Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1530-W/04
Wiederaufnahme auf Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1530-W/04vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch Berufungssenat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. Mai 2004, vertreten durch CG,
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO für den
Zeitraum 1994 bis 1999 nach der am 8. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet
zurückzuweisen ist.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Veranlagungen zur Einkommensteuer für die
Jahre 1994 bis 1999 wurden die vom Berufungswerber gemäß den
Vorschriften des § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelten Ergebnisse hinsichtlich
mehrer zur Vermietung genutzter Objekte im Rahmen der Einkommensermittlung als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. In den
Einkommensteuerbescheiden, alle erlassen vom Finanzamt S wurden nachstehende
Beträge angesetzt (Beträge in Schilling):
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Jahr
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Einkünfte
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Datum
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1994
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-8.965.379,00
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26.3.96
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1995
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-8.390.909,00
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4.2.97
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1996
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-8.493.057,00
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5.2.98
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1997
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-6.839.791,00
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5.10.98
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1998
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-6.398.260,00
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17.5.2000
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1999
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-4.135.169,00
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27.12.2000
Mit Schriftsatz vom 21.12.2001 teilte der steuerliche
Vertreter des Bw. einen Wohnsitzwechsel mit, und stellte den Antrag, die
Einkommensteuerverfahren 1994 - 1999 wieder aufzunehmen, weil die
Vermietungstätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, da nach Art
und Umfang eine Liegenschaftsverwertung und Liegenschaftsverwaltung
vorliege. Von den genannten Umständen habe der steuerliche Vertreter
im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
Kenntnis erlangt, wobei der "Klient" im Jahr 2001 neu übernommen worden
sei.
Das Finanzamt sah in dem Anbringen lediglich eine durch den
Abgabepflichtigen vorgenommene geänderte rechtliche Beurteilung und wies
den Antrag mangels Wiederaufnahmegrund ab.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 9.6.2004, führt
die steuerliche Vertretung des Bw. aus, anlässlich der Übernahme der
steuerlichen Vertretung sei anhand der Abstimmung der Verrechnungskonten
(insbesondere jene zwischen Herrn O und der OHG GmbH im Zeitraum 1994 bis 1999)
die einheitliche Durchführung betreffend Finanzierung und Verwaltung der
damals Herrn O gehörenden OGR festgestellt worden. Da die
vorhergehende steuerliche Vertretung die in den Steuererklärungen
angeführten Einkünfte im Wege einer Überschussrechnung
ermittelte, obwohl die Buchhaltung einheitlich - auch bezüglich der
Herrn O zuzurechnenden Einkünfte - in Form einer doppelten
Buchführung erfolgt sei, seien die für die rechtliche Beurteilung
erheblichen Tatsachen jedenfalls ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen
gemäß
§ 303 Abs 1 lit b BAO neu hervorgekommen.
Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung (Schriftsatz vom
17.2.2006) teilte der steuerliche Vertreter mit, dass ursprünglich im
Rahmen der Geschäftstätigkeiten des Steuerpflichtigen eine Trennung
zwischen Vermietung und gewerblicher Tätigkeit geplant gewesen sei, was zur
Gründung von Kapitalgesellschaften einerseits und der Vermietung von im
persönlichen Eigentum stehenden Liegenschaften geführt
habe. Seitens der finanzierenden Bankengruppe seien ab dem Jahr 1994
Haftungen und Querfinanzierungen verlangt worden. Dabei haben solche Haftungen
von Objekten (die im Rahmen der Vermietung durch den Bw. genutzt wurden)
letztlich auch der Sicherstellung von Verbindlichkeiten der OHG Firmengruppe
gedient. Dies lasse sich aus den Eintragungen der vorgelegten
Grundbuchsauszüge (Abfragedatum 29.7.2002 und 29.8.2003) betreffend zweier
dem Bw. gehöriger Liegenschaften entnehmen, die mit Pfandrechten
(Simultanhaftungen) belastet waren.
Die durch die Gläubigerbank verursachten
Verflechtungen zwischen den Gesellschaften haben u.a. folgende
Verrechnungssalden betreffend der OHG GmbH mit sich gebracht (Beträge in
Schilling).
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Jahr
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Betrag
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1995
|
528.293,48
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1996
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25.042.782,02
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1997
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21.100.210,07
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1998
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26.228.708,99
|
1999
|
17.223.308,66
Verhandlungen zur Abwendung eines Konkurses hätten am
7.12.2000 zu einem außergerichtlichen Vergleich geführt.
Erst im Rahmen der Durchführung der in diesem
Vergleich bis Juli 2003 erzwungenen Abverkäufe und anteiligen
Kreditrückführungen sei das Ausmaß der seitens der Banken
auferlegten Verflechtungen erkennbar geworden.
Anlässlich der Abschlussarbeiten für das Jahr
2000 (im vierten Quartal 2001) konnte der Verrechnungssaldo (von
S 17.223.308,66 im Jahr 1999) auf S 1.488.999,32 rückgeführt
werden. Unmittelbar nachdem das Ausmaß der Verpflichtungen zwischen
den einzelnen Einheiten dem steuerlichen Vertreter bekannt geworden sei, sei der
Antrag vom 21.12.2001 auf Wiederaufnahme der Verfahren eingebracht
worden. Die sich aufgrund doppelter Buchführung (im Wesentlichen aus
der Zuweisung zum IFB und Änderungen der Bewertungsreserve) ergebenden
Differenzen zu den erklärten Ergebnissen betragen (in
Schilling):
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Jahr
|
Änderung
|
1994
|
-1.103.547,00
|
1995
|
-940,00
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1996
|
+59.187,00
|
1997
|
-85.111,00
|
1998
|
+96.115,00
|
1999
|
+96.113,00
Die dargestellten Verflechtungen hätten
zusätzliche Finanzierungskosten verursacht. Nach Entschuldung hätte
die Einheit O bereits 2004 Gewinne erzielt.
Im Informationssystem des BMF scheinen eine WT WT GmbH und
eine R GmbH als steuerlicher Vertreter des Bw. auf.
Laut den Eintragungen im Handelsregister scheinen folgende
Daten auf:
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Gesellschaft
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Gesellschafter O
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Geschäftsführer handelsrechtlich O
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OHG Holding
GmbH
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bis 2002
|
Ja
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ORG
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bis 1994
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Ja
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SG (1997 mit Holding
verschmolzen)
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bis 1994
|
Ja
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TZ GmbH (1997 mit
Holding verschmolzen)
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bis 1995
|
Ja
In der am 8. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der Umstand
von Querfinanzierungen (Verflechtungen) ist anhand der Aktenlage dem FA S in den
jeweiligen Veranlagungsverfahren nicht bekannt gewesen. Nach Meinung des
steuerlichen Vertreters des Bw. seien nicht alle Informationen betreffend
Finanzierung vom damaligen Finanzberater DR an den den Bw.
weitergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Absatz 1 lit. b BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Absatz 1 ist
binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat (§ 303 Abs. 2 BAO).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jene der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der (weitere) steuerliche Vertreter des Bw. hat die im
Wiederaufnahmeantrag vom 21.12.2001 vorgenommene Einordnung der
Vermietungstätigkeit als eine gewerbliche mit der Art und dem Umfang der
Liegenschaftsverwaltung und Liegenschaftsverwertung begründet, was im Zuge
der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 im Jahr
2001 ersichtlich wurde.
Demnach erfolgte die gesamte Verwaltung und Finanzierung
der damals Herrn O gehörenden OGR einheitlich. Die wirtschaftlichen
Ergebnisse wurden aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt.
Die vom Bw. erklärten Einkünfte wurden in Form einer
Überschussrechnung ermittelt (Berufung vom 9.6.2004).
In der Führung einer doppelten Buchführung kann
kein Wiederaufnahmegrund gelegen sein, weil im Rahmen der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 2 Abs. 4 EStG 1988 eine
solche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 jedenfalls
unzulässig ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 28 Tz 87). Die im
Zuge der Abgabe der Steuererklärungen vom Bw. bekannt gegebenen, anhand
einer Überschussrechnung ermittelten Einkünfte erfahren hierdurch
insoweit keine Änderung.
Unbestritten ist, dass die Geschäftstätigkeiten
ursprünglich in der Trennung zwischen Vermietung und gewerblicher
Tätigkeiten (welche in diversen Kapitalgesellschaften abgewickelt wurden)
beabsichtigt, geplant und vom Bw. und seinem steuerlichen Vertreter erklärt
wurden (Vorhaltsbeantwortung vom 17.2.2006).
Von der finanzierenden Bankengruppe ab dem Jahr 1994
über sämtliche Firmengrenzen verlangte Haftungen- und
Querfinanzierungen, sowie der am 7.12.2000 zwischen der Bankengruppe und dem Bw.
abgeschlossenen Vergleich (sämtliche Gesellschaften umfassend) und in der
Folge dessen Durchführung (bis Juli 2003 erzwungene
Grundstücksverkäufe und anteilige Kreditrückführungen)
führten zu einer Verflechtung mit der OHG GmbH. Diese Verflechtungen waren
dem FA S zum jeweiligen Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide
1994 bis 1999 nicht bekannt (vgl. Niederschrift über den Verlauf der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 8.6.2006, Seite 2).
Nach dem Vorbringen des (weiteren) steuerlichen Vertreter
des Bw. dienten die im Privatvermögen befindlichen Objekte letztlich auch
einer Sicherstellung von Verbindlichkeiten der OHG Gruppe.
Ausgehend von der unstrittig vom Bw. selbst gewollten
Trennung der Geschäftstätigkeit in eine bloß
vermögensverwaltende betreffend der im Privatvermögen befindlichen
Liegenschaften, welche auch in der Aktenlage ihren Niederschlag gefunden hat
(Betriebsprüfungsbericht vom 25.10.1995, Dauerbelege Einkommensteuerakt,
Blatt 43, Punkt 1 des Schlußbesprechungsprogrammes betreffend
Revitalisierung der Mietshäuser Astr. 7 und OH 51;
Betriebsprüfungsbericht vom 28.4.1989, Dauerbelege, Blatt 53 ff, betreffend
Herstellungsaufwendungen und Errichtungskosten diverser Objekte im Zusammenhang
mit der Verrechnung der DM GmbH; sowie der schriftlichen Anfrage des
steuerlichen Vertreters vom 21.6.1994, Dauerbelege, Blatt 74, im Zusammenhang
mit einem Darlehensnachlass im Ausmaß von 25 % betreffend errichteter
Startwohnungen, der mangels Erfassung der Vermögenssphäre als
steuerfrei beurteilt wurde (Blatt 76 Dauerbelege), führte die
Vermietungstätigkeit des Bw. unter Beachtung des Trennungsprinzips (weitere
Vermögensbewirtschaftung im Rahmen von Kapitalgesellschaften) zu
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die nunmehr in Zuge der Abgabe berichtigter
Abgabenerklärungen begehrten Verluste aus Gewerbebetrieb weichen abgesehen
von erstmals geltend gemachten Investitionsbegünstigungen (IFB 1994 iHv
S 1.108.546,00) nur geringfügig (infolge Zuführungen und
Auflösungen der Bewertungsreserve) von den veranlagten Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ab.
Die im Rahmen von Haftungsübernahmen für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zur Konkursvermeidung
erfolgenden (Not-) verkäufe ändern nichts an der im Vordergrund
stehenden Vermögensnutzung und damit an der in den Veranlagungsbescheiden
vorgenommenen Beurteilung der Einkunftsart.
Die im Zusammenhang mit Finanzierungen der in weiteren
Gesellschaften (an denen der Bw. beteiligt ist) befindlichen Liegenschaften
aufgetretenen Verflechtungen, insbesondere in Form von Haftungen sind nicht als
Änderung der ursprünglichen Absicht, sondern in Zusammenhang mit der
Stellung als Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) der
betreffenden Gesellschaften zu sehen, was ebenfalls unbestritten
ist.
Werden daher Liegenschaften im Zuge schlagend werdender
Haftungen abverkauft, um (letztlich) Bankschulden der diversen GmbH´s
abzudecken, und war dies ursprünglich nicht geplant, so kann darin kein
gewerblicher Grundstückshandel erblickt werden, weil mit derartigen
Haftungen keine (planmäßige) Verwertungsabsicht verbunden
ist.
Selbst wenn man in der Verflechtung mit im Einflussbereich
des Bw. stehenden weiteren Kapitalgesellschaften eine aus Sicht der jeweiligen
abgeschlossenen Veranlagungsverfahren neu hervorgekommene Tatsache, welche
geeignet ist, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen,
erkennen wollte, so ist das Erfordernis des § 303 Abs. 2 BAO zu
untersuchen.
Im Hinblick darauf, dass Art und Umfang der (gesamten)
Liegenschaftsbewirtschaftung einerseits nach den Plänen des Bw. gestaltet
(etwa durch Gründung mehrer Kapitalgesellschaften) wurde, andererseits die
Höhe der aushaftenden Beträge der diversen Verrechnungskonten dem Bw.
bzw. seinem damaligen Steuerberater (welcher auch die OHG Holding betreute)
bekannt waren und sich allfällige Änderungen in der Bewirtschaftung
zB. durch erforderliche Haftungsübernahmen, Querfinanzierungen ergebende
Verflechtungen dem Bw. nicht verborgen geblieben sein konnten (war der Bw. doch
zivilrechtlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaften oder Vertreter
der Fremdkapitalaufnehmenden Kapitalgesellschaften bzw. Ansprechpartner der
Gläubigerbanken im Zuge von Vergleichsverhandlungen), ist davon auszugehen,
dass der Wiederaufnahmeantrag nicht fristgerecht gestellt wurde.
Im gegenständlichen Fall ist (u.a. wegen der
Gesellschafter bzw Gesellschafter-Geschäftsführerstellung des Bw.)
offensichtlich, dass die "Verflechtungen" und "Querfinanzierungen" ab dem Jahre
1994, sowie der Vergleich vom 7.12.2000 dem Abgabepflichtigen bekannt
waren.
Daran kann auch die Inanspruchnahme der Dienste eines
Finanzberaters nichts ändern. Dass dem Bw. (und oder seinem steuerlichen
Vertreter) die ihm betreffenden Besitz- und Haftungsverhältnisse (z.B.
eingeräumte Pfandrechte hinsichtlich der im Privatvermögen
befindlichen Liegenschaften) oder aus seinem Privatvermögen zu den
jeweiligen Kapitalgesellschaften umgeleitete Geldströme unbekannt geblieben
sein sollen, bedarf als behaupteter ungewöhnlicher Sachverhalt einer
erhöhten Nachweisverpflichtung, zumal grundbücherliche
Sicherstellungen regelmäßig das Einverständnis des
Eigentümers voraussetzen bzw zumindest mit einer Verständigung der
(begehrten) Grundbuchseintragung einhergehen und im Falle von
Zahlungsströmen (Überlassung von ausbezahlten Krediten im Zusammenhang
mit der Belastung privater Grundstücke an im Einflussbereich des Bw.
stehende Kapitalgesellschaften) jedenfalls in Verrechnungskonten (den Bw.
betreffend) und anderen Sachkonten (Bankkonten) der Kapitalgesellschaften,
allenfalls im Wege von Buchungsmitteilungen der Kontoführenden Bank, ihren
Niederschlag gefunden haben. Diese Verpflichtung wird mit dem nicht einmal
konkretisierten Vorbringen, welche Art von Informationen angesprochen ist, nicht
erfüllt.
Im Wiederaufnahmeantrag vom 21.12.2001 wird die erstmalige
Kenntniserlangung neu hervorgekommener Tatsachen ausschließlich aus Sicht
des nunmehrigen (weiteren) steuerlichen Vertreters dargestellt.
Dem ist der Wortlaut des § 303 Abs. 2 BAO
entgegenzuhalten, der auf den Kenntnisstand des Antragstellers abstellt, wobei
der Wissensstand des Vertreters (hier des damaligen Steuerberaters) dem
Vertretenen zuzurechnen ist.
Es kann die erstmalige Beauftragung eines (weiteren)
Steuerberaters mit der steuerlichen Vertretung, und damit verbunden dessen
erstmalige Kenntniserlangung von Umständen über die steuerlichen
Verhältnisse des Klienten nicht dazu führen, dass dem Bw. bereits seit
mehr als 3 Monaten bekannte Tatsachen, im Zuge eines Wiederaufnahmeantrages
rechtzeitig im Sinne des § 303 Abs. 2 BAO geltend gemacht werden
können. Demzufolge ist der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zu
beurteilen und zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, 3. Aufl.,
Kommentar, § 303 Tz 28, S 943). In dieser Berufungsentscheidung geschieht
dies in Anwendung des § 289 Abs. 2 BAO, wonach eine
Abänderungsbefugnis nur durch die Sache begrenzt ist. Die Abänderung
der Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages in eine Zurückweisung bewegt
sich innerhalb dieser Grenzen (vgl. Ritz, a.a.O., § 289 Tz 42, Seite
869).
Ein Eingehen auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO kann sich erübrigen.
Soweit vom Bw. die im Zuge der Umsetzung (zB. durch
Grundstücksverkäufe und Kreditrückführungen bis zum Jahre
2003) eines mit Gläubigerbanken abgeschlossenen Vergleiches vom 7.12.2000
infolge Querfinanzierungen und Simultanhaftungen erkennbar gewordene
wirtschaftliche Verflechtung sämtlicher Liegenschaften unabhängig von
deren Eigentumsverhältnissen mit diversen Kapitalgesellschaften ins Treffen
geführt wird, ist zu entgegnen, dass diesfalls außerhalb der
angesprochenen Veranlagungszeitpunkte neu entstandene Tatsachen
vorliegen.
Wien, am 9.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1530-W/04
- Stammnummer
- 22720
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF