Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1459-W/06
Vernichtung von Grundaufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1459-W/06vom 06.05.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Vertreter, vom 25. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch A, vom 21. Juni 2005 betreffend
Umsatzsteuer der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 sowie betreffend Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999,
2000, 2001 und 2002 im Beisein der Schriftführerin S nach der am 8. April
2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1999, 2000 und 2001 werden
abgeändert.
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 werden
abgeändert.
Die
im Jahre 1999 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden
gemäß
§ 188 BAO mit ATS 163.206,17 (€ 11.860,65)
festgestellt.
Davon
entfallen auf NV ATS 161.073,04 (€ 11.705,63) und auf NR ATS 2.133,13
(€ 155,02).
Die
im Jahre 2000 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden
gemäß
§ 188 BAO mit ATS 12.422,99 (€ 902,81)
festgestellt.
Davon
entfallen auf NV ATS 11.827,43 (€ 859,53) und auf NR ATS 595,56 (€
43,28).
Die
im Jahre 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden
gemäß
§ 188 BAO mit ATS 467.261,68 (€ 33.957,23)
festgestellt.
Davon
entfallen auf NV ATS 462.117,57 (€ 33.583,39) und auf NR ATS 5.144,11
(€ 373,84).
Die
im Jahre 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden
gemäß
§ 188 BAO mit € 65.640,64 festgestellt.
Davon
entfallen auf NV € 64.949,91 und auf NR € 690,73.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Berufungswerberin, in der Folge Bw. genannt, ist die Firma
NGes. Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist die Vornahme von
Elektroinstallationen. Im Zuge einer im Zeitraum vom 28. Juli 2003 bis zum
21. Juni 2005 erfolgten, die Umsatzsteuer der Jahre 1999, 2000, 2001 und
2002 sowie die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 betreffenden, Betriebsprüfung
führte die BP unter Tz 1 des BP-Berichtes hinsichtlich zwei von der Firma G
stammenden Rechnungen aus, dass am 29. April 2003 angestellte Erhebungen der SEG
ergeben hätten, dass am Betriebsstandort - Wien - des genannten
Unternehmens Herr B wohnhaft sei. Ermittlungen bei der zuständigen
Hausverwaltung hätten ergeben, dass die Wohnung bis März 2003 an Herrn
D - Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma G vom 30. April 2002 bis
zum 15. September 2002 - vermietet worden sei. Dieser sei laut Mitteilung des
Hausmeisters fallweise, d. h. ein- bis zweimal im Monat anwesend gewesen. Eine
Nutzung durch den neuen Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn C, habe
nicht festgestellt werden können. Diese Anschrift sei daher als
Firmenanschrift nicht anzuerkennen.
Die Betriebsprüfung versagte den aus zwei jeweils am
30. September 2002 von der Firma G ausgestellten Rechnungen resultierenden
Vorsteuern im Ausmaß von insgesamt € 2.840,-- aus den im letzten
Absatz erwähnten Gründen die Anerkennung.
Betreffend diese beiden Rechnungen wird von der erkennenden
Behörde angemerkt, dass in diesen der Leistungsempfänger mit ElektroN
bezeichnet wurde und dass die Empfängeradresse mit jener der Bw.
übereinstimmt.
Hinsichtlich einer am 28. Dezember 2001 von der Firma L
ausgestellten Rechnung führte die BP aus, dass sich an deren
Firmenanschrift, Wien., der ehemalige Hauptwohnsitz des ehemaligen
Geschäftsführers Herrn L., befunden habe. Laut Auskunft von Mietern
und der Hausverwaltung, Frau D., habe sich dort niemals eine Firma L befunden.
Diese Anschrift sei daher nicht als Firmenanschrift anzuerkennen. Daher versagte
die BP der aus dieser Rechnung resultierenden Vorsteuer in Höhe von ATS
41.000,-- die Anerkennung.
Betreffend die im letzten Absatz erwähnte Rechnung
wird vom UFS angemerkt, dass in dieser die erbrachte Leistung wörtlich mit
"Regiearbeiten inkl. Lieferung von div.
Baumaterial" bezeichnet wurde und dass für diese ein
Nettogesamtbetrag von € 14.897,93 bzw. ATS 205.000,00 aufscheint.
Diese beiden Beträge sind weiters nochmals als Zwischensumme(n) vermerkt.
Diesen werden jeweils 20% MwSt. - € 2.979,59 bzw. ATS 41.000,00 -
zugeschlagen. Als Bruttogesamtsumme scheinen € 17.877,52 bzw.
ATS 246.000,00 auf.
Unter Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes führte
die BP aus, dass folgende Mängel in der Buchhaltung festgestellt worden
wären:
- Aufzeichnungen betreffend die Regiestunden und des
gelieferten Materieales seien nicht vorhanden,
- ein Baustellentagebuch sei nicht vorhanden,
- Arbeitsaufträge seien nicht mehr vorhanden.
Auf Grund der festgestellten formellen und materiellen
Mängel ergebe sich eine Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO.
Die BP nahm eine Gewinnhinzurechnung im Ausmaß von
ATS 100.000,-- für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sowie eine solche im
Ausmaß von € 7.300,-- für das Jahr 2002 vor, wobei
diesbezüglich anzumerken ist, dass bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb der Jahre 2001 und 2002 die o. e. nicht anerkannten
Vorsteuern in Abzug gebracht wurden.
Das Finanzamt nahm am 21. Juni 2005 die Verfahren
betreffend der Umsatzsteuer der Jahre 1999 und 2000 sowie betreffend der
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO für die Jahre 1999
und 2000 mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der
abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen erfolgt seien, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen
von den bisherigen Bescheiden zu ersehen. Mit gleichem Datum erließ das
Finanzamt die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1999 und 2000
sowie betreffend der Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für die Jahre 1999 und 2000 sowie die Erstbescheide betreffend
Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002 sowie betreffend der Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2001 und 2002
den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend.
In der mit Schreiben vom 19. Juli 2005 gegen die
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2002 sowie gegen die Bescheide
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2002 eingebrachten Berufung
führte die Bw. betreffend die Umsatzsteuer u. a. aus, dass im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens der Vorsteuerabzug trotz Benennung der beiden
Lieferanten, der Firma G und der Firma L sowie des Umstandes, dass deren auf den
Rechnungen aufscheinenden Firmenadressen mit den Geschäftsanschriften laut
Firmenbuchauszügen übereinstimmten, versagt wurde. Die Bw. habe ihre
Mitwirkungspflicht betreffend die Empfängerbenennung
ordnungsgemäß erfüllt.
Sitz einer Gesellschaft könne jeder beliebige, im
Gesellschaftsvertrag zu bestimmende Ort im Inland sein. Die
Geschäftsanschrift sei bei Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch
anzuführen. Diesbezügliche Änderungen seien dem zuständigen
Gericht durch den Geschäftsführer bekannt zu geben. Abgabenrechtlich
sei dem Finanzamt die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der
Standort des Unternehmens innerhalb eines Monates bekannt zu geben. Durch die
Zuteilung einer Steuernummer sei das Unternehmen steuerlich erfasst. Im Falle
einer GmbH habe der Geschäftsführer gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO persönlich für die korrekte Einhaltung der für die
Gesellschaft relevanten steuerlichen Vorschriften einzustehen. In einem
derartigen Fall schütze nur die genaue Einhaltung der gesetzlichen Regeln
sowie bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten die rechtzeitige Stellung
entsprechender Insolvenzanträge unter Offenlegung der wirklichen
wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, nicht jedoch eine Heranziehung des
Rechnungsempfängers zur Haftung für die in Rechnung gestellte, jedoch
nicht abgeführte Umsatzsteuer. Die Bw. habe somit im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen gehandelt und darauf vertraut, dass diese auch von
ihren Geschäftspartnern eingehalten worden seien.
Im Gegensatz zur Finanzverwaltung, der die Instrumente der
Amtshilfe sowie des Abgabenerhebungsdienstes zur Verfügung stünden,
fehle einem Abgabenpflichtigen diese Möglichkeit. Insbesondere in jenen
Fällen, in denen der Leistende wie ein Unternehmer auftrete, im Firmenbuch
eingetragen sei und eigenes Briefpapier als Unternehmer verwende, sei es dem
Leistungsempfänger nicht möglich, eine eventuell fehlende
Unternehmereigenschaft zu erkennen. Weiters sei eine Haftung des
Rechnungsempfängers für die Umsatzsteuer weder im Gesetz
festgeschrieben, noch aufgrund der Rechtsprechung und Lehre zu erkennen. Da die
Umsatzsteuer im Haftungswege über die jeweiligen Geschäftsführer
eingefordert werden könne, könne es nicht im Sinne des Gesetzgebers
sein, diese Beträge noch einmal von der Bw. aufgrund der Aberkennung der in
Rede stehenden Vorsteuerbeträge einzufordern.
Hinsichtlich der Gewinnfeststellung brachte die Bw. u. a.
vor, dass die Schätzungsberechtigung mit den vorhanden formellen und
materiellen Mängeln begründet worden sei. Unter Hinweis auf
Stoll, BAO-Kommentar 1456, führte
die Bw. weiters aus, dass die formelle Ordnungsmäßigkeit durch eine
laufende Dokumentation der betrieblichen vermögens- oder erfolgswirksamen
Vorfälle gegeben sein müsse. Die Erfassung erfolge somit auf Grund von
Belegen, die es einem sachverständigem Drittem jederzeit ermöglichten,
sich auf Grund der einzelnen Eintragungen ein Bild machen zu können.
Materielle Ordnungsmäßigkeit liege nur dann vor, wenn die
aufgezeichneten und festgehaltenen Dateninhalte mit der Wirklichkeit
übereinstimmten. Hier könne es jedoch nie eine 100%ige Gewissheit
geben, da die Lebenswirklichkeit, die die Aufzeichnungen wiedergeben sollten, in
der Vergangenheit liege.
Das Nichtvorhandensein eines Baustellentagebuches oder der
Arbeitsaufträge könne zu keiner Schätzung gem. § 184 BAO
führen. Das Nichtführen des Bautagebuches lasse lediglich darauf
schließen, dass entweder die ÖNORM 2110 für das Bauvorhaben
nicht vereinbart wordens sei oder dass der Auftraggeber das Bautagebuch selbst
geführt habe. Auch lasse das Nichtvorhandensein von Arbeitsaufträgen
aufgrund der in § 883 ABGB normierten Formfreiheit für die Gestaltung
von Verträgen nicht darauf schließen, dass es keine entsprechende
mündliche Vereinbarung gegeben hätte.
Bei einer Schätzung handle es sich um einen Akt der
Tatsachenfeststellung. Daher seien einem Steuerpflichtigen auch die
Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewandte
Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen. Die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge müssten schlüssig und folgerichtig
sein um das Schätzungsverfahren einwandfrei durchführen und
begründen zu können. Nur das beispielhafte Anführen von
Mängeln in der Buchhaltung und die nicht näher erläuterte
Hinzurechnung zum Umsatz und zum Gewinn für die Jahre 1999 bis 2002 lasse
eine entsprechend genaue Sachverhaltsdarlegung sowie die sich daraus ergebende
Schlussfolgerung vermissen.
Abschließend beantragte die Bw. die in Rede stehenden
Vorsteuern anzuerkennen und die Gewinnfeststellungsbescheide um die
jährlichen Schätzungsbeträge zu reduzieren. Weiters beantragte
der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung der Bw. führte die
Betriebsprüfung mit Schreiben vom 19. September 2005 hinsichtlich der
von der Firma G stammenden Rechnung aus, dass für den Fall, dass in einer
Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine, die unter der dort
angegebenen Adresse nicht existiere sowie weiters, dass eine in einer Rechnung
angeführte Telefonnummer nicht existiere, keine Rechnung vorliege, die zum
Vorsteuerabzug berechtige.
Hinsichtlich der von der Firma L stammenden Rechnung
führte die BP aus, dass in dieser eine Firma aufgeschienen sei, die an der
in dieser Rechnung angegebenen Adresse nicht existiere. Außerdem fehle in
dieser die handelsübliche Bezeichnung der erbrachten Leistung, da diese mit
"Regie-Arbeiten inkl. Lieferung von div.
Baumaterial" umschrieben worden sei und somit nicht dem Gesetz
entspreche.
Betreffend der festgestellten Buchführungsmängel
führte die BP aus, dass bereits formelle Buchführungsmängel, die
Zweifel in die sachliche Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen
vermögen, eine Schätzungsbefugnis für das Finanzamt
begründeten. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich
unrichtig seien, bedürfe es in einem solchen Fall nicht.
Der Umstand, dass Grundaufzeichnungen - im
gegenständlichen Fall betreffend der Regiestunden, des gelieferten
Materiales und der Arbeitsaufträge - zwar geführt worden aber nicht
mehr vorhanden seien, da diese vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet
worden seien, stelle einen gravierenden Verstoß gegen die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung dar. Dadurch werde die
Schätzungsbefugnis des Finanzamtes begründet. Auf Grund der
vorliegenden formellen und materiellen Mängel beabsichtige die
Betriebsprüfung eine Verböserung durch Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5 % für den
Prüfungszeitraum.
In der mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 eingebrachten
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu ihrer
Berufung brachte die Bw. betreffend die beiden von der Firma G bzw. von der der
Firma L stammenden Rechnungen u. a. vor, dass für den Vorsteuerabzug die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich seien. Die beiden
genannten Gesellschaften seien in diesem im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der
Firma G sei vom Finanzamt überdies eine UID-Nummer erteilt worden.
Firmenbucheintragungen entfalteten eine konstitutive bzw.
deklarative Wirkung. Auch wenn die Firmennamen den Hausbesorgern oder der
Hausverwaltung bei der Befragung durch den Abgabenerhebungsdienst nicht bekannt
gewesen seien, lasse dies noch nicht darauf schließen, dass sich der
Firmensitz nicht in den gemieteten Räumlichkeiten der
Gesellschafter-Geschäftsführer befunden habe. Dass keine
diesbezügliche Befragung der zu diesem Zeitpunkt bestellten
Geschäftsführer vorgenommen worden sei, lasse auf ein mangelhaftes
Ermittlungsverfahren schließen. Ein weiterer Mangel im
Ermittlungsverfahren liege darin, dass das Vorliegen eines Festnetzanschlusses
erst nach Ausstellung der Rechnung überprüft worden sei.
Die die Betriebsprüfung beendende Schlussbesprechung
sei am 12. Mai 2005 erfolgt. Es scheine, dass die Betriebsprüfer die
offensichtlich widersprechenden Ausführungen durch Androhung einer
Verböserung zu bekräftigen versuchten. Abweichungen vom bei der
Schlussbesprechung erörterten Prüfungsergebnis seien im
Prüfungsbericht zu berücksichtigen, gegebenenfalls seien die Bescheide
gesondert ergänzend zu begründen. Weitere erforderliche
Prüfungshandlungen könnten nur nach Vornahme einer
Wiederholungsprüfung iSd § 148 Abs 3 BAO vorgenommen werden, wobei
diesbezüglich ein konkreter Wiederaufnahmegrund behauptet werden
müsse.
Weiters sei eine Schätzung trotz der im
Prüfungsbericht erwähnten Schätzungsberechtigung dementsprechend
zu begründen. Es seien neben den für die Schätzungsbefugnis
sprechenden Gründen auch die Schätzungsmethode sowie die der
Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die daraus folgende
Ableitung der Schätzungsergebnisse - Darstellung der Berechnung -
darzulegen.
Unter Darlegung der Schätzungsberechtigung, der
Schätzungsmethode und der betraglichen Auswirkungen sei nicht zu verstehen,
dass beispielsweise nur festzuhalten sei
"formelle und materielle Mängel,
Hinzurechnung zum Umsatz für die Jahre 1999-2001 je ATS 100.000,00 und 2002
je EUR 7.300,00". Die gesamte Entwicklung sei in entsprechender Form so
aufzuzeigen, dass diese für jeden außenstehenden Dritten
nachvollziehbar sei. Bereits auf Grund der fehlenden Annahmen und deren
Begründung sei nicht ersichtlich, welche allgemeinen wirtschaftlichen,
konjunktrurellen und branchentypischen Verhältnisse Berücksichtigung
gefunden hätten.
Es bestehe zwar kein Anspruch auf eine bestimmte
Schätzungsmethode, jedoch müsse das Schätzungsverfahren
einwandfrei durchgeführt werden, es müssten die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein und es müsse das Ergebnis, das in der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen bestehe, mit der Lebenserfahrung in Einklang
stehen.
Schon aufgrund der fehlenden Annahmen und Begründungen
sei nicht ersichtlich, welche wirtschaftlichen, konjunkturellen und
branchentypischen Verhältnisse Berücksichtigung gefunden hätten,
insbesondere ob die Ermittlungen im Rahmen eines inneren und äußeren
Betriebsvergleiches erfolgt seien.
Da die Androhung der Verböserung durch Festsetzung
eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5 % bereits einen
Verfahrensmangel darstelle, sei außerdem darauf hinzuweisen, dass
Sicherheitszuschläge und deren Höhe ebenso zu begründen seien.
Außerdem seien Sicherheitszuschläge keine Strafzuschläge.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 13. März 2006
forderte das Finanzamt die Bw.betreffend ihre Berufung vom 25. Juli 2005 unter
Setzung einer Frist bis zum 31. März 2006 auf, die geführten
Grundaufzeichnungen der Jahre 1999 bis 2002 komplett in Kopie vorzulegen.
Diesbezüglich wurden hinsichtlich von Aufzeichnungen betreffend
Regiestunden folgende Rechnungen als Beispiele angeführt:
- AR 2001089 vom 22. November 2001. In dieser seien
Material und Stunden von Monteuren und Helfern verrechnet worden;
- AR 2001012 vom 5. Februar 2001. In dieser seien Stunden
von Monteuren und Helfern verrechnet worden;
- AR 2001103 vom 27. November 2001. In dieser seien
Material und Stunden von Monteuren und Helfern verrechnet worden;
- AR 20095 vom 13. Oktober 2000. In dieser sei lediglich
Material verrechnet worden;
- AR 990018 vom 1. Februar 1999. In dieser seien Material
und Stunden von Monteuren und Helfern verrechnet worden;
- AR 2002043 vom 25. April 2002. In dieser sei
Materialaufwand verrechnet worden.
Außerdem führte das Finanzamt als Beispiel
für Arbeitsaufträge einen solchen ohne Nummer vom 14. Juli 1999
über eine am 15. Juli 1999 durchgeführte Lichtschalterreparatur
an.
Weiters führte das Finanzamt in diesem Vorhalt als
Beispiele folgende Kostenvoranschläge bzw. Angebote an:
- Angebot Nr. 00004 vom 18. April 2000 betreffend AR 200033
vom 4. Mai 2000;
- Angebot Nr. 00019 vom 2. Oktober 2000 betreffend AR
2000113 vom 18. Dezember 2000;
- Angebot Nr. 00016 vom 22. September 2000 betr. AR 200086
vom 12. Dezember 2000;
- Kostenvoranschlag betreffend AR 990025 vom 8. März
1999;
- Angebot Nr. 99022 vom 7. Mai 1999 betreffend AR 990048
vom 11. Juni 1999;
- Angebot Nr. 99053 vom 7. Juli 1999 betreffend AR 990053
vom 7. Juli 1999;
- Kostenvoranschlag betreffend AR 990024 vom 8. März
1999.
Mit e-mail des Finanzamtes vom 30. März 2006 wurde
einem von der Bw. telefonisch eingebrachten Fristverlängerungsersuchen
betreffend die Vorlage der im Ergänzungsersuchen vom
13. März 2006 abverlangten Unterlagen - Grundaufzeichnungen -
stattgegeben und die diesbezügliche Frist letztmalig bis zum 18. April 2006
verlängert.
Am 20. April 2006 erschien Frau N - Kommanditistin der Bw.
- beim Finanzamt um mit dem Betriebsprüfer wegen der Fristverlängerung
der Vorhaltsbeantwortung vorzusprechen. Da sich dieser jedoch zum Zeitpunkt des
Erscheinens von Frau N nicht anwesend war, wurde vereinbart, dass diese mit dem
Prüfer am 24. April 2006 telefonisch in Kontakt treten werde. Über
diese Vorsprache wurde ein Aktenvermerk erstellt.
Die telefonische Kontaktnahme erfolgte am 24. April 2006.
Dabei teilte Frau N dem Prüfer mit, dass die Aufzeichnungen betreffend
Regiestunden und geliefertem Material - Lieferscheine - weggeworfen wurden. Auch
die Arbeitsaufträge seien nicht mehr vorhanden. Die Kostenvoranschläge
sowie die gelegten Angebote seien jedoch vorhanden. Als Termin für deren
Vorlage beim Finanzamt wurde Frau N der 27. April 2006, 13:00 Uhr, genannt und
dieser mitgeteilt, dass es sich dabei um die letzte Frist zur Vorlage der im o.
e. Vorhalt abgeforderten Unterlagen handle. Über dieses Telefonat wurde
ebenfalls ein Aktenvermerk erstellt.
Frau N erschien am 27. April 2006 nicht beim Finanzamt.
Seitens der Bw. erfolgte keine Vorlage von Grundaufzeichnungen.
In einer mit Schreiben vom 16. August 2006 eingebrachten
Stellungnahme der Bw. zum anlässlich der Vorlage der Berufung zur
Enstscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz diesbezüglich
vom Finanzamt erstellten Vorlagebericht führte die Bw. u. a. aus, dass
sowohl die Schätzungsberechtiggung als auch das Schätzungsergebnis zu
begründen seien. Dabei sei auf die Schätzungsmethode, die
Sachverhaltsannahmen und die Schlussfolgerungen einzugehen. Die Schätzung
solle kein einseitig fiskalisches Ergebnis, sondern die Ermittlung eines
sachrichtigen, der Wirklichkeit soweit als möglich nahekommenden,
Ergebnisses darstellen. Die Schätzung stelle einen Akt der
Tatsachenfeststellung dar, bei einer solchen handle es sich nicht um eine
Ermessensentscheidung. Die Behörde sei dazu verpflichtet, sämtliche
Schätzungsergebnisse ausreichend zu begründen, bei der Schätzung
gelte auch der Grundsatz der amtswegigen Erforschung. Die maßgebenden
tatsächlichen Verhältnisse seien gem. § 115 Abs 3 BAO auch
zugunsten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Bei einer globalen
Schätzung dürfe kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag
verhängt werden. Die leichtfertige Verletzung oder die bewusste
Vernachlässigung der Verfahrensgrundsätze könne das Ziel der
Schätzung - der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen - verfehlen und
somit zur Rechtswidrigkeit des Schätzungsbescheides führen.
In der am 8. April 2009 abgehaltenen Berufungsverhandlung
führte Herr N über Befragen des Referenten, ob es stimme, dass
Grundaufzeichnungen vernichtet worden seien, aus, dass die Bw. Lieferscheine
erhalten habe, dass diese jedoch am Ende des Jahres weggeworfen worden seien.
Allerdings habe er nicht von jedem Lieferanten Lieferscheine erhalten,
insbesondere nicht von seinem Hauptlieferanten. Diese Aussagen bezögen sich
auf den damaligen Zeitpunkt 1999 bis 2000. Sein Büro habe sich damals in
seiner Wohnung befunden, deren Größe habe 70
m2 betragen. Er habe
Lieferscheine immer nur ein bis zwei Jahre aufbewahrt und dann weggeworfen. Die
Bw. überprüfe die Rechnungen auf Grundlage der Lieferscheine und werfe
diese nach deren Überprüfung weg.
Betreffend Baustellen, bei denen eine Pauschalvereinbarung
bestanden habe, seien keine Regiescheine geführt worden. Bei
Störungsdiensten, beispielsweise bei Stromausfällen, sowie bei
diversen Reparaturen in Häusern wo Herr N die Aufträge auf Grund des
Hausvertrauensmannes, den er gekannt habe, erhalten habe, seien Regiescheine
erstellt worden, da dort die Arbeitsstunden einzeln verrechnet worden seien. Auf
diesbezügliches Fragen des Referenten, gab Herr N an, dass es Regiescheine
gebe.
Über weiteres Befragen des Referenten betreffend die
Regiescheine, warum diese im Zuge des Berufungsverfahrens nicht vorgelegt worden
seien, obwohl diese mittels Vorhaltes vom 13. März 2006 abverlangt worden
seien, nicht vorgelegt wurden, gaben der steuerliche Vertreter und Herr N an,
dass dieser Vorhalt an Frau N weitergeleitet worden sei. Die vom steuerlichen
Vertreter stammende und für die Bw. bestimmte Post sei damals meist von
Frau N abgeholt worden.
Herr N führte weiters aus, dass er den Grund
dafür, warum seine damalige Eheattin - er sei mittlerweile geschieden -
diesen Vorhalt nicht an ihn weitergeleitet habe, nicht sagen könne. An und
für sich habe er den praktischen Teil der Arbeit auf den Baustellen
übernommen und die Kundenkontakte hergestellt. Seine Frau sei für die
Administration zuständig gewesen.
Hinsichtlich der Lieferscheine führte Herr N aus, dass
er nicht gewusst habe, welche Bedeutung mit deren Aufbewahrung verbunden
seien.
Hinsichtlich der Regiestunden gab Herr N wiederum an, dass
derartige Aufzeichnungen noch vorhanden sein müssten.
Über Vorhalt des Referenten, dass dessen Gattin Frau N
dem Finanzamt am 24. April 2006 telefonisch mitgeteilt habe, dass auch
die Aufzeichnungen betreffend Regiestunden weggeworfen worden seien, gab Herr N
an, dass dies möglich sei, was seine Frau tatsächlich gemacht habe,
wisse er nicht.
Der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzte
diesbezüglich, dass eine Kollegin aus seiner Kanzlei Frau N darauf
aufmerksam gemacht habe, dass diese die im Vorhalt abgeforderten Unterlagen
vorlegen müsse, diese habe jedoch den Eindruck gehabt, dass sich Frau N des
Ernstes der Sache nicht bewusst gewesen sei.
Über Befragen des Referenten, ob sein auf Grund der
Ausführungen in der Berufung bzw. im Schreiben vom 16. August 2006
gewonnener Eindruck, dass im vorliegenden Fall eine Schätzungsberechtigung
gegeben sei, stimme, gab der steuerliche Vertreter der Bw. an, dass dies richtig
sei und stellte die Schätzungsberechtigung außer Streit. Eine andere
Möglichkeit als zu schätzen, existiere im vorliegenden Fall
nicht.
Über Befragen des Referenten, nach welcher Methode
nach Meinung des steuerlichen Vertreters der Bw. bei einer Schätzung der
Bw. vorgegangen werden solle, gab der steuerliche Vertreter an, dass dies der
Kernpunkt und schwierig sei. Die Berufung sei ursprünglich deswegen erhoben
worden, da die Vorsteuer aus den von den Firmen G und L stammenden Rechnungen
nicht anerkannt worden seien. Das sei der Haupttatbestand für die
Einbringung der Berufung gewesen. Die Inhaber dieser beiden Firmen entstammten
nicht Österreich und daher sei deren ungewöhnliche Vorgangsweise,
sprich deren Büros hätten sich in deren Privatwohnungen befunden, zu
erklären.
Mit der Zuschätzung wie sie im Zuge der
Betriebsprüfung vorgenommen worden sei (ATS 100.000,-- jeweils
für die Jahre 1999 bis 2000 und 2001 sowie € 7.300,-- im Jahre 2002),
sei die steuerliche Vertretung einverstanden. Wörtlich gab der steuerliche
Vertreter der Bw. diesbezüglich an: "Ich
kann das auch außer Streit stellen."
Hinsichtlich der vom 28. Dezember 2001 stammenden Rechnung
der Firma L befragt, gab Herr N an, dass die Firma L als Subunternehmen in
Erscheinung getreten sei.
Über Befragen des Referenten, aus welchem Grund die
Betriebsprüfung im Zuge des Berufungsverfahrens zur Meinung gelangt sei,
dass eine Schätzung mittels eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von
5% der jeweiligen Umsätze die bessere Möglichkeit einer Schätzung
darstelle, gab der Betriebsprüfer an, dass es sich bei der im Zuge der
Betriebsprüfung vorgenommenen Schätzung um eine griffweise
Schätzung, die die konkreten Umsätze nicht berücksichtigt habe,
gehandelt habe. Eine an den Umsätzen orientierte Schätzung komme der
Wirklichkeit näher.
Der steuerliche Vertreter der Bw. führte weiters aus,
dass er die im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung
außer Streit stelle, allerdings die Änderung der
Schätzungsmethode nach Abschluss der Betriebsprüfung mangels
Begründung und Offenlegung der Schätzungsmethode sehr wohl
streitgegenständlich mache. Es widerspreche den praxisüblichen
Denkansätzen eine Ordnungswidrigkeit bei Großbaustellen im selben
Ausmaß zu berücksichtigen, wie bei einer Vielzahl von kleinen
Baustellen. Ein derartiger Sicherheitszuschlag berücksichtige auch nicht
die Kundenstruktur.
Im Jahre 1999 und 2000 habe die Kundschaft der Bw.
überwiegend aus sogenannten Kleinkunden bestanden. In den Jahren 2001 und
2002 habe die Bw. überwiegend Großkunden beliefert.
In der Schlussbesprechung sei der Sicherheitszuschlag zwar
ein Thema gewesen, nicht jedoch das nunmehrige Ausmaß von 5%, sondern
vielmehr die Zuschätzungen im Ausmaß von ATS 100.000,--. Es sei dem
Klienten auch keine Gelegenheit gegeben worden sich zu dem 5%igen
Sicherheitszuschlag zu rechtfertigen, daher stelle sich die Frage, welche
Neuheiten nach Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens zu seiner
Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens führen könnten, ohne diesem
die Möglichkeit zu einer Rechtfertigung zu geben.
Der Vertreter der Amtspartei merkte diesbezüglich an,
dass der Bw. die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zur in der
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung angeregten Anwendung eines
Sicherheitszuschlages eine Gegenäußerung abzugeben.
Der steuerliche Vertreter der Bw. führte weiters aus,
dass mangels Konkretisierung der Ermittlung des Pauschalzuschlages im
Ausmaß von 5% nicht entsprechend begründend entgegnet werden habe
können und dass in der Berufung ausgeführt worden sei, dass von einer
willkürlichen Schätzung ausgegangen worden sei. Auch sei in der
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung keine Konkretisierung der
Ermittlung des Sicherheitszuschlages vorgenommen worden. Nach Ansicht der Bw.
stehe diese Vorgangsweise im Widerspruch zur BAO.
Hinsichtlich der von den Firmen L und G erwähnten
Rechnungen, führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass die dahinter
stehende Problematik seiner Klientin nicht zur Last gelegt werden könne.
Der Gesetzgeber sei sich dieser sehr wohl bewusst gewesen und habe das
Umsatzsteuergesetz zwischenzeitig geändert.
Im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens seien die
Zahlungen nicht bestritten worden.
Der Vertreter der Amtspartei führte hinsichtlich der
beiden von der Firma G stammenden Rechnungen aus, dass in diesen der
Leistungsempfänger wörtlich mit ElektroN bezeichnet worden sei. Somit
ist der Name des Leistungsempfängers nicht korrekt bezeichnet.
Der Referent führte aus, dass bei der von der Firma L
stammenden Rechnung die Bezeichnung der Leistung im Sinne des
§ 11 UStG 1994, soweit dies deren Art und deren Umfang betreffe,
fehle.
Der steuerliche Vertreter der Bw. führte hinsichtlich
der beiden von der Firma G stammenden Rechnungen aus, dass das Vorbringen der
Betriebsprüfung, wonach die Nichtexistenz eines Festnetzanschlusses als
Indiz dafür gewertet werde, dass diese Firma nicht vorhanden gewesen sei,
ins Leere gehe, da nun mehr im Rahmen der Verhandlung dargelegt worden sei, dass
diese Firma im Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsprüfung bereits
gelöscht gewesen sei.
Bezüglich der Nichtdetailierung der Leistung bzw.
Lieferungen in der Rechnung der Firma L brachte der steuerliche Vertreter vor,
dass er davon ausgehe, dass diese möglicherweise aus den Lieferscheinen
hervorgegangen wären . Dieser Sachverhalt sei bereits im Rahmen der
Zuschätzung berücksichtigt worden.
Der Referent führte unter Hinweis auf die Bestimmung
des § 11 UStG 1994 hinsichtlich der Rechnungen der genannten Firmen aus,
dass sich die in diesen befindlichen Leistungsangaben hinsichtlich ihrer
Genauigkeit deutlich unterschieden. So sei die Bezeichnung der erbrachten
Leistung in der von der Firma L stammenden Rechnung als extrem ungenau zu
bezeichnen. Demgegenüber seien die Leistungsbezeichnungen in den von der
Firma G stammenden Rechnungen wesentlich ausführlicher.
Über Vorhalt der im vorigen Absatz vom Referenten
erstellten Ausführungen, gab der steuerliche Vertreter der Bw. hinsichtlich
der von der Firma L stammenden Rechnung an, dass der Arbeitsanteil
überwiegend gewesen sei und dass die Materialanlieferungen von
untergeordneter Bedeutung gewesen seien und eine Nebenleistung dargestellt
hätten. Weiters führte der steuerliche Vertreter der Bw.
diesbezüglich aus, dass der Auftragsgegenstand offensichtlich in der
Erbringung von Regieleistungen bestanden habe.
Vom Referenten auf die unterschiedlichen
Leistungsbeschreibungen der erwähnten Rechnungen angesprochen, gab der
steuerliche Vertreter der Bw. an, dass er kein Argument hinsichtlich dieses
Widerspruches anführen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Gegenstand des Unternehmens der
Bw. ist die Durchführung von Elektroinstallationen. Die Bw. konnte im Zuge
einer Betriebsprüfung - Prüfungsbeginn: 28. Juli 2003,
Prüfungsende: 21. Juli 2005 - der Aufforderung des prüfenden
Organes um Vorlage der die Jahre 1999 bis 2002 betreffenden Grundaufzeichnungen
hinsichtlich des an sie gelieferten Materiales (Lieferscheine) sowie
hinsichtlich der von ihr geleisteten Regiestunden nicht nachkommen, da diese von
deren Kommanditistin bereits vor Prüfungbeginn weggeworfen wurden.
Derartige Grundaufzeichnungen existieren nicht. Betreffend der Gestaltung der
von den Firmen L und G stammenden Rechnungen wird auf die diesbezüglichen
obigen Darstellungen verwiesen.
Rechtliche
Würdigung:
1.)
Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2001:
Die Anforderungen an die
Bücher und Aufzeichnungen ergeben sich allgemein aus den Grundsätzen
der ordnungsmäßigen Buchführung und im Besonderen aus den
Ordnungsvorschriften der §§ 131 ff BAO. Dazu gehören unter
anderem Grundsätze wie die Vollständigkeit, Richtigkeit,
Zeitgerechtheit, Wahrheit, Klarheit, Belegbarkeit, Sicherheit,
Unveränderbarkeit und Prüfbarkeit.
Das Kriterium der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist nicht mit einer bestimmten
Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten
System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der
Geschäftsvorfälle sowie des Vermögens und der gesicherten
Wiedergabe des Aufzeichnungsgutes verbunden zu sehen. Entscheidend ist, dass
eine vollständige und zeitgrrechte Dokumentation der
aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der von den
Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden
Grundsätzen erfolgt und die Bücher und Aufzeichnungen des Weiteren
derart gestaltet sind, dass sich ein buchführungsmäßig
vorgebildeter sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit in
diesen zurecht finden kann und sichere Kenntnis über die einzelnen
Eintragungen und die ihnen zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle der
Vergangenheit sowie eine vollständige und klare Übersicht über
die Aktiven und Passiven (über die Lage des Unternehmens), sohin über
den Stand des Vermögens, aber auch über die
Vermögensänderungen und den Geschäftserfolg gewinnen kann (siehe
Stoll, BAO-Kommentar, 1456).
Nach § 131 Abs. 1 Z 5 BAO
sind die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart
geordnet aufzubewahren, dass eine Überprüfung der Eintragungen
jederzeit möglich ist.
Die Eintragungen haben auf
Grund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür
sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen sämtliche
Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher
Nähe zu ihrer Ereigngung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt
festgehalten werden. Der Gebotenheit der Zeitnähe und dem Prinzip der
Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die ihrer Beschaffenheit und
Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung
bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu
können (siehe Stoll,
BAO-Kommentar, 1457 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 7. August 2001, Zl.
96/14/0118).
Gemäß
§ 132 Abs
1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und
Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber
hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die
Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in
denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von
Abgabenvorschriften Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder
für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt
wurden.
Die Aufbewahrungsfrist
beginnt
- für Bücher und
Aufzeichnungen mit dem Schluss des Kalenderjahres, für das sie Eintragungen
vorgenommen worden sind (bei abweichendem Wirtschaftsjahr vom Schluss des
Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet),
- für Belege und sonstige
Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen (bei
abweichendem Wirtschaftsjahr vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das
Wirtschaftsjahr endet).
Die Aufbewahrungspflicht
verlängert sich für Bücher, Aufzeichnungen und hiezu
gehörige Belege,
- solange die Unterlagen
für (am Ende der Siebenjahresfrist anhängige) Verfahren, die die
Abgabenerhebung betreffen (z. B. die Umsatzsteuer betreffende
abgabenbehördliche Prüfung, Berufungs- oder
Höchstgerichtsbeschwerdeverfahren) von Bedeutung sind,
- wenn in solchen Verfahren
diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften
(z. B. § 125 BAO, § 76 EStG 1988, § 18 Abs 1 UStG 1994) die
Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen waren oder ohne gesetzliche
Verpflichtung Bücher geführt wurden.
Da die Bw. sämtliche
Aufzeichnungen der Jahre 1999 bis 2002 betreffend Regiestunden und geliefertem
Material - Lieferscheine - bereits vor Ablauf der siebenjährigen Frist -
die Betriebsprüfung erfolgte in den Jahren 2003 bis 2005 - vernichtete, hat
sie der Aufbewahrungspflicht iSd vorstehenden Ausführungen nicht
entsprochen.
Die vom Finanzamt in den
angefochtenen Bescheiden dargestellten Mängel in der Buchführung -
Vernichtung von Belegen - waren zweifellos geeignet, die sachliche Richtigkeit
der Bücher und Aufzeichnungen der Bw. in Zweifel zu ziehen.
Liegen formelle Fehler der
Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an
der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, vor,
bedarf es eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den
Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht
(Erkenntnis des VwGH vom 30. September 1998, Zl. 97/13/0033).
Es steht dem Abgabepflichtigen
allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell
mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten
bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (Erkenntnis des VwGH vom
10. Juli 1996, Zl. 94/15/0014). Derartige Beweise hat die Bw. jedoch nicht
erbracht.
Vernichtete Grundaufzeichnungen
sind immer und in jedem Fall geeignet die sachliche Richtigkeit der Bücher
in Zweifel zu ziehen und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung
der Grundlagen für die Abgabenerhebung (siehe beispielsweise die
Erkenntnisse des VwGH vom 25. November 1986, Zl. 84/14/0109 sowie vom 10.
März 1994, Zl. 93/15/0168).
Dass im gegenständlichen
Fall eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unumgänglich ist,
stellte auch der steuerliche Vertreter der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung außer Streit.
Gemäß
§ 184 Abs
3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung ferner u. a. zu
schätzen, wenn die Bücher solche formelle Mängel aufweisen, die
geeignet sind, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gegenstand der Schätzung
sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die
Abgabenhöhe.
Die Befugnis (und die
Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung
der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
(siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Die Schätzung ist ein Akt
der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein
Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer
Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der
Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher
Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.
Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung
zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der
Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom
10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und
vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Zu den zulässigerweise
anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene bei der die
Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch
Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese
gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des VwGH
vom 5. Oktober 1987, Zl. 85/15/0178 und vom 13. September 1989, Zl.
88/13/0042). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden
Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist,
dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht
Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des
Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und
vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im
Bereich des Tatsächlichen also, zu richten
(siehe Stoll, BAO-Kommentar,
1941).
Sicherheitszuschläge
können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den
Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 18. Februar 1999, Zl. 96/15/0050).
Im Sinne der Ausführungen
der letzten drei Absätze kommt die erkennende Behörde auf Grund der
oben dargestellten Umstände hinsichtlich der Grundaufzeichnungen der Bw.
sowie im Hinblick darauf, dass deren steuerlicher Vertreter in der
Berufungsverhandlung auf ausdrückliches Befragen seitens des Referenten,
nach welcher Methode seiner Meinung eine Schätzung der Bw. erfolgen solle,
lediglich bekannt gab, dass dies der Kernpunkt und schwierig sei, sich jedoch
weiterer diesbezüglicher Ausführungen enthielt, zum Schluss, dass das
Ziel einer Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe
zu kommen, im gegenständlichen Fall verlässlich nur im Wege der
Vornahme einer solchen mittels eines auf die jährlich von der Bw. erzielten
Umsätze abstellenden Sicherheitszuschlages zu erreichen ist.
Jedenfalls erscheint nach
Auffassung des UFS diese an die einzigen im vorliegenden Fall feststehenden
Parameter - andere Anhaltspunkte stehen nicht zur Verfügung -
anknüpfende und den Geschäftsgang der Bw. berücksichtigende
Methode bei weitem geeigneter die Besteuerungsgrundlagen der Bw. der
gegenständlichen Jahre zu ermitteln als jene der griffweisen
Zuschätzung eines jährlich gleichbleibenden Betrages in Höhe von
ATS 100.000.
Im Hinblick darauf, dass die
Bw. keine Grundaufzeichnungen vorlegen konnte und somit weder die von dieser im
gegenständlichen Zeitraum getätigten Wareneinkäufe -
Lieferscheine waren, w. o. ausgeführt bereits zur Zeit der
Durchführung des Betriebsprüfungverfahren nicht mehr vorhanden, diese
wurden laut den in der mündlichen Berufungsverhandlung erstellten
Ausführungen des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Bw. immer
nur ein bis zwei Jahre aufbewahrt und nach Überprüfung der Rechnungen
weggeworfen - noch die von dieser im gegenständlichen Zeitraum geleisteten
Arbeiten - Aufzeichnungen über Regiestunden waren ebenfalls bereits zur
Zeit der Durchführung der Betriebsprüfung nicht mehr vorhanden - in
irgendeiner Weise belegmäßig überprüft werden können,
bemisst die erkennende Behörde das Ausmaß des Sicherheitszuschlages
mit 6,67% der in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 jeweils von der Bw.
erklärten Umsätze.
Was die Höhe des
Sicherheitszuschlages betrifft, ist zunächst auszuführen, dass diese
auf Grund des Umstandes, dass die sachliche Richtigkeit des Rechenwerkes der Bw.
in Anbetracht des Fehlens sämtlicher das von dieser bezogene Material und
der von dieser geleisteten Arbeitsstunden betreffender Belege in keiner Weise
nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist, nach Auffassung des UFS als
moderat zu bezeichnen ist, da diese lediglich ein Fünfzehntel der von der
Bw. jeweils erzielten Umsätze darstellt. Weiters ist diesbezüglich
darauf hinzuweisen, dass selbst die Anwendung eines Sicherheitszuschlages iHv
300 % erforderlich und angemessen sein kann, um den tatsächlichen
Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (siehe ÖStZ 1992/264). Das
im vorliegenden Fall festgesetzte Ausmaß ist daher jedenfalls als
angemessen zu betrachten.
Außerdem ist hinsichtlich
des von der erkennenden Behörde gewählten Ausmaßes anzumerken,
dass die Bw. diesbezüglich lediglich vorbrachte, dass es den
praxisüblichen Denkansätzen widerspreche, eine Ordnungswidrigkeit bei
Großbaustellen im selben Ausmaß zu berücksichtigen, wie bei
einer Vielzahl von Kleinbaustellen und dass ein derartiger Sicherheitszuschlag
nicht deren Kundenstruktur, die sich in den Jahren 1999 und 2000
überwiegend aus Kleinkunden und in den Jahren 2001 und 2002
überwiegend aus Großkunden zusammengesetzt habe, berücksichtige.
Nähere, diesen Unterschied konkretisierende, Erläuterungen erstellte
die Bw. jedoch keine.
Hinsichtlich der Höhe des
von der erkennenden Behörde zur Anwendung gebrachten Sicherheitszuschlages
wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu
einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung
verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung
liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des
VwGH vom 27. April 1995, Zl. 94/17/0140).
Dem Vorbringen des steuerlichen
Vertreters der Bw. in der Berufungsverhandlung, wonach dieser mit der
Zuschätzung wie sie im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommen worden
sei, einverstanden sei und diese außer Streit stellen könne, stehen
die obigen Ausführungen entgegen. Diesbezüglich ist die Bw. auch
darauf zu verweisen, dass seitens dieser keine Zurücknahme der Berufung
betreffend die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999, 2000, 2001 und
2001 erfolgte.
In Ansehung des oben Gesagten
gehen sämtliche übrigen Berufungsausführungen der Bw. ins Leere.
Die im vorigen Absatz erwähnten Bescheide waren daher
abzuändern.
2.)
Umsatzsteuer der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 in der für die Streitjahre geltenden Fassung kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in
der für die Streitjahre geltenden Fassung bestimmt, dass Rechnungen die
folgenden Angaben enthalten müssen:
1. den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen) genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz.
6. den auf das Entgelt (Z. 5)
entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs
2 dritter Satz leg. cit. können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch
in anderen Belegen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, enthalten sein.
Die in § 11 Abs. 1 leg.
cit. für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind
zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende
Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen
(Kolacny-Mayer, UStG 1994, § 11 Anm. 3).
Mit Erkenntnis vom 26. Juni
2001, Zl. 2001/14/0023, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf dessen
Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/14/0304, ausgesprochen, dass
für den Fall, dass eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten
Angaben enthalte, diese nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen seu und
dass somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug fehle.
Durch das Abstellen auf eine
Rechnung iSd §11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und
praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim
Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim
Leistungserbringer andererseits sichergestellt werden. Dabei ist die Bindung des
Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne der genannten Bestimmung nicht als
unsachlich zu beurteilen, da der Leistungsempfänger auf die Ausstellung
einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann. Die Leistungen
müssen jedenfalls nachvollziehbar bleiben, um eine wirkungsvolle
Überwachung des Umsatzsteueraufkommens zu gewährleisten. Dieser Zweck
der Sicherstellung der Erhebung der Mehrwertsteuer erfordert es, dass ein
objektiver Rechnungsleser grundsätzlich durch bloßen Einblick in die
Rechnung erkennen kann, was Gegenstand der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
war.
Im Sinne
der vorstehenden Ausführungen sind die von den Firmen L und G stammenden
Rechnungen wie folgt zu beurteilen:
a)
Rechnung der Firma L vom 28. Dezember
2001:
W. o. ausgeführt, hat eine
Rechnung u. a. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu
enthalten.
Diese Angaben sollen die
Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten
Leistungen tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt werden bzw.
ob sie allenfalls im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen.
Handelsüblich ist eine Bezeichnung, die für den fraglichen
Lieferungsgegenstand allgemein verwendet wird. Bloße Sammelbegriffe oder
Gattungsbezeichnungen wie z. B. Speisen, Getränke, Lebensmittel,
Textilwaren, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren,
Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeug usw. stellen keine
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1459-W/06
- Stammnummer
- 40737
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF