Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0145-Z3K/03
Aufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0145-Z3K/03vom 29.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine kassatorische, die Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe zurück verweisende Erledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz liegt im Ermessen derselben. Wenn die fehlenden Ermittlungen - wie im Gegenstand - einen vergleichsweise großen Umfang haben und im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe, die über einen entsprechenden Erhebungsapparat (Betriebsprüfung, Erhebungsorgane) verfügt, nachgeholt werden.
Liegen sich widersprechende Beweisergebnisse vor, so dass der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, darf sich die Behörde nicht mit formlosen Befragungen begnügen, sondern sind entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wilhelm Pistotnig und ADir. Josef Gutl
über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Dr. Rath & Partner, Rechtsanwälte, 8020 Graz,
Friedhofgasse 20, vom 31. Oktober 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz, vertreten durch
HR Mag. Peter Pozezanac, vom 2. Oktober 2003, Zl. 1234,
betreffend Altlastenbeitrag für den Zeitraum 1998 bis 2001, nach der am
30. Mai 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorfstraße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der
Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 hat seine
Sondereinsatzgruppe Zweigstelle Flughafen dem Hauptzollamt Graz im Wesentlichen
mitgeteilt, auf dem Gelände des Co.F. in Fe. bei Graz seien ca. 300
bis 400 m³ Baurestmassen deponiert. Es bestehe der Verdacht, dass auch
ca. 4.000 m² Baurestmassen eingearbeitet worden seien.
Dies hat nach weiteren Erhebungen des Hauptzollamtes Graz
zur Vorbreitung einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Bf. durch
das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz geführt.
Von einer Hausdurchsuchung wurde jedoch Abstand genommen, weil die Bf. die
beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen freiwillig herausgegeben hat.
Ew.S. wurde am 13. November 2001 vom Hauptzollamt
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtiger vernommen.
Er hat im Wesentlichen ausgeführt, Ende 1994 das Einzelunternehmen Ew.S.
gegründet zu haben. Dieses Unternehmen habe sich mit Transporten und
Erdbewegungen im Baugewerbe befasst. Anfangs habe das Unternehmen Aufträge
beinahe ausschließlich von der St. erhalten. Im April 1997 habe er als
alleiniger Geschäftsführer und Teilhaber die Ew.S. GmbH
gegründet. Seit diesem Zeitpunkt befasse er sich auch mit dem Abbruch und
der Entsorgung von Gebäuden. Seit er das Abbruchgewerbe betreibe, habe er
keinen einzigen Abbruch verwiegen lassen. Seit Mitte 1998 habe er Aufträge
so gut wie von allen größeren Baufirmen im Raum Graz und Umgebung
angenommen. Er habe im Wesentlichen deshalb keine Beitragsanmeldungen
abgegeben, weil er aus Abbrüchen angefallenen Bauschutt von 1997 bis 1998
über die Fa. Wa.H. in Se. entsorgt habe. Von Anfang 1999 bis Juli 2001
habe er auf einem gepachteten Lagerplatz der Fa. Ju.K. in Up., Bs.,
ausschließlich angefallenen Bauschutt zwischengelagert, die Baurestmassen
mit angemieteten Brechanlagen gebrochen und das gebrochene Material für
Baustellenzufahrten zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung der jeweiligen
Baustelle habe er die Baustellenzufahrten wieder entfernt und zur
Bodenaushubdeponie der St. in Kd. entsorgt. Diese Baurestmassen seien mit
Erdreich derart vermischt gewesen, dass der Baurestmassenanteil weniger als 5%
des Volumens betragen habe. Das angelieferte Material sei von Herrn Z.,
gerichtlich beeideten Ziviltechniker für Bodenproben, genau geprüft
worden. Erst mit dessen Zustimmung sei das Material abgeladen und einplaniert
worden. Die angelieferten Mengen seinen in der Buchhaltung der Deponieinhaber
nachvollziehbar. Es gebe Rechnungen der St. über angefallenen Deponiekosten
an ihn und Rechnungen von ihm an die St., wenn er in deren Auftrag Material von
diversen Baustellen auf die Deponie in Kd. geliefert habe. Das
zwischengelagerte Abbruchmaterial stamme von Gebäuden, die er selbst
abgebrochen habe. Die St. habe dort in der Zeit von Anfang 1999 bis Ende 2000
ca. 300 m³ angeliefert. Er habe dort auch ca. 100 m³ Asphalt
zwischengelagert. Im Zeitraum 1999 bis Juli 2001 habe er ca. zehn
Projekte im Auftrag der Uv., der St., der Lw. und für die Fa. Ra.
durchgeführt. Es seien dies jedes Mal, ausgenommen der Abbruch eines
Einfamilienhauses für den letztgenannten Auftraggeber, immer nur
Kleinaufträge mit ca. 500 m³ angefallenem Bauschutt gewesen.
Im November 2000 habe er im Auftrag der Uv. in der Hs. in Graz ein altes
Gewölbe ausgebaggert. Dieses Material habe er bei der Deponie der St. in
Kd. zwischengelagert und das Gemisch durch Sieben getrennt. Das Erdmaterial sei
in die Bodenaushubdeponie entsorgt, Ziegelschutt und Reste der Steinmauern habe
er zum Lagerplatz bei der We. GmbH, Zs., verbracht. Diesen
Lagerplatz habe er ab dem Frühjahr 2001 gepachtet. Das zu diesem Zeitpunkt
auf dem Lagerplatz der Fa. Kr. befindliche Material habe er ebenfalls
dorthin transportiert, Anfang Jänner 2001 eine eigene Brechanlage gekauft
und am neuen Lagerplatz aufgestellt. In den Sommermonaten 2001 habe er
in Graz für die Lw. die Innenwände eines Wohnhauses abgebrochen und
auf dem neuen Lageplatz gelagert, im Oktober 2001 in Sg. den Parkplatz des Bk.
abgefräst und von dort ca. 200 m³ Asphalt zum neuen Lagerplatz
verbracht, minder verunreinigtes Material ausschließlich über die
Bodenaushubdeponie der St. in Kd. entsorgt. Seit September 2001
führe er in Se. bei der ehemaligen Fa. Do. Abbrüche im Auftrag
der Fa. Sw. durch. Anfallendes Material führe er zum neuen Lagerplatz,
Betonabbruch werde vor Ort gebrochen und verbleibe auf der Baustelle als
Befestigungsmaterial. Im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2000 habe er
in Feldkirchen nahe des Cc.F. einen weiteren Lagerplatz betrieben. Auch die
Fa. Gr., Gr.E. Transport u. Handel KEG, und die Bauunternehmung Gn.
Gesellschaft m.b.H. hätten dort Bauschutt gelagert. Er habe dort das
Material von der Hs. zwischengelagert. Das Ausmaß der Schüttung habe
ca. 120 m x 6 m x 1,5 m betragen. Das eingebrachte Material sei
teils einplaniert gewesen. Ungefähr 700 m³ dieses Materials habe
er ab Mitte des Jahres 2001 danach zur Deponie der St. in Kd. transportiert und
dort über die Brechanlage abgesiebt, ca. 700 m³ Ziegelschutt und
Reste der Steinmauern zum Lagerplatz bei der We. GmbH in Up.
verbracht. Der Lagerplatz der Fa. Kr. in Up. sei insgesamt ca.
2.600 m² groß gewesen. Aufgrund eines abgelaufenen
Pachtvertrages mit der Fa. Kr. sei das dort lagernde Material zum Teil auf
den Lagerplatz der We. GmbH, zum Teil auf Baustellen abtransportiert
worden. Unmittelbar neben der von ihm gepachteten Lagefläche
hätte auch die Baufirma Sw. einen Lagerplatz für die Zwischenlagerung
von Bauschutt gepachtet. Nach der Räumung des Lagerplatzes seien
Baurestmassen vermengt mit Betoneisen zurück geblieben. Anfang 2001
habe ihn die Fa. Kr. beauftragt, dieses Material in die ihr gehörende
Lehmgrube abzutransportieren. Der Firma habe er diesbezüglich Regiestunden
in Rechnung gestellt; daraus müsste sich die Menge ableiten lassen. Dort
habe er auch Material entsorgt, welches durch von ihm abgewickelte Abbrüche
angefallen sei. Dafür hätte ihm die Fa. Kr. S 110,00 je to
excl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt; daraus müsste sich die Menge
ableiten lassen. Im Frühjahr 2001 habe er in diese Grube auch ca.
100 m³ eigenen reinen Erdaushub eingebracht um damit Baurestmassen
einzuplanieren. Wurzelstöcke habe er in die Lehmgrube, die der
Fa. Kr. und anderen Unternehmen zur Verfügung gestanden sei, nicht
angeliefert. Das Wiesenstück und der Lagerplatz bei der Fa. Kr. seien
früher ebenfalls eine riesige Lehmgrube gewesen. Wer diese Lehmgrube mit
welchem Material aufgefüllt habe, sie ihm nicht bekannt.
Mit an die "Fa.S., Pa." gerichtetem Schreiben vom
18. Dezember 2001 erging ein Vorhalt des Hauptzollamtes Graz auf der
Grundlage der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen. Prüfungsrelevanter
Zeitraum waren die Jahre 1997 bis 2001. Es galt festzustellen, nachdem seitens
der Bf. keine Altlastenbeiträge abgeführt worden waren, wie sie die
Baurestmassen beitragsbefreiend wieder verwendet habe. Nach geraffter
Wiedergabe der Verdächtigenausführungen des Ew.S. wurden vom
Hauptzollamt Graz Rechnungen aufgelistet. Diesbezüglich hat es die Bf.
eingeladen, nachvollziehbar bekannt zu geben, bei welcher Baumaßnahme, an
welchem Ort und in welcher Menge die jeweils fakturierten Stoffgruppen wieder
verwendet worden seien. Dies gelte auch für Bauschutttransporte, bei denen
Regiestunden verrechnet worden seien. Sollten Baurestmassen vorübergehend
auf anderen Lagerplätzen zwischengelagert worden sein, so sei eine
diesbezügliche Erklärung, ob die Lagerung entgeltlich oder
unentgeltlich erfolgt sei, abzugeben, wobei entgeltliche Lagerungen durch
Rechnung zu belegen wären. Bei durchgeführten Pauschalabbrüchen
wären nachweislich Geschoßhöhen und
Bruttogeschoßflächen zu nennen, durchgeführte
Kellerauffüllungen gesondert zu dokumentieren. Rechnungen über
Rodungen, bei denen Wurzelstöcke angefallen seien, wären gesondert zu
kennzeichnen und diesbezüglich der Ort der Entsorgung bekannt zu geben. Bei
Deponiekostenrechnungen sei mit Unterlagen nachzuweisen, was auf welcher Deponie
deponiert worden sei. Für die Beantwortung des Vorhaltes hat das
Hauptzollamt Graz der Bf. eine Frist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens
(21. Dezember 2001) eingeräumt. Sollte dieser Aufforderung nicht
bzw. nicht fristgerecht entsprochen werden, werde das Zollamt nach der Aktenlage
entscheiden, wobei nicht dokumentierte Mengen geschätzt würden. Eine
möglicherweise entstandene Beitragspflicht würde aus dem Ergebnis der
Bewertung der beschlagnahmten Unterlagen abgeleitet.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2002 wurde dem
Hauptzollamt Graz durch die Ew.S. GmbH die Vertretung durch Dr. Rath und
Partner angezeigt und im Wesentlichen ausgeführt, es sei - wie
vorneweg in der Niederschrift vom 13. November 2001
ausgeführt - zu keinen Hinterziehungen von Altlastenbeiträgen
gekommen. Anlässlich der Hausdurchsuchung seien praktisch alle
Bezug habenden Unterlagen beschlagnahmt und erst vor kurzem zurückgestellt
worden. Eine endgültige bzw. gänzliche Aufarbeitung der Angelegenheit
sei mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und daher noch nicht möglich
gewesen.
Mit an Dr. Rath und Partner gerichtetem Schreiben des
Hauptzollamtes Graz vom 22. Februar 2002 - im Betreff ist "Ew.S.,
Pa." angeführt - hat dieses die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes
letztmalig bis zum 28. Februar 2002 erstreckt.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 hat die Bf.
fristgerecht zum Vorhalt des Hauptzollamtes Graz vom 18. Dezember 2001
Stellung genommen. Die Bf. hat in der Folge - wie in der Stellungnahme
angekündigt - beim Hauptzollamt Graz am 1. März 2002
einen Ordner schwarz mit der Bezeichnung "E.Sc. - ALSaG Rechtfertigung" und mit
einer Auflistung sämtlicher Rechnungen und Bezug habenden Rechnungskopien
persönlich abgegeben. Die Bf. bemerkt im Wesentlichen, der Ordner habe
sämtliche von der Behörde angeforderten Aufstellungen und Rechnungen
bzw. Stellungnahmen zu den im Vorhalt aufgeworfenen Fragen enthalten, so dass
das Verfahren einzustellen wäre. Die Bf. hat noch darum ersucht,
nach dem Studium und der Prüfung dieser Stellungnahme und der vorgelegten
Unterlagen mit ihrem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen, um allenfalls auch
direkt im Beisein des Geschäftsführers Ew.S. die einzelnen Positionen
nochmals persönlich besprechen zu können.
Im Schreiben vom 9. Juli 2002 äußert
sich das Hauptzollamt Graz zu den in der Stellungnahme der Bf. vom
28. Februar 2002 angekündigten und von ihr am
1. März 2002 vorgelegten Unterlagen umfangreich und
ausführlich. Das Schreiben richtet sich jedoch nicht an die Bf., sondern an
den Zustellbevollmächtigten der Firma "Ew.S., Pa.". Für die
Beantwortung des Vorhaltes wurde eine Frist von sechs Wochen ab Erhalt des
Schreibens (11. Juli 2002) eingeräumt.
Mit dem als "Weitere Stellungnahme" bezeichneten Schreiben
vom 20. September 2002 hat die Bf. sämtliche bis zum Schreiben
getätigten Ausführungen aufrechterhalten, insbesondere die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2002. In dieser
Stellungnahme sei alles dargelegt worden, was zur Beurteilung der Angelegenheit
erforderlich sei. Es würden die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Urkunden
ausreichen, um die Angaben prüfen zu können. Der Vorhalt vom
9. Juli 2006 sei äußerst umfangreich, jedoch relativ schwer
verständlich und teilweise in sich widersprüchlich, wobei auch nicht
zu erkennen sei, inwieweit es sich bei diesen Ausführungen um die
Wiedergabe von Aussagen bestimmter Personen handle oder um Annahmen der
Behörde. In diesem Sinne sei der Vorhalt total vermischt und gehe die
Behörde auch überhaupt nicht auf die vorgelegten Unterlagen ein.
Angeblich vorliegende Zeugenaussagen seien weder der Bf. noch deren Vertreter
zur Kenntnis gebracht worden, so dass auch keine Möglichkeit bestanden
habe, dazu im Detail Stellung zu nehmen. Offensichtlich seien auch hier
telefonische Erhebungen durchgeführt worden, die nicht aktenkundig und
daher auch nicht überprüfbar seien. Sollten schriftliche
Antwortschreiben oder Zeugenaussagen vorliegen, wären diese nachweislich
zur Kenntnis zu bringen und ihr als Partei die Möglichkeit zu Stellungnahme
einzuräumen. Weiters werde darauf verwiesen, dass der Vorhalt vom
9. Juli 2002 wie auch der Bescheid vom 3. September 2002 an
die Firma "Ew.S." gerichtet seien, das Unternehmen jedoch nicht als Einzelfirma
betrieben werde. Es sei nach der Aktenlage überhaupt nicht ersichtlich,
dass gegen die Firma "Ew.S." ein Verfahren wegen Vorschreibung von
Altlastenbeiträgen anhängig wäre. Seitens der Bf. wurde
abschließend der Antrag gestellt, deren Vertreter sämtliche dem
Zollamt vorliegenden Beweisergebnisse zur Kenntnis zu bringen und eine
angemessene Frist zur nochmaligen Stellungnahme bzw. Vorlage weiterer
Beweisunterlagen einzuräumen. Die Bf. hat sich darüber hinaus
einerseits ausdrücklich eine Antragstellung nach § 10 ALSaG
vorbehalten und auf der anderen Seite ihren Antrag auf Einstellung des
Verfahrens wiederholt.
Das Hauptzollamt Graz hat im letzten Absatz des Bescheides
vom 10. Oktober 2002, GZ. 2345, im Wesentlichen festgehalten, es
könne dem Vorwurf eines mangelnden fair trial aufgrund der fehlenden
Möglichkeit, zu konkreten Beweisergebnissen Stellung nehmen zu können,
kein Erfolg beschieden werden. Der Bf. sei bereits mit Schreiben vom
22. Jänner 2002 eine Akteneinsicht nach vorheriger Antragstellung
eingeräumt worden, dies in Verbindung mit den Ausführungen im
Kommentar Stoll I, Seite 893, Punkt 4, sowie der Feststellung,
dass der letzte Vorhalt des Hauptzollamtes Graz auf jede Position der mittels
Ordner vorgelegten Unterlagen und auf zwischenzeitig weitere Erhebungen, wenn
auch nur mit Aktenvermerken festgehalten, eingegangen sei.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 erging an die
Bf. das Schreiben des Hauptzollamtes Graz in dem Sinne, sie werde eingeladen,
bis zum 31. Oktober 2002 zwecks Einsichtnahme in die bisherigen
Ermittlungsergebnisse Akteneinsicht zu nehmen. Diesbezüglich werde auf den
letzten Absatz des Bescheides vom 10. Oktober 2002 verwiesen. Im Zuge
der Akteneinsicht könnten sodann Zweifelsfragen einer Klärung
zugeführt werden. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist wäre
nach der Aktenlage zu entscheiden.
Dieses Schreiben wurde der Bf. nachweislich am
23. Oktober 2002 (Mittwoch) zugestellt. Die der Bf. eingeräumte
Frist hat am 31. Oktober 2002 (Donnerstag), damit sechs Werktage nach
der Zustellung geendet.
Mit dem wiederum als "Weitere Stellungnahme" bezeichneten
Schreiben vom 11. November 2002 hat die Bf. im Wesentlichen nochmals
den Inhalt ihres Schreibens vom 20. September 2002 in Erinnerung
gebracht und die dort gestellten Anträge wiederholt. Darüber
hinaus wendet sie ein, es werde nun erstmals eine Stellungnahme von der Ew.S.
GmbH. angefordert. Das diesbezügliche Schreiben datiere auf den
21. Oktober 2002 und sei ihr am 23. Oktober 2002 zugestellt
worden. Es liege auf der Hand, dass bei einem derart komplexen und umfangreichen
Sachverhalt eine Bearbeitung und Erledigung dieser Anfrage bis zum
31. Oktober 2002 absolut unmöglich sei. Gerade in diesen Wochen
seien die Jahresarbeiten fertig zu stellen. Die Arbeitsbelastung sowohl bei der
Bf. als auch in der Anwaltskanzlei sei derzeit enorm. Der Bescheid vom
10. Oktober 2002, auf dessen Inhalt verwiesen worden sei, sei mit
fristgerechter Berufung bekämpft worden und der Bescheid daher nicht
rechtskräftig. Inhaltlichen Ausführungen käme in einem Bescheid
keine über den Einzelfall hinausgehende Bindung zu. Es sei der Bf. nach wie
vor im Sinne der BAO und des AVG volle Akteneinsicht zu gewähren bzw.
müssten ihr die Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht werden, damit sie zu
neuen Beweisergebnissen allenfalls Stellung nehmen könne.
In einem Aktenvermerk vom 18. November 2002 hat
das Hauptzollamt Graz im Wesentlichen festgehalten, im Zuge eines anderen
Abgabenfalles sei auch über den gegenständlichen gesprochen worden.
Dabei sei vom Vertreter der Bf. angedeutet worden, diese werde erneut einen
Fristerstreckung beantragen und dabei den 30. November 2002 als Termin
vorschlagen. Es sei offenbar auch ausgeführt worden, wahrscheinlich -
selbst wenn diesem Antrag stattgegeben werde - keine Akteneinsicht vornehmen zu
wollen, da sowieso schon alles dargelegt worden sei und sämtliche
bisherigen Ausführungen aufrecht bleiben würden.
Das an die Bf. gerichtete Schreiben des Hauptzollamtes Graz
vom 18. November 2002 beschäftigt sich mit dieser am
12. November 2002 eingelangten Stellungnahme vom
11. November 2002. Unter Hinweis auf das Schreiben vom
21. Oktober 2002 wird ausgeführt, der Bf. sei in diesem Schreiben
eine Frist zur Einsichtnahme in die bisherigen Ermittlungsergebnisse, um
eventuelle Zweifelsfragen klären zu können, bis
31. Oktober 2002 gesetzt worden. Sollte diese Frist nicht gewahrt
werden, werde nach der Aktenlage entschieden. In der Stellungnahme vom
11. November 2002 werde nun vierzehn Tage später ein neuerlicher
Antrag um abermalige Fristverlängerung wegen enormer Arbeitsbelastung
gestellt. Dem Antrag werde im Hinblick auf das Schreiben des Hauptzollamtes Graz
vom 21. Oktober 2002 nicht entsprochen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
28. Jänner 2003 wurde der Bf. mitgeteilt, für sie sei
gemäß den "§§ 3 Abs. 1 Z 2, 4 Z 3, 6
Abs. 1 Z 1 u. 4, 6 Abs. 1 Z 1a u. 3 und 7 Abs. 1
Z 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG, Bundesgesetzblatt Nr. 299/1989),
i.V.m. § 201 BAO der Altlastenbeitrag für die Jahre 1998-2001 in
der Höhe von € 74.104,20" und ein Säumniszuschlag in der
Höhe von € 1.438,88 entstanden. Der Bf. werde ein
Verspätungszuschlag in der Höhe von € 1.482,08
auferlegt. Der festgesetzte Altlastenbeitrag wurde vom Hauptzollamt Graz
im Bescheid auf der Basis von insgesamt einundzwanzig Positionen, die sich
wiederum auf eine oder mehrere Rechnungen bzw. unter Position einundzwanzig auf
beitragspflichtige Tätigkeiten im Jahr 2000 beziehen, ermittelt.
Die Bemessungsgrundlagen für die festgesetzten Einzelbeträge
wurden fallweise auf mündliche und niederschriftliche Aussagen, auf
Aktenvermerke bzw. auf Schätzungen gestützt. Bei der
Schätzung von Wurzelstockgewichten ist das Hauptzollamt Graz aufgrund
fehlender Gewichtsangaben von Erfahrungswerten ausgegangen, wobei für die
jeweilige Schätzung der Durchmesser der Baumstämme gemäß
der Beschreibung in den Rechnungen herangezogen wurde. Nach geraffter
Wiedergabe des Sachverhaltes und des Verfahrensverlaufes hat sich das
Hauptzollamt Graz in der Folge mit den einundzwanzig Positionen auseinander
gesetzt. Ausgehend von der (den) jeweils zugrunde liegenden Rechnung
(Rechnungen) bzw. der die jeweilige Position betreffenden Stellungnahme der Bf.
wurde vom Hauptzollamt Graz unter Bezugnahme auf niederschriftliche Aussagen,
Aktenvermerke über telefonische Auskünfte, schriftliche
Auskünfte, Entsorgungsnachweise, weitere aktenkundig gemachte Erhebungen,
Stellungnahmen, Rückfragen udgl. ausgeführt, warum im Wesentlichen
eine Entsorgung als nicht nachgewiesen erachtet werde, die Bf. sohin die
zulässige Wiederverwendung von Abfällen nicht erwiesen
habe. Schließlich finden sich im Bescheid noch die
Erwägungsgründe der Behörde, die sie einerseits auf mangelnde
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zum anderen und in Teilen auf
schriftlichen Aussagen, Befragungen und Auskünfte stützt.
Dagegen wendet sich die Bf. mit Berufung vom
28. Februar 2003. Die Bf. bekämpft den Bescheid wegen formeller
und materieller Rechtswidrigkeit. Die Rechtsmittelausführungen
beschäftigen sich im Wesentlichen mit der Niederschrift vom
13. November 2001, mit den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und
Stellungnahmen, mit dem am Areal der Fr.C. zwischengelagerten Material von der
Baustelle Hs., damit, dass es sich bei einem Großteil der Rechnungen um
reine Transportaufträge gehandelt habe, mit Regiestunden, mit Wurzelstock-
bzw. Grünschnittentsorgungen und mit recyceltem Material, das für
übergeordnete Baumaßnahmen verwendet worden sei. Die Bf.
wendet ein, die Behörde werde diese Unterlagen prüfen müssen. Es
werde dann ein weiterer Vorhalt des Inhaltes, hinsichtlich welcher Rechnungen
bzw. Positionen eine ausreichende Aufklärung vorliege und hinsichtlich
welcher Rechnungen bzw. Positionen noch ergänzende Vorbringen oder
ergänzendes Beweisanbot erforderlich seien, ergehen müssen. Sie halte
sämtliche Ausführungen aufrecht. Der Vorhalt vom
9. Juli 2002 sei äußerst umfangreich, jedoch relativ schwer
verständlich und teilweise in sich widersprüchlich. Es sei nicht zu
erkennen, inwieweit es sich bei den Ausführungen um die Wiedergabe von
Aussagen bestimmter Personen oder um Annahmen der Behörde handle. Da ihr
angeblich vorliegende Zeugenaussagen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien,
habe für sie keine Möglichkeit bestanden, dazu im Detail Stellung
zunehmen. Offensichtlich seien telefonische Erhebungen durchgeführt worden,
die nicht aktenkundig und daher auch nicht überprüfbar seien. Sollten
schriftliche Antwortschreiben oder Zeugenaussagen vorliegen, wären ihr
diese nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer
Stellungnahme einzuräumen. Der Vorhalt vom 9. Juli 2002
und der Bescheid vom 3. September 2002 seien an die Fa. Ew.S.
gerichtet. Das Unternehmen werde jedoch nicht als Einzelfirma betrieben. Nach
der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass ein Verfahren gegen die Einzelfirma
anhängig sei.
Darüber hat das Hauptzollamt Graz mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2003 entschieden. Es hat die
Berufung als unbegründet abgewiesen und in den Spruch des bekämpften
Bescheides nach der Zitierung der BGBl.Nr. jeweils die Worte "in der jeweils
geltenden Fassung" eingefügt. Nach geraffter Wiedergabe des
Verfahrensverlaufes und der Berufungseinwendungen mit Verweisen auf die
Begründung der Berufung hat das Hauptzollamt Graz unter Hinweis auf den dem
Verfahren zugrunde liegenden und nachfolgend im Wesentlichen wiedergegebenen
Sachverhalt in der Sache selbst entschieden; im Wesentlichen hat das
Hauptzollamt auch zu den in der Berufungsausführung im einzeln
angeführten Punkten Stellung bezogen: Am 17. Mai 2000 sei
ein Erhebungsbericht mit dem Inhalt eingelangt, dass im nördlichen Bereich
der Fr.C. Bauschutt (Betonbrocken, Ziegelteile, Abflussrohre und ähnliches)
im Ausmaß von ca. 300 bis 400 m³ gelagert werde. Dies sei auch
fotografiert worden. Aufgrund der danach über ein Jahr andauernden
Observation des Geländes samt Umgebung habe erhoben werden können,
dass bis Ende des Jahres 2000 auf dem Grundstück der Fr.C. geschätzte
1.400 bis 1.500 m³ Baurestmassen vermischt mit Erdaushub und Asphalt
gelagert worden seien. Am 5. Jänner 2001 habe die Bf. mit
dem Abtransport dieser Abfälle begonnen und sie zu einem Lagerplatz in Up.
verbracht. Nachdem Baurestmassen teilweise gebrochen worden waren, sei es
zwischen Jänner und April 2001 zu einem neuerlichen Abtransport in ein nahe
gelegenes Waldstück gekommen. Das Hauptzollamt habe sowohl den Abtransport
als auch das Einplanieren fotografisch festgehalten. Zusätzlich seien
Baurestmassen älteren Datums ab 16. Februar 2001 in eine
aufgelassene Schottergrube verführt worden. Die dorthin verbrachten
Abfälle hätten einen hohen Anteil an Wurzelstöcken und anderen
Holzabfällen enthalten und seien nach der Verfüllungstätigkeit
mit Erde abgedeckt worden. Eine damals vom Hauptzollamt Graz
durchgeführte Schätzung habe den begründeten Verdacht ergeben, es
seien hier Altlastenbeiträge in einer Größenordnung von ca.
ATS 890.000,00 hinterzogen worden. Diese Erhebungen hätten
schließlich zur Beschlagnahme sämtlicher vorhandenen Unterlagen und
zur Erstaussage des Verdächtigen Ew.S. geführt. Die
anschließende Auswertung der Unterlagen und der mit starker
Zeitverzögerung dazu abgegebenen Stellungnahmen der Bf. vom
16. Jänner, 28. Februar und 11. November 2002 habe in
Verbindung mit allen schriftlichen Aussagen und in Aktenvermerken festgehaltenen
Ermittlungsergebnissen zur Vorschreibung des Altlastenbeitrages geführt.
Der vorgeschriebene Altlastenbeitrag decke sich in etwa mit der Schätzung
desselben; die Differenz sei auf später beschlagnahmte Unterlagen der Bf.
zurückzuführen. Dass die ausschließlich von der Baustelle
Hs. stammenden, mit Erdaushub vermischten Ziegel zuerst für die geplante
Parkplatzerrichtung erprobt worden seien, schließlich aber nicht
verwendbar gewesen und deshalb nach Trennung der Fraktionen Erde und Ziegel in
die Erdaushubdeponie der St. bzw. nach zweimaligem Weitertransport
(Lagerplätze Kr. und We.) nach vorheriger Behandlung in der Brecheranlage
zur Baustelle Ko. geführt und wieder verwendet worden seien, könne nur
als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn sämtliche Ermittlungsergebnisse
zu einem anderen beweisbaren Ergebnis führen würden. Aufgrund
der Observationsergebnisse stehe fest, dass die stark verunreinigten
Baurestmassen des Jahres 2000 mindestens eine Größenordnung von
1.400 m³ gehabt hätten und daher nur zu einem Teil von der
Baustelle Hs. stammen können, da diesbezügliche Anlieferungen nur im
Juni und Juli 2000 erfolgt seien. Der Abtransport des Abfalls Hs. könne nur
zu einem unwesentlichen Teil in die Baustelle Ko. erfolgt sein, da die
Abfallentsorgung der gegenständlichen 1.400 m³ (2.240,00 to)
laut dem Observationsbericht nach dem Weitertransport auf die genannten
Lagerstätten schließlich im nahe gelegenen Wald ihr Ende gefunden
hätten. Zu den Verfüllungen anlässlich der Errichtung des
Gewerbeobjekts in Db. (Fa. Ko.) hat das Hauptzollamt Graz mit dem Hinweis
auf § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG ausgeführt, dass ein
Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von
Geländeanpassungen mit dafür zulässigen Abfällen
einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
grundsätzlich beitragspflichtig sei. Ausnahmen von der
Beitragspflicht hinsichtlich der genannten Tätigkeiten würden im
Zusammenhang mit der Erfüllung konkreter bautechnischer Funktionen für
eine übergeordnete Baumaßnahme stehen. Maßgeblich sei
gemäß
§ 4 Z 3 leg. cit. ausschließlich das
Verfüllen. Dieser Gesetzesbestimmung könne ein Abstellen auf die
Eigentümerschaft des Verfüllmaterials, zumal die Z 4 nur dann zur
Anwendung gelange, wenn es an einem Beitragsschuldner nach Z 3 fehle, nicht
entnommen werden. Ausgenommen seien nur jene Materialien, die
zulässigerweise eingesetzt werden können und im unbedingt
erforderlichen Ausmaß im Hinblick auf eine bautechnische Funktion
verwendet werden. Nur wenn alle diese Kriterien erfüllt seien, liege eine
Wiederverwendung oder Verwertung vor. Diese Baurestmassen seien beitragsfrei,
sofern sie material- und bautechnisch zulässig und im unbedingt
erforderlichen Ausmaß eingesetzt werden. Werden über das unbedingt
erforderliche Ausmaß hinaus Abfälle verwendet, seien diese
beitragspflichtig. Ob eine übergeordnete Baumaßnahme und eine
bautechnische Funktion vorliegen, ob die Kriterien Zulässigkeit sowie
unbedingt erforderliches Ausmaß erfüllt seien, sei im Einzelfall zu
prüfen. Es seien insbesondere diesbezügliche Genehmigungs- oder
Anzeigepflichten (z.B. Bauordnung, Gewerbeordnung) ein Indiz für eine
übergeordnete Baumaßnahme. Die Baumaßnahme sowie die
bautechnische Funktion müssten zum Zeitpunkt der Beurteilung der
Abgabenschuld hinreichend konkretisiert sein, um das Ausmaß der
Beitragspflicht bzw. die Ausnahme von der Beitragspflicht bewerten zu
können. Eine Konkretisierung liege insbesondere dann vor, wenn eine
Bewilligung für die Baumaßnahme erteilt bzw. beantragt oder eine den
diesbezüglichen Gesetzen (z.B. Bauordnung, Gewerbeordnung) entsprechende
Anzeige vorgenommen worden sei. Dem Baubewilligungsbescheid der
Marktgemeinde Db. vom 29. Mai 2005, Zl. 3456, sei der
6. Februar 2001 als Antragsdatum der St.P., zur Errichtung eines
Gewerbeobjekts zu entnehmen. Da nach schriftlicher Aussage der St.H.
Bauträger GmbH. vom 15. Mai 2002 und sowohl schriftlicher als
auch mündlicher Aussage der Ko. Transport GmbH. bzw. des Herrn Ko. die
Schüttungen bereits vor Unterzeichnung des Leasingvertrages bzw. die
Verfüllung des gegenständlichen Grundstücks bis zum Datum des
Ansuchens bereits zu zwei Dritteln erfolgt seien und dies der Auslastung der Bf.
in den Wintermonaten gedient habe, habe die im Bescheid nachvollziehbar
errechnete Gesamtfüllmenge von 8.271 to nur im Ausmaß von einem
Drittel beitragsfrei anerkannt werden können. Zwei Drittel des
Verfüllmaterials seien beitragspflichtig, da es bis zum
6. Februar 2001 an der Konkretisierung der Baumaßnahme sowie der
bautechnischen Funktion gemangelt habe. Da es im Hinblick auf die kumulativ
erforderlichen Voraussetzungen bereits an dieser gefehlt habe, habe die
Prüfung, ob die anderen Voraussetzungen zugetroffen hätten,
unterbleiben dürfen. Ungeachtet des Amtswegigkeitsprinzips treffe
Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung dann eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, wenn ein außergewöhnlicher oder in seiner
Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher oder nicht zumutbarer
Sachverhalt zu beurteilen sei. Die Bf. verkenne den Sinn einer
Aufforderung zur Stellungnahme, die damit verbundene erhöhte
Mitwirkungspflicht und auch die Möglichkeit der Annahme einer wiederholt
eingeräumten Akteneinsicht. Es sei bereits im letzten Absatz des Bescheides
vom 10. Oktober 2002, Zl. 2345, darauf hingewiesen worden, dass
mit Schreiben vom 22. Jänner 2002 eine Akteneinsicht nach
vorheriger Antragstellung eingeräumt und auf diesbezügliche
Ausführungen in Stoll, Seite 893, Punkt 4. verwiesen worden sei.
So besehen müsse die Bf. die Beitragsvorschreibungen in den Punkten 3. bis
10., 12., 13. und 15. bis 20. gegen sich gelten lassen. Sie trage in Ermangelung
der Vorlage (selbst noch als Beilage in der Berufung) der im Bescheid genau
aufgelisteten notwendigen Nachweise der noch immer nicht belegten
ordnungsgemäßen Entsorgung von Wurzelstöcken und/oder
Baurestmassen das steuerliche Risiko, zumal das sich immer wiederholende
Vorbringen (bei Wurzelstöcken habe es sich stets um Grünschnitt
gehandelt; Hinweise auf Entsorgungen in einer Deponie, die laut Deponiebuch
nachweislich nicht stattgefunden hätten oder nicht zulässig gewesen
seien (z.B. Punkte 11 - 13)) nicht der Beitragsbefreiung dienlich sein
könne. Schließlich gehe auch das Argument, es sei nach der
Aktenlage nicht ersichtlich, dass gegen die Fa. Ew.S. ein Verfahren wegen
Vorschreibung von Altlastenbeiträgen anhängig sei, deshalb ins Leere,
da der bekämpfte Bescheid korrekt an die Bf. zugestellt worden sei. Die den
Vorhalt vom 18. Dezember 2001 beantwortende ergänzende
Stellungnahme mit Urkundenvorlage vom 28. Februar 2002 sei von der Bf.
gezeichnet und in der Rubrik betroffene Partei ebenso genannt worden.
Dagegen wendet sich die Bf. in ihrer Beschwerde vom
31. Oktober 2003. Seitens der Bf. wird die Berufungsvorentscheidung
insoweit bekämpft, als der Berufung keine Folge gegeben worden sei. Von der
Bf. wird die Abänderung der Entscheidung bzw. die Entscheidung in der Sache
selbst dahingehend beantragt, dass die bekämpften Bescheide aufgehoben
werden, das Verfahren zur Einstellung gebracht, von der Vorschreibung eines
Altlastenbeitrages abgesehen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist die Bf. auf die Ausführungen in der Berufung und in ihren
schriftlichen Stellungnahmen. Seitens der Bf. wird Mangelhaftigkeit des
Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes
geltend gemacht. Es sei die Meinung des Hauptzollamtes Graz, wonach die
Vorschreibung des Altlastenbeitrages durch die Aktenlage bzw. die vorliegenden
Beweisergebnisse gedeckt sei, nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wie
die Behörde ohne entsprechende eigene fachliche Qualifikation
Mengenberechnungen und Materialqualifizierungen durchführen könne, die
konkrete bautechnische Kenntnisse erfordern. Derartige Berechnungen und
gutachtliche Stellungnahmen könnten wohl nur von einem Ziviltechniker
für das Bauwesen bzw. von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen
für das Bauwesen abgegeben werden. Die Zollverwaltung maße sich hier
mit dem Inhalt dieser Entscheidung besondere bautechnische Fachkenntnisse an,
die ihr schon nach dem Ausbildungsstand grundsätzlich nicht zukommen
können. In diesem Zusammenhang könne man nicht mit allgemein
gültigen Erfahrungswerten argumentieren oder mit amtsbekannten
Umständen, da es sich um technische Details handle, die besondere fachliche
Qualifikation bzw. Ausbildung erfordern. Sie beantrage daher die
Beiziehung eines Ziviltechnikers bzw. eines Sachverständigen aus dem
Bauwesen. Als mangelhaft müsse in diesem Zusammenhang auch
gerügt werden, das Hauptzollamt Graz habe die im Rahmen des bisherigen
Verfahrens angestellten Berechnungen bzw. Überlegungen nicht fachlich
geprüft. Es ergebe sich durch das erstattete Vorbringen und die vorgelegten
Urkunden sehr wohl eine detaillierte Stellungnahme von ihrer Seite, die der
Überprüfung durch einen Sachverständigen bzw. Bautechniker
zugänglich wäre. Die gegenständliche Berufung sei am
28. Februar 2003 eingebracht worden. Es habe bis zur Zustellung der
bekämpften Berufungsvorentscheidung keine behördlichen Maßnahmen
oder Schritte gegeben und sei offensichtlich überhaupt kein weiteres oder
zusätzliches Beweisverfahren durchgeführt worden. Es werde sohin auch
die absolute Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorgebracht bzw.
ausdrücklich gerügt. Nochmals werde darauf verwiesen, in den
eigenen Unterlagen sei bezogen auf jede einzelne Rechnung angeführt worden,
um welches Material es sich dabei konkret gehandelt habe, wie das Material in
der Folge verwendet bzw. verwertet worden sei. Es sei in den Aufstellungen genau
angeführt worden, zu welchen Anboten letztlich keine Aufträge erteilt
worden seien, sodass diesbezüglich naturgemäß auch keinerlei
Abbruchmaterial bzw. Aushubmaterial angefallen sein könne. Dieses
Vorbringen bzw. diese Unterlagen seien im Berufungsverfahren völlig
unbeachtet geblieben. Bei dem Material, welches kurzfristig am Parkplatz der Co.
GmbH zwischengelagert worden sei, habe es sich
ausschließlichum
Material von der Baustelle Hs. gehandelt, um Aushubmaterial, welches teilweise
mit Ziegelmaterial versetzt gewesen sei. Dieses Ziegelmaterial sei aussortiert
und das Erdmaterial auf die Deponie der St. in Kd. und der verbliebene Bauschutt
(in erster Linie Ziegelmaterial) zum Lagerplatz der Fa. Kr. in Up.
verbracht worden. Das Material sei in der Folge mittels der mobilen
Brecheranlage gesiebt und in der Baustelle "Ko." in Db. wieder verwendet worden.
Bei einem Großteil der geprüften Rechnungen habe es sich um
reine Transportaufträge gehandelt, wobei von ihr für andere
Firmen - wie dies aus den Rechnungen ersichtlich sei -Transporte
durchgeführt worden seien. Daraus ergebe sich, dass sie für die
weitere Verwendung des betreffenden Materials in keiner Weise verantwortlich
sein könne. Auch dies sei von der Berufungsbehörde ignoriert bzw.
übergangen worden. Wenn Regiestunden verrechnet worden seien, bedeute dies,
dass der Lkw inklusive Fahrer für ein anderes Unternehmen lediglich
Transporte durchgeführt habe. Die Bf. sei auch in diesem Fall nur als
Transporteur von Ware oder Material von einem Ort zum anderen anzusehen. Damit
sei sie nie Eigentümer dieser transportierten Ware bzw. dieses Materials
geworden und könne ihr schon aus diesem Grund und in diesem Zusammenhang
keine Verantwortlichkeit nach dem ALSaG angelastet werden. Wenn von
Wurzelstöcken die Rede sei, so habe es sich diesbezüglich um die
Entsorgung von Grünschnitt, um die Entsorgung von Gestrüpp,
Ästen, Buschwerk und Ähnlichem gehandelt. Diesbezüglich seien die
bezughabenden Entsorgungsrechnungen vorgelegt worden. Diese Entsorgung sei mit
dem Überbegriff "Grünschnittentsorgung" bezeichnet worden. Es habe
sich dabei nicht um gemähtes Gras gehandelt, sondern um die oben
dargestellten Baum- und Gestrüppmaterialien. Dieses Material sei teilweise
gehäckselt gewesen und mit der Humusverfuhr auf die Bodenaushubdeponie
entsorgt worden, so dass es sich auch hier jedenfalls nicht um Material
gehandelt habe, welches nach dem ALSaG gebührenpflichtig sei. In
der Stellungnahme vom 28. Februar 2002 sei darauf verwiesen worden,
dass dieses Vorbringen entsprechend zu überprüfen sein werde, die
Behörde dann in einem neuerlichen Vorhalt darstellen werde müssen, ob
allenfalls hinsichtlich einzelner Rechnungen noch eine ergänzende
Aufklärung erforderlich sei, um ihr die Möglichkeit zu geben,
ergänzendes Vorbringen oder ergänzendes Beweisanbot zu erstatten.
Weiters sei angeboten worden, eine gemeinsame Besprechung des Sachbearbeiters im
Beisein des Geschäftsführers Ew.S. zu führen, um die einzelnen
Positionen nochmals Punkt für Punkt persönlich durchsprechen zu
können. In diesem Zusammenhang wäre es unbedingt erforderlich gewesen,
dass die Behörde einen Ziviltechniker oder einen Sachverständigen aus
dem Bauwesen beiziehe, um ihr Vorbringen einer fachlichen Überprüfung
zu unterziehen. Zum Zwecke der Überprüfung seien umfangreiche
Urkunden, insbesondere der Ordner schwarz mit der Bezeichnung "E.Sc. - ALSaG
Rechtfertigung" vorgelegt worden. Diese Unterlagen würden eine Aufstellung
sämtlicher Rechnungen mit entsprechender Zuordnung beinhalten. Der
betreffende Ordner sei persönlich beim Zollamt abgegeben worden und sei
Aktenbestandteil. Laut den vorgelegten Unterlagen handle es sich bei den
durchgeführten Maßnahmen sehr wohl um eine übergeordnete
Baumaßnahme im Sinne des Gesetzes und wäre auch dies entsprechend zu
prüfen gewesen. Im Verfahren erster Instanz sei auch darauf verwiesen
worden, dass der Vorhalt vom 9. Juli 2002 schwer verständlich und
teilweise in sich widersprüchlich sei. Es sei nicht zu erkennen, inwieweit
es sich bei den Ausführungen um die Wiedergabe von Zeugenaussagen oder
lediglich um Annahmen der Behörde handle. Es sei auch darauf hingewiesen
worden, die Behörde sei in diesem Vorhalt überhaupt nicht auf ihr
Vorbringen bzw. die mit dem Ordner vorgelegten Unterlagen eingegangen. Angeblich
vorliegende Zeugenaussagen seien weder ihr noch ihrem Vertreter zur Kenntnis
gebracht wurden. Man könnte annehmen, der Sachbearbeiter habe telefonische
Erhebungen durchgeführt und diese dann als erwiesene Tatsachen angenommen,
ohne dass es sich dabei um rechtswirksam zustande gekommene Beweisergebnisse
handle. Faktum sei, dass sowohl der Vorhalt vom 9. Juli 2002
als auch der Bescheid vom 3. September 2002 an die Fa. Ew.S.
gerichtet gewesen sei, obwohl das Unternehmen von der Ew.S. GmbH betrieben
werde. Dieser Umstand bzw. dieser Widerspruch sei im Berufungsverfahren nicht
aufgeklärt worden. Die Bf. habe ihrer Meinung nach alles Mögliche
unternommen, um an einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die
Behörde habe die gesetzlich geforderte amtswegige Erhebung des Sachverhalts
vermissen lassen. Es seien offensichtlich nur Eigenerhebungen des seinerzeitigen
Sachbearbeiters durchgeführt und der Entscheidung zugrunde gelegt
worden. Die Bf. hat sich die Vorlage ergänzender Unterlagen und
Beweismittel im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten.
Die Bf. hat - die Entscheidung der Rechtssache als Senatssache
durch alle drei Mitglieder in einer mündlichen
Berufungsverhandlung, - die Durchführung gesonderter Beweisaufnahmen
im Sinne der gestellten Anträge, - die Einvernahme des Herrn Ew.S.
und die Einvernahme jener Personen als Zeugen, die vom Sachbearbeiter
offensichtlich telefonisch befragt worden seien, - die Beiziehung eines
Sachverständigen aus dem Baufach zur fachlichen Überprüfung des
gesamten Berufungsvorbringens und der vom Hauptzollamt Graz durchgeführten
Mengenberechnungen sowie
Materialqualifizierungen beantragt. Schließlich hat die Bf.
den Beschwerdeantrag gestellt, der Unabhängige Finanzsenat wolle dieser
Beschwerde Folge geben, die Bescheide des Hauptzollamtes Graz aufheben und in
der Sache selbst entscheiden, dass von einer Vorschreibung von
Altlastenbeiträgen abgesehen und das Verfahren zur Einstellung gebracht
werde, dies bei den gesetzlichen Kostenfolgen. Letztlich hat die Bf. den
Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die
Einhebung der Abgaben samt Nebengebühren bis zur Entscheidung über
diese Beschwerde auszusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wurde
zur Begründung des Antrages auf die Ausführungen in der Berufung
verwiesen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung im Sinne
des Gesetzes (insbesondere § 212a BAO) würden vorliegen. Die
Feststellung, ob überhaupt ein Betrag geschuldet werde, und wenn ja, in
welcher Höhe, sei vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig.
Das Hauptzollamt Graz hat dem Berufungssenat über
dessen Ersuchen mit Eingabe vom 28. März 2006 eine
Fotodokumentation und diverse Aktenvermerke übermittelt.
Am 30. Mai 2006 wurde gemäß
§ 279
Abs. 3 BAO nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes mit der Bf. und dem
Zollamt Graz im Wesentlichen vor allem die Sach- und Rechtslage
erörtert. Die Bf. führte aus, sie habe einen schwarzen Ordner
vorgelegt, der ihre gesamten Unterlagen enthalten habe. Nur aus der von ihr
vollzogenen Zusammenstellung der Beweise seien Querverbindungen erkennbar. Der
Ordner sei augenscheinlich zerlegt und den einzelnen nach Positionen
gegliederten Akten des Zollamtes Graz beigelegt worden. Unter dem Hinweis
auf die entsprechende Judikatur des VwGH wurde die Mangelhaftigkeit des
Berufungsverfahrens außer Streit gestellt. Die Beiziehung eines
Sachverständigen wurde seitens der Bf. vor allem im Hinblick auf die
Positionen 9), 14) und 21) der Altlastenbeitragsvorschreibung als unbedingt
notwendig erachtet. Festzustellen war, dass zur Position 21) vom
Zollamt Graz Unterlagen überhaupt nicht vorgelegt worden sind.
Diesbezüglich sollen Berichte über durchgeführte Observationen,
auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wird,
in einer für ein Parteingehör geeigneten Art erst angefertigt werden,
um dann im Rahmen des Parteiengehöres noch aufgearbeitet zu werden.
Die in der bekämpften Entscheidung zitierten und verwerteten
entscheidungsrelevanten Aktenvermerke über Telefongespräche sollten
entsprechend der besprochenen Judikatur des VwGH, soweit sie für eine
weitere Entscheidung von rechtlichem Gewicht sein sollten, im Interesse der
Erforschung der materiellen Wahrheit durch Zeugenaussagen ersetzt bzw. in diesem
Sinne verbreitert werden. Zur Position 14) betreffend das Bauvorhaben
Parkplatz und Halle Ko. wurde seitens der Bf. auf die Möglichkeit, dass es
zwei gesonderte Bewilligungen - einmal für den Parkplatz und einmal
für die Halle - gegeben haben könnte, verwiesen. Beim
bauausführenden Unternehmen könnten darüber hinaus noch weitere
Beweismittel liegen, die eine Beitragsfreiheit des Bauvorhabens stützen
könnten. Strittig sei zu dieser Position vor allem die Kubatur des
Unterbaues. Durch neue Beweismittel (wie z.B. Probebohrungen,
Abrechnungsunterlagen udgl.) könnte hier durch weitere Ermittlungen
Klarheit geschaffen werden.
Die Zeitpunkte der Entstehung allfälliger
Beitragsschulden werden positions- bzw. rechnungsbezogen im Einvernehmen zu
ermitteln bzw. einzugrenzen sein.
Seitens der Bf. wurde der in Aussicht genommene Antrag nach
§ 10 ALSaG nicht aufrecht gehalten und der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück genommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen
und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes
verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 194/1961 idgF) hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im
weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Dabei besteht eine Bindung nur für die Rechtsanschauung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, die für die Aufhebung maßgebend
war. Eine Bindung an obiter dicta besteht hingegen nicht (VwGH vom 23.3.2006,
Zl. 2003/16/0138). Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
Aus § 85c des Bundesgesetzes betreffend
ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der
Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der
ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2
Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK idgF) die Beschwerde
an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid und
damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Zollangelegenheiten die
zwingend zu erlassende Berufungsvorentscheidung (arg. "haben" in § 85b
Abs. 2 ZollR-DG) und nicht der dieser zugrunde liegende Bescheide
ist.
Eine kassatorische, die Sache an die Abgabenbehörden
erster Instanz zurück verweisende Erledigung durch Abgabenbehörden
zweiter Instanz liegt im Ermessen derselben. Wenn die fehlenden
Ermittlungen - wie im Gegenstand - einen vergleichsweise großen
Umfang haben und im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende
Klärung dieser Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand
zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von
der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe, die über einen
entsprechenden Erhebungsapparat (Betriebsprüfung, Erhebungsorgane)
verfügt, nachgeholt werden (UFS vom 17.1.2005,
Zl. ZRV/0052-Z3K/04).
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates sowie für deren Entscheidungen die diesbezüglichen
Bestimmungen der BAO sinngemäß, so weit die im ZollR-DG enthaltenen
Regelungen nicht entgegen stehen. Die sinngemäße Anwendung des
§ 289 Abs. 1 BAO besteht darin, dass als Erledigung der
Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufgehoben werden
kann.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die
Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Eine aufhebende und die Sache an
die Berufungsbehörde der ersten Stufe zurück verweisende Erledigung
einer Beschwerde setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1
BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte
unterbleiben können. Dabei sind wesentliche Ermittlungen im Sinne
des § 115 Abs. 1 BAO jene Ermittlungen, die
entscheidungswesentliche Ermittlungen sind (VwGH vom 17.10.2001,
Zl. 2000/13/0157).
Die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO setzt
dabei aber nicht voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden
müssen. Ob nach der Aufhebung tatsächlich ein anders lautender
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) oder kein Bescheid (bzw. eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung) zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des
nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchzuführenden und
durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab. Für eine Aufhebung ist
lediglich entscheidend, dass die Unterlassung von Ermittlungen wesentlich
war.
Dass und ob eine unterlassene Ermittlung wesentlich ist,
ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der
Berufungsbehörde der ersten Stufe ist für die Anwendbarkeit der
gegenständlichen Aufhebungsmaßnahme nicht erforderlich.
Der Unabhängige Finanzsenat ist nach sorgfältiger
Prüfung der dem zu behebenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) zu Grunde
liegenden Sach- und Rechtslage zur Überzeugung gelangt, dass in objektiver
Bewertung wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, die durchaus zur Annahme
berechtigen, dass - dies in Abhängigkeit vom Ergebnis des nach
Erlassung des Aufhebungsbescheides noch durch zu führenden
Ermittlungsverfahrens - ein anders lautender Bescheid ergehen
könnte.
Dass eine Partei von dem ihr angebotenen und ihr
zustehendem wesentlichen Recht auf Akteneinsicht und damit Parteiengehör
keinen Gebrauch gemacht hat, enthebt die Behörde nicht von der
Verpflichtung, ihr in ihrer Eigenschaft als Partei des Verfahrens von Amts wegen
das rechtliche Gehör zu gewähren (VwGH vom 23.1.1970, Zl. 1442/69
u.a.). Es ist hierzu jedoch festzuhalten, dass ein unterlassenes
Parteiengehör - beispielsweise im Hinblick auf aufgenommene
Beweismittel oder amtlich durchgeführte Schätzungen - im
Rechtszug saniert werden kann. Es wird darauf die Behebungsmaßnahme daher
nicht gestützt.
Eine telefonische Befragung kann anstelle einer
förmlichen Zeugenbefragung als Beweismittel in Frage kommen. Die
Behörde darf sich mit einer formlosen Befragung jedoch nur in Fällen,
die nicht weiter strittig sind, als Beweismittel begnügen. Wo aber
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Kassatorische ErledigungErmessenumfangreiche fehlende Ermittlungenunangemessen hoher Aufwand für die zweite Instanztelefonische Befragungen als BeweismitttelErforschung der materiellen WahrheitGrundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0145-Z3K/03
- Stammnummer
- 23187
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF