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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0145-Z3K/03

Aufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0145-Z3K/03vom 29.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

widersprechende Beweisergebnisse (z.B. Beitragsfreiheit gegen Beitragspflicht) vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (VwGH vom 30.1.2004, Zl. 2000/02/0210). Für den Unabhängigen Finanzsenat haben bereits die nachfolgend angeführten Erwägungen, die hier im Hinblick auf den Umfang der Akten auf einige Positionen und auch nicht abschließend aufgezählt sind und damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, dazu geführt, die streitgegenständliche Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben. Durch die Aufhebungsmaßnahme mit einer ex tunc Wirkung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, im Gegenstande also vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung, befunden hat. Allgemein entsteht ein Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Aus der Sicht des ALSaG entsteht ein Beitragsanspruch (eine Beitragsschuld) nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem eine Ablagerung oder die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen werden. Weil der Zeitpunkt, an dem die Steuerschuld entsteht, insbesondere für die geltende Höhe des Beitragssatzes und damit allenfalls für die Höhe von Säumniszuschlägen, für die Beurteilung einer Steuerbefreiung, für bewilligungs- bzw. genehmigungsabhängige Verwertungen von Relevanz ist, werden positions- bzw. rechnungsbezogene Ermittlungen, sofern sie bisher unterblieben sind, nachzuholen sein bzw. die Zeitpunkte der jeweiligen Steuerschuldentstehung zu ermitteln bzw. einzugrenzen und bescheidmäßig zu erfassen sein. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/16/0135, mutatis mutandis ausgesprochen, dass der Zeitpunkt des Entstehens einer Abgabenschuld von den Zollbehörden in einem gesetzmäßig geführten Verfahren festzustellen ist. Dies ist im gegenständlichen Verfahren bisher nicht in ausreichendem Maße geschehen. Wie bereits ausgeführt, hat das Hauptzollamt Graz mit Eingabe vom 28. März 2006 neben diversen Aktenvermerken auch eine Fotodokumentation übermittelt. Ganz allgemein ist zu einer Fotodokumentation als Beweismittel zu sagen, dass eine solche deutlich an Beweiskraft verliert, wenn sie nicht begleitend schriftlich dokumentiert ist. Nach § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Im praktischen Leben gilt der hohe Grad von Wahrscheinlichkeit als Wahrheit. Ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit wird bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis erreicht. Diese hohe Wahrscheinlichkeit als Wahrheit ist erreicht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Bei einer Fotodokumentation als Beweismittel wird sich zu Recht die Frage stellen, welcher Grad an Gewissheit mit der Dokumentation allein erreicht ist und wird. Die menschliche Erkenntnisfähigkeit wird durch eine Fotodokumentation als solche vielfach überfordert. Damit ein Entscheidungsorgan von der Wahrheit einer durch Fotos dokumentierten Tatsache mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit überzeugt ist, werden eine umfassende schriftliche Dokumentation, Observationsberichte udgl. zu den einzelnen Bilddokumenten als Hilfstatsachen nicht ausbleiben können. Erst und gerade wenn beides vorliegt, wird dies bei einem erkennenden Organwalter zur Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit des Zutreffens bestimmter Sachgegebenheiten führen, die bestimmbaren Personen zuordenbar sind. Im Rahmen der Erörterung der Sache ist vor allem hervorgekommen, dass die Positionen 9, 14 und 21 - dies insbesondere wegen der Höhe des jeweils zugrunde liegenden Altlastenbeitrages - besonders umstritten sind. Ob bzw. dass sich - wie von der Bf. anlässlich des Erörterungstermins behauptet - aus der Zusammenstellung der Beweise (schwarzer Ordner) solche, die Bf. entlastenden Beweise und Querverbindungen ergeben, ist einerseits nicht abschätzbar aber auf der anderen Seite auch nicht von der Hand zu weisen. Zur Position 9) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. aa vom 5. Jänner 2001 an Lw. (Pos. 2, 3 und 5 a, b, c, d, e) betreffend das Bauvorhaben St./St.: Gegenständliche Position belastet den Bf. mit einer als nicht erwiesen angesehenen Entsorgung von Wurzelstöcken und Sträuchern (Pos. 2 und 3) bzw. von 2.115 to Bauschutt. Herr Ing. Sc. von der Lw. hat als Auskunftsperson befragt (bedauerlicherweise findet sich in der Niederschrift nur eine stichwortartige Aussage) ausgeführt, es habe sich um 8 Stück Bäume und um ca. 30 m² Sträucher gehandelt. Der Inhalt des Gasometer (Pos. 5 a bis e) sei von der Bf. nur ausgebaggert worden; entsorgt habe die Fa. Mü. (Rechnung mit der Nr. bb vom 31. Dezember 1999). Die Bodenplatte und die Wände des Gasometers seien von der Bf. abgebrochen, verführt und entsorgt worden. Die Bf. bringt dazu vor, der Bauschutt sei von ihr verladen, aber nicht entsorgt worden. Entsorger sei der Auftraggeber selbst gewesen. Die Position 5 stellt sich in der Rechnung für den Berufungssenat so dar, dass der Auftrag zunächst allgemein wie folgt umschrieben wird: Baugrubenaushub bis 3 m Tiefe, auf dem Baugelände deponieren, Material von Pos. 5 laden und außerhalb der Baustelle verführen (wie mit Herrn BM Br. vereinbart), Bauschutt ausbaggern (abgeschr. Mat. verladen), Bauschuttverfuhr zur Fa. Sh./Up.. Mauerwerk im Bereich des Gasometers schremmen. Dazu gibt es dann in den Ziffern a bis e detaillierte Arbeitsbeschreibungen (Gasometerwand abschremmen, Gasometerboden abschremmen, Ziegelfindlinge abschremmen, Betonfindlinge im Bereich der Achse 21, Köcherfundament Achse 20K ausschremmen). Hier stellt sich einerseits die Frage, warum - bei doch sehr hohen diesbezüglichen Altlastenbeiträgen - Herr BM Br. nicht zur Sache befragt wurde. Auf der anderen Seite könnte die Darstellung der Pos. 5 in der Rechnung auch den Schluss zulassen, dass sich die in den lit. a bis e umschriebenen Tätigkeiten vom Ergebnis derselben (Bauschuttmenge) besehen bereits in der allgemeinen Umschreibung zur Position selbst wieder finden (arg.: Material von Pos. 5 laden und außerhalb der Baustelle verführen; abgeschr. Mat. verladen). Die Bf. befasst sich sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde ganz allgemein mit der Problematik von reinen Transportaufträgen bzw. Regiestunden. Nach Ansicht des Berufungssenates könnte (auch) bei dieser Position, gerade weil ein gegenteiliges Vorbringen der Bf., gegeben ist - bei möglicherweise gleich bleibendem Ergebnis - eine detaillierte Erforschung der zugrunde liegenden Aufträge an die Bf. die Zuordenbarkeit der Entsorgung und damit die Zuordenbarkeit der Beitragslast erleichtern. Zur Position 14) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - diverse Rechnungen betreffend die Errichtung des Gewerbeobjektes in Db.. Gegenständliche Position belastet die Bf. mit Altlastenbeiträgen für 5.514 to Baurestmassen. In der diesbezüglichen Begründung führt das Zollamt Graz im Wesentlichen aus, die Fa. Ko. Transporte habe auf schriftliche Anfrage mitgeteilt, die Bf. habe für das Bauvorhaben laut Preisabsprache 4.800 m³ Schüttgut verwendet. Die Fa. Ko. habe zum Schüttbeginn, zur geforderten Materialqualität und zur Gesamtmenge keine ausreichenden Auskünfte erteilt. Deshalb sei Herrn Ko. am 20. Juni 2002 telefonisch kontaktiert und es sei darüber ein Aktenvermerk aufgenommen worden. Danach seien im Zeitraum Jänner 2000 bis Mitte Februar 2001 etwa zwei Drittel der Baufläche verfüllt gewesen. Es sei möglich, dass mehr als das vereinbarte Schüttgut verfüllt worden war, weil das Gesamtausmaß der verfüllten bebauten Fläche 9.000 m² betragen und die Bf. den Humusboden in einer Stärke von einem Meter entfernt und abtransportiert habe. Wo und wie die Erde wieder verwendet worden sei, sei nicht dokumentiert. Die St.H. als Bauträger habe im Schreiben vom 15. Mai 2002 bestätigt, das Grundstück sei bereits vor Unterzeichnung des Leasingvertrages verfüllt worden. Die Schüttungen vor Baubeginn hätten dazu gedient, die Bf. in den Wintermonaten betrieblich auszulasten. Beim verfüllten Material habe es sich überwiegend um Baurestmassen gehandelt. Der Leasingvertrag sei am 28. November 2000 unterzeichnet worden. Das Bauansuchen sei bei der Gemeinde Db. am 6. Februar 2001 eingebracht worden. Zwei Drittel der Schüttungen (5.514 to) würden daher als Folge der mangelnden Konkretisierung des Bauvorhabens zu den jeweiligen Schüttzeitpunkten der Beitragspflicht unterliegen, das verbleibende Drittel (2.757 to) sei beitragsfrei belassen worden. Aus den zugrunde liegenden Rechnungen ergebe sich eine Gesamtkubatur von 8.271 to, wobei die Bemessungsgrundlagen bei jenen Rechungen, bei denen nur Fuhren angegeben worden waren, geschätzt worden seien. Die Menge sei einerseits durch das Schreiben der Fa. Ko. vom 3. Oktober 2000, wonach eine Fläche von 8.000 m² abgetragen worden und mit 0,6 m Schüttgut im Ausmaß von 7.680 to wieder befüllt worden sei, verifiziert. Auf der anderen Seite ergebe sich bei Beachtung der tatsächlichen Fläche von 8,912 m² und bei Wiederbefüllung in der Schütthöhe von 0,6 m eine Kubatur von 8.555 to. Die St.H. als Bauträger hat im Schreiben vom 15. Mai 2002 u.a. ausgeführt, beim verfüllten Material habe es sich "überwiegend" um Baurestmassen gehandelt. Diesem Hinweis hätte man nachgehen und durch ergänzende Erhebungen Klarheit schaffen müssen. Berufung und Beschwerde beschäftigen sich ausführlich mit dem Bauvorhaben Parkplatz und Halle Ko.. Dass hier möglicherweise wesentliche objektive Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO als Ermittlungen, die entscheidungswesentliche Ermittlungen sind, unterlassen wurden, hat insbesondere die Erörterung der Sache erbracht. Die Bf. bringt vor, es habe möglicherweise zwei gesonderte Bewilligungen gegeben, einmal für den Parkplatz und einmal für die Halle. Es könnten nach den Ausführungen der Bf. beim bauausführenden Unternehmen darüber hinaus noch weitere Beweismittel liegen, die eine Beitragsfreiheit des Bauvorhabens stützen könnten. Da zu dieser Position vor allem die Kubatur des Unterbaues strittig ist, wird es möglicherweise erforderlich sein, über neue Beweismittel (wie z.B. Probebohrungen, Abrechnungsunterlagen, Gutachten eines Sachverständigen udgl.) Klarheit zu schaffen. Zur Position 21) des Bescheides vom 28. Jänner 2003: Diese Position belastet die Bf. mit Altlastenbeiträgen für 2.240 to Bauschutt. Aus der diesbezüglichen Begründung (Bescheidbegründung auf Seite 25., 2. Absatz) ergibt sich im Wesentlichen, dass sich für das Zollamt Graz aus den Erhebungsergebnissen im Wesentlichen als Schlussfolgerung ergeben habe, dass auf dem Gelände der Co. weit mehr als 2.848 m³ Abfall, nämlich weitere 1.400 m³ (2.240 to) Abfall abgelagert worden seien, Abfälle für die es keine nachvollziehbaren Nachweise einer ordnungskonformen Wiederverwendung gäbe. Vom Zollamt wurden beispielsweise Unterlagen wie Observationsberichte, auf die sich die bekämpfte Entscheidung stützt, nicht vorgelegt. Im Zuge der Erörterung der Sache ist hervorgekommen, dass Berichte über durchgeführte Observationen, auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wird, erst in einer für ein Parteingehör geeigneten Art angefertigt werden müssten. Zur Position 1) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. cc vom 28. September 1998 (Pos. 5) an Pr. betreffend Baustelle Ah./Li.: Herr Wo.P. berichtet als Auskunftsperson über die Entsorgung von ca. 3 m³ Betonplatten, die mittels eines Baggers entfernt (zertrümmert) und sodann entsorgt worden seien. Der Bescheid des Zollamtes erfasst 4 m³. Dass die Waschbetonplatten aus einem Betonbett (siehe AS 12 des Bescheides) entfernt worden sind, ergibt sich aus den Ausführungen der Auskunftsperson nicht. Es wäre daher durchaus möglich, dass die Ausführungen der Bf., die Waschbetonplatten seien zumindest teilweise für eine Terrasse verwertbar geblieben und auch wieder verwendet worden, zutreffen, sodass sie überprüft hätten werden sollen. Zur Position 2) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. dd vom 27. Juli 1998 an St. betreffend Bauvorhaben Gemeinde Gd.: Hier wurde die Bemessungsgrundlage für 50 Wurzelstöcke im Wege der Schätzung ermittelt. Aus einem entscheidungswesentlichen Aktenvermerk (das Zollamt bezieht sich in der Begründung zum Bescheid - AS 12 - auf diesen Aktenvermerk) ergibt sich ein mit dem Bürgermeister der Gemeinde Gd. geführtes Telefongespräch. Die Bf. soll danach im Hinblick auf das Bauvorhaben Bestbieter gewesen sein. Die Entsorgung der Wurzelstöcke und des Gestrüpps in eine Deponie sei aus Kostengründen unterblieben. Ermittlungen, ob dies mit dem Bestgebot zusammenhängt und vor allem dahingehend, durch wen die gewählte Art der Entsorgung durch den Einbau in einen Damm am Gelände definitiv veranlasst wurde, hätten möglicherweise zur Lösung der Frage nach dem Beitragsschuldner beigetragen. Die Bf. zumindest hat bemerkt, die Arbeiten seien nach den Anweisungen des Bürgermeisters durchgeführt worden. Das Gestrüpp sei in der Gemeinde zusammen gehäckselt worden. Zur Position 3) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. ee vom 19. März 1998 (Pos. 030111 A-C) an Uv. betreffend Bauvorhaben Tw.: Das Zollamt stützt sich im Erstbescheid darauf, in der zugrunde liegenden Rechnung sei u.a. das Fällen von 50 Stück Bäumen - mit geschätzter Bemessungsgrundlage - fakturiert worden. Die Bf. hat dazu ausgeführt, die Entsorgung bei der Fa. Go. durchgeführt zu haben. Dort seien im gegenständlichen Zeitraum aber nur 240 m³ Strauchschnitt angeliefert worden. Die Uv. (unklar ist, von wem die diesbezüglichen Ausführungen stammen - laut Aktendeckel möglicherweise von Herrn Mag. Ts.) habe auf schriftlichen Vorhalt hin erklärt, es seien von der Bf. auch die Wurzelstöcke abtransportiert worden. Aus der zugrunde liegenden Rechnung ergibt sich ein allfälliger Auftrag zum diesbezüglichen Abtransport, vor allem zu wessen Lasten, nicht zweifelsfrei. Aus der Stellungnahme der Bf. ergibt sich, sie habe bei der Fa. Go. Wurzelstöcke und Gestrüpp (Strauchschnitt mit Fa. Fr. als Transporteur) entsorgt. Es ist nicht auszuschließen, dass es sowohl hinsichtlich des Strauchschnittes - diese Rechnung liegt in den Akten ein - als auch hinsichtlich der Wurzelstöcke eigene Rechnungen der Fa. Go. gegeben hat. Strauchschnitt kann auch gehäckseltes Wurzelstockgut enthalten haben. Zur Position 4) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. ff vom 24. Oktober 2000 an Uv. betreffend Bauvorhaben Sa./Me.: Diese Position beschäftigt sich aus der Sicht der ihr zugrunde liegenden Rechnung (Pos. 1H020103 A und B) mit dem Fällen und Aufarbeiten von 46 Stück Bäumen - mit geschätzter Bemessungsgrundlage. Das Zollamt führt aus, die Uv. (unklar ist, von wem die diesbezüglichen Ausführungen stammen - laut Aktendeckel möglicherweise von Herrn Mag. Ts.) habe auf schriftlichen Vorhalt hin erklärt, es seien von der Bf. auch die Wurzelstöcke abtransportiert worden. Aus der zugrunde liegenden Rechnung ergibt sich eine allfällige Beauftragung zum diesbezüglichen Abtransport, vor allem zu wessen Lasten, nicht zweifelsfrei. Die Bf. hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Zur Position 5) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. gg vom 2. Februar 2000 an Uv. betreffend Bauvorhaben Hochgarage Vo.: In der Rechnung ist unter Pos. 01031503 Z die Entsorgung schuttgefüllter Räume eingeschlossen Verfuhr von 390 to (624 m³) erfasst. Nach den Ausführungen durch das Zollamt ist der Bauschutt bei der Fa. Km. entsorgt worden. Aus den übermittelten Entsorgungsnachweisen ergäben sich hinsichtlich der Bf. 146 to Abfälle. Seitens der Bf. sei auf die Rechungsposition 01031503 Z eingeschlossen Verfuhr nicht eingegangen worden. Ebenso wäre die Entsorgung von Holzabfällen der Pos 031113 B und 031123 A nachzuweisen gewesen. Die Rechnung beschäftigt sich mit der Entsorgung von schuttgefüllten Räumen. Bei der Fa. Km. wurde jedoch Bauschutt sortiert (3 Rechnungen mit unterschiedlichen WS.Nummern) entsorgt. Die Klärung der Frage, ob das eine dem anderen nach durchgeführter Sortierung entsprechen kann, ist unterblieben. Zur Position 6) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. hh vom 14. Juni 2000 an Uv. betreffend Bauvorhaben He./He.: Diese Position beschäftigt sich aus der Sicht der ihr zugrunde liegenden Rechnung damit, die Bf. habe (Pos. 031113 B und 031121 A und B) die Rodung, das Fällen von 61 Bäumen und deren Entsorgung fakturiert. Als Nachweis sei eine Rechnung der Fa. Fr. an die Bf. betreffend fünf Ladungen Grünschnitt übersendet worden. Mittels Amtsvermerken festgehaltene Erhebungen hätten ergeben, die Fa. Fr. hätte von der Bf. im Zeitraum 2. Juni 2000 bis 14. Juni 2000 lediglich acht Container Grünschnitt zum Tonnenpreis von ATS 600,00 abgeholt. Wurzelstöcke zu einem Tonnenpreis von ATS 900,-- seien nicht darunter gewesen. Die Bf. hat dazu ausgeführt, die Rodung und Entsorgung des gesamten Objektes sei an den Bauern Ru.K. übergeben worden, der dafür das Holz gratis bekommen habe. Die Bf. habe lediglich für den Transport aufkommen müssen. Transporteur sei die Fa. Po. gewesen. Gehäckselter Strauchschnitt inkl. (gehäckselte?) Wurzelstöcke seien von der Fa. Fr. abtransportiert worden. Die "übergroßen" Wurzelstöcke (ca. 15 Stück) hätten nicht gehäckselt werden können und seien von der Fa. Fr. laut Rechnung vom 30. Juni 2000 entsorgt worden. Die Uv. (unklar ist, von wem die diesbezüglichen Ausführungen stammen - laut Aktendeckel möglicherweise von Herrn Mag. Ts.) hat im Hinblick auf die Wurzelstöcke keine Angaben gemacht. Aus der zugrunde liegenden Rechnung ergibt sich zwar zweifelsfrei eine Beauftragung der Bf. zur Entsorgung. Nicht zweifelsfrei geklärt erscheint der Umfang der Belastung der Bf. zu sein. Zur Position 7) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. ii vom 18. Mai 1999 an Lw. betreffend das Angebot 050499-1 mit Auftragsbestätigung vom 12. Mai 1999: Diese Position beschäftigt sich aus der Sicht der ihr zugrunde liegenden Rechnung damit, die Bf. habe u.a. das Entfernen und die Entsorgung von ca. 120 Stück Wurzelstöcken, davon 20 Stück im Durchmesser von 150 cm, fakturiert. Aus einem Aktenvermerk über ein Gespräch mit Frau Sz. von der Fa. Fr. ergibt sich, die Bf. habe 1999 keine Wurzelstöcke angeliefert. Entsorgt habe man lediglich Grünschnitt. Herr Ing. Sc. von der Lw. führt als Auskunftsperson befragt aus, die Wurzelstöcke seien zunächst auf dem Grundstück gelagert und erst in der Folge von der Bf. entsorgt worden. Die Bf. hat ausgeführt, die Wurzelstöcke und das Gestrüpp seien laut Rechnung vom 16. September 1999 bei der Fa. Fr. entsorgt worden. Aus der Sicht der positionsübegreifenden allgemeinen Argumentation der Bf., auch Wurzelstöcke gehäckselt zu haben, und im Hinblick auf die Ausführungen, Wurzelstöcke - welche Menge? - seien zwischengelagert worden, erscheint der Umfang der Belastung der Bf., wenn zudem 20 Stück Wurzelstöcke im Angebot gesondert fakturiert sind, nicht zweifelsfrei geklärt zu sein. Zur Position 8) des Bescheides vom 28. Jänner 2003 - Rechnung Nr. jj vom 13. Juni 2001 an Lw. betreffend das Bauvorhaben Ig.: Unter Bezugnahme auf die Pos. 032501 B der gegenständlichen Rechnung wurde die Bf. mit Altlastenbeiträgen für den Abbruch eins Ziegelmauerwerkes (137 m³ - 220 to) belastet. Dei Bf. hat dazu ausgeführt, die Position beinhalte nur den Abbruch des Mauerwerkes, aber keine Entsorgung. Es sei gemäß dem Auftrag der Lw. die Fa. Sh. die entsorgende Firma gewesen. Herr Ing. Sc. von der Lw. hat dazu als Auskunftsperson befragt bemerkt, beim Aushub habe es sich um eine Baugrube vermischt mit Ziegeln gehandelt. In dem Bereich sei ein im zweiten Weltkrieg von einer Bombe getroffenes Wohnhaus gestanden und sei aufgefüllt worden. Das Zollamt Graz hat in einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit Herrn Kl. von der Fa. Sh. betreffend die Entsorgung von 137 m³ Baurestmassen festgehalten, im Bezug auf die Baustelle seien keine Baurestmassen angefallen. Diese Position betrifft u.a. einen Fall, bei dem sich eine Behörde mit einer formlosen Befragung als Beweismittel nicht hätte begnügen dürfen, will sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprechen. Jedenfalls hat die Bf. behauptet, für die Entsorgung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Untersucht man auch die verbleibenden und hier nicht näher dargelegten Positionen, wird sich von Fall zu Fall zeigen, dass auch bei den hier nicht näher behandelten Positionen wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden. Diese sind aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Berufungsbehörde der ersten Stufe ist nicht erforderlich. Auch hier finden sich von Fall zu Fall Aktenvermerke über wesentliche telefonische Befragungen, die eine förmliche Zeugenbefragung als Beweismittel nicht ersetzen können. Die bisher durchgeführten Ermittlungsergebnisse haben für den Berufungssenat im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsvorentscheidung bisher mehrfach lediglich generalisierend und teilweise sogar vermutend und damit nicht ausreichend Hinweise für eine Abgabenpflicht in der im Bescheid verankerten Höhe erbracht. Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung durfte auf der einen Seite gemäß § 284 Abs. 3 BAO und andererseits deswegen, weil die Bf. anlässlich der Erörterung der Sache den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, Abstand genommen werden. Graz, am 29. Juni 2006

Normen und Schlagworte

Kassatorische ErledigungErmessenumfangreiche fehlende Ermittlungenunangemessen hoher Aufwand für die zweite Instanztelefonische Befragungen als BeweismitttelErforschung der materiellen WahrheitGrundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0145-Z3K/03
Stammnummer
23187
Gültig
29.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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