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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400016/2020

Rechtmäßigkeit eines Berichtigungsbescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400016/2020vom 24.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Berichtigung nach § 293 BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides. Ein berichtigender Bescheid tritt - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0214). Ein berichtigter Bescheid bildet mit dem Berichtigungsbescheid eine rechtliche Einheit. Der berichtigte Bescheid bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den hinzutretend zu denkenden Berichtigungsbescheid (VwGH 31.10.2000, 95/15/0088). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einem Berichtigungsbescheid eine materielle Änderung des berichtigten Bescheides nicht zulässig ist, sondern die Berichtigung sich auf die Beseitigung solcher Unrichtigkeiten zu beschränken hat, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Bescheides vom erkennbaren Willen der Behörde abweicht und deren Entschluss unrichtig wiedergibt. Deshalb bildet der Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit (VwGH 27.1.2011, 2010/16/0078). Abschreibfehler können grundsätzlich einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen. Schreib- und Rechenfehler können auch dann, wenn sie nicht "offenbar" sind, berichtigt werden; das Vorliegen eines Fehlers muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden (VwGH 11.8.2004, 2004/17/0002). Die Partei eines Abgabenverfahrens kann grundsätzlich auf den Verwaltungsakt der Abgabenbehörde vertrauen und ist insofern in ihrer Rechtssicherheit geschützt. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit soll aber nach Ansicht des Gesetzgebers dort seine Grenze finden, wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinander fallen. Die Einrichtung des § 293 BAO dient nämlich nur dazu, ein infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Abgabenbehörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidinhalt und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu beseitigen vgl Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2827). Ob eine im § 293 BAO genannte Fehlerquelle vorliegt, kann immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden (VwGH 31.10.2000, 95/15/0088). Auch Abschreibfehler können einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen (VwGH 11.8.2004, 2004/17/0002). Eine Bescheidberichtigung dient nur der Bereinigung von Fehlern, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Nicht berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen. Bei der Bescheidberichtigung nach § 293 BAO geht es ausschließlich um die Beseitigung einer Diskrepanz zwischen tatsächlichem und erklärtem Bescheidwillen. Die Bescheidberichtigung nach § 293 BAO dient nicht der Beseitigung von allfälligen Subsumtionsfehlern der Behörde (VwGH 23.5.2013, 2010/15/0076). Das Auseinanderklaffen des Bescheidwillens und der formellen Erklärung ist im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt evident. Zum einen sollte - laut Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2019 - über eine Beschwerde abgesprochen werden, die am 7.7.2018 erhoben worden wäre und sich gegen einen Bescheid richtete, der erst am 10.8.2018, also einen Monat später, erlassen worden wäre. Auch dem Beschwerdeführer musste auffallen, dass diese Daten nicht stimmen können, zumal er seine Beschwerde bereits am 7.6.2018 verfasst hatte und sich darin gegen einen genau bezeichneten Bescheid, nämlich den Haftungsbescheid vom 4.5.2018 wendet. In dieser Beschwerde vom 7.6.2018 geht der Beschwerdeführer auch konkret auf den Haftungsbescheid vom 4.5.2018 ein, in dem er darin schildert, dass er zur Haftung in Höhe von € 6.744,25 herangezogen wurde. Dieser Betrag ist erstmals im Haftungsbescheid vom 4.5.2018 genannt; im Haftungsvorhalt vom 4.4.2018 findet sich noch ein Betrag in Höhe von € 9.729,40. Es mag zwar möglich und auch rechtlich zulässig sein, eine Beschwerde schon vor der Erlassung des bekämpften Bescheides zu erheben, doch liegt ein solcher Sachverhalt hier nicht vor. Schließlich zeigt sich das Auseinanderklaffen des Bescheidwillens von der formellen Erklärung auch im Inhalt der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2020, zumal in der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung auf Seite 3, ausdrücklich angeführt ist, dass in Wien für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 Abgaben in Höhe von € 6.744,22 angefallen wären. Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren (VwGH 20.4.2016, 2013/17/0344). Es gilt zunächst zu beurteilen, ob dieser Ausnahmefall vorliegt. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Bescheidberichtigung nach § 293 BAO möglich ist, ist zunächst der Haftungsbescheid vom 4.5.2018. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer für Kommunalsteuern in Höhe von € 6.191,87 und Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 552,38 für den Zeitraum Mai bis Juli - jeweils samt Säumniszuschlägen haftbar gemacht. In der Begründung wurden diese Beträge auch genau aufgeschlüsselt, sodass dem Beschwerdeführer sowohl die Zeiträume als auch die jeweiligen Abgabenhöhen, zusammen € 6.744,25 bekannt. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2019 abgesprochen. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nennt jedoch komplett andere Abgabenhöhen, einen anderen Zeitraum und einen anderen (angefochtenen) Bescheid samt anderer Geschäftszahl. Allerdings nennt der Spruch den Beschwerdeführer, der eine Beschwerde erhoben hatte wegen einer Haftung für die Primärschuldnerin und der Spruch nennt letztlich das Ergebnis der behördlichen Willensbildung, nämlich dass eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden sollte. In der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Behörde zunächst an, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem vorgebracht hatte. Auf der zweiten Seite der Erledigung vom 23.1.2019 heißt es: "Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die nunmehr geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum Mai bis Juli 2017 seien an die damals zuständige Behörde in Klagenfurt entrichtet worden […]". Auf Seite drei der Beschwerdevorentscheidung wird schließlich noch festgehalten, dass für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe im Zeitraum Mai bis Juli 2017 6.744,22 Euro angefallen seien. Hätte die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2019 eine Verböserung erwirken wollen, wäre dies in der Begründung darzulegen gewesen. Die Begründung bezieht sich jedoch nur auf das Beschwerdevorbringen, das auch nur eine Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe in Höhe von insgesamt € 6.744,25 für die Monate Mai bis Juli 2017 zum Gegenstand haben konnte. Die Fehlerhaftigkeit des Spruches der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2019 war nicht nur wegen der Nennung von Bescheiden mit anderen Geschäftszahlen und Beschwerden mit einem anderen Datum, sondern auch aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung selbst ersichtlich und sogar offenbar. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass zwischen den Worten "Juni" und Juli" nur ein einziger Buchstabe anders ist und es nahezu auszuschließen ist, dass jemand bereits im Juli gegen einen Bescheid Beschwerde erhebt, der erst im August ergehen wird. Im Vorlagebericht, dem wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (BFG 6. 7. 2016, RV/5101257/2015; BFG 12. 11. 2015, RV/5101378/2015; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016), führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund eines Übertragungsfehlers sowohl der falsche Zeitraum als auch der falsche Haftungsbetrag vom weiteren Geschäftsführer AB übernommen wurden. Diese Sachverhaltsdarlegung durch die belangte Behörde erscheint schlüssig, zumal dem Firmenbuch zu entnehmen ist, dass AB zumindest bis zur Bestellung einer Masseverwalterin im November 2017 nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers der alleinige Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Sowohl das Vorliegen eines Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das Heranziehen zur Haftung für Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben, als auch das Ausmaß ist bereits aus dem Haftungsbescheid vom 4.5.2018 erkennbar. Sowohl aus dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2019 als auch aus der Begründung geht nachvollziehbar hervor, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte. Die Abweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung bedeutet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abgabenvorschreibung nun auch Inhalt der Beschwerdevorentscheidung ist (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 263 Anm 3 mwN). Es wurde somit durch den Berichtigungsbescheid nicht erstmals nachteilig in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen. Darüber hinaus ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass gegen die zu berichtigende Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2020, deren Spruch im Vergleich zum Haftungsbescheid vom 4.5.2020 sehr wohl nachteilig, weil verbösernd, war, kein Vorlageantrag erhoben wurde und diese Entscheidung somit in Rechtskraft erwachsen ist. Die Durchbrechung dieser Rechtskraft mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid hat die Rechtsposition des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Haftungsbeträge als auch hinsichtlich der Haftungszeiträume verbessert. Keinesfalls wurde durch den Berichtigungsbescheid ein zu berichtigender Bescheid in einer erstmals in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreifenden Weise abgeändert. Der Beweisantrag, der dahin geht, dass das Bundesfinanzgericht erheben soll, dass -) bei der Kärntner Gebietskrankenkasse, -) beim Finanzamt Klagenfurt und -) bei der Stadt (Magistrat) Klagenfurt sämtliche Abgabenverpflichtungen der Primärschuldnerin erfüllt wurden und keine Rückstände bestehen und "dass die nunmehr von der Stadt Wien geforderten Abgaben bereits für diese Zeiträume bei der damaligen Sitzstadt der Gesellschaft zur Gänze entrichtet worden sind" ist einerseits für die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid nicht relevant, weil - mangels nachteiligen Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch den Berichtigungsbescheid - eine Überprüfung des zu berichtigenden Bescheides nicht zulässig ist. Andererseits handelt es bei diesem Beweisantrag teilweise um einen Erkundungsbeweis, zumal der Magistrat der Stadt Klagenfurt gar nicht beurteilen kann, ob die von der Stadt Wien geforderten Abgaben bereits in Klagenfurt entrichtet wurden. Der Magistrat der Stadt Klagenfurt ist keine Abgabenbehörde der Gemeinde Wien hinsichtlich Dienstgeberabgabe, zumal der Ertrag dieser Abgabe zur Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden ist (§ 9 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe) und auch keine Abgabenbehörde für Kommunalsteuern, die der Gemeinde Wien zufließen sollen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass tatsächlich Wiener Abgaben an den Magistrat Klagenfurt überwiesen worden wären, so wären dieses Abgaben dadurch gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien als Abgabenbehörde noch nicht getilgt worden und es käme allenfalls - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und innerhalb der Verjährungsfristen - eine Rückzahlung durch jene Abgabenbehörde in Betracht, welche die Abgabe vereinnahmt hatte. Es ist nicht Aufgabe in einem Rechtsmittelverfahren, das die Frage der Richtigkeit eines Berichtigungsbescheides gem. § 293 BAO zum Gegenstand hat, einen solchen Sachverhalt zu erheben, um der beweisführenden Partei erst die Möglichkeit zu bieten, für sie relevante Tatsachen kennenzulernen. Weiters ist noch zu bedenken, dass es sich sowohl bei der Kommunalsteuer als auch bei der Dienstgeberabgabe um Selbstbemessungsabgaben handelt (vgl VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Der Magistrat der Stadt Klagenfurt könnte somit auf eine Anfrage nur bekannt geben, ob ein selbstbemessener Abgabenbetrag auch entrichtet wurde. Gerade diesen Beweis hat der Beschwerdeführer schon mit seiner Urkundenvorlage vom 30.10.2018 erbracht, zumal daraus hervorgeht, dass Abgaben, nämlich Kommunalsteuern, in Klagenfurt bezahlt wurden. Somit erweist sich der Beweisantrag auch aus diesem Grund als ungeeignet. Hinsichtlich der beantragten Anfrage beim Finanzamt Klagenfurt und bei der Kärntner Gebietskrankenkasse ist anzumerken, dass weder das Finanzamt Klagenfurt noch die Österreichische Gesundheitskasse (bzw. im Jahr 2017 die Kärntner Gebietskrankenkasse) zur Erhebung von Wiener Kommunalsteuer und/oder Wiener Dienstgeberabgabe zuständig ist. Ob diese Behörden - nach Abschluss des Konkursverfahrens - immer noch Forderungen gegen die Primärschuldnerin haben, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung. Da die Frage, ob die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers vom Magistrat der Stadt Wien als Haftungspflichtiger für Kommunalsteuern und Dienstgeberabgabe nicht in diesem Verfahren zu klären war, sondern allenfalls in einem (Verwaltungsgerichts)Verfahren, das erst durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2020 eingeleitet worden wäre, kommt dem Beweisantrag insgesamt keine Relevanz zu und es war diesem Anbringen daher nicht nachzukommen und der Beweisantrag war abzulehnen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 24. Juni 2020

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400016/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400016.2020
Stammnummer
129767
Gültig
24.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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