Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0400-F/08
Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ansässigkeit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-F/08vom 05.12.2008Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Einvernahme von M und Dr.O diene dem Beweis dafür, dass beide Personen unter Einsatz eines Feldstechers bzw von Teleobjektiven und Stativen Lichtbilder angefertigt hätten und zum Beweis dafür, dass ohne Verwendung dieser und ähnlicher technischer Hilfsmittel die Beobachtung von Personen in der Küche nicht möglich gewesen wäre. Die Anführung von Tatsachen, dass eine Tasse gehoben werde, dass die Blickrichtung Süden gegeben sei und dass jemand beim Frühstück sitze, sei aus den möglichen Standpunkten nur dann möglich, wenn entsprechende optische Geräte eingesetzt wurden. Weiters sei die Einvernahme von Dr.O und M notwendig, um festzuhalten, wer welche Beobachtungen, wann gemacht habe und wie die Tabelle zustande gekommen sei. Weiters sei zu fragen, warum die Überwachungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt worden seien, vor einem Zeitpunkt, zu dem der Berufungsführer aufgefordert worden sei, Unterlagen vorzulegen. Es werde ausdrücklich die Einvernahme dieser beiden Personen in einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt, damit sofort entsprechende Fragen seitens des Vertreters des Berufungsführers gestellt werden könnten. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit sei einzuhalten.
Im Detail werde jeder Eintrag der Tabelle beiden Zeugen vorgehalten, mit der Frage, wer diese Eintragungen gemacht habe, von welchem Standpunkt aus, wann, welche Beobachtungen gemacht worden seien, wer in der Schweiz Erhebungen durchgeführt habe, warum das Grundstück des Vaters ohne dessen Zustimmung betreten worden sei, warum in der Schweiz Erhebungen beim Dienstgeber des Berufungsführers durchgeführt worden seien, wann in der Schweiz Erhebungen in dem Wohnort des Berufungsführers durchgeführt worden seien. Weitere Fragen würden sich aus den Antworten dieser beiden Zeugen ergeben. Die Einvernahme dieser beiden Personen im schriftlichen Wege führe zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, da auf jede schriftliche Antwort seitens des Berufungsführers bzw dessen ausgewiesenen Vertreters neue Fragen zu erwarten seien.
Auch wenn die mit den Erhebungen betrauten Personen Organwalter im erstinstanzlichen Verfahren gewesen seien, so könnten doch an beide Fragen gestellt werden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst anlässlich der mündlichen Einvernahme am 14.2.2008 durch Befragung durch den ausgewiesenen Vertreter des Berufungsführers heraus gearbeitet worden sei, dass Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, dass Lichtbilder angefertigt worden seien und dass eine Überwachungstabelle angelegt worden seien. Hiezu sei auszuführen, dass all diese Maßnahmen ohne jede rechtliche Grundlage erfolgten, überschießend gewesen seien und in die Intimsphäre von Frau KS und deren Familie eingedrungen seien. Wenn der Berufungsführer beim Heben einer Tasse mit Blickrichtung Süden beobachtet werden konnte, so konnte natürlich auch KS und ihre Kinder detailliert beobachtet werden. Diese Vorgangsweise sei rechtlich sicher unzulässig. Auch hiezu seien die Herren M und Dr.O zu befragen.
Das Lichtbild vom 10.11.2007, 9:28 Uhr, sei zu dunkel übermittelt worden. Ebenso das Lichtbild vom 7.11.2007, 19:07 Uhr, das Foto vom 3.1.2008, 6:11 Uhr, das Lichtbild vom 16.1.2008, 20:46 Uhr, das Lichtbild vom 6.1.2008, 20:45 Uhr. Auf keinem dieser Lichtbilder seien Personen zu erkennen, obwohl in der Überwachungstabelle Fotos erwähnt würden, auf denen der Berufungsführer beim Frühstück zu sehen sei. Daraus könne nur geschlossen werden, dass bis heute nicht alle angefertigten Lichtbilder vorgelegt worden seien. Ebenso fehlten noch immer die Protokolle der Telefonüberwachung.
Als weitere Zeugen zum Beweis dafür, dass der Berufungsführer nur fallweise in der Str gewesen sei, um die Beziehung zu seinen Kindern zu pflegen, wurden folgende Zeugen angeboten:
Vater des Berufungsführers
Frau S
Frau KS
Weiters beantragte der Berufungsführer die Durchführung eines Lokalaugenscheins, um festzustellen, dass mit bloßem Auge Personen in der Wohnung von Frau KS nicht detailliert wahrgenommen werden können, technischer Sachbefund zum Beweis dafür, dass derartige Personenbeobachtungen nur dann möglich sind, wenn technische Hilfsmittel, wie Teleobjektive oder Feldstecher verwendet werden, sowie die Auswertung des Notebooks, zum Beweis dafür, dass auf diesem Notebook weitere Lichtbilder, die nicht ausgewertet und auf Papier gedruckt wurden, vorhanden sind.
Das Finanzamt Bregenz übermittelte dem UFS auf Vorhalt der Vorhaltsbeantwortung des Berufungsführers vom 3.10.2008 einen Aktenvermerk vom 21. März 2008 folgenden Wortlauts:
"Im Zuge der Ermittlungen wurde kein Privatgrundstück betreten. Die Feststellungen bezüglich des Frühstücks [des Berufungsführers] wurden ausnahmslos vom Gehsteig der BS aus gemacht. Die Fotos des Pkw´s hinter dem Haus des Vaters wurden vom Auto aus (sga) gemacht. Teleobjektive wurden keine verwendet. Detailausschnitte (Kennzeichen) wurden in der Nachbearbeitung auf dem Computer erstellt. Im Laufe der Ermittlungen wurden die Frühstückszeiten [des Berufungsführers] bekannt, sodass die Ermittlungen zeitlich zielgerichtet durchgeführt werden konnten. Der Berufungsführer hat meistens kurz nach 6 Uhr sein Frühstück im Essraum eingenommen. Aufgrund der vorherrschenden morgendlichen Dunkelheit war er im Bereich Küche/Esszimmer, auch ohne Fernglas zu erkennen. Es war zu dieser Zeit niemand anderer der Familie in diesem Bereich zu sehen. Der Pkw wurde in der MS geparkt und die notwendigen Ermittlungen zu Fuß durchgeführt. Wenn [der Berufungsführer] das Frühstück beendet hatte, wartete ich bis [der Berufungsführer] über die MS in Richtung Senderstraße fahrend an meinem Standort in der MS vorbeigekommen ist. Ein Irrtum in der Person [des Berufungsführers] ist somit für die morgendlichen Fahrten [des Berufungsführers] in Richtung Schweiz auszuschließen."
In einer Stellungnahme vom 26. Oktober 2008 brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:
"Auf die Fragen der rechtsfreundlichen Vertretung zu den Erhebungsdaten betreffend [den Berufungsführer] wird erst grundlegend Stellung genommen. Sollten diese Aussagen aus der Sicht des Finanzamtes nicht detailliert genug sein, wird weiter unten stehend nach dem Vermerk "FA 97: ...." mittels eingerücktem fettgedruckten Text separat bzw. ergänzend Stellung genommen.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 4.7.2008 ausgeführt, ist die Finanzbehörde gemäß
§ 115 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung verpflichtet, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und vom Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien, welchen gemäß
§ 90 BAO das Recht zur Akteneinsicht zukommt, Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Die bereits fallweise vorher und insbesondere seit 22.9.2007 vermehrt durchgeführten Aufzeichnungen über den entweder vor dem Haus Str oder hinter dem Haus H abgestellten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SG dienen der gemäß
§°115 BAO normierten amtswegigen Erforschung der Abgabepflicht. Derartige Ermittlungen sind dem Abgabepflichtigen nicht - wie der rechtsfreundliche Vertreter vermeint - vor deren Durchführung mitzuteilen, würde der Abgabepflichtige dadurch doch möglicherweise versuchen, seinen PKW an einem nicht oder schwer sichtbaren Ort abzustellen.
Die in der von RA Dr. Miller angesprochenen Excel-Tabelle zusammengefassten Aufzeichnungen wurden von April 2007 bis 18. April 2008 grundsätzlich von Dr.O erstellt. Wurden die Aufzeichnungen von dessen Vorgesetzten M durchgeführt und diesem dann zwecks Zusammenführens der Ermittlungsergebnisse gemeldet, wurde von Dr.O jeweils ein entsprechender Vermerk gesetzt.
Während vor 2004 die mobilen Überwachungseinheiten der Zollverwaltung (MÜG) mit derartigen Erhebungen beauftragt wurden, sind solche Erhebungen nun von der Finanzbehörde selbst durchzuführen, zumal auch eine Einschaltung des Zollamtes W, der Grenzpolizei und der Zollfahndung nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Daher entschied sich der den Fall BF bearbeitende Organwalter Dr.O mit Wissen seines Vorgesetzten, die notwendigen Schritte zu setzen. Und obwohl es für derartige amtswegige Erhebungen grundsätzlich keines schriftlichen Auftrages bedarf, wurde Dr.O am 3.7.2007 sogar schriftlich beauftragt, Erhebungen gemäß
§ 143 BAO durchzuführen. Die bei diesen Erhebungen angefallenen Reisespesen wurden vom Organwalter im Wege der Reiserechnungen geltend gemacht und als steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß
§ 26 EStG vergütet.
Da aus langjähriger Erfahrung zu erwarten war, dass in derartigen Fällen die Wahrnehmungen eines einzigen Finanzbediensteten bekämpft werden, wurde versucht - analog zu der früheren Praxis der MÜG, die Erhebungen durch Fotos zu dokumentieren und die Erhebungen von weiteren Personen bestätigen zu lassen. Daher erklärte sich der unterfertigte Vorgesetzte von Dr.O und Fachexperte für Internationales Steuerrecht bereit, vereinzelt an den Adressen H und BS vorbei zu fahren.
Während die Wahrnehmungen von Dr.O auch außerhalb seines PKWs getätigt wurden (auf öffentlichen Straßen, Gehsteigen oder z.B. von der gegenüber gelegenen Bushaltestelle), hat M sein Auto im oben angegebenen Zeitraum nicht verlassen und seine Erhebungen nur darauf beschränkt, ob der PKW SG vor dem Einfamilienhaus in der BS abgestellt oder hinter dem Elternhaus versteckt war. Denn aus den Aufzeichnungen von Dr.O war begründet anzunehmen, dass bei Vorhandensein des Autos auch der Halter desselben in W anwesend ist.
So ist der UFS Feldkirch bereits in der von einem Vollsenat gefällten Entscheidung GZ. RV/0027-F/05 vom 28.03.2006 aufgrund solcher Aufzeichnungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Abgabepflichtige trotz Eheproblemen und Zweitwohnsitz in der Schweiz seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat.
Sollten in den Erhebungsdaten der Erstinstanz andere Personen oder PKWs erwähnt worden sein, so wurden diese Daten jeweils nur deswegen mitnotiert, um einerseits der Korrektheit der Daten Nachdruck zu verleihen und notwendigenfalls weitere Zeugen namhaft machen zu können.
Wurde in der Kürze nur "K" oder "Herr K " oder "Frau K" oder "Gattin" geschrieben, so ist hier festzuhalten, dass damit der Abgabenpflichtige BF bzw. seine geschiedene Gattin gemeint sind. Der Vater von BF war grundsätzlich nicht Objekt der Erhebungen, auch wenn das Auto seines Sohnes BF trotz Abstellplatzes vor dem eigenen Haus oft hinter dem Haus von WK in der H abgestellt war und ein plausibler Grund dafür in der mündlichen Einvernahme am 14.2.2008 nicht genannt werden konnte oder wollte.
Die der Abgabenbehörde vorliegenden Fotos wurden mit einem schwarz-weiß Laserdrucker ausgedruckt und sind im Veranlagungsakt abgelegt. Eine Kopie derselben wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter [des Berufungsführers] sowie im pdf-Format dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Andere Fotos liegen der Abgabenbehörde nicht vor. Sollten weitere Fotos in der Excel-Tabelle erwähnt, aber nicht übermittelt worden sein, kann dies daran liegen, dass die Fotos wegen Unbrauchbarkeit ausgeschieden / gelöscht wurden oder von RA Dr. Miller und seinen Klienten ein Personen-Foto erwartet wurde, obwohl nur der PKW fotografiert wurde.
Die weiteren Anmerkungen sind im Folgenden in das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Miller vom 3.10.2008 eingearbeitet.
1) Konkretisierung, welche Feststellungen in der Überwachungstabelle falsch sind:
Hier wird auf das Schreiben an das Finanzamt Bregenz vom 12.3.2008 verwiesen. Im einzelnen wird wie folgt ausgeführt:
In der Tabelle ist unter dem Datum 28.9.2007 nicht angeführt, welcher K gemeint ist.
Es gibt einen Vater K und seinen Sohn [den Berufungsführer].
FA 97: Sohn BF; s.o.
Am Montag, den 1.10.2007, Dienstag, den 2.10.2007, Mittwoch den 3.10.2007, war BF nicht in W.
FA 97: Wie aus der Excel-Tabelle hervor geht, wurde der PKW auch nur am Morgen des 1.10. um 6:05 Uhr hinter dem Haus Hstraße gesehen.
Die Anführung am 6.10.2007 "Gattin in der Küche" ist unrichtig. BF ist nicht verheiratet.
FA 97: Gemeint ist KS, die geschiedene Ehefrau, die Lebensgefährtin und Mutter der Kinder von Herrn BF (vgl. Diktion im Vorlageantrag)
Am Donnerstag, den 18.10.2007 wurde BF nicht gesehen. Wie kann dann die Anmerkung in das Protokoll kommen: "Herr K heute offensichtlich später weggefahren"?
FA 97: irrtümlich
BF wurde mit Schreiben des Finanzamtes Bregenz vom 30.4.2007 aufgefordert, der Finanzbehörde binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens alle für die Beurteilung der Frage der Steuerpflicht notwendigen Sachverhalte bekannt zu geben und mit entsprechenden Beweisen zu untermauern Die Überwachung fand laut Tabelle bereits seit 1.4.2007 statt. Warum wurde die Überwachung begonnen, noch ehe der Steuerpflichtige ein entsprechendes Schreiben erhielt, in dem er gebeten wurde, Urkunden vorzulegen?
FA 97: Siehe oben. Es bestand keine Veranlassung
Am Montag, den 1.10.2007 um 6.05 Uhr wurde folgendes in der Tabelle festgehalten:
SG hinter dem Haus Hstraße; B, vor Str, Licht in den Räumen (s. Plan) "Bad", "Kochen-Essen", "'Wohnen". Herr K geht gerade von der Küche Richtung Wohnzimmer, wo er von der Straße aus sogar im Sitzen, beim Frühstück zu sehen ist. Es ist die schmale Front des Hauses in Richtung Schw-Süden. Worauf stützt sich diese Feststellung, sie wird durch die Fotos, die übermittelt wurden, nicht gedeckt. Aus der Entfernung, aus der die Lichtbilder aufgenommen wurden, ist keine Person zu erkennen. Dies hat der ausgewiesene Vertreter zusammen mit seinem Mandanten nachgeprüft.
Dasselbe gilt für die Feststellung vom Freitag, den 5.10.2007, 6.08 Uhr. K sitzt beim Frühstück. Ebenso für die Feststellung am Montag, den 8.10.2007,6.20 Uhr. Nur Herr K ist zu sehen.
FA 97: Von der Bstraße aus (z.B. Höhe Haus Nr. 13 f) sind Personen in den im ersten Stock gelegenen Zimmern gut zu sehen, sofern diese Zimmer erleuchtet sind. Das Wohnzimmer hat Fenstertüren. Dazu sind keine technischen Hilfsmittel notwendig.
Am Montag, den 15.10.2007, um.6.12 Uhr wird festgehalten, dass BF deutlich zu erkennen ist. Dies ist ohne Feldstecher oder Teleobjektiv unmöglich.
FA 97: Siehe vorherige Feststellung
Am Freitag, den 19.10.2007, um 6:30 Uhr, wird festgestellt, dass um 6.13 Uhr Herr K in der Küche steht und um 6.23 Uhr immer noch im Küchenwohnbereich. Eine gleichartige Feststellung wurde am Montag, den 22.10.2007, Um 6.08 Uhr getroffen. Am 26.10.2007 wurde um 6.11 Uhr festgestellt, dass sich BF das Frühstück in der Küche richtet und um 6.11 Uhr sowie um 6.24 Uhr in der Küche steht. Ebenfalls wurde am Montag, dem 29.10.2007, um 6.09 Uhr festgestellt, dass K Frühstück zubereitet im Küchenwohnbereich. Zu dem Geburtstag BF wird um 20.25 Uhr in der Tabelle festgehalten, dass BF im Wohnbereich mit Blickrichtung Süden mit Kindern sitzt.
Am 5.11.2007 um 6.30 Uhr wird BF beobachtet, wie er allein beim Frühstück sitzt mit Blickrichtung Süden.
Am 6.11.2007, um 6.08 Uhr wird festgehalten, dass BF gerade seine Tasse austrinkt, Blickrichtung Süden.
Am 8.11.2007, um 6.03 Uhr wird festgehalten, dass BF gerade in der Küche steht.
Um 6.05 Uhr wird angeführt, dass BF im Wohnbereich mit Blickrichtung Süden allein sitzt.
Um 19.25 Uhr wird festgehalten, dass BF am Tisch im Wohnbereich Richtung Süden wie beim Frühstück sitzt.
Am 9.11.2007 um 6.05 Uhr wird festgehalten, dass BF in der Küche steht und anschließend im Wohnbereich an seinem angestammten Platz sitzt.
Am 16.11.2007 wird festgehalten, dass um 6.06 - 6.08 Uhr BF beim Frühstück sitzt.
Am Montag, dem 19.11.2007, um 6.01 Uhr wird festgestellt, dass BF in der Küche steht.
Am Donnerstag, den 22.11.2007 wird festgehalten, dass um 6.25 Uhr Frau K in der Küche steht und um 6.30 Uhr Frau K vermutlich mit der älteren Tochter in der Küche ist.
Am Montag, dem 26.11.2007 wird um 6.12 Uhr festgehalten, dass Herr und Frau K in der Küche sind.
Am Freitag, den 30.11.2007, um 6.05 Uhr wird festgestellt, dass BF beim Frühstück sitzt.
Am Montag, den 3.12.2007 um 6.05 Uhr wird festgehalten, dass BF am Tisch im Wohnbereich sitzt, Richtung Süden.
Am Donnerstag, den 11.12.2007 wird festgehalten, dass BF mit Familie und Besuch am Esstisch sitzt.
Um 6.08 Uhr wird festgestellt, dass er beim Frühstück ist und um 6.12 Uhr in der Küche.
Am 3.1.2008 um 6.08 Uhr wird wieder festgehalten, dass BF am Frühstückstisch sitzt.
Um 6.12 Uhr wird er dabei beobachtet, wie er in der Küche steht.
Am Montag, den 7.1.2008 um 6.06 Uhr bis 6.11 Uhr sitzt BF beim Frühstück.
Am Dienstag, den 8.1.2008 um 6.12 Uhr wird festgehalten, dass BF am Esstisch sitzt.
Um 20.25 Uhr wird festgehalten, dass BF am Esstisch sitzt, Frau oder Tochter in der Küche sind. Hier findet sich ein Hinweis auf ein Foto, das bisher nicht vorgelegt wurde. Dies wäre imminent wichtig, da aus dem Foto zu ersehen ist, ob ein Teleobjektiv verwendet wurde oder nicht.
FA 97: Ein Foto vom 8.1.2008 (20:20 Uhr) wurde übermittelt.
Personen wurden - wie aus den übermittelten Fotos ersichtlich ist, kaum, und wenn ja, nicht mit Teleobjektiv, sondern mit normalen Digitalkameras fotografiert. Detail-Anmerkungen haben den Zweck, die Wahrhaftigkeit der Erhebungen zu untermauern.
Am 14.1.2008 um 6.10 Uhr wird festgehalten, dass BF gerade aus einer Tasse trinkt.
Am Dienstag, dem 17.1.2008 wird BF in der Küche gesehen und zwar um 6.15 und 6.17 Uhr.
Am Montag, den 21.1.2008 wird BF um 6.09 Uhr beim Frühstück beobachtet. Es wird sogar festgehalten, dass in seinem Büro möglicherweise ein TV- oder PC-Gerät eingeschalten ist.
FA 97: Das sich ändernde bläuliche Licht eines TV-Gerätes ist bekanntermaßen von außen durch das Fenster gut bemerkbar.
Die Einvernahme M und Dr.O dient zum Beweis dafür, dass beide Personen unter Einsatz eines Feldstechers bzw. von Teleobjektiven und Stativen Lichtbilder angefertigt haben und zum Beweis dafür, dass ohne Verwendung dieser oder anderer entsprechend ähnlicher technischer Hilfsmittel die Beobachtung von Personen in der Küche nicht möglich ist. Die Anführung von Tatsachen, dass eine Tasse gehoben wird, dass die Blickrichtung Süden gegeben ist und dass jemand beim Frühstück sitzt, ist aus den möglichen Standpunkten nur dann möglich, wenn entsprechende optische Geräte eingesetzt werden.
FA 97: Wenn eine Person in einem erleuchteten Zimmer ohne Vorhänge mit Blickrichtung Süden am Tisch sitzt, ist allseits bekannt, dass eine derartige Feststellung ohne Einsatz von technischen Hilfsmitteln möglich ist; ob jemand ein Glas oder eine Tasse zum Mund führt, ebenfalls.
Weiters ist die Einvernahme der Zeugen M und Dr.O notwendig, um festzuhalten, wer welche Beobachtungen, wann gemacht hat und wie die Tabelle zustande gekommen ist.
FA 97: Siehe oben. Ist aus der Tabelle ersichtlich.
Weiters ist zu fragen, warum die Überwachungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt wurden, vor einem Zeitpunkt, zu dem BF aufgefordert wurde, Unterlagen vorzulegen.
FA 97: Siehe oben.
Es wird ausdrücklich die Einvernahme dieser beiden Personen in einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt, damit sofort entsprechende Fragen seitens des Vertreters BF gestellt werden können. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist einzuhalten.
FA 97: Eine Befragung der Organwalter bringt für das Abgabenverfahren keine neuen Sachverhalte zu Tage und erscheint daher verfahrensunökonomisch.
Im Detail wird jeder Eintrag der Tabelle beiden Zeugen vorgehalten werden, mit der Frage, wer diese Eintragungen gemacht hat, von welchem Standpunkt aus, wann, welche Beobachtungen gemacht wurden, wer in der Schweiz Erhebungen durchgeführt hat, warum das Grundstück des Vaters ohne dessen Zustimmung betreten wurde, warum in der Schweiz Erhebungen beim Dienstgeber BF durchgeführt wurden, warum in der Schweiz Erhebungen in dem Wohnort BF durchgeführt wurden. Weitere Fragen werden sich aus den Antworten dieser beiden Zeugen ergeben. Die Einvernahme dieser beiden Personen im schriftlichen Wege führt zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, da auf jede schriftliche Antwort seitens BF bzw. dessen ausgewiesenen Vertreters neue Fragen zu erwarten sind.
FA 97: Der Unterfertigte hat in dem von der erwähnten Excel-Tabelle umfassten Zeitraum seine Erhebungen nur von der HStr, der sga und der BS aus und somit von öffentlichen Straßen, und aus dem Auto heraus, gemacht.
Mit den Erhebungen in der Schweiz wurde der Zweck verfolgt, sich ein Bild von den Wohnverhältnissen am Zweitwohnsitz von Herrn K zu verschaffen. Diese Erhebungen erfolgten an einem arbeitsfreien Tag (Erholungsurlaub) so gesehen durch die Privatperson Dr.O, der folglich private Wahrnehmungen dienstlich verwertete. Dies ist umso mehr zulässig, als ein Beamter auch in seiner Freizeit und sogar nach seiner Pensionierung ebenso den Verschwiegenheits- wie den Beamtenpflichten unterliegt.
Auch wenn die mit den Erhebungen betrauten Personen Organwalter im erstinstanzlichen Verfahren waren, so können doch an beide Fragen gestellt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst anlässlich der mündlichen Einvernahme am 14.2.2008 durch Befragung durch den ausgewiesenen Vertreter BF heraus gearbeitet wurde, dass Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden waren, dass Lichtbilder angefertigt wurden und dass eine Überwachungstabelle angelegt worden war.
FA 97: Siehe oben.
Hiezu ist auszuführen, dass all diese Maßnahmen ohne jede rechtliche Grundlage erfolgten, überschießend waren und in die Intimsphäre Frau KS und deren Familie eindrangen.
Wenn BF beim Heben einer Tasse mit Blickrichtung Süden beobachtet werden konnte, so konnte natürlich auch KS und ihre Kinder detailliert beobachtet werden. Diese Vorgangsweise ist rechtlich sicher unzulässig. Auch hiezu sind die Herren M und Dr.O zu befragen.
FA 97: Siehe oben.
Das Lichtbild vom 10.11.2007, 9.28 Uhr, ist zu dunkel übermittelt worden. Ebenso das Lichtbild vom 7.11.2007, 19.07 Uhr, das Foto vom 3.1.2008, 6.11 Uhr, das Lichtbild vom 16.1.2008,20.46 Uhr, das Lichtbild vom 6.1.2008, 20.45 Uhr. Auf keinem dieser Lichtbilder sind Personen zu erkennen, obwohl in der Überwachungstabelle Fotos erwähnt werden, auf denen BF beim Frühstück zu sehen ist. Siehe die Eintragung in der Tabelle vom Donnerstag, dem 3.1.2008, um 6.08 Uhr. BF sitzt am Frühstückstisch, bezüglich Uhrzeit siehe Foto. Auch Dienstag, den 8.1.2008 wird in der Tabelle festgehalten, 20.25 Uhr, BF am Esstisch, Frau oder Tochter in Küche - Foto. Daraus kann nur geschlossen werden, dass bis heute nicht alle angefertigten Lichtbilder vorgelegt wurden.
FA 97: Die besagten Fotos sind im Rahmen der Akteneinsicht beim UFS ersichtlich und zeigen die Autonummer des PKW "SG". Personen wurden nicht fotografiert.
Ebenso fehlen noch immer die Protokolle der Telefonüberwachung.
FA 97: Es gibt keine Telefonüberwachung und daher auch keine Protokolle. Vom Testanruf an der schweizerischen Nummer wurde lediglich ein Aktenvermerk angefertigt.
Ich hoffe die Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und stelle erneut den Antrag, der Unabhängige Finanzsenat möge die Berufung als unbegründet abweisen und zu Recht erkennen, dass Herr BF seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat und daher seit 2007 in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt."
Am 28.10.2008 in der Zeit von 17:10 bis 18:00 Uhr wurde ein Lokalaugenschein im und um das Haus Str im Beisein des Berufungsführers, von Frau KS, von Frau S, des steuerlichen Vertreters des Berufungsführers, von M und des Referenten durchgeführt. Das über diesen Lokalaugenschein errichtete Protokoll hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Frage: von wo wurden die Beobachtungen gemacht?
M: von der BS bzw von sga bzw MS bzw HStr.
Frage an den Berufungsführer: Wo frühstücken Sie?
Berufungsführer: Am Tisch im Esszimmer (1. Stock, Eckzimmer Süden-Westen-Osten) im Norden kein Fenster).
Frau KS: Die Rollos Richtung BS sind am Morgen immer geschlossen.
Mag. Geiger: Dr.O hat mehrere Objekte beobachtet. Dr.O hat beobachtet ob der PKW des Berufungsführers da ist. Die übrigen Beobachtungen waren lediglich Zusatzinformationen.
Von der HStr ist mit freiem Auge erkennbar ob jemand in der Küche ist, nicht aber wer sich in der Küche aufhält. Von der BS 13 (Hofeinfahrt) war erkennbar (mit freiem Auge) wer am Küchentisch sitzt. Die Bäume zwischen dem Beobachtungspunkt und der Küche tragen kein Laub. Von der BS Richtung Westfront des Hauses ist wegen der geschlossenen Rollos Küche-Esszimmer nicht einsehbar.
Es wurden von den verschiedenen Beobachtungspunkten Fotos angefertigt."
Der Vater des Berufungsführers und Frau S haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß
§ 171 Abs 1 lit a BAO Gebrauch gemacht.
Der Aktenvermerk des Finanzamtes Bregenz vom 21. März 2008 sowie die Stellungnahme des Finanzamtes Bregenz vom 26. Oktober 2008 wurden dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers anlässlich der Zeugeneinvernahme von Frau KS am 29. Oktober 2008 ausgehändigt. Als Frist für eine allfällige Stellungnahme wurde dem Berufungsführer eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Weiters wurde dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers mitgeteilt, dass eine Befragung von M und Dr.O allenfalls schriftlich durchgeführt wird und dass binnen drei Wochen allfällige Fragen dem UFS zu übermitteln sind.
Am 29. Oktober 2008 wurde Frau KS in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters des Berufungsführers und von M vom Referenten als Zeugin einvernommen. Über die Einvernahme wurde folgendes Protokoll erstellt:
"KS, [...] Ex-Gattin des Berufungsführers, gibt nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO) und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 289 StGB) sowie nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen (§ 174 BAO), als Zeugin vernommen an:
Ich bin zu einer Zeugenaussage bereit. Insbesondere verzichte ich auf mein Entschlagungsrecht aus dem Titel der Angehörigeneigenschaft.
Wie oft war der Berufungsführer 2007 pro Woche in seinem Haus in W?
Herr K war immer Mittwochs und am Wochenende in W. Ansonsten war er noch in W, wenn ich Termine gehabt habe. Er hat dann die Kinder betreut.
Was hat der Berufungsführer an diesen Tagen in W gemacht?
Er hat sich um die Kinder gekümmert.
Wie lange haben diese Besuche durchschnittlich gedauert?
Er kam meistens nach der Arbeit (zwischen 18:00 und 19:00 Uhr) und war dann mit den Kindern zusammen und hat dann zum Teil auch in W
übernachtet. Die Fahrt zu seiner Wohnung in der Schweiz dauert ca 1 Stunde. Speziell an den Tagen, an denen ich Termine hatte, hat er in W genächtigt. Wenn er selber Termine in Vorarlberg hatte, hat er auch im Haus übernachtet. Übernachtet hat er in der Stube auf der Couch. An den Wochenenden kam er meistens am Freitag oder Samstag und ist meistens am Montag in der Früh wieder gegangen. Er hat an den Wochenende auch Freunde besucht. Sein bester Freund ist ein Nachbar in W. Dieser hat bis vor kurzem in der BS 13 gewohnt.
Warum wohnte der Berufungsführer während seines Krankenstandes in seinem Haus in W?
Weil er sich selber nicht versorgen konnte. Er konnte nicht Auto fahren. Er konnte nur mit Krücken gehen. Er brauchte täglich eine Blutverdünnungsspritze. Diese habe ich ihm verabreicht.
Warum hat der Berufungsführer oftmals bei seinem Vater geparkt obwohl er in seinem Haus war und dort ein PKW-Abstellplatz frei war?
Ich weiß es nicht.
Warum hat der Berufungsführer sein Haus in W umgebaut?
Das Haus ist lange Zeit leergestanden. Er hat in der Schweiz gelebt. Ich war auf der Suche nach einem Haus, weil meine Eltern ihre Wohnung verlassen mussten. Mein Vater ist pflegebedürftig, meine Mutter ist beinahe pflegebedürftig. Sie ist bereits betreuungsbedürftig. Das Haus war renovierungsbedürftig.
Warum hat der Berufungsführer die Kosten für diesen Umbau allein getragen?
Weil er Alleineigentümer des Hauses ist. Ich hätte ohne Sicherheiten keinen Kredit erhalten.
Warum hat der Berufungsführer Ihnen die Verfügungsmacht über das Kreditkonto eingeräumt?
Es ist vorgesehen, dass das Haus einmal den Kindern gehören soll. Die Eigentumsübertragung wurde aber nicht durchgeführt, da dies pflegschaftsgerichtliche Probleme mit sich brächte. Wir haben uns diesbezüglich anwaltlich und notariell beraten lassen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufungsführer und mir war aber so groß, dass er mir die Verfügungsmacht über das Kreditkonto eingeräumt hat. Die gesamte Bauaufsicht wurde von mir durchgeführt. Der Berufungsführer hat sich um den Umbau nicht gekümmert.
Seit wann gehört das Haus in W dem Berufungsführer?
Das weiß ich nicht.
Von wem hat der Berufungsführer das Haus in W erworben?
Das Haus wurde ihm von seinem Vater geschenkt.
Seit wann wird das Haus in W von Ihnen benützt?
Ich bin mit den Kindern Ende 2002 in das Haus eingezogen.
Seit wann wird das Haus in W von ihren Eltern benützt?
Die Eltern sind am 1. August 2002 in das Haus eingezogen. Sie mussten ihre vorige Wohnung zum 31.7.2002 räumen.
Erhält der Berufungsführer Miete von Ihnen und von ihren Eltern?
Meine Eltern bezahlen keine Miete. Ich bezahle ca 600 Euro monatlich. Der Berufungsführer hat mir auf ein Schweizer Konto die Alimente für die Kinder überwiesen. Ich habe von diesem Konto die 600 Euro direkt auf das Kreditkonto überwiesen und habe somit einen Teil der Zinsen abgezahlt. Es handelt sich um einen endfälligen Schweizerfrankenkredit.
Wie sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse?
Ich bin geringfügig beschäftigt und erziele ein Nettoeinkommen in Höhe von ca 300,00 € monatlich, erhalte die Alimente in Höhe von ca 750,00 € monatlich, die Familienbeihilfe in Höhe von ca 740,00 € alle zwei Monate und Wohnbeihilfe in Höhe von ca 380,00 € monatlich.
Ist der Berufungsführer Mitglied von Vereinen oder von politischen Parteien in Österreich?
Nein.
Wie oft sind Sie abends für den Montessori Kindergarten bzw die Montessori Schule tätig (Anzahl der Stunden pro Woche)?
15.1.2007, 27.1.2007 ganztägig, 1.2.2007, 2.2.2007, 20.2.2007, 8.3.2007, 17.3.2007, 29.3.2007, 30.3.2007, 4.4.2007, 23.4.2007, 30.4.2007, 1.5.2007, 14.5.2007, 19.5.2007, 20.5.2007, 23.5.2007, 4.6.2007, 6.6.2007, 11.6.2007, 12.6.2007, 18.6.2007, 19.6.2007, 26.6.2007, 27.6.2007, 28.6.2007, 12.9.2007, 19.9.2007, 22.9.2007 ganztägig. Die Eintragung im Protokoll des Finanzamtes bezüglich 22.9.2007, dass der Berufungsführer mit meinem PKW unterwegs war, ist daher falsch. Ich war an diesem Tag in D, 25.9.2007, 18.10.2007, 24.10.2007, 8.11.2007, 12.11.2007, 15.11.2007, 28.11.2007, 14.12.2007. An diesen Tagen hat der Berufungsführer die Kinder betreut.
Am 4.10.2007 waren der Berufungsführer und ich auf einem Geburtstagsfest einer gemeinsamen Bekannten.
Ich war vom 6.10.2007 bis 13.10.2007 auf Urlaub. In dieser Zeit hat der Berufungsführer die Kinder in W betreut.
Seit wann sind Sie in den Montessori Einrichtungen tätig?
Seit Herbst 2003.
Wie oft sind Sie abends mit ihrer Studienberechtigunsprüfung beschäftigt (Anzahl der Stunden pro Woche)?
12.5.2007 ganztägig,
Im Jänner 2007 und von März2007 bis Juni 2007 besuchte ich den Vorbereitungskurs für die Studienberechtigungsprüfung Biologie immer Donnerstags abends.
Ab September 2007 habe ich immer am Montag abend den Vorbereitungskurs für die Studienberechtigungsprüfung Psychologie belegt. An ca 30% bis 40% dieser Abende hat der Berufungsführer die Kinder betreut, die restlichen Abende hatte ich einen Babysitter.
Wo haben Sie und der Berufungsführer und die Kinder im Jahr 2007 und 2008 ihre Urlaube verbracht?
Keine gemeinsamen Urlaube mit dem Berufungsführer in den Jahren 2007 und 2008.
Wo schläft der Berufungsführer, wenn er in seinem Haus in W
übernachtet?
Im Wohnzimmer auf der Couch.
Über Frage von Dr. Miller:
Meine Mutter ist auf Grund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht in der Lage die Kinder zu betreuen. Wir haben probiert, dass der Berufungsführer die Kinder am Wochenende mit in die Schweiz nimmt. Die kleine Tochter hat sich aber dagegen gesträubt.
Seit wann wohnt der Berufungsführer in der Schweiz?
Seit 1999 (kurz nach der Scheidung).
Seit wann betreut er regelmäßig die Kinder?
Die ältere Tochter hat er in die Schweiz mitgenommen. Seit dem zweiten Kind hat er die Kinder intensiver betreut. Ich habe im Jahr 2003 meine Coachingausbildung begonnen (2 mal eine Woche pro Semester) In dieser Zeit hat der Berufungsführer die Kinder betreut. Mein Vater ist seit 2001 pflegebedürftig, meine Mutter ist seit ca 2003 so eingeschränkt dass sie die Kinder nur mehr sehr eingeschränkt betreuen kann.
Über Frage von Dr. Miller:
Ursprünglich war geplant, dass ich die Zinsen und die Tilgung für den Hausbaukredit übernehme. Auf Grund des Schuldenregulierungsverfahrens und des zweiten Kindes war ich aber nur mehr in der Lage Zinsen bis zu einem Ausmaß in Höhe von 600,00 € zu bezahlen.
Über Frage von M:
Die Kosten für die Montessori-Schule betragen 167,00 € pro Monat, für den Kindergarten 115,00 € pro Monat. Diese Kosten werden von meinen Eltern getragen.
Ist es richtig, dass sich ab der Geburt des zweiten Kindes der Berufungsführer verstärkt in W um seine Kinder gekümmert hat.
Ja. Seit 2003 bin ich in Ausbildung. Ich nutze die Zeit, die der Berufungsführer in W ist, um zu lernen. Die Zeit, die Herr K in W ist, wird von diesem genützt um den Kontakt zu seinen Kindern zu vertiefen. Er hat sich bereits vor 2003 um sein Kind gekümmert. Er hat auch davor an Schulveranstaltungen, Geburtstagen und Festen teilgenommen.
Hat der Berufungsführer einen Hausschlüssel?
Ja.
Kann es sein, dass der Berufungsführer das Auto erst ab April 2007 bei seinem Vater geparkt hat?
Er hat schon vor April 2007 öfters bei seinem Vater geparkt.
Die Zeugin bringt weiters vor:
Es gibt im Überwachungsprotokoll 33 Eintragungen, die darauf schließen lassen, dass von der HStr aus observiert wurde.
In der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass ich und die Kinder nicht Teil der Erhebungen waren (Seite 2). Dazu möchte ich sagen, dass es im Überwachungsprotokoll 43 Eintragungen zu mir, meinen Kindern, meinen Eltern, Verwandten und Freunden gibt (von 146 Tagen). Alle meine Freunde und Verwandten, die auf meinem Parkplatz vor dem Haus geparkt haben, sind recherchiert worden (zB 3.10.2007, 15:10 Uhr). Am 18.6.2006 wurde eine Beobachtung getätigt."
In der Stellungnahme vom 17. November 2008 brachte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen vor:
"Diese Unterlagen inklusive einer CD, auf der sich Lichtbilder befinden, hat der ausgewiesene Vertreter des Berufungswerbers erst am 29.10.2008 nach der Zeugeneinvernahme KS von Herrn M erhalten. Es wäre dem Finanzamt Bregenz ohne weiteres möglich gewesen, die Unterlagen mit Ausnahme der Stellungnahme vom 26. 10.2008 dem ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers früher zuzustellen. Das Finanzamt Bregenz hat daher das Verfahren verzögert. Beweisunterlagen wurden erst nach Intervention durch den ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers vorgelegt.
Mit Schreiben des Finanzamtes Bregenz. vom 30.4.2007 wurde BF Folgendes mitgeteilt:
"Der Finanzbehörde wurde schon des öfteren zur Kenntnis gebracht, dass das Fahrzeug mit dem Schweizer Kennzeichen, SG, welches auf BF, [...] Wa, zugelassen ist, speziell an Wochenenden vor dem Haus in der BS in W geparkt ist."
Diese lnformation ist unrichtig. Das Finanzamt Feldkirch hat durch seine Beamten Herrn Dr.O und M bereits vor diesem Zeitpunkt Observierungen im Bereich der Liegenschaft des Berufungswerbers durchgeführt.
Das Finanzamt Bregenz hätte dies so dem Berufungswerber mitteilen müssen. Eine Begründung, warum die Namen der Personen, die den Berufungswerber überwachten, ihm nicht genannt wurden, fehlt.
Richtigerweise hätte die Überwachung erst dann angeordnet werden dürfen, wenn BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre. Er hat aber jeweils die notwendigen Unterlagen vorgelegt, sodass eine Überwachung nicht notwendig war. Eine vorbeugende Überwachung ist rechtlich unzulässig und stellt einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Berufungswerbers, seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder dar.
In den handschriftlichen Aufzeichnungen und auch aus der vom Finanzamt Bregenz gelegten Tabelle geht nicht hervor, wer wann welche Aufzeichnungen gemacht hat. Es ist auch nicht klar, wer wann welche Fotos gemacht hat.
Hiezu wird ausdrücklich die Einvernahme der beiden Beamten des Finanzamtes Bregenz beantragt. Weiters wird beantragt, die Personen namhaft zu machen, die vor 2004 im Rahmen der Zollverwaltung mit derartigen Erhebungen beauftragt wurden.
Die handschriftlichen Aufzeichnungen begannen ja bereits im Jahre 2002.
Weiters wird beantragt, den schriftlichen Auftrag an Herrn Dr.O einzuholen und dem ausgewiesenen Vertreter in diesen Auftrag Einsicht zu gewähren. Auch die Vorlage der Reisespesenabrechnungen wird beantragt um festzustellen, wann welche Reisen wohin zum Zwecke der Überwachung des Berufungswerbers durchgeführt wurden.
Beim Ortsaugenschein hat Herr M dargelegt, dass das Privatgrundstück des Hauses betreten wurde, das sich an das Haus Str anschließt. Seine Ausführungen, dass er zur Beobachtung des Berufungswerbers sein Auto nicht verlassen hat, und dass er keine Privatgrundstücke betreten habe, ist daher unrichtig.
Auf der CD finden sich Dämmerungsaufnahmen, die nur von der Einfahrt des Nachbargrundstückes aus gemacht werden konnten. Zu dem sind diese Aufnahmen alle samt unscharf, sodass BF darauf nicht zu erkennen ist. Dies legt den Verdacht nahe, dass weitere Lichtbilder angefertigt wurden, die bisher nicht vorgelegt wurden. Es wurde auch keinesfalls nur der PKW fotografiert, sondern es wurden Aufnahmen in die Wohnung KS getätigt. Auch Ausschnittsvergrößerungen wurden angefertigt. Dies ergibt sich klar aus den Lichtbildern, die sich auf der CD befinden.
Jeder handelsübliche digitale Fotoapparat ist mit einer Datums- und Uhrzeitanzeige versehen, die das Datum und die Uhrzeit bei jedem einzelnen Foto anzeigen kann. Die Anzeige erfolgt immer an der selben Stelle eines Fotos. In den vorgelegten Lichtbildern wurde offenkundig nachträglich das Datum und die Uhrzeit eingefügt. Dies ergibt sich daraus, dass die Datumsangaben in verschiedenen Farben, in verschiedenen Größen aufscheinen und auch an verschiedenen Stellen der Lichtbilder.
Es wird ausdrücklich beantragt, diese Lichtbilder durch einen Sachverständigen auswerten zu lassen. In jedem Lichtbild sind in der dazu gehörigen Datei Meta-Daten abgespeichert, aus denen sich klar und eindeutig entnehmen lässt, wann das Lichtbild aufgenommen wurde.
Insgesamt ist anzuführen, dass BF lange vor er aufgefordert wurde, entsprechende Urkunden vorzulegen, überwacht wurde. Dadurch wurde er in seiner persönlichen Intimsphäre ohne jeden Grund beeinträchtigt. Die gesamte Vorgangsweise des Finanzamtes Bregenz ist rechtswidrig und stellt einen Eingriff in den verfassungsrechtlich gewährten Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen dar.
Offenkundig wurde auch sein Telefon überwacht. Entsprechende Hinweise finden sich in den einzelnen Protokollen.
Es wird ausdrücklich verlangt, die entsprechenden ÜberwachungsprotokolIe einzuholen und dem ausgewiesenen Vertreter zur Stellungnahme vorzulegen.
Unerklärlich ist auch warum die Lichtbilder so lange zurück gehalten wurden. Herr Dr.O war nach Aussage des Finanzamtes seit 21.4.2008 im Krankenstand. Die Fotos wurden am 13.5.2008 bearbeitet und abgespeichert. Ein weiteres Lichtbild wurde auch am 26.8.2008 bearbeitet. Daraus ist zu schließen, dass die Gesamtheit der Fotos keine tauglichen Beweismittel darstellen, nachträglich manipuliert und bearbeitet wurden. Sie können daher als Beweisurkunden nicht verwendet werden."
Mit Telefax vom 25. November 2008 übermittelte der Referent dem Berufungsführer den Erhebungsauftrag des Finanzamtes Bregenz vom 3.7.2007 zur Kenntnisnahme.
In der Stellungnahme vom 27. November 2008 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Der Erhebungsauftrag wurde am 3.7.2007 erteilt. Die Überwachung BF begann bereits wesentlich früher. Laut der handschriftlichen Aufzeichnung bereits im Jahr 2004. Eine Kopie dieser Aufzeichnung, die bereits Bestandteil Ihres Aktes ist und die von Herrn M vorgelegt wurde, wird dieser Stellungnahme beigeschlossen. Wenn daher der Erhebungsauftrag erst im Jahre 2007 erteilt wurde, dann war offensichtlich die Überwachung vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Dies wird ausdrücklich gerügt. Es wird beantragt, dem Berufungsführer die Unterlagen zu übermitteln, aus denen sich ergibt worauf die Überwachung vor dem 3.7.2007 hervorgeht und wer diese angeordnet hat. Auch aus der maschinengeschriebenen Tabelle im A4 Querformat ergibt sich, dass die Überwachungsmaßnahmen dort mit 1.4.2007 begonnen haben. Auch hier ist offensichtlich kein Erhebungsauftrag vorhanden. Auch diese Maßnahmen, die in der Tabelle angeführt sind, waren rechtswidrig, sofern sie vor dem 3.7.2007 erfolgten."
Über die Berufung wurde erwogen:
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 26 Abs 1 und 2, § 114 Abs 1, § 115 Abs 1 und 2, § 119, § 120 Abs 1, § 121 BAO:
"§ 26 (1). Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2). Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben."
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.
§ 121. Die Anzeigen gemäß
§ 120 sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
Artikel 4 Abs 1 und 2, Artikel 15 Abs 1, Artikel 23 Abs 1 und 2 DBA Ö-CH:
"Art 4 (1). Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2). Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25."
"Art 15 (1). Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden."
"Art 23 (1). Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
(2). Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt."
§ 1 Abs 2 EStG 1988:
"§ 1 (2). Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte."
Mit Eingabe vom 29. November 1999 teilte der Berufungsführer dem Finanzamt Bregenz mit, dass er am 1. November 1999 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe.
Durch die Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Berufungsführers in Österreich erloschen.
Der Berufungsführer wäre daher gemäß
§ 120 BAO verpflichtet gewesen, die Begründung eines Wohnsitzes bzw eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich, binnen einem Monat (§ 121 BAO) dem Finanzamt anzuzeigen, da dadurch die unbeschränkte Steuerpflicht begründet wird.
Der Berufungsführer hat dem Finanzamt nicht angezeigt, dass er einen Wohnsitz bzw seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet hat.
Das Finanzamt Bregenz hat dem Berufungsführer mit Schreiben vom 30. April 2007 mitgeteilt, dass dem Finanzamt Bregenz schon des öfteren zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sein PKW speziell an Wochenenden vor dem Haus in der Str in W geparkt sei, dass das Objekt in der Str in W im Eigentum des Berufungsführers stehe und dass seit dem Umbau dieses Hauses (3.1.2003) die ehemalige Ehegattin (KS) des Berufungsführers mit den minderjährigen Kindern dort wohnhaft sei. Aufgrund dieser Sachlage bestehe der Verdacht, dass der Berufungsführer wieder mit seiner geschiedenen Ehegattin zusammen lebe. Gleichzeitig forderte das Finanzamt Bregenz den Berufungsführer auf, bekannt zu geben, ob er den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich oder in der Schweiz hat und dies durch entsprechende Unterlagen zu beweisen.
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-F/08
- Stammnummer
- 38071
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF