Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0648-G/02
Steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Nahestehenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0648-G/02vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Liezen vom 22. Oktober 2001 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 entschieden:
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1996 bis 1998 werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
teilweise Folge gegeben.
Es ergibt
sich gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2002
keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt eine
Handelsagentur. Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp.) nahm
das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 1996 bis 1999
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erkannte in den neuerlich erlassenen Sachbescheiden unter anderem den
Betriebsausgabencharakter der geltend gemachten Lohnaufwendungen für die
Mitarbeit der beiden Kinder im Betrieb der Bw. nicht an.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Bw. ein, dass
die Lohnzahlungen an ihre Tochter im Jahr 1996 für Arbeiten geleistet
wurden, die diese regelmäßig am Nachmittag bzw. am Abend nach der
Schule oder an den Wochenenden geleistet hätte. Ihre Tochter besuchte in
der Zeit die Handelsakademie in B.A. und wäre dies insofern auch als
Praktikum für die Schule zu verstehen gewesen. In der Regel hätte sie
wöchentlich 10 Stunden für die Bw. gearbeitet und dabei folgende
Tätigkeiten ausgeführt:
Abholung
von Sauerstoffflaschen in G.,
Auslieferung
von Sauerstoffflaschen,
Führung
des Sauerstoffflaschenlagers (Trennung der Lagerorte voll und leer),
Telefondienste
für Sauerstoffbestellungen und
Terminvereinbarungen.
Mit ihrer Tochter
hätte sie mündlich eine monatliche Pauschalzahlung in Höhe von
3.000,00 S vereinbart. Nur in den Monaten April und Mai hätte sie
wegen Mehrleistungen 5.000,00 S erhalten.
Diese mündliche
Vereinbarung halte ihrer Ansicht nach einem Fremdvergleich stand und wären
von den gezahlten 40.500,00 S der Betrag in Höhe von 31.500,00 S
als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Als Beweis legte die Bw.
Kalenderblätter des Jahres 1996 vor, auf denen die Tochter handschriftlich
ihre Tätigkeiten aufzeichnete. Die meisten dieser Eintragungen wurden
jedoch, da sie ausschließlich den privaten Lebensbereich der Tochter
zuzuordnen waren, mit einem schwarzen Stift unkenntlich gemacht. Die lesbaren
Eintragungen betrafen überwiegend das Vormerken freier Schultage und die
Auszahlung der monatlichen Geldbeträge durch die Bw. (z.B. am
3. Mai 1996: "5500,-- Mama").
Der Umfang und der Inhalt der dafür verrichteten Arbeiten wurden in diesem
Kalender nicht aufgezeichnet.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
brachte die Bw. vor, dass sie 12.000,00 S an ihren Sohn für Arbeiten
entrichtet hätte, die dieser bereits im Jahre 1998 für sie
ausgeführt hätte. Grund für die verspätete Auszahlung
wäre ein Liquiditätsengpass in ihrem Unternehmen gewesen, sodass ihr
Sohn einer Stundung bis März 1999 zugestimmt hätte.
Sein Aufgabengebiet umfasste folgende
Tätigkeiten:
Telefondienst
für Sauerstoffbestellungen (während des Schichtdienstes der Bw.),
Auslieferung
von Sauerstoffflaschen in dringenden Fällen,
Installation
eines neuen PCs und Einbindung ins vorhandene Netzwerk,
Führung
eines Kassabuches an der PC-Anlage,
Einschulungen
der Bw. an der PC-Software (Buchungsprogramm, Word und Excel),
Erstellen
einer Patientendatei mit durchschnittlichem
Sauerstoffbedarf.
Von
Anfang 1998 bis zu Weihnachten desselben Jahres wäre ihr Sohn ca.
150 Stunden für sie tätig und eine pauschale Entlohnung in
Höhe von 12.000,00 S vereinbart gewesen. Diese mündliche
Vereinbarung halte nach Ansicht der Bw. einem Fremdvergleich stand.
Weiters beantragte sie erstmals in der Berufung den Betrag
in Höhe von 230.000,00 S für das Jahr 1996 und in Höhe von
500.000,00 S für das Jahr 1997 als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Bei diesen Zahlungen handle es sich um ein Leistungsentgelt an ihren damaligen
Lebensgefährten, Herrn L. Beide Geschäftsvorgänge seien durch die
beigelegten Bankbelege dokumentiert und wären sie von der Buchhaltung beim
Steuerberater irrtümlich als Privatentnahme verbucht worden.
Herr L. hätte sie maßgeblich bei der
Gründung ihrer Handelsagentur unterstützt. So konnte auf seine
Vermittlung hin eine Vertragspartnerschaft mit der Firma A. (Verkauf, Lieferung
und Lager von medizinischem Sauerstoff), die auch heute noch eine wesentliche
Quelle der Geschäftseinnahmen bildet, abgeschlossen werden. Weiters wurde
auf sein Betreiben hin ein Handelsvertretervertrag mit der Firma P. für den
Verkauf von Gas-Tankanlagen und Gas-Heizungssystemen abgeschlossen.
Für seine Vermittlungs- und Verkaufsarbeiten erhielt
er zunächst keinen Lohn, sondern lediglich eine Vergütung der Spesen.
Es wäre mündlich ein faires Leistungsentgelt an den
Unternehmereinkünften vereinbart worden, wobei die Hälfte der
Einkünfte aus denjenigen Provisions- und Handelsgeschäften dem
Lebensgefährten zukommen sollte, die auf seine direkte Vermittlung hin zu
Stande gekommen waren.
Diese mündliche
Vereinbarung entspreche, so die Bw. wörtlich in ihrer Berufung,
"dem Sinne nach einem Werksvertrag zwischen L.
und der Handels-Agentur".
Für folgende Leistungen sind nach Angaben der Bw. die
beiden Beträge bezahlt worden:
Vertragspartnerschaft mit der
Firma A. und Provisionen von dieser, Handelsvertreter-Vertrag mit der Firma P.
und Provisionen von dieser sowie Verkäufe an fünf namentlich genannte
Kunden im Jahr 1996 und sieben namentlich genannte Kunden im
Jahr 1997.
Durch den Abzug dieser
vergessenen Betriebsausgaben komme es zu einem Anlaufverlust, der ihrer Meinung
nach in den Jahren 1998 und 1999 berücksichtigt werden müsste.
Das Finanzamt führte auf
Grund dieses Neuvorbringens umfangreiche ergänzende
Sachverhaltsermittlungen durch. Zunächst wurde dabei festgestellt, dass die
Bw. auf dem Überweisungsbeleg über die 230.000,00 S die Anmerkung
"Restzahlung" beigefügt und auf
dem Beleg über die Bezahlung der 500.000,00 S als Verwendungszweck
"Abschlagszahlung lt. Schreiben vom
13.5.1997" angegeben hatte. Die Beträge wurden auf das Konto Nr.
380133946/00 (230.000,00 S) bzw. 380133946/02 (500.000,00 S) bei der
Bank, lautend jeweils auf L., überwiesen.
Weiter gehende Ermittlungen ergaben, dass die Bw. beim LG
in G zwei Klagen gegen L. wegen 500.000,00 S s.A. geführt hatte. Zur
Begründung wurde in der ersten Klagsschrift angeführt, dass die Bank
dem L. mit Kreditvertrag vom 20.4.1993 einen Kredit in Höhe von
1,950.000,00 S zu Kto.Nr. 380-133-946 eingeräumt hätte. Zur
weiteren Besicherung sollte auch die Hinterlegung einer
einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde ob der Liegenschaft in W.
dienen. Die Bw. war zu diesem Zeitpunkt neben L. Hälfteeigentümerin
dieser Liegenschaft und unterfertigte diesen Kreditvertrag am 3.5.1993 als
Realschuldnerin neben L. als Hauptschuldner. Die Pfandbestellungsurkunde wurde
zwar von L. und ihr unterfertigt, jedoch nicht einverleibt.
Mit Notariatsakt vom 3.12.1993 schenkte ihr L. seine ihm
gehörige Hälfte der Liegenschaft und räumte ihm die Bw. im
Gegenzug das Fruchtgenussrecht am Schenkungsgegenstand ein.
Zur Abwendung der Sachhaftung aus dem Kreditvertrag vom
20.4.1993 und 3.5.1993 bzw. Pfandbestellungsurkunde vom 3.5.1993 hätte die
Bw. mit der Bank am 22.1.1997 sowie 13.5.1997 eine Abschlagszahlung in Höhe
von 500.000,00 S vereinbart und diesen Betrag am 24.6.1997 an die Bank
bezahlt. Mit Schreiben vom 1.7.1997 teilte ihr die Bank dann mit, dass sie der
Bank gegenüber aus dem Konto Nr. 380-133-946/02 keinerlei Verbindlichkeiten
mehr hätte.
Der erste Rechtsstreit endete
zu Gunsten der Klägerin, im zweiten kam es zu einem Vergleichsabschluss, in
dem die Bw. auf sämtliche Forderungen an L. und L. im Gegenzug auf das
Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft und all seine Rechte aus dem Notariatsakt
vom 3.12.1993 verzichtete.
Der ehemalige
Lebensgefährte selbst gab im Zuge einer im Amtshilfeweg durchgeführten
Befragung niederschriftlich zu Protokoll, dass die Beträge von
230.000,00 S und 500.000,00 S lediglich als Freistellung für die
Bürgschaft, worin die Bw. mithaftete, an die Bank gezahlt
wurden.
In der Folge forderte das Finanzamt die Bw. mittels Vorhalt
vom 2.4.2002 auf, bekannt zu geben, wie hoch der ursprüngliche Gesamtbetrag
war, nachdem die 230.000,00 S als Restbetrag bezeichnet wurden und
sämtliche dazugehörigen Belege vorzulegen. Auch sollte die Bw.
angeben, wieso sie diesen Betrag erst jetzt als Betriebsausgabe zum Abzug
bringen möchte, wohingegen sie während des gesamten laufenden
Prüfungsverfahrens keinerlei Hinweis auf die Betriebsbezogenheit dieser
Zahlung vorbrachte. Sie hätte dem Prüfer sogar mitgeteilt, dass der
Zahlungsgrund "privater Natur" sei, was mit der Verbuchung durch den
Steuerberater übereinstimmte.
Weiters forderte sie der Rechtsmittelbearbeiter der ersten
Instanz auf, detailliert und nachvollziehbar darzustellen, wie sie die als
Leistungsentgelt bezeichneten Beträge errechnet hätte. Auch sollte sie
die Mittelherkunft der 500.000,00 S und den Verwendungszweck
"Abschlagszahlung" erläutern sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
Zinsvereinbarungen und dergleichen hinsichtlich der 230.000,00 S bekannt
geben, die sie von einem Familienmitglied geborgt erhalten hätte.
Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnaufwendungen
für ihre Tochter wurde sie um Aufklärung darüber gebeten, wie der
Differenzbetrag von 9.000,00 S entstanden wäre, welche Dienstzeit
für die Tochter galt, wer die aufgelisteten Tätigkeiten vor und nach
der Mithilfe durch die Tochter ausgeführt hätte und ab wann die
Tochter in Besitz eines Führerscheines wäre. Auch sollte sie die
Lieferbezugsscheine und Auslieferungsscheine für das Jahr 1996
vorlegen.
Was die Lohnaufwendungen
für den Sohn betrifft, wurde sie um die Nachweise der erbrachten Stunden
(z.B. Stundenaufzeichnungen) sowie um die Angabe darüber gebeten, wie der
Betrag errechnet und die genannten 150 Stunden auf die einzelnen Monate
verteilt wurden.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung wies sie darauf hin, dass
seit dem Jahr 1996 ihre gesamte Buchhaltung beim Steuerberater
ausgeführt und alle steuerlichen Belange vom Steuerberater wahrgenommen
wurden. Im Zuge der Betriebsprüfung wäre ihr jedoch drastisch vor
Augen geführt worden, dass sie sich auch selbst um steuerliche
Angelegenheiten kümmern müsste. Als Konsequenz hätte sie ihre
gesamte Buchführung der vergangenen Jahre genau verifiziert. Auf Grund der
Betriebsprüfung und der neuerlichen Sachbescheide ergebe sich für sie
nunmehr die einmalige Gelegenheit, die Fehlbuchung aus dem Jahr 1996 (Verbuchung
des Betrages von 230.000,00 S als Privatentnahme) zu korrigieren. Der
Gesamtbetrag dieses Entgelts betrug ihren Angaben zufolge ca. 250.000,00 S,
jedoch könne sie sich an den genauen Zeitpunkt der Bezahlung der restlichen
20.000,00 S nicht erinnern. Hinsichtlich der Berechnung dieses Entgeltes
führte sie wiederum lediglich die bereits in der Berufung angeführten
Vertragspartnerschaften und Kunden an. Auch könne sie dem Finanzamt
gegenüber nicht bestätigen, jemals eine Aussage wie "Zahlungsgrund
privater Natur" getroffen zu haben. Eine solche Ausdrucksweise gehöre nicht
zu ihrem Wortschatz. Es ergab sich für sie auf Grund der Art der
Betriebsprüfung erst im Rahmen der Berufung die Möglichkeit einer
Klarstellung. Nur auf schriftlichem Weg hätte sie die Chance, ihre Belange
zu vertreten und ihr seelisches Gleichgewicht wieder herzustellen.
Weiters führte sie aus, dass sie die
230.000,00 S, wie es innerhalb von Familien nicht selten vorkommt, ohne die
Stellung von Sicherheiten und ohne die verbindliche Vereinbarung von
Rückzahlungsraten und Zinsen geborgt erhalten hätte. Der gesamte
Betrag wurde jedoch bereits im Jahr 1996 zurückgezahlt.
Der Betriebsprüfer hätte überdies die
gesamten Lohnaufwendungen für ihre Tochter aberkannt und diskussionslos
gestrichen. Da sie die Beweise für Lohnaufwendungen in Höhe von
31.500,00 S lückenlos erbringen könnte, hätte sie nur diese
geltend gemacht.
Die Tochter übte die Tätigkeit in der Hauptsache
bis Ende 1996 aus, wobei in der Sauerstoffversorgung von einer Dienstzeit im
klassischen Sinn nicht ausgegangen werden könnte, sondern die Lieferungen
immer bei Bedarf, dann aber schnellstens, erfolgen müssten. Die Nachweise
für die Verrichtung der Tätigkeiten könnten aus den Einnahmen
ersehen werden. Die Vorlage von Lieferbezugs- und Auslieferungsscheinen 1996,
auf denen die Unterschrift der Tochter ersichtlich sein müsste, wäre
jedoch nicht möglich, da sie ihrer persönlichen Erinnerung nach auch
diejenigen Auslieferungsscheine selbst unterschrieb, bei denen die
Flaschenabgabe oder Lieferung von der Tochter, die seit 26.April 1996 im Besitz
eines Führerscheines ist, ausgeführt wurde. In regelmäßigen
monatlichen Abschlagszahlungen hätte sie ihrer Tochter insgesamt
40.500,00 S ausbezahlt.
Beim Sohn setzte die Bw. einen
Stundensatz von 80,00 S an. Er hätte zwar Eintragungen über die
Arbeitsstunden in einem Kalender gemacht, doch wäre dieser zurzeit nicht
auffindbar.
In einem weiteren Vorhalt vom 24.5.2002 ersuchte das
Finanzamt die Bw., die Höhe derjenigen Umsätze bekannt zu geben, die
aus den Vertragsverhältnissen mit jenen Kunden resultierten, die auf
Vermittlung des Lebensgefährten hin zu Stande gekommen waren. Auch sollte
sie den Zeitpunkt der Verbuchung der restlichen 20.000,00 S bekannt geben
und eine nachvollziehbare Berechnung der 250.000,00 S sowie schriftliche
Arbeitsnachweise über die Tätigkeiten des ehemaligen
Lebensgefährten vorlegen. Falls vorhanden, sollte sie noch andere Belege
außer dem vorgelegten Bankbeleg, wie z.B. eine Eingangsrechnung,
vorweisen.
Das Finanzamt wies auch darauf hin, dass aus den
Kalendereintragungen der Tochter keinerlei Einzelheiten der Tätigkeiten
ersichtlich wären. Es wurde daher um Vorlage der Lieferscheine, eventuell
gemachter schriftlicher Arbeitsaufzeichnungen der Tochter (z.B. Bestellscheine)
sowie Belege über die Reisekosten der Tochter gebeten. Überdies
scheint auf einem vorgelegten Kontoauszug der Bw. vom 31.12.1996 im Gegensatz zu
den monatlichen Eintragungen der Tochter die Spalte
"BAR 30.12. S 57.5378,00" die
Anmerkung "Lohn und Diäten" auf.
Hinsichtlich der 500.000,00 S wurde um Mitteilung der
gesamten mündlichen Vereinbarung zwischen Herrn L. und der Bw. sowie um die
Vorlage jener schriftlichen Verträge ersucht, die zu diesem
Leistungsentgelt geführt hätten.
Ebenso sollten eine genaue Berechnung dieses Betrages,
schriftliche Arbeitsnachweise über die Tätigkeiten von Herrn L. (z.B.
Verträge, Lieferscheine etc.) sowie das auf dem Überweisungsbeleg
angeführte Schreiben vom 13.5.1997 vorgelegt werden.
Da die Bw. in der vorigen
Vorhaltsbeantwortung angab, dass insgesamt 580.000,00 S aus anonymen
Sparbüchern stammten, sollten diesbezügliche Kopien, aus denen die
abgehobenen Beträge samt Abhebungsdatum sowie die Namen der Inhaber
hervorgehen, übermittelt werden.
Die Bw. führte in ihrem Antwortschreiben aus, dass
Herr L. ein faires Leistungsentgelt an den Unternehmenseinkünften erhalten
sollte. Die vereinbarte Höhe wäre die Hälfte der Einkünfte
aus denjenigen Provisions- und Handelsgeschäften gewesen, welche auf seine
direkte Vermittlung hin zu Stande gekommen waren. Die Höhe der Umsätze
wäre für sie aber nur schwer ausrechenbar, da die Buchhaltung für
diese Jahre beim Steuerberater ausgeführt wurde und für sie nicht zur
Verfügung stehe. Es wurde auch der Restbetrag von 20.000,00 S nicht
verbucht und mangels Belegen auch nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Überdies könnte man aus dem Betrag von 250.000,00 S leicht
erkennen, dass es sich um eine pauschalierte Summe handelte, ohne dass eine
exakte Abrechnung darüber existieren würde. Sämtliche
Geschäftsunterlagen wären von ihr unterzeichnet worden, Herr L.
hätte weder Prokura noch sonstige Zeichnungsvollmachten besessen. Andere
Belege als das Überweisungsdokument über die 230.000,00 S
könnte sie nicht vorlegen.
Auch hinsichtlich der Bezahlung der 500.000,00 S
wäre zunächst vereinbart worden, dass er ein faires Leistungsentgelt
erhalten sollte, wobei ihm die Hälfte der Einkünfte aus denjenigen
Handelsgeschäften zukommen sollte, die auf seine direkte Vermittlung hin zu
Stande kamen. Sie könnte die exakte Umsatzsumme nicht errechnen, da die
Buchhaltung beim Steuerberater ausgeführt wurde und ihr dessen EDV nicht
zur Verfügung stünde. Wie aus dem runden Betrag von 500.000,00 S
leicht zu erkennen wäre, handle es sich auch hier um eine pauschalierte
Summe, sodass weder eine exakte Abrechnung noch sonstige bezughabende Belege
existieren. Da der ehemalige Lebensgefährte auch keine Zeichnungsvollmacht
besaß und verwertbare handschriftliche Notizen nicht mehr vorhanden sind,
könnten keine schriftlichen Arbeitsnachweise vorgelegt werden. An den
Inhalt des Schreibens vom 13.5.1997 könnte sie sich nicht mehr
erinnern.
Sämtliche anonyme Sparbücher, aus denen die
580.000,00 S stammten, waren endbesteuert und fiele eine Übergabe in
den zeitlichen Anwendungsbereich der befristeten
Schenkungssteuerbefreiung.
Als Beilage legte sie Kopien
der von ihr unterzeichneten Partner- bzw. Betriebsvereinbarungen mit den Firmen
P. und A. sowie Rechnungen und Zahlscheine in Kopie vor. Der Name von Herrn L.
schien aber auf keiner dieser Unterlagen auf.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz wies die Berufung in diesen Punkten als unbegründet ab, da die Bw.
selbst die Beträge immer nur als Pauschalbeträge oder
"ca.-Beträge" bezeichnet und keine nachvollziehbare Berechnung des
Leistungsentgeltes vorgelegen hätte. Unter Berücksichtigung der
vorliegenden Gerichtsunterlagen, der Einvernahme des ehemaligen
Lebensgefährten sowie der Tatsache, dass die Bw. auch keine sonstigen
Belege oder Arbeitsnachweise des Herrn L. beibringen konnte, ging das Finanzamt
davon aus, dass die bezahlten Geldbeträge nicht im Geringsten etwas mit
einem fairen Leistungsentgelt zu tun hätten. Die Verbuchung des
Steuerberaters auf dem Privatkonto wäre vielmehr vollkommen korrekt
erfolgt.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Lohnaufwendungen für die Kinder wies das Finanzamt darauf hin,
dass überprüfbare Arbeitsaufzeichnungen nicht vorgelegt werden konnten
und im Jahr 1996 trotz der von der Tochter aufgezeichneten monatlichen
Auszahlungen der Betrag auf einmal Ende des Jahres behoben und bar ausbezahlt
wurde.
Im Vorlageantrag wandte die Bw. ein, dass die
Tätigkeiten des L. jederzeit bei den einzelnen genannten Firmen nachgefragt
werden könnten und fügte Kopien des Schriftverkehrs mit der Firma P.
hinzu, auf denen der ehemalige Lebensgefährte diese Firma bittet, eine neue
Vertriebsvereinbarung mit der Handelagentur der Bw. einzugehen. Es stimmte, dass
sie zwei zivilgerichtliche Verfahren gegen L. geführt hätte, da er ihr
zunächst eine wirtschaftlich abgesicherte Stellung versprochen, sie aber
dann mit Schulden allein sitzen gelassen hätte. Daher musste sie mit allen
Mitteln versuchen, einerseits Geld von ihm zu bekommen und andererseits ihre
Verpflichtungen ihm gegenüber löschen zu lassen.
Im zweiten Gerichtsverfahren hätte sie auf Herausgabe
des Fruchtgenussrechtes an ihrem Haus und im Vorfeld dazu im ersten Verfahren
auf die Herausgabe jener 500.000,00 S geklagt, die sie ihm am 24.6.1997
gezahlt hatte. Diese Vorgehensweise im Verfahren und die gewählte
Argumentationskette wirkten sich jetzt zwar negativ auf die steuerliche
Betrachtung der Betriebsausgabe aus, Faktum wäre aber, dass eine
"Abwendung der pfandrechtlichen Sachhaftung
aus einem Kreditvertrag von Herrn L." für sie nie notwendig gewesen
wäre. Die kreditgebende Bank hätte ihr Haus nicht belasten
können, da sie zu keinem Zeitpunkt über eine grundbuchgesicherte
Pfandbestellungsurkunde verfügte. Als Beweis legte sie einen
Grundbuchsauszug aus dem Jahr 1999 vor.
Die Befragung ihres Lebensgefährten hätte
naturgemäß nur eine Bestätigung der unzutreffenden
Einschätzung ergeben und wären daher die 230.000,00 S aus dem
Jahr 1996 verständlicherweise "gleichbehandelt" worden. Dies sei
für sie relativ einfach damit erklärbar, dass bei L. im Falle einer
anders lautenden Bestätigung "Einkünfte aus gelegentlicher
Vermittlung" mit den entsprechenden abgabenrechtlichen Konsequenzen entstanden
wären.
Sie ersuchte im Vorlageantrag
daher, ob neben den ihres Erachtens unstreitigen Betriebsausgaben in Höhe
von 230.000,00 S im Jahr 1996 auch die Zahlung über
500.000,00 S im Jahr 1997 unter diesen Gegebenheiten als
Betriebsausgaben anerkannt werden könnten.
Sie hätte auch die Kalender ihrer Tochter
anlässlich eines Gespräches beim Finanzamt vorgelegt und wären
alle Zahlungseintragungen, welche als Betriebsausgaben begehrt wurden, genau
kontrolliert und bestätigt worden. Auch verwundere es sie, dass in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes angeführt wird, ihre Tochter
besitze erst seit Ende 1996 den Führerschein und nicht, wie es dem
Finanzamt durch Kopie eines Führerscheines bekannt sein müsste, seit
26.4.1996.
Der Nichtanerkennung der
Abzugsfähigkeit der Lohnaufwendungen für ihren Sohn hielt sie
entgegen, dass die familieninterne Stundung von Geldbeträgen nichts
Unübliches wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Leistungsbeziehungen
zwischen nahen Angehörigen können sowohl durch eine auf
Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit, als auch durch das private
Naheverhältnis veranlasst sein.
Es ist bei Vorliegen einer
derartigen Leistungsbeziehung im Einzelfall die Sachverhaltsfrage zu
klären, ob eine private oder betriebliche Veranlassung gegeben ist.
Ertragsteuerlich wird der wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung
der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt. Die abgabenrechtlichen
Vorschriften stellen nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung ab (Wieser, Die
ertragsteuerliche Beurteilung von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen
zwischen "Nahestehenden", FJ 1998, 55).
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die betriebliche
Veranlassung von Vereinbarungen bzw. Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen voraus, dass sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Als nahe Angehörige gelten
in diesen Fällen sämtliche, in einer Nahebeziehung stehenden Personen,
wie insbesondere Ehegatten, Kinder, Eltern und
Lebensgefährten.
Verträge zwischen nahen
Angehörigen müssen, um steuerlich anerkannt werden zu können,
nach außen klar zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten (VwGH 11.12.1990,
89/14/0107). Publizität bedeutet somit grundsätzlich rechtzeitige und
vollständige Bekanntgabe von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen. Wenn
eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die
wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein
(VwGH 8.9.1992, 87/14/0186).
1.)
Zahlungen an den ehemaligen Lebensgefährten der Bw.:
Im vorliegenden Fall machte die Bw. erstmals im Rahmen der
Berufung gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren neuerlich ergangenen
Sachbescheide die an den Lebensgefährten getätigten Zahlungen in
Höhe von insgesamt 730.000,00 S als Betriebsausgaben geltend. Diese
neuen Sachbescheide ergingen Ende Oktober des Jahres 2001, die Zahlungen
erfolgten in den Jahren 1996 und 1997. Die Berufungen, in denen diese
Aufwendungen erstmals als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden, brachte die
Bw. am 19. November 2001 ein. Somit gab sie erst vier bzw. fünf
Jahre nach der erfolgten Zahlung der Abgabenbehörde erster Instanz
gegenüber bekannt, dass in den streitgegenständlichen Jahren eine
Leistungsvereinbarung zwischen dem damaligen Lebensgefährten und ihr
bestanden hätte. Es existieren aber außer einer im Rahmen der
Berufung erstellten Kundenliste, die durch Vermittlung des ehemaligen
Lebensgefährten in Geschäftskontakt mit der Bw. getreten wären
bzw. ihr Aufträge erteilt hätten, den beiden Überweisungsbelegen
über die Bezahlung der Geldbeträge sowie einem dem Vorlageantrag
beigelegten Schriftstück, in dem der ehemalige Lebensgefährte eine
Firma ersucht, mit der Bw. eine Vertragspartnerschaft einzugehen, keinerlei
schriftliche Vereinbarungen, aus denen der genaue Inhalt der
Leistungsvereinbarung hervorgeht.
Es erfolgte überdies, wie
im Falle einer mündlichen Abmachung notwendig, keine nach außen
erkennbare Fixierung der wesentlichen Vertragsmerkmale, wie
Zahlungsmodalitäten und dgl. mehr. Die Bw. weist in diesem Zusammenhang
immer nur auf eine Vereinbarung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten hin,
dass dieser die Hälfte der Einkünfte erhalten sollte, die durch seine
Vermittlung erzielt worden waren. Es wurden jedoch weder diese Einkünfte in
einer Weise aufgezeichnet, die ein Nachvollziehen der Berechnung ermöglicht
hätte, noch wurde die Höhe von der Bw. selbst genau ermittelt, da sie
an ihren Lebensgefährten laut eigenen Angaben pauschale Abfindungszahlungen
entrichtete.
Verträge zwischen nahen
Angehörigen können, wie eingangs angeführt, nur dann anerkannt
werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.
Im vorliegenden Fall liegen
jedoch überhaupt keine nachvollziehbaren Vereinbarungen vor, die es der
Abgabenbehörde zu überprüfen ermöglichen, ob die Mitarbeit
von L. durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit oder durch
das damalige private Naheverhältnis veranlasst war. Die nachträgliche
Anfertigung einer Aufstellung über erbrachte Leistungen und die bloße
Vorlage von Zahlungsbelegen können den Nachweis des Abschlusses eines auch
für einen Dritten klar erkennbaren, inhaltlich eindeutigen Vertrages nicht
ersetzen (VwGH 11.12.1990, 89/14/0109).
Es erübrigt sich daher,
weitere Überlegungen dahingehend anzustellen, ob eine solche Vereinbarung
dem Fremdvergleich standhält oder ob die Zahlungen zur Abwendung einer
pfandrechtlichen Haftung erfolgt sind oder nicht.
2.)
Aufwendungen für die beiden Kinder:
Die Verbindlichkeit von
Kindern, die im elterlichen Betrieb mitarbeiten, gründet sich in der Regel
nicht auf einen Dienstvertrag, sondern auf die zwischen Eltern und Kindern
bestehenden familienrechtlichen Beziehungen. Die bloße Tatsache, dass ein
im elterlichen Haushalt lebendes Kind im elterlichen Betrieb mitarbeitet, stellt
demnach allein keinen Beweis für das Vorliegen eines Dienst- bzw.
Werkvertragsverhältnisses dar. Es muss eine schuldrechtliche Verpflichtung
und nicht nur eine auf Sitte und Gewohnheit beruhende, aus dem Zusammenleben in
der Familie sich zwangsläufig ergebende Verbindlichkeit gegeben sein (VwGH
13.9.1989, 88/13/0042). Ist dies der Fall, dann kann jedoch eine solche
Vereinbarung steuerlich nur anerkannt werden, wenn alle oben angeführten
Voraussetzungen, die im Steuerrecht für die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen gefordert werden, erfüllt
sind.
Im vorliegenden Fall erhielt die Tochter im Jahr 1996 laut
Angaben der Bw. monatlich 3.000,00 S für Telefondienst, Führen
des Sauerstofflagers, Ausliefern und Abholen von Flaschen. Ein schriftlicher
Dienst- oder Werkvertrag, in dem die normalerweise zwischen einem fremden
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsbedingungen, wie zB die zu
erfüllenden Arbeiten, Zahlungsmodalitäten, Abgeltung von
Mehrleistungen etc. geregelt werden, wurde zwischen der Bw. und ihrer Tochter
nicht abgeschlossen. Es erfolgte auch keine, für die Abgabenbehörde
erkennbare Fixierung der wesentlichsten Vertragsinhalte.
Die Bw. konnte weiters
keinerlei Arbeitsaufzeichnungen ihrer Tochter über geleistete
Tätigkeiten vorlegen, obwohl sie ihr laut eigenen Angaben in den Monaten
April und Mai 1996 5.000,00 S wegen Mehrleistungen bezahlt hatte. Auf
dem beigelegten Kalender waren lediglich Geldbeträge eingetragen, die sie
der Tochter übergab, ohne Hinweis darauf, auf Grund welcher konkreten
Dienstleistungen der Tochter die Auszahlungen erfolgten. Im wirtschaftlichen
Geschäftsverkehr wird jedoch gerade bei unregelmäßigen
Dienstzeiten großer Wert auf eine Dokumentation der geleisteten
Arbeitszeit bzw. der ausgeführten Tätigkeiten gelegt, um etwaige Mehr-
oder Minderleistungen erfassen zu können.
Was die Mithilfe des Sohnes
betrifft, so können auch hier seitens der Bw. keine Unterlagen vorgelegt
werden, die auf eine auf Grund einer schuldrechtlichen Verpflichtung erbrachte
Leistung des Sohnes schließen lassen. Der Kalender, in dem er seine
Arbeitsaufzeichnungen aufgeschrieben hatte, ist zurzeit nicht auffindbar,
schriftliche Dienst- bzw. Werkverträge wurden nie abgeschlossen und fehlt
es auch hier an einer für einen Dritten erkennbaren Fixierung wesentlicher
Vertragsinhalte. Wenn die Bw. in diesem Fall einwendet, es sei familienintern
nicht unüblich, dass Geldbeträge gestundet werden, ist dem
entgegenzuhalten, dass es für die steuerliche Anerkennung von
Leistungsbeziehungen zwischen Nahestehenden wesentlich ist, wie Verträge
zwischen Familienfremden abgeschlossen werden und nicht, wie Vereinbarungen
zwischen Familienmitgliedern auf Grund ihrer Nahebeziehung üblicherweise
abgeschlossen werden.
Somit liegen auch in diesen
beiden Fällen keine nachvollziehbaren nach außen in Erscheinung
tretenden Vereinbarungen vor, die der Abgabenbehörde eine
Überprüfung ermöglichen, ob die Mitarbeit der Kinder durch eine
auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit oder durch die
familienrechtliche Beziehung veranlasst war. Es erübrigt sich daher auch
hier, weitere Überlegungen dahingehend anzustellen, ob der Inhalt eindeutig
und klar sei oder ob sie auch zwischen Familienfremden unter gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Im Übrigen schließt
sich der Referent der teilweise stattgebenden Erledigung in der
Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 (Anerkennung von Betriebsausgaben in
Höhe von 2.916,00 S für die angestrebte Tätigkeit als
Fotomodell) an.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
15.Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Mitarbeit von Kindernnachträgliche Bekanntgabe einer Leistungsvereinbarungfehlende Fixierung der Vertragsmerkmale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0648-G/02
- Stammnummer
- 6499
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF