Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0019-S/05
Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Schmuckhändler; nichtbeachtete Gerichtszuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0019-S/05vom 19.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
mündliche Anbringen, in welchen hinsichtlich des Beschuldigten eine
ausreichend förmlich Erklärung abgegeben worden wäre, dass
betreffend seine Person nunmehr Selbstanzeige erstattet wird, liegen demnach
nicht vor.
Wohl eher wäre der Vorgang
zu werten als Anbringen der T GmbH, allenfalls als deren Selbstanzeige (siehe
die obigen Ausführungen).
Allenfalls anlässlich von
Prüfungshandlungen abgegebene Erläuterungen, dass W der Wahrnehmende
der steuerlichen Interessen der T GmbH gewesen ist und als solcher auch die
Nichtentrichtung von Vorauszahlungen, die Einreichung falscher Voranmeldungen
etc. zu verantworten hat, sind Wissensmitteilungen, aber kein Anbringen, wonach
hinsichtlich W Selbstanzeige erstattet werden wollte.
Jedenfalls aber wäre die
Mitwirkung des W bzw. die von ihm als Entscheidungsträger der T GmbH
gebilligte Mitwirkung der Sterberatungskanzlei der T GmbH an der Aufklärung
der strafrelevanten Sachverhalte ein wesentlicher Milderungsgrund im Falle einer
Strafausmessung im fortgesetzten Verfahren zu bedenken.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der nebenbeteiligten T GmbH aber
das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
19. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-S/05
- Stammnummer
- 32339
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF