…derselben. Wenn die fehlenden Ermittlungen - wie im Gegenstand - einen vergleichsweise großen Umfang haben und im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe…
…allenfalls für die Höhe von Säumniszuschlägen, für die Beurteilung einer Steuerbefreiung, für bewilligungs- bzw. genehmigungsabhängige Verwertungen von Relevanz ist, werden positions- bzw. rechnungsbezogene Ermittlungen, sofern sie bisher unterblieben sind, nachzuholen sein bzw. die Zeitpunkte der jeweiligen Steuerschuldentstehung zu ermitteln bzw. einzugrenzen und bescheidmäßig zu erfassen…
…Berufung angibt, dass etwa das Arbeitszimmer ausschließlich für die selbständige Tätigkeit genutzt werde. 3. Schließlich hat das Finanzamt zwar hinsichtlich der geltend gemachten Kilometergelder offensichtlich Ermittlungen eingeleitet, diese jedoch - nicht zuletzt aufgrund fehlender Unterlagen beim Bw. - nicht im erforderlichen Maße zu Ende geführt, um die…
…bestehen, verwies er auf Kontaktaufnahme mit dem namentlich genannten Geschäftsführer des n4 sowie entsprechende Fahrpläne. Um weitere umfangreiche Ermittlungen - wie vom Amtsvertreter gewünscht - zügig durchführen sowie die vom Amtsvertreter selbst aufgeworfenen Fragen und Feststellungen beweisführend unterstützen zu können (in der Berufungsvorentscheidung wurde lediglich eingewandt, dass…
…des Bescheides befunden hat. Es kann nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz sein, umfangreiche Ermittlungstätigkeiten erstmals durchzuführen und den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt zu ergründen. Auch Billigkeitsüberlegungen sprechen für die Durchführung dieses Verfahrens durch die erste Instanz, da den Parteien die Gelegenheit zu geben ist…
…wurde der Tatbestand des § 289 Abs. 1 BAO verwirklicht. Es wird daher Aufgabe des Finanzamtes sein, vor Erlassung von neuen Bescheiden die fehlenden Ermittlungen nachzuholen. Diese müssten sich vor allem darauf richten, festzustellen, ob die beauftragten Unternehmen in der Lage waren, die fakturierten Leistungen auch…
…Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Die Abgabenbehörde müsse den maßgeblichen Sachverhalt in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens feststellen. Eine Nachversteuerung könne alleine mit dem Hinweis auf fehlende Grundaufzeichnungen nicht gerechtfertigt werden; umso weniger könne sie auf mangelhaften bis überhaupt keinen Ermittlungen…
…Begründung erfolgte, dass die nachdatierte Zusatzvereinbarung des Minderheitseigentümers nicht anerkannt werde bzw. weiters zu bedenken sei, dass umfangreiche Investitionen der Mieterin als tauschähnlicher Umsatz zu werten sind. Diese Ausführungen tragen weder den Anforderungen an ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO, noch an…
…vor, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Aus dem oben Angeführten erhellt, dass umfangreiche und wesentliche Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens notwendig sind, um zu einer Spruchreife zu gelangen. Solcherart war die angefochtene…
…Durchführung dieser Ermittlungen ist wesentlich für die Klärung der Frage, ob anders lautende Bescheide zu erlassen sind. Unter Wahrung des Parteiengehörs wäre im Zuge des kontradiktorischen Verfahrens sowohl der Berufungswerberin als auch der Amtspartei Gelegenheit zu geben, Vorbringen einzureichen. Dies würde so umfangreiche Ermittlungen erfordern…
…da Ermittlungen zu den gegenständlichen Fakten fehlen, weswegen eine Überprüfung ohne erstmalige, umfangreiche eigene Ermittlungen durch den UFS nicht möglich wäre. Diese Ermittlungen kann das FA aufgrund seiner personellen Ausstattung und des weniger zeitaufwendigen Verfahrens in erster Instanz schneller und kostengünstiger durchführen. Diese Aufhebung erfolgt…
…Da jedoch der Bw. diese Offenlegungspflicht verletzt hat, konnte das Finanzamt den gesamten Sachverhalt erst durch umfangreiche Ermittlungen in Erfahrung bringen, wobei selbst hier die Mitwirkung des Bw. sehr zögerlich (zB. Nichtbeantwortung und unvollständige Beantwortung von Vorhalten) war. Zwar hat auch das Finanzamt ohne aktenkundigen…
…Jahr 2001 aus dem Vertrag über den Erwerb von Fahrnissen wegen Mängeln bei der Rechnungslegung nicht zustehe. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung korrigierte der Betriebsprüfer die AfA-Berechnung bzw. die AfA-Bemessungsgrundlage. | | 2001 | 2002 | AfA laut Bw…
…sollte erst nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen erfolgen, sodass diese vom Unabhängige Finanzsenat nur mehr allenfalls ergänzt werden müssen. Die gegenständlich vorzunehmenden Ermittlungen übersteigen den Umfang einfacher ergänzender Ermittlungshandlungen, zumal die Bw. selbst erklärt hat, zu dem Projekt lägen umfangreiche Unterlagen vor (siehe Seite 5…
…namentlich genannte Kunden im Jahr 1997. Durch den Abzug dieser vergessenen Betriebsausgaben komme es zu einem Anlaufverlust, der ihrer Meinung nach in den Jahren 1998 und 1999 berücksichtigt werden müsste. Das Finanzamt führte auf Grund dieses Neuvorbringens umfangreiche ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch. Zunächst wurde dabei festgestellt…
…zuletzt deshalb notwendig, weil sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Die fehlende Angabe von Wiederaufnahmegründen ist nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht "nachholbar". Dies ergibt sich…
…März 2005, soweit sie zur Einkommensteuer 2000 ergangen ist, werden gemäß § 289 Abs.1 BAO aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.), ehemals Gast- und Landwirt, bezog im Verfahrenszeitraum neben…
…Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält (bzw. - dem gleichzuhalten - eine gerichtliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet). Beide Umstände sind - siehe die obigen Ausführungen - im gegenständlichen Fall eingetreten. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wird zu klären sein, welche…
…§ 16 Abs 5 UmgrStG behandelt. Im Rahmen der Berufungsentscheidung RV/0190-G/06 wurden zu den (in den Vorjahren ähnlichen) Leistungen des Sohnes der Gesellschafter umfangreiche Ermittlungen gemacht auf deren genaue Wiedergabe im Rahmen dieser Entscheidung verzichtet werden kann. Im Ergebnis kam der UFS zum…
…bis 25. Februar 2011 die fehlende Unterschrift zum angeführten Schriftsatz nachzuholen. Dieser war nämlich wiederum von der hiezu nicht berechtigten Frau I P unterfertigt worden. Gleichzeitig wurde den Bw mit einem eigenen Schreiben gleichen Datums zur Wahrung des Parteiengehörs Folgendes mitgeteilt: "Die Berufungsvorentscheidung wurde laut…