Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0019-S/05
Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Schmuckhändler; nichtbeachtete Gerichtszuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0019-S/05vom 19.10.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie FSRV/0005-S/04-RS1
Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Einer derartigen Aufgabe für eine Finanzstrafbehörde erster Instanz als verwaltungsbehördliche Untersuchungsbehörde gleichzuhalten ist die Pflicht, auf Grund erkannter gerichtlicher Zuständigkeit weitere Erhebungen iSd § 54 Abs. 1 FinStrG vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael
Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Ziesler und Dipl. Ing. Rainer
Herbrich als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W,
vertreten durch die Zobl, Bauer & Partner Wirtschaftsprüfung GmbH in
5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Salzburg-Stadt vom
14. September 2004, StrNr. 2003/00316-001, nach der am 19. Oktober 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten und des Dr. Alois Navara für seine
Verteidigerin, des W als Vertreter der nebenbeteiligten T GmbH, des
Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang Pagitsch sowie der Schriftführerin Katharina
Sams durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise dahingehend Folge gegeben, dass
I.1.
das unter der StrNr. 2003/00316-001 beim
Finanzamt Salzburg-Stadt gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes, er habe betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 als
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der T GmbH eine Hinterziehung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG
bewirkt, gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136, 157 FinStrG
eingestellt wird und
I.2.
die angefochtene Entscheidung des
Spruchsenates betreffend Schuldspruch hinsichtlich der übrigen Fakten,
betreffend Straf- und Haftungsausspruch, sowie betreffend den Kostenausspruch
aufgehoben und die Finanzstrafsache gemäß
§ 161 Abs.4 FinStrG an
die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verbindung mit Erhebungen wegen
des Verdachtes vom Beschuldigten als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
der T GmbH gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangener
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen auch betreffend Jänner 2000
bis Dezember 2001 und im Falle der (derzeit voraussichtlichen) gerichtlichen
Zuständigkeit zur Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft Salzburg
zurückverwiesen wird.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
gegenständlichen Aktenlage ist zu entnehmen, dass W ungefähr seit 1999
Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der T
GmbH mit Sitz in Y und einer Zweigniederlassung in X gewesen ist
(Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die T GmbH, StNr.
116/0901, u.a. Dauerakt).
Als solcher ist er auch
für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, gegebenenfalls für
deren Einreichung bei der zuständigen Abgabenbehörde und für die
rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer an das Finanzamt
Salzburg-Stadt verantwortlich gewesen (siehe die Umsatzsteuererklärungen
der T GmbH für 1999 bis 2001, in denen er als gesetzlicher Vertreter der T
GmbH gegenüber dem Fiskus ausgewiesen ist, die Bilanzen der T GmbH für
2000 bis 2002 [wobei für 2000 noch neben W eine weitere Person als
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer angegeben ist],
den Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die T GmbH, StNr.
116/0901, sowie die Einlassungen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung
am 19. Oktober 2006).
Als Wahrnehmenden der
steuerlichen Interessen der T GmbH waren W entsprechende abgabenrechtliche
Pflichten aufgetragen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen derselben (wie im gegenständlichen Fall W) die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht des Abgabepflichtigen
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu
legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere
beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn
seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende
der steuerlichen Interessen des Unternehmens (also hier W) spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steierlichen
Interessen des Unternehmers hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß
§ 1
einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt
der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. sein Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Mit anderen Worten, das
"Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung bestand bzw.
besteht darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht
entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss
halten muss.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unrichtige
Jahressteuererklärungen einreicht und das Finanzamt eine
erklärungsgemäße Veranlagung durchführt), oder indem
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches (beispielsweise überhaupt für ein dem Finanzamt
nicht bekanntes Unternehmen) die Jahresumsatzsteuer nicht innerhalb eines Jahres
ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist bzw. (Gesetzesfassung BGBl I
1999/28) mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden
konnte.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreicht in
der Hoffnung, die Abgaben würden wie beantragt tatsächlich zu niedrig
festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat hingegen zu verantworten, wer zumindest
bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann
zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise,
weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am
Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber
eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung
der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
erweislich ist).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Laut Buchungsabfrage vom 6.
September 2006 bzw. Abfrage der Umsatzsteuer-Daten vom 8. September 2003,
Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend den Beschuldigten, Bl.
23) wurden betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember
2000 die am 15. März 2000, am 15. April 2000, am 15. Mai 2000, am 15. Juni
2000, am 15. Juli 2000, am 15. August 2000, am 15. September 2000, am 15.
Oktober 2000, am 15. November 2000, am 15. Dezember 2000, am 15. Jänner
2001 und am 15. Februar 2001 fälligen Voranmeldungen betreffend die T GmbH
am 10. März 2000, am 14. April 2000, (für März 2000
verspätet) am 9. Juni 2000, (für April 2000) am 9. Juni 2000, am 11.
Juli 2000, am 10. August 2000, am 13. September 2000, am 12. Oktober 2000, am
13. November 2000, am 19. Dezember 2000, am 16. Jänner 2001 und am 13.
Februar 2001 beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht, wobei in diesen -
offenbar von W - Zahllasten in Höhe von ATS 1.229,-- (01/00), ATS 38.682,--
(02/00), ATS 20.538,-- (03/00), ATS 23.340,-- (04/00), ATS 2.965,-- (05/00), ATS
38.367,-- (06/00), ATS 41.612,-- (07/00), ATS 28.350,-- (08/00), ATS 18.441,--
(09/00), ATS 31.878,-- (10/00), ATS 127.629,-- (11/00) und ATS 32.237,--
(12/00), insgesamt in Höhe von ATS 405.268,--, angegeben worden
waren.
In der am 21. Februar 2003 beim
Finanzamt Salzburg-Stadt eingereichten Umsatzsteuererklärung der T GmbH
für das Veranlagungsjahr 2000 war jedoch die Summe der
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Jänner bis Dezember 2000 mit
insgesamt ATS 1,043.866,-- angegeben und eine Restschuld von ATS 638.597,81
nachträglich offengelegt worden (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
2000).
Ein diesbezügliches
Anbringen als ausdrückliche Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Geht man davon aus, dass sich
die Restschuld aus vorerst verheimlichten Umsätzen der T GmbH ergeben hat,
so hatte W in den unrichtigen Voranmeldungen Umsätze in Höhe von
insgesamt brutto ATS 3,831.587,--, sohin 56,91 % der gesamten Umsätze des
Unternehmens, gegenüber dem Fiskus verheimlicht gehabt.
Der obige Sachverhalt wurde
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vorerst nicht
aufgegriffen.
Laut Buchungsabfrage vom 6.
September 2006 bzw. Abfrage der Umsatzsteuer-Daten vom 8. September 2003,
Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend den Beschuldigten, Bl.
23) wurden betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember
2001 die am 15. Februar 2001, am 15. März 2001, am 17. April 2001, am 15.
Mai 2001, am 15. Juni 2001, am 16. Juli 2001, am 16. August 2001, am 17.
September 2001, am 15. Oktober 2001, am 15. November 2001, am 17. Dezember 2001
und am 15. Jänner 2002 fälligen Voranmeldungen betreffend die T GmbH
(verspätet für Jänner und Februar 2001) am 18. April 2001,
(verspätet) am 14. Mai 2001, (verspätet) am 12. Juni 2001,
(verspätet) am 9. Juli 2001, (verspätet) am 13. August 2001,
(verspätet) am 14. September 2001, (verspätet) am 12. Oktober 2001,
(verspätet) am 12. November 2001, (verspätet) am 20. Dezember 2001,
(verspätet) am 14. Jänner 2002, sowie (verspätet) am 19. Februar
2002 beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht, wobei in diesen - offenbar von W
- Zahllasten in Höhe von ATS 20.137,-- (01/01), ATS 33.244,93 (02/01), ATS
36.563,81 (03/01), ATS 20.033,-- (04/01), ATS 23.514,81 (05/01), ATS 24.025,05
(06/01), ATS 14.223,48 (07/01), ATS 34.544,72 (08/01), ATS 57.482,66 (09/01),
ATS 55.765,34 (10/01), € 2.235,15 (11/01) und € 1.637,12 (12/01),
insgesamt sohin - teilweise umgerechnet - ATS 372.818,59, angegeben worden
waren.
In der am 2. Juni 2003 beim
Finanzamt Salzburg-Stadt eingereichten Umsatzsteuererklärung der T GmbH
für das Veranlagungsjahr 2001 wurde nachträglich jedoch die Summe der
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Jänner bis Dezember 2001 mit
insgesamt ATS 858.842,-- angegeben, womit sich eine Restschuld von ATS
486.023,41 errechnet (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2001).
Ein diesbezügliches
Anbringen als ausdrückliche Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Vielmehr findet sich in dem
diesbezüglichen Steuererklärungsformular betreffend die Umsatzsteuer
2001 ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 18. Juni 2003, wonach sich diese
Differenz aus EDV-Fehlern ergeben hätte; u.a. sei nur die deutsche
Umsatzsteuer in Höhe von 16 % berechnet worden (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2001).
Geht man davon aus, dass sich
die Restschuld aus vorerst verheimlichten Umsätzen der T GmbH ergeben hat,
so hatte W in den unrichtigen Voranmeldungen Umsätze in Höhe von
insgesamt brutto ATS 2,916.138,--, sohin 52,42 % der gesamten Umsätze des
Unternehmens, gegenüber dem Fiskus verheimlicht gehabt.
Der obige Sachverhalt wurde
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vorerst nicht
aufgegriffen.
Wie die obigen
Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für 2000 und 2001
möglicherweise zustande gekommen sind, ist der Aktenlage hinsichtlich der
nachfolgenden Voranmeldungszeiträume zu entnehmen. Diesbezüglich
scheint sich das Fehlverhalten, hinsichtlich dessen W für 2000 und 2001 zu
verdächtigen ist, in gleicher Art fortzusetzen:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Jänner 2002 in Höhe von € 834,63 ist am
15. Februar 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst ungefähr am 15.
April 2002 wurde von W eine Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast
von € 1.101,09 ausgewiesen war; die Voranmeldung wurde am 18. April 2002
verbucht (Buchungsabfrage vom 6. September 2006). Eine berichtigte Voranmeldung,
von W unterfertigt, wurde der Prüferin K vor Beginn einer UVA-Prüfung
durch die Angestellte G der Steuerberatungskanzlei der T GmbH am 17. Oktober
2002 übergeben (Zeugenaussage K vom 25. September 2006, Arbeitsbogen zu
ABNr. 206085/02, darin enthaltene Voranmeldung).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Februar 2002 in Höhe von € 1.683,08 ist am 15.
März 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst mit Schreiben vom 13.
Mai 2002 wurde von W eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber lediglich
eine Zahllast von € 1.368,24 ausgewiesen war (Einbringungsakt I des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die T GmbH, Buchungsabfrage vom 6.
September 2006). Eine berichtigte Voranmeldung, von W unterfertigt, wurde der
Prüferin K vor Beginn einer UVA-Prüfung durch die Angestellte G der
Steuerberatungskanzlei der T GmbH am 17. Oktober 2002 übergeben
(Zeugenaussage K vom 25. September 2006, Arbeitsbogen zu ABNr. 206085/02, darin
enthaltene Voranmeldung).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend März 2002 in Höhe von € 4.023,59 ist am
15. April 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst mit Schreiben vom 13.
Mai 2002 wurde von W eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber lediglich
eine Zahllast von € 3.209,92 ausgewiesen war (Einbringungsakt I des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die T GmbH, Buchungsabfrage vom 6.
September 2006). Eine berichtigte Voranmeldung, von W unterfertigt, wurde der
Prüferin K vor Beginn einer UVA-Prüfung durch die Angestellte G der
Steuerberatungskanzlei der T GmbH am 17. Oktober 2002 übergeben
(Zeugenaussage K vom 25. September 2006, Arbeitsbogen zu ABNr. 206085/02, darin
enthaltene Voranmeldung).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend April 2002 in Höhe von € 6.042,11 ist am 15.
Mai 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen
gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst ungefähr am 26. Juni 2002
wurde von W eine Voranmeldung eingereicht, in welcher aber lediglich eine
Zahllast von € 4.860,53 ausgewiesen war. Die Voranmeldung wurde am 26. Juni
2002 verbucht (Buchungsabfrage vom 6. September 2006). Eine berichtigte
Voranmeldung, von W unterfertigt, wurde der Prüferin K vor Beginn einer
UVA-Prüfung durch die Angestellte G der Steuerberatungskanzlei der T GmbH
am 17. Oktober 2002 übergeben (Zeugenaussage K vom 25. September 2006,
Arbeitsbogen zu ABNr. 206085/02, darin enthaltene Voranmeldung).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Mai 2002 in Höhe von € 4.750,54 ist am 17.
Juni 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen
gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 11. September 2002
übermittelte W der Abgabenbehörde eine Voranmeldung, in welcher aber
lediglich eine Zahllast von € 920,54 ausgewiesen war. Dieser Betrag wurde
von W am 1. Oktober 2002 entrichtet (Einbringungsakt I des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend die T GmbH, Buchungsabfrage vom 6. September 2006).
Eine berichtigte Voranmeldung, von W unterfertigt, wurde der Prüferin K vor
Beginn einer UVA-Prüfung durch die Angestellte G der Steuerberatungskanzlei
der T GmbH am 17. Oktober 2002 übergeben (Zeugenaussage K vom 25. September
2006, Arbeitsbogen zu ABNr. 206085/02, darin enthaltene Voranmeldung).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Juni 2002 in Höhe von € 8.895,43 ist am 17.
Juli 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen
gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 11. September 2002
übermittelte W der Abgabenbehörde eine Voranmeldung, in welcher aber
lediglich eine Zahllast von € 889,23 ausgewiesen war (Einbringungsakt I des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die T GmbH, Buchungsabfrage vom 6.
September 2006). Eine berichtigte Voranmeldung, von W unterfertigt, wurde der
Prüferin K vor Beginn einer UVA-Prüfung durch die Angestellte G der
Steuerberatungskanzlei der T GmbH am 17. Oktober 2002 übergeben
(Zeugenaussage K vom 25. September 2006, Arbeitsbogen zu ABNr. 206085/02, darin
enthaltene Voranmeldung).
Die Zahllastdifferenzen
zwischen den ursprünglichen und den berichtigten Voranmeldungen für
die Monate Jänner bis Juni 2002 ergeben somit € -266,46 + €
314,84 + € 813,67 + € 1.181,58 + € 3.830,-- + € 8.006,20 =
€ 13.879,83, das sind 52,91 % der tatsächlichen Zahllasten.
Hätten die weiteren Ereignisse nicht zu einer Veränderung der
Verhaltensweise von W geführt, hätte sich sohin letztendlich für
2003 eine ähnlich große Restschuld ergeben, welche der Beschuldigte
allenfalls wiederum in der Jahressteuererklärung offengelegt
hätte.
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Juli 2002 in Höhe von € 4.999,43 ist am 15.
August 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen
gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 17. Oktober 2002 wurde der
Prüferin K vor Beginn einer UVA-Prüfung eine Voranmeldung, von W
unterfertigt, durch die Angestellte G der Steuerberatungskanzlei der T GmbH
übergeben (Zeugenaussage K vom 25. September 2006, Arbeitsbogen zu ABNr.
206085/02, darin enthaltene Voranmeldung).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend August 2002 in Höhe von € 5.442,13 ist am 15.
September 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 17. Oktober 2002 wurde
der Prüferin K vor Beginn einer UVA-Prüfung eine Voranmeldung, von W
unterfertigt, durch die Angestellte G der Steuerberatungskanzlei der T GmbH
übergeben (Zeugenaussage K vom 25. September 2006, Arbeitsbogen zu ABNr.
206085/02, darin enthaltene Voranmeldung).
Vor Beginn einer
UVA-Prüfung für die Monate Jänner bis August 2002 wurden der
Prüferin K - wie ausgeführt - am 17. Oktober 2002 durch G die
obgenannten Voranmeldungen übergeben, was K als Selbstanzeige im
Arbeitsbogen vermerkte. Ein ergänzendes mündliches Vorbringen,
beispielsweise dahingehend, dass für den Beschuldigten eine Selbstanzeige
erstattet worden wäre, hat nicht stattgefunden (Zeugenaussage K vom 25.
September 2006, Arbeitsbogen zu ABNr. 206085/02).
Auch gegenüber Organen der
Vollstreckungsstelle der Abgabenbehörde wurde in Zusammenhang mit den
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis August 2002 keine
Selbstanzeige erstattet (siehe die zeugenschaftliche Einvernahme von R und S am
20. und 18. September 2006).
Anlässlich einer
Betriebsbesichtigung am 21. Oktober 2002 erläuterte W, der als
Handelsreisender hauptsächlich in Österreich unterwegs gewesen ist,
dass für den Schmuckhandel in Österreich ein Büro [eine
Zweigniederlassung] in X erforderlich gewesen ist, weil die Juweliere als
Geschäftspartner der T GmbH alles über [in] Österreich abwickeln
wollten. Nach Österreich verbrachtes Gold und Silber muss punziert werden,
was einen erheblichen Zeit- und Geldaufwand bedeutet. Beim Ankauf von der T GmbH
erhalten sie aber bereits punzierte Ware (Arbeitsbogen zu ABNr. 206085/02, Bl.
17).
Die Umsätze der
gegenständlichen Zweigniederlassung der T GmbH enthalten daher keine (weil
im Ausland getätigt) in Österreich nicht steuerbaren
Umsätze.
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend September 2002 in Höhe von € 3.931,17 ist am
15. Oktober 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 22. November 2002 wurde
der Prüferin H vor Beginn einer UVA-Prüfung eine Voranmeldung, von W
unterfertigt und mit dem Firmenstempel versehen, durch die Angestellte G der
Steuerberatungskanzlei der T GmbH übergeben (Zeugenaussage H vom 15.
September 2006, Arbeitsbogen zu ABNr. 207039/02, darin enthaltene
Voranmeldung).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Oktober 2002 in Höhe von € 10.278,74 ist am
15. November 2002 fällig gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt
einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 22. November 2002 wurde
der Prüferin H vor Beginn einer UVA-Prüfung eine Voranmeldung, von W
unterfertigt und mit dem Firmenstempel versehen, durch die Angestellte G der
Steuerberatungskanzlei der T GmbH übergeben (Zeugenaussage H vom 15.
September 2006, Arbeitsbogen zu ABNr. 207039/02, darin enthaltene
Voranmeldung).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend November 2002 in Höhe von € 9.106,68 ist am
16. Dezember 2002 fällig gewesen. Zeitgerecht wurde eine entsprechende
Voranmeldung eingereicht (Buchungsabfrage vom 6. September 2006).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Dezember 2002 in Höhe von € 2.659,02 ist am
15. Jänner 2003 fällig gewesen. Zeitgerecht wurde eine entsprechende
Voranmeldung eingereicht (Buchungsabfrage vom 6. September 2006).
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend Jänner 2003 in Höhe von € 1.768,28 ist am
17. Februar 2003 fällig gewesen. Ein Teilbetrag von € 1.000,-- wurde
am 21. Februar 2003 entrichtet. Am selben Tage wurde eine entsprechende
Voranmeldung eingereicht (Buchungsabfrage vom 6. September 2006, Abfrage der
USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 23). Der Sachverhalt wurde durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend Februar 2003 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 17. März 2003 fällig gewesen. Dazu
hat W am 31. März 2003 - verspätet - einen Teil der Zahllast in
Höhe von € 800,-- entrichtet und eine Voranmeldung beim Finanzamt
Salzburg-Stadt eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 1.506,02
ausgewiesen war (Buchungsabfrage vom 6. September 2006).
Betreffend März 2003 ist
die Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. April 2003 fällig gewesen. Dazu
hat W am 23. April 2003 - verspätet - einen Teil der Zahllast in Höhe
von € 1.094,87 entrichtet und dabei die Höhe der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung mit € 2.094,87 angegeben (Buchungsabfrage vom 6.
September 2006).
Betreffend April 2003 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. Mai 2003 fällig gewesen. Dazu hat W am
21. Mai 2003 - verspätet - einen Teil der Zahllast in Höhe von €
2.000,-- entrichtet und dabei die Höhe der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung mit € 3.570,85 angegeben (Buchungsabfrage vom 6.
September 2006).
Betreffend Mai 2003 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 16. Juni 2003 fällig gewesen. Dazu hat W
am 24. Juni 2003 - verspätet - einen Teil der Zahllast in Höhe von
€ 1.000,-- entrichtet und in einer am selben Tage eingereichten
Voranmeldung die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlung mit €
1.400,25 angegeben (Buchungsabfrage vom 6. September 2006).
Betreffend Juni 2003 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 15. Juli 2003 fällig gewesen. Dazu hat W
zeitgerecht eine Voranmeldung eingereicht, in der die Höhe der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung mit € 2.306,11 angegeben war (Buchungsabfrage vom
6. September 2006).
Betreffend Juli 2003 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer am 18. August 2003 fällig gewesen. Dazu hat W
zeitgerecht eine Voranmeldung eingereicht, in der die Höhe der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung mit € 17.736,17 angegeben war (Buchungsabfrage
vom 6. September 2006).
Anlässlich einer
UVA-Prüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Juni 2003
stellte der Prüfer A fest, dass in der Voranmeldung für Juli 2003 auch
vorerst nicht erfasst gewesene 20 %ige Erlöse aus den Monaten Februar bis
Juni 2003 in Höhe von netto € 67.000,-- enthalten waren, die in die
nunmehrige Voranmeldung für Juli 2003 miteinbezogen worden waren
(Niederschrift vom 27. August 2003 zu ABNr. 202.100.703, Tz.1, Finanzstrafakt
Bl. 77).
Vor und während der
obgenannten UVA-Prüfung ist keine Rede von einer Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG gewesen (Zeugenaussage des A vom 15. September 2006).
Mit Beschluss
des Amtsgerichtes Traunstein, Deutschland, vom 15. März 2004 wurde
über das Vermögen der T GmbH bei diesem Gerichte ein
Insolvenzverfahren eröffnet, wobei aber durch den beauftragten
Insolvenzverwalter am 6. Mai 2004 eine Unzulänglichkeit der Masse gemeldet
wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004).
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Salzburg vom 19. Juli 2004 wurde ein dort behangener
Konkursantrag gegen die T GmbH mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen
(Veranlagungsakt, Dauerakt).
Es besteht
daher laut den vorgelegten Akten - neben dem bereits
verfahrensgegenständlichen Vorwurf - der Verdacht, W habe - veranlasst
durch die schlechte Finanzlage des Unternehmens - als Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der T GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis Dezember 2001
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 638.597,81 und ATS 486.023,41,
insgesamt ATS 1,124.621,22 (€ 81.729,41) bewirkt, indem er die selbst zu
berechnenden Vorauszahlungen zum Teil nicht bis zum Ablauf der jeweiligen
Fälligkeitstage entrichtet hat und diesbezüglich allenfalls falsche
Voranmeldungen der Abgabenbehörde übermittelt hat, um die Höhe
der tatsächlich getätigten Erlöse gegenüber dem Fiskus
vorerst zu verheimlichen, und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Er habe hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, wobei die
konkrete Höhe der Verkürzungen, bezogen auf die jeweiligen
Voranmeldungszeiträume, noch zu ermitteln sein wird.
Seit Tatplan war offenkundig
auf die Erzwingung entsprechender Abgabenkredite mittels Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG gerichtet, nicht jedoch auf das Bewirken der
bescheidmäßig festzusetzenden Jahresumsatzsteuern, da ja -
offenkundig von W gebilligt - die vorerst verschwiegenen Umsatzsteuerschulden
der T GmbH in den Jahressteuererklärungen offen gelegt worden waren.
Ein allfälliger Einwand,
dass etwa die Verkürzungen der Jahre 2000 und 2001 durch die
irrtümliche Verwendung eines Steuersatzes von 16 % zustande gekommen
wäre, entkräftet den Verdacht vorerst nicht, da eine Differenz von 4 %
die Höhe der Fehlbeträge nicht zu erklären vermag.
Mit Erkenntnis
eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. September 2004, StrNr.
2003/00316-001, wurde W der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als verantwortlicher
Geschäftsführer der T GmbH vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen betreffend die Zeiträume Jänner bis Oktober 2002 und
Februar bis Juni 2003 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer
in Höhe von insgesamt € 49.578,97 (Jänner bis August 2002 €
24.321,39 + September und Oktober 2002 € 14.209,91 + Februar bis Juni 2003
€ 11.047,67) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe, und über ihn nach dem Strafsatz des §
33 Abs.5 FinStrG [iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in
Höhe von € 7.000,-- sowie [gemäß
§ 20 FinStrG]
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen verhängt.
Auch wurden W pauschale
Verfahrenskosten im Sinne des § 185 Abs.1 FinStrG in Höhe von €
363,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
Gemäß
§ 28
Abs.1 FinStrG wurde die T GmbH zur Haftung für die über W
verhängte Geldstrafe herangezogen.
Hinsichtlich eines Teilbetrages
von € 2.352,33 in Zusammenhang mit den W vorgeworfenen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar
bis Juni 2003 wurde das Finanzstrafverfahren förmlich eingestellt
(Finanzstrafakt Bl. 100).
Gegen dieses
Erkenntnis des Erstsenates, konkret wohl nur gegen den nicht einstellenden
Spruchteil des Erkenntnisses, hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin
fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, das Finanzstrafverfahren
hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2002
einzustellen.
Hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Februar bis Juni 2003 mit einer Summe an
strafrelevanten Verkürzungsbeträgen in Höhe von € 11.047,67
werde ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgegeben und um eine
möglichst milde Bestrafung ersucht.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 14. September 2004 habe der Verteidiger
mitgeteilt, "dass im Zuge der Überreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und
der Abgabe der Selbstanzeige sehr wohl der Geschäftsführer W benannt
wurde."
Am 15. Oktober 2002 sei vor
Beginn der UVA-Prüfung für Jänner bis August 2002 Selbstanzeige
erstattet worden, nach jahrzehntelang geübter Praxis der Name des
Täters am Prüfungsauftrag jedoch nicht vermerkt worden. Immer schon
seien bei Selbstanzeigen vor Beginn einer Prüfung die näheren
Umstände erläutert worden. Dies hätten auch Dr. N, Mag. F und G
so gehandhabt und W als Täter genannt.
Als Täter wäre auch
keine andere Person in Betracht gekommen, da W Alleingesellschafter und
Alleingeschäftsführer der T GmbH und allein verantwortlich für
das Rechnungswesen des Unternehmens gewesen sei.
Auch seien die
Prüfungsorgane jeweils darauf hingewiesen worden, dass die zur
Selbstanzeige notwendigerweise erforderlichen Ratenvereinbarungen direkt bei der
zuständigen Stelle (bei R bzw. später S) beantragt werde.
Ratenansuchen waren ein unverzichtbarer Teil der Selbstanzeigen, da aufgrund der
Liquiditätslage des Unternehmens eine sofortige Zahlung der
rückständigen Umsatzsteuern nicht möglich gewesen wäre. Der
Beschuldigte könne sich genau erinnern, mit R über die Notwendigkeit
einer rechtzeitigen Selbstanzeige gesprochen zu haben.
Richtig sei, dass Umsätze
des Zeitraumes Februar bis Juni 2003 in der Voranmeldung für Juli 2003
nachgemeldet worden seien, sodass eine verspätete Meldung erfolgt sei. Man
["Wir"] habe diesen Umstand dem Prüfer A vor Beginn der Prüfung
mitgeteilt und ihn ersucht, dies als Selbstanzeige zu qualifizieren.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten oder der nebenbeteiligten T GmbH liegt nicht vor.
Die oben
beschriebene Aktenlage wurde in einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat erörtert.
Mit der Vorhaltung des
Verdachtes einer Hinterziehung auch der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
Jänner 2000 bis Dezember 2001 gegenüber W in der Berufungsverhandlung
ist diesbezüglich Anhängigkeit eingetreten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 53 Abs.1 lit.b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen
zuständig, wenn die Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurden und die
Summe der relevanten strafbestimmenden Wertbeträge aus den
zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen (hier laut
Aktenlage jeweils Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG)
75.000 €
übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und
sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Diese gerichtliche
Zuständigkeit ist in jeder Lage des Finanzstrafverfahrens wahrzunehmen, und
zwar auch dann, wenn die einzelnen Verfahren nicht gemäß
§ 61
Abs.1 FinStrG miteinander verbunden sind oder teilweise bereits vor dem
Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
geführt werden. Ihre Grenze findet diese gerichtliche Zuständigkeit
lediglich in einer eingetretenen Rechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten
(siehe
FSRV/0005-S/04
vom 20.5.2005; vergleiche auch nunmehr beispielsweise die diesen Umstand
erläuternde Ergänzung des § 53 Abs.1 lit.a FinStrG idF BGBl I
2007/44, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008).
Ergibt noch vor Einleitung
eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens die Prüfung
einer sich aus den Akten erschließenden Verdachtslage (hier bezüglich
der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2000 bis
Dezember 2001), dass für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens
das Gericht zuständig ist, hat die Finanzstrafbehörde (hier
angesprochen das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz) gemäß
§ 82 Abs.2 FinStrG die Finanzvergehen
ungesäumt der Staatsanwalt anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur
so weit zu entfalten, als dies § 197 FinStrG vorsieht (Rechtslage bis zum
31. Dezember 2007).
Ab dem 1. Jänner 2008 hat
die genannte Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen
des Dritten Unterabschnittes des FinStrG (unter Anwendung der allenfalls
modifizierten Regelungen der Strafprozessordnung [StPO]) zu führen (§
82 Abs.2 leg.cit. idF des BGBl I 2007/44)
Findet die
Finanzstrafbehörde nach der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (hier
bezüglich der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner bis Oktober 2002, Februar bis Juni 2003), dass - in Anbetracht der
übergreifenden gerichtlichen Zuständigkeit - zur deren
Durchführung das Gericht (hier: das Landesgericht Salzburg) zuständig
ist, so hat sie gemäß
§ 54 Abs.1 FinStrG in jeder Lage des
Verfahrens ohne unnötigen Aufschub ebenfalls die Anzeige an die
Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die
gemäß
§ 122 FinStrG dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten
(hier: die T GmbH) zu verständigen. Nach Erstattung der Anzeige hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz eine weitere Tätigkeit nur so weit
zu entfalten, als dies § 197 FinStrG vorsieht (Rechtslage bis zum 31.
Dezember 2007).
Nach der ab dem 1. Jänner
2008 geltenden Rechtslage (§ 54 Abs.1 FinStrG idF BGBl I 2007/44) hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz hingegen das Strafverfahren nach den
Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes des FinStrG (unter Anwendung der
allenfalls modifizierten Regelungen der StPO) weiter zu führen und von
diesem Umstand den Beschuldigten und die gemäß
§ 122 FinStrG dem
Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten (die T GmbH) zu verständigen.
Die Summe an verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen, betreffend welcher W laut derzeitiger Aktenlage der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verdächtigen
ist, überschreitet bei Weitem die obgenannte
Gerichtszuständigkeitsgrenze.
Es wird daher mit einer
Gerichtsanzeige (alte Rechtslage) bzw. mit ergänzenden Erhebungen unter
Beachtung der StPO und Berichten nach § 100 Abs.2 StPO (neue Rechtslage)
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vorzugehen sein.
In Anbetracht der offenkundigen
Ähnlichkeiten der Faktenlagen wird eine abschließende Klärung
der vorgeworfenen Hinterziehungen in den Jahren 2002 und 2003 nur in Einklang
mit einer Verifizierung der scheinbaren Hinterziehungen in Zusammenhang mit den
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner 2000 bis Dezember 2001
gelingen können.
Gemäß
§ 161
Abs.4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung
eines angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält
(bzw. - dem gleichzuhalten - eine gerichtliche Zuständigkeit zur
Führung der Erhebungen als gegeben erachtet).
Beide Umstände sind -
siehe die obigen Ausführungen - im gegenständlichen Fall eingetreten.
Im Zuge der
weiteren Ermittlungen wird zu klären sein, welche Form der Manipulation
hinsichtlich der einzelnen Voranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis
Dezember 2001 allenfalls tatsächlich angewendet wurde und wie sich die
Verkürzungsbeträge tatsächlich auf die einzelnen Zeiträume
verteilt haben.
Zu klären wird weiters
sein, ob bzw. von welchem Zeitpunkt an dem Beschuldigten nachzuweisen ist, dass
ihm die einmonatige Vorverlegung der Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt gewesen ist. Je nachdem, ob dieser Umstand
nachzuweisen ist oder nicht, wird die subjektive Tatseite hinsichtlich der
objektiv erfolgten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für
August bis Oktober 2002 beweisbar sein.
Mangels einer
Berufung des Amtsbeauftragten ist im vor der Finanzstrafbehörde erster
Instanz fortzusetzenden Verfahren ein Verböserungsverbot im Sinne des
§ 161 Abs.3 FinStrG zu beachten.
Aus diesem Grund kann der
Aspekt, dass auch die Bekanntgabe der bereits ursprünglich offengelegten
Zahllasten für die Monate Jänner bis Juni 2002 verspätet erfolgte
(siehe oben), nicht mehr finanzstrafrechtlich verfolgt werden.
In Anbetracht des Umstandes,
dass W für Jänner 2002 in seiner ursprünglichen Voranmeldung
einen überhöhten Betrag gemeldet hatte, ist diesbezüglich
festzustellen, dass betreffend diesen Voranmeldungszeitraum jedenfalls kein
Finanzvergehen des Beschuldigten vorliegt. Insoweit konnte also das
Finanzstrafverfahren eingestellt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Mit seinen weitergehenden
Anträgen ist der Beschuldigte vorerst auf diese Entscheidung zu
verweisen.
Hinsichtlich
eines allfälligen Einwandes, W habe mittels der
Jahressteuererklärungen der T GmbH für 2000 und 2001 betreffend sich
selbst strafaufhebende Selbstanzeigen erstattet, ist anzumerken:
Gemäß
§ 29
Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat,
insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem Finanzamt
Salzburg-Stadt als Abgabenbehörde) oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der Selbstanzeiger zeigt eben
an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen hat.
War mit den Verfehlungen eine
Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit - bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen - nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug
die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände
offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs.2
leg.cit.).
Gemäß
§ 29
Abs.5 FinStrG wirkt eine Person nur für die Personen, für die sie
erstattet wird (vgl. z.B. VwGH 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002,
2001/13/0297; 24.6.2004, 2001/15/0134; 20.10.2004, 2002/14/0060 [Selbstanzeige
im Namen einer GmbH mit dem Besch als alleinigen Geschäftsführer und
Gesellschafter]; 15.6.2005, 2002/13/0048; 20.9.2006, 2006/14/0046).
Mit einer derartigen Person ist
gemeint diejenige, für welche nach der förmlichen Erklärung des
Einschreiters das Prozessanbringen der Selbstanzeige gelten solle.
Diese Person als Zielobjekt der
Straffreiheit darf nicht verwechselt werden mit derjenigen, welche im Zuge der
Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs.1 FinStrG) bzw. der Offenlegung der
für die Feststellung der Verkürzung (§ 29 Abs.2 FinStrG)
gegebenenfalls sogar notwendigerweise als Täter oder Mittäter
identifiziert werden muss.
Eine Selbstanzeige ist also ein
Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter - für seine eigene Person
(§ 29 Abs.1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen
Namen (§ 29 Abs.5 leg.cit.) - sich selbst als Anzeiger bestimmter
Finanzvergehen bezichtigt.
Ob ein Anbringen als
Selbstanzeige zu werten ist bzw. die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entfaltet,
hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.
Maßgebend für die
Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das
Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl.
bereits VwGH 16.7.1996, 95/14/0148). Parteierklärungen im
Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven Erklärungswert
auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter
Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes
und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss
(vgl. bereits VwGH 26.6.1995, 92/18/0199, ZFVB 1996/4/1626).
Bei einem eindeutigen Inhalt
eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen auch
andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht
maßgeblich (vgl. z.B. VwGH 20.2.1998, 96/15/0127).
Im gegenständlichen Fall -
siehe oben - liegen nach der derzeitigen Akten- und Beweislage hinsichtlich der
in Rede stehenden Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner 2000 bis Dezember 2001 überhaupt keine Anbringen des
Beschuldigten vor. Er hat diesbezüglich also keine Selbstanzeige
erstattet.
Eingeschritten ist vielmehr die
im verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren (aber noch nicht
betreffend die Hinterziehungen aus 2000 und 2001) als Nebenbeteiligte zugezogene
T GmbH, welche im sie betreffenden Abgabenverfahren ordnungsgemäß
durch ihre Steuerberatungskanzlei in Vertretung gezeichnete und unterschriebene
Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht hat.
Eine Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG, also eine Strafanzeige, ist überdies eine schwerwiegende
ernsthafte Angelegenheit, welche in weiterer Folge einer Überprüfung
durch die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des
§ 82 Abs.1 FinStrG unterliegt. Es geht nicht an, anzunehmen, das alle
Anbringen eines Einschreiters gleich jedweder Art bei den Abgabenbehörden -
ohne dass dies dem objektiven Erklärungswert dieser Anbringen zu entnehmen
wäre - automatisch als Selbstanzeigen zu werten wären.
So gesehen, hat auch die
Nebenbeteiligte im gegenständlichen Fall durch die Einreichung der
Jahressteuererklärungen keine Selbstanzeige erstattet.
Davon abgesehen, dass also
überhaupt kein Prozessanbringen im Sinne des § 29 FinStrG vorliegt,
fehlte jedenfalls die ausreichende Darlegung der Verfehlung, die
unverzügliche Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung
bedeutsamen Umstände, sowie die zwingend geforderte Benennung des W als
diejenige Person, für welche Selbstanzeige erstattet werden wollte.
Laut Praxis der
Finanzstrafbehörden erster Instanz werden aber teilweise bloße
Abgabenerklärungen von Steuersubjekten als Selbstanzeigen umgedeutet und
entfalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - siehe unten - auch als
gelebte Verwaltungsrealität insoweit eine strafaufhebende Wirkung.
Maßgeblich in diesem
Zusammenhang muss aber sein, um den Widerspruch zwischen dem objektiven
Erklärungsinhalt derartiger Abgabenerklärungen und dem Umstand, dass
das geforderte Begehren, eine Strafanzeige gegen sich selbst im Sinne des §
29 FinStrG zu erstatten, aber objektiv nicht ersichtlich ist, aufzulösen,
dass zumindest aus der Aktenlage im Rahmen der Beweiswürdigung zu
erschließen ist, dass der Abgabepflichtige bzw. der potentielle
Selbstanzeiger überhaupt eine Selbstanzeige erstatten wollte -
beispielsweise indem im Zusammenhang mit dem Beginn einer Betriebsprüfung
nach der Anmeldung des Prüfers, einer erfolgten Rechtsbelehrung des
Steuerberaters, vom Abgabepflichtigen ein finanzstrafrechtlich bedeutsamer
Sachverhalt auf geeignete Weise offen gelegt bzw. angezeigt wird, ohne aber
dabei die förmliche Benennung des Vorganges als "Selbstanzeige" zu
verwenden.
Ein derartiges Motiv der T GmbH
im Zusammenhang mit den von ihr eingereichten gegenständlichen
Jahressteuererklärungen ist an sich aus der Aktenlage nicht zu
erkennen.
Will man aber die Aktenlage in
dieser Hinsicht aufgeschlossen interpretieren, hat es voraussichtlich einen
Unterschied zu machen, dass in der Umsatzsteuerjahreserklärung für
2000 noch immerhin eine "Restschuld" ausgewiesen wird, in der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 nicht einmal aber dieses.
Schwerwiegend zu Lasten der T
GmbH als allfällige "Selbstanzeigerin" wird überdies zu werten sein
die fehlende unverzügliche Offenlegung der für die Feststellung der
Verkürzungen bedeutsamen Umstände (es ist ja ungeklärt, auf
welche Voranmeldungszeiträume tatsächlich welche Hinterziehungen
entfallen).
Zu guter Letzt (wenn man zur
Ansicht gelangte, dass die T GmbH Selbstanzeige erstattet hätte und die
übrigen Kriterien für die Rechtswohltat des § 29 FinStrG
vorlägen) wäre zu klären, ob die Vorauszahlungen rechtzeitig im
Sinne der Abgabenvorschriften entrichtet wären.
Gemäß
§ 28
Abs.1 FinStrG haften nach der für die gegenständlichen Finanzvergehen
nach 33 § 33 Abs.2 lit.a FinStrG anzuwendenden Rechtslage juristische
Personen wie die T GmbH für Geldstrafen, die über Mitglieder ihrer
Organe (den Geschäftsführer W) wegen Finanzvergehen verhängt
worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser - wie hier -
die Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der
Abgabepflicht begangen hat.
Erstattete eine derartige in
Gefahr einer Haftung nach § 28 Abs.1 FinStrG befindliche juristische Person
eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs.1 FinStrG betreffend sich selbst,
würde dies - bei Vorliegen der sonstigen, oben geschilderten
Voraussetzungen - im Übrigen nicht von vornherein zu einem
Haftungsausschluss führen. Ein solcher ist gemäß
§ 30 Abs.2
FinStrG zwingend nur bei verschuldensabhängiger Haftungen in
Vertretungsfällen (§ 28 Abs.2 leg.cit.) und bei Fällen einer
Dienstgeberhaftung (§ 28 Abs.3 leg.cit.) vorgesehen, nicht wie im
gegenständlichen Fall jedoch bei Haftungen für Organe der juristischen
Person (§ 28 Abs.1 leg.cit.).
Dennoch ginge eine derartige
Selbstanzeige einer nach § 28 Abs.1 FinStrG haftenden juristischen Person
nicht ins Leere, weil ein derartiges zur Tataufklärung und Entrichtung der
geschuldeten Abgaben führendes Anbringen entscheidend bei der
Ermessensübung anlässlich des Haftungsausspruches zu
berücksichtigen wäre.
Zu den
Ausführungen des Beschuldigten betreffend erstattete Selbstanzeigen
für die Hinterziehungen der Jahre 2002 und 2003 ist für das weitere
Verfahren auch anzumerken, dass nach den Angaben der zeugenschaftlich befragten
Finanzbeamten offenbar lediglich jeweils zu Prüfungsbeginn am 17. Oktober
2002 bzw. am 27. November 2002 entsprechende Voranmeldungen übergeben
wurden, wobei dieser Vorgang von den Prüfern jeweils als Selbstanzeige
gewertet und solcherart im Arbeitsbogen vermerkt wurde. Ergänzende
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungAbgabenkreditRestschuldUmsatzsteuerrestschuldSelbstanzeigeSachverhaltsdarlegungOffenlegungbedeutsame UmständeTäterbenennungHaftungGerichtszuständigkeitAufhebungZurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-S/05
- Stammnummer
- 32339
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF