mitwirkungs)Pflichten auferlegt, die idealiter in ihrer Erfüllung durch die hievon Betroffenen zum Ergebnis der Erkenntnis und zur Möglichkeit der Berücksichtigung der materiellen Wahrheit führen müssen. Es gibt Sachverhalte, die nur im Zusammenwirken von Behörde und Partei geklärt werden können. Für diese ist dieses gedankliche Spiel des Zusammenwirkens der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung und der Beibringung durch die Parteien gedacht, dies ungeachtet der beiderseitigen Pflichten und der ergebnishaft sich ergänzenden und zusammenfügenden arbeitsteilig gewonnenen Beitragsleistungen. Die Aufgabe der Partei ist aber dennoch entsprechend der Wortbedeutung dieser Pflichtbezeichnung eine Mitwirkung; die Behörde allein ist verfahrensbeherrschender Träger der Sachverhaltsermittlung dieses Verfahrens und seines Ergebnisses, daher verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt sowie allein Träger der Verantwortung des Verfahrens und seines Ergebnisses. Aus diesen Verpflichtungen heraus bestimmt die Abgabenbehörde Inhalt und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit und das Maß der den Parteien aufzuerlegenden Mitwirkungspflichten - je nach dem Stand des von einer Verfahrensstufe zur nächsten voranschreitend Erreichten - nicht zuletzt nach dem Maßstab des Grades ihrer Überzeugung vom Erreichen des Verfahrenszieles oder des Misslingens der Ermittlungsversuche. So gesehen widersprechen sich Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht nicht, sondern ergänzen einander und steigern ihre Wirkung, wobei die Gewichte im Einzelfall unterschiedlich verteilt sein können. Das Maß der Pflichtenzuweisung an den einen Verfahrensteil hängt in erster Linie vom Ausmaß der Erfüllung der Sachaufklärungspflichten des anderen Verfahrensteils ab. Das Versagen auf der einen Seite, führt zu einer Intensivierung der Aufklärungsarbeit auf der anderen Seite. Die Pflichtenzuweisung kann sich auch danach bestimmen, welche Verfahrenspartei ungewöhnliche, den üblichen Wirtschaftsabläufen und Lebensverhältnissen nicht entsprechende Sachverhalte behauptet, unterstellt, annimmt. Man kann davon ausgehen, dass die Konzeption der symmetrisch-korrespondierenden Sachverhaltsaufklärungs- und Mitwirkungspflichten von den Vorstellungen üblicher, typischer, den alltäglichen Verläufen und Gestaltungen entsprechenden Sachverhalte ausgeht, weshalb sich der Erfahrung zufolge dann, wenn es um die Berücksichtigung solcher üblicher, typischer normal verlaufender Geschehnisse geht, die beiderseitigen Sachverhaltsaufklärungspflichten gleichgewichtet und vollständig erfüllt ein konfliktfreies Verfahren und ein unstrittiges Ermittlungsergebnis ermöglichen. Anders ist es bei den diesen idealtypischen Verhältnissen nicht entsprechenden Sachverhalten. In diesen Fällen hält die Judikatur die von ihr entwickelte Regel bereit, dass dann, wenn ein außergewöhnlicher oder in seiner Entstehung, in seiner Beschaffenheit, in seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen ist, den Verfahrensteil, der sich auf im Wirtschaftsleben unübliche Sachverhalte und auf von der durchschnittlichen Erfahrung abweichende Lebensverhältnisse beruft, eine erhöhte Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung und zur Mitwirkung trifft. Dasselbe gilt auch, wenn die erkenntnismäßigen Zutritts-, Zugriffs- und Nachweismöglichkeiten eines Verfahrensteiles eingeschränkt oder ausgeschlossen sind.
Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass es kein Rechtshilfeabkommen mit der Schweiz in Steuerangelegenheiten gibt und dass es daher der Abgabenbehörde unmöglich ist, zu erheben, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in der Schweiz liegt. Es wäre daher Sache des Berufungsführers gewesen, alle Umstände darzutun, die für die Annahme sprechen, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz liegt. Dazu wurde er auch vom Finanzamt Bregenz mehrfach aufgefordert. Der Berufungsführer hat diesen Ersuchen des Finanzamtes nicht entsprochen. Es kann dem Finanzamt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es nur die für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sprechenden Tatsachen, nicht aber die für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz sprechenden Tatsachen erhoben hat.
Für die Abgabepflicht wesentlich ist das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes sowie im Falle mehrerer Wohnsitze im In- und Ausland, das Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Inland.
Da dem Finanzamt bislang nur bekannt war, dass der Berufungsführer über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, dem Finanzamt aber Informationen zur Verfügung standen, die es nahe gelegt haben, dass der Berufungsführer auch einen Wohnsitz in Österreich innehat, sowie, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in Österreich gelegen ist, war das Finanzamt Bregenz von Amts wegen verpflichtet, zu ermitteln, ob der Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in Österreich gelegen sind, da es sich dabei zweifellos um für die Abgabepflicht bzw die Erhebung der Abgaben wesentliche Verhältnisse handelt.
Vorerst versuchte des Finanzamt Bregenz durch Vorhalte an den Berufungsführer abzuklären, ob dieser sowohl über einen Wohnsitz in der Schweiz als auch einen weiteren Wohnsitz in Österreich verfügt, bzw wenn er über Wohnsitze in Österreich und in der Schweiz verfügt, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführer gelegen ist. Der Berufungsführer hat lediglich Urkunden vorgelegt, die für einen Wohnsitz in der Schweiz sprechen, hat es aber unterlassen, Angaben über einen allfälligen Wohnsitz in Österreich bzw seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu machen. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungsführer ist daher seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes nicht nachgekommen. Das Finanzamt war daher gezwungen, seine Ermittlungen zu intensivieren und auf andere Weise zu erheben, ob der Berufungsführer einen Wohnsitz in Österreich hat und ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in Österreich gelegen ist.
Das Finanzamt hat daher am 28. September 2007 begonnen, täglich zu überprüfen, ob der PKW des Berufungsführers in der Nähe seines Wohnhauses in W geparkt ist. Weiters wurde beobachtet, ob der Berufungsführer in seinem Haus oder im Haus seines Vaters wohnt. Dabei wurde festgestellt, dass er nicht im Haus seines Vaters, sondern in seinem eigenen Haus wohnt.
Um solche Ermittlungen zu tätigen, bedarf es weder einer behördlichen noch einer gerichtlichen Anordnung. Eine vorherige Mitteilung an den Berufungsführer, welche Ermittlungen für welchen Zeitraum durchgeführt werden, würde die Ermittlungen konterkarieren, da es dadurch dem Berufungsführer möglich wäre, sein Verhalten zu ändern und so die Ermittlungen leer laufen zu lassen, in dem er beispielsweise für den Zeitraum der angekündigten Überwachung seinen Schweizer Wohnsitz benützt. Um das tatsächliche Verhalten des Berufungsführers feststellen zu können, war es daher notwendig, die Ermittlungen ohne Ankündigung durchzuführen.
Die vom Vertreter des Berufungsführers im Schreiben vom 16. Mai 2007 geäußerte Rechtsansicht, dass der vom Finanzamt geäußerte Verdacht nicht genüge, ein Ermittlungsverfahren gegen den Berufungsführer hinsichtlich seines Wohnsitzes einzuleiten, ist auf Grund der klaren Anordnung der §§ 114 Abs 1 und 115 Abs 1 BAO, wonach die Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen haben, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden und sie alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben haben und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, nicht nachvollziehbar. Um solche Ermittlungen durchzuführen wie sie im gegenständlichen Fall vom Finanzamt getätigt wurden, bedarf es insbesondere keiner Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Die dahin gehende im Vorlageantrag geäußerte Rechtsansicht ist vollkommen verfehlt, da im gegenständlichen Fall nicht die Finanzstrafbehörde, sondern die Abgabenbehörde ermittelt hat.
Im Erkenntnis vom 29. September 1993, 89/13/0159 führte der VwGH aus:
"Aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer weder die Namen der ihn belastenden Personen, noch deren vollständige Aussagen mitgeteilt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1991, 90/16/0210) ist es mit einem rechtsstaatlichen Verfahren grundsätzlich nicht vereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu gründen, die dem Beschuldigten nicht zugänglich sind; vielmehr ist eine solche Vorgangsweise durch die §§ 114 Abs. 3 und 115 Finanzstrafgesetz untersagt. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es jedoch, dass ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Einen derartigen Verdacht vermögen auch die Aussagen geheimgehaltener Personen zu begründen."
Selbst für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, begründen die Aussagen geheimgehaltener Personen einen ausreichenden Verdacht. Daher hätten bereits die Ausführungen des Finanzamtes im Schreiben vom 30. April 2007:
"Der Finanzbehörde wurde schon des öfteren zur Kenntnis gebracht, dass das Fahrzeug mit dem Schweizer Kennzeichen SG, welches auf BF, CH-ADR zugelassen ist, speziell an Wochenenden vor dem Haus in der Str in W geparkt ist.
Nach ho Aktenlage steht das Objekt in der Str in W in Ihrem Eigentum. Seit dem Umbau dieses Hauses (3.1.2003) ist Ihre ehemalige Ehegattin (KS) mit den minderjährigen Kindern (Sarah und Salome) dort wohnhaft. Aufgrund dieser Sachlage besteht der Verdacht, dass sie wieder mit Ihrer geschiedenen Ehegattin zusammen leben."
einen ausreichenden Verdacht begründet, um ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Da es sich im gegenständlichen Verfahren aber nicht um ein Finanzstrafverfahren, sondern lediglich um ein Abgabenverfahren handelt, ist ein solcher Verdacht für das amtswegige Tätigwerden der Abgabenbehörde nicht notwendig.
Die vom Berufungsführer geäußerte Rechtsansicht, dass die Erhebungen, die vor dem 3.7.2007 getätigt wurden, rechtswidrig seien, weil davor kein Erhebungsauftrag bestanden habe, wird vom UFS nicht geteilt. Selbst wenn die vor dem 3.7.2007 stattgefundenen "Überwachungsmaßnahmen" rechtswidrig wären, da kein Erhebungsauftrag bestanden hat, wäre für den Berufungsführer daraus nichts zu gewinnen, da dies wie weiter unten noch ausgeführt wird, zu keinem Beweisverwertungsverbot führt.
Selbst wenn ein Bescheid erlassen worden wäre, würde es sich bei diesem lediglich um eine verfahrensleitende Verfügung handeln, gegen die gemäß
§ 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
§ 166 BAO normiert als Grundsatz die Unbeschränktheit der Beweismittel, sodass auch ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden darf. Es entspricht nicht der österreichischen Beweisverfahrensrechtstradition, dass ein Beweisaufnahmeverbot das Beweisverwertungsverbot in sich schließt. Ungeachtet des Bestandes des Beweisaufnahmeverbotes wären Beweisverwertungen und darauf aufbauende Bescheide keineswegs nichtig, die Bescheide aus diesem Grund allein auch nicht rechtswidrig. Das österreichische Abgabenverfahrensrecht kennt daher wohl verbindliche Beweisaufnahmeverbote (wie etwa § 170), aber nicht ausdrückliche generelle Beweisverwertungsverbote. Verfahrensordnungen, denen es um die Erforschung und Berücksichtigung der materiellen Wahrheit geht, stehen den Beweisverwertungsverboten ablehnend gegenüber. Als Formalregeln ließen sich diese mit dem Prinzip der Maßgeblichkeit der materiellen Wahrheit nicht in Einklang bringen. Durch richtige Denkakte gesicherte Erkenntniswerte können nicht aus der Gedankenwelt des Erkennenden entfernt, gewonnene Einsichten in Sachlagen nicht ungeschehen, gefestigte Feststellungen von konkreten Geschehnissen nicht gelöscht werden (StolI, ÖStZ 1985, 122, 125). Die Gesetzeslage bestätigt dies im Prinzip, zumal gemäß
§ 166 tatsächlich alles (geeignete, zweckdienliche, dem Parteiengehör zugängliche) als Beweismittel in Betracht kommt, was der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (der materiellen Wahrheit) zu dienen geeignet ist.
Für diese Gedankenrichtung spricht auch, dass das Finanzstrafverfahren im Jahre 1985 durch die Novelle BGBl 1985/571 mit einem ausdrücklichen Beweisverwertungsverbot im § 98 Abs 4 FinStrG versehen wurde. Um den sich abzeichnenden Änderungen in der Rechtsprechung und der vom VfGH geforderten Effektivität garantierter Verfahrensrechte zu entsprechen, wurde dieses neue (und erste in der österreichischen Strafrechtsordnung) statuierte Verwertungsverbot normiert. Danach dürfen im Finanzstrafverfahren Beweismittel, die unter Verletzung bestimmter Vorschriften (Verbote) gewonnen wurden, bei der Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden. Es ist von der über die Besonderheit des Strafrechtsverfahrens hinausreichenden Auffassung auszugehen, dass der mit dem Beweisverfahren verfolgte Zweck, nämlich die Erforschung der materiellen Wahrheit, nicht alle Mittel ("hemmungslose" Ermittlungen) rechtfertigt. In Anbetracht des Legalitätsprinzips sind aber andererseits alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 115 Abs 1) zu berücksichtigen, die aber durchaus auf rechtswidrig erlangten Kenntnissen beruhen können (VwGH 20.2.1992, 90/16/156). In diesem durch gegensätzliche Wertungen gekennzeichneten Spannungsverhältnis gewinnt die Überlegung Bedeutung, dass in der am Grundrechtsschutz orientierten freien Gesellschaft die totale Verwirklichung der Gerechtigkeit an der Bewahrung der verfassungsmäßig gesicherten Individualrechte ihre Schranken findet, sei es in der Kriminalitätsbewältigung, sei es in der Durchsetzung der sogenannten Steuergerechtigkeit. Wenn die Erlangung des Beweismittels gegen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grund- und Freiheitsrecht verstößt oder sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmungen verletzt werden, darf ein solchermaßen beschafftes Beweismittel nicht verwertet werden (siehe auch StolI, ÖStZ 1985, 122, 125). Es ist also somit jedenfalls von Bedeutung, ob die Rechtswidrigkeit bei der Beweiserlangung in einem Verfassungsverstoß besteht. Für den Fall der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte ist davon auszugehen, dass ein Verwertungsverbot de facto besteht. Ein Bescheid, der auf einem unter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zustandegekommenen Beweisergebnis beruht, wäre demnach im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes der Aufhebung verfallen. Diese Annahme eines Beweisverwertungsverbotes mit der Folge der Rechtswidrigkeit des abschließenden Sachbescheides bei Verletzung eines Beweisverbotes gilt auch, wenn staatsvertragliche Regelungen (zum Beispiel Rechtshilfeübereinkommen und ähnliche Verträge jeweils in Verbindung mit dem ARHG) bestehen und entsprechende Vorbehalte der Vertragsstaaten gemacht werden, die die Verwertung bestimmter Beweise durch bestimmte Behörden ausschließen. Wird nun Rechtshilfe auf Grund solcher vertraglicher Regelungen aber nur unter bestimmten Vorbehalten und Bedingungen gewährt, dann dürfen im Rechtshilfeweg erhobene Beweise entgegen den gemachten Vorbehalten nicht übernommen und verwertet werden (vgl VwGH 22.1.1992, 90/13/237). Für den Fall der "einfachen" Rechtsverletzung, also einer bloßen Verfahrensrechtsverletzung, ist ungeachtet des Umstandes, dass ein Beweisverwertungsverbot prinzipiell nicht besteht, die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, dann unzulässig, wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbote widerspräche. Die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften stünde der Verwertung keinesfalls entgegen. Im Bereich der Verletzung einfach gesetzlicher Vorschriften bei Beweiserhebung wäre also zu unterscheiden zwischen "bloßen" Ordnungsvorschriften, deren Missachtung keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der solcherart gewonnenen Beweismittel hat, und "anderen" Normen, bei deren Verletzung es auf den Schutzzweck ankommt. Selbst ein ausdrückliches und wirksames Beweisverwertungsverbot kann nicht ausschließen, dass das Beweisergebnis auf anderen (rechtmäßigen) Wegen reproduziert werden könnte. Das erkennende Organ wäre psychologisch überfordert, wenn man von ihm verlangen würde, zur Kenntnis gelangte Vorgänge aus seinem Bewusstsein zu verdrängen und nicht auf anderen Wegen der Erkenntnis zu verfolgen. Eine solche Selbstverleugnung, ein "Nichtwissensollen" was man tatsächlich weiß, wäre für das Verwaltungsorgan unzumutbar und wohl auch unmöglich (siehe nochmals Stoll, ÖStZ 1985, 122, 125). Dies zeigt aber wiederum, dass der Schutzzweck von Beweisverwertungsverboten nur darin bestehen kann, die Beachtung von Ermittlungsergebnissen, die gemessen an Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht oder nicht auf die stattgefundene Art hätten gewonnen werden dürfen, bei der Entscheidung auszuschließen, dass aber das Beweisverwertungsverbot nicht verhindern kann, dass die dem Verwertungsverbot unterliegenden Ergebnisse (Einsichten) nicht zur Beschaffung weiterer Beweismittel dienen können (Plückhahn, SWK 1992, A V 1,4) und die verbotenerweise gewonnenen Erkenntnisse nicht mit Hilfe anderer (zulässiger) Beweise nachgewiesen und im Verfahren berücksichtigt werden dürfen.
Im gegenständlichen Fall haben die Ermittlungen des Finanzamtes weder gegen einfachgesetzliche noch gegen verfassungsgesetzliche Vorschriften verstoßen. Selbst wenn die Ermittlungen des Finanzamtes hinsichtlich der Anwesenheiten des Berufungsführers in W nicht verwertet werden dürften, wäre für den Berufungsführer nichts zu gewinnen, da auf Grund seiner Ausführungen in Reaktion auf diese Beobachtungen und der Aussage von Frau KS hinreichend erwiesen ist, dass er auch in W einen Wohnsitz hatte, sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befunden hat und er folglich in Österreich ansässig im Sinne des Art 4 DBA-CH war.
Mit Schreiben vom 10. September 2008 hat das Finanzamt Bregenz dem Vertreter des Berufungsführers sämtliche Fotos noch einmal übermittelt und mitgeteilt, wer die Überwachungsmaßnahmen durchgeführt hat.
Eine mündliche Verhandlung ist erst im Rechtsmittelverfahren vor dem UFS vorgesehen. Zur Durchführung einer solchen Verhandlung bedarf es eines Antrages der Partei in der Berufung bzw im Vorlageantrag, was im gegenständlichen Fall unterblieben ist. Weiters wird eine solche durchgeführt, wenn es der Referent für erforderlich hält. Im gegenständlichen Fall ist eine solche nicht erforderlich, da der Sachverhalt auf Grund der vorbildlichen und umfassenden Ermittlungen des Finanzamtes Bregenz ausreichend geklärt ist. Zudem wurden die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes durch die Ausführungen von Frau KS und des Berufungsführers im Wesentlichen bestätigt. Lediglich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist strittig. Wenn der Berufungsführer meint, dass die im gegenständlichen Fall vom Finanzamt vorgenommenen Erhebungen in der BAO nicht vorgesehen sind, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörden gemäß
§ 115 Abs 1 BAO von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben und dass gemäß
§ 166 BAO als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen waren, auf Grund der nur mangelhaften Mitwirkung des Berufungsführers an der Sachverhaltsermittlung, notwendig, zweckmäßig und auch verhältnismäßig.
Die vom Finanzamt gewählte Vorgangsweise deckt sich im Übrigen auch mit der Vorschrift des § 161 BAO, wonach die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen hat und soweit nötig, zu veranlassen hat, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen; wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält; sie kann den Abgabenpflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern; schließlich hat sie wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
Ein Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann. Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht.
Eine Wohnung iSd § 26 Abs 1 sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Die Wohnung muss nicht "standesgemäß" sein.
Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs 1 genannten Umständen.
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Die bloße Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung reicht nicht.
Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum (zB am Einfamilienhaus) , Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht ( § 521 ABGB), aber auch familienrechtliche Ansprüche (zB des Ehegatten, vgl auch § 97 ABGB) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig.
Die polizeiliche Ab- und Anmeldung ( § 1 Abs 1 MeldeG ) ist nicht entscheidend.
Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben
Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht nötig; es reicht, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (2 bis 3 Monate) benützt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich die Person in den Räumen zur Erholung, anlässlich eines Inlandsbesuches, zu Studienzwecken uÄ aufhält. Im Erk vom 4.12.1969, 310/69, hat der VwGH eine tatsächliche jährliche Benützung von etwa vier Wochen (im Jahr 1963 und 1965) bzw von zwei Monaten (im Jahr 1964) für die Annahme eines Wohnsitzes als ausreichend beurteilt.
Volljährige Kinder, die keine eigene Wohnung haben und bei ihren Eltern leben, haben dort einen sog abgeleiteten Wohnsitz; dasselbe gilt für Ehepartner. Die Eheschließung allein begründet jedoch noch nicht den gemeinsamen Wohnsitz. Auch der Lebensgefährte hat einen abgeleiteten Wohnsitz.
Unter Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort in jenem Staat zu verstehen, zu dem der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl VwGH 22. 3. 1991, Zl 90/13/0073). Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem Wohnsitz an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (VwGH 18.1.1996, Zl 93/15/0145). Das Finanzamt war daher verpflichtet, die von ihm durchgeführten Ermittlungen zu tätigen, zumal die vom Berufungsführer vorgelegten Urkunden nicht geeignet waren, abzuklären, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers liegt. Zudem ist wie bereits ausgeführt das Finanzamt verfahrensbeherrschender Träger der Sachverhaltsermittlung. Das Finanzamt kann sich daher nicht vom Abgabepflichtigen vorschreiben lassen, welche Ermittlungen es zu tätigen und welche es zu unterlassen hat, zumal es dann in der Hand des Abgabepflichtigen liegen würde, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu torpedieren und die damit verbundene Steuerfestsetzung zu unterlaufen. Zudem kommt - wie bereits vom Berufungsführer richtig ausgeführt wurde - als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Die vom Finanzamt vorgenommenen Ermittlungen waren zur Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Berufungsführers geeignet und zweckdienlich. Dass Ermittlungen hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die Privatsphäre Dritter eingreifen, ist vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Zudem wurde dem Berufungsführer vom Finanzamt im Schreiben vom 22. Juni 2007 mitgeteilt, dass die Beurteilung der Ansässigkeit bzw des Mittelpunktes der Lebensinteressen sehr stark in die private Sphäre eines Steuerpflichtigen eingreift und demgemäß derartige Ermittlungen einer Behörde als Eingriff in die Privatsphäre verstanden werden. Dies muss so sein, da es bei der Beurteilung der Ansässigkeit bzw des Mittelpunktes der Lebensinteressen vor allem auf die persönlichen Beziehungen und Interaktionen ankommt. Vom Finanzamt war daher insbesondere das Verhältnis des Berufungsführers zu seiner Ex-Gattin und zu seinen Kindern zu untersuchen. Die Einbeziehung der Ex-Gattin und der Kinder des Berufungsführers in die Ermittlungen durch das Finanzamt war daher nicht rechtswidrig, sondern sogar geboten.
Der Antrag in der Berufung auf Einvernahme der Personen, die die Beobachtungen durchgeführt haben, ist ein Beweisantrag. Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben. In der Vorhaltsbeantwortung vom 3. Oktober 2008 hat der Berufungsführer die Beweisthemen konkretisiert. Beweise sind aber nur insoweit aufzunehmen, als sie zur Feststellung des maßgeblichen abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sind. Zu den einzelnen Beweisthemen führt der UFS aus:
Beweis, dafür dass Teleobjektive, Feldstecher und ähnliche technische Hilfsmittel verwendet wurden:
Es existiert kein Verbot zur Verwendung solcher technischer Hilfsmittel. Insbesondere existiert kein Beweisverwertungsverbot für mit solchen technischen Hilfsmitteln gewonnene Beweise. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme zum Beweis dafür, dass Teleobjektive, Feldstecher oder andere technische Hilfsmittel verwendet wurden, ist daher als unbegründet abzuweisen, da es für die Beurteilung des gegenständlichen Falles belanglos ist, ob Feldstecher bzw Teleobjektive bei der Beobachtung des Berufungsführers verwendet wurden.
Wer wann welche Beobachtungen gemacht hat und wie die Tabelle zustande gekommen ist:
Dem Berufungsführer wurde mitgeteilt, wer die Beobachtungen gemacht hat. Wann die Beobachtungen gemacht wurden, geht aus der Überwachungstabelle hervor. Für die Abgabenerhebung ist die Zuordnung der einzelnen Beobachtungen zu Dr.O bzw M irrelevant.
Weiters ist es irrelevant, warum die Überwachungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden, bevor der Berufungsführer aufgefordert wurde, Unterlagen vorzulegen, da wie bereits ausgeführt, im Abgabenverfahren die Offizialmaxime gilt.
Ob Dr.O oder M die einzelnen Beobachtungen gemacht haben ist ebenfalls belanglos. Das gilt auch für die Erhebungen in der Schweiz.
Wenn der Berufungsführer meint, dass die vom Finanzamt gewählte Vorgangsweise sicherlich unrichtig sei und dass hiezu Dr.O und M zu befragen seien, so ist er darauf hinzuweisen, dass auch im Abgabenverfahren der Grundsatz "iura novit curia" gilt, dh, dass nur Tatsachen, nicht aber rechtliche Beurteilungen, Gegenstand von Beweisanträgen sein können.
Der Antrag auf Einvernahme von Dr.O und M war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag auf Auswertung des Notebooks zum Beweis dafür, dass noch weitere Fotos vorhanden sind:
Der Antrag ist als unbegründet abzuweisen, da im gegenständlichen Verfahren nur die Fotos verwertet wurden, die vom Finanzamt ausgedruckt wurden und die Ausdrucke in den Akt genommen wurden. Zudem misst der UFS den gegenständlichen Fotos kein großes Gewicht bei, da die technische Qualität dieser Fotos eher dürftig ist. Die Fotos runden lediglich das Bild ab, das durch die Beobachtungen des Finanzamtes und die diese bestätigenden Aussagen des Berufungsführers und Frau KS, gewonnen wurde. Selbst wenn man dem Berufungsführer folgt und auf Grund der schlechten Qualität der Fotos und der Nachbearbeitung am Computer, diese als Beweismittel nicht anerkennen würde, würde sich am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern.
Der Antrag, die Fotos von einem Sachverständigen auswerten zu lassen, zum Beweis dafür, wann die Fotos angefertigt wurden:
Die Beobachtungen des Finanzamtes wurden durch die Aussagen des Berufungsführers und von Frau KS im Wesentlichen bestätigt. Lediglich hinsichtlich dreier Tage wurden die Beobachtungen des Finanzamtes bestritten. Hinsichtlich dieser drei Tage hat der UFS dem Vorbringen des Berufungsführers geglaubt. Der Beweisantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
Antrag auf Namhaftmachung der Personen der MÜG, die vor 2004 Erhebungen getätigt haben:
Im gegenständlichen Antrag wurde kein Beweisthema bekanntgegeben. Der Antrag ist daher als unbegründet abzuweisen. Zudem spielen im gegenständlichen Fall Erhebungen der MÜG vor dem Jahr 2004 keine Rolle. Entscheidend sind vor allem die Aussagen von Frau KS, des Berufungsführers und die Ermittlungen des Finanzamtes in den Jahren 2007 und 2008.
Antrag auf Vorlage der Reisespesenabrechnungen, um festzustellen, wann welche Reisen wohin zum Zwecke der Überwachung des Berufungsführers durchgeführt wurden:
Aus der dem Berufungsführer ausgehändigten "Überwachungstabelle" geht hervor, wann welche Reisen unternommen worden sind. Ergebnisse allfälliger anderer Reisen wurden nicht verwertet. Der Beweisantrag ist daher wegen Irrelevanz als unbegründet abzuweisen.
Antrag auf Vorlage der Telefonüberwachungsprotokolle:
Die Behauptung, dass es offenkundig sei, dass das Telefon des Berufungsführers rechtswidrig überwacht worden sei, ist falsch. Die Verbindungsnachweise wurden vom Berufungsführer dem Finanzamt Bregenz im Zuge seiner Einvernahme am 14. Februar 2008 vorgelegt. Da er höchstpersönlich diese Verbindungsnachweise vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass ihm der Inhalt dieser - im Übrigen an ihn gerichteten Verbindungsnachweise - bekannt ist. Es gibt daher keine Protokolle einer Telefonüberwachung.
Die Erhebungen in der Schweiz waren durchzuführen, um abklären zu können, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in der Schweiz oder in Österreich liegt, da aus den Angaben des Berufungsführers - wie bereits ausgeführt wurde - nicht ableitbar war, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw die Ansässigkeit des Berufungsführer gelegen ist. Die Behauptung, dass das Grundstück des Vaters des Berufungsführers betreten wurde, ist eine Behauptung, die nicht erhärtet werden konnte und die von Dr.O und M bestritten wurde. Selbst wenn das Grundstück des Vaters betreten worden wäre, wäre der Berufungsführer in keinen Rechten verletzt worden.
Die meisten Beobachtungen wurden nach Ausführungen des Finanzamtes von öffentlichen Straßen aus gemacht. Lediglich das Nachbargrundstück BS 13 wurde gelegentlich betreten. Durch das Betreten des Nachbargrundstückes wurde der Berufungsführer aber in keinen Rechten verletzt.
Die Standorte von denen die Beobachtungen getätigt wurden, wurden im Rahmen des Lokalaugenscheines am 28. Oktober 2008 besichtigt. Mit Ausnahme des Nachbargrundstückes waren sämtliche Beobachtungsstandorte öffentliche Straßen (Gehsteige).
Wenn der Berufungsführer meint, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit einzuhalten ist, so ist er darauf hinzuweisen, dass im Abgabenverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht erforderlich ist.
Das sogenannte Überwachungsprotokoll enthält das Datum und die Uhrzeit der Beobachtungen sowie den Inhalt der Beobachtungen. Sämtliche Beobachtungen beziehen sich auf die An- bzw Abwesenheit des Berufungsführers in W. Dieses Protokoll wurde dem Berufungsführer zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Es ist für den UFS nicht nachvollziehbar, warum er zu der Richtigkeit der Angaben in diesem Protokoll keine Stellungnahme abgeben kann, zumal er selbst ja am besten wissen muss, wo er sich an diesen Tagen aufgehalten hat. Zudem hat der steuerliche Vertreter in seinem Schreiben vom 12. März 2008 für eine Reihe von Terminen bekannt gegeben, wo sich der Berufungsführer aufgehalten hat und dadurch die Beobachtungen des Finanzamtes bestätigt. Zudem hat Frau KS ausgesagt, dass der Berufungsführer an den Wochenenden meistens ganztags und nachts sowie an einigen genau bezeichneten Tagen in W in seinem Haus in der Str gewohnt hat. An diesen Wochenenden hat er sich um die Erziehung der Kinder gekümmert und seinen besten Freund, der in der Nachbarschaft wohnte, besucht. Dabei handelt es sich im Jahr 2007 um 109 Tage. Nach den Angaben von Frau KS hat der Berufungsführer an weiteren 75 Abenden im Jahr 2007 die Kinder betreut (jeweils am Mittwoch und genau bezeichnete Tage an denen Frau KS für die Montessori-Einrichtungen, die die Kinder besucht haben, gearbeitet hat). Weiters sagte Frau KS aus, dass sie an 30 Abenden im Jahr 2007 Vorbereitungskurse für diverse Studienberechtigungsprüfungen besuchte. An ca 30%-40% dieser Abende habe der Berufungsführer die Kinder betreut. Der UFS geht daher davon aus, dass der Berufungsführer an zehn dieser Abende die Kinder betreut hat. Nach den Aufzeichnungen des Finanzamtes hat sich der Berufungsführer an 72 Tagen bzw Abenden in seinem Haus in W aufgehalten. Für 60 dieser Tage wurden die Beobachtungen des Finanzamtes von Frau KS bestätigt. Für einen dieser 60 Tage wurde vom Berufungsführer bestritten, dass er sich in W aufgehalten hat. Für zwei von den übrigen zwölf Tagen wurde vom Berufungsführer ebenfalls bestritten, dass er sich in W aufgehalten hat. Im Zweifel glaubt der UFS dem Berufungsführer, dass er sich an diesen drei Tagen bzw Abenden nicht in W aufgehalten hat. Da der Berufungsführer den Ausführungen von Frau KS und den Beobachtungen des Finanzamtes nicht widersprochen hat, geht der UFS davon aus, dass deren Angaben zum Aufenthalt des Berufungsführers im Jahr 2007 in W richtig sind und dass der Berufungsführer sich daher an mehr als 200 Tagen bzw Abenden im Jahr 2007 in W aufgehalten hat. In dieser Zeit hat er sich nach den Ausführungen von Frau KS hauptsächlich um die Erziehung und Betreuung seiner Kinder gekümmert aber auch Kontakte zu seinem besten Freund in W gepflegt. Dies wird auch durch die Ausführungen des Berufungsführers in der Berufung und im Vorlageantrag bestätigt, wonach er sich gemeinsam mit seiner Ex-Gattin um die Erziehung seiner Kinder gekümmert hat und die Wochenenden meistens in W verbracht habe, um die Beziehung der Eltern zu den Kindern zu vertiefen.
Zudem hat Dr.O bei seinen Beobachtungen gewartet bis der Berufungsführer über die MS in Richtung SS fahrend an seinem Standort in der MS vorbeigekommen ist. Ein Irrtum in der Person des Berufungsführers ist somit für die morgendlichen Fahrten des Berufungsführers in Richtung Schweiz auszuschließen.
Es liegt daher kein vernünftiger Grund vor, an der Richtigkeit der vom Finanzamt Bregenz gemachten Beobachtungen zu zweifeln.
Die Ausführungen des Berufungsführers, wonach er, seine Kinder und seine Ehefrau (Berufung Seite 3) mit technischen Hilfsmitteln, die in die Intimität der einzelnen Personen eingreifen, beobachtet wurden, sind bloße Unterstellungen, die vom Finanzamt bestritten wurden. Die Bestreitung des Finanzamtes ist insbesondere auf Grund der vorgelegten Fotos, die insbesondere keine Personen beim Duschen abgebildet haben und der teilweise eher dürftigen Qualität der Fotos, glaubhaft. Die im Akt erliegenden Fotos - ausschließlich auf diese kommt es an - bilden lediglich Häuser, Autos und sich im Freien aufhaltende, bekleidete, Menschen ab. Eine Verletzung der Intimsphäre durch Erstellung solcher Fotos ist für den UFS nicht erkennbar. Selbst wenn solche Fotos erstellt worden wären, wäre der Berufungsführer in seinen Rechten nicht verletzt, da solche Fotos im gegenständlichen Verfahren nicht verwertet wurden. Selbst wenn Feldstecher bzw Teleobjektive verwendet worden wären, wäre die Verwertung von Beweismitteln, die mit Hilfe von Feldstechern bzw Teleobjektiven zu Stande gekommen sind, zulässig, da die BAO ein diesbezügliches Beweisverwertungsverbot nicht normiert.
Dass der Berufungsführer in der Schweiz arbeitet und dort auch einen Wohnsitz innehat, ist unstrittig.
Die Ermittlungen des Finanzamtes Bregenz haben ergeben, dass der Berufungsführer im Beobachtungszeitraum Oktober 2007 22 mal, im November 2007 22 mal und im Dezember 2007 25 mal in seinem Haus in der Str in W, bzw sein PKW, versteckt in der Hofeinfahrt seines Vaters, gesehen wurde. Dem Ersuchen des Finanzamtes Bregenz, eine Aufstellung über seine Aufenthaltstage in Österreich für die Monate Oktober bis Dezember 2007 vorzulegen, hat der Berufungsführer nicht entsprochen. Da dem Berufungsführer die Aufstellung des Finanzamtes hinsichtlich seiner Aufenthaltstage in W übermittelt wurde und er nur pauschal die Richtigkeit der Aufstellung bestritten hat, ohne konkret auf Mängel der Aufstellung einzugehen, er vielmehr im Schreiben vom 12. März 2008 für einzelne Tage die Beobachtungen des Finanzamtes Bregenz bestätigt hat, geht der UFS von der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Finanzamtes Bregenz aus. Der Berufungsführer hat in seiner Einvernahme durch das Finanzamt Bregenz am 14. Februar 2008 ausgeführt, dass der PKW mit dem Kennzeichen SG ausschließlich von ihm benützt werde. Daraus kann geschlossen werden, dass wenn dieser PKW in W gesehen wurde, sich der Berufungsführer ebenfalls in W aufgehalten hat. Zudem brachte der Berufungsführer im Schreiben vom 12. März 2008 vor, dass der Berufungsführer das Wochenende in W verbringe, um die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern zu vertiefen und das gegenseitige Vertrauen zu erhalten. Weiters wurde in diesem Schreiben vorgebracht, dass der Berufungsführer seit 4. Februar 2008 auf Grund einer Verletzung in W wohne. In der Einvernahme vom 14. Februar 2008 führte der Berufungsführer aus, dass er im allgemeinen unter der Woche nach W komme, um die Kinder zu besuchen, dass er dann meistens dort esse und übernachte. Im Schreiben vom 4. Juni 2007 brachte der Berufungsführer vor, dass er am Mittwoch am Abend und manchmal am Wochenende seine Kinder besuche. Er besuche seinen Vater in W ungefähr wöchentlich. Aus der vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz geschlossenen Vereinbarung geht hervor, dass der Berufungsführer unter anderem der Vater der am 23. Juli 2003, sohin ca vier Jahre nach der Scheidung von Frau KS, geborenen gemeinsamen Tochter (BF - KS) ist. Zudem bezeichnet der Berufungsführer Frau KS als seine Lebensgefährtin. In der Berufung hat er Frau KS gar als seine Ehefrau bezeichnet.
Auf Grund der Ermittlungen des Finanzamtes, die vom Berufungsführer zumindest teilweise bestätigt wurden, geht der UFS davon aus, dass der Berufungsführer über einen Wohnsitz in Österreich verfügt. Weiters spricht für das Vorliegen eines österreichischen Wohnsitzes, dass die vom Berufungsführer am 30. Oktober 2007 vorgelegte Bestätigung der Bank über die Zahlungen des Berufungsführers auf einen Tilgungsträger an den Berufungsführer mit Adresse Str in W gerichtet war. In den ebenfalls am 30. Oktober 2007 vorgelegten Kreditverträgen ist das Feld "Kreditnehmer (Vor- und Zuname/n, Geburtsdatum/-daten, Beruf/e, Anschrift/en)" folgendermaßen ausgefüllt:
"BF Str [PLZ] W"
Auch dies spricht dafür, dass der Berufungsführer über einen Wohnsitz in W verfügt.
Aus der Tatsache, dass in den Beglaubigungsvermerken der Kreditverträge die Schweizer Adresse des Berufungsführer angeführt ist, ist für diesen nichts zu gewinnen, da er unstrittigermaßen auch über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt.
In der Einvernahme am 14. Februar 2008 brachte der Berufungsführer weiters vor: Zu seiner Schwester in W habe er normalen Kontakt. In der Schweiz habe er keine Kinder. Die Frage nach einer Lebensgefährtin in der Schweiz beantwortete der Berufungsführer nicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Berufungsführer in der Schweiz über eine Lebensgefährtin verfügt. In der Schweiz habe er über mehrere Jahre einen Sprachkurs besucht. Er sei weder in der Schweiz noch in Österreich Mitglied bei Vereinen. Daraus geht klar hervor, dass der Berufungsführer sämtliche persönlichen Beziehungen zu Österreich (Kinder, Lebensgefährtin, Vater, Schwester, Freunde) hat. Da für den Mittelpunkt der Lebensinteressen die persönlichen Beziehungen wichtiger sind als die wirtschaftlich-beruflichen Beziehungen, liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungsführers in Österreich.
Das Vorbringen in der Berufung, dass der Berufungsführer in Österreich keine Familie habe, ist angesichts der Tatsache, dass in W seine Lebensgefährtin, seine beiden Kinder, sein Vater und seine Schwester wohnen, vollkommen widersinnig, haltlos und falsch. Im Übrigen widerspricht dies seinem Vorbringen im Vorlageantrag (Seite 4), wo er wieder von seiner Familie spricht. Zudem liegt, wie bereits oben ausgeführt, eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Herrn BF und Frau KS, sowie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Herrn BF und seinen beiden Kindern vor. Ohne Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft wäre es nicht möglich gewesen, dass Herr BF der Vater der ca vier Jahre nach der Scheidung von Frau KS geborenen Tochter der Frau KS wird. Im Vorhalt vom 22. Juli 2007 führte das Finanzamt unter anderem aus:
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-F/08
- Stammnummer
- 38071
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF