Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102216/2013
KESt-Rückerstattung eines US-Investmentfonds - Erweiterung des Antragsgegenstandes im Beschwerdeverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102216/2013vom 23.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der ermittelte Gewinn des Fonds und die in weiterer Folge daraus ausgeschütteten oder reinvestierten Beträge stellen eine Nettogröße dar, womit der Anteilsinhaber, die mit dieser Einkunftsquelle im Zusammenhang stehenden konkreten Aufwendungen wirtschaftlich trägt (Plan, Article IX Taxes, Compensation and Expenses of the Trustee, 9.3 Expenses, S. 104, Annual Report 2022, Fees Relating to Calculation of Transaction Prices, S. 484).
Die Einkünftezurechnung erfolgt somit an die Anteilsinhaber und nicht an den Beschwerdeführer, da diese unter anderem über die Einkunftsquelle disponieren können, sowie die Chance auf Wertsteigerung haben bzw. dem Risiko der Wertminderung unterliegen. Somit scheidet ebenfalls die Qualifikation des Beschwerdeführers als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b iVm § 3 KStG aus.
Das Finanzamt für Großbetriebe beantragt daher weiterhin die Abweisung der Beschwerde [Zitat Ende]".
Mit Schreiben vom 19.09.2025 wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im Anbringen vom 12.02.2013 wird die vollständige Rückzahlung der KESt von im Jahr 2009 erhaltenen Dividenden österreichischer Aktiengesellschaften beantragt. Ohne Anführung der richtigen Rechtsgrundlage (es wurde § 240 Abs. 3 BAO genannt) ergibt sich aus dem Inhalt des Antrages, dass der Anspruch auf KESt-Erstattung für eine ausländische intransparente und von der Ertragssteuer im Ansässigkeitsstaat befreiten Kapitalanlagegesellschaft, die mit einer inländischen Körperschaft gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 vergleichbar sei und die auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit keiner finalen KESt-Belastung unterliegen dürfe, geltend gemacht wurde.
Die belangte Behörde hat auf Grund des objektiven Erklärungswertes dieses Anbringen als eindeutigen Parteienantrag auf KESt-Rückerstattung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 gewertet. Mit Bescheid vom 30.10.2012 hat das FA einen Anspruch der Bf. auf KESt-Erstattung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG abgelehnt und im Spruch des Bescheides den Antrag vom 19.01.2012 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 26.07.2023 erweitert die Bf. ihren Antragsgegenstand, indem sie erklärt mit einem inländischen Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes 1a des Investmentfondsgesetzes 1993 vergleichbar zu sein und deshalb auf Grund ihres Antrages vom 12.02.2013 auch Anspruch auf KESt-Rückerstattung gemäß § 41 InvFG 1993 zu haben.
Das BFG teilt die vom FA in der Stellungnahme vom 18.09.2025 auf Grund der Aktenlage vorgenommene Sachverhaltsdarlegung und Beurteilung, dass die Bf. nicht mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar sei, ferner auch nicht als körperschaftspflichtiges Zweckvermögen im Sinne des § 3 KStG zu qualifizieren sei sowie nicht Zurechnungssubjekt der Kapitaleinkünfte und somit auch nicht Steuerschuldnerin der einbehaltenen Kapitalertragssteuer sei. Ebenso teilt das BFG die in dieser Stellungnahme ausführlich begründet Auffassung des FA, weshalb die Bf. überdies mit keinem inländischen Pensionsinvestmentfonds im Sinne des InvFG 1993 vergleichbar sei.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Unterlagen des Verwaltungsaktes und es wird sein Vorliegen von den Parteien auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
a) Zum Antrags- und Beschwerdegegenstand
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Prozessgegenstand im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (vgl. VwGH 28.3.2023, Ro 2021/04/0035, mwN).
Der Antrag auf KESt-Rückerstattung vom 12.02.2013 wurde von der Abgabenbehörde auf Grund seiner inhaltlichen Angaben als Antrag eines beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekts auf Rückerstattung von KESt gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG verstanden. Dieser nach seinem objektiven Erklärungswert beurteilte Antrag auf KESt-Rückerstattung eines körperschaftlich organisierter Investmentfonds gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 ist vom FA BEO auf Grund seiner Sonderzuständigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 AVOG 2010 als unbegründet abgewiesen worden.
In der Berufung vom 16.05.2013 wurde dieser Antragsgegenstand wiederholt und nicht das Vorbringen erhoben, dass die Bf. - ein körperschaftlich organisierter Pensionsinvestmentfonds sei, der mit einem österreichischen Pensionsinvestmentfonds vergleichbar sei und deshalb auch gemäß § 41 InvFG 1993 die Rückforderung der KESt beansprucht worden sei.
Es wurden bloß inhaltliche Einwendungen gegen die Abweisung der KESt-Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG vorgebracht. Die Versagung der Rückerstattung, weil die beschränkt steuerpflichte Antragstellerin nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig ist, sei rechtswidrig, weil bei europarechtskonformer Auslegung dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG durch die unmittelbare Anwendung des EU-Rechts verdrängt werde und diese KESt-Rückerstattung daher auch in Drittstaaten ansässigen Körperschaften zustehe.
Das Bundesfinanzgericht entscheidet inhaltlich über die Sache, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat, und ist dabei an die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen gebunden, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen.
Beschwerdegegenstand ist die Berufung gegen den Bescheid des FA Bruck Eisenstadt Oberwart vom 18.04.2013, mit welchem der Antrag vom 12.02.2013 auf Rückerstattung von KESt, einer erklärt beschränkt steuerpflichtigen Antragstellerin, die mit einer inländischen Körperschaft gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 objektiv vergleichbar sei und die wegen der Steuerbefreiung im Ansässigkeitsstaat USA die österreichische KESt nicht anrechnen könne (und auf Grund Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art 63 AEUV keine finale KESt-Belastung zulässig sei), gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Dieser stellt den äußersten Rahmen dar, durch den die Angelegenheit begrenzt wird (VwGH, 21.02.2024, Ra 2023/16/0131; VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491 mwH: sowie grundlegend zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwH).
Das Bundesfinanzgericht darf im Beschwerdeverfahren über keine andere Sache entscheiden, als im Spruch des angefochtenen Bescheides entschieden worden ist.
Antragsgegenstand war der ausdrücklich geltend gemachte Anspruch einer ausländischen intransparenten Kapitalanlagegesellschaft auf KESt-Rückzahlung auf Grund der objektiven Vergleichbarkeit der Antragstellerin mit einer inländischen Körperschaft, weshalb auch sie keiner finalen KESt-Besteuerung unterliegen dürfe. Dem EU-rechtlichen Diskriminierungsverbot allenfalls entgegenstehende Tatbestandsvoraussetzungen würden auf Grund der unmittelbaren Wirkung der Kapitalverkehrsfreiheit, welche auch für die Bf. als Drittstaatsansässige gelte, verdrängt. Als Verfahrenstitel wurde § 240 Abs. 3 BAO angeführt. Auf Grund der objektiven Vergleichbarkeit der Bf. mit einer inländischen Körperschaft liege eine zu Unrecht einbehaltene Abzugssteuer vor und werde deren Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO beantragt.
Die belangte Behörde hat nach Ansicht des BFG zu Recht den Antrag vom 12.02.2013 - auf Grund seines eindeutigen inhaltlichen Vorbringens - ausschließlich als Antrag einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf Rückzahlung der Kapitalertragssteuer, welche auf Grund der erklärten Steuerbefreiung im Ansässigkeitsstaat nicht angerechnet werden könne, gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG gewertet. Im angefochtenen Bescheid wurde daher von der Abgabenbehörde nur dieser eine im Antrag geltend gemacht Rückzahlungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 beurteilt und nur darüber im Spruch abweisend entschieden.
Ein Antrag auf KESt-Rückerstattung eines ausländischen Pensionsfonds, welcher mit einem inländischen Pensionsinvestmentfonds gemäß § 41 InvFG 1993 vergleichbar sei, wurde von der Bf. nach dem objektiven Bedeutungsinhalt ihres Anbringens vom 12.02.2013 eindeutig nicht erklärt. Im angefochtenen Bescheid wurde daher zu Recht auch nicht über einen solchen Antrag eines ausländischen Anlagevehikels nach § 41 InvFG 1993 abgesprochen.
Antragsgegenstand sowie Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides und damit auch Prozess- und Beschwerdegegenstand im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist die Entscheidung der belangten Behörde über einen geltend gemachten KESt-Rückzahlungsanspruch der Bf. als ein behaupteter ausländischer Corporate Investmentfonds nach § 21 Abs. 1 Z.1a KStG 1988. Entsprechend diesem eindeutigen Antragsgegenstand ist im angefochtenen Bescheid auch über das Vorliegen eines Erstattungsanspruches der Bf. gemäß § 41 InvFG nicht abgesprochen worden.
Bereits aus den Zuständigkeitsregelungen des AVOG 2010 ergibt sich zweifelsfrei, dass ein Rückerstattungsanspruch nach § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 eine andere Sache bildet als der Anspruch auf KESt-Rückerstattung gemäß § 41 InvFG 1993. Anträge nach § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG 1988 fielen im Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidung der Abgabenbehörde im Jahr 2013 nach § 18 Abs. 1 Z. 2 AVOG 2010 in die örtliche Sonderzuständigkeit des FA Bruck Eisenstadt Oberwart, während für Rückerstattungsanträge gemäß § 41 InvFG diese spezielle Zuständigkeitsregelung nicht zur Anwendung gekommen ist, sondern sich die Zuständigkeit nach § 23 AVOG für Angelegenheiten der Abzugssteuern beschränkt Steuerpflichtiger und der Subsidiärzuständigkeit nach § 25 Z. 3 AVOG richtete (vgl. dazu auch die angeführt EAS 3013).
In einem anhängigen Antragsverfahren kann der Antragsgegenstand, welcher die zu entscheidende Sache bildet, nicht einfach ausgewechselt oder erweitert werden. Ein nachträgliches Parteienvorbringen, welches einen bestehenden Antrag nicht bloß konkretisiert oder ergänzt, sondern einen anderen Antragsgegenstand bildet (also das "Wesen" der Sache betrifft), ist als neuer Antrag zu werten. Wie schon ausgeführt, kann im Beschwerdeverfahren vor dem BFG der Beschwerdegegenstand, das ist die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides entschiedene Sache, nicht auf eine andere neue Sache ausgedehnt werden. Modifikationen oder Änderungen zum Antragsvorbringen sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt oder überschritten wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037; VwSlg 18.912 A/2014; VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004).
Nachdem im angefochtenen Bescheid über keinen Antrag auf KESt-Erstattung eines ausländischen Pensionsfonds gemäß § 41 InvFG 1993, der einem inländischen Pensionsinvestmentfonds vergleichbar wäre, entschieden worden ist, geht dieses nachträgliche - außerhalb des Prozessgegenstandes liegende Parteienvorbringen - ins Leere, weil für deren erstmalige Behandlung im Beschwerdeverfahren keine Zuständigkeit des BFG besteht.
Die Bf. verkennt diese Rechtslage, wenn sie vermeint mit ihrem auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Anbringen eine Art Blanko-Erstattungsantrag gestellt zu haben, bei dem nachträglich in jeder Lage des Verfahrens der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die auf diesen Sachverhalt anzuwendende materiellrechtliche Anspruchsgrundlage abgeändert oder erweitert werden könne. Wie vorstehend dargelegt, stellt das im Schreiben vom 26.07.2023 unter Pkt. 4. "Äußerung zum Anwendungsbereich der Rückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO" erfolgte Parteienvorbringen eine andere Sache dar, über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid daher auch nicht abgesprochen worden ist und die folglich außerhalb des Prozessgegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens liegt.
Im Vorhalt des BFG vom 27.4.2023, Pkt. 2.2.3. wurde bereits erläutert, dass der beantragten vollständigen Rückerstattung der KESt im gegenständlichen Fall überhaupt kein Anwendungsbereich nach § 240 Abs. 3 BAO zukommt, weil diese Abzugssteuer nicht zu Unrecht einbehalten worden ist (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 240 BAO Rz 14). Dass der StV im Antrag eine unrichtige Rechtsgrundlage angeführt hat, war ohne Bedeutung, weil nach dem Inhalt des Anbringens eindeutig feststellbar war, dass eine KESt-Rückforderung gemäß dem Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG begehrt worden ist.
Überdies ist auf die Stellungnahme des FA vom 18.09.2025 zu verweisen, in welcher ein durch die Verwaltungsakte eindeutig bewiesener Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung im Detail dargelegt wird. Diesen - nach Ansicht des BFG zutreffenden Ausführungen - kann vollständig entnommen werden, dass und aus welchen Gründen die Bf. auch keine ausländische Einrichtung ist, die mit einem inländischen Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes 1a iVm § 41 InvFG 1993 vergleichbar wäre.
b) Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abweisungsbescheides
Mit dem Bescheid vom 18.04.2013, zugestellt am 23.02.2013, wurde der Antrag auf KESt-Erstattung vom 12.02.2013 gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1a KStG als unbegründet abgewiesen.
Die Bestimmung in der Fassung BGBl 135/2013 lautet:
"§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt Folgendes:
1a. Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann."
Der Verwaltungsgerichshof führt in dem jüngsten Erkenntnis, VwGH, 28.05.2025, Ro 2022/13/0014 betreffend den KESt-Rückerstattungsantrag einer körperschaftlich konstituierten US-Fondsgesellschaft zur Frage der Anwendbarkeit der Durchgriffsbestimmungen nach § 188 InvFG 2011, bzw. dem inhaltlich gleichen § 42 InvFG 1993, Folgendes aus:
"§ 188 InvFG 2011 sieht vor, dass bei ausländischen Kapitalanlagefonds unabhängig von der Rechtsform die Einkünfte den Anteileignern zugerechnet werden, weshalb § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 nicht anwendbar ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil festgehalten, dass eine solche Bestimmung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der Kapitalanlagefonds in seinem Sitzstaat nicht besteuert wird und die Einkünfte den Anteilinhabern zugerechnet werden. Er weist in Rn. 63 des Urteils (30.04.2025, C-602/23) darauf hin, dass dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes geprüft werden müsse, dass die mitbeteiligte Partei ihre gesamten Einkünfte für das Jahr 2013 ausgeschüttet habe, so dass sie für jenes Jahr keine US-amerikanische Bundeseinkommensteuer habe entrichten müssen und für die Anteilinhaber seitens der österreichischen Steuerverwaltung eine Ermäßigung des Kapitalertragssteuersatzes nach dem Doppelbesteuerungsabkommen gewährt wurde. Der Gerichtshof geht sohin davon aus, dass der Umstand, dass die Mitbeteiligte aufgrund der Vollausschüttung in den USA im Ergebnis keine Steuern zu entrichten hatte, dazu führt, dass die Erträge der Mitbeteiligten in ihrem Sitzstaat nicht auf ihrer Ebene besteuert wurden.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts entrichtete die Mitbeteiligte im Jahr 2013 keine US Bundessteuern […]. Zudem ist nicht strittig, dass die erhaltenen Dividenden aus österreichischer Sicht den Anteilinhabern der Mitbeteiligten zugerechnet wurden. Die Dividenden wurden auch nicht höher besteuert als Dividenden an gebietsansässige Investmentfonds."
In einem vergleichbaren KESt-Rückerstattungsfall einer irischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer PLC hat der VwGH mit Erkenntnis, 25.06.2025, Ra 2021/13/0162, unter Hinweis auf EuGH, 30.04.2025, C 602/23 und VwGH, 28.05.2025, Ro 2022/13/0014, diese Rechtsprechung betreffend KESt-Rückerstattung der Jahre 2008 bis 2012 an ausländische, körperschaftlich organisierte Investmentfonds unter Anwendung des § 42 InvFG 1993 fortgeführt.
Einhellige Meinung besteht zu dieser Rechtsprechung auch in der Literatur. Unter anderem kommen in dem Facharktikel, "SWK 20-21, Seite 922ff, Stefan Haslinger und Philipp Rümmele, Keine KESt-Erstattung an ausländische Corporate Funds - VwGH spricht das Schlusswort", die Autoren zusammenfassend zu Folgendem Ergebnis:
"Die Frage der Quellensteuererstattungsberechtigung ausländischer Corporate Funds nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.05. 2025, Ro 2022/13/0014, abschließend geklärt. Die Anwendung von § 188 InvFG 2011 idF vor dem AIFMG steht einer solchen Erstattung entgegen, und die Anwendung dieser Norm stellt nach Ansicht des EuGH, dem sich der VwGH anschließt, keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, wenn schlussendlich die Anleger und nicht der Corporate Funds Steuer bezahlen."
Durch diese jüngere Rechtsprechung des VwGH wurde die Beurteilung von KESt-Rückerstattungsansprüche durch ausländische Investmentgesellschaften sowohl für die Antragsteller, bzw. deren steuerlichen Vertreter als auch die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht wesentlich vereinfacht, wodurch auch der Ausgang eines solchen Antragsverfahrens verlässlich vorhersehbar geworden ist. Die äußerst komplexe Vornahme und Beurteilung der Vergleichbarkeit einer ausländischen Investmentgesellschaften mit inländischen juristischen Personen sowie ihre Eigenschaft als Zurechnungssubjekt der Kapitaleinkünfte - wofür detaillierte Kenntnisse der ausländischen Gesellschaftsverträge und der ausländischen Rechtslage erforderlich sind - ist nunmehr idR entbehrlich geworden. Denn selbst wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 KStG beschränkt steuerpflichtig sein sollte, erfolgt hinsichtlich der inländischen Kapitalerträge gemäß dem Investmentfondsgesetz (§ 41 InvFG 1993, § 188 InvFG 2011) eine Gleichbehandlung mit inländischen Investmentfonds und werden die Kapitalerträge stets den Anteilinhabern zugerechnet. Ist beispielsweise ein Anteilinhaber eines ausländischen institutionellen Anlagevehikels einem österreichischen Pensionsinvestmentfonds, bzw. Pensionskasse vergleichbar, ist nunmehr von Beginn an klar, dass dieser und nicht die Investmentgesellschaft eine Rückerstattung der KESt beantragen muss.
Da das österreichische Gesellschaftsrecht die Rechtsform einer speziellen Investmentaktiengesellschaft (z.B. InvAG, SICAV, Plc, Trusts) nicht kennt, teilt das BFG die begründete Auffassung des FA f. Großbetriebe in ihrer Stellungnahme vom 18.09.2023, dass die Bf. nicht mit einer inländischen Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 KStG vergleichbar ist und auch nicht Zurechnungssubjekt der erhaltenen inländischen Kapitalerträge ist, weshalb bereits das Tatbestandsmerkmal der "beschränkt Steuerpflichtigen" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z.1a KStG 1988 nicht erfüllt ist.
Aber selbst, wenn die Bf. den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z.1a KStG erfüllt hätte, sind auf Grund der normierten Gleichbehandlung in- und ausländischer Kapitalanlagefonds unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform gemäß dem europarechtskonformen § 42 InvFG 1993, bzw. § 188 InvFG 2011, die Kapitalerträge jedenfalls den Anteilinhabern zuzurechnen.
Von der belangten Behörde war der KESt-Rückerstattungsantrag somit zu Recht abgewiesen worden und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG folgte in der Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des VwGH, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegen ist und die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Wien, am 23. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 41 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102216/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102216.2013
- Stammnummer
- 149368
- Gültig
- 23.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF