Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0271-F/02
Abzugsfähigkeit von Einfuhrabgaben (EUSt und Zoll) als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-F/02vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn ua. die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angenommen werden (hier: keine betriebliche Verwendung eines ausländischen Pkws im Inland), die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der MB KG, R, L-Weg 8,
vertreten durch die EF Steuerberater OEG, Wirtschaftstreuhänder und
Steuerberater, R, B-Straße 21, vom 12. November 2001 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 10. Oktober 2001
betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 Bundesabgabenordnung (BAO)
für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
1) Die
Vorlageanträge betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 werden
gemäß
§ 276 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos
erklärt.
2) Der Berufung
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1998 wird im
Umfang der Berufungsvorentscheidung
teilweise
stattgegeben. Hinsichtlich der Höhe der festgestellten
Einkünfte (sowie der Anteile an den Einkünften) wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2002
verwiesen.
3) Die Berufung
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 wird
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine Kommanditgesellschaft, erzielte
in den Berufungsjahren aus der Erzeugung von und dem Handel mit Markisen und
Jalousien Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 5 Abs. 1
EStG 1988. Anlässlich einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden
Buch- und Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin stellte der Prüfer
streitgegenständlich Folgendes fest (vgl. Tz 28 des
Betriebsprüfungsbericht vom
8. Oktober 2001): Sonstiger
Kfz-Aufwand 1998: Bei diesem Aufwand handle es sich um
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und Zoll für den Import des Pkw SI der G Anstalt
(FL). MaB sei Verwaltungsrat dieser Anstalt und habe dieses Fahrzeug auch
für Fahrten im Inland benutzt, sodass die Einfuhrabgaben zu entrichten
gewesen seien. Der betreffende Aufwand (63.976,00 S) sei eindeutig der G
Anstalt anzulasten und führe deshalb bei der Berufungswerberin nicht zu
Betriebsausgaben.
Das Finanzamt Feldkirch schloss sich dieser Feststellung
der Betriebsprüfung an, nahm das Verfahren betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1998 wieder
auf und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid für dieses
Jahr.
In der gegen diesen Feststellungsbescheid 1998 vom
10. Oktober 2001 erhobenen Berufung vom 12. November 2001
führte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin im Wesentlichen
Folgendes aus: MaB habe das gegenständliche Fahrzeug neben Fahrten
für die G Anstalt in Liechtenstein auch in Österreich für Zwecke
der Berufungswerberin benutzt. Auf Grund der Verwendung im Inland sei EUSt und
Zoll zu entrichten gewesen. Die G Anstalt habe das gegenständliche Fahrzeug
im Übrigen der Berufungswerberin unentgeltlich zur Verfügung gestellt;
die Kosten, die ausschließlich Fahrten für die Berufungswerberin
betreffen würden und bei einer ausschließlichen Nutzung durch die G
Anstalt niemals angefallen wären, habe die Berufungswerberin zu tragen
gehabt. Auch die Anwendung des Fremdvergleiches bestätige diese
Vorgehensweise. Im Übrigen seien die strittigen Abgaben nicht dem
Eigentümer, sondern dem Fahrer vorgeschrieben worden und sei somit dieser
Schuldner dieser Abgaben. Zivilrechtlich wäre die Rückforderung dieser
Abgaben von der G Anstalt im Klagswege mit größten Schwierigkeiten
verbunden, wenn nicht sogar ausgeschlossen.
Nach Einholung der schriftlichen Stellungnahme des
Betriebsprüfers vom 5. Dezember 2001 zum gegenständlichen
Berufungsvorbringen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, erließ das
Finanzamt die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung vom
30. Jänner 2002 (vgl. die diesbezügliche
zusätzliche Bescheidbegründung vom 31. Jänner 2002).
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2002 stellte die
Berufungswerberin einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt. Darin brachte die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin Folgendes
ergänzend vor: Die strittigen Kosten seien bei einer betrieblichen
Fahrt entstanden, was von Seiten der Betriebsprüfung auch nicht bestritten
worden sei. Wenn die Betriebsprüfung davon ausgehe, dass eine
unentgeltliche Überlassung des gegenständlichen Pkws unüblich
sei, so hätte im konkreten Fall das Verhältnis der für die
Berufungswerberin und für die G Anstalt gefahrenen Kilometer geprüft
werden müssen, um die für die Fahrten für die Berufungswerberin
angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, um nicht
den Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Leistungen zu
verletzen (Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen
und Steuerverwaltungen). Wenn nun aber die Steuerpflichtige vorbringe, dass
Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen (keine Führung von
Fahrtenbüchern) vom liechtensteinischen Unternehmen getragen würden,
dieses Unternehmen es jedoch ablehne, Kosten, die ausschließlich die
Berufungswerberin betreffen würden, zu übernehmen, müsse dies
entsprechend gewürdigt werden. Im gegenständlichen Fall sei MaB
zur Leistung der Abgabe verpflichtet gewesen. Da dieser aber im Auftrag seiner
Dienstgeberin, der Berufungswerberin, unterwegs gewesen sei, sei diese zum
Ersatz der entsprechenden Aufwendungen verpflichtet gewesen und treffe daher
diese die Pflicht zur Leistung.
Das Finanzamt nahm in der Folge mit Schriftsatz vom
16. August 2004 zum Vorbringen der Berufungswerberin im Vorlageantrag
Stellung (auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen).
Replizierend auf diese Ausführungen erklärte die steuerliche
Vertretung der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004,
dass MaB im fraglichen Zeitraum zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestanden
seien. Eines davon sei das Fahrzeug "Puch G" gewesen, welches dieser auch privat
verwendet habe, was steuerlich auch entsprechend berücksichtigt worden sei.
Der in Liechtenstein zugelassene Pkw "S" sei ausschließlich zum Zwecke der
Auftragsakquisition in Liechtenstein angeschafft worden. Es sei in Liechtenstein
(wie umgekehrt auch in Österreich) um vieles einfacher, als
liechtensteinisches Unternehmen Produkte zu verkaufen. Das Fahrzeug sei
ausschließlich für derartige Fahrten der Auftragsakquisition
verwendet worden, wobei aus Effizienzgründen (um nicht dauernd das Fahrzeug
wechseln zu müssen) zum Teil Fahrten zur Firma B nach Österreich
angefallen seien und bei einer dieser Fahrten MaB aufgefordert worden sei, die
entsprechenden Eingangsabgaben für das Fahrzeug zu entrichten. Nachdem das
Fahrzeug nur betrieblich verwendet worden sei, würden die Abgaben von der
Berufungswerberin bezahlt. Wenn das Finanzamt ausführe, dass "die
dienstliche Verwendung des Fahrzeuges nicht nachgewiesen worden ist", so sei dem
entgegen zu halten, dass schon während der laufenden Betriebsprüfung
darauf hingewiesen worden sei, dass das Fahrzeug ausschließlich für
die oben angeführten Betriebsfahrten verwendet worden sei. Weiters werde
auf die Umsatzsteuererklärungen der entsprechenden Jahre verwiesen, aus
denen die getätigten Ausfuhrumsätze entnommen werden könnten.
Sollte es notwendig sein, könne eine Liste mit den entsprechenden
liechtensteinischen Kunden erstellt und vorgelegt
werden. Abschließend wurde die Berufung hinsichlich des
Berufungspunktes "Betriebswohnung für Sohn M ab 1998" zurückgezogen
und wurden die Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
In Erwiderung auf die Stellungnahme des Finanzamtes vom
4. November 2004 (auf die diesbezüglichen Ausführungen wird
wiederum verwiesen) führte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin
mit Schreiben vom 17. Jänner 2005 zum Berufungspunkt "Sonstiger
Kfz-Aufwand 1998" noch aus, dass es sich bei der angeführten
Auftragsakquisition ausschließlich um einen psychologischen Effekt handle
(der potentielle Kunde sehe das liechtensteinische Kennzeichen);
selbstverständlich gehe es dabei um Aufträge, die die
Berufungswerberin ausführe. Im Jahre 1998 seien die in der Beilage
angeführten Aufträge ausgeführt worden. Es sei somit nicht
richtig, dass das Fahrzeug offensichtlich ausschließlich für die G
Anstalt verwendet worden sei; das Fahrzeug sei überwiegend für Zwecke
der Berufungswerberin verwendet worden. Die Vorschreibung der
Einfuhrabgaben an MaB sei von ihm nicht beeinsprucht worden, da dieser darin
keinen Sinn gesehen habe. Auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen hätten
die Abgaben zwingend entrichtet werden müssen, da MaB das Fahrzeug auf
Grund dienstlicher Verwendung ins Inland verbracht habe; deshalb sei für
ihn (MaB) klar gewesen, dass der entsprechende Aufwand von seiner Arbeitgeberin
(der Berufungswerberin) zu tragen gewesen sei. Ob er selbst oder seine
Arbeitgeberin als Bescheidadressat aufscheine, sei für MaB irrelevant
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Umsatzsteuer für
die Jahre 1998 und 1999:
Da die steuerliche Vertreterin
der Berufungswerberin mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 bzw. vom
17. Jänner 2005 die Vorlageanträge betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 und 1999 vom 27. Februar 2002
zurückgenommen hat, erklärt die Abgabenbehörde diese
gemäß
§ 276 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit gelten diese
Berufungen als durch die Berufungsvorentscheidungen vom
30. Jänner 2002 erledigt
(§ 276 Abs. 3 BAO). Die diesbezüglichen
Berufungsverfahren sind somit beendet.
2) Einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr
1998:
Sonstiger Kfz-Aufwand
1998:
Streit besteht gegenständlich allein darüber, ob
das Finanzamt den strittigen Einfuhrabgaben (EUSt und Zoll), die im Zusammenhang
mit der Einfuhr des gegenständlichen Pkws SI der G Anstalt (FL) angefallen
sind, zu Recht die Anerkennung als Betriebsausgaben versagt hat.
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind bzw. mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen.
Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und
subjektiv
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot
fallen.
Grundsätzlich sind Aufwendungen bei
dem Betrieb zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie
auch tatsächlich leistet (VwGH 16.12.1986, 85/14/0098).
Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen
die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihm dies nicht
zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen
(§ 138 Abs. 1 BAO). Die betriebliche Veranlassung von
Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den
Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Finanzamt von
mehreren Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen
anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt. Offenkundig fingierte Ausgaben sind nicht anzuerkennen
(VwGH 8.4.1992, 90/13/0132; VwGH 26.9.1990, 89/13/0239). Wer einen den
Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden Sachverhalt (zB die
überwiegende betriebliche Nutzung dreier Kraftfahrzeuge durch eine Person)
behauptet, hat hiefür den Nachweis zu erbringen (VwGH 31.7.1996,
92/13/0020). Den Steuerpflichtigen trifft für von ihm behauptete
Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild der festgestellten Gegebenheiten
außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast
(VwGH 15.9.1988, 87/16/0165). Es kann nicht Sache der Behörde sein,
weit gehende Ermittlungen über Umstände anzustellen, für deren
Vorhandensein nach der gegebenen Sachlage nur eine geringe Wahrscheinlichkeit
besteht (VwGH 22.6.1967, 0153/65).
Dem Finanzamt ist beizupflichten, wenn es der
Berufungswerberin in der Berufungsvorentscheidung vor Augen führt, dass die
betriebliche Veranlassung der berufungsgegenständlichen Abgaben weder
bewiesen noch in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht wurde. Der
Berufungswerberin wurde im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit gegeben,
einen Nachweis dafür zu erbringen, dass MaB den gegenständlichen Pkw
tatsächlich für Zwecke der Berufungswerberin ins Inland verbracht hat
und damit die strittigen Abgaben betrieblich veranlasst waren. Im vorliegenden
Fall liegen angesichts des Umstandes, dass für den gegenständlichen
Pkw kein Fahrtenbuch geführt wurde, Verhältnisse vor, die nur von der
Berufungswerberin bzw. ihrem Dienstnehmer (MaB) hätten geklärt werden
können. Der sich daraus ergebenden "erhöhten" Mitwirkungspflicht, die
sich im Übrigen auch dann ergibt, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland oder gar in einem Land haben, in dem den österreichischen
Abgabenbehörden zielführende Nachforschungen verwehrt sind
(Liechtenstein leistet grundsätzlich keine Rechtshilfe bei der
Aufklärung zweifelhafter Sachverhalte; Rechtshilfe wird überhaupt nur
in einem anhängigen Verständigungsverfahren geleistet, das aber nur
über Initiative einer im Vertragsstaat ansässigen Person eingeleitet
wird), trug die Berufungswerberin jedoch nicht Rechnung.
Mit dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung der
Berufungswerberin, das gegenständliche Kfz sei ausschließlich
für Fahrten der Auftragsakquisition in Liechtenstein verwendet worden,
wobei es sich dabei selbstverständlich um Aufträge gehandelt habe, die
die Berufungswerberin ausgeführt habe, dass aus Effizienzgründen (um
nicht dauernd das Fahrzeug wechseln zu müssen) zum Teil Fahrten zur
Berufungswerberin angefallen seien und das Fahrzeug damit überwiegend
für Zwecke der Berufungswerberin verwendet worden sei, ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates für die Berufungswerberin nichts gewonnen.
Abgesehen davon, dass es sich bei den in der Beilage des obgenannten Schreibens
vom 17. Jänner 2005 angeführten Aufträgen
größtenteils nicht um liechtensteinische Kunden handelt, vermag die
Berufungswerberin damit keinen Beweis ins Treffen führen, dass das
gegenständliche Fahrzeug für Zwecke der Berufungswerberin ins Inland
verbracht hat bzw. tatsächlich im Inland im Interesse der Berufungswerberin
betrieblich verwendet wurde.
Die Berufungswerberin hat im Berufungsschriftsatz darauf
hingewiesen, dass ihr das gegenständliche Fahrzeug von der G Anstalt
unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei und die Kosten für
Fahrten, die für sie durchgeführt worden seien, von ihr getragen
worden seien. Diese Behauptung der unentgeltlichen Zurverfügungstellung
blieb völlig unbewiesen. Nicht nur, dass eine entsprechende konkrete
Vereinbarung der Berufungswerberin mit der G Anstalt nicht vorgelegt bzw. deren
Vorliegen auch nicht behauptet wurde, ist diesbezüglich auch der Auffassung
des Finanzamtes zu folgen, wonach eine derartige unentgeltliche Überlassung
eines firmeneigenen Pkws an ein fremdes Unternehmen als im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nicht üblich angesehen werden kann. Zu
berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass die Berufungswerberin
genügend Fahrzeuge (auch zur Verwendung durch MaB) im Betriebsvermögen
gehabt hat, und es völlig unwirtschaftlich und unlogisch gewesen wäre,
das gegenständliche fremde Fahrzeug für eine Nutzung im Inland
heranzuziehen und hierfür zusätzlich die strittigen Abgaben auf sich
zu nehmen. Eine Auftragsakquisition für die Berufungswerberin würde -
wie im Geschäftsleben wohl üblich - auch mit einem Fahrzeug aus deren
Fuhrpark durchgeführt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich auch
der Argumentation des Finanzamtes an, wonach bei einer tatsächlichen
Verwendung des gegenständlichen Pkws für betriebliche Zwecke der
Berufungswerberin im Inland auch andere Betriebskosten angefallen und der
Berufungswerberin angelastet bzw. bei ihr als Aufwand verbucht worden
wären.
Schuldner der Einfuhrabgaben ist jeder (Unternehmer und
Nichtunternehmer), der eine Einfuhr tätigt. Eine Einfuhr liegt vor, wenn
ein Gegenstand aus dem Drittland in das Inland zum freien Verkehr abgefertigt
wird. Zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet bzw. Zollschuldner ist in
concreto jene Person, die die Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt oder in
deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird, also der Anmelder.
Gegenständlich wurden die strittigen Einfuhrabgaben, die im Übrigen
unabhängig von der Verwendung des gegenständlichen Pkws (für
betriebliche oder private Zwecke) im Inland anfielen (Warenbewegung ohne
Rücksicht auf den wirtschaftlichen Hintergrund) nicht der
Berufungswerberin, sondern MaB vorgeschrieben. Folgt man dem
Berufungsvorbringen, wonach MaB das gegenständliche Fahrzeug auf Grund
dienstlicher Verwendung ins Inland verbracht habe, so ist es für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar bzw. erscheint es
außergewöhnlich, dass die gegenständliche Zollanmeldung nicht im
Namen der Berufungswerberin abgegeben wurde bzw. diese nicht als Anmelderin
auftrat.
Da der von der Berufungswerberin ihrer Argumentation zu
Grunde gelegte Sachverhalt den im Wirtschaftsleben üblichen Usancen nicht
entsprach, konnte das Finanzamt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
unbedenklich die Auffassung vertreten, dass nur eine klare und eindeutige
schriftliche Erklärung der G Anstalt betreffend die unentgeltliche
Zurverfügungstellung des gegenständlichen Pkws sowie ein entsprechend
geführtes Fahrtenbuch diesen von allgemein üblichen Gepflogenheiten
abweichenden Sachverhalt belegt hätte. Die behauptete betriebliche
Veranlassung des gegenständlichen Fahrzeuges für Zwecke der
Berufungswerberin im Inland ist in keiner Weise erwiesen. Der Unabhängige
Finanzsenat erachtet die Folgerungen des Finanzamtes als schlüssig und hat
keine Bedenken gegen die solchermaßen in freier Beweiswürdigung
festgestellte Tatsache, dass die Berufungswerberin weder zur Leistung der
gegenständlichen Einfuhrabgaben verpflichtet noch ein objektiver
Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit dem Betrieb der
Berufungswerberin gegeben war.
Die Berufung war daher hinsichtlich dieses
Berufungsbegehrens als unbegründet abzuweisen.
3)
Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr
1999:
Da die steuerliche Vertreterin
der Berufungswerberin mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 bzw. vom
10. Februar 2005 (Fax) die Berufung betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 vom
12. November 2001 zurückgenommen hat, erklärt die
Abgabenbehörde diese gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der
angefochtene Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 1999 vom 10. Oktober 2001 in
formelle Rechtskraft. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist somit
beendet. Durch die Gegenstandsloserklärung wird die im
Berufungsverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 der
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben und der angefochtene Bescheid lebt
wieder auf.
Gesamthaft
gesehen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 11. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinfuhrabgabenEinfuhrumsatzsteuerZollBetriebsausgabenausländischer Pkwbetriebliche Veranlassungobjektiver ZusammenhangNachweisGlaubhaftmachungungewöhnlicher Sachverhalterhöhte MitwirkungspflichtBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-F/02
- Stammnummer
- 13996
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF