Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0217-Z1W/02
Altlastenbeitrag, Schätzung der Bemessungsgrundlagen, Zuschlag zum Altlastenbeitrag, Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache wegen Unterlassung wesentlicher Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0217-Z1W/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob die Deponie den Anforderungen der Deponieverordnung zum Problembereich Deponiebasisdichtung oder vertikale Umschließung gerecht wird und die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 AlSaG nicht anzuwenden, wäre aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen der Bf. über Initiative des Hauptzollamtes (der UFS ist nicht antragsberechtigt) von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen gewesen. Dieses fehlende Feststellungsverfahren und weitere notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen eine Kassation der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an das Hauptzollamt im Sinne des § 289 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Mag. Heribert Donnerbauer, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 19. Juni 2001, GZ. 100/61361/2000, betreffend
die Festsetzung des Altlastenbeitrages für die Kalendervierteljahre 1/1994
bis einschließlich 1/2000 und Festsetzung eines Säumniszuschlages
für die nicht in voller Höhe entrichteten Altlastenbeiträge in
den Quartalen 2/95, 1/97 bis 3/97, 2/98, 3/98, 2/99, 3/99 wie folgt
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien, Zl. 100/06835/1/2000 vom 18. September 2000, wurde der Bf.
für die Deponierung von Abfällen auf der von ihr betriebenen Deponie
der Altlastenbeitrag für die Quartale 1/1994 bis einschließlich
1/2000 gemäß
§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung
mit § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) in Höhe von
ATS 817.540,00 (€ 59.412;95) festgesetzt und der nach Abzug der
für diesen Zeitraum bereits geleisteten Altlastenbeiträge noch
aushaftende Betrag in Höhe von ATS 375.440,00 (€ 27.284,29) zur
Entrichtung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde für die nicht in voller
Höhe entrichteten Altlastenbeiträge ein Säumniszuschlag im
Ausmaß von ATS 5.824,00 (€ 423,25) eingefordert.
Die gegen diesen Bescheid
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
Zahl: 100/61361/2000 vom 19. Juni 2001 als unbegründet
abgewiesen.
In der Beschwerde gegen die
Berufungsvorentscheidung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid des
Hauptzollamtes Wien über die Festsetzung des Altlastenbeitrages vom
18.9.2000 ersatzlos zu beheben und dazu zusammenfassend wie folgt
vorgebracht:
Die Behörde habe in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu Unrecht an der durch Schätzung
ermittelten Bemessungsgrundlage von 10.118 Tonnen festgehalten.
Tatsächlich sei die
Schätzung der Behörde für die Abgabenpflichtige keineswegs
ausreichend nachzuvollziehen und habe es die Behörde auch unterlassen,
sämtliche Umstände, die von Bedeutung sind, für die
Schätzung zu berücksichtigen.
Die Behörde habe es sowohl
im angefochtenen Bescheid vom 18.2.2000 als auch in der nunmehr angefochtenen
Berufungsvorentscheidung unterlassen, die angeführten bisherigen
Erfahrungen, nach denen das durchschnittliche spezifische Gewicht von
1 Kubikmeter mineralischer Baurestmassen 1,4 bis 1,7 Tonnen betragen soll,
näher zu konkretisieren, bzw. diese Erfahrungen, die wohl nur auf
stichprobenartigen Abwägungen von mineralischen Baurestmassen beruhen
können, im Konkreten darzulegen und der Abgabenpflichtigen zugänglich
zu machen. Es handle sich daher bei dem für die Umrechnung zu Grunde
gelegten Faktor 1,5 um eine rein willkürliche Annahme zu Lasten des
Abgabepflichtigen. Auch die Behauptung, man würde sich bei diesem
Umrechnungsfaktor an eine Tarifempfehlung des Fachverbandes für das
Güterbeförderungsgewerbe anlehnen, stelle keine schlüssige
Begründung für die vorgenommene Schätzung dar, da diese
Tarifempfehlung, soweit sie tatsächlich existiert, vor allem das
pekuniäre Interesse von Gewerbebetrieben im Auge habe und deshalb mit
Sicherheit eine großzügige Umrechnung zu Gunsten der Gewerbebetriebe
darstelle, die daher für eine Schätzung im Abgabenverfahren untauglich
sei.
Im vorliegenden Fall wäre
für die Schätzung ein realistischer Wert anzustreben gewesen, der
sicherlich unter dem verwendeten Umrechnungsfaktor liege.
Zumindest wäre der
verwendete Umrechnungsfaktor und die Erfahrungen der Abgabenbehörde, auf
welche sich dieser Umrechnungsfaktor stützt, auch der Abgabepflichtigen zur
Überprüfung und zur Erhebung allfälliger Einwendungen gegen die
Anwendbarkeit dieses Umrechnungsfaktors auf den hier zu beurteilenden
Sachverhalt, zugänglich zu machen gewesen. Dies stelle einen wesentlichen
Verfahrensmangel und auch einen inhaltlichen Mangel hinsichtlich der dem
angefochtenen Bescheid und damit auch der nunmehr angefochtenen
Berufungsvorentscheidung zugrunde liegenden Schätzung dar. Darüber
hinaus habe es die Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung auch
unterlassen, die von der Abgabenpflichtigen in der Berufung vom 12.10.2000
gemachten Einwendungen ihrer Entscheidung inhaltlich zugrunde zu legen bzw.
konkret darauf einzugehen. Dies, obwohl sogar die Behörde in ihrer
Berufungsvorentscheidung die Behauptung der Berufungswerberin als durchaus
plausibel erkannt habe. Wenn nun diese Behauptungen durchaus plausibel seien, so
wäre das Vorbringen der Bf., dass bei der Anlieferung von Kleinmengen,
welche den überwiegend größten Teil des deponierten Abfalls
umfassten, Aufrundungen stattfanden und daher lediglich kleinere Mengen als in
den Aufzeichnungen angeführt wurden, als tatsächlich deponiert worden
sind, zu berücksichtigen gewesen.
Gegenstand der Schätzung
sei nämlich nur der tatsächlich angelieferte und deponierte Abfall und
nicht die Umrechnung der in den Aufzeichnungen der Abgabenpflichtigen
angeführten Volumina in Tonnen.
Wenn die
Berufungsvorentscheidung für die als durchaus plausibel erscheinende
Behauptung weitere Beweise einfordere, so werde zum Beweis für die
Aufrundung der angelieferten Abfallmengen sowie die tatsächlich
angelieferten und deponierten Abfallmengen, die Einvernahme des Zeugen Johann H.
beantragt.
Zu Unrecht werde auch
behauptet, dass auf den Umstand, dass in den Aufzeichnungen tatsächlich
Mehrmengen aufgenommen wurden, erstmals in der vorliegenden Berufung aufmerksam
gemacht wurde. Vom Bürgermeister der Abgabenpflichtigen sei bereits
gegenüber dem damaligen Sachbearbeiter darauf hingewiesen worden, dass bei
den Kleinmengen deutliche Aufrunden stattgefunden haben und daher die
tatsächlich deponierten Abfallmengen wesentlich unter den Abfallmengen, wie
sie in den Aufzeichnungen der Abgabenpflichtigen aufscheinen, lägen. Dieser
Hinweis sei aber in die Niederschrift nicht aufgenommen worden und habe der
Bürgermeister der Abgabenpflichtigen wegen der aus seiner Sicht einseitigen
Protokollierung der Niederschrift die Unterfertigung auch verweigert.
Hinsichtlich des Zuschlages
gemäß
§ 6 Abs. 2 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz
werde in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung der Gesetzeswortlaut zu
Lasten der Abgabenpflichtigen zu eng interpretiert, in dem eine durch
Menschenhand geschaffene vertikale Umschließung gefordert wird.
Nach dem Gesetzeswortlaut komme
der genannte Zuschlag nur dann zu Anwendung, wenn entweder keine
Deponiebasisdichtung besteht oder keine vertikale Umschließung. Auch wenn
vom Altlastensanierungsgesetz ein technisches System zur vertikalen
Umschließung gefordert werde, so werde dadurch nicht ausgedrückt,
dass dieses technische System nicht auch durch natürliche Barrieren ersetzt
werden kann.
Sinn des
Altlastensanierungsgesetzes sei es, Beiträge zur Sanierung von Altlasten
von Deponiebetreibern risikoabhängig und damit abhängig vom Risiko,
zukünftig aus den jeweiligen Deponien Altlasten entsorgen zu müssen,
hereinzubringen.
Ob nunmehr eine vertikale
Umschließung einer Deponie, die das Risiko einer Verunreinigung der
Grundwässer bzw. der Umgebung minimiert, von Menschenhand geschaffen oder
durch eine natürliche Barriere gebildet wird, könne dabei keine Rolle
spielen, da in beiden Fällen das Risiko eben geringer sei und damit auch
ein geringerer Beitrag zur Sanierung von Altlasten anfalle, um den
Steuerungsintentionen des Gesetzes Genüge zu tun.
Aufgrund der bestehenden
vertikalen Umschließung mit Waldviertler Granit seien zumindest die
Intentionen des Altlastensanierungsgesetzes, eine möglichst risikoarme
Lagerung zu erreichen, erfüllt worden. Ansonsten sei kein sachlicher Grund
ersichtlich, der das Absehen vom gegenständlichen Zuschlag nur bei von
Menschenhand geschaffenen vertikalen Abdichtungen vorsehen soll, nicht aber bei
den, den gleichen Zweck erfüllenden, natürlich gewachsenen
Barrieren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Festsetzung des strittigen
Altlastenbeitrages und die Nacherhebung des Differenzbetrages stützt sich
verfahrensrechtlich auf § 201 BAO.
Diese Bestimmung ordnet an,
dass dann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch
den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe
zulassen, ein Abgabenbescheid zu erlassen ist, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt
oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 9 Abs.
2 Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) hat ein Beitragsschuldner bis
spätestens am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr
(Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung beim
Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu
entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Beitragsschuldner haben den Betrag spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Der Altlastenbeitrag ist damit
eine selbst zu berechnende Abgabe (Selbstbemessungsabgabe).
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 1 AlSaG in der Fassung bis zum 30. April 1996 unterlag dem
Altlastenbeitrag ua. das Deponieren von Abfällen.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 1 AlSaG in der Fassung ab 1. Mai 1996 unterliegt dem
Altlastenbeitrag ua. das langfristige Ablagern von Abfällen.
Gemäß
§ 4
AlSaG in der anzuwenden Fassung ist Beitragsschuldner ua. der Betreiber einer
Deponie.
Nach § 5 AlSaG in der
jeweils geltenden Fassung ist als Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalles
entsprechend dem Rohgewicht heranzuziehen.
Nach § 8 leg.cit. hat
der Beitragsschuldner fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen im
wesentlichen die Bemessungsgrundlage sowie der Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld zu ersehen ist.
Die Höhe des Beitrages
bestimmt sich nach § 6 AlSaG.
§ 6 Abs. 2 AlSaG idF BGBl.
1996/201 bestimmte mit Wirksamkeit 1. Jänner 1997, dass dann, wenn
Abfälle auf einer Deponie abgelagert werden, die weder über ein
Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung
verfügt, sich der Beitrag je angefangene Tonne erhöht und zwar
für Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S, für
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S und für Abfälle
gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S.
Der § 6 Abs. 4 AlSaG
(eingeführt mit BGBl 1996/201 mit Wirksamkeit. 1. Jänner 1997)
bestimmt verminderte Beitragsätze für jene Betreiber von Deponien,
deren Deponien den Anforderungen der Deponieverordnung des Bundesministers
für Umwelt (BGBl 1996/164) gerecht werden.
Im Grunde des § 10 Z 4
AlSaG (BGBl 1996/201) hat die Bezirksverwaltungsbehörde in begründeten
Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder
des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid u.a. festzustellen, ob die
Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß
§ 6 Abs. 2
oder 3 nicht anzuwenden.
Aus § 20 Abs. 1
AlSaG ergibt sich, dass, wer Abfälle deponiert, langfristig ablagert, sich
geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu
bedienen hat.
Gemäß
§ 115 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind (Abs. 1).
Ferner haben die
Abgabenbehörden Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen (Abs. 3).
Nach § 167
Abs. 2 BAO haben Abgabenbehörden unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Nach § 184
Abs. 1 BAO haben Abgabenbehörden, soweit sie die Grundlagen für
die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen können, dies zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
In der gegenständlichen
Streitsache ist zunächst von folgendem, unstrittigen Sachverhalt
auszugehen.
Die Bf. betreibt seit 1985 eine
vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid
wasserrechtlich genehmigte Deponie zur Lagerung von Bauschutt, Aushubmaterial
und Gartenabfällen. Von der Marktgemeinde wurden im bescheidbezogenen
Zeitraum für diese gemeindeeigene Deponie für quartalsmäßig
Altlastenbeitragsanmeldungen für die deponierten Baurestmassen
abgebeben.
Die der Abgabenvorschreibung
vorangegangene Betriebsprüfung des Hauptzollamtes hat unstrittig ergeben,
dass die Bf. im hier zu betrachtenden Zeitraum nicht über eine Waage zur
Ermittlung der Masse des eingebrachten Abfalls verfügte. Die Ermittlung der
Masse des Abfalls erfolgte mittels Schätzung durch den Abfall jeweils
übernehmenden Mitarbeiter in der Weise, dass bis Ende Juni 1999 die Masse
in m³ geschätzt und erst ab Juli 1999 die Masse in Tonnen
geschätzt worden ist. Anhand der dazu geführten Aufzeichnungen
(Kassabelege, Quittungsstreifen, fortlaufende Listen über die in die
Deponie eingebrachten Materialien) errechnete die Bf. durch Aufsummierung die
Mengen an deponierten Bauschutt. Die errechnete Summe der in den Quartalen 1/94
bis 2/99 nach den Aufzeichnungen in m³ erfassten Bauschuttmengen wurden von
der Bf. im Verhältnis 1:1 in Tonnen umgerechnet und anschließend auf
ganze Tonnen aufgerundet in die Quartalsanmeldungen aufgenommen.
Unstrittig sind auch die
Feststellungen der Betriebsprüfung dahingehend, dass die Bf. die
Anpassungserfordernisse der Deponieverordnung bzw. die "Anpassung der Deponie"
im bescheidbezogenen Zeitraum noch nicht bewerkstelligen konnte, sodass für
dieses Verfahren das altlastensanierungsrechtliche Beitragssystem der
beitragsprivilegierenden Regelung des § 6 Abs. 4 AlSaG nicht zum Tragen
kommt.
Außer Streit steht auch,
dass ein ab 1. Jänner 1997 gesetzlich unter den Gegebenheiten des
§ 6 Abs. 2 Z 1 AlSaG vorgesehener Zuschlag von ATS 30,-- je
angefangener Tonne von der Bf. nicht entrichtet worden ist.
Aufgrund der
Prüfungsergebnisse sah sich das Hauptzollamt zunächst veranlasst, die
abgabenanspruchsbegründende Masse des Abfalls für die Quartale 1/94
bis 1/99 unter Berufung auf die Bestimmung des § 184 BAO zu schätzen.
Dabei wurden die in den Aufzeichnungen in m³ festgehaltenen Baurestmassen
mit einem Umrechnungsfaktor von 1,5 belegt, womit das Zollamt bei seiner
Abgabennachforderung von auf diesem Schätzungswege ermittelten 10.118
Tonnen abgelagerte Baurestmassen ausging.
Die Bf. wendet dazu nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) nicht überzeugend ein,
dass im konkreten Fall die Umrechnung mit dem Faktor 1,5 nicht nachvollziehbar
zu Lasten des Abgabenpflichtigen erfolgt sei.
Wenn Aufzeichnungen nach
§ 8 ALSaG nicht geführt werden bzw. auch keine geeigneten
Messeinrichtungen im Sinne des § 20 leg. cit. vorhanden sind, ist auch
aus der Sicht der Rechtsmittelbehörde die Abgabenbehörde
grundsätzlich berechtigt, die Bemessungsgrundlagen im Grunde des § 184
BAO zu schätzen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Schätzungsbefugnis
kein Verschulden der Partei zB am Fehlen von Aufzeichnungen voraus.
Die Schätzung ist ein
Verfahren, bei der der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise
(indirekte Beweisführung) ermittelt wird. Nach § 167 Abs. 2
BAO haben Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Für die
Beweiswürdigung der Behörde genügt es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da regelmäßig
vergangenes Geschehen zu beurteilen ist, dieses vergangene Geschehen aber
niemals mit absoluter Sicherheit unter Ausschluss jeglichen Irrtums
aufgeklärt werden kann, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Ziel ist es also, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen, wie erhellend in der Berufungsvorentscheidung festgehalten worden ist.
Das Hauptzollamt Wien hat den
herangezogenen Umrechnungsfaktor von 1,5 sowohl im Bescheid als auch in der
Berufungsvorentscheidung, die Sache des Beschwerdeverfahren ist, lebensnah und
durchaus konform den Denkgesetzen begründet. Dadurch, dass das Hauptzollamt
von den Umrechnungsfaktoren der Tarifempfehlungen des Fachverbandes für das
Güterbeförderungsgewerbe ausgegangen ist, hat die behördliche
Vorgangsweise auch im Hinblick auf bundesweite Erfahrungswerte der
Zollbehörden mit der Vollziehung des AlSaG hinsichtlich der Ablagerung von
Baurestmassen im Vergleich mit den seitens der Beschwerdeführerin zwar
bemühten, dem Konkretisierungsgebot aber nicht gerecht werdenden
Einwendungen, zumindest den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit
für sich. Fest steht auch, dass die Umrechnung des Volumens mit dem Faktor
1,0 durch die Bf. nicht zu Recht erfolgte.
Die Tarifempfehlungen des
Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe weisen für
Restschutt als Bauschutt einen Umrechnungsfaktor je m³ von 1,5 bis 1,6 aus.
Die Vergleiche mit tatsächlichen Deponierungen von mineralischen
Baurestmassen haben für das Hauptzollamt Wien Umrechnungsfaktoren zwischen
1,4 und 1,7 für 1m³ ergeben.
Dadurch, dass das Hauptzollamt
Wien vom günstigen Umrechnungsfaktor 1,5 ausgegangen ist, wäre den
nicht substantiierten Einwendungen der Bf. schon in einem ausreichenden
Maße gerecht begegnet worden. Jeder Schätzung ist - wie schon
erwähnt - eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung
Anlass gibt und/oder bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend sachverhaltserhellend mitwirkt, muss nach ständiger
Rechtsprechung die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen.
Trotz der in rechtlicher
Hinsicht in einem Normalfall durchaus akzeptablen Vorgangsweise zur Ermittlung
der deponierten Baurestmassen durch das Hauptzollamt ergeben sich für den
UFS in der gegenständlichen Streitsache nach dem derzeitigen Aktenstand
aber doch erhebliche Bedenken, ob die im beschriebenen Schätzungswege
ermittelten Tonnen an Abfall tatsächlich in der Deponie der Bf. deponiert
wurden. Die Bf. gibt nicht erst in der Beschwerde an, die Aufzeichnungen in
bezug auf die Ablagerungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechend geführt zu haben. Das (spätestens schon im
Berufungsstadium) verfügbar gewesene Vorbringen der Bf. dazu kann nicht mit
formalrechtlichen Argumenten übergangen werden. Wenn die Bf. vorbringt,
dass bei den - auch von der
Betriebsprüfung - festgestellten überwiegenden
Kleinmengenanlieferungen erhebliche Aufrundungen stattgefunden haben und diese
Einwendungen der Berufungsbehörde noch dazu durchaus plausibel erscheinen,
so kann die Abgabenbehörde nicht mit der Begründung, dies könne
nachträglich nicht durch Beweise bekräftigt werden und dieser Umstand
vermöge auch nicht die vom Gesetz geforderte korrekte Vorgansweise
ersetzen, abtun und ohne zusätzliche Erhebungsschritte mit einer
abweisenden Entscheidung vorgehen, bleibt doch die Ermittlung des wahren
Sachverhaltes weiterhin die unverrückbare Grundlage jedes
abgabenbehördlichen Handelns. Dem Prinzip der Erforschung der materiellen
Wahrheit hat sowohl die Behörde erster Rechtsstufe als auch die
Rechtsmittelbehörde gerecht zu werden. Die Ermittlungsmöglichkeiten
der Abgabenbehörden im gegenständlichen Fall sind auch nicht
eingeschränkt, zumal als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht
kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und
nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Im Streitfall erscheinen angesichts
der prima Vista nicht unglaubwürdigen Einwendungen der Bf.
Zeugeneinvernahmen, allenfalls Einvernahmen von Auskunftspersonen nicht nur
zweckdienlich, sondern unbedingt notwendig, um die wahren Besteuerungsgrundlagen
mit der notwendigen Sicherheit erforschen zu können. Diese Beweismittel
sind aus dem Aktenstand heraus für die Abgabenbehörde auch nicht
unerreichbar.
Es bedarf aus der Sicht des UFS
dieser ergänzenden Beweisaufnahmen, da nach dem jetzigen Stand der
Verwaltungsakten nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene
Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) in seinem Spruch dazu zu Unrecht erging,
weil die behördlich angenommene Bemessungsgrundlage von 10.118 Tonnen nicht
der tatsächlich deponierten und damit auch nicht der
anspruchsbegründenden Abfallmasse entspricht.
Die Bf. bekämpft auch die
Vorschreibung eines Zuschlages gemäß
§ 6 Abs. 2 Z 1 AlSaG, unter
Hinweis auf § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl 164/1996. Der Bf.
sei keine Deponiebasisabdichtung vorgeschrieben, weshalb auch eine solche nicht
errichtet worden sei. Demnach sei auch die Vorschreibung des Zuschlages zum
Altlastenbeitrag von ATS 30,00 für die Kalenderjahre 1/1997 bis 1/2000
zu Unrecht erfolgt.
Das Hauptzollamt ist dieser
Argumentation nicht gefolgt und begründete dies zusammenfassend wie
folgt.
Gemäß
§ 6
Abs. 2 Z. 1 AlSaG erhöhe sich, sofern Abfälle auf einer
Deponie abgelagert werden und die Deponie weder über ein
Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung
verfügt, der Altlastenbeitrag für Abfälle gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 (Baurestmassen und Erdaushub) um
ATS 30,00.
Ein Deponiebasisdichtungssystem
im Sinne des AlSaG sei ein technisches System zur Verhinderung von
Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung
und dem Basisentwässerungssystem. Eine genaue Definition dieser Begriffe
finde sich in § 8 Abs. 8 b und c AlSaG, welche bereits im
Erstbescheid zur Kenntnis gebracht worden sei.
Eine vertikale
Umschließung im Sinne des AlSaG sei ein technisches System zur
Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer
einbindenden, gering durchlässigen Wänden mit dem Ziel, einen Austritt
von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine
dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern (§ 2 Abs. 10
AlSaG).
Maßgebend in diesem
Zusammenhang sei, dass unter einem technischen System nur eine künstliche,
d.h. durch Menschenhand geschaffene Vorrichtung zu verstehen ist. Hingegen
gelten natürlich (geologisch) gewachsene Barrieren nicht als technisches
System. Aus diesem Grund gehe der Einwand, wonach die Deponie ringsum von
Granitwänden umschlossen sei, ins Leere, da es sich hierbei zweifelsohne
nicht um eine künstlich geschaffene Vorrichtung handle, mag auch der
eigentliche Zweck der Abdichtung der Deponie hiedurch erfüllt sein. Die
Nichterrichtung einer Basisabdichtung sei im übrigen auch nicht in Abrede
gestellt worden.
Diesen Argumenten des
Hauptzollamtes schließt sich die Rechtsmittelbehörde so nicht an.
Zunächst ist festzuhalten,
dass das Altlastensanierungsgesetz in seiner Vollzugsklausel mehrere
Bundesminister mit seiner Vollziehung beauftragt hat (§ 24 AlSaG).
Gemäß
§ 24 Abs. 2 AlSaG ist der Bundesminister
für Finanzen mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des
§ 10, betraut.
Aus diesem Regelungskontext
heraus wie auch aus dem Umstand, dass der AlSaG-Gesetzgeber mehrfach an die
schon erwähnte Deponieverordnung anknüpft, es sich bei der
Altlastenmaterie um eine Querschnittsmaterie handelt, erscheint dem UFS eine
Zusammenschau der verschiedenen Vollzugsbehörden notwendig bzw. in der
gegenständlichen Streitsache auch unabdingbar. Wenn zB die
Deponieverordnung unter bestimmten Umständen einem Deponiebetreiber eine
Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Technik gewährt
oder Anpassungen bestehender Deponieanlagen an die Tatbestandsmerkmale der
Deponieverordnung anknüpfen, sind für die betroffenen Parteien
allenfalls nicht gerechtfertigte Differenzierungen in der rechtlichen
Beurteilung behördlicher Auflagen nur durch eine Vorfragenbeurteilung der
zuständigen Behörde zu vermeiden.
Der § 10 AlSaG
verpflichtet in diesem Zusammenhang die Hauptzollämter in begründeten
Zweifelsfällen einen Feststellungsantrag an die
Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und mit Bescheid feststellen lassen,
ob u.a. die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß
§ 6 Abs. 2 AlSaG nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren liegt
aus der Sicht des UFS ein begründeter Zweifelsfall vor und ist es für
das Abgabenfestsetzungsverfahren notwendig, feststellen zu lassen, ob die von
der Bf. als vorhanden behaupteten "natürlichen Barrieren" jene vom
Altlastengesetz geforderte Deponiebasisdichtung oder die vertikale
Umschließung nach § 18 Abs. 5 Deponieverordnung ersetzen können.
Ob die Deponie den Anforderungen der Deponieverordnung dazu gerecht wird und
damit die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß
§
6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wäre aber aus der Sicht der
Rechtsmittelbehörde aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen der Bf.
über Initiative des Hauptzollamtes noch vor der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen
gewesen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist nach dem anzuwendenden Gesetz
jene Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und über Antrag
u.a. des Hauptzollamtes die Gesichtspunkte zur Zuschlagsfrage beizutragen hat,
insbesondere dann, wenn sich die Rechtsansichten aus dem Aktengeschehen heraus
schon als kontradiktorisch darstellen.
Dieses Feststellungsverfahren
ist nunmehr über Antrag des Hauptzollamtes (die Rechtsmittelbehörde
hat dieses Antragsrecht nach dem Gesetz gar nicht) in Gang zu setzen, um die
für das Abgabenverfahren entscheidende Zuschlagsfrage rechtlich gesichert
beantworten und in der Folge diese Vorfragenentscheidung als rechtliche
Grundlage im anhängigen Abgabenverfahren auch verwerten zu können.
Im Grunde des § 279 BAO
können die Abgabenbehörden zweiter Instanz unterlassene Ermittlungen
selbst durchführen oder die notwendigen Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens gemäß Abs. 2 leg. cit. durch die
Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen.
Der § 289 Abs. 1 BAO idF
des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) sieht
nunmehr aber auch die Möglichkeit einer Kassation der angefochtenen
Entscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde
u.a. vor, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Aus dem oben Angeführten
erhellt, dass umfangreiche und wesentliche Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens notwendig sind, um zu einer Spruchreife zu gelangen.
Solcherart war die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben und die
Abgabensache an das Hauptzollamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
und anschließender neuerlichen Entscheidung in der Sache
zurückzuverweisen.
Nachdem in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung auch über den festgesetzten Säumniszuschlag
abweisend abgesprochen wurde, eine Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages in der festgesetzten Höhe aber erst durch die
neuerlichen Ermittlungen abschließend feststellbar sein wird, war auch
dazu wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
AltlastenbeitragSchätzung der BemessungsgrundlagenZuschlag zum AltlastenbeitragAufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung nach § 289 BAOfehlender Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 10 AlSaG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0217-Z1W/02
- Stammnummer
- 6051
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF