Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0188-G/06
Zuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-G/06vom 14.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden im Rahmen von Einbringungen Zuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gem. § 16 Abs 5 UmgrStG rückbezogen, können diese auch nachträglich nicht als "geschäftsführerähnlicher Aufwand" erfasst werden. Das gebieten nicht nur allgemeine steuerliche Grundsätze, sondern auch § 18 Abs 3 UmgrStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vom 14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
8. April 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
bildet.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung des Streitjahres 2002 (gemeinsam mit der
Prüfung der Jahre 1999 - 2001, in denen das nunmehr in die Bw eingebrachte
Einzelunternehmen geprüft wurde) wurden unter anderem folgende nunmehr
strittige Feststellungen gemacht:
Zahlungen
an den Sohn der Gesellschafter für Erstellung von sog. Werkverzeichnissen
iHv € 2.900,- wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da diese nicht
im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgten, sondern als familienhafte
Mitarbeit qualifiziert wurden.
Der
Telefonaufwand wurde um € 220,- gekürzt, da er durch den
Gesellschafter privat veranlasst war.
Reisekosten
iHv € 1.418,34 wurden ebenfalls nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da
diese nicht als überwiegend betrieblich veranlasst glaubhaft gemacht werden
konnten.
Diese Feststellungen
flossen in den nunmehr bekämpften wieder aufgenommenen Bescheid dergestalt
ein, dass der gesamte "nicht abzugsfähige" Aufwand als verdeckte
Ausschüttung erfasst wurde.
In der Berufung gegen den
wieder aufgenommenen Körperschaftsteuerbescheid 2002 führte der Bw zu
den einzelnen Berufungspunkten folgendes aus:
Das Honorar iHv € 2.900
wurde für die Erstellung eines "Werkverzeichnisses", das die bisherigen
Leistungen des Architekturbüros darstellt, aufgewendet. Die Leistungen des
Sohnes umfassen den Aufbau der Grundstruktur und des Grundlayouts, das
Digitalisieren von Plan und Fotomaterial, das Bearbeiten im Photoshop, das
Setzen der Layoutseiten und das Vorbereiten für den Druck. Diese Leistungen
entsprechen den Leistungen, die der Sohn im Jahr 1999 für das
Einzelunternehmen des Vaters erbracht hatte. Die rechtliche Würdigung
seitens der Finanzverwaltung sei verfehlt, wenn das Nicht-Vorhandensein der
formalen Kriterien der Rz 1130 EStR allein dazu führt, dass die
Leistungsbeziehung nicht anerkannt wird. So dürfe die fehlende
Schriftlichkeit nach Ansicht des BFH (8.11.1995, XI R 14/95, BStBl 1996 II, 133)
nicht zum Anlass genommen werden, den Betriebsausgabencharakter zu versagen.
Die Aufwendungen für
Telefon und Reiskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers DI stellen
nach Ansicht der Berufungswerberin "geschäftsführerähnliche
Aufwendungen" dar. Die Reisen wurden anlässlich der Tätigkeit als
Architekt bzw. Gestalter von Landesausstellungen unternommen und wurden so zu
Fortbildungszwecken auf persönlicher Ebene getätigt. Im Streitjahr
wurden überdies keine Geschäftsführerbezüge gezahlt und auch
eine Vorteilsgewährung aufgrund seiner Gesellschafterposition war weder
beabsichtigt noch wurde sie seitens des Finanzamtes unterstellt. Das Finanzamt
habe nur die Feststellungen der Vorjahre (Kürzung der Betriebsausgaben beim
Einzelunternehmen wegen privater Veranlassung) sinngemäß auf die Bw
übertragen. Die Einbringung des Einzelunternehmens des nunmehrigen
Geschäftsführers wurde erst im Herbst 2002 getätigt und alle
bisherigen Entnahmen wurden gem. § 16 Abs 5 UmgrStG behandelt.
Im Rahmen der
Berufungsentscheidung RV/0190-G/06 wurden zu den (in den Vorjahren
ähnlichen) Leistungen des Sohnes der Gesellschafter umfangreiche
Ermittlungen gemacht auf deren genaue Wiedergabe im Rahmen dieser Entscheidung
verzichtet werden kann. Im Ergebnis kam der UFS zum Schluss, dass der Sohn in
fremdüblicher Wiese Leistungen erbracht hat und dafür fremdüblich
entlohnt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie nach
außen hin ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (zB
VwGH 4.6.2003, 97/13/0208). Diese Grundsätze sind auch auf das
Verhältnis einer Kapitalgesellschaft mit ihren Beteiligten anzuwenden
(siehe schon Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I8 Tz 977).
Dementsprechend kann auch für den Berufungsfall davon ausgegangen werden,
dass die Aufwendungen iHv € 2.900,- als Betriebsausgabe Anerkennung finden.
Anders verhält es sich
mit den Aufwendungen für Telefon und Reisen: Diese Aufwendungen kamen dem
nunmehrigen Gesellschafter unmittelbar zugute, was auch durch die Bw nicht
bestritten wird, wenn sie in der Berufung anführt, dass ihrer Ansicht nach
die angeführten Reisekosten und die anteiligen Telefonkosten
geschäftsführerähnliche Aufwendungen darstellen. § 16 Abs 5
UmgrStG sieht zwar vor, dass Entnahmen rückbezogen werden können. Im
Berufungsfall ist dies jedoch ebenso wenig geschehen wie die Verbuchung auf ein
Verrechnungskonto des Gesellschafters. Es liegt daher eine verdeckte
Ausschüttung vor.
Eine nachträgliche
Umqualifizierung solcher Zuwendungen in "geschäftsführerähnliche
Bezüge" ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen nicht
zulässig. Abgesehen davon sind gem. § 18 Abs 3 UmgrStG
Rechtsbeziehungen betreffend Beschäftigung frühestens für
Zeiträume steuerwirksam sind, die nach Abschluss des Einbringungsvertrages
(27.9.2002) beginnen.
Aus den angeführten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 14.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 16 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 18 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-G/06
- Stammnummer
- 31422
- Gültig
- 14.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF