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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0019-S/05

Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Schmuckhändler; nichtbeachtete Gerichtszuständigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0019-S/05vom 19.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

mündliche Anbringen, in welchen hinsichtlich des Beschuldigten eine ausreichend förmlich Erklärung abgegeben worden wäre, dass betreffend seine Person nunmehr Selbstanzeige erstattet wird, liegen demnach nicht vor. Wohl eher wäre der Vorgang zu werten als Anbringen der T GmbH, allenfalls als deren Selbstanzeige (siehe die obigen Ausführungen). Allenfalls anlässlich von Prüfungshandlungen abgegebene Erläuterungen, dass W der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der T GmbH gewesen ist und als solcher auch die Nichtentrichtung von Vorauszahlungen, die Einreichung falscher Voranmeldungen etc. zu verantworten hat, sind Wissensmitteilungen, aber kein Anbringen, wonach hinsichtlich W Selbstanzeige erstattet werden wollte. Jedenfalls aber wäre die Mitwirkung des W bzw. die von ihm als Entscheidungsträger der T GmbH gebilligte Mitwirkung der Sterberatungskanzlei der T GmbH an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte ein wesentlicher Milderungsgrund im Falle einer Strafausmessung im fortgesetzten Verfahren zu bedenken. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der nebenbeteiligten T GmbH aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Salzburg, 19. Oktober 2006  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungAbgabenkreditRestschuldUmsatzsteuerrestschuldSelbstanzeigeSachverhaltsdarlegungOffenlegungbedeutsame UmständeTäterbenennungHaftungGerichtszuständigkeitAufhebungZurückverweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0019-S/05
Stammnummer
32339
Gültig
19.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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