Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0145-Z3K/03
Aufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0145-Z3K/03vom 29.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
widersprechende Beweisergebnisse (z.B. Beitragsfreiheit gegen Beitragspflicht)
vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im
Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit
solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde
entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die
zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu
vernehmen (VwGH vom 30.1.2004, Zl. 2000/02/0210).
Für den Unabhängigen Finanzsenat haben bereits
die nachfolgend angeführten Erwägungen, die hier im Hinblick auf den
Umfang der Akten auf einige Positionen und auch nicht abschließend
aufgezählt sind und damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben,
dazu geführt, die streitgegenständliche Berufungsvorentscheidung im
Sinne des § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben. Durch die
Aufhebungsmaßnahme mit einer ex tunc Wirkung tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, im
Gegenstande also vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung, befunden
hat.
Allgemein entsteht ein Abgabenanspruch, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.
Aus der Sicht des ALSaG entsteht ein Beitragsanspruch (eine Beitragsschuld) nach
Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem eine Ablagerung oder die
beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen werden. Weil der Zeitpunkt, an dem
die Steuerschuld entsteht, insbesondere für die geltende Höhe des
Beitragssatzes und damit allenfalls für die Höhe von
Säumniszuschlägen, für die Beurteilung einer Steuerbefreiung,
für bewilligungs- bzw. genehmigungsabhängige Verwertungen von Relevanz
ist, werden positions- bzw. rechnungsbezogene Ermittlungen, sofern sie bisher
unterblieben sind, nachzuholen sein bzw. die Zeitpunkte der jeweiligen
Steuerschuldentstehung zu ermitteln bzw. einzugrenzen und
bescheidmäßig zu erfassen sein. Der VwGH hat in seinem
Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/16/0135, mutatis mutandis
ausgesprochen, dass der Zeitpunkt des Entstehens einer Abgabenschuld von den
Zollbehörden in einem gesetzmäßig geführten Verfahren
festzustellen ist. Dies ist im gegenständlichen Verfahren bisher nicht in
ausreichendem Maße geschehen.
Wie bereits ausgeführt, hat das Hauptzollamt Graz mit
Eingabe vom 28. März 2006 neben diversen Aktenvermerken auch eine
Fotodokumentation übermittelt. Ganz allgemein ist zu einer
Fotodokumentation als Beweismittel zu sagen, dass eine solche deutlich an
Beweiskraft verliert, wenn sie nicht begleitend schriftlich dokumentiert ist.
Nach § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als
Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Im praktischen Leben gilt der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit als
Wahrheit. Ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit wird bei möglichst
erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der
Erkenntnis erreicht. Diese hohe Wahrscheinlichkeit als Wahrheit ist erreicht,
wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar
überschauender Mensch noch zweifelt. Bei einer Fotodokumentation als
Beweismittel wird sich zu Recht die Frage stellen, welcher Grad an Gewissheit
mit der Dokumentation allein erreicht ist und wird. Die menschliche
Erkenntnisfähigkeit wird durch eine Fotodokumentation als solche vielfach
überfordert. Damit ein Entscheidungsorgan von der Wahrheit einer durch
Fotos dokumentierten Tatsache mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit
überzeugt ist, werden eine umfassende schriftliche Dokumentation,
Observationsberichte udgl. zu den einzelnen Bilddokumenten als Hilfstatsachen
nicht ausbleiben können. Erst und gerade wenn beides vorliegt, wird dies
bei einem erkennenden Organwalter zur Überzeugung von der
Wahrscheinlichkeit des Zutreffens bestimmter Sachgegebenheiten führen, die
bestimmbaren Personen zuordenbar sind.
Im Rahmen der Erörterung der Sache ist vor allem
hervorgekommen, dass die Positionen 9, 14 und 21 - dies insbesondere wegen
der Höhe des jeweils zugrunde liegenden Altlastenbeitrages - besonders
umstritten sind. Ob bzw. dass sich - wie von der Bf. anlässlich des
Erörterungstermins behauptet - aus der Zusammenstellung der Beweise
(schwarzer Ordner) solche, die Bf. entlastenden Beweise und Querverbindungen
ergeben, ist einerseits nicht abschätzbar aber auf der anderen Seite auch
nicht von der Hand zu weisen.
Zur Position 9) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. aa vom
5. Jänner 2001 an Lw. (Pos. 2, 3 und 5 a, b, c, d, e) betreffend
das Bauvorhaben St./St.: Gegenständliche Position belastet den Bf.
mit einer als nicht erwiesen angesehenen Entsorgung von Wurzelstöcken und
Sträuchern (Pos. 2 und 3) bzw. von 2.115 to Bauschutt. Herr
Ing. Sc. von der Lw. hat als Auskunftsperson befragt (bedauerlicherweise
findet sich in der Niederschrift nur eine stichwortartige Aussage)
ausgeführt, es habe sich um 8 Stück Bäume und um ca.
30 m² Sträucher gehandelt. Der Inhalt des Gasometer (Pos.
5 a bis e) sei von der Bf. nur ausgebaggert worden; entsorgt habe die
Fa. Mü. (Rechnung mit der Nr. bb vom
31. Dezember 1999). Die Bodenplatte und die Wände des
Gasometers seien von der Bf. abgebrochen, verführt und entsorgt worden. Die
Bf. bringt dazu vor, der Bauschutt sei von ihr verladen, aber nicht entsorgt
worden. Entsorger sei der Auftraggeber selbst gewesen. Die Position 5
stellt sich in der Rechnung für den Berufungssenat so dar, dass der Auftrag
zunächst allgemein wie folgt umschrieben wird: Baugrubenaushub bis
3 m Tiefe, auf dem Baugelände deponieren, Material von Pos. 5
laden und außerhalb der Baustelle verführen (wie mit Herrn BM Br.
vereinbart), Bauschutt ausbaggern (abgeschr. Mat. verladen), Bauschuttverfuhr
zur Fa. Sh./Up.. Mauerwerk im Bereich des Gasometers schremmen.
Dazu gibt es dann in den Ziffern a bis e detaillierte
Arbeitsbeschreibungen (Gasometerwand abschremmen, Gasometerboden abschremmen,
Ziegelfindlinge abschremmen, Betonfindlinge im Bereich der Achse 21,
Köcherfundament Achse 20K ausschremmen). Hier stellt sich einerseits
die Frage, warum - bei doch sehr hohen diesbezüglichen
Altlastenbeiträgen - Herr BM Br. nicht zur Sache befragt wurde.
Auf der anderen Seite könnte die Darstellung der Pos. 5 in der
Rechnung auch den Schluss zulassen, dass sich die in den lit. a bis e
umschriebenen Tätigkeiten vom Ergebnis derselben (Bauschuttmenge) besehen
bereits in der allgemeinen Umschreibung zur Position selbst wieder finden (arg.:
Material von Pos. 5 laden und außerhalb der Baustelle verführen;
abgeschr. Mat. verladen).
Die Bf. befasst sich sowohl in der Berufung als auch in der
Beschwerde ganz allgemein mit der Problematik von reinen Transportaufträgen
bzw. Regiestunden. Nach Ansicht des Berufungssenates könnte (auch)
bei dieser Position, gerade weil ein gegenteiliges Vorbringen der Bf., gegeben
ist - bei möglicherweise gleich bleibendem Ergebnis - eine
detaillierte Erforschung der zugrunde liegenden Aufträge an die Bf. die
Zuordenbarkeit der Entsorgung und damit die Zuordenbarkeit der Beitragslast
erleichtern.
Zur Position 14) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - diverse Rechnungen betreffend die
Errichtung des Gewerbeobjektes in Db.. Gegenständliche Position
belastet die Bf. mit Altlastenbeiträgen für 5.514 to
Baurestmassen. In der diesbezüglichen Begründung führt das
Zollamt Graz im Wesentlichen aus, die Fa. Ko. Transporte habe auf
schriftliche Anfrage mitgeteilt, die Bf. habe für das Bauvorhaben laut
Preisabsprache 4.800 m³ Schüttgut verwendet. Die Fa. Ko.
habe zum Schüttbeginn, zur geforderten Materialqualität und zur
Gesamtmenge keine ausreichenden Auskünfte erteilt. Deshalb sei Herrn Ko. am
20. Juni 2002 telefonisch kontaktiert und es sei darüber ein
Aktenvermerk aufgenommen worden. Danach seien im Zeitraum Jänner 2000
bis Mitte Februar 2001 etwa zwei Drittel der Baufläche verfüllt
gewesen. Es sei möglich, dass mehr als das vereinbarte Schüttgut
verfüllt worden war, weil das Gesamtausmaß der verfüllten
bebauten Fläche 9.000 m² betragen und die Bf. den Humusboden in
einer Stärke von einem Meter entfernt und abtransportiert habe. Wo und wie
die Erde wieder verwendet worden sei, sei nicht dokumentiert. Die St.H. als
Bauträger habe im Schreiben vom 15. Mai 2002 bestätigt, das
Grundstück sei bereits vor Unterzeichnung des Leasingvertrages
verfüllt worden. Die Schüttungen vor Baubeginn hätten dazu
gedient, die Bf. in den Wintermonaten betrieblich auszulasten. Beim
verfüllten Material habe es sich überwiegend um Baurestmassen
gehandelt. Der Leasingvertrag sei am 28. November 2000 unterzeichnet
worden. Das Bauansuchen sei bei der Gemeinde Db. am
6. Februar 2001 eingebracht worden. Zwei Drittel der Schüttungen
(5.514 to) würden daher als Folge der mangelnden Konkretisierung des
Bauvorhabens zu den jeweiligen Schüttzeitpunkten der Beitragspflicht
unterliegen, das verbleibende Drittel (2.757 to) sei beitragsfrei belassen
worden. Aus den zugrunde liegenden Rechnungen ergebe sich eine Gesamtkubatur von
8.271 to, wobei die Bemessungsgrundlagen bei jenen Rechungen, bei denen nur
Fuhren angegeben worden waren, geschätzt worden seien. Die Menge sei
einerseits durch das Schreiben der Fa. Ko. vom 3. Oktober 2000,
wonach eine Fläche von 8.000 m² abgetragen worden und mit
0,6 m Schüttgut im Ausmaß von 7.680 to wieder befüllt
worden sei, verifiziert. Auf der anderen Seite ergebe sich bei Beachtung der
tatsächlichen Fläche von 8,912 m² und bei
Wiederbefüllung in der Schütthöhe von 0,6 m eine Kubatur von
8.555 to. Die St.H. als Bauträger hat im Schreiben vom
15. Mai 2002 u.a. ausgeführt, beim verfüllten Material habe
es sich "überwiegend" um Baurestmassen gehandelt. Diesem Hinweis hätte
man nachgehen und durch ergänzende Erhebungen Klarheit schaffen
müssen. Berufung und Beschwerde beschäftigen sich
ausführlich mit dem Bauvorhaben Parkplatz und Halle Ko.. Dass hier
möglicherweise wesentliche objektive Ermittlungen im Sinne des
§ 115 Abs. 1 BAO als Ermittlungen, die entscheidungswesentliche
Ermittlungen sind, unterlassen wurden, hat insbesondere die Erörterung der
Sache erbracht. Die Bf. bringt vor, es habe möglicherweise zwei
gesonderte Bewilligungen gegeben, einmal für den Parkplatz und einmal
für die Halle. Es könnten nach den Ausführungen der Bf. beim
bauausführenden Unternehmen darüber hinaus noch weitere Beweismittel
liegen, die eine Beitragsfreiheit des Bauvorhabens stützen könnten. Da
zu dieser Position vor allem die Kubatur des Unterbaues strittig ist, wird es
möglicherweise erforderlich sein, über neue Beweismittel (wie z.B.
Probebohrungen, Abrechnungsunterlagen, Gutachten eines Sachverständigen
udgl.) Klarheit zu schaffen.
Zur Position 21) des Bescheides vom
28. Jänner 2003: Diese Position belastet die Bf. mit
Altlastenbeiträgen für 2.240 to Bauschutt. Aus der
diesbezüglichen Begründung (Bescheidbegründung auf Seite 25.,
2. Absatz) ergibt sich im Wesentlichen, dass sich für das Zollamt Graz
aus den Erhebungsergebnissen im Wesentlichen als Schlussfolgerung ergeben habe,
dass auf dem Gelände der Co. weit mehr als 2.848 m³ Abfall,
nämlich weitere 1.400 m³ (2.240 to) Abfall abgelagert worden
seien, Abfälle für die es keine nachvollziehbaren Nachweise einer
ordnungskonformen Wiederverwendung gäbe. Vom Zollamt wurden
beispielsweise Unterlagen wie Observationsberichte, auf die sich die
bekämpfte Entscheidung stützt, nicht vorgelegt. Im Zuge der
Erörterung der Sache ist hervorgekommen, dass Berichte über
durchgeführte Observationen, auf die in der Begründung des
angefochtenen Bescheides Bezug genommen wird, erst in einer für ein
Parteingehör geeigneten Art angefertigt werden müssten.
Zur Position 1) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. cc vom
28. September 1998 (Pos. 5) an Pr. betreffend Baustelle
Ah./Li.: Herr Wo.P. berichtet als Auskunftsperson über die
Entsorgung von ca. 3 m³ Betonplatten, die mittels eines Baggers
entfernt (zertrümmert) und sodann entsorgt worden seien. Der Bescheid des
Zollamtes erfasst 4 m³. Dass die Waschbetonplatten aus einem
Betonbett (siehe AS 12 des Bescheides) entfernt worden sind, ergibt sich
aus den Ausführungen der Auskunftsperson nicht. Es wäre daher durchaus
möglich, dass die Ausführungen der Bf., die Waschbetonplatten seien
zumindest teilweise für eine Terrasse verwertbar geblieben und auch wieder
verwendet worden, zutreffen, sodass sie überprüft hätten werden
sollen.
Zur Position 2) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. dd vom
27. Juli 1998 an St. betreffend Bauvorhaben Gemeinde Gd.: Hier
wurde die Bemessungsgrundlage für 50 Wurzelstöcke im Wege der
Schätzung ermittelt. Aus einem entscheidungswesentlichen Aktenvermerk (das
Zollamt bezieht sich in der Begründung zum Bescheid - AS 12 - auf
diesen Aktenvermerk) ergibt sich ein mit dem Bürgermeister der Gemeinde Gd.
geführtes Telefongespräch. Die Bf. soll danach im Hinblick auf das
Bauvorhaben Bestbieter gewesen sein. Die Entsorgung der Wurzelstöcke und
des Gestrüpps in eine Deponie sei aus Kostengründen unterblieben.
Ermittlungen, ob dies mit dem Bestgebot zusammenhängt und vor allem
dahingehend, durch wen die gewählte Art der Entsorgung durch den Einbau in
einen Damm am Gelände definitiv veranlasst wurde, hätten
möglicherweise zur Lösung der Frage nach dem Beitragsschuldner
beigetragen. Die Bf. zumindest hat bemerkt, die Arbeiten seien nach den
Anweisungen des Bürgermeisters durchgeführt worden. Das Gestrüpp
sei in der Gemeinde zusammen gehäckselt worden.
Zur Position 3) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. ee vom
19. März 1998 (Pos. 030111 A-C) an Uv. betreffend
Bauvorhaben Tw.: Das Zollamt stützt sich im Erstbescheid darauf, in
der zugrunde liegenden Rechnung sei u.a. das Fällen von 50 Stück
Bäumen - mit geschätzter Bemessungsgrundlage - fakturiert
worden. Die Bf. hat dazu ausgeführt, die Entsorgung bei der Fa. Go.
durchgeführt zu haben. Dort seien im gegenständlichen Zeitraum aber
nur 240 m³ Strauchschnitt angeliefert worden. Die Uv. (unklar ist, von
wem die diesbezüglichen Ausführungen stammen - laut Aktendeckel
möglicherweise von Herrn Mag. Ts.) habe auf schriftlichen Vorhalt hin
erklärt, es seien von der Bf. auch die Wurzelstöcke abtransportiert
worden. Aus der zugrunde liegenden Rechnung ergibt sich ein
allfälliger Auftrag zum diesbezüglichen Abtransport, vor allem zu
wessen Lasten, nicht zweifelsfrei. Aus der Stellungnahme der Bf. ergibt sich,
sie habe bei der Fa. Go. Wurzelstöcke und Gestrüpp
(Strauchschnitt mit Fa. Fr. als Transporteur) entsorgt. Es ist
nicht auszuschließen, dass es sowohl hinsichtlich des
Strauchschnittes - diese Rechnung liegt in den Akten ein - als auch
hinsichtlich der Wurzelstöcke eigene Rechnungen der Fa. Go. gegeben
hat. Strauchschnitt kann auch gehäckseltes Wurzelstockgut enthalten
haben.
Zur Position 4) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. ff vom 24. Oktober
2000 an Uv. betreffend Bauvorhaben Sa./Me.: Diese Position
beschäftigt sich aus der Sicht der ihr zugrunde liegenden Rechnung
(Pos. 1H020103 A und B) mit dem Fällen und Aufarbeiten von
46 Stück Bäumen - mit geschätzter Bemessungsgrundlage.
Das Zollamt führt aus, die Uv. (unklar ist, von wem die
diesbezüglichen Ausführungen stammen - laut Aktendeckel
möglicherweise von Herrn Mag. Ts.) habe auf schriftlichen Vorhalt hin
erklärt, es seien von der Bf. auch die Wurzelstöcke abtransportiert
worden. Aus der zugrunde liegenden Rechnung ergibt sich eine
allfällige Beauftragung zum diesbezüglichen Abtransport, vor allem zu
wessen Lasten, nicht zweifelsfrei. Die Bf. hat dazu keine Stellungnahme
abgegeben.
Zur Position 5) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. gg vom
2. Februar 2000 an Uv. betreffend Bauvorhaben Hochgarage
Vo.: In der Rechnung ist unter Pos. 01031503 Z die Entsorgung
schuttgefüllter Räume eingeschlossen Verfuhr von 390 to
(624 m³) erfasst. Nach den Ausführungen durch das Zollamt
ist der Bauschutt bei der Fa. Km. entsorgt worden. Aus den
übermittelten Entsorgungsnachweisen ergäben sich hinsichtlich der Bf.
146 to Abfälle. Seitens der Bf. sei auf die Rechungsposition
01031503 Z eingeschlossen Verfuhr nicht eingegangen worden. Ebenso
wäre die Entsorgung von Holzabfällen der Pos 031113 B und
031123 A nachzuweisen gewesen. Die Rechnung beschäftigt sich
mit der Entsorgung von schuttgefüllten Räumen. Bei der Fa. Km.
wurde jedoch Bauschutt sortiert (3 Rechnungen mit unterschiedlichen
WS.Nummern) entsorgt. Die Klärung der Frage, ob das eine dem anderen nach
durchgeführter Sortierung entsprechen kann, ist unterblieben.
Zur Position 6) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. hh vom
14. Juni 2000 an Uv. betreffend Bauvorhaben He./He.: Diese
Position beschäftigt sich aus der Sicht der ihr zugrunde liegenden Rechnung
damit, die Bf. habe (Pos. 031113 B und 031121 A und B) die
Rodung, das Fällen von 61 Bäumen und deren Entsorgung fakturiert.
Als Nachweis sei eine Rechnung der Fa. Fr. an die Bf. betreffend fünf
Ladungen Grünschnitt übersendet worden. Mittels Amtsvermerken
festgehaltene Erhebungen hätten ergeben, die Fa. Fr. hätte von
der Bf. im Zeitraum 2. Juni 2000 bis 14. Juni 2000 lediglich
acht Container Grünschnitt zum Tonnenpreis von ATS 600,00 abgeholt.
Wurzelstöcke zu einem Tonnenpreis von ATS 900,-- seien nicht darunter
gewesen. Die Bf. hat dazu ausgeführt, die Rodung und Entsorgung des
gesamten Objektes sei an den Bauern Ru.K. übergeben worden, der dafür
das Holz gratis bekommen habe. Die Bf. habe lediglich für den Transport
aufkommen müssen. Transporteur sei die Fa. Po. gewesen.
Gehäckselter Strauchschnitt inkl. (gehäckselte?) Wurzelstöcke
seien von der Fa. Fr. abtransportiert worden. Die "übergroßen"
Wurzelstöcke (ca. 15 Stück) hätten nicht gehäckselt
werden können und seien von der Fa. Fr. laut Rechnung vom
30. Juni 2000 entsorgt worden. Die Uv. (unklar ist, von wem die
diesbezüglichen Ausführungen stammen - laut Aktendeckel
möglicherweise von Herrn Mag. Ts.) hat im Hinblick auf die
Wurzelstöcke keine Angaben gemacht. Aus der zugrunde liegenden
Rechnung ergibt sich zwar zweifelsfrei eine Beauftragung der Bf. zur Entsorgung.
Nicht zweifelsfrei geklärt erscheint der Umfang der Belastung der Bf. zu
sein.
Zur Position 7) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. ii vom
18. Mai 1999 an Lw. betreffend das Angebot 050499-1 mit
Auftragsbestätigung vom 12. Mai 1999: Diese Position
beschäftigt sich aus der Sicht der ihr zugrunde liegenden Rechnung damit,
die Bf. habe u.a. das Entfernen und die Entsorgung von ca. 120 Stück
Wurzelstöcken, davon 20 Stück im Durchmesser von 150 cm,
fakturiert. Aus einem Aktenvermerk über ein Gespräch mit Frau
Sz. von der Fa. Fr. ergibt sich, die Bf. habe 1999 keine Wurzelstöcke
angeliefert. Entsorgt habe man lediglich Grünschnitt. Herr Ing. Sc.
von der Lw. führt als Auskunftsperson befragt aus, die Wurzelstöcke
seien zunächst auf dem Grundstück gelagert und erst in der Folge von
der Bf. entsorgt worden. Die Bf. hat ausgeführt, die Wurzelstöcke und
das Gestrüpp seien laut Rechnung vom 16. September 1999 bei der
Fa. Fr. entsorgt worden. Aus der Sicht der
positionsübegreifenden allgemeinen Argumentation der Bf., auch
Wurzelstöcke gehäckselt zu haben, und im Hinblick auf die
Ausführungen, Wurzelstöcke - welche Menge? - seien zwischengelagert
worden, erscheint der Umfang der Belastung der Bf., wenn zudem
20 Stück Wurzelstöcke im Angebot gesondert fakturiert sind, nicht
zweifelsfrei geklärt zu sein.
Zur Position 8) des Bescheides vom
28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. jj vom
13. Juni 2001 an Lw. betreffend das Bauvorhaben Ig.: Unter
Bezugnahme auf die Pos. 032501 B der gegenständlichen Rechnung wurde
die Bf. mit Altlastenbeiträgen für den Abbruch eins Ziegelmauerwerkes
(137 m³ - 220 to) belastet. Dei Bf. hat dazu
ausgeführt, die Position beinhalte nur den Abbruch des Mauerwerkes, aber
keine Entsorgung. Es sei gemäß dem Auftrag der Lw. die Fa. Sh.
die entsorgende Firma gewesen. Herr Ing. Sc. von der Lw. hat dazu
als Auskunftsperson befragt bemerkt, beim Aushub habe es sich um eine Baugrube
vermischt mit Ziegeln gehandelt. In dem Bereich sei ein im zweiten Weltkrieg von
einer Bombe getroffenes Wohnhaus gestanden und sei aufgefüllt worden.
Das Zollamt Graz hat in einem Aktenvermerk über ein
Telefongespräch mit Herrn Kl. von der Fa. Sh. betreffend die
Entsorgung von 137 m³ Baurestmassen festgehalten, im Bezug auf die
Baustelle seien keine Baurestmassen angefallen. Diese Position betrifft
u.a. einen Fall, bei dem sich eine Behörde mit einer formlosen Befragung
als Beweismittel nicht hätte begnügen dürfen, will sie nach dem
Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens der Erforschung der materiellen
Wahrheit entsprechen. Jedenfalls hat die Bf. behauptet, für die Entsorgung
nicht verantwortlich gewesen zu sein.
Untersucht man auch die verbleibenden und hier nicht
näher dargelegten Positionen, wird sich von Fall zu Fall zeigen, dass auch
bei den hier nicht näher behandelten Positionen wesentliche Ermittlungen
unterlassen wurden. Diese sind aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein
diesbezügliches Verschulden der Berufungsbehörde der ersten Stufe ist
nicht erforderlich. Auch hier finden sich von Fall zu Fall Aktenvermerke
über wesentliche telefonische Befragungen, die eine förmliche
Zeugenbefragung als Beweismittel nicht ersetzen können.
Die bisher durchgeführten Ermittlungsergebnisse haben
für den Berufungssenat im Hinblick auf den Inhalt der
Berufungsvorentscheidung bisher mehrfach lediglich generalisierend und teilweise
sogar vermutend und damit nicht ausreichend Hinweise für eine
Abgabenpflicht in der im Bescheid verankerten Höhe erbracht.
Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen
Verhandlung durfte auf der einen Seite gemäß
§ 284
Abs. 3 BAO und andererseits deswegen, weil die Bf. anlässlich der
Erörterung der Sache den in der Beschwerde gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,
Abstand genommen werden.
Graz, am 29.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Kassatorische ErledigungErmessenumfangreiche fehlende Ermittlungenunangemessen hoher Aufwand für die zweite Instanztelefonische Befragungen als BeweismitttelErforschung der materiellen WahrheitGrundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0145-Z3K/03
- Stammnummer
- 23187
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF