Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0112-F/08
Anforderungen an die Begründung von Wiederaufnahmebescheiden und Aufhebungsbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-F/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die fehlende Angabe von Wiederaufnahmegründen ist weder in der Berufungsentscheidung, noch in der Berufungsvorentscheidung nachholbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vertreten durch Dr. Winkler
& Partner WTH KEG, 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchlstraße 5, vom
16. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
19. Dezember 2006 betreffend 1)
Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 2003 und 2004,
2)
Aufhebung gemäß
§ 299
BAO hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2005,
3)
Einkommensteuer für die Jahre 2001
bis 2005 sowie 4)
Anspruchszinsen für die Jahre 2001
bis 2004
entschieden:
1) Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 2003 und 2004 wird Folge gegeben. Die Bescheide
werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
2) Den
Berufungen gegen die Bescheide über die gemäß
§ 299 BAO
verfügte Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002 und 2005 wird Folge gegeben. Die
Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
3) Die
Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002
sowie 2003 bis 2005 werden als unzulässig zurückgewiesen.
4) Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Anspruchszinsen für die Jahre 2001
bis 2004 werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zunächst
erklärungsgemäß vorgenommenen Einkommensteuerveranlagungen
für die Jahre 2001 bis 2005 wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz
mit Bescheiden vom 19.12.2006 teils gemäß
§ 299 BAO aufgehoben
(2001, 2002 und 2005), teils einer Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (2003 und 2004) unterworfen. Die
Aufhebungen für 2001 und 2002 ergingen ersatzlos, mit jener für 2005
wurde ein den aufgehobenen Bescheid ersetzender, neuer
Einkommensteuersachbescheid verbunden. Ebenfalls mit Datum 19.12.2006 wurden von
den geänderten Grundlagen ausgehende Anspruchszinsenbescheide betreffend
die Jahre 2001 bis 2004 erlassen.
In der Folge langten Berufungen
ein, die sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005, gegen die
"Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommenstuer 2001 bis 2004", gegen den Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2005 und gegen die Bescheide über die Festsetzung
von Anspruchszinsen für 2001 bis 2004 richteten. Erläuternd wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide enthielten keine
Begründung. Sie seien vermutlich auf eine bei der Firma St KG
durchgeführte GPLA zurückzuführen. Das Ergebnis dieser GPLA sei
der Berufungswerberin nicht mitgeteilt worden. Ebensowenig sei ihr die
Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Es gebe keinen
schriftlichen Bericht, eine Schlussbesprechnung habe nicht stattgefunden.
Die Berufungen wurden ohne
Erlassung von Berufungsvorentscheidungen direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz mit dem Antrag auf Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250
Abs. 1 lit. a BAO muss eine Berufung die Bezeichnung des Bescheides enthalten,
gegen den sie sich richtet. Die streitgegenständliche Berufungsschrift
zählt als angefochtene Bescheide ua den "Bescheid betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001" sowie den "Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002" auf.
Tatsächlich sind im Hinblick auf diese beiden Jahre keine
Wiederaufnahmebescheide, sondern Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299
BAO ergangen. Der Unabhängige Finanzsenat leitet aus dem Gesamtvorbringen
in der Berufung jedoch ab, dass die Berufungswerberin ihre Berufungen gegen die
genannten Aufhebungsbescheide zu richten vermeinte (für 2005 hat sie dies
explizit getan) und geht somit von einer ausreichenden Konkretisierung der
angefochtenen Bescheide aus.
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens 2003 und 2004:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
§ 307 Abs. 1 BAO normiert,
dass mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende
Sachentscheidung zu verbinden ist.
Die Wiederaufnahmegründe
sind in der Begründung zum Wiederaufnahmebescheid ausdrücklich
anzuführen. Dabei ist die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der
maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel darzustellen. Sind mehrere Jahre
betroffen, so besteht dieses Begründungserfordernis für jeden Bescheid
gesondert. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil sich die
Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmegründe
stützen kann. Die fehlende Angabe von Wiederaufnahmegründen ist nicht
nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung
nicht "nachholbar". Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für
Berufungsvorentscheidungen geltende Änderungsbefugnis (§ 276 Abs. 1
BAO) ident ist mit jener für Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2
zweiter Satz BAO). Weiters ist im zweitinstanzlichen Verfahren über die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht über jene
der Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Daher wäre einer Berufung
gegen einen Wiederaufnahmebescheid, der keine tauglichen
Wiederaufnahmegründe anführt, zweckmäßigerweise bereits mit
Berufungsvorentscheidung - durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides -
stattzugeben (siehe Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, Linde Verlag, Wien 2005,
§ 307, TZ 3 und die darin enthaltenen Hinweise auf die umfangreiche
diesbezügliche Judikatur des VwGH).
In den Begründungen der
strittigen Wiederaufnahmebescheide führte die Abgabenbehörde I.
Instanz aus, es sei aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung zur Wiederaufnahme gekommen. Diese seien der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen.
Die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates stellte Ermittlungen an, im Zuge derer ihr
seitens des Finanzamtes Innsbruck Folgendes mitgeteilt wurde:
Im
Jahr 2001 erfolgt eine Betriebsprüfung durch die
Großbetriebsprüfung bei der Fa.
St KG. Dabei war unter anderem das
Mitunternehmerbeteiligungsmodell der KG Gegenstand der Prüfung. Der
Prüfer stellte dabei fest, dass in den Jahren 1998 und 1999 bei bestimmten
Mitarbeitern ein Einkommenssplitting zugunsten der Ehegattinnen stattfand. Nach
Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich bei diesen Zahlungen um
Rechtbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und die Zurechnung hat
ausschließlich bei den Mitarbeitern der Fa.
St KG zu erfolgen. Diesbezüglich
erwiderte der steuerliche Vertreter der KG, dass auch die Ehegattinnen als
stille Gesellschafter aufgenommen worden sind und diesen weitreichende
Dispositions-, Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte zukommen. Diese Stellungnahme
des Firmensteuerberaters bildete die Entscheidungsgrundlage für die
Betriebsprüfung, weitere Unterlagen wurden nicht angefordert.
In
der Folge wurden bei den betreffenden Mitarbeitern keine Wiederaufnahmen
durchgeführt. Das Einkommenssplitting zugunsten der Ehegattinnen wurde auch
in den Folgejahren vorgenommen (seit 2001 beschränkt auf maximal ein
Drittel der Beteiligung). Die Mitarbeiter und deren Ehegattinnen wurden
gemäß der Einkommensteuererklärung veranlagt.
Durch
eine GPLA-Prüfung ("gemeinsame Prüfung Lohnabgaben") der
TGKK im Jahr 2007 wurde festgestellt,
dass ca. 10 Mitarbeiter nicht den vollen Betrag der aus der Beteiligung
erhaltenen Kapitaleinkünfte in ihre Steuererklärungen aufgenommen
haben, die Restbeträge wurden den Ehegattinnen der Mitarbeiter zugewiesen
(die Ehegattinnen scheinen nicht in der Beteiligtenliste der KG auf, nur der
Ehemann mit dem vollen Betrag; den Ehegattinnen kommt somit auch nicht die
Stellung stiller Gesellschafterinnen zu und sie haben keine Mitwirkungsrechte).
Von der TGKK wurden die Einkünfte
aus dem Mitunternehmerbeteiligungsmodell als Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit eingestuft, womit sich auch die Frage des Splittings
nicht stellt und die Beträge, die an die Ehegattinnen ausbezahlt wurden,
Einkommensverwendung bei den Mitarbeitern darstellen.
In
der Folge wurden Ende 2006 bzw. Anfang 2007 die Verfahren bei den Ehegatten
wiederaufgenommen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Gattinnen
gestrichen und den Ehegatten zugerechnet. Die Wiederaufnahmen erfolgten
vorwiegend für die Jahre 1999-2005 oder weniger Jahre. Dagegen erhoben
diese ca. 10 Mitarbeiter Berufung.
Weiters langte seitens des
Finanzamtes Innsbruck die Information ein, dass von Herrn Ing. CS mit Fax vom
5.3.2007 der Wunsch an die TGKK herangetragen worden war, eine
Schlussbesprechung abzuhalten. Diese fand am 7.3.2007 tatsächlich statt,
wobei zwei Repräsentanten der St KG, ihr Steuerberater und ein Vertreter
der TGKK anwesend waren. Über sie wurde eine Niederschrift aufgenommen. Die
Prüfung sowie die Schlussbesprechung betrafen ausschließlich die St
KG, wenn auch in ihrem Zuge das bei einigen Mitarbeitern vorgenommene
"Splitting" auffiel.
Laut Rechtsprechung des VwGH
ist zwar der Verweis auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den
Prüfbericht grundsätzlich zulässig, um eine Wiederaufnahmezu
begründen. Die entsprechenden Unterlagen müssen dem Abgabepflichtigen
aber auch tatsächlich bekannt gegeben worden sein. Im Streitfall bezogen
sich Prüfung, Schussbesprechung und Niederschrift auf die St KG.
Naturgemäß wurden die Prüfungsunterlagen daher auch nur dieser
zugeleitet. Überdies fanden Schlussbesprechung und Niederschrift (siehe
obige Ermittlungsergebnisse) am 7.3.2007 statt, während sämtliche
angefochtenen Bescheide vom 19.12.2006 datieren. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, welche abgabenbehördliche Prüfung, Niederschrift und
Prüfungsbericht die angefochtenen Wiederaufnahmebscheide meinen. Mit
Sicherheit ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei der Berufungswerberin
selbst im Streitfall keine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden
hat und die Ergebnisse der bei der St KG abgehaltenen Prüfung ihr nicht -
in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs - zur Kenntnisnahme
übermittelt wurden.
Der den
Wiederaufnahmebescheiden beigefügte (automatisierte) Standardsatz stellt
insgesamt keine taugliche Begründung dar, weshalb den Berufungen gegen sie
Folge zu geben und sie aufzuheben waren.
Wird ein Wiederaufnahmebescheid
aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Die neuen
Sachbescheide, im Streitfall beide vom 19.12.2006, scheiden ex lege aus dem
Rechtsbestand aus, die alten Sachbescheide vom 8.11.2004 (für 2003) bzw.
vom 12.10.2005 (für 2004) leben wieder auf.
2)
Aufhebungsbescheide
2001
und 2002:
Die Abgabenbehörde I.
Instanz kann gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF
BGBl. I Nr. 97/2002, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
der Abgabenbehörde I. Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben.
Gemäß
§ 302
Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 sind Aufhebungen nach § 299 bis zum
Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) zulässig.
Die Bekanntgabe erfolgt
gemäß
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen
grundsätzlich durch Zustellung. Gemäß
§ 26 Abs. 2 ZustellG
gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan
als bewirkt.
Der
Einkommensteuerbescheid für 2001
ist mit 24.6.2003 datiert, der
Einkommensteuerbescheid für 2002
mit 5.8.2003. Es ist also davon auszugehen, dass die Bescheide an diesen Tagen
"an das Zustellorgan übergeben" wurden. Der drittfolgende Werktag ist
demnach der 27.6.2003, bzw. der 8.8.2003. Mit diesen Tagen gilt die Zustellung
(Bekanntgabe) jeweils als bewirkt und beginnt die einjährige Frist
gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO zu laufen. Da das Ende der Frist mit
27.6.2004 bzw. 8.8.2004 jeweils auf einen Sonntag fällt, ist der 28.6.2004
bzw. der 9.8.2004 als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 2 und 3
BAO). Die Aufhebungsbescheide
gemäß
§ 299 BAO, je vom 19.12.2006, erfolgten daher deutlich
später als ein Jahr nach Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide. Sie
waren somit unzulässig und den gegen sie gerichteten
Berufungen war Folge zu geben. Die
Bescheide waren aufzuheben.
Durch die Aufhebung eines
aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor der Aufhebung befunden hat. Da die Aufhebungsbescheide ersatzlos
ergingen, ist mit ihrer Aufhebung kein ex lege - Ausscheiden von Sachbescheiden
aus dem Rechtsbestand verbunden. Jedoch leben die ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide für 2001 bzw. 2002 vom 24.6.2003 bzw. vom 5.8.2003
wieder auf.
2005:
In der Begründung von
Aufhebungsbescheiden müssen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/16/0105) die
Aufhebungsgründe enthalten sein. Erst die Begründung macht den
Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Der
Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe
vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Auflage, Linde-Verlag, Wien
2005, TZ 10 zu § 93). Da die Aufhebung im Ermessen der Abgabenbehörde
liegt, sind auch die Gründe für die Ermessensübung darzulegen
(allerdings gilt ein Begründungsmangel hinsichtlich der
Ermessensentscheidung nicht als wesentlich und führt für sich allein
nicht zu einer Bescheidaufhebung).
Der Aufhebungsbescheid vom
19.12.2006, mit dem der Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 9.11.2006
aufgehoben wurde erging zwar zeitgerecht gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO,
jedoch enthält er als Begründung lediglich eine formelhafte Wiedergabe
des Gesetzeswortlautes iSd § 299 Abs. 1 BAO. Dieser Hinweis auf eine
Gesetzesstelle stellt keine taugliche Begründung dar, da es der
Berufungswerberin aufgrund der komplett fehlenden Darstellung konkreter
Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente keineswegs erspart blieb, rätseln zu
müssen, warum ihr die Abgabe vorgeschrieben wurde. Ausreichend als
Begründung wäre auch ein Verweis auf die eines anderen Bescheides
gewesen, sofern dessen Inhalt der Berufungswerberin bekannt gewesen wäre.
Der mit dem angefochtenen Aufhebungsbescheid verbundene neue
Einkommensteuersachbescheid enthält aber - nicht weniger formelhaft -
lediglich den Hinweis auf eine nicht näher definierte
abgabenbehördliche Prüfung (es wird diesbezüglich auf
obenstehende Ausführungen zu den Wiederaufnahmebescheiden für 2003 und
2004 verwiesen).
Auch der Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2005 war daher
Folge zu geben und der Bescheid
aufzuheben. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Der
gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO zwingend mit dem Aufhebungsbescheid
verbundene Einkommensteuersachbescheid für 2005 vom 19.12.2006 scheidet aus
dem Rechtsbestand aus und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid
für 2005 vom 9.11.2006 lebt wieder auf.
3)
Einkommensteuerbescheide
2001
und 2002:
Mit Berufung anfechtbar sind
nur Bescheide. Die in der Berufungsschrift unter den angefochtenen Bescheiden
aufgezählten "Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19.12.2006" und
"Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19.12.2006" existieren nicht, da die
Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO für diese Jahre ersatzlos
erfolgten. Die beiden ins Nichts zielenden Berufungen waren daher
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit.a BAO
als unzulässig
zurückzuweisen.
2003,
2004 und 2005:
Die Einkommensteuerbescheide
für die genannten Jahre sind durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide (2003 und 2004) bzw. des Aufhebungsbescheides (2005) wie
dargestellt ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufungen richten
sich daher gegen rechtlich nicht (mehr) existente Bescheide und waren
als unzulässig
zurückzuweisen.
4)
Anspruchszinsen 2001 bis 2004:
Ein Anspruchszinsenbescheid
kann nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung angefochten werden,
der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid (=Einkommensteuerbescheid) als
rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand
mit einem an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen, neuen
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Eine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage,
Linde-Verlag, Wien 2005, § 205, TZ 33 bis 35).
Die Berufungen gegen die
Anspruchszinsenbescheide waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmeAufhebungBegründungNachholverbotabgabenbehördliche PrüfungNiederschriftPrüfungsberichtParteiengehörKenntnisnahmeZustellungBekanntgabeAufhebungsfristunzulässigAusscheiden aus dem RechtsbestandAufleben ursprünglicher BescheideZurückweisungAnspruchszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-F/08
- Stammnummer
- 34897
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF