…hat. Ebenso hätte er jederzeit eine Zustellung der Entscheidung nachfordern können, was er ebenso unterlassen hat. Soweit daher trotz unzureichender Sachverhaltsdarlegung erkennbar, scheint ein wesentlicher Teil der erforderlichen Initiative für einen allfälligen Verfahrensfortgang auf der Seite des Beschuldigten bzw. des Verteidigers gefehlt zu haben, sodass…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Ziesler und Dipl. Ing. Rainer Herbrich als weitere Mitglieder des Senates…
mündliche Anbringen, in welchen hinsichtlich des Beschuldigten eine ausreichend förmlich Erklärung abgegeben worden wäre, dass betreffend seine Person nunmehr Selbstanzeige erstattet wird, liegen demnach nicht vor. Wohl eher wäre der Vorgang zu werten als Anbringen der T GmbH, allenfalls als deren Selbstanzeige (siehe die obigen…
- in dem Fall - wovon auszugehen sei - eine richtlinienkonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 lit. 5 MinStG scheitert, die Norm unangewendet zu bleiben habe, weil sie als Beschwerdeführerin national so zu stellen sei, wie nach Art. 33 der SystemRL, wonach sie als Steuerschuldnerin ausscheide. V) Ausführungen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG, Rechte Bahngasse 10 Tür 19D, 1030 Wien, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Eckert Löb & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 26. Februar 2002, GZ. aa, betreffend Zollschuld, entschieden: Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt abgeändert: Der Bf. hat am…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Dr. Tibor Lászlo Robert Nagy, Hainburger Straße 20, Tür 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 29.1.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien…
…und deshalb auf Grund ihres Antrages vom 12.02.2013 auch Anspruch auf KESt-Rückerstattung gemäß § 41 InvFG 1993 zu haben. Das BFG teilt die vom FA in der Stellungnahme vom 18.09.2025 auf Grund der Aktenlage vorgenommene Sachverhaltsdarlegung und Beurteilung, dass die Bf…
…findet sich im Behördenakt eine Niederschrift vom 27.1.2010 über die beim Abgabepflichtigen P. gemäß § 143 BAO durchgeführten Erhebungen samt einer umfassenden Sachverhaltsdarlegung mit folgendem Inhalte: "Die Firma R. Gesellschaft mbH (in der Folge: Fa. R) suchte im Jahr 2007 auf Betreiben des Bw…
2. Fazit: Nach § 299 Abs. 1 BAO kann ein erstinstanzlicher Bescheid aufgehoben werden, wenn sich sein Spruch "als nicht richtig erweist". Der Nachweis, dass dies hier der Fall sei, ist bereits erbracht. c) Bestimmte Subfirmen Die Annahme des Prüfers und - ihm folgend - des Finanzamtes, drei…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler Rechtsanwalt, Schillerstraße 17, 6850 Dornbirn, wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in teilweiser…
- weil es nicht den geringsten Hinweis gebe, der in Deutschland bereits im steuerfreien Verkehr befindliche Olej Rust Cleaner sei unter Steueraussetzung nach Österreich verbracht worden; - Art. 33 Abs. 1 und Abs. 3 der SystemRL maßgeblich sei, sich an Mitgliedstaaten richte und in Österreich fehlerhaft umgesetzt…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des MaS, Adresse1, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, vom 24. Februar 2012 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, vertreten durch HR Mag. Leopold Lenitz, vom 20. Jänner…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Josef Ungericht, den Richter Mag. Armin Treichl und die fachkundigen Laienrichter Mag. Norbert Metzler und Mag.a Patricia Kathan-Simma in Gegenwart der Schriftführerin Isabella Alexandra Längle in der Finanzstrafsache…
Ausgehend vom Inhalt der in Österreich und in Deutschland überwachten Telefonate (Telefon, Fax, SMS) durfte das Zollamt davon ausgehen, dass bei diesen Tatvorgängen die an den Taten Beteiligten bewusst und gewollt zusammen gewirkt haben, dass dabei Rechnungen und CMR-Frachtbriefe gefälscht wurden um reelle Geschäfte…
…das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung erfasst. Beweiswürdigung Die Feststellung hinsichtlich der Staatsbürgerschaft sowie des Zeitpunkts der Begründung des Wohnsitzes und der Ansässigkeit des Beschwerdeführers hat ihre Grundlage in der glaubhaften Sachverhaltsdarlegung in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 07…
…in dieser Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2023 nicht entschieden. Begründend führte das Finanzamt nach einer kurzen Sachverhaltsdarlegung und Wiedergabe der Beschwerdeausführungen vom 17.03.2023 aus: "… Mit weiterem Schreiben vom 09.05.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die behaupteten Umstände (Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe in…
…dem Bf. zuzurechnenden Konto vereinbarungsgemäß vorgenommen wurde und dass die jederzeitige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsberechtigung ab 01.01.2013 nach Ablauf der dreimonatigen Mindestlaufzeit - aufgrund der genannten Sachverhaltsdarlegung iZm den im Spontanen Informationsaustausch übermittelten Kontoauszügen als erwiesen anzusehen ist. 3.) Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. …
…führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund eines Übertragungsfehlers sowohl der falsche Zeitraum als auch der falsche Haftungsbetrag vom weiteren Geschäftsführer AB übernommen wurden. Diese Sachverhaltsdarlegung durch die belangte Behörde erscheint schlüssig, zumal dem Firmenbuch zu entnehmen ist, dass AB zumindest bis zur Bestellung…
…durch Beilage des bekämpften Bescheides) sowie vom 9. November 2017 (ua. durch eine detaillierte Sachverhaltsdarlegung, einer Aufgliederung der begehrten Vorsteuerberichtigung sowie der Bekanntgabe der tatsächlich erzielten Umsätze und Vorsteuern 2016) den bekämpften Umsatzsteuerbescheid 2016 nicht nur ausreichend bezeichnet, sondern auch die Beschwerdebegründung und -begehren umfassend…