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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0114-L/10

Erhöhte Mitwirkungspflicht für die Nachweiserbringung und Glaubhaftmachung von Subprovisionszahlungen an einen nahen Angehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-L/10vom 09.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der gegebenen Beweislage räumt die Berufungsbehörde der Tatsachenfeststellung, die davon ausgeht, dass die mit in den Auszahlungsquittungen vorgegebenen Provisionszahlungen und die behaupteten Vertragsvermittlungsleistungen durch den Bruder tatsächlich nicht stattgefunden haben die wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit ein als der Darstellung des Bw., nämlich, dass der in Y lebende Bruder Vertragsabschlüsse über langfristige Lebensversicherungsverträge mit Personen aus dem Verwandtenkreis des Bw. angebahnt haben und dafür vom Bw. in drei Tranchen mittels Aufrechnung mit Altschulden (ohne konkrete Leistungsnachweise) Zahlungen im Ausmaß von 80 % der von der Agentur an den Bw. ausbezahlten Provisionseinnahmen erhalten haben soll. Der Berufungsbehörde erscheint der im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt damit ausreichend geklärt. Wenn der Bw. mit dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass seine Ehegattin bzw. ein Bruder die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen könnten, eine Einvernahme dieser Personen als Zeugen bezweckt hat, wird dazu festgehalten, dass ein derartiger Antrag das Beweisthema dahingehend zu präzisieren hat, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotenen Zeugeneinvernahmen hätten erwiesen werden sollen. Nach der Rechtsprechung (VwGH 22. 4. 2009, 2004/15/0144) wird ein Antrag auf Einvernahme von Zeugen zum bloßen Beweis der Schuldlosigkeit und der Richtigkeit von Angaben und Belegen, die seitens der Abgabenbehörde in Zweifel gezogen wurden, diesen Vorgaben nicht gerecht. Eine Abstandnahme von solchen als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahmen stellt nach dem VwGH auch keine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Die Berufungsbehörde war mangels ausreichender Konkretisierung des Beweisthemas im Vorlageantrag nicht verpflichtet, die angegebenen Personen einzuvernehmen. Darüber hinaus erscheint der Berufungsbehörde eine Einvernahme der genannten Personen auch nicht zweckmäßig, zumal es vorrangig Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, zur umfassenden Aufklärung der zweifelhaften Sachverhaltselemente beizutragen und angefordertes Beweismaterial vorzulegen. Für die Berufungsbehörde ist auch nicht erkennbar, weshalb die im Vorlageantrag genannten Personen in der Lage sein sollten, die mehrfach urgierten fehlenden Angaben betreffend die Abwicklung und die Zahlungs- und Arbeitsnachweise zum behaupteten Leistungsaustausch zwischen dem Bw. und seinem in Y lebenden Bruder beizubringen, wenn diese der Bw. selbst nicht vorlegen konnte. Schließlich bleibt anzumerken, dass die genannten Personen in einer engen verwandtschaftlichen Nahebeziehung zum Bw. stehen und daher auch mit großer Wahrscheinlichkeit, davon auszugehen ist, dass diese keine den Bw. belastenden Aussagen tätigen würden. Abschließend wird angemerkt, dass die begehrten Betriebsausgaben nicht nur deshalb zu versagen waren, weil auf Grund der mangelhaften Mitwirkung des Bw. die Abgabenbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Sachverhaltsebene zur Feststellung gelangt ist, dass die behaupteten Zahlungsflüsse tatsächlich nicht stattgefunden haben, sondern nach Ansicht der Berufungsbehörde auch den erhöhten Anforderungen in Zusammenhang mit der Anerkennung von Betriebsausgaben aus Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen nicht Rechnung getragen wurde. Was das Publizitätserfordernis betrifft, mangelt es sowohl dem behaupteten Zahlungsvorgang als auch der behaupteten Leistungserbringung des Bruders an einer entsprechenden Außenwirkung. Zur behaupteten Darlehensverrechnung fehlen außenwirksame Hinweise auf Geschäftspapieren (Quittungen, Vereinbarung). Die "Zahlung" ist somit für nicht beteiligte Dritte in keinster Weise nachvollziehbar, so wie dies beispielsweise bei Banküberweisungen der Fall wäre. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Provisionen aus den (fingierten) Vertragsabschlüssen an den Bw. ausbezahlt wurden und dieser im Jahr 2004 in die Provisionsstufe IV befördert wurde und daher auch die notwendigen Vertragsdaten an die Agentur gemeldet haben muss. Ein direkter Kontakt bzw. ein Vertragsverhältnis zwischen dem in Y lebenden Bruder und der V-Agentur lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Ob und wie der Bruder bei der behaupteten Vermittlung der (fingierten) Vertragsabschlüsse gegenüber Dritten in Erscheinung getreten ist, wurde wie bereits ausgeführt vom Bw. nicht aufgeklärt. So liegen beispielsweise keine Informationen und Unterlagen darüber vor, ob, wann und in welcher Form die Kontaktaufnahmen durch den Bruder mit den Versicherungsnehmern stattgefunden haben sollen (mündlich, schriftlich, telefonisch, Email etc), welche Informationen von diesem an die vertragsschließenden Personen weitergegeben wurden, in welcher Form diese ihre Zustimmung zu den Vertragsabschlüssen erteilt haben und welche Informationen zwischen dem Bw. und seinem Bruder konkret ausgetauscht wurden. Darüber hinaus mangelt es sowohl der nachträglich vorgelegten Vereinbarung (die zu dem auch nicht rechtzeitig vorgelegt wurde) und den Auszahlungsbelegen an einem ausreichend klaren Inhalt insbesondere was Zeit, Ort und Umfang der Leistungen betrifft. So ist nicht nachvollziehbar, ob der Subvermittler dem Bw. bloß einen Namen zu nennen und der Bw als Hauptvermittler die genannte Person über die Versicherungsprodukte aufzuklären und die notwendigen Formalitäten für die Agenturmeldung zu erledigen hatte oder ob diese Tätigkeiten auch vom Subvermittler zu erbringen waren, um die vereinbarten Provisionen zu erhalten. Bei einer bloßen Namensnennung ist dem Finanzamt darin zuzustimmen, dass niemand 80 % von Provisionen weitergeben würde, wenn der Subvermittler keine Aufklärungsarbeit über das vermittelte Versicherungsprodukt gegenüber den Versicherungsnehmern durchzuführen hat. Typische Vertragsinhalte von Vermittlungsvereinbarungen bilden Angaben zu den vertreibenden Produkten und zu den erzielbaren Provisionsansprüchen. Ein Versicherungsvertreter richtet seine Tätigkeit üblicherweise danach aus, einen möglichst hohen Provisionsertrag zu lukrieren was eine Kenntnis über die möglichen Provisionen voraussetzt. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass eine Vereinbarung, wonach 80 % der von der V-Agentur ausbezahlten Provisionen - ohne Konkretisierung, welche Leistungen der Subvermittler im Detail zu erbringen hat und welche Produkte dieser vertreiben darf - für eine bloße Namensweitergabe bezahlt werden, nicht branchenüblichen Vermittlungsverträgen mit Subvertretern entspricht. Zur fehlenden Fremdüblichkeit wird auf die zutreffenden Darstellungen im Bericht der Betriebsprüfung und in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung verwiesen, wonach niemand an einen fremden Dritten eine derart hohe Provision für eine bloße Namensnennung bzw. für die Vermittlung von Versicherungsverträgen mit Personen, die auch dem Hauptvermittler bekannt sind, zahlen würde. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die mit Eigenbelegen dokumentierten, in den Jahren 2003 bis 2005 als Betriebsausgaben geltend gemachte Subprovisionsauszahlungen aus den dargelegten Gründen nicht anerkannt werden können. Linz, am 9. März 2012

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Normen und Schlagworte

Subprovisionszahlungenungewöhnlicher Sachverhalterhöhte Mitwirkungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0114-L/10
Stammnummer
58252
Gültig
09.03.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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